Prozessrecht | Droit de procédure
«Plattformnutzung»
Kantonsgericht Schwyz vom 12. Mai 2015
Vertragliche Geldforderung für Nutzungseinräumung fällt nicht unter ZPO 5 I a
ZPO 5 I a. Eine vertragsrechtliche Forderung, bei der das den Vertragsgegenstand bildende Schutzrecht nur vorfrage- oder einredeweise oder überhaupt nicht zu prüfen ist, ist – entgegen der herrschenden Lehre und der Praxis des HGer Zürich – keine Streitigkeit im Zusammenhang mit geistigem Eigentum i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO (E. 3).
CPC 5 I a. Une prétention contractuelle en lien avec laquelle le droit protégé, objet du contrat, est examiné seulement à titre préjudiciel ou par voie d’exception ou même pas du tout, ne constitue pas – contrairement à la doctrine dominante et à la pratique du Tribunal de Commerce du canton de Zurich – un litige portant sur des droits de la propriété intellectuelle au sens de l’art. 5 al. 1 let. a CPC (consid. 3).
Kantonsgerichtspräsident; Nichteintreten auf die Klage
3. Die [in der Kommunikationstechnik tätige und u.a. ein Netzwerk betreibende] Klägerin verweist für die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auf Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO. Materiell macht sie geltend, die Beklagte schulde ihr für die mobile Nutzung der von der Klägerin entwickelten Plattform für die Dauer von 24 Monaten CHF 37 732.80 [recte: CHF 34732.80]. Mithin wird mit der vorliegenden (Erfüllungs-)Klage die Bezahlung eines bestimmten Geldbetrages aus Vertrag gefordert. Hingegen beansprucht die Klägerin nicht einen spezifisch immaterialgüterrechtlichen Rechtsschutz; es handelt sich nämlich weder um eine Bestandesklage (Nichtigkeit oder Übertragung eines Immaterialgüterrechts), noch macht die Klägerin entsprechende Verletzungs- (insbesondere auf Unterlassung oder Beseitigung) oder Schadenersatzansprüche geltend. Auch geht es nicht um eine Streitigkeit, welche die Art oder den Umfang der Lizenzierung, verstanden als Einräumung eines Nutzungsrechts an einem Immaterialgüterrecht (vgl. R. von Büren/E. Marbach/P. Ducrey, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 3. Aufl., Bern 2008, N 866 ff.), an sich betrifft.
Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO bezeichnet das kantonale Recht das Gericht, welches als einzige kantonale Instanz zuständig ist für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum einschliesslich der Streitigkeiten betreffend Nichtigkeit, Inhaberschaft, Lizenzierung, Übertragung und Verletzung solcher Rechte. Gemäss § 19 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Obligationenrecht vom 25. Oktober 1974 (EGzOR; SRSZ 217.110) ist im Kanton Schwyz das KGer einzige kantonale Instanz nach Art. 5 ZPO.
Zwar soll die einzige kantonale Instanz nach Auffassung in der Lehre nebst den spezifischen Bestandes- und Verletzungsklagen des gewerblichen Rechtsschutzes auch für Klagen über Ansprüche zuständig sein, die sich aus Verträgen ergeben, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben (vgl. Übersicht über Lehre und Materialien in HGer Zürich, ZR 2011, 318 ff.; zustimmend mittlerweile auch R. Wey, Zürcher Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich 2013, ZPO 5 N 11).
Es erscheint indessen fraglich, ob Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO im Zusammenhang mit reinen Forderungsklagen wie der vorliegenden die Zuständigkeit des oberen kantonalen Gerichts als einzige Instanz tatsächlich vorgibt resp. ob sich dies rechtfertigt. Diese Frage ist soweit ersichtlich bislang nicht bundesgerichtlich geklärt.
