10 | 2014
Berichte | Rapports

Patrick Eggimann

|Recht auf Vergessen: Und wer da googelt, der findet nicht mehr

Urteil des EuGH vom 13. Mai 2014, Rs. C-131/12, «Google Spain SL, Google Inc. | Agencia Española de Protección de Datos (AEPD) und Mario Costeja González»

Patrick Eggimann

Auf Ersuchen der spanischen Audiencia Nacional befand der EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens, dass der Betreiber einer Internetsuchmaschine für personenbezogene Daten verantwortlich ist, die auf Internetseiten von Dritten erscheinen und vom Suchmaschinenbetreiber anhand einer Namenssuche und mittels entsprechender Links zugänglich gemacht werden. Die dahingehende Tätigkeit einer Suchmaschine wird demnach als «Verarbeitung personenbezogener Daten» im Sinne von Art. 2 lit. b der Richtlinie 95/46 beurteilt und der Suchmaschinenbetreiber als für diese Tätigkeit «Verantwortlicher» nach deren Art. 2 lit. d. Gestützt auf Art. 7 und 8 der Grundrechtscharta kann die von der Datenbearbeitung betroffene Person verlangen, dass die jeweiligen Informationen einer breiten Öffentlichkeit nicht mehr durch Einbezug in die Ergebnisliste einer Suchmaschine zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall überwiegen die Interessen des Betroffenen nicht nur die wirtschaftlichen Interessen des Suchmaschinenbetreibers, sondern auch jene der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu diesen Informationen aufgrund einer anhand des Namens des Betroffenen durchgeführten Suche.

À la demande de l’Audiencia Nacional espagnole, la Cour de justice européenne a jugé, dans une procédure préjudicielle, que l’exploitant d’un moteur de recherche Internet est responsable des données personnelles qui apparaissent sur les pages web de tiers et qui sont mises à disposition par le moteur de recherche au travers d’une recherche nominale et de liens correspondants. Cette activité d’un moteur de recherche est ainsi considérée comme un «traitement de données à caractère personnel» au sens de l’art. 2 lit. b de la Directive 95/46; l’exploitant du moteur de recherche est pour sa part considéré comme «responsable» de cette activité au sens de l’art. 2 lit. d de la Directive. Par ailleurs et sur la base des art. 7 et 8 de la Charte des droits fondamentaux, la personne touchée par le traitement de données peut demander que ces informations ne soient plus mises à disposition du grand public par leur inclusion dans la liste de résultats d’un moteur de recherche. Dans un tel cas, les intérêts de la personne concernée l’emportent non seulement sur les intérêts économiques de l’exploitant du moteur de recherche, mais également sur ceux du grand public d’avoir accès à cette information au moyen d’une recherche effectuée en utilisant le nom de la personne concernée.

Inhaltsverzeichnis

I.Ausgangslage und Vorlagefragen

1. Ausgangslage

2. Vorlagefragen

II.Aus den Erwägungen des EuGH

1. Sachlicher Anwendungsbereich der Richtlinie 95/46 in Bezug auf die Tätigkeit des Suchmaschinenbetreibers als Anbieter von Inhalten

2. Tragweite des Rechts auf Löschung und/oder des Rechts auf Widerspruch gegen die Verarbeitung von Daten über die eigene Person

III.Kernaussagen und Kommentierung

1. Kernaussagen des EuGH-Entscheids

2. Kommentar

I. Ausgangslage und Vorlagefragen

1. Ausgangslage

Mario Costeja González, ein spanischer Staatsangehöriger, erhob 2010 bei der spanischen Datenschutzbehörde Beschwerde gegen die in Spanien weit verbreitete Tageszeitung La Vanguardia Ediciones SL sowie gegen Google Spain und Google Inc. Er machte geltend, dass bei der Eingabe seines Namens in die von Google betriebene Suchmaschine zwei Seiten der Tageszeitung von Januar und März 1998 angezeigt würden. Darauf wurde insbesondere die Versteigerung eines Grundstücks angekündigt, |die mit einer Pfändung wegen Schulden bei der Sozialversicherung im Zusammenhang stand.

Costeja González beantragte, La Vanguardia sei anzuweisen, die betreffenden Seiten zu löschen oder so zu ändern, dass die ihn betreffenden Daten nicht mehr angezeigt würden. Alternativ sollte von den vom Suchmaschinenbetreiber zur Verfügung gestellten technischen Möglichkeiten Gebrauch gemacht werden. Im Weiteren beantragte er, Google Spain oder Google Inc. sei anzuweisen, die ihn betreffenden Daten zu löschen oder zu verbergen, sodass diese weder in den Suchergebnissen noch in den Links zur Zeitung erscheinen würden. Er behauptete in diesem Zusammenhang, die Pfändung sei seit Jahren erledigt und verdiene keine Erwähnung mehr.

