Im Automobilsektor hat sich in letzter Zeit aus kartellrechtlicher Sicht einiges bewegt. Der vorliegende Beitrag beleuchtet drei wesentliche Entwicklungen: erstens ein Urteil des BGer zur Beschwerdelegitimation in hybriden Verfahren; zweitens die Urteile verschiedener kantonaler Zivilgerichte zu Klagen von Autogaragen auf Aufnahme ins offizielle Servicepartnernetz und drittens die Aktualisierung der KFZ-Bekanntmachung und der zugehörigen ErlÀuterungen der Wettbewerbskommission.
Dans le secteur automobile, beaucoup de changements ont eu lieu rĂ©cemment du point de vue du droit de la concurrence. Le prĂ©sent article examine trois nouveaux dĂ©veloppements majeurs: dâune part, un arrĂȘt du TF sur le droit de recours dans les procĂ©dures hybrides; dâautre part, les jugements de diffĂ©rents tribunaux civils cantonaux sur les actions intentĂ©es par des garages automobiles en vue de leur intĂ©gration dans le rĂ©seau officiel des partenaires de service; et enfin, la mise Ă jour de la Communication automobile et les notes explicatives correspondantes de la Commission de la concurrence.
Das BGer hat sich mit Urteil vom 8. Mai 2019 in Sachen Verband der Partner des Volkswagenkonzerns (VPVW) zum ersten Mal zur Beschwerdelegitimation in einem kartellrechtlichen Verwaltungsverfahren geĂ€ussert, in dem nur mit einem Teil der Parteien eine einvernehmliche Regelung (EVR) abgeschlossen wurde (sog. «hybrides Verfahren»). Es bestĂ€tigte das BVGer in seinem Urteil, wonach die nicht an der EVR beteiligten Parteien (Nicht-EVR-Parteien) nicht zur Anfechtung der gegenĂŒber der an der EVR beteiligten Partei (EVR-Partei) ergangenen TeilverfĂŒgung legitimiert waren. Der vorliegende Beitrag setzt sich kritisch mit der BegrĂŒndung des BGer auseinander (II.). Denn diese hat mögliche Konsequenzen auf hybride Verfahren in anderen FĂ€llen, die sich allerdings in wesentlichen Punkten vom VPVW-Verfahren unterscheiden.
Neben der WEKO und deren Rechtsmittelinstanzen (BVGer und BGer) sind auch die kantonalen Zivilgerichte mit der Durchsetzung des Kartellgesetzes betraut. Dieser parallele Weg existiert seit dessen Inkrafttreten im Juli 1996 und damit seit ĂŒber 20 Jahren. Die kartellzivilgerichtliche Rechtsprechung, die seither stattgefunden hat, ist ĂŒberschaubar. Interessanterweise betraf ein Grossteil der kartellzivilrechtlichen Klagen den Automobilsektor. Der vorliegende Beitrag beleuchtet, um was es in diesen Klagen mehrheitlich ging und wie die Zivilgerichte die Begehren beurteilten (III.).
Die Bekanntmachung der WEKO ĂŒber die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeugsektor (KFZ-Bekanntmachung) gilt fĂŒr vertikale Wettbewerbs- | abreden beim Vertrieb von neuen KFZ (sog. PrimĂ€rmarkt) sowie beim Vertrieb von Ersatzteilen und bei der Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen (sog. SekundĂ€r- oder Anschlussmarkt). Sie soll den Unternehmen und den Wettbewerbsbehörden als Orientierung bei der PrĂŒfung der Vereinbarkeit solcher Vereinbarungen mit Art. 5 KG dienen. Um sicherzustellen, dass die KFZ-Bekanntmachung und die KFZ-ErlĂ€uterungen den aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung und Behördenpraxis weiterhin entsprechen, hat die WEKO am 9. September 2019 verschiedene Anpassungen vorgenommen. Der vorliegende Beitrag gibt einen Ăberblick ĂŒber die Aktualisierung (IV.).
In der Untersuchung VPVW sanktionierte die WEKO mit VerfĂŒgung vom 19. Oktober 2015 vier Autogaragen wegen deren Beteiligung an unzulĂ€ssigen Preisabreden nach Art. 5 Abs. 3 KG. GegenĂŒber der fĂŒnften Verfahrenspartei, die sich mit dem Sekretariat im Rahmen einer EVR ĂŒber Massnahmen zur Beseitigung der WettbewerbsbeschrĂ€nkung geeinigt hatte (EVR-Partei), entschied die WEKO mit TeilverfĂŒgung vom 6. Juni 2016. Die WEKO genehmigte die EVR und verzichtete auf eine Sanktion gegenĂŒber der EVR-Partei, weil diese eine Selbstanzeige eingereicht hatte und die Voraussetzungen fĂŒr einen vollstĂ€ndigen Erlass der Sanktion erfĂŒllte. In der Folge fochten zwei Nicht-EVR-Parteien die TeilverfĂŒgung gegenĂŒber der EVR-Partei an und beantragten im Wesentlichen, die TeilverfĂŒgung sei aufzuheben und die Untersuchung VPVW sei ohne Folgen einzustellen. Mit Urteil vom 3. Mai 2018 entschied das BVGer, auf die Beschwerden nicht einzutreten, weil es den BeschwerdefĂŒhrerinnen an der entsprechenden Legitimation fehlte. Das BGer bestĂ€tigte diesen Entscheid mit Urteil vom 8. Mai 2019. Dieses Urteil steht insofern mit dem Automobilsektor in Zusammenhang, als die ihm zugrunde liegenden VerfĂŒgungen der WEKO die Beurteilung von horizontalen Preiskartellen unter Autogaragen betrafen. Aufgrund des Gegenstands â der Beurteilung der Beschwerdelegitimation in hybriden Verfahren â ist das Urteil allerdings nicht nur fĂŒr hybride Verfahren im Automobilsektor, sondern fĂŒr sĂ€mtliche hybride Verfahren unabhĂ€ngig vom betroffenen Wirtschaftsbereich von Bedeutung. Die folgenden AusfĂŒhrungen (II.1.â4.) gelten daher nicht nur fĂŒr hybride Verfahren im Automobilsektor.
Das BGer stellte zunĂ€chst klar, dass das Kartellgesetz keine spezifischen Regelungen zur Legitimation enthalte, weshalb die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen zur Beschwerdelegitimation zur Anwendung gelangen. Demnach sei zur Beschwerde ans BVGer legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen habe oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten habe (formelle Beschwer), durch die angefochtene VerfĂŒgung besonders berĂŒhrt sei und ĂŒber ein schutzwĂŒrdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ănderung verfĂŒge (materielle Beschwer). Da die Legitimationsvoraussetzungen kumulativ erfĂŒllt sein mĂŒssten, könne die Frage nach der formellen Beschwer offenbleiben, wenn sich erweise, dass es an der materiellen Beschwer fehle.
Das BVGer war zum Schluss gekommen, dass es den BeschwerdefĂŒhrerinnen an der materiellen Beschwer fehlte: Die angefochtene TeilverfĂŒgung beschrĂ€nke sich auf die Genehmigung der EVR und den Verzicht auf eine Sanktion gegenĂŒber der EVR-Partei. Die Nicht-EVR-Parteien seien dadurch nicht besonders berĂŒhrt. Einerseits handle es sich bei der EVR um eine prospektive Regelung ausschliesslich im VerhĂ€ltnis zur EVR-Partei. Andererseits sei die rechtliche WĂŒrdigung des Sachverhalts mit der im Zeitpunkt der TeilverfĂŒgung bereits erlassenen SanktionsverfĂŒgung gegenĂŒber den Nicht-EVR-Parteien erfolgt; eine Aufhebung der TeilverfĂŒgung wĂŒrde daher den BeschwerdefĂŒhrerinnen keinen praktischen Nutzen bringen.
Das BGer bestĂ€tigte das BVGer und erwog seinerseits, dass das Verfahren der EVR «nicht darauf angelegt [sei], gerichtlich zu beurteilen, ob eine bestimmte Verhaltensweise kartellrechtlich zulĂ€ssig [sei] oder nicht. WĂŒrde nun einem Dritten die Legitimation zur Anfechtung der TeilverfĂŒgung zuerkannt mit der BegrĂŒndung, es liege gar kein unzulĂ€ssiges Verhalten vor, so mĂŒsste systemwidrig in diesem Verfahren die RechtmĂ€ssigkeit des Verhaltens beurteilt werden».
