2|2020
Bibliographie

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Thomas KĂŒhnen
Handbuch der Patentverletzung

Carl Heymanns Verlag, 11. Aufl., Köln, 2018, XXXVIII + 1204 Seiten, CHF 297, EUR 228,
ISBN 978-3-452-29123-3

Der Begriff des «Handbuchs» stammt, wie mich «Wikipedia» heute innert Sekundenschnelle unterrichtet, aus dem klassischen Griechisch (encheiridion) und bezeichnete ein in einer Hand gehaltenes, kurzes Schwert oder einen Dolch. Die heutige Bedeutung des Begriffs wurde aufgrund des Ritterhandbuchs von Erasmus von Rotterdam, «Enchiridion militis Christiani» («Schwert» bzw. Handbuch des christlichen Soldaten») aus dem Jahr 1503 bekannt. FĂŒr das hier zu besprechende «Handbuch der Patentverletzung» von Thomas KĂŒhnen ist der Begriff allerdings eine blanke Untertreibung (das gilt natĂŒrlich auch schon fĂŒr die 2017 erschienene 9. und die 2018 erschienene 10. Auflage): Das monumentale Werk lĂ€sst sich nicht mehr wie ein Dolch oder kurzes Schwert in einer Hand halten. Es handelt sich vielmehr um einen echten «ZweihĂ€nder» – ĂŒber 1000 Seiten schwer.

Neben der tĂ€glichen Arbeit ein solch fundiertes Werk zu verfassen, ist eine Meisterleistung, die ihresgleichen sucht. Fragen könnte man sich nur, ob sich das Werk mit den heutigen elektronischen Möglichkeiten nicht einfacher Ă  jour halten liesse (eine Online-Nutzungsmöglichkeit besteht ja bereits). Alle zwei oder gar drei Jahre eine Neuauflage tĂ€te dem Werk keinen Abbruch. Aber da mögen andere Überlegungen ausschlaggebend sein. Man wird es den Patentrechtspraktikern ausserhalb Deutschlands nachsehen, wenn sie gelegentlich die letztjĂ€hrige Auflage zitieren. Die Besprechung in dieser Zeitschrift deckt dementsprechend nicht nur die neueste, 11. Auflage, sondern auch die Vorauflage ab. Mit der Rezension soll zudem nicht nur ein Blick ĂŒber die Grenze «auf den grossen Kanton» geworfen, sondern auch zum Erkenntnisgewinn fĂŒr die Schweizer Patentrechtspraxis angeregt werden.

Dem in Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren zweigeteilten deutschen Patentprozessverfahren ist es natĂŒrlich eigen, dass das Handbuch auf die Patentverletzung fokussiert werden kann.

Eine Besonderheit des Buches besteht darin, dass der Autor die unterschiedlichen Perspektiven der klagenden Partei (D. Klageverfahren) und des Beklagten (E. Verteidigungsmöglichkeiten des Beklagten) einander gegenĂŒberstellt und mit seinem richterlichen Erfahrungsschatz untermauert. Die Teile schliessen dann mit einer «Checkliste fĂŒr KlĂ€ger» bzw. einer «Checkliste fĂŒr Beklagte». Hinzu kommen zahlreiche Vorlagen fĂŒr gerichtliche Anordnungen, die natĂŒrlich auf die deutsche Praxis ausgerichtet sind. Das schliesst nicht aus, dass die eine oder andere Anregung auch einmal fĂŒr die Schweiz gefunden werden kann, wenn hierzulande noch keine etablierte Praxis besteht. Nicht nur das Rad, sondern auch gerichtliche oder parteiliche Vorgehensweisen mĂŒssen nicht immer wieder von Neuem erfunden werden. Das kann bis zu einem gewissen Grad auch harmonisierend wirken.

Das Werk gliedert sich thematisch in zehn Teile. Es ist hervorragend und mit viel Aufmerksamkeit zum Detail geschrieben. So finden sich etwa auch ganz beilĂ€ufige Erörterungen, die zum WiedererwĂ€gen anregen, etwa wenn der Autor ĂŒberzeugend darlegt, dass das hĂ€ufig unbedacht verwendete Wort «insbesondere», entgegen der gĂ€ngigen Auffassung nicht immer als beispielhafte AufzĂ€hlung zu verstehen ist (A, N 37).

