11 | 2016
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Roman Baechler

|Zur Passivlegitimation bei Rechtsverletzungen im Internet

Roman Baechler

Wer sich im Impressum einer Internet-Seite nennen lässt, gibt damit zu erkennen, dass er für den Inhalt der fraglichen Seite verantwortlich ist. Sofern auf dieser Internet-Seite rechtsverletzende Inhalte abrufbar sind, erscheint die im Impressum genannte Person daher als passivlegitimiert, und zwar auch dann, wenn sie von der als Halterin der entsprechenden Domain registrierten Person verschieden ist. Nach Auffassung des Autors überzeugt die anderslautende Erwägung des AppGer Basel-Stadt in der Entscheidung «Panoramabild» nicht ohne Weiteres.

La personne qui se fait citer dans l’impressum d’une page internet laisse supposer qu’elle est responsable du contenu de la page en question. Par conséquent, dans la mesure où des contenus illicites peuvent y être téléchargés, elle paraît avoir la légitimité passive et ce, même si elle ne correspond pas au détenteur dûment enregistré du nom de domaine concerné. D’après l’auteur, le considérant contraire de la Cour d’appel de Bâle-Ville dans la décision «Panoramabild» peine à convaincre.

Inhaltsverzeichnis

I.Ausgangslage

II.Haupttäter und Teilnehmer

III.Haltereigenschaft und Impressum

I. Ausgangslage

In der in diesem Heft, 594, wiedergegebenen Entscheidung «Panoramabild» vom 20. Mai 2016 äussert sich das AppGer Basel-Stadt in interessanter Weise zur Verantwortlichkeit bei Rechtsverletzungen im Internet. In dem vom Gericht zu beurteilenden Fall stellte sich unter anderem die Frage, wer bei einer mittels Publikation auf einer Internet-Seite begangenen Urheberrechtsverletzung als passivlegitimiert erscheint, wenn im Impressum der Internet-Seite eine andere Person genannt wird als die Halterin der entsprechenden Domain.

Das AppGer gelangte zum Schluss, dass in einer solchen Konstellation primär die Halterin der Domain als passivlegitimiert erscheine. Sofern eine von der Halterin verschiedene Person für eine Rechtsverletzung ins Recht gefasst werden solle, die mittels der Domain begangen worden sei, müsse deren Passivlegitimation näher begründet werden. Dabei genüge es nicht darzutun, es ergebe sich aus dem Impressum, dass die betroffene Internet-Seite von der Beklagten betrieben werde. Angesichts der Bedeutung von Internet-Publikationen stellt sich die Frage, ob dieser Beurteilung zuzustimmen ist.

II. Haupttäter und Teilnehmer

Unter dem Stichwort der Providerhaftung wird seit Längerem diskutiert, welche Personen im Internet als Haftungssubjekte in Betracht fallen (siehe z.B. Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit von Providern, Bericht des Bundesrates vom 11. Dezember 2015). Dabei wird normalerweise zwischen Content-Providern, Host-Providern und Access-Providern unterschieden. Ausserdem wird der Content-Provider, d.h. derjenige, der auf einem Server eigene Informationen verfügbar macht, regelmässig als Hauptverantwortlicher einer daraus resultierenden Rechtsverletzung erachtet (A. Kernen, Persönlichkeitsverletzungen im Internet, Bern 2014, Rn. 29 ff.; C. Menn, Internet und Markenschutz, Zürich 2003, 91).

Tatsächlich richten sich die meisten Anspruchsgrundlagen, die bei Rechtsverletzungen im Internet in Betracht fallen, in erster Linie gegen die Person, die eine bestimmte Information im Internet publiziert und dadurch selbständig einen Tatbestand erfüllt. Andere Personen können unter Umständen aber als Teilnehmer belangt werden (siehe z.B. Art. 28 Abs. 1 ZGB; Art. 9 Abs. 1 und 2 DesG; R. Staub, in: M. Noth/G. Bühler/F. Thouvenin [Hg.], Markenschutzgesetz, Bern 2009, MSchG 55 N 21 und 24; D. Barrelet/W. Egloff, Das neue Urheberrecht, 3. Aufl., Bern 2008, URG 62 N 5; P. Spitz, in: P. Jung/P. Spitz [Hg.], Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG 9 N 32 f.).

Nachstehend wird nur der Frage nachgegangen, wer als vermutlicher Content-Provider und damit als Hauptverantwortlicher anzusehen ist, wenn auf einer Internet-Seite rechtsverletzende Inhalte abrufbar sind und in deren Impressum eine von der Halterin der Domain verschiedene Person genannt wird. Ob die jeweils andere |Person als Teilnehmerin der Verletzungshandlung erachtet werden könnte, ist eine Frage, die anhand des bekannten Meinungsstandes zur Providerhaftung zu beantworten ist.

III. Haltereigenschaft und Impressum

In der Schweiz ist die Registrierung, Verwaltung und Nutzung von Domainnamen in der Verordnung über die Internet-Domains vom 5. November 2014 (VID) geregelt. Diese sieht vor, dass die Top-Level-Domains <.ch> und <.swiss> von einer Registerbetreiberin verwaltet werden. Derzeit handelt es sich bei der Registerbetreiberin um die Stiftung SWITCH. Die Registerbetreiberin ist im Rahmen ihrer Tätigkeit auch verpflichtet, eine sogenannte WHOIS-Datenbank einzurichten und zu verwalten, in welcher die Halter der Domains verzeichnet sind (Art. 10 VID).

