Im Pharmabereich umfasst ein sachlich relevanter Markt regelmĂ€ssig alle Arzneimittel, die fĂŒr eine bestimmte medizinische Behandlung zugelassen sind. Der so definierte Produktmarkt kann zusĂ€tzlich Arzneimittel umfassen, deren Zulassung eine solche Behandlung nicht vorsehen, die aber dennoch zu diesem Zweck eingesetzt werden (sog. Off-Label-Anwendung). Wurde die RechtmĂ€ssigkeit einer Off-Label-Anwendung von der zustĂ€ndigen Heilmittelbehörde geprĂŒft, so ist ihr PrĂŒfergebnis von den Wettbewerbsbehörden zu berĂŒcksichtigen und dessen Auswirkung auf die Angebots- und Nachfragestruktur zu ermitteln.
WettbewerbsbeschrĂ€nkungen in LizenzvertrĂ€gen sind nur zulĂ€ssig, wenn sie den Charakter einer objektiv notwendigen BeschrĂ€nkung haben. Der Umstand, dass der Hauptzweck einer Lizenzvereinbarung ohne die Abrede nur schwerer durchfĂŒhrbar oder weniger rentabel wĂ€re, genĂŒgt nicht, um eine BeschrĂ€nkung als objektiv notwendig und die Abrede als zulĂ€ssig rechtfertigen zu können.
Dans le secteur pharmaceutique, un marchĂ© de produits pertinent inclut rĂ©guliĂšrement tous les mĂ©dicaments approuvĂ©s pour un traitement mĂ©dical spĂ©cifique. Le marchĂ© de produits ainsi dĂ©fini peut Ă©galement inclure des mĂ©dicaments dont lâautorisation ne prĂ©voit pas un tel traitement, mais qui sont nĂ©anmoins utilisĂ©s Ă cette fin (utilisation hors indication). Lorsque la licĂ©itĂ© dâune utilisation hors indication a Ă©tĂ© examinĂ©e par lâautoritĂ© compĂ©tente pour les produits thĂ©rapeutiques, les autoritĂ©s de concurrence doivent tenir compte du rĂ©sultat de lâexamen et dĂ©terminer son effet sur la structure de lâoffre et de la demande.
Les restrictions de concurrence dans les accords de licence ne sont autorisĂ©es que si elles sont objectivement nĂ©cessaires. Le fait que, en lâabsence de lâaccord, lâobjet principal dâun accord de licence serait plus difficile Ă rĂ©aliser ou moins rentable ne suffit pas pour justifier une restriction comme objectivement nĂ©cessaire et alors lâaccord comme lĂ©gal.
Die zum Roche-Konzern gehörende Genentech stellt in den USA die zwei Arzneimittel Avastin und Lucentis her. Avastin wurde fĂŒr Krebsbehandlungen entwickelt. Lucentis wird zur Behandlung von Augenerkrankungen eingesetzt. Genentech vertreibt diese Arzneimittel in den USA. Ausserhalb der USA wird Avastin durch Roche und Lucentis durch Novartis vertrieben (Roche ist nicht im Bereich der Augenheilkunde tĂ€tig und vertreibt Lucentis daher nicht selbst). Der Vertrieb durch Novartis stĂŒtzt sich auf eine Lizenzvereinbarung mit Genentech aus dem Jahre 2003.
2005 wurde Avastin fĂŒr die Behandlung gewisser Tumorerkrankungen in der EU zugelassen. Im selben Jahr wurde Avastin in Italien auf die Liste von Arzneimittel gesetzt, deren Kosten vom nationalen Gesundheitssystem vollstĂ€ndig ĂŒbernommen werden. 2007 liess die EU-Kommission Lucentis fĂŒr die Behandlung von Augenkrankheiten zu. In Italien wurde Lucentis in das Verzeichnis der nicht erstattungsfĂ€higen Arzneimittel aufgenommen.
Bereits vor der MarkteinfĂŒhrung von Lucentis hatten einige Ărzte damit begonnen, Patienten mit Augenerkrankungen mit dem fĂŒr Krebsbehandlungen entwickelten Avastin zu behandeln. Diese Behandlungsmöglichkeit verbreitete sich weltweit. Sie wurde nach der MarkteinfĂŒhrung von Lucentis fortgesetzt (sog. Off-Label-Anwendung, d.h. Anwendung eines Arzneimittels bei von ihrer Zulassung nicht gedeckter therapeutischen Indikation). Der Grund dafĂŒr war, dass Avastin um einiges preisgĂŒnstiger war als Lucentis.
