11|2017
Rechtsprechung | Jurisprudence

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«Kernkraftwerk Beznau»
Bundesverwaltungsgericht vom 5. April 2017
Verweigerung der Einsicht in amtliche Dokumente bei Vorliegen von Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnissen

1. Informationsrecht

BGÖ 6 I. Zur Förderung der Trans­parenz in der Verwaltung statuiert das BGÖ das Prinzip der Öffentlichkeit mit Geheimnisvorbehalt. Jede Person hat das Recht, amtliche ­Dokumente einzusehen. Die öffent­lichen oder privaten Interessen, welche eine Einschränkung rechtfertigen können, müssen das öffentliche Interesse an der Transparenz überwiegen. Massgebliche Kriterien bei der ­Ab­wägung im Einzelfall sind etwa die Art der betroffenen Daten, das Vorliegen eines besonderen Informa­tionsinteresses der Öffentlichkeit sowie die Bedeutung der fraglichen Thematik (E. 3.1-3-3).

BGÖ 5 I. Dokumente, die Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse enthalten, können amtliche Dokumente i.S.v. Art. 5 Abs. 1 BGÖ sein. Zur ­Qualifikation als amtliches Dokument ist der Gebrauch der Infor­mation ausschlaggebend. Liegt dieser in der ­Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, liegt ein amtliches Dokument vor (E. 4.3-4.5).

BGÖ 7 I g. Der Begriff des Geschäftsgeheimnisses umfasst Informationen, deren Preisgabe an ein Kon­kurrenzunternehmen den Unter­nehmenserfolg beeinträchtigen oder zu einer Wettbewerbsverfälschung führen könnte. Zur Einschränkung des Einsichtsrechts in amtliche ­Dokumente, welche Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse enthalten, muss im Falle von Zugangsgewährung eine Marktverzerrung bzw. eine ernsthafte Schädigung mit gewisser Wahrscheinlichkeit drohen. Der ­Geheimnisherr bzw. die zuständige Behörde hat konkret aufzuzeigen, inwiefern eine Information vom ­Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis geschützt ist; ein pauschaler Verweis auf Geschäftsgeheimnisse genügt nicht (E. 5.4).

BGÖ 7 I g. Eine Vertraulichkeitsvereinbarung führt für sich alleine noch nicht zum Vorliegen eines Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisses. Als Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse kommen technische, organi­satorische, kommerzielle und finanzielle Tatsachen des wirtschaftlichen Lebens in Frage, welche den geschäftlichen Erfolg des Geheimnisherrn beeinflussen könnten, sowie technisches Wissen, welches eine Anleitung zum technischen Handeln enthält. Dazu gehören auch Informationen in Bezug auf Methoden, Versuchsanordnungen, werkstoffspezifisches Wissen sowie die Herleitung von Analysen (E.5.5).

BGÖ 7 I g. Bei Vorliegen eines Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisses ist im Rahmen einer Güterab­wägung zu prüfen, ob anstelle einer vollständigen Verweigerung ein eingeschränkter Zugang zu den Dokumenten in Frage kommt. Passagen, welche unter die Ausnahmeklausel fallen, sind sodann unkenntlich zu machen, während zum Rest des ­Dokuments Zugang zu gewähren ist. Im Falle eines erheblichen öffent­lichen Interesses an der Offenlegung von amtlichen Dokumenten ist bei der Trennung von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen von nicht geheimhaltungsbedürftigen Informationen auch ein erheblicher Aufwand in Kauf zu nehmen (E. 5.6).

BGÖ 7 II, 9. Personendaten in amtlichen Dokumenten sind zu anonymisieren. Im Falle eines erheblichen öffentlichen Interesses an der Offenlegung von amtlichen Dokumenten ist auch ein erheblicher Aufwand bei der Anonymisierung in Kauf zu nehmen (E. 7.4).

1. Droit de l’information

LTrans 6 I. Afin de promouvoir la transparence dans l’administration, la LTrans établit le principe de transparence des activités de l’administration, tout en réservant la possibilité de maintenir le secret. Toute personne a le droit de consulter des documents officiels. Les intérêts publics ou privés aptes à justifier une restriction, doivent cas échéant l’emporter sur l’intérêt public à la transparence. Les critères déterminants lors de l’examen de cas particuliers sont le type de données concernées, l’existence d’un besoin particulier d’informations de la part du public de même que la pertinence du sujet en question (consid. 3.1-3-3).

LTrans 5 I. Les documents qui contiennent des secrets d’affaires ou de fabrication peuvent constituer des documents officiels au sens de l’art. 5 al. 1 LTrans. Pour qu’un document puisse être qualifié d’officiel, l’utilisation qu’il sera fait de l’information sera déterminante. Si cette utilisation vise l’accomplissement d’une tâche publique, le document est considéré comme officiel (consid. 4.3-4.5).

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LTrans 7 I g. La notion de secret d’affaires couvre les informations dont la divulgation à un concurrent pourrait compromettre le succès de l’entreprise ou mener à une distorsion de la concurrence. Le droit d’accès à des documents officiels qui contiennent des secrets d’affaires ou de fabrication peut être limité uniquement si l’accès à ces documents entraînerait avec une certaine probabilité une distorsion du marché, respectivement causerait un préjudice grave. Le propriétaire du secret d’affaires, respectivement l’autorité compétente, doit démontrer concrètement dans quelle mesure une information est protégée par le secret d’affaires ou de fabrication. Une référence générale à des secrets commerciaux ne suffit pas (consid. 5.4).

LTrans 7 I g. Un accord de confidentialité ne conduit pas par lui-même à l’existence d’un secret d’affaires ou de fabrication. Peuvent être considérés comme secret d’affaires ou de fabrication des éléments techniques, organisationnels, commerciaux et financiers de la vie éco­nomique, qui peuvent influencer le succès commercial du propriétaire du secret, de même que des connaissances techniques qui contiennent des instructions relatives à la façon d’appliquer une technique particulière. Sont également couvertes les informations relatives aux méthodes, aux schémas expérimentaux, aux connaissances spécifiques relatives à des matériaux de même que l’élaboration d’analyses (consid. 5.5).

LTrans 7 I g. En présence d’un secret d’affaire ou de fabrication, on examinera dans le cadre d’une pesée d’intérêts si, à la place d’un refus complet, un accès limité aux documents ne serait pas envi­sageable. Les passages qui tombent sous la clause d’ex­clusion doivent alors être rendus inidentifiables tandis que le reste du document demeure accessible. En présence d’un d’intérêt public prépondérant à la divulgation de documents officiels, il faut tenir compte de l’effort considérable qui devra être fourni afin de séparer les secrets d’affaires et de fabrication des informations non protégées par le secret (consid. 5.6).

LTrans 7 II, 9. Les données personnelles contenues dans des documents officiels doivent être ­rendues anonymes. En cas d’intérêt ­public prépondérant à la divulgation de do­cuments officiels, l’effort par­ticulier en vue de l’anonymisation devra ­également être pris en compte (consid. 7.4)

Abteilung I, teilweise Gutheissung der Beschwerde, Akten-Nr. A-1432/2016

Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) hat die Betreibergesellschaft des Kernkraftwerks Beznau (KKB), die Axpo AG, im Jahre 2010 – im Rahmen einer Verlängerung der ­Betriebsbewilligung – mit der Über­prüfung der Sicherheit des Kraftwerks beauftragt. Die Prüfung betreffend die Versprödung des Reaktordruckbe­hälters wurde von der Axpo AG an ein externes Unternehmen delegiert, nachdem die eigene Prüfung vom ENSI als ungenügend eingestuft worden war.