Zunächst liefert eine Wortlautanalyse von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO für die erwähnte Auffassung keine Hinweise: Die Rede ist zwar von «Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum», als inkludiert aufgezählt werden aber nur Streitigkeiten betreffend Nichtigkeit, Inhaberschaft, Lizenzierung, Übertragung und Verletzung solcher Rechte, nicht aber Streitigkeiten, die ausschliesslich Forderungen aus solchen Verträgen betreffen. Bekanntlich waren für die Rechte aus geistigem Eigentum schon vor Inkrafttreten der eidgenössischen ZPO per 1. Januar 2011 «einzige Instanzen» auf Kantonsebene zuständig. Diese zivilprozessualen Regelungen fanden sich damals noch in den jeweiligen Spezialgesetzen. So lautete im Markenschutzgesetz die frühere Formulierung (Art. 58 Abs. 3 aMSchG): «Die Kantone bezeichnen das Gericht, das für das ganze Kantonsgebiet als einzige Instanz für Zivilklagen zuständig ist»; im Urheberrechtsgesetz fand sich dieselbe Formulierung |(Art. 64 Abs. 3 aURG), um nur zwei der Gesetze herauszugreifen (vgl. die Übersicht in der Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006, 7260). Unter altem Recht waren reine Forderungsklagen unstreitig nicht vor der «einzigen Instanz» auszutragen, obwohl der damalige Wortlaut in den erwähnten Spezialgesetzen («für Zivilklagen») eine solche Auslegung ohne weiteres erlaubt hätte.
Eine subjektiv-historische Auslegung erbringt keine Hinweise, dass Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO zwingend in dem von der herrschenden Lehre vertretenen Sinne zu verstehen wäre, also insbesondere weder die Botschaft, die parlamentarische Beratung noch die Vorberatung durch die Kommissionen. Die Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung erklärt zu Art. 5 ZPO nur etwa, dass diese Spezialmaterien «nach einer Konzentration des rechtlichen und fachlichen Wissens bei einem einzigen kantonalen Gericht» verlangen würden (BBl 2006, 7260) und dass Art. 5 Abs. 1 ZPO «im Wesentlichen den heutigen Rechtszustand» übernehme, «wobei ausdrücklich auch Lizenzstreitigkeiten unter diese exklusive Zuständigkeit» fielen (BBl 2006, 7260). In der parlamentarischen Beratung lassen sich soweit ersichtlich keine einschlägigen Voten finden; weder der National- noch der Ständerat debattierten über Art. 5 ZPO. Und auch die vorberatenden Kommissionen diskutierten diese Frage mit keinem Wort. Demgegenüber vertritt das HGer Zürich die Auffassung, gerade aufgrund der Materialien sei der Meinung zu folgen, vertragliche Streitigkeiten fielen in den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO (HGer Zürich, ZR 2011, 318 ff., E. 6). Allerdings stützt sich die Auslegung des HGer vornehmlich auf die Vernehmlassung. Zwar ist im Rahmen der subjektiv-historischen Auslegung ungeklärt, in welchem Rangverhältnis die Materialien zueinander stehen, nach der hier vertretenen Auffassung kann jedenfalls der Vernehmlassung nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen, zumal der Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO in der der Vernehmlassung folgenden Überarbeitung ohnehin nur geringfügig geändert wurde, wie das HGer selber erklärt (HGer Zürich, ZR 2011, 318 ff., E. 6.3). Das handelsgerichtliche Argument, wenn der Bundesgesetzgeber nach den Hinweisen im Vernehmlassungsverfahren, dass der vorgeschlagene Gesetzeswortlaut auch Vertragsklagen einschliesse, an dieser Formulierung grundsätzlich festhalte, sei davon auszugehen, dass er sich bewusst für eine derartige Lösung entschieden habe, vermag für sich allein besehen jedenfalls nicht zu überzeugen. In diesem Zusammenhang ist vielmehr zu beachten, dass in der Vorberatung durch die Kommissionen erklärt wurde, «im Zusammenhang» (Art. 5 Abs. 1 lit. a UWG [recte: ZPO]) bedeute, dass auch UWG-Streitigkeiten, welche in einem sachlichen Zusammenhang mit den immaterialgüterrechtlichen Streitigkeiten stünden, unabhängig des Streitwertes von der einzigen kantonalen Instanz beurteilt würden. Diese Erklärung wurde zwar im Rahmen der mit der Schaffung der eidgenössischen ZPO einhergehenden Änderungen des UWG abgegeben; trotzdem lässt sie darauf schliessen, dass die Wendung «im Zusammenhang» keineswegs nur so zu verstehen ist, dass damit sämtliche reinen Vertragsklagen direkt vor der einzigen kantonalen Instanz ausgetragen werden müssten. Schliesslich ist in Bezug auf die historische Auslegung zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des BGer die Materialien gerade bei jüngeren Gesetzen ein wichtiges Erkenntnismittel darstellen würden, von dem im Rahmen der Auslegung stets Gebrauch zu machen sei (BGE 139 III 78 ff. E. 5.4.3 m.H.). Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO auch alle Forderungsklagen erfasst, wäre zu erwarten gewesen, dasser sich ausgiebiger mit dieser Frage befasst, ist sie doch von erheblicher praktischer Bedeutung.
