4|2018
Berichte | Rapports

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Markeneintragung gemeinfreier Kunstwerke
Entscheid des EFTA-Gerichtshofes vom 6. April 2017, Rechtssache E-5/16 «Vigeland»

Bettina Beck

Im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens Ă€usserte sich der EFTA-Gerichtshof im April 2017 zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Markeneintragung eines gemeinfrei gewordenen Werkes abgelehnt werden soll. Der EFTA-Gerichtshof entschied, dass die Markeneintragung eines Zeichens bestehend aus einem Kunstwerk ausnahmsweise aus GrĂŒnden der öffentlichen Ordnung oder der guten Sitten abgelehnt werden kann.

Dans le cadre d’un renvoi prĂ©judiciel, la Cour de justice de l’AELE s’est prononcĂ©e en avril 2017 sur la question de savoir si et sous quelles conditions l’enregistrement en tant que marque d’une Ɠuvre d’art qui n’est plus protĂ©gĂ©e par le droit d’auteur pouvait ĂȘtre refusĂ©. La Cour de justice de l’AELE a dĂ©cidĂ© que l’enregistrement en tant que marque d’un signe constituĂ© par une Ɠuvre d’art pouvait, Ă  titre exceptionnel, ĂȘtre refusĂ© pour des raisons d’ordre public ou de bonnes mƓurs.

  • I.
    Ausgangslage

    • 1.
      Hintergrund
    • 2.
      Norwegisches Vorverfahren
  • II.
    EFTA-Vorabentscheidungsverfahren und Vorlagefragen

    • 1.
      EFTA-Vorabentscheidungsverfahren
    • 2.
      Vorlagefragen an den EFTA-Gerichtshof
  • III.
    ErwÀgungen des EFTA-Gerichtshofes

    • 1.
      Doppelter Schutz möglich
    • 2.
      Unterscheidung zweier Tatbestandsalternativen
  • IV.
    Essenz und Auswirkungen des EFTA-Entscheides
I. Ausgangslage
1. Hintergrund

Der 1943 verstorbene Gustav Vigeland gilt als Norwegens wohl bedeutendster Bildhauer. Vigelands Werke sind heute grösstenteils im Frognerpark bei Oslo dem internationalen Publikum zugĂ€nglich. Von besonderer kĂŒnstlerischer Bedeutung sind die Bronzesstatue «Der kleine Trotzkopf» und «Der Monolith», eine aus 121 steinernen Figuren gebildete, 17 Meter hohe SĂ€ule aus Granit. Da die Stadt Oslo zu Lebzeiten des KĂŒnstlers fĂŒr dessen Unterhalt aufkam, erhielt sie im Gegenzug bereits 1921 die Rechte an dessen Skulpturen.

2013 endete der urheberrechtliche Schutz an Vigelands Werken. Um die Werke weiterhin exklusiv vermarkten zu können, beabsichtigte die Stadt Oslo, mehrere Werke des KĂŒnstlers, insbesondere «Der kleine Trotzkopf» und «Der Monolith», als Marken eintragen zu lassen.

2. Norwegisches Vorverfahren

Das norwegische Markenamt verweigerte der Stadt Oslo allerdings mehrere der gewĂŒnschten Markeneintragungen insbesondere mit dem Hinweis, dass auf diese Weise der urheberrechtliche Schutz an den Werken unzulĂ€ssigerweise perpetuiert werde. Diesen Entscheid zog die Stadt Oslo an die zustĂ€ndige norwegische Beschwerdeinstanz weiter.

Die Beschwerdeinstanz befand, dass die sich stellenden Fragen nicht auf rein nationaler Ebene entschieden werden sollten. Diese Feststellung ist vor dem Hintergrund zu betrachten, dass Norwegen nicht nur EFTA-Mitglied, sondern auch ein Mitgliedstaat des EWR ist und damit im Markenrecht dem Acquis communautaire untersteht. Von Interesse ist vorliegend die Anwendung und Auslegung der europÀischen Markenrechtsrichtlinie (nachfolgend «Markenrechtsrichtlinie»). Aufgrund dieser Ausgangslage gelangte die norwegische Beschwerdeinstanz im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens an den EFTA-Gerichtshof in Luxemburg.

