«Massenverbrechen an Versuchstieren»
Bundesgericht vom 26. Juni 2014
Keine Persönlichkeitsverletzung durch provokative Aussagen militanter Tierschützer
ZGB 28. Durchschnittsleser von Vereinswebseiten sind nicht nur Vereinsmitglieder und dem Verein nahestehende Personen, sondern die breite Öffentlichkeit (E. 4.1).
ZGB 28. Das auf der Vereinswebseite emotional, provokativ und polemisch geführte Plädoyer gegen Tierversuche und gegen die Tierversuchsindustrie ist vom Durchschnittsleser klar als politische Stellungnahme erkennbar (E. 4.1).
TSchG 26, 17, 20; TSchV 135, 136, 140; Tierversuchsverordnung 24; ZGB 28. Die Begriffe «Tierquäler» und «Misshandlungen von Versuchstieren» dürfen zur Beschreibung von legalen Tierversuchen verwendet werden, da diese ebenfalls mit schweren Belastungen für die Tiere verbunden sind (E. 4.2, 4.2.1).
TSchG 26, 17, 20; TSchV 135, 136, 140; Tierversuchsverordnung 24; ZGB 28. Welche Qualen bei Tierversuchen nötig oder unnötig sind, ist eine Frage der Abwägung, die in der politischen Diskussion frei diskutierbar bleiben muss, für diese Diskussion sind die Begriffe «Tierquälerei» und «Misshandlungen von Versuchstieren» unerlässlich (E. 4.2.1).
ZGB 28. Solange der Begriff «Massenverbrechen» sich auf Tierversuche bezieht, ohne dass behauptet wird, die Tierversuche seien illegal, ist darunter ein umgangssprachliches Werturteil zu verstehen, das keine Persönlichkeitsverletzung darstellt (E. 4.3.1).
ZGB 28; TSchG 26, 17, 20; TSchV 135, 136, 140; Tierversuchsverordnung 24. Vom Durchschnittsleser darf verlangt werden, dass er provokante Aussagen vor dem Hintergrund der erkennbaren Weltanschauung würdigt, weshalb die Verwendung der Begriffe «Tierquäler», «Misshandlungen von Versuchstieren» und «Massenverbrechen» auf der Webseite des VgT keine Persönlichkeitsverletzung darstellt (E. 4.2.1-4.3.2).
CC 28. Les lecteurs moyens de la page internet d’une association ne sont pas seulement les membres de l’association ni des personnes proches de celle-ci mais le grand public (consid. 4.1).
CC 28. Présenté sur la page internet d’une association, le plaidoyer émotionnel, provocateur et polémique contre les expériences sur les animaux et leur industrie est clairement reconnaissable par le lecteur moyen comme une prise de position politique (consid. 4.1).
LPA 26, 17, 20; OPAn 135, 136, 140; Ordonnance sur l’expérimentation animale 24; CC 28. Les termes «bourreau d’animaux» et «maltraitance d’animaux faisant l’objet d’expérimentations» peuvent être utilisés pour décrire des expériences légales sur les animaux puisque celles-ci présentent précisément de sévères contraintes pour ces derniers (consid. 4.2, 4.2.1).
LPA 26, 17, 20; OPAn 135, 136, 140; Ordonnance sur l’expérimentation animale 24; CC 28. Quant à savoir quels mauvais traitements sont nécessaires ou inutiles, il s’agit d’une pesée d’intérêt qui doit être laissée à la liberté de la discussion politique, dans laquelle les termes «torture d’animaux» et «maltraitance d’animaux faisant l’objet d’expérimentations» sont inadmissibles (consid. 4.2.1).
CC 28. Aussi longtemps qu’elle se rapporte à des expérimentations animales sans qu’il soit affirmé que les expériences sur les animaux sont illégales, l’expression «crime de masse» doit être comprise comme un jugement de valeur en langage courant qui n’entraîne aucune atteinte à la personnalité (consid. 4.3.1).
CC 28; LPA 26, 17, 20; OPAn 135, 136, 140; Ordonnance sur l’expérimentation animale 24. On peut exiger du lecteur moyen qu’il sache apprécier à leur juste valeur des affirmations provocantes dans le contexte d’une vision du monde reconnaissable, raison pour laquelle l’utilisation des termes «bourreau d’animaux», «maltraitance d’animaux faisant l’objet d’expérimentations» et «crime de masse» sur le site du VgT n’entraîne aucune atteinte à la personnalité (consid. 4.2.1-4.3.2).