Weiter fĂŒhrte das BGer aus, die BeschwerdefĂŒhrerinnen seien durch «die EVR und ihre Genehmigung» in der TeilverfĂŒgung «nicht direkt betroffen». Die angefochtene TeilverfĂŒgung enthalte «in ihrem Dispositiv keine Feststellungen ĂŒber die Rechtswidrigkeit des in der Vergangenheit erfolgten Verhaltens, sondern regl[e] nur das kĂŒnftige Verhalten der [EVR-Partei] und einen Sanktionsverzicht. Selbst soweit in den ErwĂ€gungen der [TeilverfĂŒgung] das Verhalten, das der Regelung zugrunde lieg[e], als unzulĂ€ssig bezeichnet [werde], [sei] dies bloss ein BegrĂŒndungselement, das als solches nicht angefochten werden könne. Es [verhalte] sich hier anders als bei einer SanktionsverfĂŒgung, welche zugleich die UnzulĂ€ssigkeit eines bestimmten Verhaltens [feststelle], was zur Folge [habe], dass alle diejenigen, die dieses Verhalten [praktizierten], mit einer Sanktionierung oder Bestrafung rechnen [mĂŒssten] und deshalb zur Beschwerde legitimiert [seien]. Die hier streitige [TeilverfĂŒgung betreffe] demgegenĂŒber ausschliesslich die Beschwerdegegnerin, welche die genehmigte [EVR] abgeschlossen [habe].
Das BVGer und das BGer haben die Beschwerdelegitimation der Nicht-EVR-Parteien nach der hier vertretenen Auffassung zu Recht verneint, weil diese durch die gegenĂŒber der EVR-Partei ergangene TeilverfĂŒgung nicht materiell beschwert sind. Materiell beschwert sind sie durch die gegen sie gerichtete, im ordentlichen Verfahren ergangene VerfĂŒgung, die sie ebenfalls angefochten haben. Die entsprechenden Beschwerdeverfahren sind zurzeit vor BVGer hĂ€ngig.
Die BegrĂŒndung des BGer, weshalb die Nicht-EVR-Parteien durch die TeilverfĂŒgung nicht materiell beschwert sind, ist nach der hier vertretenen Auffassung allerdings insofern unklar, als das BGer u.a. darauf abstellt, dass in der angefochtenen TeilverfĂŒgung die Rechtswidrigkeit des Verhaltens (im Dispositiv) nicht festgestellt wird (siehe vorne, I.3.).
Denn in der WEKO-Untersuchung in Sachen VPVW trifft es zwar zu, dass die UnzulĂ€ssigkeit der WettbewerbsbeschrĂ€nkung im Dispositiv nicht explizit festgestellt wurde, es handelt sich allerdings um einen Spezialfall, dies aus den folgenden GrĂŒnden: Da die EVR-Partei eine Selbstanzeige eingereicht und die Voraussetzungen fĂŒr einen vollstĂ€ndigen Erlass einer allfĂ€lligen Sanktion erfĂŒllt hatte, wurde in der ersten TeilverfĂŒgung vom 8. August 2014 ausnahmsweise nicht beurteilt, ob das Verhalten der EVR-Partei unzulĂ€ssig war. Diese Frage wurde bewusst offengelassen, um den spĂ€teren Entscheid gegenĂŒber den Nicht-EVR-Parteien nicht vorwegzunehmen. Weil die erste TeilverfĂŒgung vom BVGer â «mangels ZustĂ€ndigkeit und allgemeiner Entscheidungsgewalt des VizeprĂ€sidenten der WEKO» zum Erlass solcher TeilverfĂŒgungen â fĂŒr nichtig erklĂ€rt worden war, erliess die WEKO am 6. Juni 2016 â und damit erst nach der VerfĂŒgung im ordentlichen Verfahren â eine neue TeilverfĂŒgung. In dieser TeilverfĂŒgung konnte die WEKO in der BegrĂŒndung auf die zeitlich frĂŒhere VerfĂŒgung gegenĂŒber den Nicht-EVR-Parteien im ordentlichen Verfahren und die darin enthaltene Beurteilung der UnzulĂ€ssigkeit des Verhaltens sowie auf die Selbstanzeige der EVR-Partei verweisen. Im Dispositiv der angefochtenen TeilverfĂŒgung hat die WEKO zumindest implizit festgehalten, dass die EVR-Partei zwar an einer unzulĂ€ssigen Abrede beteiligt war (Art. 5 Abs. 3 und Abs. 1 KG) und folglich zu sanktionieren wĂ€re (Art. 49a Abs. 1 KG), aber infolge der Selbstanzeige auf eine Sanktion verzichtet wird (Art. 49a Abs. 2 KG). Somit enthĂ€lt das Dispositiv der TeilverfĂŒgung zwar keinen expliziten, aber doch immerhin einen impliziten Verweis auf die UnzulĂ€ssigkeit des Verhaltens.
In der Regel schliesst die WEKO in den «hybriden Verfahren» das Verfahren gegenĂŒber den EVR-Parteien vorzeitig mit einer TeilverfĂŒgung ab (sog. «sequenziell hybride Verfahren»). Die Wettbewerbsbehörden entsprechen damit dem zunehmenden BedĂŒrfnis nach einem raschen individuellen Verfahrensabschluss gegenĂŒber den EVR-Parteien. Um sicherzustellen, dass die WEKO bei ihrem spĂ€teren Entscheid gegenĂŒber den Nicht-EVR-Parteien den Fall neutral beurteilen kann und aufgrund der zeitlich frĂŒheren TeilverfĂŒgung(en) nicht als befangen oder vorbefasst gilt, hat sie eine Kammer fĂŒr TeilverfĂŒgungen eingefĂŒhrt. Diese schliesst das Verfahren gegenĂŒber den EVR-Parteien mit einer TeilverfĂŒgung ab, wĂ€hrend die Untersuchung gegenĂŒber den anderen Parteien weitergefĂŒhrt wird (Art. 19 GR-WEKO). Die Kammer fĂŒr TeilverfĂŒgungen hat bereits in mehreren hybriden Verfahren TeilverfĂŒgungen erlassen.
In der TeilverfĂŒgung gegenĂŒber der EVR-Partei hat die Kammer grundsĂ€tzlich die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der EVR-Partei zu beurteilen. Denn seit der EinfĂŒhrung direkter Sanktionen im Kartellgesetz fĂŒhrt der Abschluss einer EVR ĂŒblicherweise nicht mehr zur Einstellung einer Untersuchung ohne Folgen, wenn Anhaltspunkte fĂŒr eine sanktionierbare unzulĂ€ssige WettbewerbsbeschrĂ€nkung vorliegen. Daher enthĂ€lt das Dispositiv der TeilverfĂŒgung, neben der Genehmigung der EVR ĂŒber die Beseitigung der WettbewerbsbeschrĂ€nkung, auch einen Punkt zu den Sanktionen und damit zumindest einen impliziten Hinweis auf die UnzulĂ€ssigkeit der WettbewerbsbeschrĂ€nkung.
Aufgrund der BegrĂŒndung des BGer, wonach die BeschwerdefĂŒhrerinnen u.âa. deshalb nicht materiell beschwert seien, weil die angefochtene TeilverfĂŒgung im Dispositiv keine Feststellungen ĂŒber die Rechtswidrigkeit des in der Vergangenheit erfolgten Verhaltens enthalte, sondern nur das kĂŒnftige Verhalten der EVR-Partei regle (siehe vorne, I.3.), ist fraglich, wie das BGer die Beschwerdelegitimation der Nicht-EVR-Parteien gegen die TeilverfĂŒgung beurteilen wĂŒrde, wenn darin das Verhalten der EVR-Partei als unzulĂ€ssig beurteilt und im Dispositiv explizit festgehalten wĂŒrde, dass die EVR-Partei wegen der Beteiligung an einer unzulĂ€ssigen WettbewerbsbeschrĂ€nkung sanktioniert wird, aber aus der TeilverfĂŒgung gleichzeitig klar hervorginge, dass das Verhalten der Nicht-EVR-Parteien im ordentlichen Verfahren beurteilt wird.