Die AEPD wies die Beschwerde, soweit sie sich gegen La Vanguardia richtete, mit der Begründung zurück, der Herausgeber habe die strittigen Informationen rechtmässig veröffentlicht. Soweit sich die Beschwerde gegen Google Spain und Google Inc. richtete, wurde ihr jedoch stattgegeben. Die AEPD forderte die beiden Gesellschaften entsprechend auf, die für die Entfernung aus dem Index erforderlichen Massnahmen zu treffen und den Zugang inskünftig zu verhindern. Dagegen erhoben Google Spain und Google Inc. bei der Audiencia Nacional (Spanien) zwei Klagen auf Aufhebung des Entscheids. Vor diesem Hintergrund hat das spanische Gericht dem EuGH eine Reihe von Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2. Vorlagefragen

Die Vorlagefragen bezogen sich auf den räumlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 95/46, auf die Verarbeitung von Inhalten nach Art. 2 lit. b Richtlinie 95/46 und die Verantwortlichkeit des Suchmaschinenbetreibers für diese Verarbeitung nach Art. 2 lit. d der Richtlinie sowie auf die Tragweite des Rechts auf Löschung und/oder auf Widerspruch gegen die Verarbeitung von Daten über die eigene Person in Verbindung mit dem Recht auf Vergessenwerden. Der EuGH hatte sich daher im Wesentlichen mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das Recht auf Löschung und Sperrung personenbezogener Daten nach Art. 12 lit. b der Richtlinie 95/46 und das Recht auf Widerspruch gegen eine Verarbeitung nach deren Art. 14 Abs. 1 lit. a dahingehend auszulegen ist, dass die Indexierung auch für rechtmässig veröffentlichte Informationen verhindert werden kann.

II. Aus den Erwägungen des EuGH

1. Sachlicher Anwendungsbereich der Richtlinie 95/46 in Bezug auf die Tätigkeit des Suchmaschinenbetreibers als Anbieter von Inhalten

a) Verarbeitung personenbezogener Daten

22 Google Spain und Google Inc. vertreten die Auffassung, die Tätigkeit der Suchmaschinen sei nicht als Verarbeitung der Daten, die auf den in der Suchergebnisliste angezeigten Internetseiten Dritter erschienen, anzusehen, da Suchmaschinen sämtliche im Internet verfügbaren Informationen verarbeiten würden, ohne zwischen personenbezogenen Daten und anderen Informationen zu unterscheiden. Selbst wenn diese Tätigkeit als «Datenverarbeitung» einzustufen sein sollte, könne der Suchmaschinenbetreiber nicht als für die Verarbeitung «Verantwortlicher» angesehen werden, da er keine Kenntnis von den personenbezogenen Daten und keine Kontrolle über sie habe.

[…]

25 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 lit. b der Richtlinie 95/46 die «Verarbeitung personenbezogener Daten» definiert als «jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Benutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verarbeitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten».

[…]

27 Bei der Tätigkeit, um die es im Ausgangsverfahren geht, ist unstreitig, dass sich unter den Daten, die von den Suchmaschinen gefunden, indexiert, gespeichert und den Nutzern zur Verfügung gestellt werden, auch Informationen über bestimmte oder bestimmbare natürliche Personen, also «personenbezogene Daten» im Sinne von Art. 2 lit. a der Richtlinie, befinden.

28 Indem er das Internet automatisch, kontinuierlich und systematisch auf die dort veröffentlichten Informationen durchforstet, «erhebt» der Suchmaschinenbetreiber mithin personenbezogene Daten, die er dann mit seinen Indexierprogrammen «ausliest», «speichert» und «organisiert», auf seinen Servern «aufbewahrt» und gegebenenfalls in Form von Ergebnislisten an seine Nutzer «weitergibt» und diesen «bereitstellt». Diese Vorgänge sind in Art. 2 lit. b der Richtlinie 95/46 ausdrücklich und ohne Einschränkung genannt, sodass sie als «Verarbeitung» im Sinne dieser Bestimmung einzustufen sind, ohne dass es darauf ankommt, ob der Suchmaschinenbetreiber dieselben Vorgänge auch bei anderen Arten von Informationen ausführt und ob er zwischen diesen Informationen und personenbezogenen Daten unterscheidet.

29 Daran ändert auch nichts, dass die personenbezogenen Daten bereits im Internet veröffentlicht worden sind |und von der Suchmaschine nicht verändert werden.

[…]

32 Zur Frage, ob der Suchmaschinenbetreiber bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die von der Suchmaschine im Rahmen einer Tätigkeit wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ausgeführt wird, als «für die Verarbeitung Verantwortlicher» anzusehen ist, ist festzustellen, dass Art. 2 lit. d der Richtlinie 95/46 den «für die Verarbeitung Verantwortlichen» definiert als «die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet».

33 Über die Zwecke und Mittel der genannten Tätigkeit und somit in deren Rahmen vom Suchmaschinenbetreiber selbst ausgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet aber der Suchmaschinenbetreiber, sodass er als für diese Verarbeitung «Verantwortlicher» im Sinne von Art. 2 lit. d der Richtlinie 95/46 anzusehen ist.

