4|2020
Rechtsprechung | Jurisprudence

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«Formularpflicht»
Bundesgericht vom 11. Dezember 2019
Formularpflicht ist zulässige Konkretisierung der urheberrechtlichen Auskunftspflicht

2. Urheberrecht

2.4 Verwertungsrecht

URG 59 III, 46 I, 51. Ein genehmigter Tarif ist für Zivilgerichte nicht nur hinsichtlich seines Aufbaus und der Tarifsätze verbindlich, sondern auch bezüglich der darin statuierten Modalitäten der Auskunftserteilung gegenüber der Verwertungsgesellschaft (E. 3.3.2.).

URG 51. Die tariflich vorgesehene Pflicht, Auskünfte an eine Verwertungsgesellschaft ausschliesslich mittels bestimmter Formulare zu erteilen, ist eine zulässige Konkretisierung der in Art. 51 URG statuierten Auskunftspflicht (E. 3.3.2.).

2. Droit d’auteur

2.4 Gestion des droits

LDA 59 III, 46 I, 51. Un tarif approuvé lie les tribunaux civils non seulement eu égard à sa structure et à ses taux tarifaires mais aussi concernant les modalités de renseignement qu’il prescrit vis-à-vis de la société de gestion (consid. 3.3.2).

LDA 51. L’obligation tarifaire prévue de fournir des renseignements à une société de gestion exclusivement au moyen de formulaires déterminés est une concrétisation admissible du devoir de renseigner prescrit à l’art. 51 LDA (consid. 3.3.2).

I. zivilrechtliche Abteilung; Gutheissung der Beschwerde; Akten-Nr. 4A_382/2019

ProLitteris (Beschwerdegegnerin) klagte gegen eine im Immobilienbereich tätige Zürcher Gesellschaft (Beschwerdeführerin) auf Zahlung von Urheberrechtsvergütungen (Reprographieentschädigung gemäss GT 9). Das HGer Zürich hiess die Klage gut. Das BGer heisst eine dagegen erhobene Beschwerde aufgrund einer hier nicht weiter interessierenden «offensichtlich falschen Sachverhaltsfeststellung» gut. Über den konkreten Fall hinaus von Bedeutung sind derweil die Ausführungen des BGer zum Umfang der Bindung der Zivilgerichte an genehmigte Tarife und zur Zulässigkeit eines darin statuierten Formularzwangs.

Aus den Erwägungen:

3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe in Verletzung von Art. 51 URG das Bestehen einer Formularpflicht angenommen.

3.1 Die Vorinstanz führte aus, in Ziff. 6.7 GT 9 VI 2012–2016 sowie Ziff. 8.5 GT 9 VII 2017–2021 sei – in Konkretisierung der in Art. 51 URG vorgesehenen Auskunftspflicht – eine zwingende Formularpflicht vorgesehen für Nutzer, welche über kein vergütungspflichtiges Netzwerk verfügen. Die Zivilgerichte seien nicht nur an «die Tarife im engeren Sinne», sondern grundsätzlich auch an die darin vorgesehene Bestimmung zur Formularpflicht gebunden. Die Vorinstanz stellte fest, die Beschwerdeführerin habe per Formular ausschliesslich die Erklärung «kein Kopierer» gemacht. Das von der Klägerin am 14. Dezember 2013 zugestellte Erhebungsformular habe die Beschwerdeführerin zwar zurückgesendet, jedoch ohne den Vermerk «kein Netzwerk». Das Formular vom 17. Dezember 2014 habe zudem die Beschwerdeführerin nicht ausgefüllt. Die später erfolgten Mitteilungen der Beschwerdeführerin, wonach kein vergütungspflichtiges Netzwerk vorhanden sei, seien unerheblich, da diese allesamt nicht mit dem zutreffenden Formular erfolgten. Da die Beschwerdegegnerin mehrfach auf die geltende Formularpflicht aufmerksam gemacht habe, erscheine ihr Vorgehen weder als überspitzt formalistisch noch unangemessen.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, Art. 51 URG sehe nur eine Auskunftspflicht und keine Formularpflicht vor. Weder aus dem GT 9 VI 2012–2016 noch aus dem GT 9 VII 2017–2021 könne eine Pflicht abgeleitet werden, die erforderlichen Mitteilungen mittels eines spezifischen Formulars zu machen. Auch wenn eine solche Pflicht gemäss den Tarifen zu bejahen wäre, wäre sie für die Gerichte im Rahmen des zwingenden Art. 51 URG nicht verbindlich, dürfen doch keine zusätzlichen Pflichten in einem gemeinsamen Tarif statuiert werden. Die Verbindlichkeit der Tarife für die Zivilgerichte nach Massgabe von Art. 59 Abs. 3 URG beschränke sich übrigens im Wesentlichen auf den Aufbau und die Tarifansätze. Entsprechend sei die Beschwerdeführerin mit ihren «zahlreichen Mitteilungen» ihrer Auskunftspflicht nachgekommen. Für die Beschwerdeführerin sei nicht erkennbar gewesen, dass nur die Verwendung eines spezifischen Formulars als gültige Mitteilung anerkannt würde. Da sie über kein Netzwerk verfüge und dies der Beschwerdegegnerin mitgeteilt habe, bestehe keine Vergütungspflicht, weshalb auch keine Angaben über die Anzahl der Mitarbeiter | erforderlich gewesen seien. Indem sie auf die Verwendung des Formulars beharrte, obwohl sie die relevanten Informationen schon erhalten habe, habe die Beschwerdegegnerin treuwidrig gehandelt.

