Bundesgericht vom 13. Dezember 2017
2. Urheberrecht
2.4 Verwertungsrecht
URG 10 II e, 10 II f, 22 I. Das hotelinterne Weiterleiten empfangener Radio- und Fernsehprogramme in die Hotelzimmer stellt eine Weitersendung dar und nicht eine Wahrnehmbarmachung (E. 5.1).
URG 22 II. Die Ausnahme für Weitersendeeinrichtungen, die von vornherein auf eine kleine Empfängerzahl beschränkt sind, ist auf die hotelinterne Weitersendung nicht anwendbar (Änderung der Rechtsprechung; E. 5.2).
URG 19 I a. Die Weitersendung von Radio- und Fernsehprogrammen in Hotelzimmer ist nicht eine Werkverwendung des Hotelgasts, sondern eine des Hoteliers. Er kann sich dafür nicht auf die Privatgebrauchsschranke berufen (E. 5.3).
URG 10 I. In der blossen Vermietung von Elektrogeräten kann keine Werkverwendung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 URG erblickt werden (E. 6.3).
URG 46. Die rückwirkende Inkraftsetzung von Tarifen ist zulässig, muss aber zeitlich massvoll und angemessen sein (E. 8.5, 8.6).
2. Droit d’auteur
2.4 Gestion des droits
LDA 10 II e, 10 II f, 22 I. La retransmission dans les chambres d’hôtel de programmes de radio et télévision reçus à l’hôtel ne constitue pas une représentation mais une retransmission (consid. 5.1).
LDA 22 II. L’exception prévue pour les installations de retransmission destinées à un petit nombre d’usagers n’est pas applicable à une retransmission interne à l’hôtel (revirement de jurisprudence; consid. 5.2).
LDA 19 I a. La retransmission de programmes de radio et télévision dans les chambres d’hôtel est une utilisation non pas de l’hôte mais de l’hôtelier. Celui-ci ne peut pas invoquer la restriction de l’usage privé (consid. 5.3).
LDA 10 I. La simple location d’appareils électroniques ne peut pas être considérée comme une utilisation de l’œuvre au sens de l’art. 10 al. 1 LDA (consid. 6.3).
LDA 46. L’entrée en vigueur rétroactive des tarifs est admissible mais doit être appropriée et mesurée dans le temps (consid. 8.5 et 8.6).
II. öffentlich-rechtliche Abteilung; teilweise Gutheissung der Beschwerde; Akten-Nr. 2C_685/2016 und 2C_806/2016.
Aus den Erwägungen:
5.
5.1 Zu prüfen ist damit zunächst, ob es sich bei einer Hausverteileranlage eines Hotels für Radio- und Fernsehsignale um eine Weitersendung oder um ein Wahrnehmbarmachen von Werken handelt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Praxis und dem überwiegenden Teil der Lehre davon auszugehen, dass dort, wo ein Hotel mittels eigener Antenne Radio- oder TV-Programme empfängt und diese in die Hotelzimmer weiterleitet, eine Weitersendung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. e URG und nicht ein Wahrnehmbarmachen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. f URG vorliegt, da hier ein neuer Wiedergabeakt an einen unbestimmten Empfängerkreis erfolgt (BGE 119 II 51 ff. E. 2c; 139 IV 1 ff. E. 4.1.1; D. Barrelet / W. Egloff, Das neue Urheberrecht, 3. Aufl., Bern 2008, URG 10 N 37; H. Pfortmüller, in: B. K. Müller / R. Oertli [Hg.], Urheberrechtsgesetz (URG), 2. Aufl., Bern 2012, URG 10 N 13; M. Rehbinder / A. Viganò, Kommentar Urheberrecht, 3. Aufl., Zürich 2008, URG 10 N 21; M. Rehbinder, Schweizerisches Urheberrecht, 3. Aufl., Bern 2000, 142; I. Cherpillod, in: J. de Werra / P. Gilliéron [Hg.], Commentaire romand, Propriété intellectuelle, Basel 2013, LDA 10 N 28; F. Dessemontet, SIWR II/1, 3. Aufl., Basel 2014, Rz. 589). Daran vermag auch der kurze Hinweis in BGer, sic! 2013, 154 ff. E. 2.1, «GT 3a» («Es geht dabei um Rechte nach Art. 10 Abs. 2 lit. f […]») nichts zu ändern, da sich im erwähnten Urteil die hier umstrittene Frage (noch) gar nicht stellte und sich das BGer damit nicht materiell auseinanderzusetzen hatte.