[…]

39 Schliesslich ist festzustellen, dass der Umstand, dass die Herausgeber von Websites die Möglichkeit haben, dem Suchmaschinenbetreiber u.a. mit Hilfe von Ausschlussprotokollen wie «robot.txt» oder Codes wie «noindex» oder «noarchive» zu signalisieren, dass eine bestimmte auf ihrer Website veröffentlichte Information ganz oder teilweise von den automatischen Indexen der Suchmaschinen ausgeschlossen werden soll, nicht bedeutet, dass das Fehlen eines solchen Hinweises seitens der Herausgeber von Websites den Suchmaschinenbetreiber von seiner Verantwortung für die von ihm im Rahmen der Tätigkeit der Suchmaschinen vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten befreie.

[…]

b) Räumlicher Anwendungsbereich der Richtlinie 95/46

54 Insoweit ergibt sich insbesondere aus […] Art. 4 der Richtlinie 95/46, dass der Unionsgesetzgeber vermeiden wollte, dass der gemäss der Richtlinie gewährleistete Schutz einer Person vorenthalten und umgangen wird, und deshalb einen besonders weiten räumlichen Anwendungsbereich vorgesehen hat.

55 Im Hinblick auf dieses Ziel der Richtlinie 95/46 und den Wortlaut ihres Art. 4 Abs. 1 lit. a ist davon auszugehen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten, die für den Dienst einer Suchmaschine wie Google Search erfolgt, die von einem Unternehmen betrieben wird, das seinen Sitz in einem Drittstaat hat, jedoch in einem Mitgliedstaat über eine Niederlassung verfügt, «im Rahmen der Tätigkeiten» dieser Niederlassung ausgeführt wird, wenn diese die Aufgabe hat, in dem Mitgliedstaat für die Förderung des Verkaufs der angebotenen Werbeflächen der Suchmaschine, mit denen die Dienstleistung der Suchmaschine rentabel gemacht werden soll, und diesen Verkauf selbst zu sorgen.

56 Unter solchen Umständen sind nämlich die Tätigkeiten des Suchmaschinenbetreibers und die seiner Niederlassung in dem betreffenden Mitgliedstaat untrennbar miteinander verbunden, da die die Werbeflächen betreffenden Tätigkeiten das Mittel darstellen, um die in Rede stehende Suchmaschine wirtschaftlich rentabel zu machen, und die Suchmaschine gleichzeitig das Mittel ist, das die Durchführung dieser Tätigkeiten ermöglicht.

[…]

c) Umfang der Verantwortlichkeit des Suchmaschinenbetreibers nach der Richtlinie 95/46

68 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Bestimmungen der Richtlinie 95/46, soweit sie Verarbeitungen personenbezogener Daten betreffen, die zu Beeinträchtigungen der Grundfreiheiten und insbesondere des Rechts auf Achtung des Privatlebens führen können, im Licht der Grundrechte auszulegen sind, die nach ständiger Rechtsprechung zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehören, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat, und nun in der Charta verankert sind (vgl. u.a. Urteile «Connolly/Kommission», C-274/99 P, EU:C:2001:127, Rn. 37, und «Österreichischer Rundfunk u.a.», EU:C:2003: 294, Rn. 68).

69 So garantiert Art. 7 der Charta das Recht auf Achtung des Privatlebens, und Art. 8 der Charta proklamiert ausdrücklich das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten. In den Abs. 2 und 3 des letztgenannten Artikels wird präzisiert, dass diese Daten nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden dürfen, dass jede Person das Recht hat, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken, und dass die Einhaltung dieser Vorschriften von einer unabhängigen Stelle überwacht wird. Diese Erfordernisse werden insbesondere durch die Art. 6, 7, 12, 14 und 28 der Richtlinie 95/46 durchgeführt.

70 Nach Art. 12 lit. b der Richtlinie 95/46 garantieren die Mitgliedstaaten jeder betroffenen Person das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen je nach Fall die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten zu erhalten, deren Verarbeitung nicht den Bestimmungen der Richtlinie entspricht, insbesondere wenn diese Daten unvollständig oder unrichtig sind. Da diese letztgenannte Präzisierung in Bezug auf die Nichterfüllung bestimmter in Art. 6 Abs. 1 lit. d der Richtlinie |95/46 genannter Erfordernisse exemplarischen, und nicht abschliessenden Charakter hat, kann eine Verarbeitung auch deshalb nicht den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen und somit für die betroffene Person das in Art. 12 lit. b der Richtlinie garantierte Recht begründen, weil andere Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäss der Richtlinie nicht erfüllt sind. […]

72 Vorbehaltlich besonderer Vorschriften, die die Mitgliedstaaten für die Verarbeitung personenbezogener Daten für historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke vorsehen können, hat der für die Verarbeitung Verantwortliche nach dem Wortlaut des genannten Art. 6 der Richtlinie 95/46 dafür zu sorgen, dass die personenbezogenen Daten «nach Treu und Glauben und auf rechtmässige Weise verarbeitet werden», «für festgelegte eindeutige und rechtmässige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zweckbestimmungen nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden», «den Zwecken entsprechen, für die sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, dafür erheblich sind und nicht darüber hinausgehen», «sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sind» und «nicht länger, als es für die Realisierung der Zwecke, für die sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht». Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat insofern alle angemessenen Massnahmen zu treffen, damit Daten, die die Anforderungen der genannten Bestimmung nicht erfüllen, gelöscht oder berichtigt werden.

