Bundesverwaltungsgericht vom 14. September 2016
4. Kennzeichenrecht
4.1 Marken
MSchG 3 I c. Ein Markenbestandteil (hier: «Havana» für Rum), der eine qualifizierte Herkunftsangabe darstellt, verfügt über eine schwache originäre Kennzeichnungskraft (E. 6.3.2, 7.3).
MSchG 3 I c. Demoskopische Gutachten eignen sich grundsätzlich zum Nachweis der Bekanntheit einer Marke. Das Gericht hat die Eignung des Gutachtens zu prüfen, ob es korrekt erstellt wurde und ob die Kriterien der Wiederhol-, Überprüf- und Nachvollziehbarkeit beachtet wurden (E. 8.2, 8.6).
MSchG 3 I c. Die für die Bestimmung der derivativen Kennzeichnungskraft massgeblichen Verkehrskreise (hier: Zwischen- und Detailhändler sowie Endkonsumenten über 18 Jahre) umfassen nicht nur bestehende Abnehmer, sondern auch potenzielle Nachfrager. Ein demoskopisches Gutachten ist zum Nachweis der Markenbekanntheit untauglich, wenn es diese bloss anhand der Antworten bestehender Abnehmer (hier: effektive Rumkonsumenten) errechnet (E. 4.1, 8.4).
MSchG 3 I c. Ein nach Hauptkundengruppen gewichtetes demoskopisches Gutachten ist zum Nachweis der Verkehrsbekanntheit untauglich, wenn ein Teil der massgeblichen Verkehrskreise (hier: Personen im Alter über 55 Jahren) ausgeklammert und ein anderer Teil (hier: Personen im Alter zwischen 18 und 25 Jahren) statistisch übervertreten ist (E. 4.1, 8.3).
MSchG 3 I c. Der inländische Absatz kann ein Indiz für einen intensiven Markengebrauch und damit auch für die Markenbekanntheit sein, sofern die nachgewiesene Nutzung über einen ausreichenden Zeitraum erfolgte (hier: verneint betreffend Zeitraum von 5 Jahren) (E. 8.7).
MSchG 3 I c, 15 I, 31 I. Weder die Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft noch die Rufausbeutungsgefahr bilden im Widerspruchsverfahren zu berücksichtigende Kriterien (E. 9).
4. Droit des signes distinctifs
4.1 Marques
LPM 3 I c. Un élément d’une marque (en l’espèce «Havana» pour du rhum) qui représente une indication d’origine qualifiée, dispose d’un faible caractère distinctif intrinsèque (consid. 6.3.2, 7.3).
LPM 3 I c. Les sondages d’opinion sont en principe propres à prouver la notoriété d’une marque. Le tribunal doit vérifier le caractère approprié du sondage, s’il a été mené correctement et si les critères de la répétabilité, de la contrôlabilité et de la traçabilité ont été respectés (consid. 8.2, 8.6).
LPM 3 I c. Les publics pertinents pour la détermination du caractère distinctif dérivé (ici les grossistes et détaillants ainsi que les consommateurs finaux de plus de 18 ans) ne comprennent pas seulement les clients existants mais aussi les clients potentiels. Un sondage d’opinion est impropre à prouver la notoriété d’une marque s’il apprécie celle-ci exclusivement sur la base des réponses de clients existants (ici: les consommateurs effectifs de rhum) (consid. 4.1, 8.4).
LPM 3 I c. Un sondage d’opinion pondéré en fonction de groupes de clients principaux est impropre à prouver la notoriété publique lorsqu’une partie des publics pertinents (en l’occurrence les personnes de plus de 55 ans) est exclue et une autre partie (ici les personnes entre 18 et 25 ans) est statistiquement surreprésentée (consid. 4.1, 8.3)
LPM 3 I c. Les ventes intérieures peuvent être un indice d’usage intensif de la marque et par conséquent également de la notoriété de la marque pour autant que l’usage prouvée s’étende sur une période suffisante (en l’espèce niée concernant une période de 5 ans) (consid. 8.7).
LPM 3 I c, 15 I, 31 I. Ni l’atteinte au caractère distinctif ni le risque d’exploitation de la réputation d’autrui ne constituent des critères à prendre en considération dans la procédure d’opposition (consid. 9).
Abteilung II; Abweisung der Beschwerde; Akten-Nr. B-5653/2015
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Wort-/Bildmarke CH 368 418 «Havana Club (fig.)», die für «Rhum de la Havane» in Klasse 33 registriert ist. Sie erhob teilweisen Widerspruch gegen die Wort-/Bildmarke CH 657 413 «Cana Club (fig.)» mit Bezug auf die folgenden | beanspruchten Waren der Klasse 33: «Boissons alcoolisées (à l’exception des bières)».

Das IGE wies den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr ab. Das BVGer weist die dagegen erhobene Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
3.5 In ständiger Rechtsprechung qualifiziert das BGer die kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr nicht als Tatsachenfrage, sondern als frei überprüfbare Rechtsfrage (BGE 126 III 315 ff. E. 4b, «Apiella»; G. Joller, in: M. North / G. Bühler / F. Thouvenin (Hg.), Stämpflis Handkommentar zum Markenschutzgesetz [MSchG], Bern 2009, MschG 3 N 38). Die Verwechslungsgefahr zwischen der Widerspruchsmarke und der angefochtenen Marke beurteilt sich nicht abstrakt, sondern aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung der im Einzelfall relevanten Umstände. Eine umfassende Prüfung der Verwechslungsgefahr verlangt insbesondere, den Wechselwirkungen zwischen den Faktoren Warengleichartigkeit, Zeichenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft der älteren Marke gebührend Rechnung zu tragen (BVGer vom 14. September 2015, B-1637/ 2015, E. 2.3, «Femibion [fig.]»); Joller, MschG 3 N 45; vgl. C. Willi, Kommentar zum Markenschutzgesetz, Zürich 2002, MschG 3 N 14 ff.).
3.6 Die Reichweite des markenrechtlichen Verwechslungsschutzes wird durch die Kennzeichnungskraft der Zeichen bestimmt. Zeichen, die sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen, sind als kennzeichnungsschwach einzustufen. Für kennzeichnungsschwache Zeichen ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für kennzeichnungsstarke Zeichen (BGE 122 III 382 ff. E. 2a, «Kamillosan»; BVGer vom 10. Juni 2016, B-7536/2015, E. 3.6, «Caddy»; Joller, MschG 3 N 69; Willi, MschG 3 N 17 ff.). Eine Übereinstimmung in einem gemeinfreien Element ohne selbständigen Schutz kann grundsätzlich nicht zu einer Verwechslungsgefahr führen (BVGer vom 12. Juni 2014, B-3119/2013, E. 6.2.1, «Swissprimebeef»; vom 31. Juli 2007, B-7514/2006, E. 10, «Quadrat [fig.]»; Joller, MschG 3 N 125; E. Marbach, SIWR III/1, 2. Aufl., Basel 2009, N 273). Als kennzeichnungsstark gelten Marken, die entweder aufgrund ihres fantasiehaften Gehalts auffallen oder durch einen intensiven Gebrauch eine überdurchschnittliche Bekanntheit erlangt haben (BGE 122 III 382 ff. E. 2a, «Kamillosan»; L. David, Kommentar zum Markenschutzgesetz, 2. Aufl., Basel 1999, MschG 3 N 13; Marbach, N 979). Ein hoher Bekanntheitsgrad und eine starke Kennzeichnungskraft erhöhen die Wahrscheinlichkeit einer Assoziationsgefahr und einer fehlerhaften Markenzurechnung (BVGer vom 10. Juni 2016, B-7536/2015, E.3.5, «Caddy»; vom 20. Mai 2014, B-5179/2012, E. 3.5, «Tivo»). Starke Marken sind das Ergebnis einer schöpferischen Leistung oder langen Aufbauarbeit und verdienen deshalb einen weiten Ähnlichkeitsbereich (BGE 122 III 382 ff. E. 2.a, «Kamillosan»; BVGer vom 10. Juni 2016, B-7536/2015, E.3.5, «Caddy»; vgl. G. Joller, Verwechslungsgefahr im Kennzeichenrecht, Eine rechtsvergleichende Untersuchung der Anforderungen an die Unterscheidbarkeit von Kennzeichen im Marken-, Firmen-, Lauterkeits- und Namensrecht, Bern 2000, 204).
