Strafrechtliche Verfahrensgarantien im europÀischen Kartellrecht
Dunker & Humblot GmbH, Berlin 2018, 302 Seiten, EURÂ 89.90,
ISBNÂ 978-3-428-15393-0
Verstösse gegen das europĂ€ische Kartellrecht können bekanntlich mit drakonischen Bussgeldern von bis zu 10â% des Vorjahresgesamtumsatzes eines Unternehmens sanktioniert werden. Diese â von der EuropĂ€ischen Kommission als Verwaltungsbehörde verhĂ€ngten â Sanktionen setzen einen hohen Legitimationsbedarf voraus. Die Einhaltung rechtsstaatlicher Verfahrensgarantien im europĂ€ischen Kartellverfahren ist indessen in der Literatur wiederholt angezweifelt worden. Trotz des umfangreichen Schrifttums zu diesem Fragenkomplex fehlte bis anhin aber eine umfassende und systematische Analyse des europĂ€ischen Kartellverfahrens auf dessen Vereinbarkeit mit den einzelnen Garantien der EuropĂ€ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der EU-Grundrechtecharta (GRCh). Florian Henn schickt sich an, diese LĂŒcke im Rahmen seiner im Jahr 2018 erschienenen Dissertation zu schliessen.
Im ersten Teil untersucht der Autor vertieft die Anwendungsvoraussetzungen der Garantien von Art. 6 EMRK sowie Art. 41, 47 und 48 GRCh und kommt mit der wohl herrschenden Lehre zum Schluss, dass diese auch im europÀischen Kartellverfahren anwendbar sind.
Der zweite Teil behandelt die Fragen, ob Verwaltungssanktionsverfahren ĂŒberhaupt mit Strafverfahrensgarantien vereinbar sein können und wo die Grenze der ZulĂ€ssigkeit solcher administrativer Sanktionierungen zu ziehen ist. Dabei setzt sich der Autor insbesondere mit den in der Rechtsprechung und der Literatur vorherrschenden DefinitionsansĂ€tzen zum Begriff der «StrafrechtsĂ€hnlichkeit» auseinander und kommt zum Schluss, dass diese fĂŒr die Frage, ob eine kartellrechtliche Sanktion administrativ verhĂ€ngt werden darf oder ein kernstrafrechtliches Sanktionsverfahren gewĂ€hlt werden muss, weitgehend untauglich sind. Die Kategorisierung in strafrechtliche oder strafrechtsĂ€hnliche Sanktionen hat nach ĂŒberzeugender Meinung des Autors vielmehr anhand des Merkmals der «Existenzvernichtung» zu erfolgen. Art. 6 EMRK gebiete nur die VerhĂ€ngung von existenzvernichtenden Sanktionen in einem gerichtlichen Verfahren, wĂ€hrend eine Begrenzung von Verwaltungssanktionen fĂŒr andere als existenzvernichtende Sanktionen nicht notwendig erscheine. Insbesondere bestĂŒnden â unterhalb der Schwelle der Existenzvernichtung â keine Grenzen hinsichtlich der Höhe von administrativ verhĂ€ngten Bussgeldern. Wann eine Sanktion existenzvernichtende Wirkung zeitige, könne nicht abstrakt festgelegt werden, sondern sei unter WĂŒrdigung sĂ€mtlicher UmstĂ€nde des Einzelfalls zu bestimmen.
Der dritte und umfangreichste Teil widmet sich der Frage der Vereinbarkeit des europĂ€ischen Kartellrechts mit den einzelnen strafrechtlichen Verfahrensgarantien. Obwohl der Autor von der PrĂ€rogative ausgeht, dass bestimmte Verfahrensgarantien im Verwaltungssanktionsverfahren nicht in voller Strenge eingehalten werden mĂŒssen, sofern sie im Rahmen eines gerichtlichen Anfechtungsverfahrens vollumfĂ€nglich gewahrt bleiben, identifiziert er teilweise erhebliche verfahrensrechtliche Defizite. ZunĂ€chst bemĂ€ngelt er die Rolle der Generaldirektion Wettbewerb, die als anklagende Behörde nach Mitteilung der Beschwerdepunkte auch ĂŒber die ValiditĂ€t von Gegenargumenten zu befinden hat, welche im Rahmen der GewĂ€hrung des rechtlichen Gehörs vorgebracht werden. Darin erblickt der Autor aufgrund der prĂ€sumtiv unzureichenden WĂŒrdigung der Parteivorbringen nicht nur eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern auch einen Verstoss gegen das Gebot der Unvoreingenommenheit, welches sich aus der Unschuldsvermutung ableite, und er schlĂ€gt deshalb eine Reorganisation der Generaldirektion Wettbewerb vor. Weiter wertet er das fehlende Recht, Belastungszeugen zu befragen und Entlastungszeugen zu laden sowie BefangenheitsantrĂ€ge gegen voreingenommene Beamte der Kommission zu stellen, als Verstoss gegen die Vorgaben der EMRK und der GRCh. Namentlich das fehlende Ausstandsverfahren stelle «ein nicht hinzunehmendes Defizit dar». Dem ist beizupflichten. Zumindest als konventionswidrig erachtet der Autor den Umstand, dass den Rechtsmitteln gegen Bussgeldentscheidungen der EuropĂ€ischen Kommission keine aufschiebende Wirkung zukommt. Schliesslich zeigt der Autor aber auch auf, in welchen Punkten das kartellrechtliche Sanktionsverfahren den Verfahrensgarantien der EMRK und | der GRCh seiner Ansicht nach genĂŒgt. Namentlich seien die KognitionsbeschrĂ€nkung des EuG bzw. EuGH sowie die Dauer des Sanktionsverfahrens i.d.R. grundrechtskonform.
Im vierten Teil der Arbeit zieht der Autor ein zusammenfassendes Fazit und unterbreitet verschiedene ReformvorschlĂ€ge zur Behebung der bestehenden verfahrensrechtlichen Defizite. So schlĂ€gt er u.âa. eine Kompetenzaufteilung innerhalb der Generaldirektion Wettbewerb sowie die EinfĂŒhrung einer RĂŒgemöglichkeit bei Verstössen gegen die Unvoreingenommenheit und ein Recht auf Ladung und Befragung von Zeugen vor. Ersatzlos gestrichen werden sollte nach Meinung des Autors der aktuelle Art. 2 Satz 2 der VO (EG) 1/2003, welcher als Verstoss gegen das Verbot einer unzulĂ€ssigen Beweislastverschiebung zulasten der Unternehmen zu qualifizieren sei.
Die Dissertation von Florian Henn ĂŒberzeugt mit klaren dogmatischen Herleitungen und einer leserfreundlichen Schreibweise mit einer Vielzahl von wertvollen Verweisen. Inhaltlich weist die Arbeit einen hohen Praxisbezug auf und schliesst gleichzeitig wesentliche wissenschaftliche LĂŒcken â ein Spagat, der nicht leicht zu bewerkstelligen ist.