Greenpeace Schweiz ersuchte in der Folge beim ENSI gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung um Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit der Sicherheitsprüfung des Kraftwerks. Am 20. August 2015 gewährte das ENSI Greenpeace Schweiz teilweisen Zugang zu den im Zugangsgesuch aufgeführten Dokumenten. Verweigert wurde namentlich der Zugang zu Dokumenten, in welchen numerische Methoden und Daten beschrieben sowie entsprechende Ana­lysen und Interpretationen dargelegt sind (Beilagen zu Dokumenten C2). Die teilweise Zugangsverweigerung begründete das ENSI zur Hauptsache mit dem Schutz von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen sowie mit dem Schutz von Personendaten. Aus diesem Grund wurde der Zugang zu bestimmten Dokumenten vollständig verweigert.

Der von Greenpeace Schweiz als Schlichter angerufene Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeits­be­auftragte (EDÖB) wies in einer Empfehlung die Angelegenheit im Hinblick auf den Ausnahmetatbestand des ­Geschäfts- und Fabrikationsgeheim­nisses zwecks nochmaliger Anhörung des Kernkraftwerks Beznau bzw. ihrer ­Betreibergesellschaft an das ENSI ­zurück, mit anschliessendem so weit wie möglichen Zugang zugunsten von Greenpeace Schweiz.

Mit Verfügung vom 1. Februar 2016 hielt das ENSI im Wesentlichen mit der gleichen Begründung an einer teilweisen Zugangsverweigerung fest. Mit Eingabe vom 3. März 2016 erhob Greenpeace Schweiz gegen die Ver­fügung des ENSI Beschwerde beim ­BVGer mit dem Begehren um umfassende Einsichtsgewährung mit der ­Begründung, dass ein pauschaler Hinweis auf Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse für eine Verweigerung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten nicht ausreiche und die Voraussetzungen für die Anrufung des Ausnahme­tatbestands nicht gegeben seien. Aus­serdem bestreitet Greenpeace Schweiz, dass ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse bezüglich sämtlicher in den verweigerten BVG-Dokumenten ent­haltenen Informationen bestehe. Das ­BVGer heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

Aus den Erwägungen:

3.1 Das Öffentlichkeitsgesetz bezweckt, die Transparenz über den ­Auftrag, die Organisation und die ­Tätigkeit der Verwaltung zu fördern | (Art. 1 BGÖ), damit Bürgerinnen und Bürger politische Abläufe erkennen und beurteilen können. Nebst Vertrauen soll dadurch das Verständnis für die Verwaltung und ihr Funktio­nieren gefördert sowie die Akzeptanz staatlichen Handelns erhöht werden. Zu diesem Zweck statuiert das BGÖ das Prinzip der Öffentlichkeit mit Geheimhaltungsvorbehalt (BGE 136 II 399 ff. E. 2.1 m.H. und BGE 133 II 209 ff. E. 2.3.1; BVGer vom 7. Dezember 2011, A-1135/2011, E. 3; statt vieler aus der neueren Praxis das Urteil des BVGer vom 25. August 2016, A-746/2016, E. 3.1; P. Mahon / O. Gonin, in: S. C. Brunner / L. Mader [Hg.], Stämpflis Handkommentar zum Öffent­lichkeitsgesetz, Bern 2008, BGÖ 6 N 11 ff.).

3.2 Grundsätzlich hat jede Person das Recht, amtliche Dokumente ein­zusehen und von den Behörden Auskunft über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten (Art. 6 Abs. 1 BGÖ). Soweit das Gesetz zur Anwendung gelangt und keine Spezialbestimmung gemäss Art. 4 BGÖ vorliegt, wird damit jeder – natürlichen oder juristischen (vgl. Botschaft des Bundesrates zum BGÖ vom 12. Februar 2003, BBl 2003, 2000) – Person ein generelles Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, über welche die Verwaltung verfügt, gewährt, ohne dass ein beson­deres Interesse nachgewiesen werden müsste. Es obliegt entsprechend nicht dem freien Ermessen der Behörden, ob sie Informationen oder Dokumente ­zugänglich machen wollen oder nicht, sondern es besteht eine widerlegbare gesetzliche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten. In Abweichung vom Öffentlichkeitsprinzip ist dieser jedoch ausnahmsweise einzuschränken, aufzuschieben oder zu verweigern, wenn die betroffene Behörde den Nachweis ­erbringt, dass überwiegende öffent­liche oder private Interessen an der Geheimhaltung einer Offenlegung ­entgegenstehen (Art. 7 BGÖ) oder ein Ausnahmefall gemäss Art. 8 BGÖ ­vorliegt (vgl. BGE 142 II 340 ff. E. 2.2; BGer vom 14. Februar 2017, 1C_129/2016, E. 2.1, 2.6 und vom 18. Mai 2016, 1C_122/2015, E. 2.2; zum Ganzen BVGer vom 20. Oktober 2016, A-683/2016, E. 3.1; vom 2. September 2015, A-3621/2014; vom 26. Mai 2015, A-700/2015, E. 4.1, E. 4.1; vom 18. Mai 2015, A-6054/2013, E. 3.2 und vom 30. April 2015, A-1784/2014, E. 6.1, je m.w.H.).

3.3

3.3.1 Die öffentlichen oder privaten Interessen, welche eine Geheimhaltung rechtfertigen können, müssen das (öffentliche) Interesse am Zugang bzw. an der Transparenz überwiegen. Das Gesetz zählt die verschiedenen Fälle überwiegender öffentlicher oder privater Interessen in Art. 7 f. BGÖ ­abschliessend auf (vgl. Botschaft BGÖ, BBl 2003, 2006; BVGer vom 10. August 2016, A-4571/2015, E. 3.2.1 m.w.H.; I. Häner, in: U. Maurer-Lambrou / G.-P. Blechta [Hg.], Basler ­Kommentar zum DSG/BGÖ, 3. Aufl., Basel 2014, BGÖ 7 N 46; B. Cottier / ​R. J. Schweizer / N. Widmer, in: S. C. Brunner / L. Mader [Hg.], Stämpflis Handkommentar zum Öffentlichkeitsgesetz, Bern 2008, BGÖ 7 N 5; I. Häner, Organisationsrecht (aus­gewählte Fragen), in: G. Biaggini / ​I. Häner / ​U. Saxer / M. Schott [Hg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich 2015, Rz. 28.30 f.).