Teleologisch betrachtet sollen Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum in die einzige kantonale Zuständigkeit fallen, für die das Gericht besondere Fachkenntnis benötigt und welche deshalb an einer Stelle im Kanton zu konzentrieren sind. Zudem wird argumentiert, dass der Verlust einer kantonalen Instanz zu einer Beschleunigung der Verfahren führe und dass die sachliche Aufspaltung in verschiedene kantonale Instanzen entfiele (HGer Zürich, ZR 2011, 318 ff., E. 6.5). Diese Argumente sprechen zwar für die Praxis des HGer Zürich. Zu beachten ist jedoch, dass Fälle wie der vorliegende, in dem es nur um die Pflicht zur Bezahlung der Lizenzgebühr geht, die also gerade nicht von spezifischen Fragen zu Immaterialgüterrechten handeln, die vorgenannten Argumente nicht spielen, das heisst, für solche Prozesse sind gebündeltes Fachwissen und Beschleunigung gerade nicht erforderlich. Die Spezialisierung und die damit erhoffte bessere Abklärung sollen nach dieser Idee ja dazu führen, dass auf eine zweite kantonale Instanz verzichtet werden könne (Protokoll der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, 14./15. Februar 2008, 25). Zwar mag es sein, dass sich in Einzelfällen Vorfragen zu Immaterialgüterrechten stellen, die bei Klageeinleitung evtl. nicht absehbar sind, was für die umfassende Verlegung derartiger Prozesse zu der einzigen kantonalen Instanz spräche (also wegen der latenten Gefahr der Aufspaltung der Rechtsstreitigkeit in verschiedene kantonale Instanzen). Allerdings ist zu bedenken, dass bei direkter Zuständigkeit des oberen Gerichts als erste Instanz nicht nur das Schlichtungsverfahren zwingend entfällt (Art. 198 lit. f ZPO), sondern auch, soweit vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30000 betroffen sind, das vereinfachte Verfahren keine |Anwendung findet (Art. 243 Abs. 3 ZPO). Überdies wird das Prinzip der «double instance» in Direktprozessen auf Kantonsebene nicht gewährleistet. Zwar steht die Beschwerde an das BGer in jedem Fall, in dem das obere kantonale Gericht nicht als Rechtsmittelinstanz, sondern als einzige Instanz entscheidet, offen, die ansonsten geltende Streitwertbegrenzung spielt mithin nicht (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG); jedoch entscheidet das BGer auch in diesen Fällen nur mit im Vergleich insbesondere zur Berufung eingeschränkter Kognition (Art. 95 ff. BGG; Art. 320 ZPO). Das Prinzip der «double instance» stellt die Regel dar; legt man Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO in dem Sinne extensiv aus, dass auch alle reinen Forderungsklagen, die im Zusammenhang mit geistigem Eigentum stehen, zwingend direkt vor der einzigen kantonalen Instanz auszutragen sind, wird dieses Prinzip durchbrochen, was aus den dargelegten Gründen und im Sinne des Grundsatzes «singularia non sunt extenda» zu vermeiden ist. Zu beachten ist auch, dass anders als etwa für Streitigkeiten nach dem UWG, für welche die einzige kantonale Instanz nur dann direkt zuständig ist, wenn der Streitwert mehr als CHF 30 000 beträgt oder sofern der Bund sein Klagerecht ausübt (Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG [recte: Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO]), für Klagen im Zusammenhang mit geistigem Eigentum die einzige kantonale Instanz für sämtliche Streitigkeiten zuständig ist, also auch für solche, in denen der Streitwert CHF 30000 oder weniger beträgt.
