Das EU-Markenrecht befindet sich im Wandel und erfährt momentan die grössten Änderungen seit der Einführung des Gemeinschaftsmarkensystems im Jahr 1996. Ein am 15. Dezember 2015 vom Europäischen Parlament beschlossenes umfangreiches Reformpaket modernisiert schrittweise sowohl das Unionsmarkensystem als auch die parallel in den Mitgliedstaaten existierenden nationalen Markensysteme – Letztere durch eine entsprechende Richtlinie. Während die Richtlinienumsetzung noch etwas andauert, trat für Unionsmarken zum 1. Oktober 2017 bereits die zweite (und letzte) Welle an Änderungen in Kraft.
Le droit des marques de l’UE est en pleine évolution et subit actuellement les changements les plus importants depuis l’introduction du système de marque communautaire en 1996. Un ensemble complet de réformes adoptées par le Parlement européen le 15 décembre 2015 modernise progressivement le système des marques de l’UE de même que les systèmes de marques nationaux existant dans les États membres – ces derniers par une directive appropriée. Alors que la transposition de la directive est toujours en cours, la deuxième (et dernière) vague de modifications est déjà entrée en vigueur pour les marques communautaires le 1er octobre 2017.
Bis zur Einführung der Gemeinschaftsmarke im Jahr 1996 war das Markenrecht ein rein nationales Rechtsinstrument. Marken mussten in jedem Land gesondert unter Schutz gestellt werden und waren nach dem für alle Immaterialgüterrechte geltenden Territorialitätsprinzip auch nur in dem entsprechenden Land geschützt. Die markenrechtliche Harmonisierungsrichtlinie aus dem Jahre 1989, welche die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den wichtigsten materiell-rechtlichen Fragen des Markenrechts anglich, vermochte daran nichts zu ändern. Mit der im Jahre 1996 in Kraft getretenen Gemeinschaftsmarkenverordnung wurde erstmals die Grundlage für ein Markenrecht geschaffen, welches nationale Grenzen überwindet. Die Gemeinschaftsmarke ist ein einheitliches supranationales Markenrecht, welches im gesamten Territorium der Europäischen Union, momentan also in 28 Mitgliedstaaten, Schutz beansprucht und neben den nationalen Markenrechten existiert.
Das Gemeinschaftsmarkensystem entwickelte sich rasch zu einer Erfolgsgeschichte. Die Anmeldezahlen übertrafen alle Erwartungen. Die Rechtsvereinheitlichung in der 1996 in Kraft gesetzten Verordnung war allerdings unvollständig geblieben. Das EU-Markensystem und die nationalen Markensysteme koexistieren gleichberechtigt nebeneinander. Anmelder können eine Marke entweder als EU-Marke oder als nationale Marke oder gleichzeitig auf beiden Ebenen, das heisst als EU-weit geltende Marke und als nationale Marke, hinterlegen und schützen. Zur Überprüfung des Grads der Harmonisierung innerhalb der Europäischen Union und der Frage, wie diese Koexistenz in der Praxis funktioniert bzw. ob der Gesetzgeber korrigierend eingreifen muss, beauftragte die Europäische Kommission im Jahr 2009 das Max-Planck-Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht mit der Erstellung einer Studie, der «Studie zum Funktionieren des europäischen Markenrechtssystems».
Auf Grundlage der Ergebnisse dieser Studie, die im Februar 2011 veröffentlicht wurde und sich insbesondere auf vier Kerngebiete – namentlich Koexistenz der Systeme, Harmonisierung, Überprüfung des Gemeinschaftsmarkensystems und Verwendung der Verlängerungsgebühren – konzentrierte, entwickelten die Mitgliedstaaten, die Kommission, der Europäische Rat und das Europäische Parlament ein umfassendes Reformpaket, welches am 15. Dezember 2015 vom Europäischen Parlament verabschiedet wurde. Das Reformpaket hat schrittweise sowohl das Gemeinschaftsmarken- bzw., wie es neu heisst, Unionsmarkensystem als auch die parallel in den Mitgliedstaaten existierenden nationalen Markensysteme modernisiert – Ersteres durch die neue Unionsmarkenverordnung (UMV), Letzteres durch eine entsprechende neue Markenrichtlinie, welche bereits am 13. Januar 2016 in Kraft getreten ist und von den Mitgliedstaaten bis spätestens zum 14. Januar 2019 (bzw. zum 14. Januar 2023) umgesetzt werden muss.
