10 | 2014
Berichte | Rapports

Fabian Wigger

|EuGH: Keine Privatkopie ab unrechtmÀssiger Vorlage

Urteil des EuGH vom 10. April 2014, Rs. C-435/12, «ACI Adam BV et al. | Stichting de Thuiskopie et al.»

Fabian Wigger

Schrankenbestimmungen, die PrivatvervielfĂ€ltigungen von der urheberrechtlichen Verbietungsmacht ausnehmen, ohne danach zu differenzieren, ob diese ab rechtmĂ€ssig oder unrechtmĂ€ssig hergestellten Vorlagen angefertigt wurden, sind mit dem Unionsrecht nicht vereinbar. Zu diesem Schluss gelangt der EuGH in seiner nachstehend vorgestellten Entscheidung vom 10. April 2014. Die entsprechende schweizerische Schrankenbestimmung kennt diese Differenzierung zwischen rechtmĂ€ssigen und unrechtmĂ€ssigen Vorlagen nicht. Von einer (freiwilligen) Anpassung ans EU-Recht ist indes abzusehen, zumal der Entscheid des EuGH weder im Ergebnis noch in Bezug auf die BegrĂŒndung ĂŒberzeugt.

Les exceptions qui excluent le pouvoir d’interdiction du droit d’auteur pour ce qui concerne les reproductions privĂ©es sans distinguer si cellesci ont Ă©tĂ© créées Ă  partir de sources licites ou illicites ne sont pas compatibles avec le droit de l’Union. C’est Ă  cette conclusion que parvient la CJUE dans son arrĂȘt du 10 avril 2014 prĂ©sentĂ© ci-dessous. L’exception suisse correspondante ne fait pas de distinction entre les sources lĂ©gitimes et illĂ©gitimes. Il faut toutefois s’abstenir d’adapter (de maniĂšre volontaire) le droit suisse au droit de l’Union, d’autant plus que l’arrĂȘt de la CJUE ne convainc ni par son rĂ©sultat ni par sa motivation.

Inhaltsverzeichnis

I.Sachverhalt und Ausgangsverfahren

II.Die Entscheidung des EuGH

III.Aus den ErwÀgungen

IV.Kommentar

V.Bedeutung fĂŒr die Schweiz

I. Sachverhalt und Ausgangsverfahren

Vorliegender Entscheid erging im Rahmen eines Rechtsstreits aus den Niederlanden. Verschiedene Importeure und Produzenten von CD- und DVD-Rohlingen, darunter die ACI Adam BV, weigerten sich, die von der dortigen Verwertungsgesellschaft Stichting de Thuiskopie eingeforderte LeertrĂ€gervergĂŒtung zu bezahlen. Sie begrĂŒndeten dies damit, dass die Höhe dieser VergĂŒtung falsch festgelegt worden sei. Dies zumal dabei auch der «Schaden» aus jenen PrivatvervielfĂ€ltigungen berĂŒcksichtigt worden sei, welche die privaten Nutzer ab unrechtmĂ€ssigen Vorlagen angefertigt haben (z. B. Musik-Downloads aus Onlinetauschbörsen). Solche VervielfĂ€ltigungen ab unrechtmĂ€ssigen Vorlagen dĂŒrften nicht mitberĂŒcksichtigt werden, weil diese von der Privatgebrauchsschranke nicht erfasst sein könnten.

Vor den ersten beiden niederlĂ€ndischen Instanzen fanden die ACI Adam BV und ihre Mitstreiter damit kein Gehör. Deshalb zogen sie den Rechtsstreit mittels Kassationsbeschwerde vor das oberste ordentliche niederlĂ€ndische Gericht, den Hoge Raad der Nederlanden. Dieses ersuchte den EuGH im Rahmen eines Vorlageverfahrens um Vorabentscheidung dreier Fragen. Hier interessiert jene, die sinngemĂ€ss danach fragt, ob es mit dem Unionsrecht – insb. mit Art. 5 Abs. 2 lit. b RL 2001/29 – vereinbar sei, dass eine mitgliedstaatliche PrivatvervielfĂ€ltigungsschranke unabhĂ€ngig davon greift, ob die PrivatvervielfĂ€ltigungen ab einer rechtmĂ€ssigen Vorlage angefertigt worden sind.