Weiter geht der Schutz berühmter Marken, der unabhängig vom Bestehen einer Verwechslungsgefahr alle Zeichen umfasst, deren Gebrauch die Unterscheidungskraft der berühmten Marke gefährdet, deren Ruf ausnützt oder beeinträchtigt (Art. 15 MSchG). Im Widerspruchsverfahren kann dieser Schutz der berühmten Marke allerdings nicht angerufen werden, da Art. 31 MSchG für das Widerspruchsverfahren die Anwendung von Art. 15 MSchG als Prüfgegenstand nicht vorsieht (BVGer vom 13. November 2008, B-1085/2008, «Red Bull»; vom 17. April 2007, B-7447/2006, E. 2, «Martini»). Hingegen ist eine durch den Gebrauch der Widerspruchsmarke im Verkehr erworbene Bekanntheit sowie die Erweiterung des rechtlichen Schutzbereichs in die Beurteilung miteinzubeziehen (BGE 122 III 382 ff. E. 2a, «Kamillosan»; BVGer vom 17. April 2007, B-7447/ 2006, E. 2, «Martini»; RKGE, sic! 1999, 570 f. E. 3, «Hermès»).
3.7 Die Hinterlegerin hat für den Nachweis der Markenbekanntheit nicht den vollen Beweis zu erbringen, sondern sie muss diese nur glaubhaft machen (BVGer vom 21. August 2013, B-1139/2012, E. 2.5, «Küngsauna [fig.]»; vom 17. August 2012, B-5120/ 2011, E. 5.3.3 und 5.4, «Bec de fin bec [fig.]»). Hierfür ist nicht die volle Überzeugung der entscheidenden Behörde erforderlich, sondern es genügt, wenn die behaupteten anspruchsbegründenden Tatsachen aufgrund summarischer Kognition als wahrscheinlich gegeben erscheinen, auch wenn noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten (BGE 130 III 328 ff. E. 3.2, «Uhrband [3D]»; 125 III 368 ff. E. 4; 120 II 393 ff. E. 4c). Die Glaubhaftmachung setzt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung voraus, dass das Zeichen markenmässig gebraucht worden ist. Darunter wird der | Gebrauch im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen am entsprechenden Markt verstanden, also der produktbezogene Gebrauch der Marke im Gegensatz zu einem rein unternehmensbezogenen, ausschliesslich firmenmässigen, dekorativen oder anderweitig produktunabhängigen Gebrauch (BGer vom 20. Januar 2004, 4C.229/2003, E. 5, «Tripp Trapp»; BVGer vom 14. Dezember 2012, B-1260/2012, E. 2.4, «Bürgenstock»; vom 21. September 2007, B-7405/2006, E. 6.9.1, «Mobility»). Insbesondere ist glaubhaft darzulegen, dass die Marke als Zeichen so wahrgenommen wird, wie sie eingetragen ist (BVGer vom 9. Juni 2008, B-958/2007, E. 7.3.1, «Post»; vom 21. September 2007, B-7405/2006, E. 6.9.1, «Mobility»). Die Behörde würdigt alle relevanten Belege umfassend nach ihrer freien Überzeugung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273]).
3.8 In Anbetracht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie eine Verwechslungsgefahr i.S.v. Art. 3 Abs. 1 let. c MSchG verneinte.
4. In einem ersten Schritt sind die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen.
4.1 Die Widerspruchsmarke beansprucht Schutz für Rhum de la Havane der Klasse 33. Die Warenliste der angefochtene Marke enthält den Oberbegriff Boissons alcoolisées (à l’exception des bières) derselben Klasse. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Verkehrskreise ist das Warenverzeichnis der älteren Marke (Joller, MschG 3 N 49). Die beanspruchten Waren richten sich an Zwischen- und Detailhändler sowie an Endkonsumenten über 18 Jahre. Die Spirituose Rum ist kein Massenartikel des allgemeinen und täglichen Bedarfs, der mit einem tiefen Aufmerksamkeitsgrad erworben wird, sondern die massgeblichen Verkehrskreise wählen das Produkt mit einer gewissen Sorgfalt aus (vgl. BVGer vom 26. Februar 2008, B-1698/2007, E. 4, «Moskovskaya»; vom 28. Februar 2008, B-1427/2007, E. 4, «Kremlyovskaya»). Die Verwechselbarkeit beurteilt sich demnach vor dem Leitbild eines hinlänglich informierten und verständigen Abnehmers (Marbach, N 870), welcher der Marke in der Kaufsituation mit einem durchschnittlichen Grad an Aufmerksamkeit begegnet.
5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Waren der sich gegenüberstehenden Marken aus Sicht der Abnehmerkreise gleich oder gleichartig sind.
5.1 Die Verfahrensbeteiligten gehen zutreffend davon aus, dass Rhum de la Havane den Unterbegriff zu boissons alcoolisées (à l’exception des bières) bildet. Beansprucht eine angefochtene Marke in ihrem Warenverzeichnis einen Oberbegriff, so präjudiziert bereits die partielle Zuordnung der Ware der Widerspruchsmarke eine enge Warengleichartigkeit (BVGer vom 18. Juni 2015, B-6137/2013, E. 4.2, «Terra»; vom 28. Mai 2015, B-6099/ 2013, E. 4.2.2, «Carpe Diem»; vom 17. August 2012, B-5120/2011, E. 3, «Bec de Fin Bec [fig.]»). Soweit die Produktpalette der Beschwerdegegnerin auch Rum aus Havanna / Kuba umfasst, ist folglich eine Warenidentität und für die über diesen Schnittbereich hinausgehenden Waren eine starke Gleichartigkeit anzunehmen.
5.2 Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin stehen der Annahme einer Warenidentität spezifische Eigenschaften ihres Rums entgegen. Als Beurteilungskriterien seien auch die Qualität und die Herkunft der für die Rumproduktion verwendeten Rohstoffe, abweichende Herstellungsmethoden, die mangelnde Substituierbarkeit und die Vertriebskanäle heranzuziehen.
Die Beschwerdegegnerin ist daran zu erinnern, dass marketingbedingte Segmentierungen und Produktpositionierungen durch unterschiedliche Qualitätsstandards unberücksichtigt bleiben (Marbach, N 822; Willi, MschG 3 N 48 ff.). Vorliegend richten sich die beanspruchten Waren an dasselbe Publikum, gehören derselben Getränkekategorie an, befriedigen in einem gewissen Umfang dieselben Bedürfnisse und werden in Restaurationsbetrieben an denselben Orten, beziehungsweise in Selbstbedienungsgeschäften in denselben Getränkeabteilungen verkauft. Die Beschwerdegegnerin hat auch keine Argumente vorgetragen, weshalb diese alkoholischen Getränke für die massgeblichen Verkehrskreise nicht austauschbar sind. Ungeachtet eines mittleren bis hohen Grades an funktionaler Austauschbarkeit der Konkurrenzprodukte sowie weitgehend gleicher Vertriebskanäle und selbst angesichts der behaupteten, aber nicht bewiesenen Rohstoff- und Herstellungsunterschiede vermögen die vorgebrachten Argumente die Feststellung einer Warenidentität, beziehungsweise einer hohen Warengleichartigkeit, nicht abzuwenden. Der Ähnlichkeitsgrad der in Rede stehenden Waren hängt vorliegend in erster Linie von der Abstraktionshöhe der gewählten Gattungsbezeichnung im Warenverzeichnis ab.