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II. EFTA-Vorabentscheidungsverfahren und Vorlagefragen
1. EFTA-Vorabentscheidungsverfahren

Das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EFTA-Gerichtshof ist demjenigen vor dem EuGH nachgebildet. Im Rahmen dieses Verfahrens kann der EFTA-Gerichtshof auf Ersuchen mitgliedstaatlicher Gerichte Gutachten ĂŒber die Auslegung des EWR-Abkommens erstellen. Eine Vorlagepflicht höchster Gerichte besteht, im Gegensatz zum Vorabentscheidungsverfahren in der EU, nicht. Die mitgliedstaatlichen nationalen Gerichte sind allerdings aufgrund der allgemeinen Treuepflicht, dem ReziprozitĂ€tsprinzip sowie aufgrund von Art. 6 EMRK bei ihrer Entscheidung, zentrale Fragen vorzulegen, nicht frei.

Dem EFTA-Gerichtshof gehört je ein Richter aus den drei EWR- und EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen an. Den Vorsitz des EFTA-Gerichtshofes hÀlt bis Ende MÀrz 2018 Prof. Dr. Carl Baudenbacher, welcher im vorliegenden Falle als berichterstattender Richter das Urteil entscheidend geprÀgt hat. Die Schweiz ist zwar Mitglied der EFTA, allerdings nicht Teil des EWR und stellt daher in Luxemburg keinen eigenen Richter.

Der vorliegend besprochene Vorabentscheid des EFTA-Gerichtshofes ist, wie alle Entscheide des EFTA-Gerichtshofes, nicht bindend im eigentlichen Rechtssinne. Rechtlich betrachtet handelt es sich um ein Gutachten. Nichtsdestotrotz werden die Vorabentscheidungen des EFTA-Gerichtshofes von den vorlegenden Gerichten als verbindlich erachtet. Sollte das vorlegende Gericht dem Entscheid nicht Folge leisten, wĂŒrde der betreffende EFTA-Staat in den Zustand der Abkommensverletzung geraten, mit der Folge, dass die Eröffnung eines Vertragsverletzungsverfahrens geprĂŒft werden mĂŒsste.

Der EFTA-Gerichtshof hat in FĂ€llen wie dem Vorliegenden den sogenannten «first mover advantage». Dieser von C. Baudenbacher geprĂ€gte Begriff bezeichnet die Möglichkeit des EFTA-Gerichtshofes, bei gewichtigen Fragen, welche vom EuGH noch nicht beurteilt worden sind, die kĂŒnftige Rechtspraxis in Europa entscheidend vorzuspuren.

2. Vorlagefragen an den EFTA-Gerichtshof

Im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens legte die norwegische Beschwerdeinstanz dem EFTA-Gerichthof sechs Fragen in Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung von Art. 3 Abs. 1 lit. f der Markenrechtsrichtlinie vor. Diese Norm besagt, dass Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstossen, von der Eintragung ausgeschlossen sind.

Die ersten drei Vorlagefragen beschlagen das zentrale Thema des Falles. Sie werden im Rahmen dieser Besprechung vertieft thematisiert, auf die ErwĂ€gungen des EFTA-Gerichtshofes zu den Vorlagefragen 4–6 wird nicht eingegangen:

  • 1.
    «May trade mark registration of works, for which the copyright protection period has expired, under certain circumstances, conflict with the prohibition in Article 3(1)(f) of the Trade Marks Directive on registering trade marks that are contrary to â€čpublic policy or 
 accepted principles of moralityâ€ș?
  • 2.
    If Question 1 is answered in the affirmative, will it have an impact on the assessment that the work is well-known and of great cultural value?
  • 3.
    If Question 1 is answered in the affirmative, may factors or criteria other than those mentioned in Question 2 have a bearing on the assessment, and, if so, which ones?»