Zusammengefasst ergibt sich, dass den Vorteilen, die eine weite Auslegung von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO mit sich brächte (Konzentration des gerichtlichen Fachwissens, Verfahrensbeschleunigung, keine Aufspaltung in verschiedene kantonale Instanzen) gewichtige Nachteile entgegenstehen: Verlust des Schlichtungsverfahrens, Verlust des vereinfachten Verfahrens bei Streitwerten bis CHF 30 000, Verletzung des Grundsatzes der «double instance» auf kantonaler Ebene, teilweise Übernahme dieser Funktion durch das BGer. Diese Umstände dürften sich besonders nachteilig auf diejenigen Parteien auswirken, die rechtsunkundig sind und nicht willens sind, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Zudem dürfte die Grenzziehung, wann eine Klage vorliegt, die «im Zusammenhang» mit Immaterialgüterrechten steht, auch bei einer weiten Auslegung bestehen: So wären wohl etwa sämtliche Forderungsprozesse, die Architekturleistungen betreffen, zukünftig als Direktprozesse zu führen, ist es doch nicht ausgeschlossen, dass sich insbesondere noch urheberrechtliche Fragen stellen könnten. Dem Vernehmen nach und ohne dies empirisch einer näheren Prüfung unterzogen zu haben, werden allein im Kanton Schwyz Hunderte solcher Forderungsprozesse bereits auf Schlichtungsstufe erledigt. Dass den Parteien dieses offensichtlich erfolgreiche und kostengünstige Instrument aus den Händen genommen werden soll und das BGer in diesen Fällen als «double instance» funktionieren soll, vermag nicht zu überzeugen. Allem Anschein nach sind die Schlichter mit diesen Klagen auch nicht überfordert – was im Gesetzgebungsprozess als Argument dafür vorgebracht wurde, gerade für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum keinen Schlichtungsversuch vorzusehen (vgl. Protokoll der vorberatenden Kommission für Rechtsfragen, Geschäft Nr. 06.062, 15./16. November 2007, 44; vgl. auch Protokoll der vorberatenden Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, 15./16. Februar 2007, 31). Mithin erfasst Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO im Gegensatz zu der Zürcher Praxis rein vertragsrechtliche Klagen, bei denen das den Vertragsgegenstand bildende Schutzrecht nur vorfrage- oder einredeweise oder überhaupt nicht zu prüfen ist, nicht (vgl. KGer Schwyz vom 27. Februar 2015, ZK 1 2014 51).
Aus all diesen Gründen rechtfertigt sich die sachliche Zuständigkeit einer einzigen Instanz für reine Forderungsklagen nicht, so dass in casu die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu verneinen ist. […]
Lb
Anmerkung:
Neue sachliche Zuständigkeitsnormen bringen regelmässig gewisse Unsicherheiten hinsichtlich ihrer Tragweite mit sich. Das BGer hatte denn auch bereits mehrfach die Möglichkeit, die handelsgerichtliche Zuständigkeit (Art. 6 ZPO) zu konkretisieren. Ob Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO vertragsrechtliche Streitigkeiten erfasst, die auch Immaterialgüterrechte betreffen, harrt hingegen bislang einer höchstrichterlichen Klärung. Die kantonale Rechtsprechung ist divergierend, kommt doch das KGer Schwyz in vorliegendem Urteil zum gegenteiligen Schluss als das HGer Zürich.
Der Gehalt einer Norm ist bekanntlich durch Auslegung zu ermitteln (vgl. dazu den entsprechenden Textbaustein des BGer etwa in BGE 141 III 84 E. 2 m.H.). Sind aufgrund des Wortlauts mehrere Interpretationen möglich, kommt ein Methodenpluralismus zur Anwendung (statt anderer BGE 139 III 225 E. 2.2), in dessen Rahmen namentlich grammatikalische, systematische, subjektiv-historische und teleologische Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (eine zeitgemässe Auslegung fällt bei einem derart jungen Gesetz wie der ZPO ausser Betracht). Aus methodologischer Sicht zu kritisieren ist daher der Beschluss des HGer Zürich, welcher sich nahezu ausschliesslich auf die subjektiv-historische Auslegung beschränkt und damit die weiteren Auslegungselemente übergeht.