Gleich mit dem Inkrafttreten der UMV am 23. März 2016 wurden die ersten Änderungen des Reformpakets wirksam. Die UMV sah überdies aber auch den Erlass abgeleiteter Rechtsakte durch die Europäische Kommission vor, um einige Bestimmungen der UWV zu ergänzen und weiter auszuführen. In diesem Zusammenhang wurden zwei gesonderte Rechtsakte erlassen, die delegierte Verordnung (DVUM) und die Durchführungsverordnung (UMDV), die beide am 18. Mai 2017 verabschiedet und am 1. Oktober 2017 in Kraft gesetzt wurden.
Das Reformpaket bestehend aus der UMV und der neuen Markenrichtlinie brachte bereits zum 23. März 2016 einige wichtige Änderungen im europäischen Markenrecht mit sich.
Auf europäischer Ebene
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–wurden die Gebühren für die Anmeldung und Verlängerung der Unionsmarken durch die Einführung eines Ein-Klassen-Systems für Markenanmeldungen und -verlängerungen reformiert;
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–wurde das «Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM)» in «Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)» umbenannt und die «Gemeinschaftsmarke» wurde zur «Unionsmarke (EUTM)»;
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–kodifizierte Art. 28 (8) UMV die EuGH-Rechtsprechung im Fall «IP Translator» und stellte klar, dass nur solche Waren und Dienstleistungen unter die Oberbegriffe der jeweiligen Waren- und Dienstleistungsklassen zu subsumieren sind, die begrifflich direkt von diesen umfasst werden;
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–beginnt die Widerspruchsfrist für EU-Benennungen von Internationalen Markenregistrierungen (IRs) nunmehr bereits einen Monat nach der Markenveröffentlichung, wobei die Widerspruchsfrist selbst weiterhin 3 Monate beträgt.
Auf der Ebene der nationalen Markenrechtssysteme der EU-Mitgliedstaaten
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–wurde die Europäische Markenrichtlinie zur Harmonisierung und zur Annäherung der nationalen Markenrechtssysteme der EU-Mitgliedstaaten an die UMV revidiert. Abgeschafft wurde so beispielsweise die Ex-Officio-Überprüfung auf relative Schutzhindernisse, die in einigen EU-Mitgliedstaaten – nicht aber auf der Ebene der UMV – noch gang und gäbe war. Die neue Markenrichtlinie sieht zudem vor, dass Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren nunmehr vor den nationalen Markenämtern – anstelle eines normalen Gerichts – stattfinden sollen. Diese Änderung hat Auswirkungen u. a. in Deutschland und Frankreich, da in beiden Ländern für Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren bislang immer die nationalen Gerichte zuständig waren. Widerspruchsverfahren müssen auf nationaler Ebene ab dem 14. Januar 2019 möglich sein, Amtsverfahren zur Geltend- | machung von Verfall oder Nichtigerklärung müssen von den nationalen Gesetzgebern bis am 14. Januar 2023 ins nationale Recht umgesetzt werden;
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–ist der Schutz bekannter Marken gegen Verwässerung und Bösgläubigkeit als Grund für eine Nichtigerklärung nunmehr zwingend für die nationalen Markensysteme der EU-Mitgliedstaaten vorgesehen.
Zum 1. Oktober 2017 trat sodann die bereits zweite Welle an Änderungen in Kraft, welche insbesondere drei grosse Änderungen umfasst:
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–Für Unionsmarken wurde das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit abgeschafft.
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–Es wurde erstmals auf EU-Ebene eine Gewährleistungsmarke eingeführt.
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–Und es traten zahlreiche formelle Änderungen im Verfahren vor dem EUIPO und den entsprechenden Rechtsmittelinstanzen in Kraft.