5.2 Damit stellt sich weiter die Frage, ob die Ausnahmeregelung von Art. 22 Abs. 2 URG hier zur Anwendung kommt. Das Weitersenderecht wird dadurch insofern eingeschränkt, als die Weitersendung von Werken über technische Einrichtungen, die von vorneherein auf eine kleine Empfängerzahl beschränkt sind, wie Anlagen eines Mehrfamilienhauses oder einer geschlossenen Überbauung, erlaubt ist. Die Vorinstanz hatte diese Frage nicht zu prüfen, da | sich Art. 22 Abs. 2 URG unbestrittenermassen nur auf Art. 10 Abs. 2 lit. e URG (Weitersendung), nicht aber auf Art. 10 Abs. 2 lit. f URG (Wahrnehmbarmachen) bezieht (Cherpillod, Rz. 878; R. Oertli, in: B. K. Müller / R. Oertli [Hg.], Urheberrechtsgesetz (URG), 2. Aufl., Bern 2012, URG 22 N 27).
5.2.1 Das BGer hat in einem Entscheid vom 8. Februar 1993 (BGE 119 II 51 ff., «CNN»), der sich noch auf das alte, per Ende Juni 1993 aufgehobene Bundesgesetz vom 7. Dezember 1922 betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst (aURG) bezog, ausgeführt, es liege keine öffentliche Mitteilung eines durch Rundfunk gesendeten Werkes im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Ziff. 6 aURG vor, wenn mittels eines Kabels in den Zimmern eines Hotels («Noga Hilton» in Genf) das durch eine Parabolantenne empfangene Programm einer ausländischen Fernsehstation verbreitet werde. Vielmehr handle es sich um ein blosses Empfangen von Sendungen, das nicht von den Ausschliesslichkeitsrechten des Urhebers erfasst werde. Das BGer hat dies damit begründet, die Parabolantenne versorge ausschliesslich die 413 Zimmer des «Noga Hilton», so wie eine Gemeinschaftsantenne eines Mehrfamilienhauses und die Sendung des Fernsehprogramms finde nur in einem einzigen Gebäude statt (BGE 119 II 51 ff. E. 3b, «CNN»).
5.2.2 Dieses Urteil ist in der Literatur seither auf breite Kritik gestossen, die das Ergebnis mehrheitlich als unbefriedigend bzw. falsch bezeichnet (Barrelet / Egloff, URG 22 N 9; Rehbinder / Viganò, URG 22 N 6; Cherpillod, Rz. 589 und 877 [a.M. noch: I. Cherpillod, SIWR II/1, 2. Aufl., Basel 2006, 293]; F. E. Mahr, Fernsehen im Hotelzimmer, AJP 2008, 178 f.; a.M. R. von Büren, Die Übermittlung urheberrechtlich geschützter Werke von hotelinternen Zentralen mittels Draht in die Hotelzimmer nach schweizerischem Urheberrecht, GRUR Int. 1986, 443 ff.). So bezweifeln Barrelet / Egloff, ob der Gesetzgeber, der sich auf die Rechtsprechung in BGE 107 II 71 ff. und BGE 110 II 67 ff. bezogen hatte, wirklich auch Hotels einbeziehen wollte. Gemäss Rehbinder / Viganò hat das BGer entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut auf die räumliche Ausdehnung und nicht die zahlenmässige Grösse des Empfängerkreises abgestellt. Cherpillod und Mahr verweisen in ihrer Kritik schliesslich auf ein Urteil des EuGH vom 7. Dezember 2006.
