7-8 | 2015
Rechtsprechung | Jurisprudence

|1. Informationsrecht | Droit de l’information

«Facebook-Eintrag»

Bundesgericht vom 8. April 2015

Keine Schreckung der Bevölkerung durch Facebook-Eintrag

StGB 258. Ein Eintrag auf der Online-Plattform Facebook, die nur für Personen einsehbar ist, die auf der Plattform den Freundschaftsstatus innehaben, richtet sich nicht an die «Bevölkerung» und kann deshalb den Straftatbestand der Schreckung der Bevölkerung nicht erfüllen (E. 2.3).

CP 258. Une inscription en ligne sur Facebook qui ne peut être consultée que par les personnes ayant le statut d’ami sur cette plate-forme, ne s’adresse pas à la population, raison pour laquelle elle ne peut remplir l’état de fait constitutif de menaces alarmant la population (consid. 2.3).

Strafrechtliche Abteilung; Gutheissung der Beschwerde; Akten-Nr. 6B_256/2014

X. veröffentlichte auf seiner Profilseite der Online-Plattform «Facebook» an seinem Geburtstag folgenden Text: «FREUT SICH HÜT NIEMERT, DASS ICH GEBORE WORDE BIN… ICH SCHWÖR, ICH ZAHLS EU ALLNE ZRUG!!! ES ISCH NÖD E FRAG VO DE HÖFLICHKEIT, SONDERN VOM RESPEKT UND EHRE. ICH VERNICHTE EUI ALLI, IHR WERDET ES BEREUE, DASS IHR MIR NÖD IM ARSCH KROCHE SIND, DENN JETZT CHAN EU NIEMERT ME SCHÜTZE… POW!!!! POW!!!! POW!!!!»

Dieser Text war für diejenigen Personen einsehbar, welche über die Online-Plattform «Facebook» ein eigenes Profil erstellt und in Bezug auf das Profil von X. den Freundschaftsstatus innehatten. Es handelte sich um zirka 290 Personen, was X. wusste.

X. erhob Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des OGer Zürich, welches ihn der versuchten Schreckung der Bevölkerung schuldig sprach und mit einer teilbedingten Geldstrafe bestrafte (Art. 258 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB).

Aus den Erwägungen:

2.3

2.3.1 Art. 258 StGB ist nur anwendbar, wenn die «Bevölkerung» in Schrecken versetzt beziehungsweise zu versetzen versucht wird. Die Vorinstanz befasst sich mit diesem Tatbestandsmerkmal nicht im Einzelnen. Sie prüft stattdessen, ob der Beschwerdeführer die inkriminierte Äusserung «öffentlich» tat. Sie bejaht dies unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Merkmal der Öffentlichkeit beim Tatbestand der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB (BGE 130 IV 111 ff. E. 5 f.). Die inkriminierte Äusserung habe von den rund 290 «Facebook»-Freunden des Beschwerdeführers gelesen werden können.

Diese seien nicht alle miteinander bekannt oder durch persönliche Beziehungen verbunden gewesen. Sie hätten zudem durch Drücken des «likebutton» die Äusserung ihren Freunden zur Kenntnis geben können, worüber der Beschwerdeführer keine Kontrolle gehabt habe. Die inkriminierte Äusserung sei daher nicht im privaten Rahmen, sondern öffentlich erfolgt.