II. Zivilabteilung; Vereinigung der Verfahren, Abweisung der einen und Gutheissung der anderen Beschwerde; Akten-Nrn. 5A_354/2012, 5A_374/2012
Das BGer hat die beiden Beschwerden in öffentlicher Beratung vom 26. Juni 2014 beurteilt.
|Unbekannte Täter, mutmasslich militante Tierschützer, verübten einen Brandanschlag auf das Jagdhaus von Daniel Vasella im Tirol. Daraufhin veröffentlichte der Präsident des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) zwei Stellungnahmen zum Anschlag auf der Webseite des VgT, durch welche sich Daniel Vasella und die Novartis AG in ihrer Persönlichkeit verletzt fühlten. Ihre Klagen wurden in erster Instanz teilweise gutgeheissen, die Ausdrücke «Misshandlungen von Versuchstieren», «Massenverbrechen von Vasella und Konsorten», «mit Massenverbrechen an Tieren» [gescheffelte Millionen] sowie «Eurer Tierquäler-Lobby» und «euch Tierquäler» wurden untersagt. Gegen diesen Entscheid legten der Präsident des VgT und der VgT Berufung ein. Das OGer Thurgau hiess die Berufung teilweise gut und untersagte lediglich die mehrfache Verwendung des Begriffs «Massenverbrechen». Gegen diesen Entscheid haben sowohl Daniel Vasella und die Novartis AG als auch der Präsident des VgT und der VgT Beschwerde in Zivilsachen beim BGer erhoben.
4.1 Massgebend für die Frage, ob die umstrittenen Äusserungen die Persönlichkeitsrechte der Kläger verletzen, ist […] das Verständnis des Durchschnittslesers.
Entgegen der Ansicht der Beklagten kann der Kreis der Durchschnittsleser nicht auf tierschutzinteressierte, den Beklagten nahestehende Personen beschränkt werden. Den einleitenden Sätzen des Artikels lässt sich entnehmen, dass mit dem Artikel Anfragen von Journalisten beantwortet werden sollten, die einen Kommentar der Beklagten zum Brandanschlag auf das Jagdhaus Vasellas wünschten. Da der Artikel vom 5. August 2009 auf einer allgemein zugänglichen Website steht, kann ihn darüber hinaus potenziell jede des Lesens und der deutschen Sprache mächtige Person mit Internetzugang zur Kenntnis nehmen. Der Text richtet sich somit nicht nur an die Mitglieder und Sympathisanten des VgT, sondern auch an Aussenstehende. Allerdings muss der Leser sich selber um den Zugang bemühen und den Artikel auf der Website abrufen. Insoweit haben die Beklagten ihre Meinung dem Publikum nicht aufgedrängt, wie es z. B. bei einer Verteilung von Flugblättern oder durch Versand der Stellungnahme an die Presse der Fall gewesen wäre. Die Äusserungen der Beklagten treffen den durchschnittlichen Leser mithin nicht völlig unvermittelt. Unabhängig davon, ob der Leser eine Person ist, die sich für die Haltung der Beklagten zum Anschlag auf das Jagdhaus Vasellas interessiert und die die allgemeine Einstellung der Beklagten zu Tierschutzfragen bereits kennt, oder ob der Leser zufällig auf den Artikel stösst (z. B. nach einer Anfrage über eine Suchmaschine), gilt aber Folgendes:
Die Beklagten drücken im Artikel vom 5. August 2009 mit deutlichen Worten ihre Ablehnung von Tierversuchen und ihre Abscheu gegenüber der mit solchen Versuchen befassten Industrie aus. Diese Absicht kann der Leser dem Artikel ohne Weiteres entnehmen. Da Fragen des Tierschutzes oftmals nicht nur kontrovers, sondern auch emotional geführt werden, rechnet das Publikum in einer solchen Diskussion auch mit Übertreibungen und scharfen Formulierungen (BGer vom 25. April 2013, 6B_412/2012, E. 3.6.2 [strafrechtlicher Ehrverletzungsentscheid in gleicher Sache]). Dies gilt umso mehr, als die Beklagten als Vertreter des militanten Tierschutzes bekannt sind und demgemäss auch, dass sie sich an der Diskussion über Tierversuche nicht nur emotional, sondern häufig auch in provokativer und polemischer Weise zu beteiligen pflegen (BGer vom 25. April 2013, 6B_412/2012, E. 3.6.3). Von einem durchschnittlichen Leser des Artikels darf und muss erwartet werden, dass er den Artikel vor diesem Hintergrund liest, dass er ihn mit gesunder Urteilskraft beurteilen kann und folglich auch Übertreibungen und Polemik als solche zu erkennen weiss. Selbst wenn die Haltung der Beklagten ausnahmsweise vor der Lektüre des fraglichen Artikels nicht bekannt gewesen sein sollte und der Leser zufällig darauf gestossen ist, so ergibt sich ihre Einstellung aus der Website des VgT und aus dem Artikel selber mit genügender Deutlichkeit.