5.2.3 In der Tat erscheint es schon aufgrund des Wortlauts («auf eine kleine Empfängerzahl beschränkt») zumindest zweifelhaft, ob der Gesetzgeber auch Hotels (im konkreten Fall von BGE 119 II 51 ff. «CNN» mit über 400 Zimmern) einem Mehrfamilienhaus gleichstellen wollte (vgl. auch Botschaft, BBl 1989 III 544). Dem Gesetzgeber ging es in erster Linie um die Vermeidung von hässlichen Antennenwäldern auf Hausdächern (Oertli, URG 22 N 21), und nicht um Antennen, welche eine Werkverwendung im Sinne der öffentlichen Wahrnehmbarmachung ermöglichen sollen. Die Überlegung, dass ein Hotelzimmer in gewisser Hinsicht, insbesondere in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre, mit einer Privatwohnung verglichen werden könnte, ist für die Abgrenzung nicht relevant, da es nicht darum geht, ob der Ort der Wiedergabe privat oder öffentlich ist, sondern ob die Weitersendung an einen individuell bestimmbaren und persönlich verbundenen oder einen grösseren Personenkreis erfolgt (Barrelet / Egloff, URG 22 N 9).
5.2.4 Zu berücksichtigen sind ferner die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (vgl. auch Art. 1 Abs. 2 URG), die sich seit dem 8. Februar 1993 erheblich weiter entwickelt haben (vgl. BGE 136 III 232 ff. E. 6.2). So hat sich die Schweiz sowohl im Rahmen der Berner Übereinkunft (Art. 9 Abs. 2 RBÜ) als auch im TRIPS-Abkommen (Art. 13 TRIPS) insbesondere verpflichtet, weder die normale Auswertung eines Werks zu beeinträchtigen noch die berechtigten Interessen der Urheber unzumutbar zu verletzen. Dem Urheber kommt das ausschliessliche Recht zu, jede öffentliche Wiedergabe des durch Rundfunk gesendeten Werkes mit oder ohne Draht zu erlauben, wenn diese Wiedergabe von einem anderen als dem ursprünglichen Sendeunternehmen vorgenommen wird oder durch Lautsprecher oder andere Vorrichtungen zur Übertragung von Zeichen, Tönen oder Bildern erfolgt (Art. 11bis Abs. 1 Ziff. 2 und 3 RBÜ, Art. 8 WCT). Dieses Recht kommt auch den ausübenden Künstlern zu (Art. 6 WPPT). Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt zwar vorbehalten, die Voraussetzungen für die Ausübung der obenstehenden Rechte festzulegen, doch beschränkt sich die Wirkung dieser Voraussetzungen ausschliesslich auf das Hoheitsgebiet des Landes, das sie festgelegt hat. Sie dürfen in keinem Fall das Urheberpersönlichkeitsrecht oder den Anspruch des Urhebers auf eine angemessene Vergütung beeinträchtigen, die mangels gütlicher Einigung durch die zuständige Behörde festgesetzt wird (Art. 11bis Abs. 2 RBÜ).
5.2.5 In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des EuGH vom 7. Dezember 2006, C-306/05 «SGAE», hinzuweisen, worin dieser zum Schluss kommt, dass sowohl Art. 11bis Abs. 1 Ziff. 2 und 3 RBÜ als auch Art. 8 WCT die urheberrechtliche Freistellung der Weiterleitung von Sendungen in Hotelzimmer ausschliessen. Die Weiterverbreitung von Programmen in einem Hotel qualifiziert der EuGH in jedem Fall als öffentliche Wiedergabe, was gegen die Anwendung von Art. 22 Abs. 2 URG sprechen würde (Oertli, URG 22 N 24).
