Gallus Joller | Axel Nordemann | Jan Bernd Nordemann (Hg.) | Friedrich Karl Fromm | Wilhelm Nordemann (Begr.)
Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, Verlagsgesetz, Urheberrechtswahrnehmungsgesetz
Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart 2014, 11., überarb. und erg. Aufl., XXXI + 2870 Seiten, EUR 239.99, ISBN 978-3-1702-3028-6
Der Fromm/Nordemann ist das Standardwerk zum deutschen Urheberrecht mit der längsten Tradition. Er war 1966 als erster Kommentar zum Urheberrechtsgesetz erschienen und ist kontinuierlich aktualisiert worden. Sechs Jahre nach der letzten Auflage liegt nun die 11., überarbeite und ergänzte Auflage vor. Die Gesetzesanpassungen im Hinblick auf die Informationsgesellschaft sind bereits in der 10. Auflage eingearbeitet worden. Die Neuauflage berücksichtigt die jüngsten Gesetzesänderungen in Bereichen wie Leistungsschutzrecht für Presseverleger, Schutzdauer, Open-Access-Regelung für wissenschaftliche Publikationen und Abmahnung. Da gleichzeitig die Rechtsprechung verarbeitet und die Kommentierung zum Verlagsgesetz ausgebaut wurde, ist der Umfang des Werks erheblich angewachsen. Der Kommentarteil umfasst rund 2700 Seiten; den Zugang zu Einzelfragen erleichtert ein Stichwortverzeichnis von über 150 Seiten.
Der Kommentar ist ein «Praktikerkommentar» geblieben, ein Erläuterungswerk von Praktikern für die Praxis. Das Autorenteam setzt sich überwiegend aus Rechtsanwälten einer führenden deutschen IP-Kanzlei zusammen. Die Bearbeiter schöpfen aus ihrem reichen Wissens- und Erfahrungsschatz. Sie kommentieren die Vorschriften in klarer Sprache prägnant, aber dennoch tiefgehend. Dabei nehmen sie zu unzähligen Einzelfragen fundiert und pointiert zugunsten eines «starken» Urheberrechts Stellung. Die Ausführungen sind übersichtlich gegliedert, schaffen Querbezüge zu thematisch verwandten Fragen und behandeln insbesondere prozessuale Aspekte. Konkrete Beispiele illustrieren die Darstellung und verleihen ihr teilweise Lehrbuchcharakter.
Im Brennpunkt steht die Rechtsentwicklung in der EU und in Deutschland. Punktuell findet Schweizer Recht Berücksichtigung. Die Erläuterungen zum Werkbegriff verwerfen beispielsweise den Ansatz der statistischen Einmaligkeit von Kummer, halten aber unter Hinweis auf das Bob-Marley-Urteil des Bundesgerichts fest, dass im Ergebnis kaum Abweichungen zum (deutschen) Verständnis der persönlichen geistigen Schöpfung bestehen (§ 2 UrhG N 29).
In etlichen Aspekten weist das schweizerische Urheberrecht Eigenarten und Besonderheiten auf. Bei grenzüberschreitenden Abmahnungen kann beispielsweise ins Gewicht fallen, dass in der Schweiz die «kleine Münze» keinen Schutz erlangt. Dennoch lohnt sich bei der Rechtsanwendung und Rechtsentwicklung ein Blick über die Grenzen. Das gilt nicht allein für Aspekte, die die Umsetzung internationaler Verträge wie TRIPS, Rom-Abkommen oder WCT/WPPT betreffen. Das Urheberrecht steht angesichts technischer Entwicklungen in allen Rechtsordnungen vor Herausforderungen. Insbesondere die Rechtspraxis in Deutschland bildet einen reichhaltigen Fundus, der auch hierzulande anregt und bei der Lösung konkreter Fragen wertvolle Hilfe leisten kann. Wer sich schnell und umfassend über die aktuelle Rechtsentwicklung in Deutschland informieren will, ist mit dem Fromm/Nordemann hervorragend bedient.
Dr. Gallus Joller, Rechtsanwalt, Luzern