73 Was die Zulässigkeit gemäss Art. 7 der Richtlinie 95/46 angeht, kommt für eine von einem Suchmaschinenbetreiber ausgeführte Verarbeitung, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, als Zulässigkeitsgrund Art. 7 lit. f der Richtlinie in Betracht.

74 Nach dieser Bestimmung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, wenn sie zur Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, erforderlich ist, sofern nicht das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, insbesondere ihr Recht auf Schutz der Privatsphäre bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die gemäss Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie geschützt sind, überwiegen. Die Anwendung von Art. 7 lit. f der Richtlinie 95/46 erfordert also eine Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen, in deren Rahmen die Bedeutung der Rechte der betroffenen Person, die sich aus den Art. 7 und 8 der Charta ergeben, zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil «ASNEF/FECEMD», EU:C:2011:777, Rn. 38 und 40).

75 Ob eine Verarbeitung den Bestimmungen von Art. 6 und Art. 7 lit. f der Richtlinie 95/46 entspricht, kann im Rahmen eines Antrags gemäss Art. 12 lit. b der Richtlinie geprüft werden; unter bestimmten Voraussetzungen kann die betroffene Person darüber hinaus aber auch ihr Widerspruchsrecht gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a der Richtlinie ausüben.

76 Nach dem genannten Art. 14 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 95/46 erkennen die Mitgliedstaaten das Recht der betroffenen Person an, zumindest in den Fällen von Art. 7 lit. e und f der Richtlinie jederzeit aus überwiegenden, schutzwürdigen, sich aus ihrer besonderen Situation ergebenden Gründen dagegen Widerspruch einlegen zu können, dass sie betreffende Daten verarbeitet werden, wobei dies nicht bei einer im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen entgegenstehenden Bestimmung gilt. Bei der im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 lit. a der Richtlinie vorzunehmenden Abwägung lassen sich somit spezieller alle Umstände der konkreten Situation der betroffenen Person berücksichtigen. Im Fall eines berechtigten Widerspruchs kann sich die vom für die Verarbeitung Verantwortlichen vorgenommene Verarbeitung nicht mehr auf diese Daten beziehen.

77 Anträge gemäss Art. 12 lit. b und Art. 14 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 95/46 können von der betroffenen Person unmittelbar an den für die Verarbeitung Verantwortlichen gerichtet werden, der dann sorgfältig ihre Begründetheit zu prüfen und die Verarbeitung der betreffenden Daten gegebenenfalls zu beenden hat. Gibt der für die Verarbeitung Verantwortliche den Anträgen nicht statt, kann sich die betroffene Person an die Kontrollstelle oder das zuständige Gericht wenden, damit diese die erforderlichen Überprüfungen vornehmen und den für die Verarbeitung Verantwortlichen entsprechend anweisen, bestimmte Massnahmen zu ergreifen.

[…]

80 Wie bereits […] ausgeführt, kann eine von einem Suchmaschinenbetreiber ausgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten erheblich beeinträchtigen, wenn die Suche mit dieser Suchmaschine anhand des Namens einer natürlichen Person durchgeführt wird, da diese Verarbeitung es jedem Internetnutzer ermöglicht, mit der Ergebnisliste einen strukturierten Überblick über die zu der betreffenden Person im Internet zu findenden Informationen zu erhalten, die potenziell zahlreiche Aspekte von deren Privatleben betreffen und ohne die betreffende Suchmaschine nicht oder nur sehr schwer hätten miteinan|der verknüpft werden können, und somit ein mehr oder weniger detailliertes Profil der Person zu erstellen. Zudem wird die Wirkung des Eingriffs in die genannten Rechte der betroffenen Person noch durch die bedeutende Rolle des Internets und der Suchmaschinen in der modernen Gesellschaft gesteigert, die den in einer Ergebnisliste enthaltenen Informationen Ubiquität verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteil «eDate Advertising u.a.», Rs. C-509/09 und C-161/10, EU:C: 2011:685, Rn. 45).

81 Wegen seiner potenziellen Schwere kann ein solcher Eingriff nicht allein mit dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers an der Verarbeitung der Daten gerechtfertigt werden. Da sich die Entfernung von Links aus der Ergebnisliste aber je nach der Information, um die es sich handelt, auf das berechtigte Interesse von potenziell am Zugang zu der Information interessierten Internetnutzern auswirken kann, ist in Situationen wie der des Ausgangsverfahrens ein angemessener Ausgleich u.a. zwischen diesem Interesse und den Grundrechten der betroffenen Person aus den Art. 7 und 8 der Charta zu finden. Zwar überwiegen die durch diese Artikel geschützten Rechte der betroffenen Person im Allgemeinen gegenüber dem Interesse der Internetnutzer; der Ausgleich kann in besonders gelagerten Fällen aber von der Art der betreffenden Information, von deren Sensibilität für das Privatleben der betroffenen Person und vom Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information abhängen, das u.a. je nach der Rolle, die die Person im öffentlichen Leben spielt, variieren kann.