II. Die Entscheidung des EuGH

In seiner Entscheidung vom 10. April 2014 hat der EuGH die unionsrechtliche Grundnorm zur Privatkopie in Art. 5 Abs. 2 lit. b RL 2001/29 so ausgelegt, dass sie mitgliedstaatlichen PrivatvervielfĂ€ltigungsschranken ent|gegensteht, «[
] die nicht danach unterscheiden, ob die Quelle, auf deren Grundlage eine VervielfĂ€ltigung zum privaten Gebrauch angefertigt wurde, rechtmĂ€ssig oder unrechtmĂ€ssig ist [
]».

III. Aus den ErwÀgungen

«[
]

21 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 2 RL 2001/29 den Urhebern das ausschliessliche Recht einrĂ€umen, die unmittelbare oder mittelbare, vorĂŒbergehende oder dauerhafte VervielfĂ€ltigung ihrer Werke auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu verbieten oder zu erlauben, wobei die Mitgliedstaaten gemĂ€ss Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie zugleich befugt sind, Ausnahmen und BeschrĂ€nkungen in Bezug auf dieses Recht vorzusehen.

22 Was die Reichweite dieser Ausnahmen und BeschrÀnkungen anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass nach stÀndiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Bestimmungen einer Richtlinie, die von einem in dieser Richtlinie aufgestellten allgemeinen Grundsatz abweichen, eng auszulegen sind (EuGH vom 16. Juli 2009, C-5/08, Rn. 56, «Infopaq» m.N.).

23 Daraus ergibt sich, dass die einzelnen Ausnahmen und BeschrÀnkungen nach Art. 5 Abs. 2 RL 2001/29 eng auszulegen sind.

24 Überdies verlangt Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie, dass die Ausnahmen und BeschrĂ€nkungen vom VervielfĂ€ltigungsrecht nur in bestimmten SonderfĂ€llen angewandt werden dĂŒrfen, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeintrĂ€chtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebĂŒhrlich verletzt werden.

25 Wie sich aber aus ihrem Wortlaut ergibt, erlĂ€utert diese Bestimmung der RL 2001/29 nur, unter welchen Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 2 RL 2001/29 gestattete BeschrĂ€nkungen und Ausnahmen vom VervielfĂ€ltigungsrecht Anwendung finden können, dass nĂ€mlich diese Ausnahmen und BeschrĂ€nkungen nur in bestimmten SonderfĂ€llen angewandt werden dĂŒrfen, sie die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeintrĂ€chtigen und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebĂŒhrlich verletzen. Art. 5 Abs. 5 RL 2001/29 legt daher nicht den materiellen Inhalt der einzelnen in Art. 5 Abs. 2 RL 2001/29 genannten Ausnahmen und BeschrĂ€nkungen fest, sondern kommt erst zum Zeitpunkt ihrer Anwendung durch die Mitgliedstaaten zum Tragen.

26 Daher soll sich Art. 5 Abs. 5 RL 2001/29 weder auf den materiellrechtlichen Inhalt der unter Art. 5 Abs. 2 RL 2001/29 fallenden Bestimmungen auswirken, noch insbesondere die Reichweite der einzelnen dort vorgesehenen Ausnahmen und BeschrÀnkungen ausdehnen.

27 Überdies geht aus dem 44. ErwĂ€gungsgrund der RL 2001/29 hervor, dass es die Absicht des Unionsgesetzgebers war, den Umfang der von den Mitgliedstaaten festgelegten Ausnahmen oder BeschrĂ€nkungen im Sinne dieser Richtlinie bei bestimmten neuen Formen der Nutzung urheberrechtlich geschĂŒtzter Werke und sonstiger SchutzgegenstĂ€nde möglicherweise noch enger zu begrenzen. Hingegen sehen weder dieser ErwĂ€gungsgrund noch irgendeine andere Bestimmung dieser Richtlinie die Möglichkeit vor, dass die Mitgliedstaaten den Umfang solcher BeschrĂ€nkungen und Ausnahmen ausweiten.