3.3.

3.3.1 Gemäss Art. 59 Abs. 3 URG sind rechtskräftig genehmigte Tarife für die Gerichte verbindlich. Diese Vorschrift dient der Rechtssicherheit: Sie soll verhindern, dass ein von der Schiedskommission – und gegebenenfalls auf Beschwerde hin vom BVGer bzw. vom BGer – gutgeheissener Tarif in einem Forderungsprozess gegen einen zahlungsunwilligen Werknutzer erneut in Frage gestellt werden kann. Den Zivilgerichten ist es daher verwehrt, einen rechtskräftig genehmigten Tarif erneut auf seine Angemessenheit hin zu prüfen; sie sind an das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens gebunden (BGE 140 II 483 ff. E. 5.2, «Tarif A Radio [Swissperform] II» m.H.).

3.3.2 Gemäss Art. 46 Abs. 1 URG stellen die Verwertungsgesellschaften für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf. In den Tarifen der Verwertungsgesellschaften wird regelmässig nicht nur das Entgelt für die Nutzung der der Verwertungsgesetzgebung unterstehenden Rechte festgelegt, sondern insbesondere auch die Auskunftspflichten der Nutzer bzw. die Modalitäten der Rechnungsstellung (E. Brem / ​V. Salvadé / G. Wild, in: B.K. Müller / ​R. Oertli [Hg.], Urheberrechtsgesetz (URG), 2. Aufl., Bern 2012, URG 46 N 2; V. Salvadé, in: J. de Werra / P. Gilliéron [éd.], Commentaire romand, Propriété intellectuelle, Bâle 2013, LDA 46 N 3). In diesem Sinne statuieren auch die zur Diskussion stehenden gemeinsamen Tarife – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – eine Pflicht, ein bestimmtes Formular zu verwenden.

Weshalb ein Tarif nur bezüglich dessen «Aufbau und Tarifansätze» Verbindlichkeit im Sinne von Art. 59 Abs. 3 URG erlangen sollte, ist nicht ersichtlich, hält doch diese Bestimmung fest, dass die genehmigten Tarife – und nicht einzelne Bestandteile davon – für die Gerichte verbindlich sind. Zwar werden gewisse materiell-rechtliche Fragen von der Schiedskommission nur vorfrageweise geprüft und das Verhältnis zwischen verwaltungsrechtlichem und zivilrechtlichem Verfahren kann (schwierige) Abgrenzungsfragen aufwerfen (vgl. dazu BGE 135 II 172 ff. E. 2.3.3, «Public-Viewing-Tarif II»). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Tarife nur hinsichtlich der für die Nutzung der Rechte festgelegten Entgelte und nicht der Modalitäten der Auskunftserteilung durch die Nutzer verbindlich sind.