Die Registrierung eines Domain-Namens muss bei einem sogenannten Registrar beantragt werden. Dabei handelt es sich in der Regel um Internet-Service-Provider. Neben der Bezeichnung des gewünschten Domain-Namens muss das Registrierungsgesuch die aktuellen, vollständigen und korrekten Angaben des Gesuchstellers enthalten, insbesondere dessen Namen sowie Post- und E-Mail-Adresse (Art. 24 Abs. 2 lit. b VID). Der Registrar übermittelt das Gesuch an die Registerbetreiberin. Falls das Gesuch bewilligt wird, ist der Halter berechtigt, den ihm zugeteilten Domain-Namen zu nutzen (Art. 28 Abs. 1 VID).

Die Nutzung eines Domain-Namens bedeutet technisch, dass die Domain mit einer IP-Adresse verknüpft wird, die einem Server des Internet-Service-Providers des Halters oder einem eigenen Server des Halters zugeordnet ist. Auf diesem Server kann der Halter dann Informationen abspeichern, sodass sie über die Domain im Internet abrufbar sind. Dem AppGer ist daher insoweit beizupflichten, als zumindest ein starker Anfangsverdacht besteht, dass der in der WHOIS-Datenbank der Registerbetreiberin verzeichnete Halter einer Domain für den darauf publizierten Inhalt unmittelbar verantwortlich ist. Allerdings muss dies nicht zwingend der Fall sein.

Einerseits werden nicht wenige Domains von Treuhändern gehalten, deren Kunden anonym bleiben wollen. Andererseits kann der Inhaber einer Domain diese generell so nutzen, dass er einem Dritten gestattet, den damit verknüpften Server zu verwenden. In diesem Zusammenhang urteilte der deutsche BGH beispielsweise, dass ein Dienstanbieter, der ungenutzte Domain-Namen im Auftrag der Halter an Dritte vermietet, nicht für Markenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden kann, die diese Dritten begehen (BGH vom 18. November 2011, I ZR 155/09, «SEDO»). Im Falle eines im Internet betriebenen Forums, auf welchem Internet-Nutzer miteinander kommunizieren, erscheint der Inhaber der entsprechenden Domain schliesslich ebenfalls nicht unmittelbar als für den Inhalt der Diskussion verantwortlich.

Damit bleibt zu fragen, welche Bedeutung dem auf einer Internet-Seite publizierten Impressum zukommt. Allgemein handelt es sich beim Impressum um eine Herkunftsangabe, die bezweckt, die für eine bestimmte Publikation verantwortlichen Personen kenntlich zu machen (siehe Duden, Das Fremdwörterbuch, 8. Aufl., Mannheim 2011, 444; Der Neue Brockhaus, EL-I, 7. Aufl., Mannheim 1991, 641). In der Schweiz sind Zeitungen und Zeitschriften gesetzlich verpflichtet, in einem Impressum den Sitz des Medienunternehmens, namhafte Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie den verantwortlichen Redaktor zu nennen (Art. 322 Abs. 2 StGB). Seit dem 1. April 2012 besteht zudem eine Impressumspflicht für Personen, die Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbieten. Diese sind gehalten, klare und vollständige Angaben über ihre Identität und ihre Kontaktadresse, einschliesslich ihrer E-Mail-Adresse, zu machen (Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 1 UWG; siehe dazu auch G. Bühler, Basler Kommentar, Basel 2013, UWG 3 I s N 21 ff.).

Die Bedeutung des Begriffs Impressum sowie der Umstand, dass für kommerzielle Anbieter im elektronischen Geschäftsverkehr sogar eine eigentliche Impressumspflicht besteht, spricht dafür, dass sich die Person, die im Impressum einer Internet-Seite genannt wird, direkt für den Inhalt der fraglichen Seite verantwortlich fühlt und dies erkennbar machen will. Sofern dieser Inhalt rechtsverletzend ist, erscheint damit die im Impressum genannte Person als Haupttäterin, die deshalb passivlegitimiert ist, weil sie sich selbst als verantwortlich bezeichnet. Auch das BGer erachtete es zumindest nicht als willkürlich, eine im Impressum einer Internet-Seite aufgeführte Person im Zusammenhang mit einer Markenrechtsverletzung als passivlegitimiert zu betrachten (BGer vom 1. April 2009, 4A_13/2009, E. 2.1 f.).

Soweit im Impressum einer Internet-Seite in eindeutiger Weise eine andere Person als verantwortlich bezeichnet wird als die Halterin der entsprechenden Domain, kann dies eigentlich nur bedeuten, dass nicht die Halterin der Domain, sondern eben die im Impressum genannte Person den Inhalt der betreffenden Internet-Seite geschaffen und auf dem entsprechenden Server abgespeichert hat. Entgegen der Auffassung des AppGer Basel Stadt dürfte in dieser Situation daher primär die im Impressum genannte Person passivlegitimiert sein. Ausserdem sollte ein Kläger seiner Substanziierungslast grundsätzlich genügen, wenn er geltend macht, die Beklagte erscheine als Betreiberin der beanstandeten Internet-Seite, weil sie in deren Impressum genannt werde.