Nach der hier vertretenen Auffassung wĂ€re die Legitimation der Nicht-EVR-Parteien zur Anfechtung der TeilverfĂŒgung zu verneinen. Denn gegenĂŒber den Nicht-EVR-Parteien entscheidet die WEKO im ordentlichen Verfahren ebenfalls mittels anfechtbarer VerfĂŒgung. Eine Beschwerde der Nicht-EVR-Parteien gegen die TeilverfĂŒgung dĂŒrfte jedenfalls insofern nicht begrĂŒndet sein, als sie darin dieselben RĂŒgen und Argumente vorbringen wie in der Beschwerde gegen die VerfĂŒgung im ordentlichen Verfahren. In diesem Fall dĂŒrfte die Beschwerde gegen die TeilverfĂŒgung rein strategisch motiviert sein.
«Kartellrecht ist zugleich öffentliches Recht und Privatrecht: Einerseits wird es â unter der Kontrolle der Gerichte â von der WEKO durchgesetzt. Andererseits können die Betroffenen ihr Recht auch selbst in die Hand nehmen und den Zivilrechtsweg beschreiten.» Die verwaltungsrechtlichen Verfahren vor den Wettbewerbsbehörden unterliegen dem VerhĂ€ltnismĂ€ssigkeits- bzw. OpportunitĂ€tsprinzip. Aufgrund der begrenzten KapazitĂ€ten und der Notwendigkeit wettbewerbspolitischer Schwerpunktsetzung sind die Wettbewerbsbehörden nicht dazu verpflichtet, auf Antrag Betroffener ein Verwaltungs- | verfahren durchzufĂŒhren. Folgerichtig stellt der Entscheid der Wettbewerbsbehörden, kein Kartellverwaltungsverfahren zu eröffnen, keine anfechtbare VerfĂŒgung dar. Aufgrund der beschrĂ€nkten Ressourcen untersuchen die Wettbewerbsbehörden prioritĂ€r WettbewerbsbeschrĂ€nkungen mit volkswirtschaftlich besonders schĂ€dlichen Auswirkungen. Vor diesem Hintergrund ist es gĂ€ngige Praxis des WEKO-Sekretariats, Unternehmen, deren Anzeigen ausschliesslich oder ĂŒberwiegend in deren privaten Interessen stehen, auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Soweit die Praxis der Zivilgerichte in der Reihe «Recht und Politik des Wettbewerbs» (RPW) abgebildet ist, ergibt sich, dass ein Grossteil der kartellzivilrechtlichen Verfahren den Automobilsektor betraf. In den meisten FĂ€llen klagte eine Autogarage, deren Servicepartnervertrag gekĂŒndigt worden war, gegen den KFZ-Anbieter auf ErfĂŒllung des bestehenden â nach Auffassung der Autogarage unwirksam gekĂŒndigten â Servicepartnervertrags oder auf Abschluss eines neuen Servicepartnervertrags und beantragte vorsorglichen Rechtsschutz. Soweit ersichtlich wurden bisher â bis auf eine Ausnahme â sĂ€mtliche Klagen bzw. Gesuche um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen, sofern darauf eingetreten wurde, dies im Wesentlichen aus den nachfolgend dargelegten GrĂŒnden.
Erstens wurden in verschiedenen FĂ€llen, nach Ansicht der Gerichte, die Rechtsbegehren nicht korrekt gestellt. Beispielsweise klagten die Garagen, nachdem ihnen der Servicepartnervertrag ordentlich â und nach Auffassung des Gerichts wirksam â gekĂŒndigt worden war, auf Aufrechterhaltung bzw. WeitererfĂŒllung des Servicepartnervertrags anstatt auf Abschluss eines neuen | Servicepartnervertrags. In diesem Zusammenhang hielt z.âB. das HGer ZĂŒrich fest: «Ob ein Vertrag wirksam gekĂŒndigt und aufgelöst worden ist, bestimmt sich einzig und allein nach Zivilrecht». Im betreffenden Fall erachtete das Gericht die KĂŒndigung als zivilrechtlich wirksam, womit der Klage auf Aufrechterhaltung bzw. ErfĂŒllung nach Auffassung des Gerichts die Anspruchsgrundlage fehlte. Die KlĂ€gerin hatte es versĂ€umt, einen Antrag auf Anordnung eines Vertragsabschlusses zu stellen, weshalb das Gericht die entsprechenden Voraussetzungen nicht prĂŒfte.
Zweitens lehnten die Zivilgerichte in diversen FĂ€llen einen kartellrechtlichen Kontrahierungszwang gestĂŒtzt auf Art. 5 und/oder 7 KG u.a. deshalb ab, weil die Beklagte sachliche GrĂŒnde gegen einen Vertragsabschluss vorbrachte. Einzelne Garagen beriefen sich auf Ziff. 6 Abs. 2 der KFZ-ErlĂ€uterungen 2010, die von einem Kontrahierungszwang ausgingen, wenn eine Garage die qualitativen Kriterien zur Aufnahme ins selektive Vertriebssystem des KFZ-Anbieters erfĂŒllte. Die Zivilgerichte â welche durch die KFZ-Bekanntmachung nicht gebunden sind â anerkannten dies nicht ohne Weiteres. Das OGer Zug hielt bspw. fest, «auch wenn die KFZ-ErlĂ€uterungen 2010 von einem Kontrahierungszwang ausgehen, sofern die entsprechenden qualitativen Kriterien erfĂŒllt sind, bedeutet das keineswegs, dass ein VertragsverhĂ€ltnis nicht von anderen, sachlich begrĂŒndeten Voraussetzungen (wie z.âB. Zahlungsmoral des HĂ€ndlers) abhĂ€ngig gemacht werden dĂŒrfte». Auch das HGer ZĂŒrich liess sachliche GrĂŒnde gelten.
Drittens gingen die Zivilgerichte jeweils von einem markenĂŒbergreifenden und nicht wie die KlĂ€gerinnen von einem markenspezifischen Aftersales-Markt aus. Das HGer ZĂŒrich setzte sich im Urteil vom 17. Dezember 2014 und im Beschluss vom 6. MĂ€rz 2015 ausfĂŒhrlich mit der Marktabgrenzung auseinander. Es verwies zunĂ€chst auf das Leiturteil des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) in Sachen MAN Vertragswerkstatt, in dem der BGH zum Ergebnis kam, dass der Status einer Vertragswerkstatt keine notwendige Ressource fĂŒr die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen bei Nutzfahrzeugen einer bestimmten Marke darstellt und den Markt markenĂŒbergreifend abgrenzte. Das HGer ZĂŒrich ging davon aus, dass dieses PrĂ€judiz, bei dem es um Nutzfahrzeuge der Marke MAN ging, analog fĂŒr Personenwagen gilt. Es kam zum Schluss, gesamthaft spreche mehr fĂŒr die Annahme eines markenĂŒbergreifenden Systemmarktes oder eines markenĂŒbergreifenden vorgelagerten Marktes als fĂŒr den von der klagenden Garage behaupteten markenspezifischen Aftersales-Markt fĂŒr die Fahrzeuge der betreffenden Marke. Im Beschluss vom 6. MĂ€rz 2015 bezog sich das HGer ZĂŒrich auf das vorgenannte Urteil und hielt fest, es spreche mehr dafĂŒr, einen markenĂŒbergreifenden als einen markenbezogenen Fahrzeug-Reparaturmarkt abzugrenzen. Das HGer Bern grenzte im Entscheid vom 26. MĂ€rz 2018 den Aftersales-Markt im KFZ-Bereich ebenfalls nicht markenspezifisch ab.
Viertens wurden die behaupteten individuellen AbhĂ€ngigkeitsverhĂ€ltnisse der Garagen von den KFZ-Anbietern nach Auffassung der Gerichte jeweils nicht genĂŒgend substanziiert. In diesem Zusammenhang hielt das HGer ZĂŒrich bspw. fest, die KlĂ€gerin versuche das AbhĂ€ngigkeitsverhĂ€ltnis zur Beklagten mit Hinweisen auf ihren Umsatzanteil mit Fahrzeugen der betreffenden Marke sowie mit der angeblich exklusiven Bezugsquelle fĂŒr Originalteile und Informationen zu begrĂŒnden. Die Beklagte halte ihr jedoch entgegen, sie könne sĂ€mtliche Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten als unabhĂ€ngige Werkstatt durchfĂŒhren. Sie habe die Möglichkeit, die notwendigen Originalersatzteile, Spezialwerkzeuge und Diagnoseapparate ungehindert bei Mitgliedern des Vertriebsnetzes der betreffenden Marke zu beziehen. Allein die Abrechnung von Arbeiten im Rahmen der Werksgarantie gegenĂŒber der Beklagten und die AusfĂŒhrung von Arbeiten im Rahmen der optionalen An- | schlussgarantie seien VertragswerkstĂ€tten vorbehalten.