3.3.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich das Verhältnis des Transparenzgebots gemäss dem BGÖ zu besonderen Vertraulichkeitsregeln, namentlich solchen nach Art. 7 BGÖ, nicht generell festlegen, sondern ist von Fall zu Fall zu ermitteln. Entscheidend ist dabei der Sinngehalt der divergierenden Normen, für den wiederum wesentlich auf deren Zweck zurückzugreifen ist. Abzuwägen sind die sich gegenüberstehenden Interessen im Einzelfall. Massgebliche Kriterien sind etwa die Funktion oder Stellung der betroffenen Person, die Umstände der ursprünglichen Informationsbeschaffung, der Vertrauensschutz, die Art der betroffenen Daten, das Vorliegen eines besonderen Informationsinteresses der Öffentlichkeit, der Schutz spezifischer öffentlicher ­Interessen, die Natur der Beziehung zwischen der Verwaltung und dem betroffenen Dritten sowie die Bedeutung der fraglichen Thematik. Liegt ein ­Ausnahmetatbestand vor, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Interessen an der Geheimhaltung das Transparenz­interesse überwiegen oder ob ge­gebenenfalls, in Anwendung des ­Ver­hältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ein eingeschränkter Zugang in Frage kommt. Demnach darf der Zugang nicht einfach verweigert werden, wenn ein verlangtes Dokument In­formationen enthält, die nach dem Ausnahmekatalog von Art. 7 BGÖ nicht zugänglich sind. Vielmehr ist in diesem Fall ein eingeschränkter, das heisst teilweiser Zugang zu den In­formationen im Dokument zu ge­währen, welche nicht geheim zu ­halten sind, etwa durch Anonymisierung, Einschwärzen, Teilveröffentlichung oder zeitlichen Aufschub. Einen Grundsatz, wonach im Zweifel dem Öffentlichkeitsprinzip der Vorrang ein­zuräumen ist, gibt es genauso wenig wie das umgekehrte Prinzip. Vielmehr ist für jeden einschlägigen Ausnahmetatbestand im Einzelfall anhand der dargelegten Verhältnismässigkeitsprüfung abzuwägen, ob der Transparenz oder der Vertraulichkeit Nachachtung zu verschaffen ist. Hinsichtlich der Frage, ob eine Ausnahmeklausel Wirkung entfaltet, befand das BGer, eine aufgrund der Offenlegung drohende Verletzung der jeweiligen öffentlichen oder privaten Interessen müsse aufgrund der Zugänglichkeit des betref- | fenden Dokuments wahrscheinlich erscheinen, wobei nicht jede gering­fügige oder unangenehme Konsequenz als Beeinträchtigung gelten könne. Es präzisierte diesen Ansatz insofern, als die Gefahr einer ernsthaften Schädigung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit drohen muss. Somit habe die aufgrund der Zugangsgewährung ­drohende Verletzung gewichtig zu sein. Sie müsse nicht mit Sicherheit eintreten, jedoch genüge eine Be­einträchtigung oder Gefährdung nicht, wenn sie lediglich denkbar sei oder (entfernt) möglich erscheine, an­sonsten der mit dem BGÖ vollzogene Paradigmenwechsel ausgehöhlt würde (vgl. zum Ganzen BGE 142 II 324 ff. E. 3.3 f., BGE 142 II 313 ff. E. 3.6 und BGE 142 II 340 ff. E. 2.2; BGer vom 14. Februar 2017, 1C_129/2016, E. 2.5 f.; vom 9. Februar 2017, 1C_509/2016, E. 3.3 und vom 18. Mai 2016, 1C_122/2015, E. 2.5; BVGer vom 26. Mai 2015, A-700/2015, E. 4.3 und vom 30. April 2015, A-1784/2014, E. 6.2.2, je m.w.H.; Häner, BSK DSG/BGÖ, BGÖ 7 N 46; Cottier / Schweizer / ​Widmer, BGÖ 7 N 5; G.-P.Blechta, in: U. Maurer-Lambrou / ​G.-P. Blechta [Hg.], Basler Kommentar zum DSG/BGÖ, 3. Aufl., Basel 2014, Entstehung und Systematik BGÖ N 37 f.).

[…]

4. Vorab ist somit die Frage zu ­klären, ob die vorliegend vom Zugangsgesuch betroffenen Dokumente amtlichen Charakter haben, was vom Gesetz für die Anwendung der Bestimmungen des BGÖ vorausgesetzt wird (Art. 5 BGÖ).

4.1 Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2016 im Wesentlichen geltend, bei den Dokumenten C2 handle es sich nicht um amtliche Dokumente i.S.v. Art. 5 BGÖ. Das zentrale amtliche Dokument, welches die Vorinstanz im Zuge ihrer Untersuchung zusam­mengestellt habe, umfasse lediglich die Technische Mitteilung TM-530MB11071. Dieses stelle die Synthese der Dokumente C2 dar, wohin­gegen die Beilagen 1–9 selbst eine Hintergrund-Dokumentation darstellen würden, welche sie der Vorinstanz zum besseren Verständnis der komplexen Ergebnisse zur Verfügung gestellt habe. Es handle sich dabei um ihre ­eigenen Handakten mit privatem Charakter, welche dem Geschäftsgeheimnis unterliegen würden. Im Übrigen seien darin auch keine Informationen enthalten, welche unmittelbar die ­Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Vorinstanz betreffen würden, und seien dieser im Vertrauen in die Wahrung der Geschäftsgeheimnisse überlassen worden. Ausserdem bezwecke das ­Öffentlichkeitsprinzip in keiner Weise die Transparenz resp. Offenlegung von privaten Geschäftstätigkeiten.

4.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet, die Dokumente C2 würden selbstverständlich amtliche Dokumente darstellen, seien doch diese Beilagen inkl. Anhänge genauso zur Ausübung der öffentlichen Aufgabe der Vorinstanz relevant, wie die daraus gebildete ­Zusammenfassung in der Technischen Mitteilung. Insbesondere sei es der Vorinstanz nicht möglich, ohne diese Beilagen die Richtigkeit der Technischen Mitteilung zu überprüfen und damit ihrer Aufsichtstätigkeit nachzukommen.

4.3 Art. 1 BGÖ hält fest, dass das ­Öffentlichkeitsgesetz die Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung ­fördern soll. Dieser Zweck ist durch die Information der Öffentlichkeit zu ­erreichen, indem der Zugang zu amt­lichen Dokumenten gewährleistet wird. Ein solches stellt gemäss Art. 5 Abs. 1 BGÖ jede Information dar, welche auf einem beliebigen Informa­tionsträger aufgezeichnet ist (lit. a), sich im Besitz der Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist (lit. b), und welche die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft (lit. c). Hingegen gelten Dokumente dann nicht als amtlich, wenn sie durch eine Behörde kommerziell genutzt werden (Abs. 3 lit. a), nicht fertig gestellt sind (Abs. 3 lit. b) oder zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind (Abs. 3 lit. c). Ob im konkreten Fall ein amtliches Dokument vorliegt, ist ­anhand der gesetzlich vorgesehenen Kriterien zu prüfen, wobei der Begriff weit zu fassen ist. So sind die Voraussetzungen selbst bei einem lockeren, aber hinreichenden Zusammenhang zwischen Dokument und amtlicher Aufgabe als erfüllt zu betrachten (vgl. BGE 142 II 324 ff. E. 2.2; BVGer vom 14. Dezember 2016, A-1865/2016, E. 4.5 m.w.H. und vom 9. Dezember 2013, A-2434/2013, E. 5.2).

4.4 Dass die Dokumente C2 die ­Voraussetzung von Art. 5 Abs. 1 lit. a BGÖ erfüllen, ist unbestritten. Sie ­liegen in Papier- sowie elektronischer Form vor. Zur Beantwortung der Frage, ob es sich bei den Dokumenten C2 um amtliche Dokumente handelt, gehört sodann auch die Frage, ob es sich bei der Vorinstanz um eine Behörde im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b BGÖ ­handelt. Dies ist zu bejahen, handelt es sich bei der Vorinstanz doch – wie ­bereits in E. 1.1 erwähnt – um eine ­Behörde, welche als Dienststelle der Bundesverwaltung angegliedert ist und die Aufgaben aufgrund einer ­Delegation aus Bundesrecht wahrnimmt (vgl. Art. 1 f. des Bundesgesetzes über das Eidgenössische Nuklear­sicherheitsinspektorat vom 22. Juni 2007 [ENSIG, SR 732.2]).

Die Dokumente C2 sind unbestrittenermassen von Drittfirmen im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellt worden, und zwar mit dem Ziel, die Technische Mitteilung als Hauptdokument zuhanden der Vorinstanz zu ­dokumentieren, d. h. sie bei der Er­füllung ihrer öffentlichen Aufgabe zu unterstützen. Zweifelsohne musste die | Vorinstanz im Rahmen der Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion resp. bei der Prüfung der Berichte der Beschwerdegegnerin betreffend den Zustand des Reaktordruckbehälters des Kernkraftwerks Beznau diese Dokumente – d. h. wie in E. 1.3 beschrieben, die Beilagen inkl. Anhänge und Anlagen – konsul­tieren, um den Inhalt der Berichter­stattung zu verifizieren. Das Haupt­dokument der Technischen Mitteilung TM-530-MB11071 bildet demzufolge mit den Dokumenten C2 eine Einheit und ist ohne diese als unvollständig zu betrachten.