Die Lehre, welche beinahe einhellig eine Erfassung solcher Klagen durch Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO befürwortet, stützt sich hierfür vor allem auf den Wortlaut der Norm, und zwar insbesondere auf die ausdrückliche Aufzählung von Streitigkeiten betreffend Lizenzierung und Über|tragung von Immaterialgüterrechten (nebst der in HGer Zürich, ZR 2011, 318 ff., E. 4, zitierten Literatur ebenso etwa W. Stieger, Die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte für Prozesse über und im Zusammenhang mit Patenten ab 2011, sic! 2010, 17; M. Widmer/T. Leis, Zuständigkeit gemäss ZPO im Immaterialgüterrechtsprozess, sic! 2012, 372; P. Groz/A. Menn, Parteivereinbarungen betreffend die sachliche Zuständigkeit und das Verfahren des Bundespatentgerichts, sic! 2013, 423 f.; B. Berger, Berner Kommentar ZPO, Bern 2012, ZPO 5 N 7 i.V.m. N 11; T. Härtsch, Stämpflis Handkommentar ZPO, Bern 2010, ZPO 5 N 6). Gemäss KGer Schwyz soll der Wortlaut hingegen keinen dahin gehenden Hinweis geben, da er Streitigkeiten betreffend vertragliche Forderungen nicht nennt.
Der Gesetzestext besteht aus zwei Teilen: dem Grundsatz «Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum», gefolgt von einer nicht abschliessenden Exemplifizierung «Streitigkeiten betreffend Nichtigkeit, Inhaberschaft, Lizenzierung, Übertragung und Verletzung solcher Rechte». Der Begriff «im Zusammenhang» wird bei den übrigen sachlichen Zuständigkeitsnormen der ZPO, insbesondere den weiteren Buchstaben von Art. 5 ZPO, nicht verwendet. Auf den ersten Blick scheint dies für eine bewusst weite Fassung zu sprechen. Der französische und der italienische Gesetzestext relativieren diesen Eindruck jedoch sogleich wieder, da weder in der einen noch in der anderen Fassung von «im Zusammenhang» die Rede ist. Zudem werden die dortigen Verbindungsworte «portant» resp. «in materia» auch bei mehreren anderen sachlichen Zuständigkeitsbestimmungen verwendet (Art. 5 Abs. 1 lit. c und Art. 7 ZPO resp. Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO), was gegen eine gezielt andere, weitere Formulierung bei Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO spricht. Betrifft eine Streitigkeit einen Vertrag, der unter anderem Immaterialgüterrechte zum Inhalt hat, kann sich diese grundsätzlich vertragsrechtliche Streitigkeit auf die Immaterialgüterrechte beziehen bzw. auf diesen gründen, muss aber nicht. Denn häufig sind Immaterialgüterrechte nicht das einzige Vertragsthema, sondern «bloss» ein Punkt nebst anderen (z. B. in [Allein]Vertriebs-, Franchising-, Verlags- oder auch Spaltungsverträgen), weshalb sich die Streitigkeit auch nur auf den «immaterialgüterrechtsfreien» Vertragsteil oder die Vertragsabwicklung beziehen kann. Bei derartigen Streitigkeiten ist die Verbindung mit dem Immaterialgüterrecht m.E. zu lose, als dass sie gleichwohl als Streitigkeiten in Zusammenhang mit Immaterialgüterrechten bezeichnet werden könnten. Dafür, dass sich die Streitigkeit effektiv um Immaterialgüterrechte drehen muss und nicht bloss in einem irgendwie gearteten Zusammenhang damit zu stehen braucht, sprechen auch die französische und die italienische Gesetzesfassung. Der Wortlaut des Grundsatzes spricht somit für eine Erfassung vertragsrechtlicher Streitigkeiten, sofern die (vertraglich geregelten) Immaterialgüterrechte effektiv der Zankapfel sind, aber gegen eine Erfassung aller übrigen vertragsrechtlichen Streitigkeiten. Die beispielhafte Aufzählung führt m.E. nicht zu einem weiteren Verständnis. Streitigkeiten betreffend Verträge über Immaterialgüterrechte werden in der Auflistung gerade nicht genannt. Zudem ist keiner der fünf exemplarisch aufgeführten Bereiche einzig auf vertraglicher Grundlage denkbar (bezüglich Übertragung und Lizenzierung vgl. nur etwa Art. 53 MSchG und Art. 34 DesG; wie hier auch Widmer/Leis, 372 f.; a.A. A. Brunner, Dike-Kommentar ZPO, Zürich 2011, ZPO 5 N 11).
