Das Internet kennt keine Grenzen. Eine im Internet begangene Markenrechtsverletzung kann ihre Wirkungen überall entfalten. Wo aber kann oder muss der Markenrechtsinhaber klagen, wenn er sich gegen eine solche im Internet begangene Markenrechtsverletzung auf der Basis einer Unionsmarke wehren will? Kann er (auch) vor den Gerichten desjenigen Mitgliedstaates klagen, in dem sich die Konsumenten und Händler befinden, an die sich die rechtsverletzende Werbung oder das rechtsverletzende Angebot richtet? Das Fehlen von Grenzen bringt erhebliche Herausforderungen mit sich und erfordert eine sorgfältige Prüfung der internationalen Gerichtsbarkeit und des anwendbaren Rechts. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem jüngsten Entscheid einmal mehr Klarheit geschaffen – und dabei die Rechte aus der Unionsmarke (wieder) erheblich gestärkt.
Internet ne connaît pas les frontières. Une violation du droit des marques commise sur Internet peut déployer ses effets partout. Mais où le titulaire du droit à la marque peut-il ou doit-il ouvrir action s’il veut se défendre, en se fondant sur une marque de l’Union européenne, contre une atteinte au droit des marques commise sur Internet? Peut-il (aussi) ouvrir action devant les tribunaux de l’État membre dans lequel se trouvent les consommateurs et les distributeurs auxquels s’adresse la publicité ou l’offre illicite? Le défaut de frontières pose des défis considérables et exige un examen minutieux de la compétence internationale et du droit applicable. Une fois de plus, la Cour de justice européenne a clarifié la situation et (à nouveau) considérablement renforcé les droits afférents à la marque de l’Union européenne.
Wenn es um die Durchsetzung der Rechte aus Unionsmarken gegen im Internet begangene Markenrechtsverletzungen geht, stehen Rechteinhaber regelmässig vor einer schwierigen Frage: In welchem Mitgliedstaat kann (und soll) ich meine Ansprüche geltend machen? Die Regelungen zum Gerichtsstand für Klagen aus Unionsmarken sind komplex – und sie beeinflussen nicht nur die Frage der Zuständigkeit, sondern auch die der territorialen Reichweite eines Entscheids. Grundsätzlich sind nach Art. 125 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 («UMV») für Verletzungsklagen die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Sitz oder eine Niederlassung hat (nachfolgend als «Heimatland» des Beklagten bezeichnet). Nach Art. 125 Abs. 5 UMV kann der Kläger seine Klage aber auch bei den Gerichten desjenigen Mitgliedstaates anhängig machen, «in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht». Durch seine Entscheidung bestimmt der Kläger dabei zugleich den örtlichen Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts: Wird die Verletzungsklage auf Art. 125 Abs. 1 UMV gestützt (bzw. Art. 125 Abs. 2 und 3 UMV, falls der Verletzer keinen Sitz bzw. keine Niederlassung in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat), betrifft sie potenziell die im gesamten Unionsgebiet begangenen Verletzungshandlungen, während sie, wird sie auf Art. 125 Abs. 5 UMV gestützt, auf die in einem einzigen Mitgliedstaat – namentlich demjenigen, in dem das angerufene Gericht seinen Sitz hat – begangenen oder drohenden Verletzungshandlungen beschränkt ist.
Unsicherheit besteht dabei vor allem im Hinblick auf die Auslegung von Art. 125 Abs. 5 UMV. Denn wo wird eine Verletzung im Internet «begangen» bzw. wo «droht» sie? Bei physischen Verletzungen, wie beispielsweise dem Verkauf von markenrechtsverletzenden Produkten in einem Ladenlokal, ist diese Frage vergleichsweise einfach zu beantworten. Was aber, wenn das markenrechtsverletzende Produkt im Internet angeboten wird? Welches ist dann der Ort, an dem die Verletzungshandlung vorgenommen wurde? Ist es der Ort, von dem aus der Verletzer die rechtsverletzenden Angebote ins Internet hochgeladen hat? Oder ist es der Ort, an dem der Server steht, welcher das rechtsver- | letzende Angebot hostet? Oder aber ist es der Ort, an dem die relevanten Verkehrskreise angesprochen werden und an dem die Rechtsverletzung somit ihre Wirkung entfaltet?
