«Zahnarztpfusch»
Bundesgericht vom 22. Dezember 2015
Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots durch Vorenthalten für das Publikum wesentlicher Informationen
RTVG 4 II. Wird in einem Fernsehbeitrag über einen an einer Zahnklinik vorgefallenen Haftungsfall und die Problematik des Zugriffs auf den verantwortlichen, aber an der Klinik nicht mehr tätigen Zahnarzt berichtet, darf nicht verschwiegen werden, dass dieser vom Geschädigten bereits verklagt worden ist (E. 3, 4, 5).
LRTV 4 II. Lorsqu’une émission de télévision traite d’un cas de responsabilité civile qui s’est produit dans une clinique dentaire et des problèmes liés à la recherche du dentiste responsable, lequel n’est cependant plus en activité dans cette clinique, il n’est pas interdit d’évoquer le fait que celui-ci a déjà été poursuivi par le lésé. Ainsi, le présentateur ne doit pas taire l’existence de procès civils déjà pendants entre les parties concernées en lien avec ce qui s’est déroulé (consid. 3, 4, 5).
II. öffentlich-rechtliche Abteilung; Abweisung der Beschwerde; Akten-Nr. 2C_494/2015
In einem Fernsehbeitrag eines Konsumentenmagazins des Schweizer Fernsehens SRF wurde die Haftungsproblematik bei Behandlungsfehlern in Zahnarztzentren thematisiert. Die Moderatorin behauptete, in solchen Zentren sei die Haftungsfrage oft unklar, so dass sich fehlbare Zahnärzte häufig aus der Verantwortung stehlen könnten. Im anschliessenden Filmbericht wurde über den Fall einer Patientin berichtet, bei der eine missglückte Operation durch eine Zahnärztin in einem Zahnarztzentrum zu einer körperlichen Schädigung führte. Der Versuch eines weiteren Zahnarzts des gleichen Zentrums, diese Schädigung im Rahmen einer Nachbehandlung zu beheben, scheiterte. Der Fernsehbericht konzentrierte sich sodann auf das Verhalten des nachbehandelnden Zahnarzts und die angebliche Schwierigkeit, in einem Zahnarztzentrum fehlbare Ärzte zur Verantwortung zu ziehen. Dagegen wurde von der Moderatorin verschwiegen, dass von der Geschädigten gegen die erstbehandelnde Zahnärztin bereits ein Zivilprozess eingeleitet worden war.
Der in der Berichterstattung namentlich genannte und als Ansprechsperson des Zentrums dargestellte, nachbehandelnde Zahnarzt beanstandete diese Berichterstattung beim Ombudsmann der SRG. Der Ombudsmann erachtete die Beanstandung jedoch als ungerechtfertigt, wogegen sich der Zahnarzt bei der unabhängigen Beschwerdeinstanz (UBI) unter anderem wegen Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots beschwerte. Die UBI hiess die Beschwerde teilweise gut: Das Sachgerechtigkeitsgebot sei verletzt worden, indem im Beitrag verschwiegen wurde, dass die geschädigte Patientin gegen die erstbehandelnde Zahnärztin bereits eine Zivilklage eingereicht hatte. Stattdessen sei der Fokus der Berichterstattung einseitig auf das Zahnarztzentrum gerichtet worden und es sei der Eindruck erweckt worden, dieses habe für den Schaden aufzukommen. Gegen diesen Entscheid der UBI reichte die SRG Beschwerde ans BGer ein.
3. Nachdem die UBI die übrigen Beanstandungen des Beschwerdegegners verworfen hat, verbleibt als einziger Streitgegenstand die Frage, ob der Beitrag durch das Verschweigen der von der geschädigten Patientin eingeleiteten zivilprozessualen Schritte gegen die behandelnde Zahnärztin das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt hat.