Zwar wenden die Beschwerdeführerinnen – gestützt auf das Privatgutachten von Büren vom 19. März 2013 – an sich zu Recht ein, dass Entscheide des EuGH bezüglich der Richtlinie 2001/09 für die schweizerischen Gerichte nicht präjudiziell seien und | eine Bindungswirkung fehle. Indes räumen auch die Beschwerdeführerinnen ein, dass das Urteil als Interpretationshilfe bei der Auslegung unklarer Rechtssätze dienen könne. In der Literatur wird auf das erwähnte EuGH-Urteil verwiesen und dieses als Argument gegen die Anwendung von Art. 22 Abs. 2 URG auf Hotelzimmer verwendet (Barrelet / Egloff, URG 22 N 9; Rehbinder / Viganò, URG 22 N 6; Oertli, URG 22 N 24; Cherpillod, Rz. 877; Mahr, AJP 2008, 178 f.). Sodann hat auch das BGer (in Bezug auf die Richtlinie 93/83/EWG) erkannt, dass diese zwar als solche in der Schweiz nicht anwendbar ist, die Idee einer Harmonisierung mit dem europäischen Recht jedoch die Denkweise des Gesetzgebers im Rahmen der Annahme des neuen Urheberrechts im Jahre 2012 beeinflusst hat. Gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen erweist sich die Richtlinie 93/83/EWG daher als eines der Elemente, mit denen der zum Urheberrecht gemäss URG führende Sachverhalt erfasst werden kann (BGE 136 III 232 ff. E. 6.4 m.H.).
5.2.6 In Anbetracht der Kritik in der Lehre (vgl. E. 5.2.2 hievor), des Wortlautes der Bestimmung (vgl. E. 5.2.3 hiervor), der seit 1993 weiter entwickelten völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. E. 5.2.4 hiervor) sowie der entsprechenden Rechtsprechung (vgl. E. 5.2.5 hiervor) ist – in teilweiser Abkehr von BGE 119 II 51 «CNN», der sich indes noch auf das inzwischen aufgehobene aURG bezog – als Ergebnis festzuhalten, dass eine Weitersendung von Werken in Gästezimmer von Hotels eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 11bis Abs. 1 RBÜ darstellt. Somit ist Art. 22 Abs. 2 URG auf die Weitersendung von Werken in Gästezimmern von Hotels nicht anwendbar, weshalb hier grundsätzlich von einer gebührenpflichtigen Weitersendung auszugehen ist. Dieses Resultat berücksichtigt auch die in den letzten Jahren eingetretenen technologischen Entwicklungen für den Empfang von Werken, die mit grosser Wahrscheinlichkeit ohnehin dazu führen werden, dass der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang neue Fragestellungen wird regeln müssen (vgl. auch E. 5.3.3 hiernach).
5.3 Soweit die Beschwerdeführerinnen schliesslich noch geltend machen, beim Konsum von Radio- und Fernsehsendungen in Hotelzimmern handle es sich um entschädigungsfreien Privatgebrauch im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a URG, verbleibt für diese Argumentation nach dem soeben Festgestellten (vgl. E. 5.2 hiervor) kaum noch Raum.
5.3.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a URG dürfen veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt u.a. jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde.