28 Insbesondere können die Mitgliedstaaten nach Art. 5 Abs. 2 lit. b RL 2001/29 eine Ausnahme von dem ausschliesslichen VervielfĂ€ltigungsrecht des Urhebers an seinem Werk vorsehen, wenn es sich um VervielfĂ€ltigungen auf beliebigen TrĂ€gern durch eine natĂŒrliche Person zum privaten Gebrauch und weder fĂŒr direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke handelt (sogenannte «Privatkopieausnahme»).

29 Diese Bestimmung enthĂ€lt aber keine ausdrĂŒcklichen Feststellungen zur RechtmĂ€ssigkeit oder UnrechtmĂ€ssigkeit der Quelle, auf deren Grundlage eine VervielfĂ€ltigung des Werks angefertigt werden kann.

30 Eine Auslegung des Wortlauts dieser Bestimmung muss daher – wie in Rn. 23 des vorliegenden Urteils ausgefĂŒhrt – unter Heranziehung des Grundsatzes einer engen Auslegung erfolgen.

31 Eine solche Auslegung verlangt, Art. 5 Abs. 2 lit. b RL 2001/29 dahin zu verstehen, dass die Privatkopieausnahme den Inhabern des Urheberrechts zwar untersagt, ihr ausschliessliches Recht, VervielfĂ€ltigungen zu erlauben oder zu verbieten, gegenĂŒber Personen geltend zu machen, die private Kopien von ihren Werken anfertigen, sie steht aber einer Lesart dieser Bestimmung entgegen, wonach sie den Inhabern des Urheberrechts ĂŒber diese ausdrĂŒcklich vorgesehene BeschrĂ€nkung hinaus auferlegt, Verletzungen ihrer Rechte, die mit der Anfertigung von Privatkopien einhergehen können, zu tolerieren.

32 Dieses Ergebnis wird im Übrigen durch die Systematik, in die sich Art. 5 Abs. 2 lit. b RL 2001/29 einfĂŒgt, sowie durch die ihm zugrunde liegenden Ziele untermauert.

33 Hierzu ergibt sich zum einen aus dem 32. ErwÀgungsgrund der RL 2001/29, dass die in Art. 5 vorgesehene Auflistung der Ausnahmen ein ausgewogenes VerhÀltnis der unterschiedlichen Rechtstraditionen in den Mitgliedstaaten und die Funktions|fÀhigkeit des Binnenmarkts sichern soll.

34 Daher haben die Mitgliedstaaten die Wahl, ob sie die einzelnen in Art. 5 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen im Einklang mit ihren Rechtstraditionen einfĂŒhren oder nicht; haben sie sich aber entschieden, eine bestimmte Ausnahme einzufĂŒhren, muss diese in kohĂ€renter Weise angewandt werden, so dass sie nicht den mit der RL 2001/29 verfolgten Zielen, mit denen die FunktionsfĂ€higkeit des Binnenmarkts gesichert werden soll, abtrĂ€glich sein kann.

35 HÀtten die Mitgliedstaaten aber die Möglichkeit, Rechtsvorschriften zu erlassen, die gestatten, dass VervielfÀltigungen zum privaten Gebrauch auch auf der Grundlage einer unrechtmÀssigen Quelle angefertigt werden, hÀtte dies ganz offensichtlich eine BeeintrÀchtigung der FunktionsfÀhigkeit des Binnenmarkts zur Folge.

36 Zum anderen darf nach dem 22. ErwÀgungsgrund dieser Richtlinie die Verwirklichung des Ziels, die Verbreitung der Kultur zu fördern, nicht durch Verzicht auf einen rigorosen Schutz der Urheberrechte oder durch Duldung der unrechtmÀssigen Verbreitung von nachgeahmten oder gefÀlschten Werken erfolgen.