5.3 Unter Würdigung der vorgenannten Gesichtspunkte ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass für die gattungsbezogene Zuordnung von Rum aus Havanna eine Warenidentität besteht und hinsichtlich der darüber hinausgehenden Produktpalette der Beschwerdegegnerin eine starke Warengleichartigkeit festzustellen ist.
6. Angesichts dieses Ergebnisses ist nachfolgend die Zeichenähnlichkeit unter den Aspekten Bild, Klang und Sinngehalt zu untersuchen.
6.1 Vorliegend stehen sich die zwei kombinierten Wort-/Bildmarken «Havana Club» und «Cana Club» gegenüber. Die Beschwerdegegnerin be | streitet eine bildliche Ähnlichkeit und erachtet das grafische Element des angefochtenen Zeichens als ein hinreichend deutliches Unterscheidungsmerkmal, um bei den massgeblichen Verkehrskreisen eine verwechslungsrelevante gedankliche Verbindung zwischen den gekennzeichneten Produkten oder deren Herkunft auszuschliessen.
6.1.1 Das angefochtene Zeichen «Cana Club» enthält im oberen Bereich ein rundes Signet mit einer Umrandung, deren Schattierung den Eindruck einer metallischen Oberfläche erzeugt. Im Signet sind auf dunklem Hintergrund die ebenfalls metallisch wirkenden Initialen «C» und «A» senkrecht übereinander angeordnet. Entgegen der von der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz vertretenen Auffassung werden diese Initialen nicht als zwei dem Wort «Cana» vorgelagerte Buchstaben wahrgenommen, sondern als Signetinhalt interpretiert und damit als dem Bildelement zugehörig betrachtet. Neben dieser Feststellung, die sich aus der Gestaltungseinheit ergibt, legt im Übrigen auch der Registereintrag, der auf «Cana Club» lautet, keine andere Lesart nahe. Das Signet überlappt sich mit einer auf die rechte und linke Seite hin offenen, ebenfalls metallisch wirkenden Ellipsenumrahmung. Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass Kreise und Ellipsen zu den geometrischen Grundformen gehören, die zum Gemeingut zählen. Unbeschadet davon können jedoch auch gemeinfreie Elemente den Gesamteindruck einer Marke mitbeeinflussen (BGE 122 III 382 ff. E. 5b, «Kamillosan»; Willi, MschG 3 N 65). In die offene Ellipse hinein sind die Wortelemente «Cana Club» gesetzt. Als deren hervortretendes typografisches Merkmal sind die Majuskeln zu nennen, die stark betonte Serifen aufweisen. Rechts oberhalb des Wortes «Club» ist der Schutzvermerk ® angebracht.
Bei komplexen Marken besteht der Markenschutz grundsätzlich für die Marke in ihrer Ganzheit. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, treten die grafischen Elemente der angefochtenen Marke optisch zwar deutlich hervor, ohne jedoch das Zeichen insgesamt zu dominieren und die Wortbestandteile vollständig in den Hintergrund zu drängen. Unter Einbezug des Umstands, dass die in Frage stehenden visuellen Elemente den durchschnittlich aufmerksamen Abnehmern keine unmittelbar gattungsbezogenen Hinweise auf alkoholische Getränke liefern, ist beim angefochtenen Zeichen von einer gleichgewichtigen Stellung der Wort- und Bildelemente auszugehen.
6.1.2 Die kombinierte Wort-/Bildmarke «Havana Club» ist ebenfalls in Majuskeln gesetzt. Die serifenlose Schrift lehnt sich eng an die sachlich-funktionale Bauhaus-Typografie der 1920er-Jahre an. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass diesem typografischen Gestaltungsmittel die Eignung fehlt, im unvollständigen Erinnerungsbild der Abnehmer einen bleibenden Eindruck zu hinterlassen. Für die Widerspruchsmarke tritt das Bildelement im Rahmen des umfassenden Zeichenvergleichs dementsprechend in den Hintergrund (vgl. BGer vom 27. Mai 2010, 4A_109/2010, E. 2.4, «terroir [fig.]»; BVGer vom 22. Mai 2012, B-8242/2010, E. 2.3, «Lombard Odier & Cie»).
6.1.3 Der gleiche zweiteilige Zeichenaufbau, die identische Wortlänge im übereinstimmenden Markenbestandteil «Club» und die Verwendung von Majuskeln fallen im Rahmen der bildbezogenen Gesamtwürdigung zu wenig ins Gewicht, um die deutlich hervortretenden Unterschiede zwischen den beiden Zeichen aufzuwiegen. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen auf der bildlichen Ebene einen hinreichend grossen Abstand zueinander einhalten.
6. Die nachfolgende Klanganalyse stützt sich auf die distinktiven Merk-male Vokalfolge, Silbenzahl und Aussprachekadenz.
6.2.1 Die Wortfolgen «Havana Club» und «Cana Club» setzen sich aus unterschiedlichen ersten Zeichenbestandteilen und aus dem identischen Einsilber «Club» [klb] zusammen. Die Vorinstanz schliesst auf Grund dessen auf eine Ähnlichkeit im Wortklang. Die Beschwerdegegnerin stellt das Argument in Abrede, die übereinstimmende Lautfolge «ana» im ersten Wortelement lasse den Schluss auf eine Klangähnlichkeit zu. Sie wendet weiter ein, die Vokalfolge unterscheide sich durch ihre unterschiedliche Länge («A-A-A» versus «A-A»). Die Beschwerdeführerin liest demgegenüber die im Signet enthaltenen Initialen mit und schliesst aufgrund dessen auf eine identische Vokalreihung. Die Beantwortung der Frage, ob im Rahmen des Aussprachevergleichs eine übereinstimmende Vokalreihung anzunehmen ist oder nicht, hängt davon ab, ob die massgeblichen Verkehrskreise die im Signet eingefassten Buchstaben als Initialen deuten, die von der Wortfolge «Cana Club» getrennt sind (siehe E. 6.1.1). Die in das Signet integrierten Initialen «C» und «A» sind übereinander angeordnet und so ineinander verschränkt, dass der untere Bogenteil des Buchstabens «C» den Querstrich von «A» formt. Durchschnittlich aufmerksame Abnehmer erschliessen sich durch die vertikale Leserichtung von oben nach unten ein Deutungsmuster und artikulieren die beiden Initialen als [‚ts:a] und nicht als einsilbiges und bedeutungsloses Kurzwort [ka]. Die Beschwerdegegnerin führt hierzu erläuternd aus, die beiden Schriftzeichen repräsentierten die Anfangsbuchstaben der Gesellschaft Cana Club S.A.R.L. Akronyme und Kurzzeichen, die weder beschreibend sind noch aus anderen Gründen als gemeinfrei gelten, sind ungeachtet ihrer Kürze schutzwürdig und werden als | normal kennzeichnungskräftig eingestuft (BVGer vom 29. Juni 2015, B-2246/2014, E. 3.4, «ysl [fig.]»; vom 12. August 2013, B-4772/2012, E. 6.2, «Mc [fig.]»; David, MschG 3 N 22; Joller, MschG 3 N 83; a. M. Willi, MschG 3 N 147). Neben der numerischen Differenz in der Vokalfolge (A-A-A versus A-A) kann nur bei einem Konsonanten eine Übereinstimmung festgestellt werden (H-V-N versus C-N).
6.2.2 Nach dem oben Ausgeführten sind auf der Wortebene die Klangformen von [ha’vana] und [‚kana] zu vergleichen. Erstens ist hervorzuheben, dass die beiden Wortbestandteile unterschiedliche Anlaute aufweisen, wobei der Laut [k] im Gegensatz zu [h] eine hohe konsonantische Stärke aufweist. Dem Wortanfang, beziehungsweise dem Wortstamm, ist in der Regel eine erhöhte Bedeutung beizumessen, weil sich die Markenadressaten leichter an ihn erinnern. Dies gilt auch für Wortendungen, falls sie betont werden (BGE 127 III 160 ff. E. 2b/cc, «Securitas»; BGE 122 III 382 ff. E. 5a, «Kamillosan»; BVGer vom 14. September 2015, B-1637/2015, E. 2.2, «Femibion [fig.]»). Die gleichlautenden Wortendungen «ana» der Vergleichszeichen sind beide unbetont und deswegen als schwacher Anhaltspunkt für eine Zeichenähnlichkeit zu werten.