In Italien wurde das von Roche vertriebene Avastin zum Hauptkonkurrenten des von Novartis vertriebenen Lucentis. GemĂ€ss der italienischen Wettbewerbsbehörde, der AutoritĂ Garante della Concorrenza e del Mercato (AGCM), kam es in der Folge zu einer | Absprache zwischen der Roche- und der Novartis-Gruppe. Die AGCM warf den beiden Unternehmensgruppen vor, Anzeigen verfasst und verbreitet zu haben, um in der Ăffentlichkeit Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der ophthalmologischen Anwendung von Avastin hervorzurufen. Zudem seien gegenteilige wissenschaftliche Gutachten herabgesetzt worden. Ziel der Absprache sei eine Marktaufteilung gewesen.
Roche und Novartis machten geltend, Novartis hĂ€tte ohne die Lizenzvereinbarung kurzfristig nicht in den relevanten Markt eintreten können. Novartis und Roche seien deshalb nicht einmal potenzielle Wettbewerber. Folglich hĂ€tten die Parteien der Lizenzvereinbarung (Genentech und Novartis) vertraglich auch vorsehen dĂŒrfen, dass die Lizenznehmerin Novartis mit Roche (Muttergesellschaft von Genentech) auf dem relevanten Markt nicht in Wettbewerb trete.
Die italienische Wettbewerbsbehörde folgte dieser Argumentation nicht. In ihrem Entscheid hielt sie fest, dass Avastin und Lucentis fĂŒr die Behandlung von Augenerkrankungen unter allen Gesichtspunkten gleichwertig seien. Die von Roche und Novartis verbreiteten Informationen zu den Nebenwirkungen von Avastin hĂ€tten nicht auf einem gesicherten wissenschaftlichen Kenntnisstand beruht. Die AGCM stellte fest, dass die Absprache zu einem RĂŒckgang der VerkĂ€ufe von Avastin und zu einer Verlagerung der Nachfrage hin zu Lucentis gefĂŒhrt habe. Daraus seien fĂŒr den staatlichen Gesundheitsdienst fĂŒr das Jahr 2012 Mehrkosten von etwa EUR 45 Mio. veranschlagt worden. Die AGCM verhĂ€ngte wegen des von Mitte 2011 bis anfangs 2014 andauernden Verstosses gegen das Wettbewerbsrecht der EU eine Geldbusse gegen die F. Hoffmann-La Roche AG und ihre italienische Tochtergesellschaft Roche SpA in der Höhe von EUR 90,6 Mio. Die Novartis AG und die Novartis Farma SpA bĂŒsste sie mit EUR 92 Mio.
Roche und Novartis legten gegen den Entscheid der italienischen Wettbewerbsbehörde Rechtsmittel ein und gelangten schliesslich an den Consiglio di Stato (Staatsrat von Italien).
Der Consiglio legte dem EuropĂ€ischen Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens fĂŒnf Fragen vor.
Bei der ersten Frage ging es darum, ob zwischen Roche und Novartis im fraglichen Bereich ein WettbewerbsverhĂ€ltnis besteht und inwieweit Abreden zwischen Lizenzpartnern zulĂ€ssig sind. Der Consiglio wollte wissen, ob die Vertragspartner einer Lizenzvereinbarung als Wettbewerber anzusehen sind, wenn das lizenznehmende Unternehmen auf dem relevanten Markt ausschliesslich wegen dieser Vereinbarung tĂ€tig ist. Weiter legte er dem Gerichtshof die Frage vor, unter welchen Voraussetzungen WettbewerbsbeschrĂ€nkungen des Lizenzgebers gegenĂŒber einem Lizenznehmer zulĂ€ssig seien.