37 Nationale Rechtsvorschriften, die in keiner Weise zwischen Privatkopien, die auf der Grundlage von rechtmÀssigen Quellen angefertigt werden, und solchen unterscheiden, die auf der Grundlage von nachgeahmten oder gefÀlschten Werken angefertigt werden, können somit nicht geduldet werden.

38 Ausserdem können nationale Rechtsvorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die bei ihrer Anwendung nicht danach unterscheiden, ob die Quelle, auf deren Grundlage eine VervielfÀltigung zum privaten Gebrauch angefertigt wird, rechtmÀssig oder unrechtmÀssig ist, gegen bestimmte in Art. 5 Abs. 5 der RL 2001/29 festgelegte Voraussetzungen verstossen.

39 Denn zum einen wĂŒrde es die Verbreitung von nachgeahmten oder gefĂ€lschten Werken fördern und damit zwangslĂ€ufig den Umfang an VerkĂ€ufen oder anderen rechtmĂ€ssigen Transaktionen im Zusammenhang mit geschĂŒtzten Werken verringern, wenn man zuliesse, dass solche VervielfĂ€ltigungen auf der Grundlage einer unrechtmĂ€ssigen Quelle angefertigt werden dĂŒrften, so dass die normale Verwertung der Werke beeintrĂ€chtigt wĂŒrde.

40 Zum anderen ist die Anwendung solcher nationaler Rechtsvorschriften in Anbetracht der Feststellung in Rn. 31 des vorliegenden Urteils geeignet, den Rechtsinhabern einen nicht gerechtfertigten Schaden zuzufĂŒgen.

41 Nach alledem ist Art. 5 Abs. 2 lit. b RL 2001/29 dahin auszulegen, dass er nicht fĂŒr den Fall gilt, dass Privatkopien auf der Grundlage einer unrechtmĂ€ssigen Quelle angefertigt werden.

42 Im Zusammenhang mit Art. 5 Abs. 5 RL 2001/29 stellt sich das vorlegende Gericht auch die Frage, ob fĂŒr die Beurteilung der Vereinbarkeit von nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden mit dem Unionsrecht der Umstand zu berĂŒcksichtigen ist, dass technische Massnahmen i.S.v. Art. 6 RL 2001/29, auf die Art. 5 Abs. 2 lit. b RL 2001/29 Bezug nimmt, zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Rechtsvorschriften nicht oder noch nicht existieren.

43 Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die technischen Massnahmen, auf die Art. 5 Abs. 2 lit. b RL 2001/29 Bezug nimmt, Handlungen einschrĂ€nken sollen, die von den Rechtsinhabern nicht genehmigt wurden, d.h., mit denen die korrekte Anwendung dieser Bestimmung sichergestellt werden soll und damit Handlungen verhindert werden sollen, die nicht die strengen Voraussetzungen dieser Bestimmung erfĂŒllen (vgl. i.d.S. EuGH vom 27. Juni 2013, C-457/11 bis C-460/11, Rn. 51, «VG Wort»).

44 Da es aber die Mitgliedstaaten und nicht die Rechtsinhaber sind, die die Privatkopieausnahme einfĂŒhren und die Nutzung von Werken oder sonstigen SchutzgegenstĂ€nden zur Anfertigung einer solchen Kopie gestatten, ist es daher Sache des Mitgliedstaats, der die Anfertigung von Privatkopien durch die EinfĂŒhrung dieser Ausnahme gestattet hat, ihre korrekte Anwendung sicherzustellen und somit Handlungen einzuschrĂ€nken, die von den Rechtsinhabern nicht genehmigt wurden (vgl. i.d.S. EuGH vom 27. Juni 2013, C-457/11 bis C-460/11, Rn. 52 f., «VG Wort»).

45 Den Rn. 39 und 40 des vorliegenden Urteils ist aber zu entnehmen, dass nationale Rechtsvorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die nicht danach unterscheiden, ob die Quelle, auf deren Grundlage eine VervielfÀltigung zum privaten Gebrauch angefertigt wird, rechtmÀssig oder unrechtmÀssig ist, keine korrekte Anwendung der Privatkopieausnahme sicherstellen können. Der Umstand, dass keine anwendbare technische Massnahme existiert, um die Anfertigung von unrechtmÀssigen Privatkopien zu bekÀmpfen, vermag diese Feststellung nicht in Frage zu stellen.

