«Badeunfall»
Bundesgericht vom 13. November 2014
Kein Andenkensschutz der Mutter in Bezug auf die öffentliche Publikation von Fotos ihrer minderjährigen Tochter (zu Lebzeiten aufgenommene Fotos ohne verletzende Elemente)
ZGB 31 I. Die Inhaberin der elterlichen Sorge kann das Recht ihrer verstorbenen Tochter am eigenen Bild nicht im Namen der Verstorbenen geltend machen (E. 4.1).
ZGB 28. Die Verletzung von Berufspflichten (hier: der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» des Schweizer Presserates) begründet für sich allein keine Persönlichkeitsverletzung (E. 4.2).
CC 31 I. La détentrice de l’autorité parentale ne peut pas agir au nom de sa fille défunte pour revendiquer le droit de celle-ci à sa propre image (consid. 4.1).
CC 28. La violation de devoirs professionnels (en l’espèce: La «Déclaration des devoirs et des droits du/de la journaliste» du Conseil suisse de la presse) ne constitue pas en tant que telle une violation des droits de la personnalité (consid. 4.2).
II. zivilrechtliche Abteilung; Abweisung der Beschwerde; Akten-Nr. 5A_496/2014
Hintergrund des Verfahrens bildet ein Badeunfall einer Siebzehnjährigen, die aus ungeklärten Gründen in einem Fluss ertrank.
In der von der Beschwerdegegnerin herausgegebenen Zeitung «E» wurde über den Badeunfall berichtet. Der Bericht beruhte auf einem Interview mit dem Vater der Verstorbenen, nannte die Verstorbene bei ihrem Vornamen und war mit Fotos bebildert. Die Fotos zeigen die Verstorbene je im Porträt altersentsprechend und als Mädchen. Hintergrund der Porträtaufnahmen bildet ein Foto, das einen privat mit Blumen, Kerzen und Engelsstatue geschmückten Trauer- und Erinnerungsort am Ufer des Flusses zeigt. Der Bericht mit Porträtaufnahmen und Hintergrundbild wurde auch im Onlineauftritt der Zeitung «E» veröffentlicht.
Die Mutter der Verstorbenen (Beschwerdeführerin) klagte gemeinsam mit deren Halbschwester wegen Verletzung ihrer Persönlichkeit vor dem Kreisgericht Toggenburg gegen die Beschwerdegegnerin als Herausgeberin der Zeitung «E». Sie beantragte, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin mit der Veröffentlichung der Fotos und der namentlichen Nennung der Verstorbenen die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin verletzt habe. Die Mutter verlangte mit der Klage die Löschung des Zeitungsberichts auf der Website, eventualiter die Anonymisierung des Berichts durch vollständige Entfernung der Fotos und der Namensnennungen. Die weiteren Klagebegehren lauteten auf Genugtuung und Gewinnherausgabe.
Das Kreisgericht Toggenburg wies die Klage ab. Die Beschwerdeführerin legte dagegen eine Berufung ein, die das KGer St. Gallen abwies. Das KGer grenzte den Andenkensschutz der Hinterbliebenen gegenüber dem postmortalen Persönlichkeitsschutz ab. Es führte aus, es gebe kein Recht der Verstorbenen am eigenen Bild, das die Beschwerdeführerin als Inhaberin der elterlichen Sorge über ihre damals minderjährige Tochter in deren Namen einklagen könne. Aus der Sicht des Durchschnittslesers erscheine die Berichterstattung in Wort und Bild über den Badeunfall und über die Verstorbene weder als entwürdigend noch sonstwie als respektlos. Eine Persönlichkeitsverletzung der Beschwerdeführerin sei nicht erkennbar. Das KGer verneinte auch eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrer Intim- und Privatsphäre, zumal die veröffentlichten Fotos ihrer Tochter nicht deren Tod oder Sterben zeigten.
Mit Eingabe an das BGer erneuert die Beschwerdeführerin ihre Begehren vor BGer.
