«Missstände bei medizinischen Gutachten»
Bundesgericht vom 27. November 2014
Löschung eines persönlichkeitsrechtsverletzenden, ehrverletzenden und unlauteren Fernsehbeitrages von der Website und aus dem Cache von Suchmaschinen
ZGB 28 I. Der Vorwurf der eigenmächtigen Abänderung von medizinischen Schlussgutachten zulasten von Versicherten ohne Rücksprache mit den Verfassern der Gutachten ist geeignet, die geschäftliche und berufliche Ehre der für diese Gutachten verantwortlichen Person sowie deren Persönlichkeit zu verletzen (E. 2.1).
ZGB 28 II. Journalistische Unkorrektheiten, Ungenauigkeiten, Verallgemeinerungen oder Verkürzungen einer Berichterstattung sind nur dann unwahr und persönlichkeitsverletzend, wenn die Aussagen in wesentlichen Punkten nicht zutreffen und die betroffene Person damit – im Vergleich zum tatsächlichen richtigen Sachverhalt – im Ansehen der Mitmenschen empfindlich herabsetzen (E. 2.2).
ZGB 28 I. Für die Beurteilung einer Persönlichkeitsverletzung ist auf den Wahrnehmungshorizont des Durchschnittslesers bzw. des Durchschnittszuschauers abzustellen, wobei bei einer Sendung wie dem «Kassensturz» von einem kritischen Durchschnittskonsumenten auszugehen ist (E. 3.2).
BV 16; EMRK 10; ZGB 28a I; UWG 9 I; StGB 292. Die Kommunikationsgrundrechte (BV 16 und EMRK 10) werden durch die Verpflichtung zur Löschung eines Beitrages von Webseiten und zur Veranlassung der Entfernung des Beitrags aus dem Cache von Suchmaschinen nicht verletzt, sofern der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt und die zukünftige nicht persönlichkeitsverletzende Berichterstattung über das betreffende Thema nicht verhindert werden (E. 6, 6.1).
BV 16 f.; EMRK 10. Die Grund- und Verfassungsrechte der Medien- und Meinungsäusserungsfreiheit werden bei der Beurteilung von Persönlichkeitsverletzungen vom BGer im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung von Bundesrecht berücksichtigt und nicht separat geprüft (E. 7.2).
BV 93; RTVG 24, 6, 4. Die Programmaufsicht gemäss RTVG dient dem Schutz der unverfälschten Willens- und Meinungsbildung der Öffentlichkeit und nicht der Durchsetzung privater Anliegen wie der Verhinderung oder Sanktionierung einer Persönlichkeitsverletzung (E. 7.3).
CC 28 I. Le fait de reprocher à leurs auteurs, sans les consulter, d’avoir modifié les conclusions d’expertises médicales au détriment des assurés est propre à porter atteinte tant à la réputation commerciale et professionnelle des personnes responsables de ces expertises qu’à leur personnalité (consid. 2.1).
CC 28 II. Les inexactitudes, imprécisions, généralisations ou raccourcis journalistiques contenus dans un reportage sont contraires à la vérité et portent atteinte à la personnalité lorsque les assertions ne correspondent pas sur des points essentiels à la réalité et que – face à l’état de fait réel – elles rabaissent sensiblement les personnes touchées dans l’estime de leurs semblables (consid. 2.2).
CC 28 I. Pour juger de la question de savoir s’il existe une atteinte à la personnalité, il faut tenir compte des facultés de perception du lecteur resp. du téléspectateur moyen. Pour une émission comme «Kassensturz», |il faut plutôt se baser sur un consommateur moyen critique (consid. 3.2).
Cst. 16; CEDH 10; CC 28a I; LCD 9 I; CP 292. L’obligation d’effacer un reportage référencé dans des sites Internet et de le faire supprimer du cache des moteurs de recherche ne viole pas les droits fondamentaux en matière de communication (Cst. 16 et CEDH 10), pour autant que le principe de la proportionnalité soit sauvegardé et qu’on ne puisse empêcher la diffusion d’un futur reportage qui respecte quant à lui les droits de la personnalité (consid. 6, 6.1).
Cst. 16 s; CEDH 10. Lors de l’appréciation des atteintes à la personnalité, les droits fondamentaux et constitutionnels de la liberté d’opinion et d’expression sont pris en considération par le TF dans le cadre d’une interprétation conforme à la Constitution et ne sont pas examinés séparément (consid. 7.2).
Cst. 93; LRTV 24, 6, 4. La surveillance des programmes selon la LRTV a pour but de protéger la libre formation de la volonté et de l’opinion et non la poursuite d’intérêts privés, visant notamment à empêcher ou sanctionner une atteinte à la personnalité (consid. 7.3).