FĂŒr die Schweiz sind von diesen Teilen – rechtsvergleichend – insbesondere die Teile A (Schutzbereichsbestimmung), B (Sachverhaltsermittlung), die beiden bereits genannten Teile D (Klageverfahren aus KlĂ€gersicht) und E (Verteidigungsmöglichkeiten des Beklagten) und I (Schadenersatz) besonders anregend. Dagegen sind die Teile C (Vorprozessuales), F (Rechtsmittelverfahren), G (Sonstige Verfahren), H (Zwangsvollstreckungsverfahren) und J (Sonstiges) aus Schweizer Sicht naturgemĂ€ss eher sporadisch von Interesse. Der Umfang des Werks erlaubt nur eine sehr punktuelle, teils etwas sprunghafte Besprechung von willkĂŒrlich ausgewĂ€hlten und nur der Illustration dienenden Einzelthemen. Die Erörterungen werden sich v.a. auf einzelne Punkte in den Teilen A, B, D, E und I konzentrieren.

Teil A geht nach hiesigem VerstĂ€ndnis ĂŒber die blosse «Schutzbereichsbestimmung» hinaus: In diesem Teil werden nicht nur die «Grundregeln der Patentauslegung» (II.), das «zulĂ€ssige Auslegungsmaterial» (III.) und der «VerstĂ€ndnishorizont» (des Lesers der Patentschrift / IV.) ausgebreitet. Vielmehr werden unter dem Untertitel «Arten der Patentverletzung» (V.) auch die wichtigsten Formen patentverletzender Handlungen abgehandelt. Teil A bildet insofern ein HerzstĂŒck des Werks.

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Dabei sieht man es dem Werk ohne Weiteres nach, dass in einzelnen Teilen oder unter einzelnen Untertiteln teils Themen mit abgehandelt werden, die man aufgrund des Titels gar nicht erwarten wĂŒrde – etwa, wenn bei den «Arten der Patentbenutzung» auch die BerĂŒcksichtigung von Parallelentscheidungen auslĂ€ndischer Gerichte erörtert wird (A, N 213) oder bei der Sachverhaltsermittlung auch Hinweise zur Merkmalsgliederung zu finden sind (A, N 2 ff.). – Mehr zu finden als man sucht, ist immer dankbarer als nicht zu finden, was im Titel angesagt wird. Und man kann sich bei diesem Werk darauf verlassen: Wenn man damit arbeitet, findet man etwas zu fast jeder praktischen und aktuellen Frage, die sich bei einer Patentverletzung stellen kann.

Dazu gehören selbstverstĂ€ndlich nicht nur die AusfĂŒhrungen zur wörtlichen und Ă€quivalenten Verletzung. Alle aktuellen Themen, wie jene der verschlechterten AusfĂŒhrungsform oder des Patentschutzes fĂŒr Ersatz- und Verbrauchsteile u.v.a.m., werden fundiert erörtert.

Eine kurze Bemerkung scheint zu einem Hauptthema, der Ă€quivalenten Verletzung, angebracht. Es steht ja in vielen Prozessen im Mittelpunkt: KĂŒhnen verwendet bei den «Grundlagen» der Ă€quivalenten Benutzung (A, N 120) die Begriffe der «Gleichwirkung», des «Naheliegens» (A, N 124) und der «Orientierung am Patentanspruch» (A, N 125).

Unter dem Begriff des Naheliegens fĂŒhrt KĂŒhnen aus, sei abzugrenzen, ob das Austauschmittel fĂŒr den Fachmann naheliegend war oder dessen Auffinden selbst einen erfinderischen Schritt darstelle. Dabei wĂŒrden dieselben MassstĂ€be und Regeln gelten wie bei der Beurteilung der erfinderischen TĂ€tigkeit im Erteilungs- und Rechtsbestandsverfahren (A, N 124, 66).

Die Rechtsprechung des Schweizer Bundespatentgerichts scheint beim Kriterium der Auffindbarkeit materiell von der deutschen abzuweichen: GemĂ€ss Schweizer Rechtsprechung ist die Beurteilung der Auffindbarkeit nicht mit der Beurteilung der erfinderischen TĂ€tigkeit zu verwechseln (vgl. BPatGer, O2014_002, «PrĂ€zisierung der Rechtsprechung gegenĂŒber S2013_001»). Der von KĂŒhnen verwendete Begriff des «Naheliegens», der mit der PrĂŒfung der erfinderischen TĂ€tigkeit eng liiert ist, passt in Helvetien damit a priori nicht.