3. [Das BGer führt unter Hinweis auf BGE 104 II 225 ff. E. 5b; 129 I 302 ff. E. 1.2.1 (m.H. auf teilweise abweichende Lehrmeinungen) aus, dass das schweizerische Zivilrecht keinen den Tod überdauernden Persönlichkeitsschutz kenne. Die Beschwerdeführerin könne zwar als Angehörige dartun, dass der «Angriff auf die Tote» sie selber verletze. An einer solchen Darlegung habe es allerdings im kantonalen Verfahren weitgehend gefehlt und fehle es auch vor BGer. Die kantonalen Gerichte hätten folglich zu Recht angenommen, die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin sei nicht verletzt.]
4. Im Einzelnen ist nachstehend auf drei Punkte einzugehen:
4.1 Das KGer hat zutreffend ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne sich als Inhaberin der elterlichen Sorge auf das Recht ihres Kindes am eigenen |Bild berufen, aber nicht über den Tod des Kindes hinaus. Die gegenteilige Darstellung der Beschwerdeführerin trifft nicht zu. Unter strafrechtlichen Gesichtspunkten ist es zwar richtig, dass eine Verstorbene noch während einer gewissen Zeit seit dem Eintritt ihres physischen Todes, normalerweise bis zur Bestattung, Inhaberin von höchstpersönlichen Rechten bleibt. Im Zivilrecht jedoch ist die Frage gesetzlich geregelt. Die Persönlichkeit endet mit dem Tod (Art. 31 Abs. 1 ZGB), so dass Persönlichkeitsrechte der Verstorbenen nach deren Tod in deren Namen nicht mehr geltend gemacht werden können (BGE 118 IV 319 ff. E. 2; BGer, sic! 2003, 888 ff. E. 1.2.3, «Obduktion»). Für das Recht am eigenen Bild besteht keine Ausnahme (V. Lévy, Le droit à l’image, Zürich 2002, 342 f.; M. Bächli, Das Recht am eigenen Bild, Basel 2002, 73 ff.). Fehlt es am Recht, so verletzt es den Beweisanspruch der Beschwerdeführerin nicht, dass die beantragten Beweisabnahmen zur Abklärung der Tatsachengrundlage dieses Rechts abgelehnt wurden (BGE 132 III 222 ff. E. 2.3). […]
4.2 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin haben die kantonalen Gerichte – wie von ihr gefordert (vgl. BGE 114 Ib 334 ff. E. 1d) – die «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» des Schweizer Presserates und die dazugehörigen Richtlinien herangezogen und berücksichtigt. Mit Bezug auf deren Tragweite ist festzuhalten, dass die Einhaltung dieser berufsethischen Pflichten ein tatbestandsmässiges Verhalten nicht rechtfertigen kann (vgl. für den Bereich des Strafrechts: BGE 127 IV 122 ff. E. 5b). Auch der Umkehrschluss der Beschwerdeführerin, wonach jede Verletzung der berufsethischen Pflichten zwangsläufig tatbestandsmässig sein müsse, ist unzulässig. Denn viele Problembereiche – wie hier der privatrechtliche postmortale Persönlichkeitsschutz – werden vom Recht nicht oder nicht vollständig erfasst. Nicht alles aber, was legal ist, ist auch berufsethisch gerechtfertigt (F. Riklin, Schweizerisches Presserecht, Bern 1995, § 9 Rz. 2). Die angebliche Verletzung von Berufspflichten vermag für sich allein somit keine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrer Persönlichkeit zu belegen.
4.3 [Das BGer setzt sich kurz mit dem Recht auf Vergessenwerden auseinander, das die Beschwerdeführerin unter Verweis auf das Urteil des EuGH vom 13. Mai 2014, Rechtssache C-131/12, angerufen hat. Das BGer verweist auf BGE 109 II 353 ff. E. 3; BGE 111 II 209 ff. E. 3c und bestätigt, dass die Rechtsprechung im Anwendungsbereich von Art. 28 ZGB in gewissem Umfang ein Recht auf Vergessenwerden anerkannt habe. Da die Beschwerdeführerin aber vorliegend keinen Anspruch aus Art. 28 ZGB ableiten könne, geht das BGer auf das Recht auf Vergessenwerden nicht weiter ein.]
Lx