Die Zivilgerichte bleiben befugt und verpflichtet, darüber zu wachen, dass aus den Tarifen im Einzelfall keine gesetzeswidrigen Vergütungsansprüche abgeleitet werden. Aus einem Tarif können keine derartigen Ansprüche abgeleitet werden, auch wenn der Tarif von der Schiedskommission genehmigt wurde (BGE 140 II 483 ff. E. 5.2, «Tarif A Radio [Swissperform] II» m.H.). Inwiefern die Pflicht, einer Verwertungsgesellschaft Auskünfte mittels bestimmter Formulare zu erteilen, mit zwingenden gesetzlichen Vorschriften unvereinbar sein soll, ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich. Bei der Pflicht, ein bestimmtes Formular zu verwenden, handelt es sich vielmehr um eine zulässige Konkretisierung der in Art. 51 URG statuierten Auskunftspflicht (BGer, sic! 2008, 289 ff. E. 4, «Vervielfältigen in Betrieben II»). Dabei ist zu beachten, dass das Beharren auf die Verwendung des in den Tarifen vorgesehenen Formulars nicht per se als überspitzt formalistisch aufzufassen ist. Unter dem geltenden System der kollektiven Verwertung werden Vergütungsansprüche der Urheber durch Verwertungsgesellschaften geltend gemacht. Dabei handelt es sich um ein Massengeschäft, bei welchem die einzelnen von den Vergütungspflichtigen auszurichtenden Beträge häufig sehr gering sind. Dass das Verwenden von bestimmten Formularen, die an eine bestimmte Adresse zu übermitteln sind, zu einer effizienten kollektiven Verwertung der Vergütungsansprüche beiträgt, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Müssten sämtliche formlose Mitteilungen von jedem vergütungspflichtigen Betrieb berücksichtigt werden, könnte der dadurch entstehende Verwaltungsaufwand das Funktionieren des Systems erheblich beeinträchtigen bzw. gar in Frage stellen. In casu wurde vorinstanzlich festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mehrfach ausdrücklich auf die geltende Formularpflicht aufmerksam machte. Dass die renitente Haltung bzw. mangelnde Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers Folgen mit sich ziehen, ist nicht stossend.

4. Die Beschwerdeführerin rügt als offensichtlich falsch die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf das Erhebungsformular von Dezember 2013.

4.1 Wie bereits erwähnt, ging die Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdeführerin zwar das Erhebungsformular von Dezember 2013 zurückgesandt habe, jedoch darin ausschliesslich die Erklärung «kein Kopierer» gemacht habe. Dass die Beschwerdeführerin dabei «auch das zutreffende Formular für die Mitteilung‚ ‹kein Netzwerk›» eingereicht hätte, habe sie nicht behauptet. Auch wenn sie das fragliche Formular mit dem Hinweis «kein Netzwerk» eingereicht hätte, wären aus Sicht der Vorinstanz die im Gemeinsamen Tarif vorgesehenen Anforderungen noch nicht erfüllt, weshalb sich die von der Beschwerdeführerin beantragte Edition dieses Formulars erübrige.

4.2 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, sind diese Ausführungen nicht haltbar. In ihrer Argumentation scheint die Vorinstanz davon auszugehen, dass es für die Erklärungen «kein Kopierer» und «kein Netzwerk» zwei eigenständige Formulare gibt. Das | sich in den Akten befindende Erhebungsformular 2014 zeigt jedoch, dass es sich in Tat und Wahrheit um ein einziges Formular handelt, auf welchem beide Erklärungen enthalten sind. Weshalb es für das Jahr 2013 anders wäre, legt die Vorinstanz nicht ansatzweise dar. Ihre Annahme, wonach es sich bei der Erklärung «kein Netzwerk» um ein separates Formular handelt, findet in den Akten keine Stütze. Störend ist mithin der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid einerseits die Bedeutung der im Gemeinsamen Tarif statuierten Formularpflicht hervorhebt, andererseits es aber nicht für nötig hält, das Erhebungsformular von Dezember 2013 heranzuziehen. Entgegen ihrer Auffassung konnte in der Sache nicht entschieden werden, ohne zuerst dem Antrag auf Edition des von der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen zugestellten Formulars von Dezember 2013 entsprochen zu haben. Wenn die Beschwerdeführerin in der Tat die Erklärung «kein Netzwerk» ausgefüllt hat, kann ihr nicht vorgeworfen werden, der im Gemeinsamen Tarif statuierten Formularpflicht nicht entsprochen zu haben.

5. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das Urteil des HGer Zürich aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. […]

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