Bundesverwaltungsgericht vom 10. September 2019
(Zwischenverfügung zur aufschiebenden Wirkung der Beschwerde)
2. Urheberrecht
2.4 Verwertungsrecht
URG 74 II; VwVG 55 V. Soweit die Interessenabwägung nicht eindeutig zugunsten der einen oder anderen Partei ausfällt, ist auf die gesetzliche Lösung zurückzugreifen, dass Beschwerden gegen Verfügungen der Schiedskommission keine aufschiebende Wirkung zukommt (E. 4.1).
2. Droit d’auteur
2.4 Gestion des droits
LDA 74 II; PA 55 V. Dans la mesure où la pesée des intérêts en présence ne penche pas clairement en faveur de l’une ou l’autre des parties, il y a lieu de s’en tenir à la solution légale en vertu de laquelle les recours contre les décisions de la Commission arbitrale n’entraînent aucun effet suspensif (consid. 4.1).
Abteilung II; Abweisung des Begehrens um aufschiebende Wirkung der Beschwerde; Akten-Nr. B-3599/2019
Mit Beschluss vom 10. Dezember 2018, welcher am 11. Juni 2019 versandt wurde, genehmigte die Schiedskommission den neuen GT 5 (2019–2021) der Verwertungsgesellschaften (Beschwerdegegnerinnen) betreffend das Vermieten von Werkexemplaren.
Inhaltlich unterscheidet sich der hier strittige Tarif GT 5 (2019–2021) vom bisherigen GT 5 (2018) insbesondere dadurch, dass neu eine Vergütung auch auf Einschreibegebühren, Mitgliedsbeiträgen, Abonnementen und ähnlichen an Bibliotheken geleistete Pauschalzahlungen geschuldet ist.
Bibliosuisse (Beschwerdeführerin) wehrt sich gegen den neuen Tarif und verlangt dabei unter anderem, dass der Beschwerde eine aufschiebende Wirkung zukommt und somit der bisherige Tarif in Kraft bleibt.
Aus den Erwägungen:
1. Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz haben nur aufschiebende Wirkung, wenn der instruierende Richter dies anordnet (Art. 74 Abs. 2 URG i.V.m. Art. 55 Abs. 5 VwVG). Beim Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sind die auf dem Spiel stehenden, öffentlichen und privaten Interessen an einer vorläufigen Vollstreckung der angefochtenen Regelung abzuwägen (BGE 129 II 286 ff. E. 3; Zwischenverfügung des BVGer vom 12. Oktober 2015, B-5587/2015, E. 2.1, abrufbar auf Swisslex; je m.H.). Der Instruktionsrichter hat gestützt auf eine summarische und vorläufige Prüfung des Verfahrensstoffes zu entscheiden, ohne darüberhinausgehende, zeitraubende Erhebungen anzustellen (A. Moser / M. Beusch / L. Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, N 3.27). Der durch den Endentscheid zu regelnde Zustand soll dadurch weder präjudiziert noch verunmöglicht werden. Die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache fallen nur ins Gewicht, wenn sie eindeutig sind (BGE 130 II 149 ff. E. 2.2 m.H.)
2. Der angefochtene Tarif GT 5 (2019–2021) unterscheidet sich vom GT 5 (2018) insbesondere durch die Streichung der ehemaligen Ziff. 1.4, infolgedessen neu auch auf Einschreibegebühren, Mitgliedsbeiträgen, Abonnementen und ähnlichen Pauschalzahlungen von Bibliotheken eine Vergütung geschuldet wird. Die Frage, ob für die erwähnte Erweiterung der Tarifbasis eine gesetzliche Grundlage besteht, bedarf einer eingehenden Prüfung. Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine eindeutige Erfolgsprognose gestellt werden kann und sich die Beschwerde daher nicht als offensichtlich begründet oder unbegründet erweist, sind zur Beurteilung der aufschiebenden Wirkung die sich entgegenstehenden Interessen zu gewichten (vgl. Zwischenverfügung des BVGer vom 12. Oktober 2015, B-5587/2015, E. 4, abrufbar auf Swisslex).
[…]
4. Das Interesse der Beschwerdeführerin, während der Dauer des Beschwerdeverfahrens faktisch nach dem alten Tarif Vergütungen zu bezahlen, ist abzuwägen gegen das Interesse der Beschwerdegegnerinnen an der Nichterteilung der ersuchten aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, und damit der sofortigen Inkraftsetzung des neuen Tarifs.
4.1 Auf Grundlage einer summarischen Prüfung der Akten erscheint der im Zusammenhang mit der Anwendung des neuen Tarifs geltend gemachte zusätzliche Verwaltungs- und Kostenmehraufwand für die Beschwerdeführerin und die Bibliotheken beträchtlich, jedoch insgesamt als vertretbar. Im Wesentlichen müssten die Bibliotheken im entsprechenden Meldeformular neu Zusatzfragen im Zusammenhang mit | der Erhebung von allgemeinen Pauschalzahlungen beantworten; die Beschwerdeführerin müsste ihnen dabei beratend zur Seite stehen. Der geltend gemachten hohen tariflichen Belastung der Nutzer wird durch die stufenweise Inkraftsetzung des neuen Tarifs Rechnung getragen (vgl. Ziff. 4.1 lit. d GT 5 [2019–2021] bzw. Dispositivziffer 1.2 des vorinstanzlichen Beschlusses).
Weiter ist davon auszugehen, dass die Bibliotheken finanziell eher stärker belastet würden, wenn die Beschwerdegegnerinnen – im Falle eines Obsiegens – rückwirkend aufgelaufene Forderungen auf Nachzahlung gestützt auf den Folgetarif stellen würden (vgl. Zwischenverfügung des BVGer vom 12. Oktober 2015, B-5587/2015, E. 5, abrufbar auf Swisslex). Eine von Beginn an korrekte Berechnung der Vergütungen erscheint vor diesem Hintergrund zielführend. Sie würde – im Falle der Gutheissung der Beschwerde – auch allfällige Rückzahlungen bereits erfolgter Vergütungen vereinfachen. Auch müssten die Bibliotheken so keine Rückstellungen bilden, deren Höhe – angesichts der Änderungen in der Tarifbasis – jedenfalls schwer zu bestimmen wäre. Weiter kann der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach eine provisorische Tariferhebung bei Unsicherheiten über Zulässigkeit, Rechtsgrundlage und Höhe eines Tarifs grundsätzlich zu verneinen sei, nicht gefolgt werden. Sie ergibt sich so auch nicht aus der von ihr zitierten Rechtsprechung, in der es – anders als im vorliegenden Fall – um die Frage der rückwirkenden Inkraftsetzung des Tarifs ging. Sollte es tatsächlich zu einer parallelen Prüfung durch den Zivilrichter kommen, wäre diese in Kauf zu nehmen.
Weitere gewichtige Interessen zu Gunsten der Beschwerdeführerin sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Da die Interessenabwägung nicht eindeutig zu Gunsten der einen oder anderen Partei ausfällt, ist auf die gesetzliche Lösung von Art. 74 Abs. 2 URG zurückzugreifen (vgl. Zwischenverfügung des BVGer vom 12. Oktober 2015, B-5587/2015, E. 5, abrufbar auf Swisslex). Demnach wird die Rechtswirkung des GT 5 (2019–2021) nicht aufgeschoben.
[…]
Ko