Was die Rechtsbegehren anbelangt, wird allgemein ersichtlich, dass es in den meisten FĂ€llen an einem Eventualbegehren gemangelt haben dĂŒrfte, wonach die Beklagte, fĂŒr den Fall, dass die VertragskĂŒndigung rechtmĂ€ssig war, zu verpflichten sei, mit der KlĂ€gerin einen neuen Vertrag abzuschliessen. Denn bei Vorliegen einer Wettbewerbsbehinderung aus einer unzulĂ€ssigen WettbewerbsbeschrĂ€nkung können die Zivilgerichte auf Antrag der KlĂ€gerin einen Vertragsabschluss zu branchenĂŒblichen Konditionen anordnen. Indem das Kartellgesetz explizit darauf verweist, dass dies auf Antrag der KlĂ€gerin möglich ist, wird klargestellt, dass die Zivilgerichte an die Dispositionsmaxime gebunden sind und «einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen [dĂŒrfen], als sie verlangt». Vor diesem Hintergrund ist es ratsam, als KlĂ€gerin, neben dem Antrag auf VertragserfĂŒllung, eventualiter einen Antrag auf Abschluss eines neuen Vertrags zu stellen. Damit einher geht, dass sich die Garage auch dann fĂŒr einen neuen Servicepartnervertrag bewerben sollte, wenn sie davon ausgeht, dass die KĂŒndigung nicht rechtmĂ€ssig erfolgt und der Vertrag somit nach wie vor gĂŒltig ist.
In Bezug auf die Verneinung eines Kontrahierungszwangs ist darauf hinzuweisen, dass Unternehmen, die durch eine unzulĂ€ssige WettbewerbsbeschrĂ€nkung in der Aufnahme oder AusĂŒbung des Wettbewerbs behindert werden, Anspruch auf Beseitigung der Behinderung im kartellzivilrechtlichen Verfahren haben. In diesem Verfahren kann das Gericht, wie erwĂ€hnt, auf Antrag des KlĂ€gers einen Vertragsabschluss anordnen, wenn eine unzulĂ€ssige WettbewerbsbeschrĂ€nkung vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn das beklagte Unternehmen an einer unzulĂ€ssigen Wettbewerbsabrede nach Art. 5 KG beteiligt ist oder es ĂŒber eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG verfĂŒgt und diese gemĂ€ss Art. 7 KG missbraucht.
Insofern als die klagenden Garagen auf die KFZ-ErlĂ€uterungen 2010 verwiesen, die von einem Kontrahierungszwang ausgingen, wenn eine Garage die qualitativen Kriterien zur Aufnahme ins selektive Vertriebssystem des KFZ-Anbieters erfĂŒllte (siehe vorne, III.1.b.), machten sie implizit geltend, beim selektiven Vertriebssystem des KFZ-Anbieters handle es sich um eine unzulĂ€ssige Wettbewerbsabrede nach Art. 5 Abs. 1 KG. In diesem Zusammenhang ist auf Folgendes hinzuweisen: Die KFZ-Bekanntmachung enthĂ€lt keine spezifischen Regeln zum selektiven Vertrieb. Folglich kommen bei selektiven Vertriebssystemen im Automobilbereich die Bestimmungen der allgemeinen Vertikalbekanntmachung zur Anwendung. Im Zusammenhang mit selektiven Vertriebssystemen ist zwischen dem rein qualitativen und dem quantitativen Selektivvertrieb zu unterscheiden: WĂ€hrend beim rein qualitativen Selektivvertrieb die HĂ€ndler ausschliesslich nach rein objektiven Kriterien ausgewĂ€hlt werden, die sich nach den Anforderungen des konkreten Produkts richten, können beim quantitativen Selektivvertrieb auch quantitativen Kriterien, z.âB. ein Mindestumsatz oder die direkte BeschrĂ€nkung der Anzahl HĂ€ndler, eine Rolle spielen. GemĂ€ss der Vertikalbekanntmachung gelten rein qualitative Selektivvertriebssysteme unter den in Ziff. 14 VertBek genannten Voraussetzungen unabhĂ€ngig von den Marktanteilen der daran beteiligten Unternehmen als unerheblich (sog. Unerheblichkeit von rein qualitativem Selektivvertrieb, siehe hinten, IV.2.b.). Zudem gelten selektive Vertriebssysteme, unabhĂ€ngig von der Art des Produkts und der Art der Auswahlkriterien (d.âh. rein qualitative und quantitative) in der Regel ohne EinzelfallprĂŒfung als gerechtfertigt, solange die Marktanteile der Anbieter und der Abnehmer auf dem relevanten Markt jeweils nicht mehr als 30% betragen und die selektiven Vertriebssysteme keine qualitativ schwerwiegenden Abreden oder solche, die sich mit anderen kumulativ auf den Markt auswirken, enthalten (siehe hinten, IV.2.b.). Sobald diese Marktanteilsschwelle ĂŒberschritten wird, findet eine EinzelfallprĂŒfung statt, in deren Rahmen sich die Wettbewerbsbehörden an den in den KFZ-ErlĂ€uterungen und in den VertBek-ErlĂ€uterungen enthaltenen GrundsĂ€tzen zum selektiven Vertrieb orientieren. Nach Auffassung der Autorin bedeutet dies, dass die in den KFZ-ErlĂ€uterungen enthaltenen GrundsĂ€tze zu selektiven Vertriebssystemen fĂŒr zugelassene WerkstĂ€tten erst im Rah- | men der EinzelfallprĂŒfung bei Marktanteilen ĂŒber 30â% relevant sind. Es ist zu beachten, dass in diesen GrundsĂ€tzen zwar immer noch eine Formulierung enthalten ist, wonach all jene WerkstĂ€tten, welche in der Lage sind, die vom KFZ-Anbieter vorgesehenen qualitativen Kriterien zu erfĂŒllen, die Möglichkeit haben, als zugelassene Werkstatt ins Werkstattnetz aufgenommen zu werden. Dabei handelt es sich allerdings nicht mehr um einen Kontrahierungszwang, wie er noch in den KFZ-ErlĂ€uterungen 2010 enthalten war. Im Allgemeinen gilt nach der Vertikalbekanntmachung, dass im Rahmen von selektiven Vertriebssystemen kein Kontrahierungszwang besteht, solange der Anbieter nicht ĂŒber eine marktbeherrschende Stellung verfĂŒgt. Weigert sich ein Anbieter allerdings, sĂ€mtliche HĂ€ndler, welche die qualitativen Kriterien erfĂŒllen, ins selektive Vertriebssystem aufzunehmen, so liegt kein unerheblicher, rein qualitativer Selektivvertrieb im Sinne von Ziff. 14 VertBek vor.
Insofern als die klagenden Garagen eine unzulĂ€ssige Verweigerung einer GeschĂ€ftsbeziehung nach Art. 7 KG geltend machten, drangen sie damit jeweils nicht durch, weil es nach Auffassung der Gerichte bereits an der marktbeherrschenden Stellung des KFZ-Anbieters auf dem relevanten Markt fehlte. Die Zivilgerichte gingen von einer anderen Marktabgrenzung aus als die klagenden Garagen. Namentlich erachteten sie einen markenĂŒbergreifenden Systemmarkt oder einen markenĂŒbergreifenden vorgelagerten Markt als naheliegender als den von den KlĂ€gerinnen behaupteten markenspezifischen Aftersales-Markt fĂŒr die Fahrzeuge einer bestimmten Marke. Nach der hier vertretenen Auffassung kann dies im Einzelfall durchaus zutreffen. Die Definition des sachlich relevanten Marktes erfolgt stets aus Sicht der Marktgegenseite und damit auf den strittigen Einzelfall fokussiert. Im Wesentlichen geht es bei der Marktabgrenzung darum, zu bestimmen, welche Waren und Dienstleitungen aus der Sicht der von der konkreten WettbewerbsbeschrĂ€nkung betroffenen Nachfrager (der sog. Marktgegenseite) als Ausweich- bzw. Substitutionsmöglichkeiten betrachtet werden. Das heisst, es ist zunĂ€chst zu definieren, wer die Marktgegenseite ist. In einem weiteren Schritt ist abzuklĂ€ren, welche Alternativen aus deren Sicht infrage kommen.
