2.4 Verwertungsrecht | Gestion des droits
«Vergütung für die Vervielfältigung in Netzwerken»
Bundesgericht vom 30. Juni 2015
Möglichkeit der Vervielfältigung genügt zur Begründung der Vergütungspflicht
URG 10, 19, 20 II, IV. Das Vervielfältigungsrecht des Urhebers ist im Falle des Eigengebrauchs eingeschränkt. Gewisse Nutzungen sind gesetzlich lizenziert, aber an eine durch Verwertungsgesellschaften geltend zu machende Vergütung geknüpft (E. 3.1).
URG 59 III. Obschon die Zivilgerichte an einen rechtskräftig genehmigten Tarif gebunden sind, können sie dessen Vereinbarkeit mit zwingenden gesetzlichen Vorschriften sowie dessen Anwendung und Auslegung im Einzelfall prüfen (E. 3.3).
URG 19 I c, II. Gleich wie für analoge Vervielfältigungen genügt aufgrund der im Urheberrecht geltenden Technologieneutralität auch bei digitalen Kopien die blosse Möglichkeit zu deren Anfertigung als Grundlage für eine Vergütungspflicht. Für ein betriebsinternes Netzwerk ist daher ungeachtet seiner konkreten Benützung eine entsprechende Vergütung geschuldet (E. 3.4.1, 3.4.2).
LDA 10, 19, 20 II, IV. Dans le cas de l’usage privé, le droit de reproduction de l’auteur est restreint. Certaines utilisations sont légalement licenciées mais elles sont liées à une rémunération perçue par les sociétés de gestion collective (consid. 3.1).
LDA 59 III. Bien que le juge civil soit lié par un tarif entré en vigueur, il peut examiner la compatibilité de celui-ci avec les prescriptions légales impératives ainsi que son application et son interprétation dans le cas d’espèce (consid. 3.3).
LDA 19 I c, II. Tout comme pour les reproductions analogiques, la simple possibilité de la production de copies numériques suffit pour fonder une obligation de redevance basée sur le principe de la neutralité de la technologie applicable en droit d’auteur. Dans le cas d’un réseau numérique interne, une redevance est donc due indépendamment de son utilisation concrète (consid. 3.4.1, 3.4.2).
Abweisung der Beschwerde; Geschäfts-Nr. 4A_203/2015
Als Rechtsanwalt nutzt der Beschwerdeführer in seiner Kanzlei ein betriebsinternes Netzwerk. Gestützt auf den Gemeinsamen Tarif 9 VI hat die dazu ermächtigte Verwertungsgesellschaft ProLitteris dem Beschwerdeführer jährlich Rechnung gestellt für die Nutzung geschützter Werke und Leistungen zum Eigengebrauch mittels betriebsinterner Netzwerke. Der Beschwerdeführer bezahlte diese in den Jahren 2004 bis 2008, ab dem Jahr 2009 verweigerte er jedoch die Bezahlung. Mit Urteil vom 25. Juni 2014 schützte das OGer TG den Anspruch der Beschwerdegegnerin auf die eingeklagten Vergütungen für die Jahre 2010 bis 2013. Diesen Entscheid zog der Beschwerdeführer ans BGer weiter. Er anerkennt die tarifliche Grundlage, sieht aber in deren Anwendung in seinem Fall eine Verletzung von Art. 20 Abs. 2 URG, da es in seinem Netzwerk zu keinen Vervielfältigungen gekommen sei.
3.1 Nach Art. 10 Abs. 1 URG hat der Urheber das ausschliessliche Recht, zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird. Dieses Recht umfasst nach Art. 10 Abs. 2 URG insbesondere das Vervielfältigungsrecht (lit. a), das Verbreitungsrecht (lit. b) und das Recht des Zugänglichmachens (lit. c). Gleichzeitig sieht das Gesetz zugunsten allgemeiner Interessen Beschränkungen des Urheberrechts vor, so insbesondere in Art. 19 URG hinsichtlich der zulässigen Verwendung zum Eigengebrauch. Im vorgesehenen Rahmen bedarf die Werkverwendung nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, sie unterliegt aber nach Massgabe von Art. 20 Abs. 2 URG der Vergütungspflicht, wobei die entsprechenden Vergütungsansprüche nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden können (Art. 20 Abs. 4 URG).
3.2 […]
3.3 Nach Art. 59 Abs. 3 URG sind rechtskräftig genehmigte Tarife für die Gerichte verbindlich. Diese Vorschrift dient der Rechtssicherheit: Sie soll verhindern, dass ein von der Schiedskommission – und gegebenenfalls auf Beschwerde hin vom BVGer bzw. vom BGer – gutgeheissener Tarif in einem Forderungsprozess gegen einen zahlungsunwilligen Werknutzer erneut in Frage gestellt werden kann. Den Zivilgerichten ist es daher verwehrt, einen rechtskräftig genehmigten Tarif erneut auf seine Angemessenheit hin zu prüfen; sie sind an das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens gebunden. |Der Tarif kann aber keine Vergütungen vorsehen für Nutzungen, die urheberrechtlich gar nicht geschützt sind. Auch die Genehmigung eines Tarifs kann nicht Vergütungsansprüche schaffen, die mit zwingenden gesetzlichen Vorschriften unvereinbar sind. Im Streitfall bleiben demnach die Zivilgerichte befugt und verpflichtet, darüber zu wachen, dass aus den Tarifen im Einzelfall keine gesetzwidrigen Vergütungsansprüche abgeleitet werden (BGE 140 II 483 E. 5.2; 135 II 172 E. 2.3; 125 III 141 E. 4a; vgl. auch BGE 127 III 26 E. 4; BGer vom 19. März 2014, 4A_482/2013, E. 2.2.1). Ausserdem kann von den Zivilgerichten die Anwendung und Auslegung des genehmigten Tarifs im Einzelfall als Rechtsfrage geprüft werden (BGE 140 II 483 E. 5.2; vgl. BGer vom 19. März 2014, 4A_482/2013, E. 2.2.3).