82 Nach der Beurteilung der Anwendungsvoraussetzungen von Art. 12 lit. b und Art. 14 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 95/46, die die Kontrollstelle oder das zuständige Gericht vorzunehmen haben, wenn sie mit einem Antrag wie dem des Ausgangsverfahrens befasst werden, können sie den Suchmaschinenbetreiber anweisen, aus der Liste mit den Ergebnissen einer anhand des Namens einer Person durchgeführten Suche Links zu von Dritten veröffentlichten Seiten mit Informationen über diese Person zu entfernen, ohne dass eine solche Anordnung voraussetzt, dass der Name und die Informationen vorher oder gleichzeitig vom Herausgeber der Internetseite, auf der sie veröffentlicht worden sind, freiwillig oder auf Anordnung der Kontrollstelle oder des Gerichts von dieser Seite entfernt werden.

[…]

85 Ausserdem kann die vom Herausgeber einer Website in Form der Veröffentlichung von Informationen zu einer natürlichen Person ausgeführte Verarbeitung gegebenenfalls «allein zu journalistischen … Zwecken» erfolgen, sodass für sie nach Art. 9 der Richtlinie 95/46 Ausnahmen von den Erfordernissen der Richtlinie gelten, während dies bei einer vom Betreiber einer Suchmaschine ausgeführten Verarbeitung nicht der Fall ist. Mithin ist nicht auszuschliessen, dass die betroffene Person unter bestimmten Umständen die Rechte gemäss Art. 12 lit. b und Art. 14 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 95/46 gegen den Suchmaschinenbetreiber, aber nicht gegen den Herausgeber der Website geltend machen kann.

86 Schliesslich ist festzustellen, dass der Zulässigkeitsgrund gemäss Art. 7 der Richtlinie 95/46 für die Veröffentlichung personenbezogener Daten auf einer Website nicht unbedingt derselbe ist wie für die Tätigkeit der Suchmaschinen; selbst wenn dies der Fall ist, kann die nach Art. 7 lit. f und Art. 14 Abs. 1 lit. a der Richtlinie vorzunehmende Interessenabwägung je nachdem, ob es sich um die vom Suchmaschinenbetreiber oder die von dem Herausgeber der Internetseite ausgeführte Verarbeitung handelt, verschieden ausfallen, da sowohl die berechtigten Interessen, die die Verarbeitungen rechtfertigen, verschieden sein können als auch die Folgen, die die Verarbeitungen für die betroffene Person, insbesondere für ihr Privatleben, haben, nicht zwangsläufig dieselben sind.

87 Die Aufnahme einer Internetseite und der darin über eine Person enthaltenen Informationen in die Liste mit den Ergebnissen einer anhand des Namens der betreffenden Person durchgeführten Suche kann die Zugänglichkeit der Informationen für Internetnutzer, die eine Suche zu der Person durchführen, nämlich erheblich erleichtern und eine entscheidende Rolle bei der Verbreitung der Informationen spielen. Sie kann mithin einen stärkeren Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens der betroffenen Person darstellen als die Veröffentlichung durch den Herausgeber der Internetseite.

88 Somit ist […] Art. 12 lit. b und Art. 14 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 95/46 dahin auszulegen […], dass der Suchmaschinenbetreiber zur Wahrung der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Rechte, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind, dazu verpflichtet ist, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Person durchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen zu dieser Person zu entfernen, auch wenn der Name oder die Informationen auf diesen Internetseiten nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht werden und gegebenenfalls auch dann, wenn ihre Veröffentlichung auf den Internetseiten als solche rechtmässig ist.

[…]

2. Tragweite des Rechts auf Löschung und/oder des Rechts auf Widerspruch gegen die Verarbeitung von Daten über die eigene Person

89 Mit Frage 3 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 12 lit. b und |Art. 14 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 95/46 dahin auszulegen sind, dass die betroffene Person vom Suchmaschinenbetreiber verlangen kann, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu von Dritten rechtmässig veröffentlichten Internetseiten mit wahrheitsgemässen Informationen über sie zu entfernen, weil diese Informationen ihr schaden können oder weil sie möchte, dass sie nach einer gewissen Zeit «vergessen» werden.