Eine der wesentlichen Änderungen ist der Wegfall des Erfordernisses der grafischen Darstellbarkeit der Marke. Gemäss Art. 4 UMV ist seit dem 1. Oktober 2017 die grafische oder visuelle Wiedergabe einer Marke kein Eintragungserfordernis für die Unionsmarke mehr. Gleichzeitig sieht das Reformpaket auch die Abschaffung des Erfordernisses der grafischen Darstellbarkeit für die nationalen Markensysteme der EU-Mitgliedstaaten vor, wobei hierfür jedoch längere Umsetzungsfristen gelten.
Das bisher in Art. 4 GMV vorgesehene Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit wurde durch ein flexibles Kriterium ersetzt, das insbesondere für unkonventionelle Markenformen erweiterte, aber dennoch rechtssichere Darstellungsformen bieten soll. Hauptzweck war, das Markenregister an die Bedürfnisse des modernen Technologiezeitalters anzupassen:
«Die Einführung technischer Alternativen zur grafischen Wiedergabe im Einklang mit neuen Technologien ist auf die Notwendigkeit der Modernisierung zurückzuführen und nähert das Eintragungsverfahren den technischen Entwicklungen an».
Der Wegfall des Erfordernisses der grafischen Darstellbarkeit erleichtert für einige Markenformen die Anmeldung bzw. macht sie für bestimmte Markenformen überhaupt erst möglich. So werden vom EUIPO nunmehr auch Markentypen akzeptiert, die überhaupt nur in elektronischem Format wiedergegeben werden können. Die Unionsmarke muss jedoch auch weiterhin in einer Weise wiedergegeben werden, welche bestimmten Formerfordernissen entspricht. So muss der Schutzbereich der Unionsmarke klar und eindeutig bestimmbar sein, Art. 4 (b) UMV (vgl. Präambel 9). Erforderlich, aber auch ausreichend ist hierbei, dass die Wiedergabe in einer geeigneten Form unter Verwendung allgemein zugänglicher Technologien erfolgt, die im Register eindeutig, präzise, abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv dargestellt werden kann. Die Hinterlegung eines Musters oder einer Probe genügt diesen Anforderungen (auch weiterhin) nicht.
Führt die Abschaffung des Erfordernisses der grafischen Darstellbarkeit damit aber wirklich zur Zulassung neuer, unkonventioneller Markenformen, wie von manch einem Praktiker vorab propagiert? Wohl nur bedingt. So erlaubt es die aktuelle Technik – und in absehbarer Zeit dürften hier auch keine Änderungen zu erwarten sein – auch weiterhin nicht, Gerüche mittels einer allgemein zugänglichen Technologie eindeutig, präzise, abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv darzustellen. Nicht anders sieht es bei Fühlmarken aus. Folglich hat die Abschaffung des Erfordernisses der grafischen Wiedergabe zumindest in absehbarer Zukunft keine nennenswerten Auswirkungen auf unkonventionelle Markenarten wie Geruchs- oder Fühlmarken – die Weichen für die künftige Eintragungsfähigkeit solcher Marken wurden aber bereits gestellt.
Konkret geändert haben sich durch die Abschaffung des Erfordernisses der grafischen Darstellbarkeit die Vorgaben an die Konkretisierung bzw. Darstellung von Unionsmarken im Rahmen des Anmeldeprozesses. Die Durchführungsverordnung zur Unionsmarke (UMDV) nennt in diesem Zusammenhang spezifische Vorschriften und Erfordernisse an die Wiedergabe für die häufigsten Markentypen einschliesslich technischer Voraussetzungen und macht Angaben dazu, ob der Markenanmeldung eine Beschreibung beizufügen ist.
Die folgenden Markentypen werden in der UMDV konkret genannt: Wortmarke, Farbmarke (sowohl eine Farbe als auch eine Farbkombination), Bildmarke, Hörmarke, Formmarke (neue Bezeichnung der 3D-Marke), Bewegungsmarke, Positionsmarke, Multimediamarke, Mustermarke und Hologrammmarke.