3.4 Vorliegend ist zu beurteilen, ob gestützt auf den genehmigten Tarif Vergütungen gefordert werden, obwohl gar kein Eingriff in ein fremdes Urheberrecht vorliegt. Der Beschwerdeführer stellt die Auslegung des Tarifs als solchen nicht in Frage.
3.4.1 Die Befugnis zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 Abs. 2 URG ist, wie grundsätzlich das ganze Urheberrechtsgesetz, technologieneutral ausgestaltet (BGE 140 III 616 E. 3.4.1; D. Barrelet/W. Egloff, Das neue Urheberrecht, 3. Aufl., Bern 2008, URG 10 N 7a und URG 19 N 7c; C. Gasser, in: B. K. Müller/R. Oertli [Hg.], Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., Bern 2012, URG 19 N 1 und 9a; P.-E. Ruedin, in: Commentaire romand, Basel 2013, URG 19 N 10). Es spielt demnach keine Rolle, ob die entsprechende Vervielfältigung auf analoger oder digitaler Basis erfolgt (BGE 140 III 616 E. 3.4.1; vgl. BGE 133 III 473 E. 4.3).
3.4.2 Vor diesem Hintergrund hat sich die Vorinstanz zu Recht auf BGE 125 III 141 ff. bezogen. Dort sprach sich das BGer im Hinblick auf die Nutzung von Fotokopiergeräten (GT 8) für die Zulässigkeit einer schematischen, pauschalen Vergütung aus, die unabhängig davon geschuldet sei, ob überhaupt ein Werk vervielfältigt werde, also auch, wenn überhaupt keine einzige Werkkopie erstellt werde. Zwar möge dieser pauschale Tarifansatz je nach Lage des Einzelfalls unbefriedigend erscheinen, doch seien Pauschalierungen in diesem Bereich der unkontrollierbaren Massennutzung unvermeidlich. Es genüge, dass der Nutzerin aufgrund der in Art. 19 Abs. 1 lit. c URG verankerten gesetzlichen Lizenz zumindest die Möglichkeit offenstehe, Kopien anzufertigen (BGE 125 III 141 E. 4b und c; zustimmend zu diesem Entscheid: L. David, in: AJP 1999, 615 f.; I. Cherpillod, Kopierabgabe geschuldet, in: Medialex 1999, 102 ff.; vgl. auch Barrelet/Egloff, URG 60 N 5).
3.4.3 Der Entwurf des Bundesrates vom 15. September 2004 zur Revision des Urheberrechtsgesetzes sah in Art. 20 und 20a neben der bisherigen Leerträgervergütung eine Betreibervergütung des «Gerätebesitzers» vor, im Wesentlichen anstelle der bisherigen Kopiervergütung von Art. 20 Abs. 2 URG. Kleine und mittlere Betriebe, die nur gelegentlich oder in geringem Umfang Werke zum Zweck der internen Information oder Dokumentation vervielfältigen, wären als Gerätebesitzer von der Abgabe befreit gewesen (Art. 20a Abs. 3 E-URG 2004). Damit sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Nutzungsintensität beim Vervielfältigen von Werken zur Information oder Dokumentation der eigenen Mitarbeiter sehr unterschiedlich sein kann und von der Grösse des Betriebes und der Branchenzugehörigkeit abhänge (IGE, Erläuternder Bericht zur Änderung des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Bern 2004, 15, Ziff. 2.2.4. Vgl. zum Ganzen auch: R. M. Hilty, Urheberrecht in der Informationsgesellschaft – Schweizer Modell vs. Europäische Vorgaben, sic! 2004, 966 ff., 975 ff.; I. Cherpillod, SIWR II/1, 2. Aufl., Basel 2006, 283 f.; Gasser, URG 20 N 7). Zum mit dem Entwurf 2004 vorgeschlagenen «grundlegenden Wandel (…) des Vergütungssystems» wurde denn u.a. auch ausgeführt, die bisherige Kopierentschädigung sei «dem ‹Rechtsfrieden› jener Betroffenen, die glaubhaft behaupten, überhaupt keine geschützten Werke zu kopieren, gewiss nicht zuträglich» (Hilty, 975). Auf eine entsprechende Regelung wurde dann aber verzichtet (Botschaft vom 10. März 2006 zum Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum und zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes, BBl 2006, 3406). Eine Anpassung des Gesetzes, wie sie dem Beschwerdeführer offenbar vorschwebt, wurde also gerade nicht vorgenommen, und dies in einem Zeitpunkt (2007), als – wie das BGer schon mehrfach betont hat (BGE 140 III 616, E. 3.4.4; 133 III 473, E. 4.5) – bereits ein digitales Umfeld bestand.
Aufgrund der bestehenden gesetzlichen Grundlage hat daher die Beschwerdegegnerin die Gebühr für die Nutzung des betriebsinternen Netzwerks zu Recht erhoben, selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer dieses nicht für Kopiervorgänge nützt. Ungerechtfertigt ist daher auch der Vorwurf einer Verletzung von Art. 58 bzw. Art. 55 ZPO zufolge mangelhafter Substanziierung seitens der Beschwerdegegnerin; diese musste nicht einzelne Vervielfältigungshandlungen des Beschwerdeführers behaupten.
[…]
Bv