46 Daher ist fĂŒr die Beurteilung der Vereinbarkeit von nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden mit dem Unionsrecht der Umstand, dass die technischen Massnahmen im Sinne von Art. 6 RL 2001/29, auf die Art. 5 Abs. 2 lit. b RL 2001/29 Bezug nimmt, nicht oder noch nicht existieren, nicht zu berĂŒcksichtigen.

47 Schliesslich wird das Ergebnis, zu dem der Gerichtshof in Rn. 41 des vorliegenden Urteils gelangt ist, in Anbetracht der Bedingung des «ge|rechten Ausgleichs» gemÀss Art. 5 Abs. 2 lit. b RL 2001/29 nicht in Frage gestellt.

48 Hierzu ist in erster Linie darauf hinzuweisen, dass nach dieser Bestimmung die Mitgliedstaaten, die sich fĂŒr die EinfĂŒhrung der Privatkopieausnahme in ihr innerstaatliches Recht entscheiden, verpflichtet sind, die Zahlung eines «gerechten Ausgleichs» an die Rechtsinhaber vorzusehen.

49 Ferner liefe eine Auslegung dieser Bestimmung, nach der es den Mitgliedstaaten, die eine solche Privatkopieausnahme eingefĂŒhrt haben, die im Unionsrecht vorgesehen ist und die nach den ErwĂ€gungsgrĂŒnden 35 und 38 dieser Richtlinie als wesentlichen Bestandteil den Begriff «gerechter Ausgleich» umfasst, freistĂŒnde, dessen Parameter inkohĂ€rent, nicht harmonisiert und möglicherweise von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat abweichend auszugestalten, dem Ziel dieser Richtlinie, bestimmte Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft zu harmonisieren und den Binnenmarkt vor Wettbewerbsverzerrungen infolge der Unterschiede in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu schĂŒtzen, zuwider (vgl. i.d.S. EuGH vom 21. Oktober 2010, C-467/08, Rn. 35 f., «Padawan»).

50 Durch diesen Ausgleich soll nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs den Urhebern die ohne ihre Genehmigung angefertigte Privatkopie ihrer geschĂŒtzten Werke vergĂŒtet werden, so dass er als eine Gegenleistung fĂŒr den Schaden zu sehen ist, der den Urhebern durch eine solche von ihnen nicht genehmigte Kopie entstanden ist (vgl. i.d.S. EuGH vom 21. Oktober 2010, C-467/08, Rn. 30, 39 f., «Padawan»).

51 Daher ist grundsĂ€tzlich die Person, die diesen Schaden verursacht hat – also derjenige, der eine Kopie des geschĂŒtzten Werks angefertigt hat, ohne die vorherige Genehmigung des Rechtsinhabers einzuholen –, verpflichtet, den entstandenen Schaden wiedergutzumachen, indem sie den Ausgleich finanziert, der dem Rechtsinhaber gezahlt wird (vgl. i.d.S. EuGH vom 21. Oktober 2010, C-467/08, Rn. 45, «Padawan» und EuGH vom 16. Juni 2011, C-462/09, Rn. 26, «Opus»).

52 Der Gerichtshof hat jedoch gelten lassen, dass es den Mitgliedstaaten angesichts der praktischen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einem solchen System des gerechten Ausgleichs freisteht, zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs eine Abgabe einzufĂŒhren, die nicht unmittelbar die betroffenen Privatpersonen, sondern diejenigen belastet, die die Höhe dieser Abgabe auf den Preis fĂŒr die ZurverfĂŒgungstellung der Anlagen, GerĂ€te und TrĂ€ger fĂŒr die VervielfĂ€ltigung oder auf den Preis fĂŒr die Dienstleistung einer VervielfĂ€ltigung ĂŒberwĂ€lzen können, wobei diese Abgabe letztendlich vom privaten Nutzer getragen wird, der diesen Preis zahlt (vgl. i.d.S. EuGH vom 21. Oktober 2010, C-467/08, Rn. 46, «Padawan» und EuGH vom 16. Juni 2011, C-462/09, Rn. 27 f., «Opus»).