Erstaunlicherweise ist (bzw. war) die Antwort auf diese Frage in Bezug auf Unionsmarken bei Weitem nicht so eindeutig zu beantworten, wie zu erwarten wäre. Insbesondere in den letzten Jahren wurde intensiv diskutiert. Befeuert wurde die Debatte zuletzt durch einen Entscheid des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahre 2017 – den sogenannten «Parfümmarken»-Entscheid. Der BGH hatte entschieden, dass im Falle eines die Unionsmarke verletzenden Online-Angebots nicht der Ort massgebend sei, an dem die Internetseite abgerufen werden könne, sondern allein, von wo die Veröffentlichung des Angebots auf der Internetseite «in Gang gesetzt worden» sei. Allfällige Vertriebsbemühungen des Verletzers, die sich auf einen konkreten Mitgliedsstaat bezögen, reichten demnach nicht aus, um die internationale Zuständigkeit nationaler (in dem Fall deutscher) Gerichte zu bejahen. Würde sich diese vom BGH vorgenommene Auslegung durchsetzen, wären Inhaber von Unionsmarken darauf beschränkt, Verletzungsklagen ausschliesslich im Heimatland des Verletzers zu erheben – was den Verletzer unangemessen begünstigen und die in Art. 125 UMV vorgesehene Wahl des Gerichtsstands faktisch ausschalten würde. Entsprechend waren die nahezu durchweg kritischen Reaktionen auf den Entscheid des BGH: Die Attraktivität von Unionsmarken werde deutlich verringert; Rechteinhaber müssten ihre Schutzstrategie überdenken und – insbesondere in Deutschland – ihre Ansprüche künftig auf nationale statt auf Unionsmarken stützen.
Der EuGH hatte nun Gelegenheit, sich mit der Auslegung des Art. 125 Abs. 5 UMV zu befassen, die Position des BGH «geradezurücken» und den nationalen Gerichten in der EU eine klare Anleitung zur Bestimmung des Verletzungsgerichtsstands an die Hand zu geben. Und genau dies hat der EuGH gemacht.
Worum ging es in dem vom EuGH zu beurteilenden Fall: AMS Neve, ein in Grossbritannien ansässiger Hersteller von Audiogeräten, klagte gegen die spanische Firma Heritage Audio (und deren in Spanien wohnhaften Geschäftsführer) auf Verletzung der Rechte an verschiedenen Unionsmarken, deren ausschliesslicher Lizenznehmer AMS Neve ist. Heritage Audio soll britischen Konsumenten mit der klägerischen Unionsmarke gekennzeichnete Nachahmungen von Waren von AMS Neve per E-Mail und über Internetangebote – den eigenen Internetauftritt sowie verschiedene Social-Media-Accounts – beworben und angeboten haben. AMS Neve legte in dem Verfahren unter anderem Unterlagen vor, aus denen hervorging, dass Heritage Audio auf ihrer Internetseite eine Liste von britischen Händlern veröffentlichte, bei denen die angeblich rechtsverletzenden Produkte erhältlich waren, und entsprechende Produkte an zumindest einen Kunden in Grossbritannien lieferte. AMS Neve reichte die Verletzungsklage gegen Heritage Audio aus diesem Grunde vor den Gerichten in England ein. AMS Neve argumentierte vor Gericht, das rechtsverletzende Angebot richte sich insbesondere an britische Verkehrskreise, weil die Online-Angebote in englischer Sprache gehalten seien und die Lieferung nach Grossbritannien angeboten würde.
Heritage Audio bestritt nicht, dass die streitgegenständlichen Produkte von britischen Kunden gekauft worden sein könnten. Heritage Audio argumentierte jedoch, dass die englischen Gerichte nicht zuständig seien, weil Heritage Audio keine Werbung oder Verkaufsaktivitäten von Grossbritannien aus geschaltet bzw. durchgeführt habe. Alle Aktivitäten von Heritage Audio seien in Spanien erfolgt, sodass im Falle eines Verstosses allenfalls spanische Gerichte zuständig sein könnten – so habe ja auch der deutsche BGH in dem «Parfümmarken»-Entscheid geurteilt.
In erster Instanz obsiegte Heritage Audio mit dieser Argumentation; in der Beschwerdeinstanz legte der Court of Appeal of England and Wales die Sache dann dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.
Im Einklang mit den Schlussanträgen von Generalanwalt Szpunar entschied der EuGH, dass der Inhaber einer Unionsmarke eine Verletzungsklage in jedem Mitgliedstaat erheben kann, in dem sich die Konsumenten und Händler befänden, an die sich die rechtsverletzende Werbung oder die Verkaufsangebote richteten.
Zunächst stellt der EuGH klar, dass die gerichtliche Zuständigkeit nach Art. 125 UMV lex specialis gegenüber derjenigen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (Brüssel-I-Verordnung) sowie der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel-Ia-Verordnung) sei. Der in Art. 125 Abs. 5 UMV vorgesehene Gerichtsstand sei alternativ (und nicht kumulativ) und solle dem Unionsmarkeninhaber die Möglichkeit eröffnen, gezielte Klagen zu erheben, die sich auf jeweils in einem einzigen Mitgliedstaat begangene Verletzungshandlungen bezögen. Da diese Klagen nicht dasselbe Hoheitsgebiet und somit | nicht denselben Gegenstand beträfen, unterlägen sie auch nicht den Vorschriften über die Rechtshängigkeit.