Für den Durchschnittsleser ist sodann erkennbar, dass die Kläger im Artikel stellvertretend für die gesamte Industrie stehen, die sich mit Tierversuchen befasst. Dies ergibt sich aus diversen Textstellen, in denen allgemein von «Pharma- und Tierversuchsindustrie» oder beispielsweise von «Vasella und Konsorten» die Rede ist. Dass die Kläger namentlich genannt werden und der Artikel überhaupt verfasst wurde, ist schliesslich einem zufälligen, äusseren Anlass zu verdanken, nämlich dem Brandanschlag auf Vasellas Jagdhaus und den nachfolgenden Journalistenanfragen. Bei einem anderen Auslöser hätten ebenso gut andere Vertreter der «Tierversuchsindustrie» namentlich genannt werden können.
Vor diesem Hintergrund ist im Einzelnen zu untersuchen, ob die beanstandeten Begriffe die Persönlichkeitsrechte der Kläger verletzt haben.
4.2 Zunächst ist die Frage zu behandeln, ob die Verwendung der Begriffe «Tierquäler» und «Misshandlungen von Versuchstieren» im Artikel vom 5. August 2009 persönlichkeitsverletzend ist. Das OGer hat dies zu Recht verneint.
4.2.1 Gemäss Duden bedeutet Tierquälerei «unnötiges Quälen, rohes Misshandeln von Tieren» (www.duden.de, Stichwort «Tierquälerei»). Dies deckt sich mit dem Begriff der «Misshandlung von Tieren». Der Duden definiert den Begriff «misshandeln» mit der Umschreibung «einem Menschen, einem Tier in roher, brutaler Weise körperlichen (und seelischen) Scha|den zufügen» (www.duden.de; Stichwort «misshandeln»).
Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, müssen in den Augen des Durchschnittslesers die Tierquälerei bzw. die Misshandlungen nicht auf niedere Motive oder auf Absicht zurückzuführen sein. Es genügen auch andere Gründe wie Gedankenlosigkeit oder Gewinnstreben. Gerade bei solchen Motiven ist denn auch die Definition des Dudens zu relativieren, wonach die Tätigkeiten «roh» oder «unnötig» sein müssen: Ersteres muss bei Gedankenlosigkeit oder Gleichgültigkeit nicht der Fall sein. Ob Letzteres zutrifft, ist dann eine Abwägungsfrage, wenn Tiere als Mittel zu einem bestimmten Zweck eingesetzt werden (z. B. im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit). Das Ergebnis der Abwägung und damit die Qualifikation der Leidenszufügung als «nötig» oder «unnötig» hängen davon ab, welche Mittel man zur Erreichung eines bestimmten Zwecks für zulässig hält und welche nicht. Im Zusammenhang mit Tierversuchen wird der Durchschnittsleser daran denken, dass Tiere leiden, weil sie zur Entwicklung von Medikamenten eingesetzt werden und damit der Gesundheit des Menschen und indirekt dem Gewinnstreben der Pharmaindustrie dienen. Tiere werden demnach in den Augen des Lesers zu einem ihnen fremden Zweck eingesetzt, wobei die im Versuch eingesetzten Tiere von diesen Experimenten selber keine Vorteile haben. Entgegen der Ansicht der Kläger wird der durchschnittliche Leser mit dem Vorwurf der Tierquälerei hingegen nicht zwangsläufig den Vorwurf strafrechtlich relevanten Verhaltens verbinden. Zwar gibt es einen entsprechenden spezialgesetzlichen Straftatbestand (Art. 26 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005, TSchG; SR 455), doch braucht der durchschnittliche Leser weder dessen Existenz, geschweige denn seinen genauen Gehalt zu kennen. Die Beklagten behaupten denn auch nicht, die Kläger würden rechtswidrig handeln, sondern sie wollen zugegebenermassen legale Tierversuche anprangern.