6.2.3 Die phonetische Analyse führt zum Ergebnis, dass das Zeichen [‚kana] auf der Klangebene kürzer ist als das Zeichen [ha’vana]. Während im Wort [ha’vana] die Betonung auf der zweiten Silbe liegt, wird bei [‚kana] die erste Silbe akzentuiert. Die Aussprachekadenzen der beiden Zeichen widerspiegeln die unterschiedlichen Akzentverhältnisse und Silbenzahlen. Trotz der festgestellten Unterschiede in den Erstgliedern führt der Aussprachevergleich im Ergebnis zur Feststellung einer mittleren Klangähnlichkeit, die in der Hauptsache aus dem übereinstimmenden zweiten Zeichenbestandteil «Club» [klb] herrührt.
6.3 Schliesslich sind die sich gegenüberstehenden Zeichen auf ihre Ähnlichkeit im Sinngehalt hin zu untersuchen.
6.3.1 Die Beschwerdegegnerin verneint eine rechtserhebliche Ähnlichkeit im Sinngehalt, währenddessen die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, die semantische Nähe würde einerseits durch den Gebrauch der spanischen Sprache und andererseits durch den übereinstimmenden zweiten Wortbestandteil «Club» klar zutage treten.
6.3.2 Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz haben ergeben, dass der Begriff «Havana» (in englischer Orthografie) die Hauptstadt von Kuba bezeichnet. Der karibische Inselstaat ist unter anderem für seine Vielfalt an unterschiedlichen Rumsorten bekannt.
6.3.3 Der Begriff «Cana» benennt Ortschaften im Libanon, in Italien, in der Slowakei (Čaňa) sowie eine Landzunge (Punta) in der Dominikanischen Republik. Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass diese Örtlichkeiten dem überwiegenden Teil der angesprochenen Verkehrskreise nicht geläufig sein dürften. Die lexikalische Bedeutung des spanischen Wortes «Cana» ist weitgespannt und umfasst unter anderem ein altes spanisches Längenmass und ein «graues» oder «weisses Haar». Als umgangssprachlicher Ausdruck wird der Begriff auch als Bezeichnung für ein Gefängnis oder einen Polizisten verwendet (Pons Online-Wörterbuch, Spanisch-Deutsch < de.pons.com>, abgerufen am 24. August 2016). Neben der unmittelbaren Wortbedeutung kommen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch Gedankenverbindungen in Betracht, die das Zeichen unweigerlich hervorruft (BGE 121 III 377 ff. E. 2.b, «Boss»). Eine naheliegende Gedankenassoziation führt zum Wort «caña» [‚kaa]. Unter Verwendung des Tilde-Zeichens steht der Begriff auch für Schnaps aus Zuckerrohr (Pons Online-Wörterbuch, Spanisch-Deutsch < de.pons.com>, abgerufen am 24. März 2016; Langenscheidt Handwörterbuch, Spanisch- Deutsch, Berlin 2006, 143). Würde über die assoziative Verknüpfung letztere Bedeutung angenommen, so läge eine direkt beschreibende Bezeichnung für Rum vor, die eine entfernte thematische Verbindung zu dem gegenüberstehenden Begriff «Havana» der Widerspruchsmarke herzustellen vermag. Dieses Begriffsverständnis setzt jedoch Sprachkenntnisse voraus, die beim überwiegenden Teil der angesprochenen Verkehrskreise nicht vorausgesetzt werden können. An diesem Befund ändert sich auch nichts, wenn die drei weiteren Landessprachen in die Bedeutungsermittlung miteinbezogen werden. Die Feststellung einer semantischen Ähnlichkeit setzt jedoch voraus, dass beide Vergleichsmarken einen für die Verkehrskreise erkennbaren Sinngehalt vermitteln (Joller, MschG 3 N 156 f.).
6.3.4 Englische Begriffe werden in die Beurteilung miteinbezogen, sofern sie für einen erheblichen Teil der massgeblichen Verkehrskreise verständlich sind (BGE 129 III 225 ff. E. 5.1, «Masterpiece»). Der Anglizismus «Club» ist eine in allen Landessprachen bekannte und verständliche Bezeichnung für eine Vereinigung von Menschen mit gleichen Interessen auf geselligem, sportlichem, künstlerischem, politischem oder wirtschaftlichem Gebiet oder für einen Ort der Zusammenkunft derselben (Meyers Grosses Universallexikon, Bd. 7, Mannheim 1983, 645; Brockhaus / Wahrig Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl., Gütersloh 2011, 847).
6.3.5 Das Kompositum «Havana Club» erhält in seiner Gesamtheit keine von den einzelnen Bestandteilen unabhängige und neue Bedeutung, sondern der Begriff «Club» wird durch das Erstglied lediglich in Bezug auf dessen räumliche Situierung präziser gefasst. Die Wortfolge bedeutet demnach ein «Club | in Havanna» oder ein «havannischer Club». Der Bestandteil «Havana» eignet sich in besonderem Mass, starke Assoziationen auszulösen und in der Markenerinnerung der Abnehmer einen bleibenden Eindruck zu hinterlassen. Der in die jüngere Marke übernommene Bestandteil «Club» bleibt in beiden Zeichen auf der Ebene Sinngehalt individualisierbar und erkennbar. Unter Abwägung der vorgenannten Gesichtspunkte ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass sich für einen überwiegenden Teil der massgeblichen Verkehrskreise wegen des fehlenden Begriffsverständnisses von «Cana» keine inhaltlichen Assoziationen zu «Havana» aufdrängen. Das identische Zweitglied «Club» indiziert indessen eine gewisse semantische Nähe zur Widerspruchsmarke.
6.4 Die Beurteilung der Vorinstanz, dass zwischen der Widerspruchsmarke und der angefochtenen Marke insgesamt eine Zeichenähnlichkeit vorliegt, ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden.
7. Abschliessend ist in einer wertenden Gesamtbetrachtung die Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung des Aufmerksamkeitsgrades der massgeblichen Verkehrskreise und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu beurteilen.
7.1 Für die Beurteilung ist von Belang, dass das angefochtene Zeichen trotz einer gewissen Klangähnlichkeit und semantischen Nähe für identische beziehungsweise für gleichartige Waren benutzt werden soll. Je ähnlicher sich die Waren oder Dienstleistungen der sich gegenüberstehenden Zeichen sind, desto strengere Anforderungen sind an den Zeichenabstand zu stellen (BGE 128 III 96 ff. E. 2c, «Orfina»; BGE 128 III 441 ff. E. 3.1, «Appenzeller [fig.]»; David, MschG 3 N 8). Auch wenn unter Anwendung eines strengen Beurteilungsmassstabes und unter Berücksichtigung einer durchschnittlich aufgewendeten Aufmerksamkeit eine direkte Verwechslungsgefahr wegen der insgesamt eher schwach ausgeprägten Zeichenähnlichkeit als unwahrscheinlich erscheint, so könnten die massgeblichen Verkehrskreise unter Umständen wirtschaftliche Zusammenhänge zwischen den Markeninhabern vermuten, die in Wirklichkeit nicht bestehen (vgl. BGE 128 III 96 ff. E. 2a, «Orfina»; BGE 127 III 160 ff. E. 2a, «Securitas»; BVGer vom 11. November 2015, B-2717/2015, E. 2.4, «Joop!»). Eine mittelbare Verwechslungsgefahr ist unter anderem dann anzunehmen, wenn der gemeinsame Bestandteil die Vermutung nahelegt, dass die Zeichen zu einer Markenserie eines Unternehmens gehören. Die Erhärtung dieser Vermutung setzt allerdings voraus, dass der gemeinsame Stammbestandteil kennzeichnungskräftig ist und effektiv Assoziationen zur älteren Marke auslöst. Die blosse Übereinstimmung in gemeinfreien Teilelementen vermag im Regelfall keine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr auszulösen (BVGer vom 9. Juni 2016, B-626/2015, E. 6.4, «Kalisan»; vom 3. Oktober 2007, B-1641/2007, E. 6.4, «Street Parade»; vgl. RKGE, sic! 2006, 761 ff. E. 5, «McLake»; Joller, MschG 3 N 23 ff.; Marbach, N 964 ff.).