53 In zweiter Linie geht aus dem 31. ErwĂ€gungsgrund der RL 2001/29 hervor, dass durch das von dem betreffenden Mitgliedstaat eingefĂŒhrte VergĂŒtungssystem ein angemessener Ausgleich zwischen den Rechten und Interessen der Urheber, die Anspruch auf den gerechten Ausgleich haben, auf der einen und den Nutzern von SchutzgegenstĂ€nden auf der anderen Seite gesichert werden muss.

54 Ein VergĂŒtungssystem fĂŒr Privatkopien wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das bei der Berechnung des gerechten Ausgleichs, der den Anspruchsberechtigten gebĂŒhrt, nicht danach unterscheidet, ob die Quelle, auf deren Grundlage eine VervielfĂ€ltigung zum privaten Gebrauch angefertigt wurde, rechtmĂ€ssig oder unrechtmĂ€ssig ist, trĂ€gt nicht zu dem in der vorstehenden Randnummer erwĂ€hnten angemessenen Ausgleich bei.

55 In einem solchen System wird der entstandene Schaden und somit die Höhe des gerechten Ausgleichs, der den Anspruchsberechtigten gebĂŒhrt, aufgrund des Kriteriums des Schadens berechnet, der den Urhebern sowohl durch VervielfĂ€ltigungen zum privaten Gebrauch, die auf der Grundlage einer rechtmĂ€ssigen Quelle angefertigt werden, als auch durch VervielfĂ€ltigungen, die auf der Grundlage einer unrechtmĂ€ssigen Quelle angefertigt werden, entsteht. Der so errechnete Betrag wird dann letztendlich auf den Preis ĂŒberwĂ€lzt, den die Nutzer von SchutzgegenstĂ€nden zum Zeitpunkt der ZurverfĂŒgungstellung von Anlagen, GerĂ€ten und TrĂ€gern, mit denen Privatkopien angefertigt werden können, zahlen.

56 Daher werden alle Nutzer, die solche Anlagen, GerĂ€te oder TrĂ€ger erwerben, mittelbar bestraft, da sie mit der VergĂŒtung belastet werden, die unabhĂ€ngig davon festgelegt wird, ob die Quelle, auf deren Grundlage solche VervielfĂ€ltigungen angefertigt werden, rechtmĂ€ssig oder unrechtmĂ€ssig ist, und sie dadurch zwangslĂ€ufig zum Ausgleich des Schadens beitragen, der durch VervielfĂ€ltigungen zum privaten Gebrauch auf der Grundlage einer unrechtmĂ€ssigen Quelle entsteht, die nach der RL 2001/29 nicht erlaubt sind; sie mĂŒssen dadurch nicht unerhebliche Zusatzkosten in Kauf nehmen, um Privatkopien anfertigen zu können, die unter die Ausnahme nach Art. 5 Abs. 2 lit. b RL 2001/29 fallen.

|57 In einer solchen Situation kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Bedingung erfĂŒllt ist, dass ein angemessener Ausgleich zwischen den Rechten und Interessen derjenigen, die Anspruch auf den gerechten Ausgleich haben, auf der einen und diesen Nutzern auf der anderen Seite gefunden werden muss.

58 Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass das Unionsrecht, insbesondere Art. 5 Abs. 2 lit. b RL 2001/29 i.V.m. deren Art. 5 Abs. 5 dahin auszulegen ist, dass es nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die nicht danach unterscheiden, ob die Quelle, auf deren Grundlage eine VervielfĂ€ltigung zum privaten Gebrauch angefertigt wurde, rechtmĂ€ssig oder unrechtmĂ€ssig ist. [
]»