Dagegen scheint der Begriff «Orientierung am Patentanspruch» fĂŒr das dritte Äquivalenzkriterium m.E. aussagekrĂ€ftiger als der gĂ€ngigere Begriff der «Gleichwertigkeit». Interessant ist, dass KĂŒhnen bei diesem dritten Kriterium ausfĂŒhrt, dass der Fachmann auf der Grundlage des Klagepatents und der im Anspruch beschriebenen Erfindung die Abwandlung (als gleich wirkendes Lösungsmittel) auffinden können mĂŒsse. Diese Orientierung am Klagepatent scheint sich nicht ganz mit der methodischen PrĂŒfung der erfinderischen TĂ€tigkeit zu decken, die KĂŒhnen bei seinem zweiten Äquivalenzkriterium des «Naheliegens» vertritt. Diese Formulierung liegt wieder etwas nĂ€her bei der Schweizer Praxis, die das Klagepatent als Ausgangspunkt sieht – allerdings fĂŒr das zweite Äquivalenzkriterium der Auffindbarkeit. Sowohl die deutsche als auch die Schweizer (und natĂŒrlich auch die britische und niederlĂ€ndische) Praxis werden eine klare Definition und Abgrenzung v. a. des zweiten und des dritten Äquivalenzkriteriums anhand praktischer StreitfĂ€lle in den nĂ€chsten Jahren wohl noch weiterentwickeln mĂŒssen.

Was die «Orientierung am Patentanspruch» betrifft, so fehlt es daran – so KĂŒhnen weiter – wenn der Fachmann zwar mit Hilfe seines allgemeinen Wissens erkennt, dass die erfindungsgemĂ€sse Aufgabe auch durch die fragliche Abwandlung gelöst wird, der Inhalt der Patentschrift aber zum Schluss fĂŒhrt, dass die Abwandlung vom Patent nicht erfasst werden sollte (a.a.O., A, N 127, 83). Insofern scheint die deutsche Praxis – jedenfalls des OLG DĂŒsseldorf – bezĂŒglich Gleichwertigkeit bzw. der Orientierung am Patentanspruch mit der hiesigen zu konvergieren.

Was einzelne andere Benutzungs- bzw. Verletzungsformen betrifft, stösst eine rechtsvergleichende Betrachtung aufgrund unterschiedlicher Gesetzesgrundlagen freilich auch an ihre Grenzen. So ist die mittelbare Patentverletzung in Deutschland, anders als in der Schweiz, bekanntlich keine Teilnahmehandlung. Vielmehr handelt es sich um einen selbstĂ€ndigen Verletzungstatbestand, der nicht vom Vorliegen einer Haupttat abhĂ€ngig ist. Insofern könnte die bei KĂŒhnen geschilderte ratio legis (A, N 402, 183) höchstens fĂŒr den Schweizer Gesetzgeber, nicht aber fĂŒr die Gerichte eine Überlegung wert sein.

BezĂŒglich des Verfahrensschutzes und insbesondere des Schutzes unmittelbarer Verfahrenserzeugnisse dĂŒrfte die deutsche Rechtsprechung hilfreiche Anregungen bieten, soweit sich in Schweizer StreitfĂ€llen Ă€hnliche Fragen stellen (vgl. etwa die AusfĂŒhrungen und zur Körperlichkeit und zum Herstellungsverfahren, A, N 333, 162 f.).

Bei der Sachverhaltsermittlung erörtert der Autor nicht nur den Besichtigungsanspruch (II.), die Vorlagepflichten zur SachaufklĂ€rung und zur Durchsetzung des Schadensanspruchs (II. und III.) sowie die Beweissicherung. DarĂŒber hinaus werden in diesem Abschnitt auch die Grenzbeschlagnahme (IV. Schweiz: zollrechtlichen Massnahmen), TestkĂ€ufe und die SchutzfĂ€higkeit des Klageschutzrechts (VIII.) und weitere, prozessuale Überlegungen (IX.) erlĂ€utert.

Die AusfĂŒhrungen zur SchutzfĂ€higkeit des Klageschutzrechts handeln sogenannte «Insbesondere, wenn» AntrĂ€ge ab, was nach Schweizer Terminologie als EventualantrĂ€ge bezeichnet wĂŒrde. Zielen diese auf den gleichen Streitgegenstand, dann kann dies weder als KlageĂ€nderung noch als | TeilklagerĂŒcknahme qualifiziert werden (B, N 331). Umfassende EventualantrĂ€ge dĂŒrften in der Schweiz aufgrund der strengen EinschrĂ€nkung neuer Tatsachenvorbringen im ein-instanzlichen Verfahren vor Bundespatentgericht an praktischer Relevanz gewinnen.