Im Zentrum des Verfahrens steht die Frage, ob und unter welchen UmstÀnden die Eintragung eines gemeinfrei gewordenen Werkes als Marke gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst.

III. ErwÀgungen des EFTA-Gerichtshofes
1. Doppelter Schutz möglich

Einleitend hĂ€lt der EFTA-Gerichtshof fest, dass ein urheberrechtlich geschĂŒtztes Werk gleichzeitig auch dem markenrechtlichen Schutz zugĂ€nglich sein | könne. Diese Aussage ist wohl unbestritten. In einer bemerkenswerten Feststellung bezeichnet der EFTA-Gerichtshof dann allerdings den dem KĂŒnstler offerierten, zeitlich limitierten urheberrechtlichen Schutz als Ausnahme des Prinzips, wonach Werke der Allgemeinheit gehörten. Das Erlöschen des urheberrechtlichen Schutzes diene der Rechtssicherheit und der legitimen Erwartung, dass Ideen und kreative Inhalte nach einer bestimmten Frist von der Allgemeinheit verwendet werden könnten. Der EFTA-Gerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf das Revidierte Berner Übereinkommen (RBÜ), welches dieses Erlöschen des urheberrechtlichen Schutzes explizit vorsehe. Vor diesem Hintergrund darf gemĂ€ss Entscheid das Prinzip des endlichen urheberrechtlichen Schutzes nicht ohne Weiteres unterminiert und mittels eines auf ein gemeinfrei gewordenes Werk erteilten Markenrechts umgangen werden, dies insbesondere dann nicht, wenn das interessierende Zeichen gĂ€nzlich und ausschliesslich aus einem ehemals urheberrechtlich geschĂŒtzten Werk besteht. Im Unterschied zum Urheberrecht zielt das Markenrecht darauf ab, dem Konsumenten eine verlĂ€ssliche Auskunft ĂŒber die Herkunft einer Ware oder einer Dienstleistung zu erteilen und somit eine Verwechslungsgefahr auszuschliessen. Vor diesem Hintergrund ist im Markenrecht ein perpetuierbarer Schutz essentiell. In Anbetracht der aufgrund des Markenrechts zugeteilten Monopolstellung sind die in der Markenrechtsrichtlinie enthaltenen absoluten Eintragungshindernisse, namentlich die vorliegend interessierenden Eintragungshindernisse gemĂ€ss Art. 3 Abs. 1 lit. f der Markenrechtsrichtlinie, dem Entscheid zufolge im Einzelfall ernsthaft zu prĂŒfen.

2. Unterscheidung zweier Tatbestandsalternativen

Der EFTA-Gerichtshof hÀlt in seinem ersten Leitsatz fest, dass die Eintragung von aus gemeinfrei gewordenen Kunstwerken bestehenden Zeichen als Marke nicht per se gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstosse.

Der EFTA-Gerichtshof hĂ€lt wegleitend fest, dass die in Art. 3 Abs. 1 lit.  f der Markenrechtsrichtlinie genannten Eintragungshindernisse, eben die Verletzung der guten Sitten sowie der Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, eigenstĂ€ndige und voneinander unabhĂ€ngige Kriterien seien. Der EFTA-Gerichtshof spricht explizit von alternativen Kriterien und nimmt diese Unterteilung durchaus im Bewusstsein vor, dass sich die Eintragungshindernisse teilweise ĂŒberschneiden könnten. WĂ€hrend die Beurteilung von Eintragungshindernissen bei Verstössen gegen die öffentliche Ordnung gestĂŒtzt auf objektive Kriterien erfolgen mĂŒsse, seien Verstösse gegen die guten Sitten auf subjektive Werte abzustĂŒtzen.

a) Verstoss gegen die guten Sitten

Der EFTA-Gerichtshof fĂŒhrt zunĂ€chst aus, dass die Werke von Vigeland, beispielsweise «Der kleine Trotzkopf», fĂŒr einen durchschnittlichen Konsumenten mit durchschnittlicher Empfindsamkeit die guten Sitten offensichtlich nicht verletzen. Vorliegend stellt nicht die Anstössigkeit der einzutragenden Zeichen, also der Vigeland-Figuren an sich, ein mögliches Eintragungshindernis dar, wie dies etwa beim kĂŒrzlich ergangenen EuG-Entscheid im Zusammenhang mit der zurĂŒckgewiesenen Unionsmarkenanmeldung «Fack Ju Göhte» der Fall war. Vielmehr geht es | im vorliegenden Falle darum, ob die Registrierung der Zeichen an sich einen Sittenverstoss darstellt.