4.5 Wenn die Beschwerdegegnerin geltend macht, es handle sich um ­private Handakten, kann ihr nicht gefolgt werden: Ausschlaggebend ist der Gebrauch der Informationen, welcher vorliegend offensichtlich der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe durch die Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. c BGÖ diente. Sie wurden weder ausschliesslich von den Autoren als private Arbeitshilfsmittel benutzt, noch handelt es sich um Begleitno­tizen, Arbeitskopien von Dokumenten, Dispositionen, Kurzzusammenfassungen oder um mit Anmerkungen ver­sehene Textentwürfe. Die Dokumente erfüllen somit den Charakter privater Dokumente i.S. des Gesetzes nicht. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin anführt, die Dokumente würden Geschäftsgeheimnisse beinhalten, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Dokumente als amtliche Dokumente vom BGÖ erfasst werden, sieht das ­Gesetz zu diesem Zweck doch den ­Ausnahmetatbestand von Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ vor. Zumal die Dokumente C2 im Übrigen weder kommerziell durch die Vorinstanz genutzt werden und eine abgeschlossene Berichterstattung darstellen, steht somit fest, dass es sich um amtliche Dokumente handelt (vgl. BGE 142 II 324 ff. E. 2.5.2; BGE 142 II 340 ff. E. 4.6.3; BGer vom 18. Mai 2016, 1C_122/2015, E. 2.3; BVGer vom 9. Dezember 2013, A-2434/2013, E. 5.2.5; Botschaft BGÖ, BBl 2003, 2000; R. Bühler, in: U. Maurer-Lambrou / G.-P. Blechta [Hg.], Basler Kommentar zum DSG/BGÖ, 3. Aufl., Basel 2014, BGÖ 5 N 2, 6, 9, 11 f., 14, 16, 28; K. Nuspliger, in: S. C. Brunner / L. Mader [Hg.], Stämpflis Handkommentar zum Öffent­lichkeitsgesetz, Bern 2008, BGÖ 5 N 39 ff.).

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift vom 3. März 2016 sinngemäss geltend, die Vor­instanz rechtfertige eine pauschale Schwärzung der Dokumente C2 hauptsächlich mit dem Vorliegen von ­Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen i.S.v. Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ. Ihr obliege deshalb auch die Beweislast, dass sämtliche 948 Seiten der Dokumente C2 lückenlos solche Geheimnisse enthalten würden. Diesen Beweis erbringe die Vorinstanz jedoch nicht. Im Weiteren sei denn auch nicht ­belegt, dass es sich bei den in ihren ­Geschäftsgeheimnissen zu schützenden Unternehmungen um schutz­berechtigte, d. h. im freien Wettbewerb stehende, private oder gemischt­wirtschaftliche Unternehmen handle. Auch sei es zweifelhaft, ob – wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung dargelegt – den be­schriebenen Prüfungsmethoden, Vorgehensweisen und Versuchsanordnungen wirklich ein Geheimnischarakter ­zukomme, sei doch davon auszugehen, dass diese Methoden mindestens ­teilweise entweder allgemein bekannt seien oder in anderem Zusammenhang mit Kernkraftwerken bereits veröffentlicht worden seien. Ebenso liege auch kein berechtigtes objektives Geheimhaltungsinteresse vor, zumal es nicht nachvollziehbar erscheine, dass sämtliche in den Dokumenten C2 enthal­tenen Informationen dazu geeignet seien, das Ergebnis wirtschaftlicher Vorgänge zu beeinflussen resp. den betroffenen Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil zu nehmen und durch Kenntnisnahme durch die Konkurrenz Marktverzerrungen bewirken zu können. So seien denn mindestens Prüf- und Messergebnisse keinesfalls wettbewerbsrelevant. Ausserdem habe die Vorinstanz auch nicht dargelegt, worin das ernsthafte Risiko eines Schadens bestehe, das mit der Veröffentlichung der Methoden und Prüfergebnisse einhergehe.

5.2 Die Beschwerdegegnerin entgegnet in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2016, die Dokumente C2 ­würden Geschäftsgeheimnisse in Form von Lieferantenberichten, in welchen ­numerische Methoden und Daten ­beschrieben sowie entsprechende Analysen und Interpretationen dar­gelegt würden, beinhalten. Sie führt aus, bezüglich dieser Dokumente seien Vertraulichkeitsvereinbarungen mit den diese verfassenden Unternehmungen geschlossen worden, weshalb die Berichte nur mit deren Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden dürften. Diese Vereinbarungen würden sich sodann nicht nur auf die ­er­arbeiteten Ergebnisse beziehen, ­sondern auch auf die Herleitung und die Methodik von Analysen sowie auf schützenswerte ­Referenzwerte, wobei Teilergebnisse miteingeschlossen seien. Bei einer Zugangsgewährung zu den Dokumenten C2 seien sodann massive Schäden bei den Urhebern der Berichte absehbar, da das Vertrauen in die Einhaltung verbindlicher Verträge und in den privaten Geschäftsverkehr beeinträchtigt werde sowie Wettbewerbsvorteile dieser Anbieter zunichte gemacht würden. Im Weiteren macht die Beschwerdegeg­nerin geltend, die schutzbedürftigen Details seien derart zahlreich, verstreut und ineinandergreifend, dass eine Differenzierung von offenzulegenden und geheim ­zuhaltenden Passagen nicht mit vernünftigem Aufwand zu bewerkstel­ligen sei.

5.3 Die Vorinstanz argumentiert ­gleichermassen. In ihrer Stellung- | nahme vom 26. Mai 2016 verweist die Vorinstanz zusätzlich auf die Kon­kurrenzsituation zwischen den weltweit wenigen und hochspezialisierten sog. Hotlabors, wie die Geschäfts­partnerin der Beschwerdegegnerin ­eines betreibe, und betont den wirtschaftlichen Schaden, der dieser ­Unternehmung bei der Veröffent­lichung der gewonnenen Erkenntnisse entstehe. Die in den Dokumenten C2 enthaltene Information sei denn auch nicht allgemein zugänglich, sondern vielmehr relativ unbekannt im Sinne der Rechtsprechung. Das im Zuge der Untersuchungen im Kernkraftwerk Beznau gewonnene Wissen fliesse in die Materialüberwachung und Herstellung von Kernreaktoren ein, welche die genannte Unternehmung und Geschäftspartnerin der Beschwerdegegnerin zusammen mit weiteren beigezogenen Drittfirmen liefere. Aus diesem Grund sei ein objektives Geheimhaltungsinteresse gegeben. Gleiches gelte auch für das subjektive Geheimhaltungsinteresse, welches die Beschwerdegegnerin deutlich zum Ausdruck gebracht habe, womit die ­Voraussetzungen für das Vorliegen von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen erfüllt seien. Im Weiteren ­verweist die Vorinstanz ebenso auf den unverhältnismässigen Aufwand, welcher eine Differenzierung der Infor­mationen in den Dokumenten C2 mit sich bringen würde, weshalb die Texte vollständig unkenntlich zu machen seien.

5.4 Das Gesetz sieht in Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ vor, dass der Zugang zu ­amtlichen Dokumenten dann ein­geschränkt, aufgeschoben oder verweigert wird, wenn durch seine ­Gewährung Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart wer­den können. Mit dieser Ausnahme­bestimmung soll verhindert werden, dass entsprechende Geheimnisse aus­serhalb der Verwaltung stehenden Dritten offenbart werden müssen. Von der Ausnahmeklausel sollen jedoch nicht alle Geschäftsinformationen ­erfasst werden, über welche die Verwaltung verfügt, sondern nur die ­wesentlichen Daten, deren Kennt­nisnahme durch die Konkurrenz Marktverzerrungen bewirken und dazu führen würde, dass dem betroffenen Unternehmen ein Wettbewerbsvorteil genommen bzw. ein Wettbewerbsnachteil und damit ein Schaden zu­gefügt wird. Ein abstraktes Gefährdungsrisiko reicht dabei jedoch nicht aus. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. dazu ausführlich E. 3.3) muss die Gefahr einer ernsthaften Schädigung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BGE 142 II 324 ff. E. 3.4 und 133 II 209 ff. E. 2.3.3; BGer vom 9. Februar 2017, 1C_509/2016, E. 3.3, 3.7).