Insofern ist auch der Hinweis von KĂŒhnen im Hinblick auf die Begrenzung der Möglichkeiten, im deutschen Berufungsverfahren neuen Sachverhalt vorzutragen, aufschlussreich. Dieses Risiko besteht nach neuester Schweizer Praxis schon im erstinstanzlichen Verfahren nach dem zweiten Schriftenwechsel: Neuer Sachverhalt kann dann nur noch unter restriktiven Noven-Bedingungen vorgetragen werden (siehe dazu BPatGer, O2015_012 / BGer, 4A_543/2017 / BPatGer, O2015_008 und BGer, 4A_282/2018 und BGer, 4A_70/2019, «DurchflussmessfĂŒhler»).

In der Schweiz gilt, was KĂŒhnen sagt, schon im ordentlichen Schriftenwechsel vor Bundespatentgericht: Es ist dringend anzuraten, den Sachverhalt schon im erstinstanzlichen Verfahren – spĂ€testens mit dem zweiten Schriftsatz – so weit vorzutragen, dass die Verwirklichung sĂ€mtlicher Merkmale der geltend gemachten UnteransprĂŒche oder des Hauptanspruchs in der wahrscheinlich eingeschrĂ€nkten Form dargelegt wird und belegt werden kann. MĂŒssen bei UnteransprĂŒchen ÄquivalenzĂŒberlegungen angestellt werden, sollten auch die hierfĂŒr erforderlichen Grundlagen, wie ein entsprechender Stand der Technik, zur Akte gereicht werden (B, N 333).

Bei den «weiteren VorĂŒberlegungen» betreffend die Sachverhaltsermittlung finden sich auch Hinweise zum Prozessgegner, die auch die an anderen Stellen erörterte Passivlegitimation betreffen. Demnach sei genau zu prĂŒfen, gegen wen vorgegangen werden soll, wobei zwischen Unterlassungsanspruch und weiteren AnsprĂŒchen wie etwa auf Schadenersatz oder Rechnungslegung zu unterscheiden sei. Fragen der Passivlegitimation wĂŒrden gerade dann unterschĂ€tzt, wenn auf der Verletzerseite ein grösserer Konzern tĂ€tig sei (B, N 339). Ob in der Schweiz die mit KonzernverhĂ€ltnissen zusammenhĂ€ngenden Fragen bei der Patentverletzung «leicht unterschĂ€tzt» werden, mag bei der Passivlegitimation per se vielleicht nicht so virulent sein. Dagegen bedĂŒrfte die etwas pauschale Beurteilung von «Gruppenkonstellationen» beim nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil vielleicht nochmals vertiefter Überlegung (vgl. obiter dictum BPatGer, S2018_004, E. 4.12 a.E.)

Teil D ist ein eigentlicher «Leitfaden», wie ein KlĂ€ger seine Klage möglichst erfolgversprechend vortragen kann. Der Schweiz fremd ist die Massgeblichkeit des «Rolleneintrags» (Registereintrags / 408 ff.) fĂŒr die Aktivlegitimation. Auch die grundsĂ€tzliche Qualifikation einer Patentinhabermehrheit als Bruchteilsgemeinschaft könnte wohl nicht ohne Weiteres auf die Schweizer Praxis ĂŒbertragen werden.

Nach den verschiedenen KlageansprĂŒchen (465 ff.) auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, EntschĂ€digung, Schadenersatz, Bereicherungsanspruch, Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch und den SchadenersatzansprĂŒchen bei mittelbarer Patentverletzung (D, 494) gibt der Autor einen Praxistipp und ein Formulierungsbeispiel fĂŒr «KlageantrĂ€ge» (schweizerisch: Rechtsbegehren, 545 ff.). Mit diesem Praxistipp, bei dem der Oberbegriff des Hauptanspruchs des Patents und die Merkmale des Kennzeichens ins Rechtsbegehren aufgenommen werden sollen (D, N 711, 545), wĂŒrde man in der Schweiz allerdings scheitern. Mir scheint die Praxis der verschiedenen deutschen Gerichte allerdings auch nicht völlig einheitlich. So scheint die MĂŒnchner Praxis unter Richter Zigann eher jener zu entsprechen, die heute auch in der Schweiz praktiziert wird: Das Rechtsbegehren darf nicht einfach die Merkmale des Patentanspruchs wiedergeben, sondern muss so auf das konkrete Verletzungsobjekt hin formuliert sein, dass das Gericht das Begehren praktisch in das Urteilsdispositiv ĂŒbernehmen kann, der Verletzer genau weiss, was er zu unterlassen hat, und vollstreckungsrechtliche Unsicherheiten möglichst vermieden werden.