[…]

92 Zu Art. 12 lit. b der Richtlinie 95/46, der voraussetzt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht den Bestimmungen der Richtlinie entspricht, ist festzustellen, dass die Verarbeitung, wie bereits in Rn. 72 des vorliegenden Urteils ausgeführt, den Bestimmungen der Richtlinie nicht nur nicht entsprechen kann, weil die Daten sachlich unrichtig sind, sondern u.a. auch, weil sie nicht den Zwecken der Verarbeitung entsprechen, dafür nicht erheblich sind oder darüber hinausgehen, nicht auf den neuesten Stand gebracht sind oder länger als erforderlich aufbewahrt werden, es sei denn, ihre Aufbewahrung ist für historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke erforderlich.

93 Aus diesen in Art. 6 Abs. 1 lit. c bis e der Richtlinie 95/46 enthaltenen Anforderungen ergibt sich, dass auch eine ursprünglich rechtmässige Verarbeitung sachlich richtiger Daten im Laufe der Zeit nicht mehr den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen kann, wenn die Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet worden sind, nicht mehr erforderlich sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn sie diesen Zwecken in Anbetracht der verstrichenen Zeit nicht entsprechen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich sind oder darüber hinausgehen.

[…]

97 Da die betroffene Person in Anbetracht ihrer Grundrechte aus den Art. 7 und 8 der Charta verlangen kann, dass die betreffende Information der breiten Öffentlichkeit nicht mehr durch Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste zur Verfügung gestellt wird, ist […] davon auszugehen, dass diese Rechte grundsätzlich nicht nur gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers, sondern auch gegenüber dem Interesse der breiten Öffentlichkeit daran, die Information bei einer anhand des Namens der betroffenen Person durchgeführten Suche zu finden, überwiegen. Dies wäre jedoch nicht der Fall, wenn sich aus besonderen Gründen – wie der Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben – ergeben sollte, dass der Eingriff in die Grundrechte dieser Person durch das überwiegende Interesse der breiten Öffentlichkeit daran, über die Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste Zugang zu der betreffenden Information zu haben, gerechtfertigt ist.

98 In einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der es darum geht, dass in der Ergebnisliste, die der Internetnutzer erhält, wenn er mit Google Search eine Suche anhand des Namens der betroffenen Person durchführt, Links zu Seiten des Onlinearchivs einer Tageszeitung angezeigt werden, die Anzeigen enthalten, die sich unter Nennung des Namens der betroffenen Person auf die Versteigerung eines Grundstücks im Zusammenhang mit einer wegen Forderungen der Sozialversicherung erfolgten Pfändung beziehen, ist davon auszugehen, dass die betroffene Person wegen der Sensibilität der in diesen Anzeigen enthaltenen Informationen für ihr Privatleben und weil die ursprüngliche Veröffentlichung der Anzeigen 16 Jahre zurückliegt, ein Recht darauf hat, dass diese Informationen nicht mehr durch eine solche Ergebnisliste mit ihrem Namen verknüpft werden. Da im vorliegenden Fall offenbar keine besonderen Gründe vorliegen, die ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit daran rechtfertigten, im Rahmen einer Suche anhand des Namens der betroffenen Person Zugang zu den genannten Informationen zu erhalten – was zu prüfen jedoch Sache des vorlegenden Gerichts ist –, kann die Person nach Art. 12 lit. b und Art. 14 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 95/46 die Entfernung der Links aus der Ergebnisliste verlangen.

99 […] Da die betroffene Person in Anbetracht ihrer Grundrechte aus den Art. 7 und 8 der Charta verlangen kann, dass die betreffende Information der breiten Öffentlichkeit nicht mehr durch Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste zur Verfügung gestellt wird, überwiegen diese Rechte grundsätzlich nicht nur gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers, sondern auch gegenüber dem Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu der Information bei einer anhand des Namens der betroffenen Person durchgeführten Suche. Dies wäre jedoch nicht der Fall, wenn sich aus besonderen Gründen – wie der Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben – ergeben sollte, dass der Eingriff in die Grundrechte dieser Person durch das überwiegende Interesse der breiten Öffentlichkeit daran, über die Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste Zugang zu der betreffenden Information zu haben, gerechtfertigt ist.

[…]

III. Kernaussagen und Kommentierung

1. Kernaussagen des EuGH-Entscheids

a) Anwendungsbereich

Der EuGH hält in seinem Urteil fest, dass die Datenverarbeitung durch Suchmaschinen in den Anwendungsbereich von Art. 2 lit. b der Richtlinie 95/46 fällt und die von einer Suchmaschine getä|tigten Verarbeitungsschritte in dieser Bestimmung explizit genannt werden. Weiter hält der EuGH fest, dass der Suchmaschinenbetreiber auch als für diese Verarbeitung Verantwortlicher einzustufen ist, da er nach Art. 2 lit. d der Richtlinie 95/46 über den Zweck und die Art der Verarbeitung entscheidet. In diesem Zusammenhang weist der EuGH darauf hin, dass eine enge Auslegung des Begriffs nicht nur dem klaren Wortlaut der Richtlinie 95/46 entgegenstünde, sondern auch dem Ziel, den Betroffenen einen wirksamen Schutz zu gewähren. Der EuGH erachtet die Verarbeitung der Daten durch die Suchmaschine als von der ursprünglichen Veröffentlichung getrennter Vorgang, der zu einer weltweiten Verbreitung und einer leichteren Zugänglichkeit der Daten führt. Die Verantwortung für diese Tätigkeit wird auch durch fehlende Gegenmassnahmen in Bezug auf die Verbreitung der Daten seitens des Urhebers nicht eingeschränkt. In Bezug auf die Schutzbedürftigkeit der Betroffenen stellt der EuGH fest, dass durch diese Tätigkeit die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten massgeblich und im Hinblick auf die Tätigkeit des ursprünglichen Herausgebers zusätzlich gefährdet werden.