Gänzlich neu ist bei dieser Aufzählung allerdings nur die sogenannte Mul- | timediamarke, welche definiert wird als «Marke, die aus der Kombination von Bild und Ton besteht oder sich darauf erstreckt». Die übrigen Markentypen gab es bereits zuvor als eigenständige Marken (bspw. Hörmarken) oder sie waren Teil anderer Kategorien (bspw. Mustermarken). Neu ist allerdings, dass neben der Hinterlegung von JPG auch die Hinterlegung anderer Dateiformate sowie von Audio- bzw. Videodateien möglich ist. Bedeutung hat dies v. a. für die sogenannten «unkonventionellen» Marken, insbesondere für die neue Multimediamarke, aber auch Hör-, Bewegungs- und Formmarken. Für Hörmarken sind sowohl die Hinterlegung eines Notenverlaufs als auch die Einreichung einer MP3-Datei möglich. Bewegungsmarken können entweder durch eine Reihe von aufeinanderfolgenden Standbildern oder eine Videodatei konkretisiert werden. Bei Formmarken können neben JPG weitere Dateiformate und damit auch computergenerierte Bilder hinterlegt werden (bspw. X3D).
Interessant ist es in diesem Zusammenhang, einen Blick auf die tatsächliche Anmeldepraxis seit der Abschaffung des Erfordernisses der grafischen Darstellbarkeit am 1. Oktober 2017 zu werfen: Bis zum 31. März 2018 sind insgesamt 2 Hologrammmarken, 17 Bewegungsmarken, 16 Hörmarken (14 davon hinterlegt als elektronische Dateien, zwei mit Notenblättern) und 6 Multimediamarken angemeldet worden. Der erwartete «Run» auf unkonventionelle Markenformen ist damit allerdings wohl ausgeblieben.
Eine Beschreibung ist für keinen Markentyp mehr zwingend erforderlich. Für Positionsmarken, Mustermarken, Farbmarken und Bewegungsmarken kann aber weiterhin optional eine Beschreibung vorgelegt werden. Diese muss dabei im Einklang mit der Wiedergabe stehen und darf den Schutzbereich nicht erweitern. Seit dem 1. Oktober 2017 akzeptiert das EUIPO aber keine Markenbeschreibung oder Konkretisierung durch Farbangaben für Bildmarken mehr. Dies soll den «What you see is what you get»-Ansatz unterstreichen.
Neu in das europäische Markensystem eingeführt wurde zum 1. Oktober 2017 auch die Unionsgewährleistungsmarke. Die Gewährleistungsmarke ist neben der Individualmarke und der Kollektivmarke nun die dritte Markenkategorie in der Europäischen Union.
Gemäss Art. 83 Abs. 1 UMV bezeichnet die Unionsgewährleistungsmarke eine Marke, die «geeignet [ist], Waren oder Dienstleistungen, für die der Inhaber der Marke das Material, die Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen, die Qualität, Genauigkeit oder andere Eigenschaften – mit Ausnahme der geografischen Herkunft – gewährleistet, von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht».
Die Aufzählung möglicher Eigenschaften, die durch die Unionsgewährleistungsmarke gewährleistet werden sollen, ist nicht erschöpfend. Sie kann sich auch auf andere Eigenschaften als Material, Art und Weise der Herstellung der Waren bzw. der Erbringung der Dienstleistungen, Qualität oder Genauigkeit beziehen. Ausdrücklich ausgeschlossen ist indes die Möglichkeit, die geografische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Die relevanten spezifischen Bestimmungen finden sich in Kapitel VIII UMV sowie in 17 UMDV, Benennungen der EU in Internationalen Registrierungen in Art. 194 UMV. Die allgemeinen Regeln der UMV finden auch auf Unionsgewährleistungsmarken Anwendung, sofern die spezifischen Bestimmungen der Art. 83–93 UMV nichts anderes vorsehen, wobei Art. 93 UMV allerdings Ausnahmen und Besonderheiten auflistet, die bei der Anmeldung und Prüfung zu beachten sind.