5.3.2 Dazu hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Ausweitung der kostenlosen Lizenz auf Nutzungen mit kommerzieller Wirkung unzulässig erscheint. Ein Gewinnzweck des Werkverwenders ist nach geltendem Recht nicht mit dem erlaubten Eigengebrauch nach Art. 19 Abs. 1 lit. a URG vereinbar bzw. mit der Nutzung dürfen keine Einnahmen angestrebt werden (vgl. BGer vom 24. März 1995, 2A.142/1994, E. 5c; Rehbinder / Viganò, URG 19 N 17; Ch. Gasser, in: B. K. Müller / R. Oertli [Hg.], Urheberrechtsgesetz (URG), 2. Aufl., Bern 2012, URG 19 N 8; Barrelet / Egloff, URG 19 N 9). Als ebenso zutreffend erweist sich die Folgerung der Vorinstanz, wonach Werkverwender in den Gästezimmern nicht der Hotelgast, sondern der Werkvermittler, also der Betreiber des Gästezimmers bzw. der Hotelier, ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass den Nutzungshandlungen von Art. 10 Abs. 2 lit. a–f URG gemeinsam ist, dass sie nicht beim eigentlichen Werkgenuss ansetzen, sondern Handlungen beschreiben, die im Sinne einer Werkvermittlung notwendig sind, um den Werkgenuss zu ermöglichen. Die Berechtigung des Urhebers muss demzufolge schon eine Stufe vor dem Werkgenuss einsetzen, nämlich bei der Werkvermittlung (Rehbinder, Rz. 61).
Damit erweist sich der Schluss der Vorinstanz, wonach der Hotelier, der in der Regel einen Gewinnzweck verfolgt, für sich keinen erlaubten Eigengebrauch geltend machen kann, nicht als bundesrechtswidrig.
5.3.3 An diesem Ergebnis vermag auch die von den Beschwerdeführerinnen wiederholt angerufene «Konvergenz der Technologien» nichts zu ändern. Dazu hat die Vorinstanz alles Wesentliche dargelegt: In der Tat stellt sich dabei die Frage, wie viel Infrastruktur vom Werkvermittler zur Verfügung gestellt werden muss, damit für die mögliche Wahrnehmung von Radio- und Fernsehsendeinhalten Urheberrechts- und Leistungsschutzgebühren fällig werden (Stichwort WLAN-Netzwerk, Smartphone etc.). Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass es Sache des Gesetzgebers sei, den geänderten technologischen Verhältnissen allenfalls Rechnung zu tragen. Aus diesem Grund kann auch dem von der hotelleriesuisse angeführten Entscheid des deutschen BGH vom 17. Dezember 2015, IZR 21/14, keine entscheidende Bedeutung zukommen, da sich dieser unbestrittenermassen auf den Empfang des digitalen terrestrischen Fernsehprogramms (DVB-T) bezieht.
[…]
6.3 Soweit die GastroSuisse eine rechtsungleiche Behandlung mit dem Elektrofachhandel rügt (Art. 8 BV), ist ihr Folgendes entgegen zu halten: Abgesehen davon, dass die (qualifizierten) Rügeanforderungen kaum erfüllt sind, kann in der blossen Vermietung von Elektrogeräten ohnehin keine Vermittlungshandlung bzw. Werkverwendung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 URG erblickt werden. Eine rechtsunglei- | che Behandlung ist damit nicht ersichtlich.
[…]
8.5 Die Vorinstanz ist der Auffassung, die rückwirkende Erhebung der geschuldeten Vergütungen gemäss GT 3a Zusatz ab dem 1. Januar 2013 erscheine massvoll und angemessen. Diese Sichtweise vermag aus folgenden Gründen nicht zu überzeugen:
8.5.1 Zwar ist eine rückwirkende Inkraftsetzung von Tarifen nicht von vornherein ausgeschlossen, da die Tarifpflicht eng auf die geforderten Vergütungen bezogen ist. So gewährleistet die Rückwirkung, dass auf dem Weg der kollektiven Rechtswahrnehmung auch Forderungen für Nutzungshandlungen geltend gemacht werden können, die vor der Genehmigung und Veröffentlichung des entsprechenden Tarifs erfolgt sind (E. Brem / V. Salvadé / G. Wild, in: B. K. Müller / R. Oertli [Hg.], Urheberrechtsgesetz (URG), 2. Aufl., Bern 2012, URG 46 N 8; vgl. Botschaft, BBl 1989 III 558). Die Rückwirkung muss indes zeitlich begrenzt bleiben. So hat die (Verwaltungs-) Praxis eine Rückwirkung von über einem Jahr als unangemessen qualifiziert (Barrelet / Egloff, URG 46 N 11; C. Govoni / A. Stebler, SIWR II/1, 3. Aufl., Basel 2014, Rz. 1371 und 1383).