In Bezug auf den räumlichen Anwendungsbereich kommt der EuGH zum Schluss, dass eine Bearbeitung von Daten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 95/46 insbesondere dann gegeben ist, wenn der Verkauf von Werbeflächen der Suchmaschine durch die lokale Tätigkeit einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft gefördert wird.

b) Anspruch auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung

In Bezug auf die Rechtsansprüche verweist der EuGH auf die in Art. 12 lit. b der Richtlinie 95/46 vorgesehenen Möglichkeiten der Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten. Der EuGH stellt unter Verweis auf Art. 6 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 95/46 fest, dass die Bearbeitung der Daten insbesondere dann den Anforderungen der Richtlinie nicht entspricht, wenn die Daten unvollständig oder unrichtig sind. Diesen Präzisierungen misst der EuGH jedoch nur exemplarischen Charakter bei und führt weiter aus, dass die genannten Rechtsansprüche auch unter anderen Vorzeichen gegeben sein können. Ungeachtet dessen, ob eine Bearbeitung den Bestimmungen von Art. 6 der Richtlinie 95/46 entspricht, können Betroffene zudem ein Widerspruchsrecht nach Art. 14 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 95/46 geltend machen.

c) Interessenabwägung

Nach Art. 7 lit. f der Richtlinie 95/46 ist die Verarbeitung personenbezogener Daten insbesondere dann zulässig, wenn sie zur Verwirklichung eines berechtigten Interesses des Datenbearbeiters erforderlich ist, und die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen. Im Rahmen der Abwägung dieser Interessen stellt der EuGH fest, dass die Verarbeitung von Daten natürlicher Personen und deren Strukturierung in der Ergebnisliste bei Suchmaschinen die relevanten Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten erheblich beeinträchtigen können. Aufgrund der potenziellen Schwere dieses Eingriffs vermöge das wirtschaftliche Interesse des Suchmaschinenbetreibers an sich die Verarbeitung der Daten nicht zu rechtfertigen. Darüber hinaus überwiege das Interesse des Betroffenen grundsätzlich auch gegenüber den berechtigten Interessen von potenziell am Informationszugang interessierten Nutzern. In besonderen Fällen könne der Ausgleich von der Art der jeweiligen Information, deren Sensibilität für das Privatleben des Betroffenen und vom Interesse der Öffentlichkeit am Informationszugang abhängen. Die Beurteilung des öffentlichen Interesses könne hierbei variieren und richte sich insbesondere nach der Rolle des Betroffenen im öffentlichen Leben. Relevant ist in diesem Zusammenhang auch die Feststellung, dass die ursprünglich rechtmässige Verarbeitung sachlich richtiger Daten erst im Laufe der Zeit gegen die Richtlinie verstossen kann. So sind Daten zu löschen, wenn sie für die Zwecke der ursprünglichen Erhebung nicht mehr erforderlich sind. Das ist u.a. dann der Fall, wenn sie diesen Zwecken unter Berücksichtigung des Zeitablaufs nicht mehr entsprechen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich sind oder darüber hinausreichen.