Beim subjektiv-historischen Auslegungselement fällt vorliegend auch die Situation vor Erlass der ZPO ins Gewicht. Bereits damals schrieben die diversen Immaterialgüterrechtserlasse eine einzige kantonale Instanz vor. Diese sachlichen Zuständigkeitsvorschriften betrafen allerdings nur Klagen, die auf den jeweiligen Erlass gestützt waren – für vertragsrechtliche Streitigkeiten galten sie hingegen nicht (illustrativ BGer, sic! 2010, 86 ff. E. 8.2, «Filmvertriebslizenz»; ferner etwa J. Zürcher, Der Einzelrichter am Handelsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, 10 f.; S. Rüetschi, Vorfragen im schweizerischen Zivilprozess, Zürich 2011, N 547 ff.). Eine Ausdehnung dieser ehemaligen immaterialgüterrechtsspezifischen Zuständigkeitsvorschriften in der ZPO auf vertragliche Streitigkeiten wäre daher als erhebliche Änderung gegenüber der früheren Rechtslage zu werten. Der Bericht zum Vorentwurf hält zu Art. 4 VE-ZPO fest, der bisherige Rechtszustand werde im Wesentlichen übernommen. Diese Ausführungen sprechen gegen eine Erweiterung auf vertragliche Streitigkeiten, wäre doch diesfalls ein Hinweis auf die wichtige beabsichtigte Neuerung zu erwarten gewesen und nicht die geradezu gegenteilige Aussage, der bisherige Rechtszustand werde im Wesentlichen übernommen. Im Vernehmlassungsverfahren äusserten sich 18 Teilnehmer zu Art. 4 VE-ZPO, wovon 2 Stellungnahmen unter anderem die Zuständigkeit für vertragliche Streitigkeiten thematisierten. Die SUISA wies darauf hin, dass insofern – wegen den Erläuterungen im Vorentwurf einerseits, dem Normwortlaut andererseits – eine Unsicherheit bezüglich der Erfassung vertraglicher Streitigkeiten bestehe, die unbedingt geklärt werden müsse. Die Universität Zürich hielt gestützt auf den Wortlaut fest, künftig würden auch vertragsrechtliche Klagen erfasst, selbst wenn die Gültigkeit der Immaterialgüterrechte nur vorfrage- oder einredeweise oder gar nicht geprüft werden müsse. Art. 5 Abs. 1 lit. a E-ZPO wurde im Vergleich zum Vorentwurf nur geringfügig angepasst. Neu eingefügt wurden – ohne entsprechende Anregung im Vernehmlassungsverfahren – die Beispiele «Nichtigkeit» und «Verletzung», ferner wurde – wohl gestützt auf das Vorbringen der SUISA – der Begriff «Gebrauchsüberlassung» durch «Lizenzierung» ersetzt. Eine Anpassung oder Klarstellung hinsichtlich der Erfassung vertragsrechtlicher Streitigkeiten erfolgte |nicht. Auch in der Botschaft hat sich insofern im Vergleich zum Bericht zum Vorentwurf nur wenig geändert. Nach wie vor wird festgehalten, dass im Wesentlichen der bisherige Rechtszustand übernommen werde, wobei ausdrücklich auch Lizenzstreitigkeiten unter diese exklusive Zuständigkeit fielen (BBl 2006, 7260). Weder im National- noch im Ständerat erfolgte eine Diskussion von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO.
Die subjektiv-historische Auslegung spricht m.E. gegen eine Erfassung vertragsrechtlicher Streitigkeiten durch Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO. Sowohl der Bericht zum Vorentwurf als auch die Botschaft halten ausdrücklich fest, dass der bisherige Rechtszustand im Wesentlichen beibehalten werde. Eine Ausdehnung auf vertragsrechtliche Streitigkeiten aber wäre als grundlegende Änderung zu qualifizieren, weshalb diesfalls nicht von einer im Wesentlichen gleichbleibenden Weiterführung des bisherigen Rechtszustandes gesprochen werden könnte. Die blosse «Nichtreaktion» des Gesetzgebers auf zwei Stellungnahmen im Vernehmlassungsverfahren kann – entgegen dem HGer Zürich – nicht als stillschweigendes Einverständnis zu den dort vertretenen Positionen interpretiert werden; dies vorliegend umso weniger, als in einer Stellungnahme doch gerade um eine Klarstellung gebeten wurde.