Die Fragen 2 bis 4 hatten die Definition des relevanten Marktes zum Gegenstand. Der Gerichtshof hatte zu entscheiden, ob der relevante Markt unabhĂ€ngig vom Inhalt der von den zustĂ€ndigen Arzneimittelbehörden erlassenen Genehmigungen fĂŒr das Inverkehrbringen definiert werden könne oder nicht. In diesem Zusammenhang fragte der Consiglio, ob ein off-label eingesetztes Arzneimittel und ein zulassungskonform eingesetztes Arzneimittel in Bezug auf dieselben therapeutischen Indikationen als austauschbar anzusehen und somit auch dem gleichen sachlich relevanten Markt zuzuordnen seien.
Frage 5 betraf schliesslich die Voraussetzungen fĂŒr das Vorliegen einer bezweckten WettbewerbsbeschrĂ€nkung. Der Gerichthof wurde gefragt, ob ein abgestimmtes Verhalten, welches darauf ausgerichtet ist, die geringere Sicherheit bzw. Wirksamkeit eines Arzneimittels hervorzuheben, als bezweckte WettbewerbsbeschrĂ€nkung gelte.
Im Rahmen der ersten Frage prĂŒfte der Gerichtshof die Voraussetzungen, unter welchen eine WettbewerbsbeschrĂ€nkung in einer Lizenzvereinbarung als zulĂ€ssige Nebenabrede qualifiziert werden könne.
Der Gerichtshof hielt fest, dass eine WettbewerbsbeschrĂ€nkung keine zwingende (und damit zulĂ€ssige) Nebenabrede zu einer Hauptmassnahme sei, sofern letztere ohne die BeschrĂ€nkung bloss schwerer durchfĂŒhrbar oder weniger rentabel sei. Die fĂŒr die Qualifizierung als zulĂ€ssige Nebenabrede erforderliche objektive Notwendigkeit der BeschrĂ€nkung sei in einem solchen Fall nicht erfĂŒllt.
Im vorliegenden Fall war die Hauptmassnahme der in der Lizenzvereinbarung vorgesehene Vertrieb von Lucentis durch Novartis. GemĂ€ss Sachverhaltsermittlung der italienischen Wettbewerbsbehörde hatten Roche und Novartis die Absprache getroffen, irrefĂŒhrende Informationen zu den Nebenwirkungen von Avastin zu verbreiten, damit Novartis die ihr von der Roche-Tochter Genentech eingerĂ€umten Technologierechte an Lucentis rentabler verwerten könne. Es stellte sich somit die Frage, ob diese Abrede zwischen Roche und Novartis fĂŒr die Hauptmassnahme (Vertrieb von Lucentis gestĂŒtzt auf den Lizenzvertrag) objektiv erforderlich war.
Der Gerichtshof entschied, dass das Ziel, Lucentis rentabler zu verwerten, nicht den erforderlichen Charakter einer objektiv notwendigen BeschrĂ€nkung habe. Die Verbreitung der irrefĂŒhrenden Informationen zu Avastin habe | auch nicht die geschĂ€ftliche SelbstĂ€ndigkeit der Parteien der Lizenzvereinbarung fĂŒr den Vertrieb von Lucentis beschrĂ€nkt. Vielmehr sei die Informationsverbreitung darauf ausgerichtet gewesen, das Verhalten Dritter, insbesondere der Angehörigen der Heilberufe, zu beeinflussen, damit sich die Anwendung von Avastin nicht lĂ€nger mit der Anwendung von Lucentis ĂŒberschneide. Ein solches Verhalten sei fĂŒr die DurchfĂŒhrung einer Lizenzvereinbarung objektiv nicht notwendig.
Der Gerichtshof hielt zunĂ€chst fest, dass «[d]er sachlich relevante Produktmarkt [âŠ] sĂ€mtliche Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen [umfasse], die von den Verbrauchern hinsichtlich ihrer Eigenschaften, ihres Preises und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen [wĂŒrden]». Dabei beurteile sich die Austauschbarkeit oder Ersetzbarkeit nicht allein mit Blick auf die objektiven Eigenschaften der fraglichen Erzeugnisse. Es seien auch die Wettbewerbsbedingungen sowie die Struktur der Nachfrage und des Angebots auf dem Markt zu berĂŒcksichtigen.
FĂŒr Arzneimittel stellte der Gerichtshof fest, dass unrechtmĂ€ssig hergestellte oder verkaufte Arzneimittel grundsĂ€tzlich nicht als substituierbar mit rechtmĂ€ssig in Verkehr gebrachten Arzneimittel gelten könnten. Grund seien die damit verbundenen rechtlichen, wirtschaftlichen, technischen oder Reputationsrisiken.