IV. Kommentar

Vorliegende Entscheidung macht abermals deutlich, dass die der RL 2001/29 zugrunde liegende Schrankenpolitik eine verfehlte ist. Das grĂŒndet insbesondere darin, dass der Schrankenkatalog, den die Richtlinie in ihren Art. 5 Abs. 1–4 vorsieht, ein abschliessender sein soll. Der EuGH schickt sich nun aber nicht etwa an, diesen gesetzgeberischen Lapsus zu entschĂ€rfen, sondern erweitert gar dessen Tragweite, indem er festhĂ€lt, dass damit nicht nur die Art möglicher Schutzausnahmen begrenzt werde, sondern auch deren inhaltliche Konturen. Den Mitgliedstaaten ist es mithin nicht gestattet, Schranken vorzusehen, die ihrer Art nach zwar im Katalog der RL 2001/29 vorgesehen sind, aber das Schutzrecht weitergehend einschrĂ€nken, als dies die Richtlinie vorzeichnet. Dies, wie der EuGH betont, selbst dann nicht, wenn ein solches Mehr an Schranken im Lichte des Dreistufentests gerechtfertigt werden könnte. Der in Art. 5 Abs. 5 RL 2001/29 vorgesehene Dreistufentest bestimme nĂ€mlich, so der EuGH, nicht die Auslegung der in den Art. 5 Abs. 1–4 RL 2001/29 vorgesehenen ErmĂ€chtigungsnormen, sondern die Auslegung der gestĂŒtzt darauf von den mitgliedstaatlichen Gesetzgebern erlassenen Schrankenbestimmungen. Der Dreistufentest der RL 2001/29 kommt so verstanden erst bei der Anwendung nationaler Schrankenbestimmungen zum Zug und nicht bereits bei der Bestimmung des Gestaltungsspielraums fĂŒr die mitgliedstaatliche Rechtsetzung. Es scheint daher, als habe der EuGH mit dieser bedauerlichen BeschrĂ€nkung des Anwendungsbereichs des Dreistufentests eines der letzten Einfallstore fĂŒr mitgliedstaatliche SchrankenflexibilitĂ€t zugeschlagen.

Bedenkt man, dass Schrankenbestimmungen bei der Feinjustierung von Schutzrechten eine – wenn nicht die – zentrale Rolle spielen, erweist sich ein solch enges unionsrechtliches Schrankenkorsett als problematisch. Das wĂ€re freilich nur halb so schlimm, wĂŒrde sich der EuGH selbst in angemessener Weise um die gebotene Feinjustierung kĂŒmmern. Das ist indes – zumindest in vorliegender Angelegenheit – nicht der Fall: Angezeigt gewesen wĂ€re insofern nĂ€mlich, dass der Gerichtshof zwischen den Interessen der – originĂ€ren und derivativen – Rechtsinhaber und jenen der privaten Werknutzer bzw. -konsumenten abgewogen hĂ€tte. Der EuGH ging dieser – zugegebenermassen nicht banalen – Aufgabe aber beinahe vollstĂ€ndig aus dem Weg. Er tat dies einerseits, indem er betonte, das Unionsrecht sei einem «rigorosen Urheberrechtsschutz» verpflichtet, und dann gleich noch nachschob, dass dieses Leitmotiv nicht zum Zweck der Förderung der Verbreitung kultureller Werke aufgeweicht werden dĂŒrfe. Anderseits hielt der Gerichtshof fest, dass Schrankenbestimmungen eng auszulegen seien (ein Grundsatz, den das Gros der neueren schweizerischen Urheberrechtslehre – völlig zu Recht – lĂ€ngst in die Mottenkiste verbannt hat) und |dass diese die normale Auswertung nicht beeintrĂ€chtigen dĂŒrften. Mit alledem fokussierte der Gerichtshof ausschliesslich auf die Interessen der Rechtsinhaber an einem möglichst umfassenden Rechtsschutz. Den Interessen der privaten Nutzer liess der EuGH demgegenĂŒber keinen Raum.