Die Einführung dieser neuen Markenkategorie soll der Bedeutung von Gütezeichen für die Wirtschaft Rechnung tragen. Gewährleistungsmarken zeichnen sich dadurch aus, dass im Vergleich zur Individualmarke nicht die Herkunftsfunktion, sondern die Garantiefunktion im Vordergrund steht. Sie unterliegen dem Prinzip der Neutralität und Transparenz sowie Prüf- und Überwachungspflichten. Der Inhaber einer Gewährleistungsmarke gibt gewisse Standards vor und kontrolliert deren Einhaltung. Diese Standards werden in einer Markensatzung festgelegt, welche bei der Anmeldung bzw. zwei Monate nach Anmeldung der Marke eingereicht werden muss, Art. 84 Abs. 1 UMV i.V.m. Art. 17 UMDV.
Die Markensatzung ist ein wesentlicher Bestandteil der Gewährleistungsmarke, da sie Informationen über die Gewährleistungsregelung enthält und ihren Gegenstand definiert. In der Markensatzung ist insbesondere Folgendes anzugeben, vgl. Art. 84 Abs. 1 UMV, Art. 17 UMDV:
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–die zu gewährleistenden Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen;
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–die Bedingungen für die Benutzung der Gewährleistungsmarke; und
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–die Massnahmen zur Prüfung und Überwachung durch den Inhaber der Gewährleistungsmarke.
Die Satzung muss weiter angeben, wer zur Benutzung der Gewährleistungsmarke berechtigt ist: Ist die Benutzung der Gewährleistungsmarke | allen Personen gestattet, die den geforderten Standard einhalten, oder nur einer bestimmten Kategorie von Personen? Weiter sind die spezifischen Benutzungsbedingungen darzulegen, die berechtigte Benutzer einhalten müssen, gegebenenfalls ob Gebühren im Zusammenhang mit der Benutzung der Marke entrichtet werden müssen, sowie angemessene Sanktionen, die bei Nichteinhaltung zur Anwendung gelangen.
Jede natürliche oder juristische Person kann eine Unionsgewährleistungsmarke anmelden und Inhaber einer solchen Marke sein. Art. 83 Abs. 2 UMV stellt klar, dass dies auch «Einrichtungen, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts» umfasst. Der Inhaber ist jedoch von der eigenen Benutzung der Gewährleistungsmarke ausgeschlossen (Art. 83 Abs. 2 UMV). Stattdessen muss der Inhaber der Gewährleistungsmarke den Gewährleistungsprozess beaufsichtigen und überwachen. Ihn trifft als Gewährleistender hinsichtlich der unternehmerischen Interessen der Hersteller der Waren und der Erbringer der Dienstleistungen eine umfassend auszulegende «Neutralitätspflicht». Der Inhaber darf kein eigenes wirtschaftliches Interesse auf dem betreffenden Markt haben. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, liegt ein spezifischer Verfallsgrund nach Art. 91 UMV vor. Der Anmelder muss in die Satzung eine Erklärung aufnehmen, aus welcher hervorgeht, dass er diese Anforderung erfüllt, vgl. Art. 17 lit. b UMDV.
Worin besteht also der Unterschied von Unionsindividual-, Unionskollektiv- und Unionsgewährleistungsmarke? Zunächst unterscheiden sich die drei Markenkategorien nach ihrem hauptsächlichen Zweck: Die Unionsindividualmarke dient dem Hinweis auf die betriebliche Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen. Die Unionskollektivmarke unterscheidet die Waren und Dienstleistungen der Mitglieder des Kollektivs. Die Unionsgewährleistungsmarke schliesslich unterscheidet Waren und Dienstleistungen, für die der Inhaber bestimmte Eigenschaften gewährleistet.
Unionskollektiv- und Unionsgewährleistungsmarke müssen bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung explizit als solche bezeichnet werden. Die Rechte an der Unionsindividual- und Unionsgewährleistungsmarke stehen dem Inhaber der Marke zu. Die Unionskollektivmarke weist darauf hin, dass die von der betreffenden Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen von den Mitgliedern des Kollektivs, beispielsweise eines Verbandes, stammen, und darf nur von diesen genutzt werden. Die Unionsgewährleistungsmarke hingegen kann von jedem genutzt werden, der den Bestimmungen ihrer Satzung entspricht.
Diese Unterscheidung ist der Schweizer Nutzer bereits gewohnt: Die Unionsgewährleistungsmarke entspricht der Garantiemarke im Schweizer Markenschutzgesetz. Im Gegensatz zur Schweizer Garantiemarke kann die Unionsgewährleistungsmarke allerdings nicht die geografische Herkunft der Waren gewährleisten.