Als Geheimnis wird dabei jede in Beziehung mit dem betroffenen Geheimnisträger stehende Tatsache qualifiziert, welche weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist (relative Unbekanntheit), an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes ­Interesse hat (objektives Geheimhaltungsinteresse) und welche der Geheimnisherr geheim halten will (subjektives Geheimhaltungsinteresse). Ein pauschaler Verweis auf Geschäfts­geheimnisse genügt jedoch nicht, um den Ausnahmetatbestand anzurufen. Der Geheimnisherr bzw. die zuständige Behörde hat konkret und im Detail aufzuzeigen, inwiefern eine Information vom Geschäftsgeheimnis geschützt ist (vgl. BGer vom 9. Februar 2017, 1C_509/2016, E. 3.8; BVGer vom 2. September 2015, A-3621/2014, E. 4.2.2; vom 22. Januar 2015, A-1592/2014, E. 5.4; vom 16. Dezember 2014, A-590/2014, E. 10.3, je m.w.H.; U. Steimen, in: U. Maurer-Lambrou / G.-P. Blechta [Hg.], Basler ­Kommentar zum DSG/BGÖ, 3. Aufl., Basel 2014, BGÖ 7 N 8; Häner, BSK DSG/BGÖ, BGÖ 7 N 33, 38, 41).

Der Begriff des Geschäftsgeheimnisses ist weit zu fassen. Will ein Unternehmen Tatsachen berechtigterweise geheim halten, ist davon auszugehen, dass die Informationen für das Unternehmen von zentraler Bedeutung sind. Als Geschäftsgeheimnisse kommen ­sodann alle technischen, organisatorischen, kommerziellen und finanziellen Tatsachen des wirtschaftlichen Lebens in Frage, welche den geschäftlichen Erfolg des Geheimnisherrn beeinflussen könnten. In gleicher Weise zu behandeln sind die Fabrikationsgeheimnisse. Sie betreffen insbesondere die technische Seite einer Produktion, also das technische Wissen, welches eine Anleitung zum technischen Handeln enthält, d.h. Kenntnisse, welche bei der Herstellung von Produkten verwendet werden und am veräusserten Produkt nicht erkennbar und somit geheimnisfähig sind. Dazu gehören beispielsweise Informationen über Fabrikations-, Produktions- oder Konstruktionsverfahren und -anleitungen, Forschungsergebnisse, Herstellungs- und Konstruktionspläne oder Bezugsquellen (vgl. BGer vom 9. Februar 2017, 1C_509/2016, E. 3.5 und vom 2. Dezember 2015, 1C_50/2015, E. 5.3; BVGer vom 26. November 2015, A-3829/2015, E. 5, 7; vom 22. Januar 2015, A-1592/2014, E. 5.4.1 ff. und vom 16. Dezember 2014, A-590/2014, E. 10.4; Häner, BSK DSG/BGÖ, BGÖ 7 N 36, 39, 42; Cottier / Schweizer / ​Widmer, BGÖ 7 N 43).

5.5 Im Folgenden gilt es zu klären, ob vom Zugangsgesuch Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse i.S.v. Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ betroffen sind.

5.5.1 Die Beschwerdegegnerin beruft sich vorab auf eine Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen ihr und ihrer zur Auftragserfüllung beigezogenen Geschäftspartnerin resp. deren Subkontraktoren und leitet daraus bereits das Vorliegen von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen ab.

Durch eine Vereinbarung im ­erwähnten Sinne wird ein Geheim­haltungswille der beteiligten Unternehmen kundgetan, womit ein subjektives | Geheimhaltungsinteresse gegeben ist. Aus einer solchen Vereinbarung allein lassen sich indessen noch keine bestehenden Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse ableiten. Ob an der Geheimhaltung der Tatsachen auch ein objektives Geheimhaltungsinteresse besteht und ob die von der Offenlegung betroffenen Informationen relativ unbekannt sind, ist anhand des konkreten Falles zu prüfen (vgl. BGer vom 18. Mai 2016, 1C_122/2015, E. 2.3; BVGer vom 24. November 2014, A-3122/2014, E. 5.3.1).

5.5.2 Eine Prüfung der Dokumente C2 durch das BVGer zeigt, dass diese ­umfassende und detaillierte Abhandlungen betreffend die Untersuchung der beiden Reaktordruckbehälter des Kernkraftwerks Beznau enthalten. Dabei fällt auf, dass die Beilagen weit­gehend gleich aufgebaut sind: Ein Deck- oder Arbeitsbericht gibt einen Überblick über den Inhalt, gefolgt von Verzeichnissen betreffend Inhalt, ­Tabellen, Abbildungen etc. Anschlies­send wird in die Materie eingeführt, die Zielsetzung erläutert und schliesslich die Prüf- resp. Untersuchungsmethoden sowie Versuchsanordnungen etc. erklärt. Darauf folgt die eigent­liche Untersuchung mit einer Be­sprechung/Bewertung der Resultate. Abschliessend werden Anhänge, ­Anlagen, Referenzen und Literatur aufgelistet.

5.5.3 Wenn beurteilt wird, ob ein objektives Geheimhaltungsinteresse vorliegt, so ist zu erörtern, ob ein solches Interesse des Geheimnisherrn berechtigterweise besteht. Ein Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis besteht vor allem darin, die Wettbewerbs­fähigkeit der Unternehmung zu er­halten, d. h. zu verhindern, dass konkurrierende Unternehmungen durch Kenntnis der Tatsachen einen Marktvorteil des Geheimnisherrn einzuschränken vermögen resp. einen wirtschaftlichen Nutzen gewinnen können. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die geheim zu haltenden Tatsachen relativ unbekannt (vgl. E. 5.4) sind. Als solche Tatsachen eignet sich im Besonderen spezifisches Wissen bezüglich Methodik, Versuchsanordnungen, Fabrikationsprozesse, Werkstoffe etc.

Die Dokumente C2 enthalten insbesondere eine detaillierte Beschreibung der Methodik des Reaktordruckbehälter-Bestrahlungsüberwachungsprogramms, der Prüfung und Auswertung der bestrahlten Werkstoffproben und detaillierte Ergebnisse der Materialprüfungen sowie der Probenpräparation und Messung inkl. detaillierter Messergebnisse. So betreffen die Dokumente insbesondere auch die Durchführung und Auswertung von ­mechanischen Untersuchungen an ­bestrahlten Proben, die Messung und Berechnung der Neutronenfluenz, thermohydraulische und bruchmechanische Analysen, also eben gerade jene vertraulichen und kommerziell sensiblen Daten, welche die sogenannten Hot­labors erarbeiten. Laut Vorinstanz ­werden diese Methoden in einem Umfang besprochen, der nicht öffentlich bekannt ist und dessen Bekanntwerden ein Wettbewerbsvorteil der betroffenen Firmen als Geheimnisherren zunichtemachen würde. Diese Firmen sind weltweit tätig und bieten ihre Dienstleistungen zur Überwachung des Zustandes von Reaktordruckbehältern auf einem offensichtlich begrenzten Markt in ­Konkurrenz zu weiteren Anbietern an. Detailliertes Wissen bezüglich der oben erwähnten Methodiken ist prädestiniert, um einen wesentlichen Wett­bewerbsvorteil und damit eine wesentliche Geschäftsgrundlage darzustellen, kann dieses doch auch für den Bau von Reaktordruckbehältern genutzt werden. Vorinstanz und Beschwerdegegnerin legen glaubhaft dar, dass solches Wissen nicht allgemein zugänglich, sondern vielmehr relativ unbekannt im Sinne der Rechtsprechung ist. Es liegt demzufolge auch auf der Hand, dass die Beschwerdegegnerin und ihre Geschäftspartnerin ein grosses kommer­zielles Interesse an der Geheimhaltung in Bezug auf die Details zur Bestrahlungsüberwachung und Herstellung von Reaktordruckbehältern haben. Angesichts der Exklusivität dieses Wissens, welches – wie die Beschwerdegegnerin überzeugend darlegt – in hochspezialisierten Anlagen erforscht und erarbeitet wird, ist insofern ein berechtigtes objektives Geheimhaltungsinteresse ge­geben. (vgl. Häner, BSK DSG/BGÖ, BGÖ 7 N 33, 36 ff., 42).