Der Gerichtshof widmete sich insbesondere mit keinem Wort dem Schutz der PrivatsphĂ€re der schrankenprivilegierten Nutzer. Genau darin wird aber gemeinhin ein wesentlicher Zweck der Privatgebrauchsschranke erblickt. UnberĂŒcksichtigt blieb sodann, dass es fĂŒr die privaten Nutzer oftmals gar nicht erkennbar ist, ob die Vorlagen, ab denen sie die VervielfĂ€ltigungen anfertigen, rechtmĂ€ssigen Ursprungs sind oder nicht. Einige mitgliedstaatliche Gesetzgeber, darunter der deutsche, tragen diesem Umstand insofern Rechnung, als sie bloss VervielfĂ€ltigungen ab «offensichtlich» unrechtmĂ€ssig hergestellten bzw. zugĂ€nglich gemachten Vorlagen von der Schranke ausnehmen. Ob diese vermittelnde Lösung mit dem Unionsrecht konform geht, ist mit vorliegendem Entscheid nicht abschliessend geklĂ€rt.

Keine Beachtung schenkte der EuGH schliesslich dem Umstand, dass die Rechtsinhaber ĂŒber den mit der PrivatvervielfĂ€ltigungsschranke verknĂŒpften VergĂŒtungsapparat die Möglichkeit haben, finanziell an Nutzungen zu partizipieren, aus denen Sie sonst – selbst mit entsprechendem Verbotsrecht – de facto kaum ErtrĂ€ge erzielen wĂŒrden. Der EuGH blendet diese Kompensationsmöglichkeit indes aus. Die pauschalisierende Natur solcher VergĂŒtungssysteme verkennend argumentiert er bloss, dass kein «gerechter Ausgleich» stattfinden könne, wenn jene privaten Nutzer, die ausschliesslich ab unrechtmĂ€ssigen Vorlagen vervielfĂ€ltigen, auch fĂŒr jene «SchĂ€den» mitaufkommen mĂŒssten, die aus VervielfĂ€ltigungen ab unrechtmĂ€ssigen Vorlagen resultieren.

V. Bedeutung fĂŒr die Schweiz

Die seit der 1992er-Revision geltende Eigengebrauchsschranke des Art. 19 URG unterscheidet nach herrschender Auffassung nicht zwischen Nutzungen ab rechtmĂ€ssigen und unrechtmĂ€ssigen Vorlagen. Stimmen, insbesondere solche aus der Musik- und Filmindustrie, die diese Schranke auf Nutzungen ab rechtmĂ€ssigen Quellen einschrĂ€nken möchten, gibt es indes auch hierzulande seit LĂ€ngerem. Eingehend diskutiert wurde diese Frage etwa im Zusammenhang mit der URG-Teilrevision von 2007. Der Bundesrat lehnte damals eine solche EinschrĂ€nkung ab. Zur BegrĂŒndung wies er insbesondere auf die Schwierigkeiten hin, zwischen legalen und illegalen Quellen zu unterscheiden. SpĂ€ter hat auch der Nationalrat das Erfordernis einer legalen Quelle eingehend diskutiert, letztlich aber klar verworfen. Entsprechend sah der Gesetzgeber 2007 bewusst davon ab, Art. 19 URG mit einer entsprechenden EinschrĂ€nkung zu versehen.

Im vergangenen Jahr hat sich sodann die Arbeitsgruppe zur Optimierung des Urheberrechts und der kollektiven Verwertung – kurz: AGUR12 – mit der Thematik befasst. Auch dieses sehr breit abgestĂŒtzte Gremium ist zum Schluss gekommen, dass der Download ab illegaler Quelle weiterhin zulĂ€ssig bleiben soll. Die Privatgebrauchsschranke soll mithin nicht auf Nutzungen ab rechtmĂ€ssigen Vorlagen reduziert werden. Dieses Fazit ĂŒbernahm der Bundesrat unwidersprochen in einer – notabene nach Ergehen des vorliegenden Entscheids publizierten – Pressemitteilung, in der er Auskunft darĂŒber gab, wie er mit den Empfehlungen der AGUR12 umzugehen gedenkt. Vor diesem Hintergrund darf man guten Mutes sein, dass dieser aus den genannten GrĂŒnden wenig ĂŒberzeugende EuGH-Entscheid ohne Auswirkungen auf die Rechtslage in der Schweiz bleiben wird.