KĂŒhnens umfassende AusfĂŒhrungen zum Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch (D, N 472 ff., 501 ff.) könnten bei Bedarf die spĂ€rliche Schweizer Praxis zum Thema inspirieren.

Dasselbe gilt fĂŒr die SchadenersatzansprĂŒche, wozu es in Deutschland eine reichere Praxis gibt. Die Themen mĂŒssen in der Schweiz in seltenen EinzelfĂ€llen erst noch durchgefochten werden. Der Aufbau des Werks bringt es mit sich, dass einzelne Fragen, die den Schaden betreffen, bei den KlageansprĂŒchen abgehandelt werden (D, N 410 ff., 485 ff.), andere im separaten Abschnitt I. Dabei erkennt KĂŒhnen aufgrund seiner reichen Erfahrung auch das praktische Problem, das den verschuldensabhĂ€ngigen Schadenersatzanspruch unmittelbar mit der Veröffentlichung der Patentanmeldung entstehen lĂ€sst (vgl. dazu Art. 73 Abs. 3 Schweizer PatG): KĂŒhnen billigt dem Verletzer einen PrĂŒfungszeitraum von einem Monat zu, um aus der Veröffentlichung die Konsequenzen zu ziehen. Erst nach Ablauf dieser Frist lasse sich das erforderliche Verschulden («KennenmĂŒssen») bejahen (D, N 414, 486; zum Verschulden siehe dann auch a.a.O., N., 425 ff., 488 ff.). Auch die interessante Frage des Schadenersatzes bei mittelbarer Patentverletzung ist im Teil D (N 442 ff., 494 ff.) schon angesprochen.

Weitere Schadensthemen werden im separaten Abschnitt I. ausfĂŒhrlich erörtert. Dazu gehören u. a. der Kreis der Anspruchsberechtigten und die Schadensberechnung (I., N 1 ff., | 967 ff.). Allerdings kann auch hier die deutsche Praxis nicht unbesehen auf die schweizerischen Eigenheiten der Schadensberechnungspraxis ĂŒbertragen werden, die sich auf der Basis des bundesgerichtlichen MilchschĂ€umerentscheids weiterentwickelt hat (vgl. BGE 132 III 379).

Teil E bildet das GegenstĂŒck zum «Teil D. Klageverfahren» und legt dar, wie ein prĂ€sumtiver Verletzer sich möglichst erfolgversprechend verteidigen kann. KĂŒhnens Praxistipps sind, wie bei den Rechtsbegehren erwĂ€hnt, fĂŒr die Schweiz teils mit Vorsicht zu geniessen. Die tĂ€gliche Arbeit in der Juristerei besteht darin, dass man geteilter Meinung ist: So rĂ€t KĂŒhnen von einer (Verletzungs-)Klage aus einem auslĂ€ndischen Patent am inlĂ€ndischen Sitzgerichtsstand ab, wenn das auslĂ€ndische materielle Patentrecht den Nichtigkeitseinwand kennt (D, 12), weil jeder «halbwegs gut beratene Beklagte» diesen Einwand möglichst spĂ€t vorbringen wird und damit viel Zeit mit einer «letzten Endes unzulĂ€ssigen inlĂ€ndischen [Verletzungs-]Klage verloren» geht. Dabei geht KĂŒhnen offenbar davon aus, dass mit einer spĂ€ten Erhebung des Nichtigkeitseinwands die Verletzungsklage «zu Fall» gebracht werden kann.