Roche machte hierzu geltend, dass die Off-Label-Anwendung von Avastin in zweifacher Hinsicht unzulĂ€ssig gewesen sei. Avastin sei fĂŒr die Off-Label-Anwendung erstens ohne Herstellererlaubnis serienmĂ€ssig umgepackt und zweitens vor der Vorlage individueller Verschreibungen verkauft worden.
Zu den Vorbringen von Roche erwog der Gerichtshof, dass das europĂ€ische Recht sowohl das Umpacken als auch die Off-Label-Anwendung von Arzneimitteln nicht verbiete. HierfĂŒr seien aber gesetzliche Vorgaben einzuhalten (Bewilligungspflicht und VerkĂ€ufe einzig auf individuelle Verschreibung hin). Eine abschliessende ĂberprĂŒfung, ob die Vorschriften fĂŒr das Umpacken und die Verschreibung bei einer Off-Label-Anwendung eingehalten worden seien, mĂŒsse von der fĂŒr die Ăberwachung der Einhaltung der arzneimittelrechtlichen Vorschriften zustĂ€ndigen Behörde erfolgen. Diese Beurteilung liege nicht in der Kompetenz der nationalen Wettbewerbsbehörden. Sofern eine PrĂŒfung der RechtmĂ€ssigkeit von der zustĂ€ndigen Behörde oder dem zustĂ€ndigen Gericht stattgefunden habe, sei dieses Ergebnis von der Wettbewerbsbehörde zu berĂŒcksichtigen. Die Wettbewerbsbehörde habe dann zu beurteilen, wie sich das Ergebnis auf die Struktur von Nachfrage und Angebot auswirke.
Im vorliegenden Fall hatte die zustĂ€ndige Behörde die rechtmĂ€ssige Herstellung und Vermarktung von Avastin nicht geprĂŒft. Der Gerichtshof zog daraus den folgenden Schluss: Die Unsicherheit bezĂŒglich Einhaltung der geltenden Vorschriften fĂŒr Avastin habe die italienische Wettbewerbsbehörde zu Recht nicht daran hindern mĂŒssen, Avastin dem gleichen Markt wie Lucentis zuzuordnen. Der Umstand, dass Avastin hĂ€ufig zur Behandlung von Augenerkrankungen verschrieben worden sei, zeige, dass zwischen Avastin und Lucentis ein konkretes SubstituierbarkeitsverhĂ€ltnis bestehe.
Der Gerichtshof hielt fest, dass fĂŒr die Feststellung, ob eine Absprache als bezweckte WettbewerbsbeschrĂ€nkung qualifiziert werden könne, insbesondere auf (i) den Inhalt, (ii) die mit ihr verfolgten Ziele und (iii) den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang abzustellen sei.
FĂŒr Arzneimittel bestĂŒnden diverse regulatorische Vorgaben (Meldepflicht ĂŒber Risiken etc.). Im vorliegenden Fall seien gemĂ€ss der AGCM Informationen verbreitet worden, die den Kriterien der VollstĂ€ndigkeit und Genauigkeit nicht entsprochen hĂ€tten. Im Arzneimittelmarkt sei vorhersehbar, dass die Verbreitung solcher Informationen Ărzte veranlasse, auf die Verschreibung des Arzneimittels zu verzichten, und damit bewirke, dass sich die Nachfrage fĂŒr diese Anwendungsweise verringere. Der Gerichtshof kam zum Schluss, dass die Verbreitung eines ungesicherten wissenschaftlichen Kenntnisstands mit dem Zweck, den Wettbewerbsdruck fĂŒr ein in Konkurrenz stehendes Arzneimittel zu verringern, eine bezweckte WettbewerbsbeschrĂ€nkung darstelle.