Im zweiten Leitsatz hĂ€lt der EFTA-Gerichtshof fest, dass die Beantwortung der Frage, ob eine Markenregistrierung eines gemeinfrei gewordenen Werkes sittenwidrig im obgenannten Sinne sei, vom Status des Werks im betreffenden EWR-Staat abhĂ€nge. Eine Sittenwidrigkeit könne dann zur Frage stehen, wenn ein Werk zum nationalen Kulturerbe gehöre oder Symbol und Ausdruck fĂŒr die SouverĂ€nitĂ€t eines Staates oder dessen Werte sei. Weiter sei es in bestimmten FĂ€llen denkbar, dass eine Markeneintragung als Entfremdung der Werke vom KĂŒnstler oder gar als SchĂ€ndung angesehen wĂŒrde. Entscheidend fĂŒr die Beurteilung der Frage, ob eine Markeneintragung den Werten des KĂŒnstlers oder der Botschaft, die er durch das Kunstwerk vermitteln wollte, zuwiderlaufe, ist gemĂ€ss EFTA-Gerichtshof, fĂŒr welche Waren und Dienstleistungen Markenschutz beansprucht wird.

b) Verstoss gegen die öffentliche Ordnung

Von der Verletzung der guten Sitten aufgrund der Entfremdung eines Werkes unterscheidet der EFTA-Gerichtshof den Verstoss gegen die öffentliche Ordnung. In seinem dritten Leitsatz hĂ€lt der EFTA-Gerichtshof fest, dass der Begriff der öffentlichen Ordnung auf Prinzipien und Standards hinweise, welche fundamentale Angelegenheiten eines Staates respektive der gesamten Bevölkerung betrĂ€fen. Wie bei der PrĂŒfung einer möglichen Verletzung der guten Sitten soll auch bei der Beurteilung eines möglichen Verstosses gegen die öffentliche Ordnung den betreffenden staatlichen Behörden erhebliches Ermessen zugebilligt werden. Dieses ErmessenszugestĂ€ndnis ist vor dem Hintergrund, dass der EFTA-Gerichtshof ein supranationales Gericht ist und seine Entscheide in verschiedenen, wenn auch aktuell relativ homogenen Staaten Anwendung finden, zentral.

Voraussetzung fĂŒr ein Greifen dieses alternativen Eintragungshindernisses ist gemĂ€ss Entscheid eine ernsthafte, unmittelbar drohende Gefahr grundlegender Interessen des betroffenen Staates respektive der betroffenen Gesellschaft. Keine Gefahr einer Verletzung des öffentlichen Interesses ist gemĂ€ss EFTA-Gerichtshof beispielsweise gegeben, wenn das Werk gerade geschaffen wurde, um als Marke verwendet zu werden, oder die Verwertungsrechte zum Zwecke einer solchen Verwendung ĂŒbertragen wurden.

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IV. Essenz und Auswirkungen des EFTA-Entscheides

Der EFTA-Gerichtshof postuliert erstmals eine Unterteilung der im Einzelfall zu prĂŒfenden Eintragungshindernisse gemĂ€ss Art. 3 Abs. 1 lit. f der Markenrechtsrichtlinie in zwei gleichwertige und voneinander unabhĂ€ngige Alternativen; in eine Verletzung der guten Sitten sowie in Verstösse gegen die öffentliche Ordnung.