Es steht fest, dass die Beklagten Tierversuche durchführen lassen bzw. liessen. Zu Recht hat es die Vorinstanz als gerichtsnotorisch erachtet, dass Tierversuche für die betroffenen Lebewesen mit Leiden und Qualen verbunden sein können. Die Einhaltung der geltenden Tierschutzgesetzgebung bedeutet nicht, dass mit Tierversuchen keine Qualen oder Leiden für die betroffenen Tiere verbunden sind. So sind gemäss Art. 17 TSchG Tierversuche, die dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen, sein Allgemeinbefinden erheblich beeinträchtigen oder seine Würde in anderer Weise missachten können, auf das unerlässliche Mass zu beschränken (vgl. dazu auch Art. 20 TSchG; Art. 135, 136 und 140 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV; SR 455.1]; Art. 24 der Verordnung des BVET vom 12. April 2010 über die Haltung von Versuchstieren und die Erzeugung gentechnisch veränderter Tiere sowie über die Verfahren bei Tierversuchen [Tierversuchsverordnung; SR 455.163] mit Definitionen der Schweregrade der Belastung). So werden schwere Belastungen im soeben genannten Art. 24 der Tierversuchsverordnung definiert als Eingriffe und Handlungen an Tieren zu Versuchszwecken, die mittel- bis langfristige mittelgradige Schmerzen oder schwere Schmerzen, langfristiges mittelgradiges bis schweres Leiden, mittelbis langfristige mittelgradige Schäden oder schwere Schäden, langfristige schwere Angst oder eine schwere Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens bewirken. Dass legale Tierversuche mit – gegebenenfalls schweren – Belastungen verbunden sein können, wird von den Klägern nicht bestritten (vgl. ihre – an sich appellatorische – Behauptung, Tierversuche des schwersten Belastungsgrads machten nur rund 2% aller Versuche aus).
Soweit die Kläger geltend machen, sie hielten die gesetzlichen Vorschriften und weitere interne Richtlinien ein und die durchgeführten Tierversuche könnten deshalb nie mit unnötigen Qualen verbunden sein, so zielt dies an der Sache vorbei. Sie behaupten damit einerseits, sich rechtskonform zu verhalten, was gar nicht bestritten ist. Andererseits wollen sie den Begriff der Tierquälerei auf «unnötige» Qualen einschränken, übergehen aber, dass es sich genau dabei um eine Abwägungsfrage handelt, die je nach Weltanschauung verschieden beantwortet werden kann. Die Diskussion darüber kann weder durch den Gesetzgeber noch durch den konkreten Bewilligungsentscheid abgeklemmt werden. Vielmehr muss das Genügen oder Ungenügen der Tierschutzgesetzgebung und ihres Vollzugs diskutiert werden können. Als Tatsachenbasis für den Vorwurf der Tierquälerei reicht, dass Tiere bei Tierversuchen Qualen erleiden können. Für die Beklagten sind alle Tierversuche unnötig und deshalb ohne Weiteres tierquälerisch. Insoweit liegt es nahe, dass sie in diesem Zusammenhang den Begriff der Tierquälerei oder der Misshandlung von Tieren verwenden (vgl. BGer vom 20. Juni 2012, 5A_888/2011, E. 8.6.2, wo das BGer als Beispiel einer sachgerechten Diskussion – im Gegensatz zu den damals tatsächlich verwendeten Ausdrücken – angeführt hat, dass die Herstellung von Botox mit Tierquälerei verbunden sei). Für den Durchschnittsleser ist die Einstellung der Beklagten erkennbar, dass Tiere nicht zu den mit Tierversuchen verfolgten Zwecken instrumentalisiert werden dürfen. Es liegt nicht am BGer, über die Haltbarkeit dieser Ansicht unter wissenschaftlichen oder ethischen Gesichtspunkten zu befinden. Die von den Beklagten verwendeten Ausdrücke mögen somit zwar provokant sein, doch kann vom Durchschnittsleser verlangt werden, dass er sie vor dem Hintergrund der bekannten bzw. erkennbaren Welt|anschauung der Beklagten zu würdigen weiss.
4.2.2 Die Beklagten haben demnach durch die Verwendung der umstrittenen Begriffe die Persönlichkeitsrechte der Kläger nicht verletzt. […]
4.3 Sodann ist auf den Begriff «Massenverbrechen an (Versuchs-)Tieren» einzugehen. Die Vorinstanz hat die Verwendung dieses Ausdrucks als persönlichkeitsverletzend erachtet. Sie hat darin eine Bezugnahme auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Gräueltaten gegen eine Vielzahl von Menschen gesehen, beispielsweise die Verbrechen von Unrechtsregimes wie des Dritten Reichs oder der stalinistischen UdSSR. Die Kläger würden dadurch in die Nähe von Tätern solcher Verbrechen gerückt, worin eine Ehrverletzung liege. Dem kann nicht gefolgt werden.