Bei einer systematischen Auslegung ist zu beachten, dass Art. 5 ZPO einen Einbruch in die kantonale Hoheit zur Regelung der sachlichen Zuständigkeit darstellt (vgl. Art. 4 ZPO). Zudem durchbricht Art. 5 ZPO den Grundsatz der «double instance», stellt also auch insofern einen Ausnahmefall dar. Sodann hängen weitere verfahrensrechtliche Besonderheiten mit Art. 5 ZPO zusammen, namentlich das Entfallen eines Schlichtungsversuchs (Art. 198 lit. f ZPO) sowie die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 Abs. 3 ZPO); ein besonders kostengünstiges Verfahren wird mit Art. 5 ZPO demnach nicht angestrebt. Die systematische Auslegung spricht deshalb für eine grundsätzlich eher enge Auslegung von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO (Rüetschi, N 615, erachtet demgegenüber das Argument der «double instance» als ambivalent).
Als Sinn und Zweck der einzigen kantonalen Instanz bei immaterialgüterrechtlichen Streitigkeiten werden zwei Aspekte genannt: zum einen eine Verfahrensbeschleunigung durch Wegfall einer Instanz (D. Vock/C. Nater, Basler Kommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2013, ZPO 5 N 1; L. David, Basler Kommentar MSchG, 2. Aufl., Basel 1999, MSchG 58 N 12), zum anderen eine Konzentration der Fachkompetenz in diesen Spezialgebieten bei einem einzigen Gericht pro Kanton (Berger, ZPO 5 N 1; Ch. Willi, Kommentar MSchG, Zürich 2002, MSchG 58 N 2).
Die Geschwindigkeit spielt bei Immaterialgüterrechten in der Tat häufig eine wesentliche Rolle – deshalb sind hier die vorsorglichen Massnahmen von derart grosser praktischer Bedeutung. Regelmässig geht es dabei um die vorläufige Durchsetzung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen, also um Klagen betreffend die Verletzung von Immaterialgüterrechten, wie sie in den entsprechenden Immaterialgüterrechtserlassen geregelt sind. Da Immaterialgüterrechte für den Marktauftritt von Unternehmen oftmals zentral und von grosser wirtschaftlicher Bedeutung sind, erscheint eine Verfahrensbeschleunigung in allen immaterialgüterrechtlichen Belangen besonders wünschenswert, die direkt die Verwendung von Immaterialgüterrechten im Wirtschaftsverkehr bzw. die Untersagung selbiger betreffen. Weit weniger brisant sind demgegenüber monetäre Ansprüche, die aus der – sei es unerlaubten, sei es vertragsgemässen – Verwendung von Immaterialgüterrechten resultieren. Der Wunsch nach einer Verfahrensbeschleunigung ist hier nicht höher zu gewichten als bei anderen auf Geldzahlungen gerichteten Klagen, weshalb insofern kein Grund für eine privilegierte Behandlung besteht. Der Zweck der Verfahrensbeschleunigung spricht deshalb dafür, für die Beurteilung, ob eine Streitigkeit unter Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO fällt oder nicht, einzig auf das Rechtsbegehren abzustellen. Hat das Rechtsbegehren unmittelbaren Einfluss auf die Möglichkeit der Verwendung der fraglichen Immaterialgüterrechte auf dem Markt (z. B. Unterlassungsbegehren oder Feststellungsbegehren auf Nichtigkeit), wäre eine Streitigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO zu bejahen, andernfalls nicht. Ob die rechtliche Grundlage für das Rechtsbegehren vertraglicher oder immaterialgüterrechtsspezifischer Natur ist, ist insofern ohne Belang.