Bei der ersten Tatbestandsalternative, der Verletzung der guten Sitten, erlaubt der EFTA-Entscheid eine Unterteilung der FĂ€lle in eine Markenbeanspruchung urheberrechtlich geschĂŒtzter Werke einerseits und gemeinfrei gewordener Werke andererseits. Im ersten Fall greift das Eintragungshindernis gemĂ€ss Art. 3 Abs. 1 lit. f der Markenrechtsrichtlinie dann nicht, wenn der KĂŒnstler eine Kommerzialisierung beabsichtigt oder er diese beispielsweise aus finanziellen GrĂŒnden in Kauf nimmt. Eine Sittenwidrigkeit wĂ€re diesfalls nur anzunehmen, wenn das infrage stehende Zeichen selbst gegen die guten Sitten verstossen wĂŒrde. Im Falle einer Markeneintragung eines gemeinfrei gewordenen Werkes, also bei posthum beantragtem Markenschutz, sieht dies anders aus. Diesfalls soll gemĂ€ss vorliegendem Entscheid eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem KĂŒnstler und dessen Werken und gleichzeitig ein Abgleich des KĂŒnstleransinnens und der konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen stattfinden. Wenn im Einzelfall die spezifische Beanspruchung von Waren und Dienstleistungen den Absichten des KĂŒnstlers widerspricht, den KĂŒnstler und sein Werk entweiht oder eine Profanisierung von Werken, die Teil des nationalen Kulturerbes sind, droht, soll das Eintragungshindernis greifen. Andernfalls habe die Eintragungsbehörde die Markenregistrierung vorzunehmen. Weiter soll die Eintragungsbehörde im Einzelfall prĂŒfen, ob die öffentliche Ordnung eine Markeneintragung verbiete. Die vom EFTA-Gerichtshof verlangte IntensitĂ€t der Verletzung ist Ă€usserst hoch angesetzt und wird wohl nur in seltenen EinzelfĂ€llen Anwendung finden.

Der EFTA-Entscheid bietet den Behörden die Möglichkeit, sich in krassen FĂ€llen auf die vorliegend interessierenden Eintragungshindernisse zu berufen. Gleichzeitig anerkennt der EFTA-Gerichtshof berechtigte Interessen, die nicht nur dem KĂŒnstler zu Lebzeiten, sondern posthum auch weiteren Kreisen eine Monopolisierung und Kommerzialisierung von Werken mittels Markeneintragung ermöglichen. Der Entscheid offeriert den nationalen Behörden gleichzeitig auch eine strukturierte PrĂŒfungsanleitung zu den erwĂ€hnten Eintragungshindernissen. Vor diesem Hintergrund wird der Entscheid möglicherweise Einfluss auf zukĂŒnftige Eintragungssachverhalte haben. Aufgrund des erwĂ€hnten «first mover advantage» wird sich dieser Einfluss wohl auch auf EuGH-Entscheide erstrecken. Ob sich insbesondere die Unterteilung des Tatbestands in eine Verletzung der guten Sitten einerseits und in einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung andererseits durchsetzen wird, zeigt sich im Falle eines Weiterzuges im Fall «Fack Ju Göhte» wohl bereits in KĂŒrze. Nachdem sich das EuG in seinem erstinstanzlichen Urteil explizit gegen eine – vorliegend wohl durchaus mögliche – Unterscheidung zwischen einer Verletzung der guten Sitten und der öffentlichen Ordnung ausgesprochen hat, bleibt abzuwarten, ob sich der EuGH vom besprochenen EFTA-Entscheid beeinflussen lassen und eine Unterteilung ebenfalls als angezeigt erachten wird.

Bereits am 13. November 2017 hat die norwegische Beschwerdeinstanz KFIR gestĂŒtzt auf den EFTA-Entscheid sein Urteil im «Vigeland»-Fall gefĂ€llt. Dabei hat die KFIR die Unterteilung der Eintragungshindernisse ĂŒbernommen und entschieden, dass die Markeneintragungen der öffentlichen Ordnung in Norwegen zuwiderlaufen. Vor diesem Hintergrund sind die von der Stadt Oslo eingangs beantragten Markenanmeldungen zurĂŒckgewiesen worden.