Das WEKO-Sekretariat ging im Schlussbericht zur VorabklĂ€rung AMAG Vertriebsnetz provisorisch von einem separaten, markenspezifischen Markt fĂŒr Serviceleistungen aus. Es orientierte sich dabei an den Leitlinien der EuropĂ€ischen Kommission zum Automobilsektor. In der Literatur zum europĂ€ischen Wettbewerbsrecht wird die markenspezifische Abgrenzung des Servicemarkts u.âa. damit begrĂŒndet, dass die EigentĂŒmer von KFZ einer bestimmten Marke nur zugelassene oder unabhĂ€ngige WerkstĂ€tten als substituierbar ansehen, die KFZ dieser Marke reparieren können, nicht hingegen solche, die als zugelassene oder unabhĂ€ngige WerkstĂ€tten KFZ anderer Marken instand setzen. Die Marktabgrenzung in Sachen AMAG Vertriebsnetz erfolgte allerdings nicht im Hinblick auf die Beurteilung eines kartellrechtlichen Anspruchs einer Garage auf Zugang zum offiziellen Werkstattnetz und kann daher nicht ohne Weiteres auf diese FĂ€lle ĂŒbernommen werden.
EinschlĂ€gig sind in diesem Zusammenhang hingegen die Urteile des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) in Sachen «Jaguar Vertragswerksatt». Der BGH setzte sich darin mit der Frage auseinander, ob «der Status einer Vertragswerkstatt eine notwendige Ressource fĂŒr die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen bei Personenkraftfahrzeugen einer bestimmten Marke darstellt» und kam zum Ergebnis, dass dies «maĂgeblich durch die AnsprĂŒche, Erwartungen und Gepflogenheiten der FahrzeugeigentĂŒmer bei der Inanspruchnahme solcher Leistungen bestimmt» werde. Der BGH hielt fest, bezĂŒglich der TĂ€tigkeit von VertragswerkstĂ€tten komme es fĂŒr die Marktabgrenzung auf dem vorgelagerten Ressourcenmarkt darauf an, ob freie WerkstĂ€tten, die Arbeiten an Personenwagen einer bestimmten Marke durchfĂŒhren wollen, eine wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit hĂ€tten, diese TĂ€tigkeit auch ohne den Status einer Vertragswerkstatt des jeweiligen Herstellers auszuĂŒben. Sei dies nicht der Fall, so sei der Hersteller hinsichtlich des Zugangs zu Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen fĂŒr seine Marken marktbeherrschend und der vorgelagerte Ressourcenmarkt markenspezifisch abzugrenzen. Die Zulassungen als VertragswerkstĂ€tten anderer Marken oder die Möglichkeit, als freie Werkstatt tĂ€tig werden zu können, seien nach dem zugrunde zu legenden Bedarfsmarktkonzept dann nicht geeignet, den Bedarf der auf dem Repara- | tur- und Wartungsmarkt fĂŒr Fahrzeuge einer bestimmten Marke tĂ€tigen Unternehmen anderweitig zu decken.
Im Zusammenhang mit den individuellen AbhĂ€ngigkeitsverhĂ€ltnissen, die nach Auffassung der Gerichte jeweils nicht genĂŒgend substanziiert wurden, ist die Argumentation des BGH in Sachen MAN Vertragswerkstatt interessant. Der BGH war der Auffassung, dass die klagende Werkstatt fĂŒr Nutzfahrzeuge, welche bereits ĂŒber einen Vertrag mit Daimler verfĂŒgte und sich zusĂ€tzlich bei MAN bewarb, auch unter dem Gesichtspunkt der sortimentsbedingten AbhĂ€ngigkeit keiner Zulassung zum Servicenetz der Beklagten bedĂŒrfe, und begrĂŒndete dies wie folgt: Die WerkstĂ€tte könne auch ohne eine solche Zulassung erfolgreich im WerkstattgeschĂ€ft tĂ€tig sein; so z.âB. als Vertragswerkstatt von Daimler. DarĂŒber hinaus könne sie als freie WerkstĂ€tte, abgesehen von Garantie- und Kulanzleistungen, grundsĂ€tzlich fĂŒr alle Nutzfahrzeugmarken Service- und Reparaturarbeiten erbringen. Dass sie fĂŒr eine erfolgreiche GeschĂ€ftstĂ€tigkeit davon abhĂ€ngig sei, Garantie- und Kulanzleistungen ausfĂŒhren zu können, sei weder festgestellt noch sonst ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist zu erwĂ€hnen, dass sowohl die europĂ€ische KFZ-GVO 2010 als auch die schweizerische KFZ-Bekanntmachung den Zugang unabhĂ€ngiger Marktteilnehmer zu technischen Informationen, Werkzeugen und Schulungen sicherstellt. Damit werden unabhĂ€ngige WerkstĂ€tten in die Lage versetzt, auch ohne offizielle Markenvertretung sĂ€mtliche nicht unter die Herstellergarantie fallenden, Reparatur- und Servicearbeiten zu erbringen.
Fraglich ist, wie die Beurteilung des BGH ausgefallen wĂ€re, wenn die Garage bereits bei MAN unter Vertrag gewesen wĂ€re, dann hĂ€tte sich nĂ€mlich möglicherweise die Frage der unternehmensbedingten AbhĂ€ngigkeit bzw. des lock in-Effekts gestellt. In Sachen «Jaguar Vertragswerkstatt» hat das OLG Frankfurt eine unternehmensbedingte AbhĂ€ngigkeit allerdings verneint, dies u.âa. deshalb, weil die klagende WerkstĂ€tte zu einer Mehrmarken-Unternehmensgruppe gehörte und es ihr nicht unzumutbar erschien, «innerhalb dieser Unternehmensgruppe auf Werkstattleistungen an anderen Fahrzeugen zu wechseln bzw. ihre TĂ€tigkeit als freie Werkstatt fortzusetzen». Im Zusammenhang mit der Frage einer möglichen unternehmensbedingten AbhĂ€ngigkeit ging das WEKO-Sekretariat im Schlussbericht in Sachen AMAG Vertriebsnetz davon aus, dass dem Schutz der Investitionen, die ein HĂ€ndler oder eine WerkstĂ€tte in eine Markenvertretung getĂ€tigt hat, in der Regel genĂŒgend Rechnung getragen wird, wenn die KĂŒndigung der Markenvertretung in Ăbereinstimmung mit den GrundsĂ€tzen zur Vertragsauflösung in Art. 19 KFZ-Bekanntmachung erfolgt.
Insgesamt kann festgehalten werden, dass in den letzten zehn Jahren, soweit aus der RPW ersichtlich, keine Garage erfolgreich bei den Zivilgerichten einen kartellrechtlichen Anspruch auf ErfĂŒllung eines bestehenden oder auf Abschluss eines neuen Servicevertrages eingeklagt hat. Im Wesentlichen vermochten die KlĂ€gerinnen die Zivilgerichte nicht davon zu ĂŒberzeugen, dass die ServicevertrĂ€ge in unzulĂ€ssiger Weise gekĂŒndigt bzw. verweigert wurden. Eine zentrale Rolle spielte dabei die Abgrenzung des relevanten Markts. Die WEKO hat sich bisher im Zusammenhang mit der KĂŒndigung von ServicevertrĂ€gen noch nicht zur Marktabgrenzung geĂ€ussert. Sie könnte dies z.âB. im Rahmen eines Gutachtens im Auftrag eines Zivilgerichts tun. Denn falls die Frage der Marktabgrenzung in einem zivilrechtlichen Verfahren unklar ist, so haben die Zivilgerichte die Frage der WEKO zur Begutachtung vorzulegen.