7.2 Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin vertreten die Auffassung, der übereinstimmende Zeichenbestandteil «Club» sei nur dann kennzeichnungskräftig, wenn er sich im Verwendungszusammenhang mit den beanspruchten Waren nicht eng an beschreibende Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehne. Die Vorinstanz merkt zudem an, Rum aus Havanna würde in Weinclubs oder in Spirituosenclubs angeboten, weswegen der Begriff im strittigen Warenbereich als dem Gemeingut zugehörig anzusehen beziehungsweise als kennzeichnungsschwach einzustufen sei.
7.2.1 Der Begriff «Club» trägt markenrechtlich dann wenig zur Unterscheidungskraft der Widerspruchsmarke bei, wenn er mit dem Kennzeichnungsgegenstand einen hinreichend konkreten Sachzusammenhang aufweist, der es den massgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne besonderen Aufwand an Fantasie eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren zu erkennen. Vorliegend sind weder Beschaffenheitsangaben noch Informationen zu spezifischen Produkteigenschaften strittig, sondern der Hinweis auf einen üblichen Ort des Verkaufs und der Konsumation. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die fraglichen Rumgetränke auch in Wein- oder in Spirituosenclubs beziehungsweise im Rahmen von Seminaren oder Degustationen für Liebhaber des gepflegten Alkoholgenusses in Anspruch genommen werden. Zudem zeigt die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Statistik zum Konsumverhalten der Abnehmer, dass ein verbreitetes Mischgetränk aus Rum ganz überwiegend in Bars, aber auch bei Freunden und im häuslichen Bereich konsumiert wird (Beilage 5, GfK Study 2014, 33). Clubs als Orte der geselligen Zusammenkunft verfügen regelmässig über eine Bar, an der Rumgetränke erworben werden können (BVGer vom 11. Mai 2007, B-7503/2006, E. 5.2, «Absolut»).
7.2.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wird der Schutzumfang einer Marke durch die Sphäre des Gemeinguts begrenzt (BVGer vom 25. Februar 2015, B-6821/2013, E. 7.3, «Clinique»; vom 20. Mai 2014, B-5179/2012, E. 6.3, «Tivo»; vom 4. März 2013, B-5874/2011, E. 4.2, «Gadovist»). Diese Grenze kann indessen erst bei vollkommen im Gemeingut stehenden und rein beschreibenden Begriffen und nicht bereits bei jedem teilweise beschreibenden Sinngehalt erreicht sein, welcher die Unterscheidungskraft der Marke nur schwächt oder beeinträchtigt (BVGer vom 25. Februar 2015, B-6821/2013, E. 7.3, | «Clinique»; vom 20. Mai 2014, B-5179/2012, E. 6.3, «Tivo»). Zwar ist davon auszugehen, dass aus Sicht eines nicht unerheblichen Teils der Abnehmer ein hinreichend konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichenbestandteil «Club» und Rum aus Havanna besteht, da der fragliche Begriff eine direkte Anspielung auf einen üblichen Ort der Konsumation beziehungsweise auf einen hauptsächlichen Verkaufsort der fraglichen Ware enthält. Indessen entfaltet der Bestandteil «Club» keine ausschliesslich beschreibende Wirkung, weil sich das Getränkeangebot in Clubs nicht auf Rumgetränke beschränkt, sondern eine breitere Produktpalette umfasst. Überdies wird Rum auch in Detailhandelsgeschäften erworben und im häuslichen Bereich konsumiert. Der Markenbestandteil «Club» weist für den strittigen Warenbereich demnach einen teilweise beschreibenden Charakter auf und ist infolgedessen in diesem Grad in seiner Kennzeichnungskraft geschwächt.
7.3 Wie vorne ausgeführt, bezeichnet «Havana» die Hauptstadt des Inselstaates Kuba, der für seine Rumproduktion bekannt ist. Vorbehaltlich einer eventuellen Verkehrsdurchsetzung verfügt ein Markenbestandteil, der sich auf eine qualifizierte Herkunftsangabe stützt, über eine originäre Kennzeichnungsschwäche mit einem entsprechend schmalen Schutzbereich (Joller, MschG 3 N 86; Marbach, N 981).
7.4 Die Zusammensetzung der Bestandteile «Havana» und «Club», die beide in unterschiedlichem Mass beschreibend sind, führt nicht zu einer sprachlichen Neuschöpfung, deren Kennzeichnungskraft über die Summe der Bestandteile hinausgeht. Der Grad der originären Kennzeichnungskraft kann nach den vorstehenden Ausführungen folglich nur als niedrig angesetzt und der Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit daher nur ein enger Schutzumfang zugebilligt werden.
8. Nach dieser Feststellung ist zu beurteilen, ob die Widerspruchsmarke den Schutzbereich allenfalls durch eine derivativ erworbene Kennzeichnungskraft ausdehnen konnte.
8.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die international teilweise als berühmt qualifizierte Marke sei durch einen intensiven Gebrauch auch in der Schweiz äusserst bekannt. Die erhöhte Verkehrsbekanntheit erweitere den geschützten Ähnlichkeitsbereich beträchtlich. Der Beschwerdeführerin ist darin zu folgen, dass eine durch intensive und dauerhafte Benutzung der Marke erworbene Bekanntheit einem originär kennzeichnungsschwachen Markenzeichen eine erhebliche Individualisierungskraft verleihen und dadurch den geschützten Ähnlichkeitsbereich erweitern kann (BGE 122 III 382 ff. E. 2b, «Kamillosan»). Die Beschwerdeführerin weist in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf das in ihrem Auftrag erstellte demoskopische Gutachten hin, das im Ergebnis eine Markenbekanntheit von über 70 Prozent ausweist.
8.2 Demoskopische Gutachten können die Wahrnehmung des Marktauftritts bis zu einem gewissen Grad abbilden, jedoch sind deren Ergebnisse im Rahmen der Beweiswürdigung für die Gerichte nicht bindend (BVGer vom 17. Februar 2012, B-5169/2011, E. 2.8, «Oktoberfest-Bier»; Marbach, N 462 ff., 942 ff.). Es ist Aufgabe des Gerichts, die Eignung des Gutachtens zu prüfen sowie festzustellen, ob es korrekt erstellt wurde und ob die Kriterien der Wiederhol-, Überprüf- und Nachvollziehbarkeit beachtet wurden (BVGer vom 17. Februar 2012, B-5169/2011, E. 2.8, «Oktoberfest-Bier», m.H. auf Marbach, N 463). Vorliegend betrifft das Beweisthema die derivativ erworbene Kennzeichnungskraft der Marke «Havana Club [fig.]».