Sodann verweist der EuGH auf sein «L’Oréal»-Urteil in der Rechtssache C-324/09, wonach davon auszugehen sei, dass die fraglichen Handlungen (namentlich die elektronische Anzeige von Werbung und Verkaufsangeboten) in dem Hoheitsgebiet begangen worden seien, in dem sich die Verbraucher oder Händler befinden, an die sich diese Werbung bzw. die Verkaufsangebote richten. Dadurch solle verhindert werden, dass ein Verletzer der Anwendung der Unionsmarkenverordnung entgehe und deren Wirksamkeit beeinträchtige, indem er sich darauf berufe, dass die beanstandete Online-Werbung und -Verkaufsangebote ausserhalb der EU ins Internet gestellt worden seien. Vergleichbar solle dies für Art. 125 Abs. 5 UMV für den Fall gelten, dass sich der Verletzer auf den Ort der Einstellung seiner Werbung und Angebote ins Internet berufe, um die Zuständigkeit eines anderen Gerichts als desjenigen in seinem Heimatland auszuschliessen. Hierzu führt der EuGH im Wesentlichen zwei Argumente an:
Erstens solle Art. 125 Abs. 5 UMV ein weiteres Forum für Rechteinhaber schaffen, zusätzlich zum Gerichtsstand im Heimatland des Verletzers. Dieser Zweck würde vereitelt, wenn sich der Gerichtsstand durch den Ort bestimmen würde, von dem aus der Verletzer rechtsverletzende Inhalte im Internet veröffentliche, denn dieser Ort werde in den meisten Fällen mit dem (Wohn-)Sitz des Verletzers – also seinem Heimatland – zusammenfallen.
Zweitens sei es für einen Rechteinhaber schwierig, wenn nicht gänzlich unmöglich, zu bestimmen, von welchem Ort aus der Verletzer seine operativen Entscheidungen und Handlungen treffe. Insbesondere könne der Verletzer nicht gezwungen werden, die relevanten Informationen offenzulegen, bevor eine Klage anhängig sei.
Daneben, so der EuGH, könnten die Gerichte des Mitgliedstaates des Wohnsitzes der Konsumenten oder Händler, an die sich ein Angebot richte, aber auch am besten beurteilen, ob eine Rechtsverletzung stattgefunden habe oder nicht.
Und letztlich, so schlussfolgert der EuGH, stünde diese Auslegung auch im Einklang mit der Auslegung der Zuständigkeitsregeln von Art. 5 Nr. 3 der Brüssel-I-Verordnung («Ort des Schadenseintritts»), welcher für Klagen wegen der Verletzung nationaler Marken gelte und dem Rechteinhaber gestatte, eine Verletzungsklage bei den Gerichten des Mitgliedstaates zu erheben, in dem er die Verletzung feststellen lassen möchte. Andernfalls könnte sich der Rechteinhaber einer Situation ausgesetzt sehen, in der er die Klage wegen Verletzung seiner Unionsmarke(n) und die Klage wegen Verletzung seiner parallelen nationalen Marke(n) vor den Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten erheben müsste, obwohl sowohl die Unionsmarke(n) als auch die nationale(n) Marke(n) durch die gleiche(n) Handlung(en) verletzt würden. Dies würde dem mit den Verordnungen verfolgten Ziel zuwiderlaufen, die Anzahl der rechtshängigen Fälle zu verringern.
Als Nicht-Mitgliedstaat der EU gelangt in der Schweiz Art. 125 UMV nicht zur Anwendung. Um die Zuständigkeit von Schweizer Gerichten bei Markenrechtsverletzungen im Internet zu begründen, muss auf das Lugano-Übereinkommen (LugÜ) und das Schweizer IPRG zurückgegriffen werden.
Im Verhältnis zu den EU- und EFTA-Mitgliedstaaten kommt das LugÜ zur Anwendung. Da das LugÜ jedoch keine spezifischen Zuständigkeitsregeln bei Markenrechtsverletzungen vorsieht, muss gemäss Art. 2 LugÜ entweder am Wohnsitz des Beklagten oder alternativ gestützt auf Art. 5 Ziff. 3 LugÜ am Handlungs- oder Erfolgsort eine Klage eingereicht werden. Gelangt das LugÜ nicht zur Anwendung, ist auf die Zuständigkeitsregel des Art. 109 Abs. 2 IPRG zurückzugreifen. Ähnlich wie Art. 2 und 5 LugÜ, sieht Art. 109 Abs. 2 IPRG bei Immaterialgüterrechtstreitigkeiten einen Klageort am Wohnsitz des Beklagten oder am Handlungs- oder Erfolgsort vor.