In der KFZ-Bekanntmachung fĂŒhrt die WEKO aus, welche BeschrĂ€nkungen, neben denjenigen in der Vertikalbekanntmachung, im Automobilsektor zusĂ€tzlich als qualitativ schwerwiegend betrachtet werden. Deren Erheblichkeit und die Möglichkeit einer Rechtfertigung aus GrĂŒnden der wirtschaftlichen Effizienz sind im Einzelfall zu prĂŒfen. In den zugehörigen KFZ-ErlĂ€uterungen fĂŒhrt die WEKO die wichtigsten GrundsĂ€tze fĂŒr die Beurteilung von vertikalen BeschrĂ€nkungen im Automobilsektor auf.
Aufgrund des «Gaba»-Urteils und der jĂŒngsten Praxis des WEKO-Sekretariats im Zusammenhang mit der Herstellergarantie hat die WEKO am | 9. September 2019 aus GrĂŒnden der Rechtssicherheit und Transparenz die nachfolgend aufgefĂŒhrten Anpassungen an der KFZ-Bekanntmachung und an den KFZ-ErlĂ€uterungen vorgenommen (siehe hinten, IV.1. und 2.). Bei dieser Gelegenheit hat sie die Geltungsdauer der KFZ-Bekanntmachung bis zum 31. Dezember 2023 verlĂ€ngert (siehe hinten, IV.3.). Es handelt sich nur um eine Aktualisierung der KFZ-Bekanntmachung und der KFZ-ErlĂ€uterungen, die Frage einer Revision wird sich erst im Hinblick auf den Ablauf der Geltungsdauer Ende 2023 stellen.
In Art. 15 bis 19 KFZ-Bekanntmachung werden gewisse Abreden als qualitativ schwerwiegend qualifiziert, die unter UmstĂ€nden von Art. 5 Abs. 4 KG erfasst werden. Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Sachen «Gaba» gelten solche Abreden nun ohne weitere PrĂŒfung quantitativer Elemente grundsĂ€tzlich als erhebliche WettbewerbsbeschrĂ€nkungen. Vor diesem Hintergrund hat die WEKO in Art. 14 Abs. 1 KFZ-Bek klargestellt, dass nur Abreden, die nicht von Art. 5 Abs. 4 KG erfasst werden, als qualitativ schwerwiegend betrachtet werden, wenn sie eine der in den Art. 15 bis 19 KFZ-Bek aufgefĂŒhrten BeschrĂ€nkungen zum Gegenstand haben. Sofern ein Sachverhalt hingegen Art. 5 Abs. 4 KG erfĂŒllt, gilt er aufgrund des «Gaba»-Urteils ohne weitere PrĂŒfung quantitativer Elemente grundsĂ€tzlich als erhebliche WettbewerbsbeschrĂ€nkung. Bei allen anderen vertikalen Wettbewerbsabreden sind bei der PrĂŒfung der Frage, ob eine erhebliche WettbewerbsbeeintrĂ€chtigung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 KG vorliegt, sowohl qualitative wie auch quantitative Kriterien zu berĂŒcksichtigen. Die KFZ-ErlĂ€uterungen wurden entsprechend angepasst.
In Art. 14 Abs. 2 KFZ-Bek hat die WEKO das Wort «auch» gestrichen, welches am Anfang des Absatzes stand und sich darauf bezog, dass vor dem «Gaba»-Urteil «auch» bei Sachverhalten, die Art. 5 Abs. 4 KG erfĂŒllten und bei denen die Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs widerlegt werden konnte, anhand von qualitativen und quantitativen Kriterien geprĂŒft wurde, ob eine erhebliche WettbewerbsbeeintrĂ€chtigung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG vorliegt.
AbklĂ€rungen des WEKO-Sekretariats im Zusammenhang mit der Herstellergarantie haben ergeben, dass einerseits der in der KFZ-Bekanntmachung verwendete Begriff «gesetzliche Herstellergarantie» und andererseits ein in den KFZ-ErlĂ€uterungen aufgefĂŒhrter Grundsatz zur Geltung der Herstellergarantie im selektiven Vertrieb zu prĂ€zisieren sind.
Im Automobilsektor geben die KFZ-Anbieter, welche selbst nicht am Kaufvertrag zwischen dem HĂ€ndler und dem Endkunden beteiligt sind, regelmĂ€ssig GarantieerklĂ€rungen ab, wonach die Kosten fĂŒr Reparaturen bzw. den Service wĂ€hrend einer bestimmten Dauer oder bis zum Erreichen einer bestimmten Anzahl zurĂŒckgelegter Kilometer vom Hersteller ĂŒbernommen werden. Diese sog. Hersteller- oder Werksgarantien sind von der GewĂ€hrleistung des VerkĂ€ufers zu unterscheiden. WĂ€hrend die Herstellergarantie freiwillig ist und deren Inhalt und Dauer durch Vertrag festgelegt werden kann, ist die GewĂ€hrleistung des VerkĂ€ufers gesetzlich geregelt. Nach Art. 197 OR haftet der VerkĂ€ufer dem KĂ€ufer sowohl fĂŒr die zugesicherten Eigenschaften als auch dafĂŒr, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche MĂ€ngel hat. Diese GewĂ€hrspflicht kann vertraglich ausgeschlossen oder beschrĂ€nkt werden. Sie verjĂ€hrt mit Ablauf von zwei Jahren nach Ablieferung des Fahrzeugs an den KĂ€ufer. Um klarzustellen, dass die vertragliche Herstellergarantie von der gesetzlich geregelten GewĂ€hrleistung des VerkĂ€ufers zu unterscheiden ist, hat die WEKO diese Begriffe in Art. 15 Abs. 2 und 3 KFZ-Bek sowie in den zugehörigen ErlĂ€uterungen prĂ€zisiert. Zudem hat sie in den ErlĂ€uterungen festgehalten, dass unter der in Art. 15 Abs. 3 KFZ-Bek erwĂ€hnten «erweiterten Herstellergarantie» die Erweiterung der Garantie durch die Schweizer Tochtergesellschaft der Herstellerin oder die zugelassene Importeurin zu verstehen ist.
Im Automobilsektor sind die Regeln zum Selektivvertrieb von besonderer Bedeutung, weil die meisten Hersteller und Importeure sowohl auf dem PrimĂ€r- als auch auf dem SekundĂ€rmarkt ĂŒber | selektive Vertriebssysteme verfĂŒgen. Wie bereits ausgefĂŒhrt (siehe vorne, III.2.) gelten selektive Vertriebssysteme unabhĂ€ngig von der Art des Produkts und der Art der Auswahlkriterien in der Regel ohne EinzelfallprĂŒfung als gerechtfertigt, wenn die Marktanteilsschwelle von 30% weder vom Anbieter auf dem Absatzmarkt noch vom Abnehmer auf dem Beschaffungsmarkt ĂŒberschritten wird. Etwas anderes gilt, wenn sie harte oder qualitativ schwerwiegende Vertikalabreden enthalten oder infolge paralleler Vertriebsnetze ein kumulativer Abschottungseffekt vorliegt. DarĂŒber hinaus gelten rein qualitative Selektivvertriebssysteme unter bestimmten, strengen Voraussetzungen â welche in der Praxis nur selten erfĂŒllt sein dĂŒrften â unabhĂ€ngig von den Marktanteilen der daran beteiligten Unternehmen als unerheblich (Unerheblichkeit von rein qualitativem Selektivvertrieb, siehe vorne, III.2.). Schliesslich gelten Selektivvertriebssysteme in der Regel als unerheblich, wenn die beteiligten Unternehmen je maximal 15% Marktanteil haben (sog. BagatellfĂ€lle). Diese Regeln gelten auch fĂŒr Selektivvertriebssysteme im Automobilsektor.
Im Rahmen eines â wie soeben beschrieben â gerechtfertigten oder unerheblichen selektiven Vertriebssystems gelten BeschrĂ€nkungen des Verkaufs an nicht zugelassene HĂ€ndler im Gebiet, fĂŒr welches der Selektivvertrieb vorgesehen ist, nicht als qualitativ schwerwiegend im Sinne der schweizerischen Vertikalbekanntmachung bzw. nicht als KernbeschrĂ€nkung im Sinne der europĂ€ischen Vertikal-GVO. Folglich ist es mit dem Kartellrecht vereinbar, wenn ein Anbieter den zugelassenen HĂ€ndlern verbietet, die betreffenden Waren an unabhĂ€ngige HĂ€ndler zu verkaufen. Vor diesem Hintergrund hat der EuropĂ€ische Gerichtshof (EuGH) in Sachen «Metroâ /â Cartier» entschieden, dass der Anbieter auch die Herstellergarantie auf Vertragswaren beschrĂ€nken darf, die bei zugelassenen HĂ€ndlern gekauft wurden. Nach Auffassung des EuGH dient die GarantiebeschrĂ€nkung auf zugelassene HĂ€ndler demselben Zweck wie die BeschrĂ€nkung des Verkaufs auf zugelassene HĂ€ndler, nĂ€mlich der Sicherstellung, dass die Vertragsware nicht durch Systemfremde in den Handel gebracht wird.