Weitere wichtige Änderungen zum 1. Oktober 2017 betreffen schliesslich verfahrensrechtliche und -ökonomische Fragen. Verfahren sollen gestrafft und der Verwaltungsaufwand bspw. bei der Einreichung und Bearbeitung von Prioritäts- und Zeitrangansprüchen verringert werden. Für das Nichtigkeitsverfahren geltende Vorschriften wurden mit denen des Widerspruchsverfahrens harmonisiert, die Kommunikation mit dem EUIPO wurde angepasst und diverse Regeln modernisiert, die das Verfahren vor den Beschwerdekammern betreffen. Insgesamt soll das Verfahren nutzerfreundlich und moderner ausgestaltet sein.
Insbesondere der Nutzerfreundlichkeit dient eine Änderung, wonach die durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft einer EU-Marke entweder im Rahmen der Markenanmeldung oder aber erst in der Erwiderung auf eine Beanstandung hin geltend gemacht werden kann. Die erworbene Unterscheidungskraft «als Hilfsanspruch» ist in Art. 2 Abs. 2 UMDV geregelt. Dem Anmelder soll ermöglicht werden, sein Recht auf Eintragung einer EU-Marke mit originärer Unterscheidungskraft voll auszuschöpfen (einschliesslich des Beschwerdeverfahrens), bevor er bei Vorliegen absoluter Schutzhindernisse die erworbene Unterscheidungskraft nachweisen muss. Der Hilfsanspruch kommt nur im Falle einer endgültigen ablehnenden Entscheidung über die originäre Unterscheidungskraft zum Tragen. Dies bedeutet, dass Nutzer erst dann die Kosten für das Zusammentragen und die Vorlage von Benutzungsnachweisen tragen müssen, wenn dies auch tatsächlich erforderlich wird.
Wichtig ist jedoch zu beachten, dass der Hilfsanspruch nicht zum ersten Mal vor den Beschwerdekammern geltend gemacht werden kann. Der Anmelder muss vielmehr bereits im elektronischen Anmeldeformular angeben, dass er die erworbene Unterscheidungskraft als Hilfsanspruch geltend macht.
Prioritätsansprüche müssen am Tag der Markenanmeldung geltend gemacht werden und die Unterlagen zur Inanspruchnahme der Priorität spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Anmeldetag eingereicht werden. Das EUIPO prüft am Anmeldetag jedoch nur | noch, ob alle Formerfordernisse erfüllt sind, die eine Überprüfung der die Priorität betreffenden Daten erlauben, bzw. die Übermittlung von Dokumenten zur Unterstützung der Inanspruchnahme der Priorität und entsprechender Übersetzungen. Sind die eingereichten Unterlagen nicht in einer Sprache des Amtes abgefasst, ist die Anforderung einer Übersetzung der Unterlagen durch das Amt seit dem 1. Oktober 2017 fakultativ.
Gemäss Art. 6 UMDV ist ausserdem nur noch «eine Kopie» der entsprechenden Eintragung einzureichen. Die für die Anmelder teilweise eher mühsame und zeit- sowie kostenintensive Beschaffung einer von der zuständigen Stelle beglaubigten Abschrift der Prioritätseintragung ist hingegen nicht mehr erforderlich; vgl. auch Art. 39 UMV.
Auch die Übersetzungserfordernisse und -standards wurden gelockert.
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–Die meisten Beweismittel können in jeder EU-Amtssprache eingereicht werden. Sind Beweismittel für die Substantiierung (mit Ausnahme von Anmeldebescheinigungen sowie Eintragungs- und Verlängerungsurkunden oder Bestimmungen des anwendbaren Rechts) nicht in der Verfahrenssprache abgefasst, muss eine Übersetzung neu nur noch dann vorgelegt werden, wenn das EUIPO dies für erforderlich hält oder die andere Partei es auf begründeten Antrag hin verlangt. Dies ist bspw. relevant für Unterlagen zum Nachweis der erworbenen Unterscheidungskraft oder Bekanntheit einer Marke.