5.5.4 Es steht somit fest, dass die ­Dokumente C2 auch Informationen be­inhalten, welche ein Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis darstellen. Dies bezieht sich vorliegend – wie soeben erwähnt – insbesondere auf Methoden, Versuchsanordnungen, werkstoff­spezifisches Wissen, die Herleitung von Analysen etc. Diese Informationen wurden unter erheblichem Aufwand sowie mittels Investitionen in deren Erforschung erarbeitet. Sie sind ­deshalb ­tatsächlich geeignet, eine ­Geschäftsgrundlage zu bilden und bei Bekanntwerden ein reelles Risiko für einen Schaden darzustellen. So wären bei einer Offenlegung nicht bloss ­unangenehme Konsequenzen zu erwarten, sondern mit grosser Wahrscheinlichkeit würde bei der Beschwerdegegnerin oder deren Geschäftspartnerinnen als betroffene Unternehmen durch die Einbusse eines Wissens­vorsprungs ein gravierender Wettbewerbsnachteil und damit ein kommerzieller Schaden im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung drohen (vgl. BGE 142 II 324 ff. E. 3.4 und 142 II 340 ff. E. 2.2 und e contrario E. 3; BGer vom 14. Februar 2017, 1C_129/2016, E. 2.6 und e contrario vom 9. Februar 2017, 1C_509/2016, E. 3.5 f.; BVGer vom 12. Januar 2014, A-6377/2013, E. 4.2.2 und vom 10. August 2016, A-4571/2015, E. 6.3; Steimen, BGÖ 7 N 4).

5.6 Wie in E. 3.3 ausgeführt, ist ­gemäss bundesgerichtlicher Recht- | sprechung nachfolgend im konkreten Fall zu prüfen, ob die Interessen an der Geheimhaltung das Transparenzinteresse überwiegen oder ob gegebenenfalls, in Anwendung des Verhältnis­mäs­sigkeitsprinzips, ein eingeschränkter Zugang zu den Dokumenten in Frage kommt.

5.6.1 Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die von der Behörde gewählte Verwaltungsmassnahme für das Erreichen des Zieles geeignet, notwendig und für die Betroffenen ­zumutbar ist. Die Verwaltungsmassnahme darf nicht einschneidender sein als erforderlich und hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den an­gestrebten Erfolg ausreichen würde (U. Häfelin / G. Müller / F. Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, N 514 ff.).

Bezogen auf das Öffentlichkeitsprinzip bedeutet dies, dass die Behörde bei Vorliegen einer gerechtfertigten ­Einschränkung des Zugangs zu einem Dokument hierfür die mildeste, das ­Öffentlichkeitsprinzip am wenigsten beeinträchtigende Form zu wählen hat. In einer Güterabwägung gilt es deshalb zu prüfen, ob anstelle einer vollstän­digen Verweigerung das amtliche ­Dokument teilweise zugänglich gemacht werden kann oder ob allenfalls ein Aufschub in Betracht zu ziehen ist. Passagen, welche unter die Ausnahmeklausel i.S.v. Art. 7 BGÖ fallen, sind sodann unkenntlich zu machen, während zum Rest des Dokuments der ­Zugang zu gewähren ist (vgl. BGE 133 II 209 ff. E. 2.3.3; BVGer vom 2. Februar 2015, A-1177/2014, E. 4.2; vom 16. Dezember 2014, A-590/2014, E. 10.5 und vom 28. Oktober 2014, A-6291/2013, E. 7.4.3 f.; Steimen, BGÖ 7 N 9; ­Cottier / Schweizer / Widmer, BGÖ 7 N 8; Häner, Fachhandbuch Verwaltungsrecht, N 28.30 f.).

5.6.2 Das Öffentlichkeitsprinzip zielt auf die Transparenz des Verwaltungshandelns und damit auf eine möglichst weitgehende Offenlegung amtlicher Dokumente ab (vgl. E. 3.2). Vorliegend erfolgt das Verwaltungshandeln – verallgemeinert ausgedrückt – im Zusammenhang mit der Prüfung der Sicherheit des Kernkraftwerks Beznau. Diese Materie hat in den vergangenen Jahren aufgrund verschiedener Vorkommnisse in Kernkraftwerken weltweit und mit den damit zusammenhängenden zum Teil gravierenden Auswirkungen für Menschen und Umwelt sowie in der Folge durch entsprechende Medienpräsenz in erheblichem Masse an ­Aufmerksamkeit gewonnen und die Öffentlichkeit sensibilisiert. Deren ­Interesse, über den Zustand der ­Kernkraftwerke – und ganz besonders auch über erkannte Mängel und ergriffene Massnahmen – informiert zu sein, ist evident und gross. Ebenso ist es ­offensichtlich, dass ein erhebliches In­teresse von Organisationen, wie z. B. der Beschwerdeführerin, besteht, das Verwaltungshandeln im Bereich der Überprüfung der Reaktorsicherheit zu verfolgen und Einsicht in die in diesem Zusammenhang erstellten amtlichen Dokumente zu nehmen, sind es doch gerade diese Organisationen, welche das Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis solcher Untersuchungsresultate verfolgen und nach Möglichkeit durchsetzen. Demgegenüber besteht das private Interesse der Beschwerdegegnerin in der Geheimhaltung ihrer Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse (vgl. E. 5.5) und damit an der ­Geheimhaltung der Dokumente C2.

Sowohl das öffentliche als auch das private Interesse erweisen sich vorliegend als erheblich. Insbesondere mit Hinblick auf den gesamten Kontext ist das Interesse der Öffentlichkeit an der Orientierung über den Zustand der ­Reaktordruckbehälter des Kernkraftwerks Beznau und damit deren Sicherheit als massgeblich zu bezeichnen, womit sich das Interesse an der Transparenz des Verwaltungshandelns im Zusammenhang mit der Überprüfung dieser Sicherheit als überwiegend erweist. Ihm soll im Sinne des Öffentlichkeitsprinzips grösstmögliche Achtung zukommen. Hingegen muss das Öffentlichkeitsprinzip dort eine Grenze ­finden, wo gemäss dem gesetzgebe­rischen Willen die privaten Interessen der Beschwerdegegnerin und deren Geschäftspartnerin an der Geheimhaltung und dadurch an der Wahrung ihrer Wettbewerbsfähigkeit überwiegen (vgl. E. 3.3.1). Diese Grenze ist vorliegend insofern erreicht, als die Dokumente C2 – wie in E. 5.5 beschrieben – berechtigterweise als Geschäfts- und Fabrika­tionsgeheimnisse qualifizierte Infor­mationen beinhalten.

In Anbetracht dessen, dass die Technische Mitteilung TM-530-MB11071 die Erkenntnisse der Untersuchung enthält und bereits weitgehend zugänglich gemacht wurde, überwiegen vorliegend die Interessen an der Geheimhaltung der detaillierten Grundlagen in den Dokumenten C2 das Interesse der Öffentlichkeit an der Transparenz. Dies insbesondere auch deshalb, da im Fall der Bekanntgabe bei den Geheimnisherrinnen der Eintritt eines erheblichen Schadens wahrscheinlich ist.

5.6.3 Die pauschale Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten C2 durch die Vorinstanz ist grundsätzlich geeignet, die darin enthaltenen Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ und damit die überwiegenden Interessen der ­Beschwerdegegnerin an deren Geheimhaltung zu schützen. Es muss ­indessen geklärt werden, ob dieses Vorgehen auch erforderlich ist resp. ­einer Notwendigkeit entspricht.