8.5.2 Art. 83 Abs. 2 URG hält in Bezug auf die Vergütungsansprüche nach Art. 13, 20 und 35 URG sodann ausdrücklich fest, dass diese Vergütungsansprüche ab Inkrafttreten des Gesetzes (am 1. Juli 1993) geschuldet sind, jedoch erst nach Genehmigung des Tarifes geltend gemacht werden können. Umstritten ist, ob das Gleiche auch für die übrigen Bereiche gilt. Die Frage kann indes offengelassen werden, da die Voraussetzungen für eine echte Rückwirkung kumulativ erfüllt sein müssen und bereits das Kriterium der zeitlichen Begrenztheit nicht erfüllt ist (vgl. E. 8.5.3 hiernach).
8.5.3 Die Schiedskommission hat am 2. März 2015 den GT 3a Zusatz auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt. Es liegt mithin eine Rückwirkung von zwei Jahren und zwei Monaten vor. Nach der erwähnten Praxis ist eine solche überlange Rückwirkung nicht zulässig. Zwar ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen die Einführung des GT 3a Zusatz voraussehen konnten und mussten. Auf der anderen Seite kann den Beschwerdeführerinnen nicht vorgeworfen werden, sie hätten das vorliegende Verfahren ungebührlich verzögert.
8.5.4 Eine zu lange Rückwirkung erscheint auch aus Gründen der Praktikabilität als wenig sinnvoll. Wegen der von der Vorinstanz bzw. dem BGer (teilweise) gewährten aufschiebenden Wirkung (vgl. auch E. 8.6 hiernach) werden die Vergütungen gemäss GT 3a Zusatz seit dem 8. Juli 2015 in Rechnung gestellt, was offenbar bei allen Beteiligten in administrativer Hinsicht nicht zu grösseren Problemen geführt hat. Würde man nun ein neues, davon abweichendes Datum der Inkraftsetzung bestimmen, hätte dies (mehr oder weniger) umfangreiche Nachzahlungen zur Folge. Neben den damit verbundenen praktischen Problemen würden sich auch heikle Fragen der Rechtsgleichheit stellen, beispielsweise bei Hotelbetrieben, die in der Zwischenzeit den Betrieb eingestellt oder deren Besitzesverhältnisse sich geändert haben.
8.5.5 Die rückwirkende Erhebung der geschuldeten Vergütungen gemäss GT 3a Zusatz ab dem 1. Januar 2013 erscheint somit – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – im Ergebnis weder massvoll noch angemessen. Soweit die Vorinstanz eine rückwirkende Anwendung des strittigen Tarifs auf den 1. Januar 2013 bejaht hat, ist der angefochtene Entscheid damit aufzuheben.
8.6 Davon zu unterscheiden ist die Frage, inwieweit die von der Vorinstanz am 8. Juli 2015 gewährte aufschiebende Wirkung nachträglich rückabzuwickeln ist [Anmerkung: Die aufschiebende Wirkung wurde vom BVGer ausschliesslich für Vergütungen erteilt, die aus Nutzungen resultieren, die vor dem 8. Juli 2015 vorgenommen wurden. Derweil waren Vergütungen für Nutzungen ab dem 8. Juli 2015 von der aufschiebenden Wirkung nicht erfasst, weshalb die Verwertungsgesellschaften dafür entsprechend Rechnung gestellt haben.].