Die Beschwerdeführerin bestreitet dies: Sie führt im Wesentlichen ins Feld, sowohl aus der Anmoderation wie auch aus dem eigentlichen Filmbericht gehe deutlich hervor, dass die Haftungsfrage in derart gelagerten Fällen umstritten und nicht klar sei, ob die behandelnde Zahnärztin oder aber das Zahnarztzentrum für einen Schaden infolge Fehlbehandlung aufkommen müsse. Dies werde durch das dem Filmbeitrag nachfolgende Studiogespräch noch verdeutlicht: Darin habe der befragte Patientenanwalt nämlich erklärt, er sei nicht in der Lage, zu beurteilen, wer vorliegend für den Schaden hafte. Hieraus gehe zwingend hervor, dass offensichtlich beide Parteien passivlegitimiert seien, ansonsten bestünde überhaupt keine Haftungsproblematik. Aus diesem Grund sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die Erwähnung der Zivilklage gegen die behandelnde Ärztin den Beschwerdegegner oder die Zahnklinik Z. hätte entlasten können: Da die Ärztin der Patientin von der Zahnklinik Z. zugewiesen wurde, sei letztere die Vertragspartnerin der Patientin, weshalb selbst bei Haftung der Ärztin von einem Solidarschuldverhältnis gemeinsam mit der Zahnklinik Z. ausgegangen werden |müsse. Entscheidend sei aber, dass im Zeitpunkt der Sendung bereits bekannt gewesen sei, dass die behandelnde Ärztin im Rahmen des zivilprozessualen Schlichtungsverfahrens ihre Haftung mit der Begründung verneint habe, sie sei von der Zahnklinik Z. angestellt gewesen. Im Übrigen gehe offensichtlich auch die Zahnklinik Z. selbst von ihrer eigenen Passivlegitimation als Vertragspartei aus, zumal sie der Patientin ein Vergleichs- und Nachbesserungsangebot vorgelegt habe. Schliesslich habe auch keine Notwendigkeit dafür bestanden, den jetzigen Aufenthaltsort der behandelnden Zahnärztin offenzulegen. Insgesamt könne keinesfalls von groben Mängeln des Beitrags gesprochen und insbesondere auch nicht von einer Manipulation des Publikums ausgegangen werden. Ebenso wenig liege eine Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht vor, zumal sowohl der Beschwerdegegner als auch die Zahnklinik Z. mehrfach (jedoch vergeblich) zur Stellungnahme eingeladen worden seien.
Im Zusammenhang mit diesen Vorbringen rügt die Beschwerdeführerin die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 97 Abs. 1 BGG), eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV; Art. 10 EMRK), der Medienfreiheit (Art. 17 BV) sowie eine Falschanwendung der rundfunkrechtlichen Bestimmungen zu den Mindestanforderungen an den Programminhalt (Art. 4 RTVG), zur Unabhängigkeit und Autonomie bei der Programmgestaltung (Art. 6 RTVG) sowie zum Programmauftrag der SRG (Art. 24 RTVG).
4. Nach Art. 17 Abs. 1 BV ist die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen gewährleistet. Ziel der Verfassungsordnung ist ein möglichst offenes und freiheitliches Mediensystem (BGE 136 I 167 ff. E. 2.1 169; 135 II 296 ff. E. 4.2.1 303 f.; 135 II 224 ff. E. 2.2 228 ff.). In diesem Rahmen sollen redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt von Radio- und Fernsehveranstaltern Tatsachen und Ereignisse sachgerecht wiedergeben, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann; zudem haben Ansichten und Kommentare als solche erkennbar zu sein (Art. 4 Abs. 2 RTVG; BGE 134 I 2 ff. E. 3.3.1 6). Der Umfang der bei der Aufarbeitung des Beitrags erforderlichen Sorgfalt hängt von den Umständen, insbesondere vom Charakter und den Eigenheiten des Sendegefässes sowie dem jeweiligen Vorwissen des Publikums ab (BGE 134 I 2 ff. E. 3.3.1 6; 132 II 290 ff. E. 2.1 292 f.). Das Gebot der Sachgerechtigkeit verlangt nicht, dass alle Standpunkte qualitativ und quantitativ genau gleichwertig dargestellt werden; entscheidend erscheint, dass der Zuschauer erkennen kann, dass und inwiefern eine Aussage umstritten ist, und er in seiner Meinungsbildung nicht manipuliert wird. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn dem Zuschauer durch angeblich objektive, tatsächlich aber unvollständige Fakten die Meinung bzw. Ansicht des Journalisten als (absolute) Wahrheit suggeriert wird. Ein sachgerechtes Bild kann namentlich auch dadurch verunmöglicht sein, dass wesentliche Umstände verschwiegen werden (BGer vom 11. Oktober 2013, 2C_321/2013, E. 2.2, nicht publ. in BGE 139 II 519; BGE 137 I 340 ff. E. 3.1 344 f.). Art. 6 RTVG, welcher die Programmautonomie garantiert, gilt lediglich im Rahmen der allgemeinen Informationsgrundsätze bzw. der Mindestanforderungen an den Programminhalt von Art. 4 ff. RTVG bzw. von Art. 93 Abs. 2 BV (BGE 131 II 253 ff. E. 2.2 in fine 257). Die konzessionierten Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen zudem die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen (Art. 4 Abs. 4 RTVG).
5.