2.3.2 Unter welchen Voraussetzungen Äusserungen im «Facebook» an «Facebook»-Freunde als «öffentlich» im Sinne des Tatbestands der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) zu qualifizieren sind und ob die inkriminierten Äusserungen in diesem Sinne öffentlich waren, ist hier nicht zu entscheiden, da vorliegend nicht Art. 261bis StGB zur Diskussion steht. Den Tatbestand der Schreckung der Bevölkerung gemäss Art. 258 StGB erfüllt nicht schon, wer durch öffentliche Äusserungen andere Personen in Schrecken versetzt. Der Tatbestand setzt vielmehr voraus, dass der Täter die Bevölkerung (la population, la popolazione) in Schrecken versetzt. Die Lehre nimmt an, dass mit dem Begriff der «Bevölkerung» im Sinne von Art. 258 StGB ein grösserer Personenkreis, eine unbestimmte Vielzahl von Personen gemeint ist (G. Fiolka, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, StGB 258 N 20, 24; G. Stratenwerth/F. Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl., Bern 2013, § 38 N 2, 5). Unter «Bevölkerung» im Sinne dieser Bestimmung sei nicht die Gesamtheit der Einwohner eines Gebiets zu verstehen. Vielmehr reiche aus, dass eine grössere Anzahl von Personen (beispielsweise Angehörige bestimmter Konfessionen, Rassen oder Bevölkerungsschichten) betroffen sei (H. Vest, Delikte gegen den öffentlichen Frieden, Bern 2007, StGB 258 N 16; A. Donatsch/W. Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 4. Aufl., Zürich 2011, 184 f.; V. Schwander, Das schweizerische Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 1964, |411). Das Merkmal der «Bevölkerung» ist auch im Straftatbestand der Finanzierung des Terrorismus gemäss Art. 260quinquies StGB enthalten. Die Botschaft zu dieser Strafbestimmung hält unter Hinweis auf eine Meinungsäusserung in der Lehre fest, unter «Bevölkerung» sei – wie bei Art. 258 StGB – ein grösserer Personenkreis, eine unbestimmte Vielzahl von Personen zu verstehen (Botschaft betreffend die Internationalen Übereinkommen zur Finanzierung des Terrorismus und zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge sowie die Änderung des Strafgesetzbuches und die Anpassung weiterer Bundesgesetze, BBl 2002, 5390 ff., 5440). Das österreichische Recht enthält einen Straftatbestand, welcher dem Tatbestand der Schreckung der Bevölkerung gemäss Art. 258 StGB ungefähr entspricht. Gemäss § 275 A-StGB («Landzwang») wird bestraft, wer die Bevölkerung oder einen grossen Personenkreis durch eine Drohung mit einem Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen in Furcht und Unruhe versetzt. Aus diesem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass ein «grosser Personenkreis» nicht ohne Weiteres als «Bevölkerung» zu qualifizieren ist. Nach Rechtsprechung und Lehre zu dieser Strafbestimmung ist unter «Bevölkerung» die Einwohnerschaft eines bestimmten Gebiets zu verstehen und somit für den Begriff primär die räumliche Verbundenheit durch Wohnen innerhalb eines bestimmten Gebiets massgebend. Demgegenüber ist ein «grosser Personenkreis» bei einer Vielzahl von Menschen gegeben, die so erheblich sein muss, dass deren Bedrohung eine Störung des öffentlichen Friedens bedeutet (F. Plöchl, in: Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Wien 2014, § 275 A-StGB N 3 ff.).

2.3.3 Unter der «Bevölkerung» sind nach dem allgemeinen Sprachgebrauch «alle Bewohner, Einwohner eines bestimmten Gebietes» zu verstehen (Duden, Das Bedeutungswörterbuch, 4. Aufl., Berlin 2010). «Bevölkerung» meint «die Gesamtheit aller Personen, die in einem bestimmten Gebiet leben. Je nach Fragestellung kann ein solches die gesamte Erde umfassen (Welt-B.) oder sehr eng eingegrenzt sein (Stadtteil)» (Brockhaus Enzyklopädie, 21. Aufl., 2006). Entsprechend werden die Begriffe «population» und «popolazione» in der französischen und in der italienischen Sprache definiert. «Population» meint «ensemble des personnes qui habitent un espace, une terre. La population du globe, de la France, d’une ville» (Le petit Robert, Ed. 2011). «Popolazione» bedeutet «la quantità delle persone che vivono in un determinato territorio: la p. della Francia, di Milano» (Dizionario della lingua Italiana, ed. 2004–2005). Der Begriff der «Bevölkerung» wird aber mitunter auch in einem weiteren Sinne definiert. Gemeint ist danach die «Gesamtheit von Personen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt durch ihren Wohnsitz, ihre Arbeitsstätte oder ihre Staatsbürgerschaft einem bestimmten Gebiet zuzuordnen sind (räuml. Abgrenzung) oder die zu einer Gruppe gehören, die durch andere Kriterien (z.B. Sprache, Erwerbstätigkeit, ethn. Zugehörigkeit) definiert ist» (Meyers enzyklopädisches Lexikon in 25 Bänden, 9. Aufl. 1972).

2.3.4 Der Begriff der «Bevölkerung» im Sinne von Art. 258 StGB erfasst nach seinem allgemeinen Sprachgebrauch zweifellos die Gesamtheit der Bewohner eines bestimmten, mehr oder weniger grossen Gebietes. Der Begriff der «Bevölkerung» im Sinne von Art. 258 StGB ist aber in Anbetracht der Einordnung dieser Strafbestimmung bei den Delikten «gegen den öffentlichen Frieden» weiter zu fassen. Eine «Bevölkerung» in diesem Sinne bildet auch die Gesamtheit der Personen, die sich, als Repräsentanten der Allgemeinheit, eher zufällig und kurzfristig gleichzeitig an einem bestimmten Ort befinden, beispielsweise in einem Kaufhaus, in einem öffentlichen Verkehrsmittel oder in einem Sportstadion. Hingegen kann der Personenkreis, mit welchem der Urheber einer Äusserung durch Freundschaft oder Bekanntschaft im realen oder virtuellen Leben verbunden ist, nicht als «Bevölkerung» im Sinne von Art. 258 StGB angesehen werden, zumal hier ein Bezug zu einem bestimmten Ort fehlt.

2.3.5 Indem der Beschwerdeführer die inkriminierte Äusserung an seine rund 290 «Facebook»-Freunde adressierte und darin im Besonderen diejenigen Freunde ansprach, die ihm nicht zum Geburtstag gratuliert hatten, richtete er sich nicht an die «Bevölkerung» im Sinne von Art. 258 StGB.

[…]

Mm