5.6.4 Aus der in E. 5.5.2 erfolgten Umschreibung des Inhalts des Dokuments C2 geht hervor, dass diese nicht gesamthaft als Geschäfts- oder Fabrika­tionsgeheimnis bezeichnet werden können.

So haben zahlreiche Passagen den Charakter der Vermittlung von Zu­ | sammenhängen oder allgemeinem ­Wissen, um den Leser zu führen oder ihm die Orientierung im Dokument zu ermöglichen. In diese Kategorie sind beispielsweise Einleitungen, Zielset­zungen, allgemeine Umschreibungen, verschiedene Verzeichnisse etc. zu ­fassen. Auch in Bezug auf die Methodik kann nicht von vorneherein und pauschal auf das Vorliegen relativ un­bekannter Informationen geschlossen werden. So sind die praktizierten Kerbschlagbiegeversuche oder die Zugversuche an sich als weitgehend bekannte Versuchsanordnungen oder Vorgehensweisen zu bezeichnen, die – insofern als es sich um Standardtechniken handelt – kaum schützenswerte Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse darstellen. Auch Erfahrungsberichten, Titelblättern, verschiedenen Verzeichnissen, Fotodokumentationen der zur Prüfung ausgewählten Materialproben im ­Ausgangszustand, Zusammenfassungen etc. dürfte kaum der Geheimnis­charakter im Sinne des Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ zukommen.

Gleiches hat sodann auch für die Ergebnisse der Untersuchungen zu ­gelten. Sie sind nicht mit Forschungsergebnissen zu verwechseln, welche oft das Resultat einer Erarbeitung von ­Erkenntnissen in grundlegendem und wegweisendem Sinne darstellen und so lange als Geschäftsgeheimnisse gelten, als sie noch nicht veröffentlicht wurden (vgl. BVGer vom 15. Dezember 2014, A-590/2014, E. 10.4 und vom 22. Januar 2015, A-1592/2014, E. 5.4.2). Hingegen ist die Offenlegung von ­Ergebnissen ­einer Untersuchung kaum geeignet, der Beschwerdegegnerin resp. der Geheimnisherrin einen Wettbewerbsvorteil zu nehmen und einen kommerziellen Schaden zu bewirken. So sind es doch gerade diese Unter­suchungsergebnisse, welche der Öffentlichkeit aufgrund ihres überwiegenden Interesses an Information bezüglich der Reaktorsicherheit so weit als möglich zugänglich zu machen sind (vgl. E. 5.6.2).

5.6.5 Die Vorinstanz hat demzufolge durch ihr Vorgehen einer pauschalen Schwärzung der Dokumente C2 mit dem Hinweis auf das Vorliegen von ­Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen Informationen vom Zugang ausgenommen, welche durchaus im Sinne des Öffentlichkeitsprinzips offenzulegen wären. Dass die Dokumente C2 nicht durchwegs die Kriterien eines Geschäfts- und Fabrika­tionsgeheimnisses erfüllen, bestätigen die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz im Übrigen selbst implizit, wenn sie argumentieren, es sei schwierig resp. unverhältnismässig auf­wändig, die geheim zuhaltenden Infor­mationen von den übrigen Informa­tionen zu entflechten. Somit steht fest, dass das Vorgehen der Vorinstanz –selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in das Hauptdokument TM-530MB11071 weitgehend Einblick gewährt wurde – weder erforderlich noch notwendig war und das Prinzip der Verhältnismässigkeit verletzt (vgl. Steimen BSK DSG/BGÖ, BGÖ 7 N 8; Häner, BSK DSG/BGÖ, BGÖ 7 N 41).

In diesem Fall ermöglicht eine ­differenzierte Betrachtung der Dokumente C2, dem öffentlichen Interesse in einer Weise Rechnung zu tragen, ohne dass die Beschwerdegegnerin ­sowie ihre Geschäftspartnerin in ihren privaten Geheimhaltungsinteressen über Gebühr beeinträchtigt werden. Zumal das Öffentlichkeitsprinzip eine weitestgehende Offenlegung amtlicher Dokumente anstrebt, muss sich eine solche über die Technische Mitteilung TM-530-MB11071 hinaus auf die Dokumente C2 erstrecken, soweit diese nicht durch den Ausnahmetatbestand von Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ geschützt werden. Daraus ergibt sich, dass ­zwingend die Informationen mit Geschäftsgeheimnis- resp. Fabrikations­geheim­nischarakter von den übrigen In­formationen zu trennen sind. Nur auf diese Weise vermag die vom Gesetz­geber angestrebte Kontrolle der Ver­waltungstätigkeit durch die Öffentlichkeit ihre Wirkung zu erzielen. Ein eingeschränkter Zugang d. h. eine teilweise Offenlegung der Dokumente C2 im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BGÖ erweist sich deshalb in Abwägung der geschützten Güter als mildeste Massnahme, um diesen Zweck zu erreichen.

5.6.6 Wenn die Vorinstanz sowie die Beschwerdegegnerin geltend machen, eine differenzierte Offenlegung mit einer Entflechtung der zahlreichen und weit verstreuten Geschäftsgeheimnissen und anderen Informationen sei nur mit unverhältnismässigem Aufwand zu bewerkstelligen, verweisen sie auf die Unzumutbarkeit einer teilweisen Offenlegung der Dokumente C2.

Es ist ihnen insofern zuzustimmen, als eine im beschriebenen Sinne vor­zunehmende Differenzierung der In­formationen in den Dokumenten C2 mit einem Umfang von 948 Seiten wissenschaftlicher Abhandlungen umfang­reiche Arbeiten mit sich bringt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber auch besonders aufwändige Begehren zulässt, sofern sie den Geschäftsgang der Behörde nicht geradezu lahmlegen (vgl. BGE 142 II 324 ff. E. 3.5; BVGer vom 23. November 2015, A-7405/2014, E. 6.4.3). Insgesamt ist – in Achtung des gesetzgeberischen Willens einer möglichst transparenten Verwaltung und einer weitestgehenden Offenlegung von Informationen – der durch die Vor­instanz sowie die Beschwerdegegnerin geltend gemachte Aufwand in Kauf zu nehmen, machen doch weder Beschwerdegegnerin noch Vorinstanz ­geltend, die Differenzierung der Daten sei gänzlich unmöglich. Im Weiteren können die Kosten grundsätzlich der Zugangsgesuchstellerin in Rechnung gestellt werden (Art. 17 Abs. 1 BGÖ). Somit erweist sich eine teilweise Offenlegung im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips als zumutbar (vgl. Botschaft BGÖ, BBl 2003, 1963, 1976, 1984, 2001 ff.).

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Ausserdem kann in diesem Zu­sammenhang die Beschwerdegegnerin sodann zur Mitwirkung bei der Bezeichnung der Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse beigezogen werden, verfügt sie doch als Betreiberin des Kernkraftwerks Beznau ebenfalls über Fachkenntnisse, welche sie zuhanden der Vorinstanz einbringen kann (vgl. BVGer vom 28. Oktober 2014, A-6291/2013, E. 7.4.4 resp. Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der ­Bundesverwaltung: Häufig gestellte Fragen vom 7. August 2013, BJ und EDÖB, Ziff. 5.2.1, 30, publiziert auf der Webseite des BJ <www.bj.admin.ch> ➝ Dokumentation ➝ Zugang zu amt­lichen Dokumenten ➝ Häufig gestellte Fragen; Empfehlung des EDÖB vom 15. Oktober 2013 Rz. 25, publiziert auf der Webseite des EDÖB <www.edoeb.admin.ch> ➝ Öffentlichkeitsprinzip ➝ Empfehlungen, Webseiten besucht am 22. März 2017; A. Kölz / I. Häner / ​M. Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N 463 f.).