Zur Definition des relevanten Marktes hielt der Gerichtshof fest, dass der Umstand, dass Arzneimittel unrechtmĂ€ssig hergestellt oder verkauft werden, grundsĂ€tzlich daran hindert, sie als substituierbar oder austauschbar mit rechtmĂ€ssig angewendeten Erzeugnisse zu betrachten. Weiter erwog der Gerichtshof dann aber, dass die Wettbewerbsbehörde die PrĂŒfung der RechtmĂ€ssigkeit einer Off-Label-Anwendung durch die zustĂ€ndige Behörde (lediglich) zu berĂŒcksichtigen habe. Er sagte nicht, dass ein solches Ergebnis (strikte) befolgt werden mĂŒsse. Es stellt sich deshalb die Frage, ob eine von der zustĂ€ndigen Behörde festgestellte unrechtmĂ€ssige (aber tatsĂ€chlich stattfindende) Off-Label-Anwendung eines Arzneimittels bedeutet, dass dieses Arzneimittel nicht demselben Markt mit rechtmĂ€ssig | angewendeten Arzneimitteln zuzuordnen ist. Diesen Punkt hat der Gerichtshof im Urteil nicht abschliessend beantwortet. In der offiziellen Pressemitteilung des Gerichtshofs wurde demgegenĂŒber festgehalten, dass die italienische Wettbewerbsbehörde an ein PrĂŒfergebnis der zustĂ€ndigen Behörde gebunden gewesen wĂ€re (Pressemitteilung des Gerichtshofs Nr. 6/18 vom 23. Januar 2018, 2).
Im viel diskutierten Schweizer Gaba-Entscheid fĂŒhrten die Parteien einer Lizenzvereinbarung ebenfalls regulatorische GrĂŒnde zu ihrer Verteidigung (Rechtfertigung einer ParallelimportbeschrĂ€nkung) ins Feld. Die schweizerische Wettbewerbsbehörde hatte (und spĂ€ter auch das Bundesverwaltungsgericht) â wie der EuropĂ€ische Gerichtshof bei der Marktabgrenzung fĂŒr das off-label angewendete Avastin â kein Gehör fĂŒr dieses Argument. Sie beschrĂ€nkte sich nicht auf eine abstrakte PrĂŒfung der gesetzlichen Rahmenbedingungen. Die Wettbewerbsbehörde stellte vielmehr auf die konkrete Marktsituation ab. So hatten die Parteien geltend gemacht, dass die Gesetzgebung in der Schweiz den Vertrieb der in Ăsterreich hergestellten Elmex-Zahnpaste nicht zulasse (gesetzliche ImportbeschrĂ€nkungen zu Fluoridgehalt, Heilanpreisungen und Beschriftungssprache). Die schweizerische Wettbewerbskommission kam jedoch zum Schluss, dass keine echten Importschranken bestehen, da auf dem Schweizer Markt auch Produkte vertrieben wurden, die nicht sĂ€mtliche gesetzliche Vorschriften einhalten wĂŒrden (z.B. Angabe der Inhaltsstoffe nur in einer und nicht drei Landessprachen). Damit konnten die Parteien die zwischen ihnen vereinbarte ParallelimportbeschrĂ€nkung nicht rechtfertigen (VerfĂŒgung der Wettbewerbskommission vom 30. November 2009, RPW 2010, 65 ff., N 112 ff.).
Nicht ausdrĂŒcklich beantwortet hat der Gerichtshof die Frage, ob Lizenzgeber und Lizenznehmer ĂŒberhaupt in einem WettbewerbsverhĂ€ltnis stehen, wenn es dem Lizenznehmer ohne die Vereinbarung nicht möglich wĂ€re, kurzfristig in den relevanten Markt einzutreten. FĂŒr den Gerichtshof zielte die erste Vorlagefrage im Wesentlichen auf die Voraussetzungen ab, unter welchen eine WettbewerbsbeschrĂ€nkung in einer Lizenzvereinbarung als zulĂ€ssige Nebenabrede qualifiziert werden könne. Der Gerichtshof dĂŒrfte damit wohl implizit davon ausgegangen sein, dass ein WettbewerbsverhĂ€ltnis zwischen den Parteien der Lizenzvereinbarung bestand. Zudem sieht der Gerichtshof die Voraussetzungen fĂŒr Nebenabreden nur erfĂŒllt, wenn die DurchfĂŒhrung einer Hauptmassnahme ohne die fragliche BeschrĂ€nkung unmöglich sei. Die Schranken fĂŒr zulĂ€ssige Nebenabreden werden damit sehr hoch angesetzt.