5.1 Im vorliegenden Fall war es u. a. das erklärte Anliegen des beanstandeten Beitrags, auf die Schwierigkeiten resp. Unsicherheiten hinzuweisen, welche einem Patienten im Schadensfall entstehen können, wenn er sich von einem Zahnarzt behandeln lässt, welcher seine Tätigkeit innerhalb eines Zahnarztzentrums verrichtet. Namentlich wurde anhand eines konkreten Falles die Unklarheit darüber thematisiert, ob diesfalls der behandelnde Zahnarzt, die Zahnklinik oder beide haften. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass in der Anmoderation des Beitrags bereits kurz auf diese Unklarheit hingewiesen wurde. Ebenso wurde in der dem Beitrag nachfolgenden Studiodiskussion vom dort befragten Patientenanwalt mehrfach wiederholt, dass es eben unklar sei, ob der behandelnde Zahnarzt oder aber die Klinik für entstandene Schäden einzustehen habe. Insofern blieb die Möglichkeit einer alternativen Anspruchsgegnerin neben der Zahnklinik Z. nicht unerwähnt.
5.2 Indessen fokussierte sich der Filmbericht fast ausnahmslos auf das Verhalten und das generelle Ansehen der Zahnklinik Z. Die behandelnde Zahnärztin wurde demgegenüber weder namentlich genannt noch mit Forderungen konfrontiert. Stattdessen beschränkte sich der Filmbericht auf den Hinweis, die behandelnde Zahnärztin habe «von einem Tag auf den andern» nicht mehr in der Zahnklinik Z. gearbeitet. In der Folge konzentrierte sich der Filmbericht vollumfänglich auf die Nachbehandlung durch Dr. med. dent. X. und dessen Weigerung, zum vorliegenden Fall Stellung zu nehmen. Über den weiteren Verbleib der behandelnden Zahnärztin schwieg sich der Filmbericht aus. Auf diese Weise musste beim unbefangenen Zuschauer zwangsläufig der Eindruck entstehen, die behandelnde Zahnärztin sei nicht mehr auffindbar, weswe|gen jedenfalls faktisch lediglich die Zahnklinik Z. als mögliche Anspruchsgegnerin in Frage komme, diese jedoch versuche, sich – so wörtlich in der Anmoderation – aus der Verantwortung zu stehlen. Dieser Eindruck verstärkt sich während des anschliessenden Studiogesprächs, als die Moderatorin den Patientenanwalt fragt:
«Und jetzt ist es aber vielleicht so: Auf einmal ist dann der Zahnarzt nicht mehr da, so wie im Beitrag auch gesehen. Es kann sein, dass der vielleicht ins Ausland geht … Das muss ich dann einfach hinnehmen, oder wie ist das dann?»
Die Moderatorin stellte somit eine unmittelbare Verbindung her zwischen dem im Filmbericht gezeigten konkreten Fall und der Nichtauffindbarkeit des behandelnden Zahnarztes resp. zu einem möglichen Absetzen desselben ins Ausland. Dies unterstreicht die Vorstellung des Zuschauers, die behandelnde Zahnärztin könne im aufgezeigten Fall realistischerweise nicht mehr ins Recht gefasst werden, wodurch sich vermeintlich auch die nahezu ausschliessliche Ausrichtung des Beitrags auf die Zahnklinik Z. erklärt.
5.3 Das Wissen darum, dass die behandelnde Zahnärztin nunmehr in S. praktiziert, ihr Aufenthaltsort mithin bekannt ist und rechtliche Schritte gegen sie nicht nur ohne Weiteres möglich wären, sondern im Zeitpunkt der Sendung sogar bereits eingeleitet wurden, kann im vorliegenden Zusammenhang nicht mehr als untergeordneter Nebenpunkt abgetan werden: Diese Umstände lassen ein Vorgehen gegen die behandelnde Zahnärztin als deutlich naheliegender und vor allem praktikabler erscheinen, als dies im Beitrag dargestellt wurde. Dies gilt umso mehr, als die Patientin gegen die Zahnklinik Z. – soweit ersichtlich – bis jetzt keine rechtlichen Schritte in die Wege geleitet hat. Dass die behandelnde Zahnärztin in der Schlichtungsverhandlung ihre Passivlegitimation unter Hinweis auf ein von ihr behauptetes Anstellungsverhältnis zur Zahnklinik Z. bestritten hat, vermag daran nichts Wesentliches zu ändern: So oder anders hat die Patientin durch ihr Verhalten implizit zum Ausdruck gebracht, dass sie ein Vorgehen gegen die behandelnde Zahnärztin als aussichtsreicher und deshalb als vorrangig erachtet. Diese Entscheidung resp. Selbsteinschätzung der Patientin hätten die Zuschauer kennen müssen, um sich in sachgerechter Weise eine eigene Meinung zum präsentierten konkreten Fall und zur aufskizzierten allgemeinen Haftungsproblematik bilden zu können. Indem der Beitrag dem Zuschauer somit wesentliche Fakten vorenthielt, genügte er den Anforderungen des Sachgerechtigkeitsgebotes nicht, weshalb der angefochtene Entscheid der UBI vom 30. Januar 2015 kein Bundesrecht verletzt und auch nicht gegen Art. 16 und 17 BV und Art. 10 EMRK verstösst.
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