4.3.1 Der Begriff «Massenverbrechen» selber wird im Artikel durchwegs auf (Versuchs-)Tiere bezogen. An ihnen sollen diese Verbrechen verübt worden sein bzw. immer noch verübt werden. Für den durchschnittlichen Leser ist klar, dass damit die im Text ebenfalls ausdrücklich genannten Tierversuche gemeint sein sollen. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen ist zugestanden und unbestritten, dass die Kläger über Tochtergesellschaften der Klägerin 2 Tierversuche durchführen bzw. durchführen liessen. Insoweit geht es um ein gemischtes Werturteil: Abstellend auf das unbestrittene Tatsachenelement der Durchführung von Tierversuchen wird dieses Verhalten als «Massenverbrechen» bewertet. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann darin jedoch keine Ehrverletzung erblickt werden. Aus dem Artikel ergibt sich nicht, dass die Kläger in die Nähe der grössten Verbrecher der Menschheitsgeschichte gestellt werden. Der Artikel bringt zum Ausdruck, dass die Beklagten Tierversuche generell ablehnen. Was das Wort «Verbrechen» betrifft, so kann auch der Durchschnittsleser erkennen, dass es nicht um einen strafrechtlichen Vorwurf geht. Es wird nirgends angedeutet, dass sich die Kläger illegal verhalten hätten. Vielmehr sind damit Tierversuche gemeint, die nach der geltenden Rechtsordnung legal durchgeführt werden. Die Beklagten verwenden das Wort demnach in einem übertragenen Sinn. Sie drücken damit aus, dass sie Tierversuche nicht nur ablehnen, sondern für verwerflich und verabscheuungswürdig halten. Mit dem Begriff «Verbrechen» kann umgangssprachlich ausgedrückt werden, dass der Sprecher ein bestimmtes Verhalten für schlimm, abscheulich oder ungerecht hält, ohne dass damit ein juristischer Vorwurf verbunden wäre (vgl. www.duden.de; Stichwort «Verbrechen»). Tierversuche als Verbrechen zu betrachten, entspricht denn auch der sog. egalitaristischen Weltanschauung der Beklagten. Diese Ideologie geht von einer weitgehenden Gleichheit von Mensch und Tier aus und wird im Artikel vom 5. August 2009 etwa mit den Begriffen «anthropozentrischer Egoismus» und «Diskriminierung des nichtmenschlichen Leidens» angedeutet (vgl. BGer vom 25. April 2013, 6B_412/2012, E. 3.6.3). Durch das Attribut «Massen-» drücken die Beklagten aus, dass dieses «Verbrechen» massenhaft, d. h. in grosser Anzahl, vorgenommen wird. Ein Zusammenhang mit Massenverbrechen an Menschen besteht bei alldem nicht. Damit soll nicht gesagt sein, dass der Sprachgebrauch der Beklagten von gutem Geschmack zeugt. Vom Durchschnittsleser ist jedoch zu erwarten, dass er den Artikel und die beanstandeten Ausdrücke entsprechend der Weltanschauung der Beklagten einzuordnen weiss. Damit erscheint der Ausdruck «Massenverbrechen an (Versuchs-)Tieren» in den Augen des Durchschnittslesers nicht als Herabsetzung der Kläger, sondern als provokante Qualifizierung von (legalen) Tierversuchen, die die erkennbare ethische und politische Auffassung der Beklagten widerspiegelt.
4.3.2 Die Verwendung des Begriffs «Massenverbrechen an (Versuchs-)Tieren» im Artikel vom 5. August 2009 war auch Gegenstand eines Strafverfahrens. Die strafrechtliche Abteilung des BGer hat Erwin Kessler vom Vorwurf der Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) freigesprochen (BGer vom 25. April 2013, 6B_412/2012, E. 3). Die zivilrechtliche Beurteilung des Begriffs «Massenverbrechen» deckt sich somit mit der strafrechtlichen (vgl. auch BGE 125 III 401 ff. E. 3).
4.3.3 Die Beschwerde [des Präsidenten des VgT und des VgT] ist demnach gutzuheissen.
[…]
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