Im Nachgang zum «Metroâ /â âCartier»-Urteil liess die EU-Kommission zunĂ€chst in einer Medienmitteilung verlauten, dass dieses Urteil fĂŒr vertikale Abreden im KFZ-Sektor nicht massgebend sei. In der Zwischenzeit hat sie allerdings anders entschieden: Im Rahmen der Beurteilung der Anzeige eines französischen HĂ€ndlerverbands gegen die Fahrzeugherstellerin Hyundai wegen deren BeschrĂ€nkung der Herstellergarantie hat sie sich an das «Metroâ /Cartier»-Urteil gehalten und darauf verwiesen, dass die erwĂ€hnte Medienmitteilung nicht rechtsverbindlich war.
Das WEKO-Sekretariat ist in seinen AbklĂ€rungen zur BeschrĂ€nkung der Herstellergarantie zum gleichen Ergebnis gelangt, denn es sprechen keine GrĂŒnde dafĂŒr, weshalb fĂŒr den KFZ-Sektor diesbezĂŒglich andere Regeln gelten sollten als fĂŒr andere Wirtschaftsbereiche. In der Untersuchung «Jura», in der es um Kaffeemaschinen ging, hielt die WEKO in Anlehnung an das «Metroâ /â Cartier»-Urteil fest, dass im Rahmen eines selektiven Vertriebs eine BeschrĂ€nkung von Garantieleistungen auf Erzeugnisse, die bei HĂ€ndlern bezogen wurden, welche zum selektiven Vertrieb zugelassen wurden, grundsĂ€tzlich nicht als Verstoss gegen Art. 5 Abs. 4 KG zu werten ist. Diese Praxis fand Eingang in die VertBek-ErlĂ€uterungen. Darin hĂ€lt die WEKO fest, dass BeschrĂ€nkungen des Verkaufs an nicht zugelassene HĂ€ndler im fĂŒr den Selektivvertrieb festgelegten Gebiet als nicht qualitativ schwerwiegend gelten, weil sie dem Schutz vor dem Vertrieb durch systemfremde HĂ€ndler dienen, und folgert daraus, dass auch dann keine qualitativ schwerwiegende Abrede vorliege, wenn ein Hersteller seine Garantieleistungen auf Produkte beschrĂ€nkt, die bei zugelassenen HĂ€ndlern bezogen wurden.
Vor diesem Hintergrund hat die WEKO nun auch die KFZ-ErlĂ€uterungen entsprechend prĂ€zisiert. Neu steht in Rz. 12 der KFZ-ErlĂ€uterungen, dass die KFZ-Anbieter im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems das Recht haben, die Herstellergarantie auf Fahrzeuge zu beschrĂ€nken, die Endverbraucher â selbst oder ĂŒber einen «bevollmĂ€chtig- | ten Vermittler» â bei zugelassenen HĂ€ndlern gekauft haben.
Damit sind Parallelimporte und Direktimporte von neuen Fahrzeugen nach wie vor möglich: Die zugelassenen HĂ€ndler in der Schweiz haben weiterhin die Möglichkeit, die Fahrzeuge bei zugelassenen HĂ€ndlern im EuropĂ€ischen Wirtschaftsraum (EWR) zu beziehen, die sog. Querlieferungen innerhalb des selektiven Vertriebsnetzes werden nicht beschrĂ€nkt. Zudem können die Endkundinnen und Endkunden die Fahrzeuge weiterhin direkt selbst bei einem HĂ€ndler im EWR beziehen oder einen sog. «bevollmĂ€chtigten Vermittler» mit dem Import eines neuen Fahrzeugs beauftragen; auch die sog. Direktimporte sind also weiterhin möglich. Der Umstand, dass die Garantie lediglich dann uneingeschrĂ€nkt gewĂ€hrt werden muss, wenn der Bezug bei einem zugelassenen HĂ€ndler im EWR oder in der Schweiz erfolgt ist, kann zwar ein Argument fĂŒr den Kauf bei einem zugelassenen HĂ€ndler sein. Allerdings steht es den unabhĂ€ngigen HĂ€ndlern (jedenfalls denen in der Schweiz) frei, als VerkĂ€ufer selbst eine Garantie (sog. Garantie des VerkĂ€ufers) anzubieten. Aus der Sicht des Konsumentenschutzes ist es zentral, dass die unabhĂ€ngigen HĂ€ndler die Kunden gegebenenfalls darĂŒber aufklĂ€ren, dass auf dem Fahrzeug keine Herstellergarantie besteht.
Die Geltungsdauer der KFZ-Bekanntmachung wurde um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2023 verlĂ€ngert. Dies vor dem folgenden Hintergrund: Die aktuelle KFZ-Bekanntmachung basiert auf der KFZ-Bekanntmachung 2002, welche sich ihrerseits an die KFZ-GVO 2002 der EuropĂ€ischen Union (EU) anlehnte, die am 1. Juni 2010 durch die KFZ-GVO 2010 ersetzt wurde. Diese gilt nur noch fĂŒr den SekundĂ€rmarkt, fĂŒr den PrimĂ€rmarkt gilt seit dem 1. Juni 2013 die Vertikal-GVO. Die EU begrĂŒndete diesen Regimewechsel damit, dass es im PrimĂ€rmarkt fĂŒr den Verkauf von neuen Fahrzeugen offenbar keine erheblichen BeeintrĂ€chtigungen des Wettbewerbs gebe, womit die Anwendung strengerer, KFZ-spezifischer Regeln als jene in der Vertikal-GVO nicht notwendig sei. Vielmehr sei durch die Marktanteilsschwellen, den Ausschluss bestimmter vertikaler Vereinbarungen von der Gruppenfreistellung und die in der Vertikal-GVO enthaltenen weiteren Voraussetzungen sichergestellt, dass vertikale Vereinbarungen ĂŒber den Vertrieb neuer KFZ den Anforderungen von Art. 101 Abs. 3 AEUV entsprĂ€chen. In Bezug auf Vereinbarungen ĂŒber den Vertrieb von Ersatzteilen sowie ĂŒber die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen kam die EU-Kommission hingegen zum Ergebnis, dass dort bestimmte Besonderheiten des KFZ-Anschlussmarktes berĂŒcksichtigt werden mĂŒssten, welche strengere Voraussetzungen an eine Freistellung erforderten. So wĂŒrde z.âB. die Frage, ob auf einem möglicherweise separat abzugrenzenden Anschlussmarkt wirksamer Wettbewerb herrsche, vom Grad des Wettbewerbs zwischen zugelassenen und unabhĂ€ngigen WerkstĂ€tten abhĂ€ngen. Deren WettbewerbsfĂ€higkeit hĂ€nge wiederum vom Zugang zu wesentlichen Vorleistungen wie Ersatzteilen und technischen Informationen ab. Daher erachtete die EU-Kommission die in der Vertikal-GVO festgelegten Regeln, einschliesslich der 30â%-Marktanteilsschwelle fĂŒr die Freistellung vertikaler Vereinbarungen, die keine KernbeschrĂ€nkungen enthalten, als nicht ausreichend, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 3 AUEV auf dem SekundĂ€rmarkt erfĂŒllt sind. Die EU-Kommission entschied daher, die Vereinbarungen auf dem SekundĂ€rmarkt weiterhin nach einer sektorspezifischen GVO zu prĂŒfen, und erliess die KFZ-GVO 2010. Diese enthĂ€lt neben den in der Vertikal-GVO genannten KernbeschrĂ€nkungen drei zusĂ€tzliche, auf die KFZ-AnschlussmĂ€rkte zugeschnittene KernbeschrĂ€nkungen fĂŒr Vereinbarungen ĂŒber Service und Reparatur und Vereinbarungen ĂŒber die Lieferung von Ersatzteilen. Diese zielen u.âa. darauf ab, den Zugang unabhĂ€ngiger WerkstĂ€tten zu Ersatzteilen, InstandsetzungsgerĂ€ten, Diagnose- oder AusrĂŒstungsgegenstĂ€nden sicherzustellen (siehe vorne, III.2.). Die EU-Kommission befristete die KFZ-GVO 2010 bis zum 31. Mai 2023 und stellte in Aussicht, sie werde die Entwicklungen im KFZ-Sektor laufend beobachten und einen Bewertungsbericht ĂŒber die KFZ-GVO erstellen. Dieser Bewertungsbericht soll bis zum 31. Mai 2021 vorliegen. Auch die fĂŒr den PrimĂ€r- | markt geltende Vertikal-GVO ist be-fristet, sie gilt bis zum 31. Mai 2022.