8.3 Die Beschwerdeführerin reicht als Beweismittel ein Management-Summary einer quantitativen Online-Umfrage (brand tracker) aus dem Jahr 2014 ein. Die ins Recht gelegte Umfrage bildet die Sprachregionen und das Geschlechterverhältnis repräsentativ ab (Beilage 5, GfK Study 2014, 7). Total wurden 2012 Personen online befragt. Die eingereichte Zusammenfassung enthält allerdings nur unzureichende Erläuterungen zum Studienapparat. Der Umfrage ist zu entnehmen, dass die Gruppe der über 55-Jährigen ausgeklammert wurde, was einem Anteil von 34,88 Prozent der erwachsenen inländischen Bevölkerung über 18 Jahren entspricht (Quelle: Bundesamt für Statistik [BfS], Statistik der Bevölkerung und der Haushalte [STATPOP], Datenbank: BFS STAT-TAB). Überdies ist die Altersgruppe der 18- bis 25-Jährigen statistisch übervertreten (Beilage 5, GfK Study 2014, 4). Durch die vorgenommene Gewichtung nach Hauptkundengruppen ergeben sich bereits so erhebliche Abweichungen zu den in E. 4.1 definierten Verkehrskreisen, dass die vorliegende Marktbefragung als Beweismittel insgesamt nicht verwertbar ist.
8.4 Im Übrigen ist anzumerken, dass sich das beigebrachte Beweismittel aus weiteren Gründen nicht eignet, valide Aussagen über die derivativ erworbene Kennzeichnungskraft zu liefern. In der einleitenden Frage stellten die Interviewer sicher, dass sie denjenigen Teil der Bevölkerung erreichen, der tatsächlich Getränke aus der Produktpalette der Beschwerdeführerin konsumiert.
Die Fragestellung lautet wie folgt:
Parmi les boissons alcoolisées suivantes, veuillez indiquer, pour chacune d’elles, la dernière fois que vous l’avez consommée quel que soit le lieu: chez vous, chez des amis, dans un bar, un restaurant…
[Antwortauswahl: Rhum, Vin mousseux, Vodka, Apéritif amer, Whisky, Liqueur, Spiritueux anisés, Champagne.]
(GfK Study 2014, 15, consommateurs [18-55 ans] de boissons alcoolisées 12 derniers mois [n=1634, 81,2 %].)
Der Frage nach der Bekanntheit wurde damit eine Selektionsfrage vorgelagert, die eine Filterung nach Rumkonsumenten erlaubt (GfK Study 2014, 15 f. [n=711]). Im Anschluss daran wurde die Markenbekanntheit ausschliesslich aus der Rum konsumierenden Teilgruppe errechnet, die lediglich 44 Prozent (n=711) der identifizierten consommateurs [18-55 ans] de boissons alcoolisées der letzten zwölf Monate umfasst (n=1634). Bei der Ermittlung der Kennzeichnungskraft darf indessen kein Basiswechsel auftreten. Der Kennzeichnungsgrad ist als Prozentanteil aller befragten Personen auszuweisen und nicht nur der kleineren Filtergruppe, die eine Vorfrage positiv beantwortet hat. Die für die Bestimmung der derivativen Kennzeichnungskraft massgeblichen Verkehrskreise setzen sich nicht nur aus den effektiven Rumkonsumenten zusammen, sondern sie umfassen auch die potenziellen Nachfrager (vgl. A. Niedermann, «Keytrader / Keytrade», HGer Aargau vom 19. Januar 2015, sic! 2015, 409).
Die daran anschliessenden Fragen zur aktiven Markenbekanntheit lauten wie folgt:
Lorsque vous pensez à des marques de rhum, quel est le premier nom de marque qui vous vient à l’esprit?
Quelles autres marques de rhum connaissez-vous, ne serait-ce que de nom?
11 Prozent aus der Rum konsumierenden Teilgruppe gaben die Marke «Havana Club» als Erstnennung an, weitere 17 Prozent konnten die Widerspruchsmarke ohne Unterstützung anführen (GfK Study 2014, 16 [n=711]). Allerdings setzt die Fragestellung den zu ermittelnden Markencharakter bereits voraus. Dieses methodische Vorgehen führt im vorliegenden Beweiszusammenhang ebenfalls zur Unbeachtlichkeit des Parteigutachtens, da die befragten Personen sich nicht zum Kennzeichnungsgrad äussern konnten, der eigentlich zu ermitteln gewesen wäre. Auch die nachfolgenden Fragen thematisieren weder die Wahrnehmung des Zeichens als Herstellerhinweis noch dessen Zuordnung zu einem Unternehmen (vgl. BGer, SMI 1984, 120 ff., 124, «Levi’s Jeans»; BVGer vom 17. Februar 2012, B-5169/2011, E. 5.3, «Oktoberfest-Bier»; A. Niedermann / M. Schneider, Der Beitrag der Demoskopie zur Entscheidfindung im schweizerischen Markenrecht. Durchgesetzte Marke – berühmte Marke, sic! 2002, 821 ff.).
8.5 Dem Gutachten ist weiter zu entnehmen, dass den Umfrageteilnehmern bei gewissen Fragen Bildvorlagen gezeigt wurden (GfK Study 2014, 5). Allerdings wird nicht offengelegt, ob und wenn ja, welche Abbildungen für die gestützte Frage zum Bekanntheitswert (47%; GfK Study 2014, Kategorie «assistée», 16) tatsächlich verwendet wurden. Somit ist für das BVGer nicht nachprüfbar, ob diese Vorlagen einen Herstellerhinweis enthielten und/oder ob der produktbezogene Gebrauch und die Markenbekanntheit tatsächlich das strittige Wort-/Bildzeichen «Havana Club» [fig.] und nicht eine andere registrierte Bild- oder dreidimensionale Marke (Nr. 660 280 oder Nr. 603 612) der Markeninhaberin betrifft, die im Gesamtbild wesentlich vom strittigen Zeichen abweicht. Das Umfragegutachten kann folglich auch den Nachweis nicht erbringen, dass die strittige Marke als Zeichen tatsächlich so wahrgenommen und erinnert wird, wie sie eingetragen ist.
8.6 Weil der Beweiswert einer demoskopischen Befragung wesentlich davon abhängt, ob sich diese hinreichend auf das Beweisthema bezieht, ist unter Würdigung der vorgenannten Gesichtspunkte festzustellen, dass dem beigebrachten Beweismittel insgesamt die Eignung fehlt, einen hohen derivativen Kennzeichnungsgrad der Marke «Havana Club [fig.]» glaubhaft zu machen.
8.7 Die mit einer Privaturkunde ausgewiesenen Umsatzzahlen für den Markt Schweiz zeigen für den Zeitraum 2009–2013 ein Verkaufsvolumen, das sich zwischen […] und […]Litern pro Jahr bewegt (Beilage 2). Die Beschwerdeführerin argumentiert nicht mit einem daraus ermittelten Marktanteil in der Schweiz, sondern sie rechnet den Pro-Kopf-Konsum hoch. Unter der Annahme, dass rund 50 Prozent der schweizerischen Bevölkerung Rum konsumieren (vgl. E. 7.4.3), entspräche dies einem Jahreskonsum von rund […] pro Kopf.
Der inländische Absatz ist grundsätzlich geeignet, als Indiztatsache für die Markenbekanntheit in die Beweiswürdigung miteinzufliessen. Das zwischen 2009 und 2013 erzielte Verkaufsvolumen lässt darauf schliessen, dass die zur Rede stehende Spirituose mindestens bei einem Teil der massgeblichen Verkehrskreise bekannt ist. In zeitlicher Hinsicht wird in der Regel ein belegbarer Markengebrauch während zehn Jahren erwartet (Marbach, N 459 f.). In besonderen Fällen kann auch eine kürzere Gebrauchsperiode genügen (BVGer vom 17. Februar 2016, B-2418/2014, E. 6.1.2, «bouton [fig.]»; vom 7. Mai 2012, B-2225/2011, E. 2.3.2, «Ein Stück Schweiz»; A.P. Wyss, Die Verkehrsdurchsetzung im schweizerischen Markenrecht, Bern 2013, 51 f.). Eine nachgewiesene Nutzung während fünf Jahren genügt den Anforderungen an den Nachweis eines intensiven Gebrauchs nicht, zumal die Beschwerdeführerin auch keine besonderen Umstände geltend macht, die eine andere Beurteilung nahelegen. Im Übrigen lassen die beigebrachten Umsatzzahlen keinen Rückschluss auf den tatsächlichen markenmässigen Gebrauch der Widerspruchsmarke zu. Aus der Zahlenaufstellung wird nicht erkennbar, ob die Widerspruchsmarke produktbezogen am entsprechenden | Markt verwendet oder rein unternehmensbezogen, ausschliesslich firmenmässig, dekorativ oder auf eine andere Weise produktunabhängig benutzt wird (vgl. BVGer vom 27. Februar 2012, B-8240/2010, E. 2.4, «Aus der Region. Für die Region.»; Wyss, 182).