2. Kommentar

Der EuGH hat mit seiner Entscheidung vom 13. Mai 2014 das umstrittene Recht auf Vergessen erstmals und abweichend von den Schlussanträgen des Generalanwalts Niilo Jääskinen be|jaht. Der Feststellung des Generalanwalts, wonach die Richtlinie 95/46 kein allgemeines Recht auf Vergessen umfasst, steht das Urteil jedoch nicht entgegen. Vielmehr anerkennt der EuGH zumindest im Grundsatz die Notwendigkeit einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung. Wesentlich fragwürdiger erscheint in diesem Zusammenhang die geplante Stärkung des Rechts auf Vergessen im materiellen Sinn, wie dies im Entwurf für eine europäische Datenschutzverordnung vorgesehen ist. Teil der nationalstaatlichen Rechtsprechung ist das Recht auf Vergessen sowohl in Europa als auch in den USA seit Längerem. In der Schweiz wurde es vor vielen Jahren im Rahmen der Konkretisierung von Art. 28 ZGB entwickelt. Das Bundesgericht entschied im Fall Irniger, dass bei einem Straftäter allein das Ziel der Resozialisierung eines dem «normalen Lauf der Dinge entsprechenden Vergessens» bedürfe, auch wenn dieses niemals vollständig sein könne. Ein generelles, von der Pressefreiheit losgelöstes Recht auf Vergessen wird vom Bundesgericht jedoch abgelehnt. Die bisherige Rechtsprechung in der Schweiz stützt sich nicht auf das Datenschutzgesetz, sondern auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Wer in seiner Persönlichkeit verletzt wird, kann nach Art. 28 Abs. 1 ZGB gegen jeden klagen, der an der Verletzung mitwirkt. Widerrechtlich ist die Verletzung nach Art. 28 Abs. 2 ZGB, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. In Bezug auf die Passivlegitimation bei Klagen aufgrund persönlichkeitsverletzender Inhalte hielt das Bundesgericht entsprechend fest, dass der Kläger nicht zwingend gegen den ursprünglich Verantwortlichen für die persönlichkeitsverletzenden Inhalte vorgehen muss, sondern unabhängig davon direkt gegen eine erst später und weniger stark involvierte Partei klagen kann. Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) weist eine identische Regelung auf. Wer Personendaten bearbeitet, darf dabei nach Art. 12 Abs. 1 DSG die Persönlichkeit des Betroffenen nicht widerrechtlich verletzen. Eine widerrechtliche Bearbeitung liegt nach Art. 12 Abs. 2 lit. b DSG insbesondere dann vor, wenn Daten ohne Rechtfertigungsgrund gegen den ausdrücklichen Willen einer Person bearbeitet werden. Die Rechtfertigungsgründe in Art. 13 Abs. 1 DSG sind mit jenen von Art. 28 Abs. 2 ZGB identisch. Sofern das Ziel in der Löschung falscher Daten besteht, ist das Berichtigungsrecht nach Art. 5 Abs. 2 DSG für den Kläger vorteilhaft, da sich der Datenbearbeiter hier nicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann. An der Unwahrheit besteht grundsätzlich kein öffentliches Interesse.

Die Beurteilung der Verantwortlichkeit nach DSG weicht von jener der Richtlinie 95/46 ab. Das DSG differenziert grundsätzlich nicht zwischen dem Datenbearbeiter und dem für diese Bearbeitung Verantwortlichen. Nach Art. 3 lit. e DSG umfasst der Begriff des Bearbeitens jeden Umgang mit Personendaten. Das Kriterium des Entscheidens über Zweck und Inhalt ist nach Art. 3 lit. i DSG nur in Bezug auf den Inhaber von Datensammlungen relevant. Das DSG geht hier entsprechend über die europäische Regelung hinaus. In Bezug auf den räumlichen Anwendungsbereich wäre nach schweizerischem Recht die Anwendbarkeit des DSG ebenfalls gegeben. Im Fall Google Street View stellte das Bundesverwaltungsgericht unter Verweis auf Art. 139 Abs. 1 IPRG fest, dass das DSG auch von US-amerikanischen Unternehmen einzuhalten ist, wenn sich die Datenbearbeitung auf die Schweiz auswirkt.

In Anwendung schweizerischen Rechts kann sowohl im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach |Art. 28 ZGB als auch unter Anwendung von Art. 12 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 15 Abs. 1 DSG ein dem EuGH entsprechendes Urteil gefällt werden. Im Rahmen der Interessenabwägung ist insbesondere das öffentliche Interesse an wahrheitsgemässen Informationen als Rechtfertigungsgrund nach Art. 28 Abs. 2 ZGB bzw. Art. 13 Abs. 1 DSG im Einzelfall zu berücksichtigen. Der EuGH trägt dem Umstand, dass es sich bei den strittigen Inhalten nach wie vor um korrekte Informationen handelt, insofern Rechnung, als er eine Löschung nicht fordert. Die Informationen bleiben über das digitale Archiv von La Vanguardia zugänglich. Im Hinblick auf das Recht auf freie Meinungsäusserung ist die Wirkung des Urteils jedoch nicht unproblematisch. Insbesondere in den USA wird die staatliche Beschränkung der freien Rede durch Gerichtsurteile kritisiert. Die Reaktion von Google auf das Urteil zeigt, dass sich die Wirkung nicht auf die gerichtliche Beurteilung im Sinne einer Präjudiz beschränkt, sondern sich zunehmend auch Google als privates Unternehmen mit der Bürde des Entscheidens über Erinnern und Vergessen konfrontiert sieht. Google könnte trotz des Urteils nach wie vor gänzlich auf die interne Prüfung von Anfragen im Zusammenhang mit der Entfernung von Links verzichten und überwiegende öffentliche Interessen vor Gericht im Einzelfall geltend machen. Im Gegensatz zur Beurteilung der Prozesschancen jedes Einzelfalls und der Führung entsprechender Verfahren dürfte die umgehende Entfernung von Links aus ökonomischen Gründen aber sinnvoller sein. Unter diesen Vorzeichen ist nach hier vertretener Auffassung nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Entfernung von Informationen aus dem Suchindex von Suchmaschinen im Interesse Einzelner langfristig nicht einem weiter gefassten öffentlichen Interesse am freien Informationszugang entgegenlaufen wird.