Um die Entwicklungen in der EU bei einer allfĂ€lligen Revision der KFZ-Bekanntmachung besser berĂŒcksichtigen zu können, hat die WEKO am 9. September 2019 entschieden, die Geltungsdauer der KFZ-Bekanntmachung um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2023 zu verlĂ€ngern.
Mit der EVR haben die Wettbewerbsbehörden ein wirksames Instrument, um im Einvernehmen mit den an einer WettbewerbsbeschrĂ€nkung beteiligten Unternehmen den rechtmĂ€ssigen Zustand â d.âh. wirksamen Wettbewerb auf den MĂ€rkten â rasch wiederherzustellen und ein Verfahren effizient zum Abschluss zu bringen. Vor diesem Hintergrund ist in Bezug auf hybride Verfahren zu hoffen, dass die Rechtsmittelinstanzen die Beschwerdelegitimation der Nicht-EVR-Parteien zur Anfechtung der gegenĂŒber den EVR-Parteien ergangenen TeilverfĂŒgungen auch dann verneinen, wenn in der TeilverfĂŒgung die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der EVR-Parteien beurteilt wird. Denn ansonsten könnte die EVR fĂŒr die vergleichswilligen Unternehmen an AttraktivitĂ€t einbĂŒssen.
Die Evaluation des Kartellgesetzes vor rund zehn Jahren hat gezeigt, dass in der Schweiz ein grosses Potenzial besteht, das Kartellzivilrecht zu stĂ€rken. Vor diesem Hintergrund war eines der Ziele der vom Bundesrat im Februar 2012 verabschiedeten Botschaft zur Revision des Kartellgesetzes, den zivilrechtlichen Weg mit der Ausweitung der Klagelegitimation auf die privaten und öffentlichen Haushalte als Endkunden zu beleben. Mit dem Nichteintretensentscheid des Nationalrats vom September 2014 scheiterte dieses Revisionsprojekt. In der Zwischenzeit wurde in der EU die Schadensersatzrichtlinie eingefĂŒhrt, womit die zivilrechtliche Durchsetzung des Wettbewerbsrechts in der EU an Bedeutung gewonnen hat. Die EU-Kommission weist in ihren Pressemitteilungen darauf hin, dass Unternehmen, die von dem beschriebenen wettbewerbswidrigen Verhalten betroffen sind, vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf Schadensersatz klagen können. In der Schweiz gibt es momentan erneut Anstösse fĂŒr eine KG-Revision. In diesem Rahmen mĂŒsste auch die Diskussion ĂŒber eine StĂ€rkung des Kartellzivilrechts wieder auf den Tisch kommen.
Im Zusammenhang mit einer allfĂ€lligen Revision der KFZ-Bekanntmachung im Jahr 2023 wird zu beurteilen sein, ob eine sektorspezifische KFZ-Bekanntmachung weiterhin erforderlich ist und, falls ja, ob dies fĂŒr den PrimĂ€rmarkt gleichermassen gilt wie fĂŒr den SekundĂ€rmarkt. Im Rahmen der letzten Revision der KFZ-Bekanntmachung erachtete es die WEKO aufgrund der in der Schweiz herrschenden rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen im Automobilsektor als nicht angemessen, die gleiche Lösung wie in der EU zu wĂ€hlen und entschied sich fĂŒr eine Beibehaltung der KFZ-Bekanntmachung fĂŒr den PrimĂ€rmarkt und den SekundĂ€rmarkt. Es ist zu erwarten, dass die WEKO eine Vernehmlassung durchfĂŒhren wird, in deren Rahmen sich die interessierten Kreise zu einer allfĂ€lligen Revision der KFZ-Bekanntmachung werden Ă€ussern können.
Zusammenfassung
Im Automobilsektor hat sich in letzter Zeit aus kartellrechtlicher Sicht einiges bewegt. Das BGer Ă€usserte sich auf Beschwerde von zwei Autogaragen hin zum ersten Mal zur Beschwerdelegitimation in einem hybriden kartellrechtlichen Verwaltungsverfahren, in dem nur eine der Parteien eine einvernehmliche Regelung (EVR) mit dem WEKO-Sekretariat abgeschlossen hatte. Es verneinte die Legitimation der Nicht-EVR-Parteien zur Anfechtung der gegenĂŒber der EVR-Partei ergangenen TeilverfĂŒgung. Der vorliegende Beitrag beleuchtet die BegrĂŒndung des BGer und zeigt auf, dass diese auf den konkreten Einzelfall zugeschnitten ist und nicht telquel auf andere hybride Verfahren ĂŒbernommen werden kann.
Verschiedene kantonale Zivilgerichte beurteilten Klagen von Autogaragen auf Aufnahme ins offizielle Servicepartnernetz eines KFZ-Anbieters. Die KlĂ€gerinnen brachten u.âa. vor, die KĂŒndigung eines bestehenden oder die Verweigerung eines neuen Vertrags sei in kartellrechtlich unzulĂ€ssiger Weise erfolgt, drangen mit ihren Begehren allerdings nicht durch. Der vorliegende Beitrag setzt sich mit den GrĂŒnden fĂŒr die Abweisung der Klagen auseinander.
Die WEKO hat ihre KFZ-Bekanntmachung und die zugehörigen ErlĂ€uterungen aktualisiert. Sie hat darin die bundesgerichtliche Rechtsprechung in Sachen «Gaba» aufgenommen, die Begriffe und die Praxis im Zusammenhang mit der Herstellergarantie prĂ€zisiert und die Geltungsdauer der KFZ-Bekanntmachung um ein Jahr verlĂ€ngert. Der vorliegende Beitrag legt dar, welche Anpassungen aus welchen GrĂŒnden erfolgt sind.
Résumé
Dans le secteur automobile, beaucoup de changements ont eu lieu rĂ©cemment du point de vue du droit de la concurrence. Ă la suite du recours administratif de deux garages automobiles, le TF a statuĂ© pour la premiĂšre fois sur le droit de recours dans le cadre dâune procĂ©dure administrative hybride, dans laquelle seulement lâune des parties a conclu un accord amiable avec le secrĂ©tariat de la COMCO. Le TF a niĂ© le droit de recourir des parties qui nâont pas signĂ© lâaccord pour contester la dĂ©cision partielle rendue Ă lâencontre de la partie signataire de lâaccord. Le prĂ©sent article examine le raisonnement du TF et montre quâil est adaptĂ© au cas individuel spĂ©cifique et ne peut ĂȘtre repris tel quel pour dâautres procĂ©dures hybrides.
Plusieurs tribunaux civils cantonaux ont jugĂ© des actions intentĂ©es par des garages automobiles en vue de leur admission dans le rĂ©seau officiel de partenaires de service dâun fournisseur de vĂ©hicules automobiles. Les requĂ©rants faisaient valoir, entre autre, que la rĂ©siliation dâun contrat existant ou le refus dâun nouveau contrat Ă©tait illicite en vertu du droit des cartels. Leurs demandes ont cependant Ă©tĂ© rejetĂ©es. Cet article traite des motifs du rejet de ces actions.
La COMCO a mis Ă jour sa Communication automobile et les notes explicatives correspondantes. Elle a intĂ©grĂ© la jurisprudence du TF dans lâaffaire Gaba, clarifiĂ© les dĂ©finitions et la pratique relatives Ă la garantie du constructeur et prolongĂ© dâun an la durĂ©e de validitĂ© de la Communication automobile. Cet article expose quelles modifications ont Ă©tĂ© effectuĂ©s et pour quelles raisons.