[…]
9. Die Beschwerdeführerin argumentiert, die Widerspruchsmarke sehe sich aufgrund ihrer grossen Bekanntheit einer erhöhten Rufausbeutungsgefahr ausgesetzt. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ist indessen ausschliesslich die Beurteilung der Verwechslungsgefahr Prüfgegenstand (Art. 31 Abs. 1 MSchG). Weder die Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft, noch die Rufausbeutungsgefahr (Art. 15 MSchG) bilden zu berücksichtigende Beurteilungskriterien für die Feststellung einer rechtserheblichen Verwechslungsgefahr nach Art. 3 Abs. 1 let. c MSchG.
10. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin besondere Umstände des Einzelfalls geltend. Die Endabnehmer würden ihre Kaufentscheidung oft in dunklen Bars oder Clubs mit einer hohen Lärmbelastung treffen. Die situative Besonderheit bei der Getränkebestellung beeinflusse das Unterscheidungsvermögen in negativer Weise und erhöhe dadurch die Verwechslungsgefahr. Für die Beantwortung der Frage, ob die Waren aufgrund schlechter Lichtverhältnisse, beziehungsweise zu grossem Abstand zur Käuferschaft nicht unterscheidbar sind oder ob die hohe Geräuschkulisse in Clubs die akustische Wahrnehmung der Barkeeper beeinträchtigt, ist darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Argumente Behauptungen darstellen, die sich auf keine der vorgelegten Beweisofferten stützen. Dem an die besonderen Verkaufsumstände anknüpfenden Argument kann daher nicht gefolgt werden.
11. In Anbetracht des engen Schutzbereichs der Widerspruchsmarke und unter Berücksichtigung einer durchschnittlich aufgewendeten Aufmerksamkeit in der Kaufsituation sowie unter Einbezug des kompensationsgeeigneten Bildaspektes, der insgesamt selbst unter Anwendung eines strengen Massstabes zu einem genügenden Zeichenabstand führt, kann im Ergebnis weder eine direkte noch eine indirekte Verwechselbarkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 let. c MSchG festgestellt werden.
[…]
Gz
Anmerkung:
Sowohl IGE wie BVGer beurteilen die ältere Marke «Havana Club» als ursprünglich derart kennzeichnungsschwach, dass keine rechtlich relevante Verwechslungsgefahr mit der jüngeren Marke «Cana Club» bestehe (E. 7.4). Hingegen hätte eine «erworbene Bekanntheit» den geschützten Ähnlichkeitsbereich erweitern und dadurch – dies bleibt unausgesprochen – zu einer Gutheissung des Widerspruchs führen können (E. 3.6 i.f.; E. 8.1).
Wichtig ist, dass die ursprüngliche Unterscheidungskraft der Widerspruchsmarke nicht strittig war. Das IGE trug diese 1989 – nicht 1998, wie im Urteil erwähnt – ohne den Zusatz «durchgesetzte Marke» ein, erachtete die Marke also als ursprünglich unterscheidungskräftig. Diese Beurteilung wurde nicht von der (äusserst schwachen) grafischen Gestaltung der Widerspruchsmarke getragen, wie die Eintragung der Wortmarke CH 586 269 «Havana Club» im Jahr 2009 ebenfalls ohne Glaubhaftmachung einer Verkehrsdurchsetzung belegt.
Strittig war also nicht die Verkehrsdurchsetzung der Widerspruchsmarke, sondern deren gesteigerte Bekanntheit, also die über die durch eine bloss rechtserhaltende Benutzung verursachte hinausgehende Bekanntheit, die vom BVGer wahlweise als «erhöhte Verkehrsbekanntheit» (Sachverhalt, E.), «erworbene Bekanntheit» (E. 3.6) oder «derivativ erworbene Kennzeichnungskraft» (E. 8.2) bezeichnet wird. Letztere beiden Bezeichnungen sind Pleonasmen, aber grundsätzlich spielt die Terminologie keine Rolle, so lange man sich einig ist, dass es nicht darum geht, dass das Zeichen überhaupt als Marke wahrgenommen wird, sondern ob es eine «starke oder bekannte Marke» ist, der vom BGer in ständiger Rechtsprechung ein erweiterter Schutzumfang zugestanden wird (BGE 122 III 382 ff. E. 2, «Kamillosan / Kamillon»). Die Stärke der älteren Marke ist im Widerspruchsverfahren, so die zutreffenden Ausführungen des Gerichts, nur glaubhaft zu machen, wobei die Glaubhaftmachungslast bei der Widersprechenden liegt (E. 3.7).
Zum Nachweis der gesteigerten Bekanntheit ihrer Marke reichte die Widersprechende die Zusammenfassung («Management Summary») einer quantitativen Online-Befragung («brand tracker») ein, die offensichtlich ursprünglich nicht zu rechtlichen Beweiszwecken, sondern als Marktforschung erstellt wurde. 81 Prozent der 2012 Befragten gaben an, in den letzten zwölf Monaten bestimmte alkoholische Getränke, darunter Rum, Whisky, Wodka oder Likör, getrunken zu haben. Nicht befragt wurden Personen über 55 Jahren, und die Gruppe der 18- bis 25-jährigen war übervertreten. Gemäss BVGer führen bereits diese Abweichungen vom massgeblichen Verkehrskreis – sämtliche potenziellen Rumkonsumenten über 18 Jahren (E. 4.1, E. 8.4) – dazu, dass die «Marktbefragung als Beweismittel insgesamt nicht verwertbar ist» (E. 8.3).
Dies ist unseres Erachtens unzutreffend. Auch im Widerspruchsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (E. 3.7 i.f.). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kann auch eine Umfrage, die den relevanten Verkehrskreis unvollständig abbildet, ein Indiz für oder gegen eine gesteigerte Bekanntheit einer Marke sein. Wenn die Bekanntheit der Marke, beispielsweise, unter den 18- bis 25-Jährigen nicht wesentlich höher als | unter den 40- bis 54-Jährigen Personen ist, dann lässt die Lebenserfahrung den Schluss zu, dass die Werte bei den über 55-Jährigen nicht völlig anders ausfallen werden. Auch das Alter der Marke – hier über 25 Jahre – und die Art des Produkts – hier Rum –, das sich seiner Natur nach nicht in erster Linie an junge Verbraucher richtet, lassen einen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützten Schluss über die Bekanntheit des Zeichens bei den über 55-jährigen zu. Schliesslich kann der Nachweis der Bekanntheit des Zeichens bei den unter 55-jährigen auch dann nicht einfach ignoriert werden, wenn man – entgegen der Lebenserfahrung – davon ausgeht, dass die Marke bei den über 55-jährigen Verbrauchern völlig unbekannt ist. Eine nicht repräsentative Befragung hat sicher einen erheblich geringeren Beweiswert als eine repräsentative Befragung, aber sie ist nicht vollständig «unverwertbar».
Das BVGer meint weiter, es habe unzulässigerweise «ein Basiswechsel» stattgefunden, weil die Bekanntheit der Marke nur für den engeren Personenkreis ermittelt wurde, der angab, im letzten Jahr speziell Rum getrunken zu haben. Der «Kennzeichnungsgrad» sei als Prozentanteil aller befragten Personen anzugeben, denn der Verkehrskreis umfasse nicht nur Rumkonsumenten, sondern auch die potenziellen Nachfrager (E. 8.4).