II. zivilrechtliche Abteilung; Abweisung der Beschwerde; Akten-Nr. 5A_521/2014
Gemäss drei Beiträgen der Sendung «Kassensturz» hat die A. GmbH bei der Erstellung von medizinischen Gutachten die Arbeitsfähigkeit von Exploranden entgegen der Beurteilungen von Fachärzten und ohne Absprache mit diesen zulasten der Exploranden erhöht. Exploranden würden dadurch geringere Versicherungsgelder erhalten. Die vorgeworfenen Änderungen der Gutachten hätten System. Es gäbe zudem keine unabhängige Überprüfung von Gutachten, und die Gutachterfirmen wie die A. GmbH seien finanziell von den Versicherungen, welche die Gutachten bezahlten, abhängig.
Auf Klage der A. GmbH und deren Geschäftsführer B. gegen die schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) wegen Persönlichkeitsverletzung und unlauteren Wettbewerbes hin, verpflichteten die Vorinstanzen die SRG, den zweiten Beitrag mit dem Vorwurf der fehlenden unabhängigen Überprüfung von medizinischen Gutachten von ihren Websites zu löschen und die Löschung des Beitrags aus dem Cache der Suchmaschinen Google und Yahoo zu veranlassen. Die anderen zwei Beiträge mussten nicht gelöscht werden, wobei die Vorinstanzen die Tatsachenwidrigkeit des Vorwurfs der systematischen Abänderung von medizinischen Gutachten durch die A. GmbH im dritten Beitrag und damit eine Persönlichkeitsverletzung feststellten.
2.1 Die Kläger verantworten medizinische Beurteilungen, die in gerichtlichen und sozial- wie privatversicherungsrechtlichen Verfahren ausschlaggebend sein können. Sie bewegen sich in einem Umfeld, in dem Unabhängigkeit, Integrität und die Verpflichtung zur medizinischen Wahrheit von entscheidender Bedeutung sind. Der in allen drei Sendungen geäusserte Vorwurf, dass namentlich der Kläger als medizinischer Leiter der Klägerin fachärztliche Teilgutachten im Schlussgutachten ohne Rücksprache mit den Fachärzten abändert und dass dadurch Versicherte allenfalls um Versicherungsleistungen geprellt werden, ist ohne Weiteres geeignet, die geschäftliche und berufliche Ehre der Kläger wie auch ihre soziale Geltung zu schmälern und damit ihre Persönlichkeit zu verletzen (Art. 28 Abs. 1 ZGB; BGE 138 III 337 ff. E. 6.1).
2.2 Unwidersprochen geblieben ist, dass in Anbetracht ihrer Stellung und Funktion als einem Hauptanbieter medizinischer Begutachtungen ein Bedürfnis nach öffentlicher Information über die Kläger und über ihre Tätigkeit bestanden hat. Hauptstreitpunkt war im kantonalen Verfahren, ob die Darstellung in den Fernsehsendungen den Tatsachen entsprochen hat oder tatsachenwidrig gewesen ist. Denn die Verbreitung wahrer Tatsachen ist grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Medien gedeckt, es sei denn, es handle sich um Tatsachen aus dem Geheim- oder Privatbereich oder die betroffene Person werde in unzulässiger Weise herabgesetzt, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt. Die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen ist hingegen an sich widerrechtlich und vermag eine Persönlichkeitsverletzung grundsätzlich nicht zu rechtfertigen. Indessen lässt noch nicht jede journalistische Unkorrektheit, Ungenauigkeit, Verallgemeinerung oder Verkürzung eine Berichterstattung insgesamt als unwahr erscheinen. Eine in diesem Sinne unzutreffende Äusserung erscheint nur dann als unwahr und persönlichkeitsverletzend, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und die betroffene Person dergestalt in einem falschen Licht zeigt bzw. ein spürbar verfälschtes Bild von ihr zeichnet, das sie im Ansehen der Mitmenschen – verglichen mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt – empfindlich herabsetzt (Art. 28 Abs. 2 ZGB; BGE 138 III 641 ff. E. 4.1).
2.3 […]
3.
3.1 […]
3.2 Ob eine Äusserung in der Presse oder in einer Fernsehsendung die Persönlichkeit verletzt, ist nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen, sondern nach einem objektiven Massstab zu beurteilen. Für die Beurteilung des Eingriffs in die Persönlichkeit, dessen Schwere und der Frage, welche Aussagen dem Gesamtzusammenhang eines Beitrags zu |entnehmen sind, muss auf den Wahrnehmungshorizont des Durchschnittslesers bzw. des Durchschnittszuschauers abgestellt werden. Dessen Eindruck und Verständnis einer Äusserung in der Presse oder in einer Fernsehsendung behandelt das BGer nicht als Tatsachenfeststellung, sondern als Rechtsfrage bzw. als ihr gleichgestellte Folgerung aus der allgemeinen Lebenserfahrung (zuletzt: BGer vom 29. Oktober 2013, 5A_376/2013, E. 3.2, m.H., in: sic! 2014, 290 ff., «Eurovision Song Contest – Fotomontage», und medialex 2014, 13 ff.). […] Wie das AppGer dabei zutreffend angenommen hat, ist bei einer Sendung wie dem «Kassensturz» von einem kritischen Durchschnittskonsumenten als Zuschauer auszugehen, der fähig ist, sich mit den fraglichen Aussagen auseinander zu setzen, und dies auch tut (BGer, sic! 2007, 218 ff. E. 3.3, «Vergleichender Warentest»; für das Konsumentenmagazin «K-Tipp»: BGE 137 III 433 ff. E. 6.2).