8.6.1 Die aufschiebende Wirkung bedeutet, dass in der Beschwerdeangelegenheit die rechtlichen Folgen der angefochtenen Verfügung erst eintreten können, wenn der Streitfall erledigt ist, und dass die Vollstreckung nicht möglich ist (BGE 140 II 134 ff. E. 4.2.1; 129 V 370 ff. E. 2.2). Umstritten ist, ob die aufschiebende Wirkung grundsätzlich verhindert, dass die Verfügung ihre Wirkung entfaltet, oder ob sie bloss die Vollstreckung verhindert. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Frage in jedem einzelnen Fall zu prüfen. Es gilt jedoch der Grundsatz, dass die aufschiebende Wirkung nicht dem unterliegenden Beschwerdeführer zum Schaden des obsiegenden Beschwerdegegners einen materiell-rechtlichen Vorteil bringen darf (BGE 140 II 134 ff. E. 4.2.1; 112 V 74 E. 2b, 2c und 3c; BGer vom 21. Juli 2017, 2C_774/2014, E. 10.2).
8.6.2 Wird die Beschwerde abgewiesen oder darauf nicht eingetreten, entfällt damit die aufschiebende Wirkung. In diesen Fällen führt eine einzelfallbezogene Betrachtungsweise in der Regel dazu, dass die Rechtswirksamkeit der Verfügung auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses zurückbezogen wird, weil der unterliegenden beschwerdeführenden Partei wie erwähnt kein ungerechtfertigter Vorteil erwachsen darf. Vorbehalten bleiben indes abweichende spezialgesetzliche Regelungen bzw. das Vorliegen besonderer Verhältnisse (R. Kiener, in: C. Auer / M. Müller / B. Schindler [Hg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, VwVG 55 N 11; | H. Seiler, in: B. Waldmann / P. Weissenberger [Hg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich 2016, VwVG 55 N 69 ff.).
8.6.3 Wie bereits erwähnt, werden wegen der (teilweise) gewährten aufschiebenden Wirkung die Vergütungen gemäss GT 3a Zusatz seit dem 8. Juli 2015 in Rechnung gestellt, was offenbar alle Beteiligten in administrativer Hinsicht nicht vor grössere Probleme gestellt hat. Es wird auch von keiner Seite beantragt, die Rechtswirksamkeit der Verfügung auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses (2. März 2015) zurückzubeziehen. Damit erscheint eine Inkraftsetzung des Tarifs auf den 2. März 2015 als wenig sachgerecht.
8.6.4 Vielmehr rechtfertigt es sich aus den bereits dargelegten praktischen Gründen, den GT 3a Zusatz auf den 8. Juli 2015 in Kraft zu setzen. Da der GT 3a Zusatz aufgrund der teilweise gewährten aufschiebenden Wirkung seit dem 8. Juli 2015 in Kraft steht, sind bei diesem Ergebnis weder Nachzahlungen noch Rückerstattungen zu leisten, womit sich der administrative Aufwand für alle Verfahrensbeteiligten in Grenzen hält (vgl. auch BGer vom 21. Juli 2017, 2C_774/2014, E. 10.2 [abstrakte Normenkontrolle eines kantonalen Gesetzes betreffend eines Minimallohns]). Wie schon im Zusammenhang mit der Rückwirkung ausgeführt (vgl. E. 8.5.4 hiervor), lassen sich auf diese Weise heikle Fragen der Rechtsgleichheit vermeiden (etwa bei allfälligen Betriebseinstellungen oder Änderung der Besitzesverhältnisse), weshalb hier das Vorliegen besonderer Verhältnisse bejaht werden kann. Zudem wird den Beschwerdeführerinnen bei diesem Ergebnis auch eine angemessene Umsetzungsfrist für die Einführung des sie belastenden neues Tarifs zugestanden, was sich aufgrund der überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer, die nicht den Beschwerdeführerinnen anzulasten ist, rechtfertigen lässt.
[…]
Wf, Bv, Mm, Pp