Dies wirft die interessante Frage auf, auf welchen Personenkreis im Kontext der erhöhten Bekanntheit einer Marke abzustellen ist. Gehören auch Personen dazu, die im letzten Jahr weder Rum, noch Whisky, noch Wodka, noch Likör, also im Wesentlichen keinen harten Alkohol, getrunken haben? Kann man annehmen, dass auch diese Verbraucher potenziell Rum konsumieren, oder muss man annehmen, dass sie an harten Alkoholika desinteressiert sind? Strikte Abstinenzler gehören wohl definitiv nicht mehr zu den potenziellen Konsumenten von Rum. Zweitens muss man natürlich im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigen, ob sich der Nachweis der Bekanntheit auf die Gesamtbevölkerung oder nur auf tatsächliche Verbraucher des fraglichen Produkts bezieht. Aber eine Befragung nur unter tatsächlichen Abnehmern macht die Umfrage nicht per se wertlos und lässt sich – falls die Daten vorliegen – einfach auf die korrekte Basis zurückrechnen. Aus dem Urteil ergibt sich, dass 11 % der 711 Befragten, die angaben, Rum zu trinken, die Widerspruchsmarke als erste Marke nannten, die ihnen als Marke für Rum in den Sinn kommt, und weitere 17 % die Marke ungestützt an anderer als erster Stelle nannten. 28 % von 711 Befragten nannten daher ungestützt «Havana Club» als ihnen bekannte Marke für Rum. Das entspricht 12 % der 1634 Personen, die angaben, im letzten Jahr irgendeinen (harten) Alkohol getrunken zu haben. Auf die Gesamtheit der befragten Personen hochgerechnet führt dies zu einer aktiven Bekanntheit von 9,7 %. Ob dies für den Nachweis der gesteigerten Bekanntheit genügt, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht hätte beantworten können.
Ferner hält das BVGer die Frage «Wenn Sie an Marken für Rum denken, welches ist die erste Marke, die Ihnen in den Sinn kommt?» für suggestiv, weil sie den Charakter des Zeichens als Marke voraussetze (E. 8.5). Dieser ist hier aber gar nicht strittig; wie gesagt ist das Zeichen «Havana Club» ursprünglich unterscheidungskräftig, aber kennzeichnungsschwach. Die vom BVGer zitierten Urteile (BGer, SMI 1984, 120 ff., 124, «Levi’s Jeans»; BVGer vom 17. Februar 2012, B-5169/2011, E. 5.3, «Oktoberfest-Bier») äussern sich nur zum Beweis der Verkehrsdurchsetzung durch Demoskopie, wo der Charakter des Zeichens als Marke natürlich nicht vorausgesetzt werden darf. Bei Niedermann / Schneider, sic! 2002, 815 ff., 821, wird deutlich, dass sich die Tests zu den beiden Beweisthemen erheblich unterscheiden. Im Rahmen von Abfragen zur (in der Schweiz) berühmten bzw. (in der EU) bekannten Marke ist die Verwendung des Begriffs «Marke» zutreffend, weil das Testobjekt ja bereits als Marke geschützt ist, und daher – wenn auch nicht geboten –unschädlich (Niedermann, GRUR 2014, 634 ff., 639).
Die Kritik, dass die eingereichten Unterlagen zur Umfrage nicht erkennen liessen, welches Zeichen den Befragten vorgelegt wurde (E. 8.5), halten wir hingegen für berechtigt. Das Testobjekt ist (wie auch der genaue Fragenwortlaut in allen Sprachen) unbedingt offenzulegen, da sonst nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Befragten ein dank entsprechender grafischer Gestaltung kennzeichenkräftigeres Zeichen vor sich haben, das nicht der Widerspruchsmarke entspricht. Dies führt jedoch allenfalls zur Unverwertbarkeit der Ergebnisse der gestützten Befragung, aber nicht zur Unverwertbarkeit der Ergebnisse der ungestützten Befragung, wo den Befragten gar kein Zeichen vorgelegt wurde.
Die Widersprechende belegte zudem mit einer nicht weiter umschriebenen «Privaturkunde» die Umsatzzahlen für den Zeitraum von 2009 bis 2013 und errechnete einen (zensurierten) Jahreskonsum des (angeblich) mit «Havana Club» gekennzeichneten Rums pro Kopf. Das BVGer anerkennt zwar, der inländische Absatz sei grundsätzlich als Indiz geeignet, für die Markenbekanntheit in die Beweiswürdigung einzufliessen. Jedoch sei dazu grundsätzlich der Nachweis des Markengebrauchs während zehn Jahren zu belegen; besondere Umstände, die eine kürzere Frist rechtfertigen würden, lägen hier keine vor. Weiter ergebe sich aus den Umsatzzahlen nicht, ob das Zeichen kennzeichenmässig gebraucht wurde (E. 8.7).
Die vom BVGer zitierten Literaturstellen (Marbach, SIWR III/1, N 459; Wyss, Die Verkehrsdurchsetzung im schweizerischen Markenrecht, Bern 2013, 51 f.) und Urteile (BVGer, B-2418/2014, «bouton (fig.)»; B-2225/2011, «Ein Stück Schweiz») beziehen sich aber wiederum alle auf den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung, nicht auf den Nachweis der gesteigerten Bekanntheit. Unseres Wissens wurde eine Mindestge- | brauchsdauer von zehn Jahren für den Nachweis einer gesteigerten Bekanntheit noch nie postuliert. Im Übrigen gibt es selbst beim Nachweis der Verkehrsdurchsetzung keine feste Grenze von zehn Jahren, sondern es ist immer eine Gesamtwürdigung der Umstände vorzunehmen. Es gibt durchaus Marken, die sich binnen sehr viel kürzerer Zeit als zehn Jahren im Verkehr durchgesetzt haben (z. B. «iPhone» für Mobiltelefone).
Schliesslich geht unseres Erachtens auch der Hinweis, die Umsatzzahlen liessen nicht erkennen, ob das Zeichen rein unternehmensbezogen, ausschliesslich firmenmässig, dekorativ oder auf andere Weise produktunabhängig benutzt wurde, fehl. «Havana Club» ist eine eingetragene Marke. Wenn die Widerspruchsgegnerin nicht ausdrücklich bestritten hat, dass die Marke auf Rumflaschen verwendet wird – was aus der schriftlichen Urteilsbegründung nicht hervorgeht – ist auch davon auszugehen, dass sie produktbezogen verwendet wird. Anders als bei ursprünglich nicht unterscheidungskräftigen Zeichen ist dann von einer kennzeichenmässigen Benutzung auszugehen. Der Hinweis auf den dekorativen Gebrauch ist hier unangebracht. Auch dieser ist nur im Zusammenhang mit der Verkehrsdurchsetzung ursprünglich nicht unterscheidungskräftiger Zeichen relevant, bei denen fraglich ist, ob der Verkehr sie überhaupt als unternehmerischen Herkunftshinweis versteht.
Insgesamt scheint uns die hier vorgenommene Beweiswürdigung zu formalistisch und an strikten Regeln orientiert. Zudem wurden die beiden Beweisthemen Kennzeichnungskraft (Verkehrsdurchsetzung) auf der einen und erhöhte, respektive gesteigerte Bekanntheit auf der anderen Seite miteinander vermengt. Beim Beweisthema der erhöhten Bekanntheit die Regeln für einen demoskopischen Nachweis der Verkehrsdurchsetzung heranzuziehen, geht grösstenteils fehl. Dies führt im Ergebnis dazu, dass das Gesamtbild unzureichend gewürdigt wird, das unseres Erachtens durchaus die Möglichkeit offenlässt, dass «Havana Club» in der Schweiz eine bekannte Marke für kubanischen Rum ist.