5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Dokumente C2 Informationen enthalten, welche die Voraussetzungen eines Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses im Sinne des Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ erfüllen. Aufgrund des durch das Öffentlichkeitsgesetz verfolgten Ziels einer möglichst transparenten Verwaltung erweist es sich jedoch als unverhältnismässig, den Zugang zu den Dokumenten C2 pauschal zu ­verweigern. Vielmehr ist im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BGÖ eine teilweise Gewährung des Zugangs angebracht.

Aufgrund der in den Dokumenten C2 enthaltenen hochspezialisierten Fachberichte ist jedoch festzuhalten, dass es nicht Aufgabe des BVGer ist, zu beurteilen, welche Passagen konkret die Anforderungen an ein Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis erfüllen. Aufgrund ihrer Nähe zur Materie ist es ­vorliegend vielmehr Sache der Vorinstanz, als Fachbehörde eine diesbe­zügliche Beurteilung vorzunehmen. Dabei besteht sodann auch die Möglichkeit, sämtlichen betroffenen Unternehmen die Gelegenheit zu geben, sich betreffend Offenlegung der Informa­tionen zu äussern und über eine selektive Offenlegung zu entscheiden. Die angefochtene Ziffer 1 Satz 2 der ­Ver­fügung vom 1. Februar 2016 ist ­daher in teilweiser Gutheissung der ­Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vor­instanz zurückzuweisen.

In ihrem Entscheid wird die Vor­instanz unter Mitwirkung der Beschwerdegegnerin die Informationen der ­Dokumente C2 differenziert zu beur­teilen haben. Dabei hat die Vorinstanz zu berücksichtigen, dass im Falle eines nicht offensichtlichen Vorliegens eines Ausnahmegrundes i.S.v. Art. 7 Abs.  1 BGÖ grundsätzlich für jedes Dokument bzw. für jede Textpassage, für welche sie den Zugang einzuschränken oder zu verweigern beabsichtigt, darzulegen ist, weshalb sie einen Ausnahmetatbestand i.S.v. Art. 7 Abs. 1 BGÖ als erfüllt ­ansieht (BVGer vom 27. April 2016, A-6313/2015, E. 5.5 und vom 12. Januar 2015, A-6377/2013, E. 4.2.2). Hierbei ist ­unter Umständen, um dem Zugang entgegenstehende Interessen zu schützen, zwar auf eine umschreibende Be­gründung auszuweichen. Allgemeine bzw. grundsätzliche Überlegungen ­genügen jedoch in der Regel nicht, um das Zugangsrecht nach Art. 7 BGÖ ­einzuschränken. Erforderlich ist vielmehr eine Beurteilung im Einzelfall, angeleitet durch Sinn und Zweck des angerufenen Geheimhaltungsinteresses. Dies schliesst wiederum nicht aus, in der Begründung hinsichtlich vergleichbarer Sachverhalte Kategorien zu bilden, um der Verwaltungsökonomie Rechnung zu tragen und dennoch der Begründungspflicht so gut als möglich nachzukommen (vgl. BVGer vom 23. November 2015, A-7405/2014, E. 6.3; vom 12. Januar 2015 A-6377/2013, E. 4.2.2 und vom 28. Februar 2013, A-4307/2010, E. 5.2.4, 5.3.3; Cottier / Schweizer / Widmer, BGÖ 7 N 8 f.).

[…]

7.1 Die Vorinstanz hat die Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten C in der angefochtenen Verfügung vom 1. Februar 2016 u. a. auch damit begründet, dass es gelte, Personen­daten – insbesondere Namen von natürlichen und juristischen Personen – sowie Dokumentennummern mit Blick auf die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 7 Abs. 2 BGÖ und Art. 9 BGÖ zu schützen. Diese Erwägungen be­zogen sich im Speziellen auf die Dokumente C1, also die Technische Mit­teilung TM-530-MB11071. Die Vor­instanz führte aus, es sei für die Beschwerdegegnerin nicht zumutbar, dass diese Namen im Einzelnen ­ver­öffentlicht würden. In ihrer Beschwerdeschrift vom 3. März 2016 ­akzeptierte die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund von Art. 9 BGÖ diesen Entscheid der Vorinstanz und beschränkte explizit den Streitgegenstand – wie vorne erwähnt – auf die Dokumente C2 (vgl. E. 1.3).

7.2 In ihrer Replik vom 14. Juli 2016 ersucht die Beschwerdeführerin das BVGer, zu beurteilen, ob die Dokumente C2 – in der Art und Weise wie die Dokumente C1 – Personendaten im Sinne von Dokumentennummern und Autorenschaften (Firmen- und Per­sonennamen) enthalten, welche es nach Art. 9 BGÖ zu anonymisieren gelte. Eine darüber hinaus gehende Schwärzung lehnt die Beschwerdeführerin ab und führt aus, sie sei mangels Kenntnis der Dokumente C2 nicht in der Lage, weitergehend Stellung zu nehmen.

7.3 Die Beschwerdegegnerin bezieht sich insbesondere auf die Art. 7 Abs. 2 BGÖ und Art. 9 BGÖ und macht in ­ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2016 geltend, selbst wenn kein Geheimnis im Sinne des Ausnahmetat­ | bestandes von Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ vorliegen würde, sei eine Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten C2 aufgrund dieser Normen möglich. Diese würden nämlich umfangreiche Personendaten enthalten, wobei selbst gestützt auf die in den Beilagen­bezeichnungen der Technischen Mitteilung TM-530-MB11071 enthaltenen Dokumentennummern ein Rückschluss auf die Autorenschaft des betreffenden Dokumentes möglich sei. Zudem ­würden die Dokumentennummern Auskunft bezüglich der Anzahl der ­Geschäftsfälle bei einem bestimmten Unternehmen geben, weshalb bei den Beilagenbezeichnungen eine Abdeckung insbesondere der Firmen- und Per­sonennamen erforderlich sei. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführerin kein weitergehender Zugang zu den Beilagenbezeichnungen zu gewähren. In ihrer Duplik vom 21. September 2016 verweist die Beschwerdegegnerin auf ihre Beschwerdeantwort, macht geltend, die Personendaten der beiden projektverantwortlichen Unternehmungen seien wirksam zu schützen und im Übrigen sei eine diesbezügliche Anonymisierung der Dokumente C2 wiederum mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden.

7.4 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann (Art. 7 Abs. 2 sowie Art. 9 BGÖ). Die Anonymisierung der Personendaten und Dokumentennummern in dem von der Beschwerdeführerin akzeptierten Umfang (analog Dokumente C1) wird ebenso durch die Vorinstanz vorzunehmen sein. Ob in den Dokumenten C2 weitergehende Personendaten vorhanden sind, wird diese ­erneute Beurteilung ergeben. Auch ­bezüglich dieser Anonymisierung ist der Aufwand zumutbar (vgl. E. 5.6.6). Wie den Akten zu entnehmen ist, hat eine Anhörung der betroffenen Unternehmen gemäss Art. 11 Abs. 1 BGÖ bereits stattgefunden.

[…]

9. Zusammenfassend steht fest, dass die Dokumente C2 Informationen ­enthalten, welche als Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse i.S.v. Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ zu qualifizieren sind. Eine pauschale Zugangsverweigerung wird dadurch jedoch nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist der Zugang zu den Dokumenten C2 nur im Umfang des erfüllten Ausnahmetatbestandes einzuschränken, d. h. im Übrigen zu ­gewährleisten. […] Auch bezüglich der schützenswerten Personendaten und Dokumentennummerierung wird die Sache differenziert zu beurteilen sein, insbesondere insofern als das betreffend die Dokumente C1 akzeptierte Ausmass allenfalls überstiegen wird. Aufgrund ihrer Nähe zur Sache wird die Vorinstanz die Informationen differenziert zu beurteilen haben, weshalb die Angelegenheit an sie zurückzuweisen ist. […] Die Beschwerde ­erweist sich somit insgesamt als ­teilweise begründet und ist dem­zufolge teilweise gutzuheissen. Da­r­über hinausgehend ist sie abzuweisen.

[…]

Sc