Es ist in diesem Zusammenhang allerdings wichtig, zu beachten, dass die Beweismittel für die Substantiierung von Anmeldebescheinigungen, Eintragungs- und Verlängerungsurkunden oder Bestimmungen des anwendbaren Rechts auch weiterhin in der Verfahrenssprache (oder einer Übersetzung in diese Sprache) und auch innerhalb der für die Substantiierung festgesetzten Frist vorzulegen sind.
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–Zudem wurden die gemäss Art. 25 UMDV geltenden «Übersetzungsstandards» liberalisiert. So kann die Übersetzung eines Schriftstückes auf von der vorlegenden Partei als relevant bezeichnete Teile beschränkt werden. Es ist hingegen nicht länger erforderlich, das gesamte Dokument (von der ersten bis zur letzten Zeile) in die Verfahrenssprache zu übersetzen. Diese Änderungen bringen spürbare Erleichterungen mit sich und verbessern nicht nur die Verfahrensökonomie, sondern dürften auch für die Nutzer des Unionsmarken-Systems deutliche Kostensenkungen mit sich bringen.
Auch weitere Erleichterungen wurden eingeführt:
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–Das EUIPO anerkennt beispielsweise nun alle Datenbanken der nationalen und regionalen Behörden für gewerblichen Rechtsschutz. TMView wird als Portal akzeptiert, das den Zugang zu den nationalen Behörden ermöglicht. Auch bei geografischen Angaben können sich Widersprechende und Antragsteller von Löschungsverfahren nun auf EU-Datenbanken stützen (z. B. E-Bacchus, E-Spirits und E-Door). Allgemeine Verweise auf diese Datenbanken und Quellen werden als hinreichend erachtet, wobei die Angabe eines Hyperlinks fakultativ ist.
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–Die Kommunikation mit dem Amt wurde modernisiert. Veraltete – und in der Praxis wahrscheinlich kaum noch genutzte – Kommunikationsmittel für Zustellungen durch das EUIPO und Mitteilungen an das EUIPO – namentlich die eigenhändige Übergabe und die Hinterlegung im Abholfach beim EUIPO – wurden abgeschafft. Stattdessen sieht das EUIPO nun die Kommunikation durch «elektronische Mittel» vor. Dieser Begriff umfasst sowohl die Übermittlung per Fax als auch durch zahlreiche andere Medien. In welchem Umfang und unter welchen technischen Bedingungen diese Medien genutzt werden können, wird vom Exekutivdirektor festgelegt.
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–Unsicherheit herrschte eine Zeit lang insbesondere bei der Frage, inwieweit Kommunikation per Fax noch möglich ist. Klargestellt wurde durch die zweite Welle der Reform, dass Faxe neben dem User Area (E-Filing) unter die Definition der elektronischen Mittel fallen. Dies bedeutet einerseits, dass Kommunikation per Fax grundsätzlich möglich ist, und andererseits auch, dass die ermässigte Gebühr für Anmeldungen und Verlängerungen gemäss Anhang I UMV grundsätzlich auch auf per Fax eingereichte Anträge anwendbar wäre. | Allerdings können Markenanmeldungen und -verlängerungen seit dem 1. Januar 2018 überhaupt nicht mehr per Fax eingereicht werden, es sei denn, es handelt sich um eine Back-Up-Lösung aufgrund technischer Störungen des User Area. In einem solchen Fall können sich Anmelder einen «Stichtag» sichern, indem sie im Falle von Anmeldungen innerhalb von drei Werktagen die gleiche Anmeldung elektronisch erneut einreichen oder im Falle von Verlängerungen spätestens drei Werktage vor Ablauf der ursprünglichen oder verlängerten gesetzlichen Frist für die Verlängerung den Verlängerungsantrag per Fax einreichen.
Insgesamt stellen die Neuerungen eine gelungene Novellierung des EU-Markenrechts dar. Insbesondere die Modernisierung der materiellen und formellen Bestimmungen widerspiegelt nicht nur den beim EUIPO vorherrschenden Zeitgeist, sondern führt zu einer stärkeren Harmonisierung und letzten Endes auch höheren Rechtssicherheit.