Für die Verwirklichung des zweiten Zwecks, der Steigerung der Fachkompetenz in diesen Spezialmaterien, ist demgegenüber zentral, dass effektiv über spezifisch immaterialgüterrechtliche Fragen gestritten wird, welche ein entsprechendes Fachwissen voraussetzen. Monetäre Ansprüche, die aus der Verletzung von Immaterialgüterrechten resultieren, gehören hier ebenso sehr dazu wie auf einer Verletzung gründende Unterlassungsansprüche. Streitigkeiten, die einen Vertrag betreffen, welcher unter anderem Immaterialgüterrechte zum Inhalt hat, können ebenfalls hierzu zählen, müssen aber nicht – dies hängt davon ab, was in concreto umstritten ist. Nicht entscheidend für die Verwirklichung dieses Zwecks ist das Rechtsbegehren – fordert z. B. jemand gestützt auf ein umstrittenes testamentarisches Vermächtnis die Übertragung von Urheberrechten eines verstorbenen Künstlers, betrifft dies zwar unmittelbar die Übertragung von Immaterialgüterrechten, doch ist diesbezügliches Fachwissen nicht gefragt, sondern vielmehr erbrechtliches. Dieser Zweck spricht deshalb dafür, eine Streitigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO zu bejahen, wenn konkret spezifisch immaterialgüterrechtliche Fragen umstritten sind.
Die verschiedenen Auslegungselemente zeichnen nach dem Gesagten ein uneinheitliches Bild: Der Wortlaut spricht |für die Erfassung vertraglicher Streitigkeiten, sofern in concreto effektiv immaterialgüterrechtliche Fragen streitig sind. Für diese Interpretation spricht auch der eine mit Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO verfolgte Zweck, die Kompetenzsteigerung. Allerdings spricht eine grundsätzliche Überlegung entschieden gegen die Massgeblichkeit des im konkreten Fall wirklich Umstrittenen. Denn erst aus der Klageantwort lässt sich erkennen, was überhaupt strittig ist. Die Vorhersehbarkeit von sachlichen Zuständigkeiten ist jedoch ein zentrales Anliegen, und der Kläger muss schon im Zeitpunkt der Klageeinreichung wissen können, welches Gericht sachlich zuständig sein wird. Die unsägliche Konstellation von Art. 22 Ziff. 4 LugÜ, wonach eine Einrede die (internationale) Zuständigkeit beeinflusst, ist nicht auf weitere Zuständigkeitsbereiche zu übertragen (im Ergebnis ebenso Rüetschi, N 620 f.; dahin gehend auch Wey, ZPO 5 N 6, gemäss welchem immaterialgüterrechtliche Vorfragen oder Einreden für die Zuständigkeitsbestimmung unmassgeblich sind; insofern gerade gegenteilig Brunner, ZPO 5 N 12, was konsequenterweise heissen muss, dass Brunner einen Wegfall der zunächst gegebenen sachlichen Zuständigkeit befürwortet). Der zweite mit Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO verfolgte Zweck, die Verfahrensbeschleunigung, spricht für ein Abstellen allein auf den Inhalt der Rechtsbegehren, wobei monetäre Ansprüche nicht unter diese Bestimmung fallen würden. Ob die rechtliche Grundlage der geltend gemachten Rechtsbegehren im Vertragsrecht oder aber in Immaterialgüterrechtserlassen liegen würde, wäre nicht entscheidend. Eine solche Lösung erscheint allerdings in zweierlei Hinsicht unbefriedigend: sie ist zu eng, soweit es um die Nichterfassung monetärer Ansprüche aus Immaterialgüterrechtsverletzungen geht, während sie zu weit geht, soweit sie jegliche Anspruchsgrundlage erfasst (vgl. etwa das obige erbrechtliche Beispiel). Die systematische Auslegung spricht tendenziell für ein eher enges Verständnis, hilft im Detail allerdings nicht weiter. Die subjektiv-historische Auslegung schliesslich spricht generell gegen eine Erfassung von vertraglichen Ansprüchen. Zur Tragweite von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO lassen sich somit mit jeweils durchaus berechtigten Argumenten sehr unterschiedliche Ansichten vertreten.
Solche Auslegungsfragen mögen nun zwar aus wissenschaftlicher Sicht spannend sein, die damit einhergehende Rechtsunsicherheit ist im Rechtsalltag jedoch – auch mit Blick auf die damit verbundenen Zeit- und Kostenfolgen – ausgesprochen unerwünscht. Es ist daher unabhängig davon, welche Lösung man persönlich bevorzugt, zu hoffen, dass das BGer möglichst bald Gelegenheit erhält, mit einem Grundsatzurteil diese Ungewissheit zu beseitigen.
Dr. Bendicht Lüthi,
Fürsprecher, Bern