3.3 […]
4. [Feststellung der Tatsachenwidrigkeit der folgenden wichtigsten Aussagen des Reporters im zweiten Beitrag der Sendung «Kassensturz» und damit der Verletzung der Persönlichkeit sowie von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG: «Ein happiger Vorwurf! Gutachterfirmen sind finanziell von den Versicherungen abhängig, denn diese bezahlen die Gutachten. Eine unabhängige Überprüfung der Gutachten gibt es nicht.» Die Richtigkeit von Gutachten kann mithilfe von Rechtsmitteln überprüft werden].
5. [Feststellung der Tatsachenwidrigkeit der Behauptung der systematischen Abänderung von medizinischen Gutachten im dritten «Kassensturz»-Beitrag und damit der Verletzung der Persönlichkeit und von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG. Der Vorwurf der systematischen Abänderung wurde nicht substanziiert bewiesen].
6. Eine Verletzung von Art. 16 BV und von Art. 10 EMRK erblickt die Beklagte in der Verpflichtung (unter Androhung von Art. 292 StGB), den Beitrag vom yy.yy.2006 von ihren Webseiten zu löschen und die Löschung im Cache der Internet-Suchmaschinen «Google» und «Yahoo!» zu veranlassen.
6.1 Zum einen rügt die Beklagte die gerichtliche Anordnung beschneide ihre Kommunikationsgrundrechte in unzulässiger Weise, indem sie ihr und den in den Sendungen beigezogenen Fachleuten sowie weiteren interviewten Personen faktisch verbiete, ihre zum Teil fachkundige Meinung über die Unstimmigkeiten bei Gutachten der Kläger weiterhin in Form einer auf Internet abrufbaren Sendung kundzutun. Die Rüge ist unbegründet. Die gerichtliche Anordnung findet eine gesetzliche Grundlage in Art. 28a Abs. 1 ZGB, in Art. 9 Abs. 1 UWG und in Art. 292 StGB. Die Bestimmungen dienen dem persönlichkeits- und lauterkeitsrechtlichen Schutz der Kläger und verfolgen damit ein legitimes Ziel. Die gerichtliche Anordnung betrifft zudem nur den zweiten Beitrag, nicht hingegen die Sendungen vom xx.xx.2006 und vom zz.zz.2006 mit Beiträgen zum gleichen Thema, die deshalb weiterhin über das Internet aufrufbar sein sollten. Sie verbietet der Beklagten und den von ihr beigezogenen Personen auch nicht, sich künftig zu diesem Thema zu äussern. Untersagt werden lediglich Äusserungen, die für die Kläger eine Persönlichkeitsverletzung oder einen Verstoss gegen das Lauterkeitsrecht bedeuten (vgl. BGer, sic! 2012, 720 ff. E. 8.6, «Hetzkampagne gegen TV-Moderatorin»).
6.2 [Feststellung der Verhältnismässigkeit der Anordnung zur Löschung des zweiten Beitrags vom Internet].
6.3 […]
7. […]
7.1 […]
7.2 Die Vielzahl von Grund- und Verfassungsrechten, insbesondere zur Medien- und Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 f. BV und Art. 10 EMRK u.a.m.), auf die sich die Beklagte beruft, hat das BGer bereits im Rahmen seiner verfassungskonformen Auslegung von Bundesrecht berücksichtigt (BGer, sic! 2012, 720 ff. E. 5.3, «Hetzkampagne gegen TV-Moderatorin»), so dass sich Weiterungen erübrigen.
7.3 Schliesslich stützt die Beklagte ihr Rechtsbegehren auf öffentlich-rechtliche Bestimmungen über Radio und Fernsehen (mit Hinweis auf Art. 93 BV und auf Art. 4, 6 und 24 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen, RTVG, SR 884.40). Die damit angerufene Programmaufsicht dient dem Schutz der unverfälschten Willens- und Meinungsbildung der Öffentlichkeit und nicht in erster Linie der Durchsetzung privater Anliegen, die durch andere Normen (z. B. Strafrecht, Persönlichkeitsrecht, unlauterer Wettbewerb usw.) geschützt werden (vgl. BGE 134 II 260 ff. E. 6.2-7; BGE 137 II 40 ff. E. 2.2).
[…]
Re