Diese Auffassung ist jedenfalls aus Schweizer Sicht aus mehreren GrĂŒnden nicht zu teilen: Erstens betrifft die ausschliessliche GerichtszustĂ€ndigkeit im Registerland immer nur die Frage der Patentnichtigkeit, nicht aber jene der Verletzung. Zweitens kann eine in der Schweiz anhĂ€ngig gemachte Verletzungsklage gegen einen Schweizer Beklagten gestĂŒtzt auf seine im Ausland begangene Verletzung des betreffenden auslĂ€ndischen Patents sicher nicht als «unzulĂ€ssig» qualifiziert werden. Stattdessen wird dem Verletzer, wenn er die Nichtigkeit bezĂŒglich des auslĂ€ndischen Schutzrechts(anteils) einrede- oder widerklageweise geltend macht, eine Frist angesetzt werden, um die Nichtigkeit im Registerland gerichtlich beurteilen zu lassen. LĂ€sst er die Frist verstreichen oder verliert er den Nichtigkeitsprozess im Registerland, nimmt der Schweizer Verletzungsprozess seinen Fortgang (ausfĂŒhrlich dazu M. M. Pedrazzini / C. Hilti, EuropĂ€isches und schweizerisches Patent- und Patentprozessrecht, 3. Aufl., Bern 2008, 385 ff. und insbes. 388 ff.). Drittens lĂ€sst sich auch die Auffassung vertreten, dass wenigstens ausserhalb des LugÜ (und in Abweichung von Art. 22 Ziff. 4 LugÜ, z. B. bezĂŒglich Verletzungen von US- oder japanischen Patenten durch ein in der Schweiz domiziliertes Unternehmen) auch die Nichtigkeit des auslĂ€ndischen Patents wenigstens einredeweise, mit Wirkung inter partes, vom Schweizer Bundespatentgericht (z. B. mittels entsprechender Gutachten) beurteilt werden kann. Das bietet jedenfalls keine Probleme, solange sich gar keine Vollstreckungsfragen im Registerland stellen (Pedrazzini / Hilti, 389). Und viertens kann das Verletzungsverfahren, auf der Basis des im Verletzungsprozess geltend gemachten Schutzbereichs, m.E. parallel mindestens bis vor die Spruchreife weitergefĂŒhrt werden. Dies gilt selbst dann, wenn der prĂ€sumtive Verletzer, der die Nichtigkeit geltend macht, vom Bundespatentgericht an die zustĂ€ndige Nichtigkeitsinstanz im Registerland verwiesen wird. Kommt das Bundespatentgericht zum Schluss, dass keine Verletzung vorliegt, oder erklĂ€rt das Gericht im Registerland das auslĂ€ndische Patent fĂŒr ganz oder teilweise nichtig, kann der Prozess in der Schweiz ohne Zeitverlust zu einem Urteil weitergefĂŒhrt werden.

Teil E schliesst mit einer Checkliste fĂŒr Beklagte (E., N 799).

Hoch aktuell und interessant sind in den «grossen» Patentjurisdiktionen wie Deutschland und dem Vereinigten Königreich auch die AusfĂŒhrungen bezĂŒglich «Standard Essential Patents» (SEP) und «Fair, Reasonable and Non-Discriminatory» (FRAND) licenses (siehe dazu auch UK High Court of Justice [2017] EWHC 711 (Pat), i.S. «Unwired Planet vs. Huawei»). Es scheint (leider) wenig wahrscheinlich, dass fĂŒr solche StreitfĂ€lle das Schweizer Bundespatentgericht angerufen wĂŒrde.

Die im Buch enthaltenen Praxistipps in Form von Formulierungsbeispielen etwa von gerichtlichen Beweis- oder Durchsuchungsanordnungen oder VorschlĂ€ge und Muster fĂŒr KlageantrĂ€ge (Rechtsbegehren), Unterlassungs- und VerpflichtungserklĂ€rungen, Anordnungen, AntrĂ€ge, Muster etc. können fĂŒr Gerichte oder Parteien hilfreich sein und als erste Anregung dienen. Sie sind aber, wie bezĂŒglich der Rechtsbegehren oben erwĂ€hnt, nicht ohne Weiteres auf die Schweiz ĂŒbertragbar, auch wenn sie Online heruntergeladen werden können. Der im Werk vermittelte Fundus von Wissen, Praxisbeispielen und Praxistipps kann aber mutatis mutandis argumentativ auch fĂŒr die Schweizer Patentverletzungspraxis nutzbar gemacht werden. Ein treffendes Zitat aus dem hier besprochenen Werk zugunsten der vertretenen Partei birgt die Chance, dass das Schweizer Bundespatentgericht sich der Ansicht von KĂŒhnen anschliesst. Und falls es KĂŒhnens Auffassung nicht teilt, wird es sich mindestens veranlasst sehen, seine abweichende Meinung eingehend zu begrĂŒnden.

Dr. iur., LL.M, Rechtsanwalt
Christian Hilti, ZĂŒrich