Entscheidend aus schweizerischer Sicht ist daher, welcher Ort als «Handlungsort» oder alternativ als «Erfolgsort» qualifiziert:
Bei Markenrechtsverletzungen im Internet befindet sich der Handlungsort nach schweizerischer Auslegung dort, wo der Schädiger eine notwendige Computereingabe vornimmt, durch die schliesslich Informationen im Internet bereitgestellt werden. Dies ist nach wohl einhelliger Meinung jedenfalls nicht automatisch der Standort des Webservers. Vielmehr qualifiziert als Handlungsort wohl der Ort, an dem der Schädiger seine Webseite einrichtet und auf diese Webseite Produkte einstellt und zum Verkauf anbietet – ähnlich also, wie es auch das erstinstanzliche Gericht in Grossbritannien gesehen hatte.
Der Erfolgsort bei Markenverletzungen im Internet liegt aus Schweizer Sicht wiederum dort, wo die schädi- | gende Wirkung auftritt. Gemäss bisheriger Rechtsprechung ist der Erfolgsort dort anzunehmen, wo die Webseite bestimmungsgemäss abrufbar ist. Dies wird anhand von Indizien bestimmt – bspw. der Verwendung entsprechender Top-Level-Domains, der Sprache, der Möglichkeit einer effektiven Belieferung von Kunden im betreffenden Land, der verwendeten Währung bei der Preisangabe etc. Die Verwendung der Top-Level-Domains «.ch» und «.swiss» scheint dabei besonders auf die bestimmungsgemässe Abrufbarkeit hinzuweisen. Ist aber auch eine (in Zeiten der Globalität oftmals verwendete) «.com»-Top-Level-Domain in der Schweiz bestimmungsgemäss abrufbar, wenn diese Webseite nicht durch Geoblocking für Schweizer Internetnutzer gesperrt ist? Das HGer Zürich hat jüngst in einem Entscheid – wohlgemerkt nicht zur Frage der internationalen Zuständigkeit, sondern des materiell anwendbaren Rechts, bei dem aber parallele Fragestellungen diskutiert werden – entschieden, dass die blosse Zugriffsmöglichkeit auf eine Webseite bei der Prüfung nicht massgeblich sei, eine fehlende Blockierung daher auch noch nichts über die «bestimmungsgemässe» Abrufbarkeit in der Schweiz aussage. Vielmehr sind weitere subjektive wie auch objektive Anhaltspunkte erforderlich, um eine «bestimmungsgemässe» Abrufbarkeit in der Schweiz zu begründen; geboten ist dabei insbesondere eine wirtschaftliche Betrachtungsweise.
Wendet man dies nun auf den vom EuGH zu entscheidenden Fall an, so gelangt man auch nach Schweizer Recht wohl zum gleichen Ergebnis: Die Klage könnte am Handlungsort in Spanien erhoben werden, weil dort das rechtsverletzende Angebot erstellt wurde. Zudem könnte die Klage aber auch in Grossbritannien anhängig gemacht werden, weil die Heritage Audio sich subjektiv und objektiv zielgerichtet und damit «bestimmungsgemäss» an Konsumenten in Grossbritannien gewandt hat.
Der Entscheid des EuGH steht damit nicht nur im Einklang mit der Rechtslage in der Schweiz, sondern auch mit seiner früheren Rechtsprechung und spricht den Rechteinhabern das notwendige Mass an Wahlmöglichkeiten für ihre Rechtsdurchsetzung zu. Das Gericht hat die Schwierigkeiten erkannt, mit denen sich Unionsmarkeninhaber nach dem «Parfümmarken»-Entscheid des deutschen BGH konfrontiert sahen, und hat ihnen (und den nationalen Gerichten) eine klare und konsequente Anleitung gegeben, wann im Internet agierende Verletzer ausserhalb ihres Heimatlandes eingeklagt werden können.
Der Unionsmarkeninhaber kann danach selbst entscheiden, ob er die Klage in dem Heimatland des Verletzers einreicht oder in dem Mitgliedstaat, in dem die Online-Werbung oder das Online-Angebot sich an die Konsumenten und Händler richtet. Entscheidet er sich für den letztgenannten Fall, so ist das Gericht allerdings nur für Verletzungshandlungen zuständig, die in diesem Mitgliedstaat begangen wurden (Art. 126 Abs. 2 UMV). Eine unionsweite Unterlassungsverfügung hingegen setzt voraus, dass die Klage im Heimatland bzw. in einem Land nach dem in Artikel 125 Abs. 2–3 UMV festgelegten Kaskadensystem eingereicht wird. Hieran rüttelt auch der vorliegende Entscheid nicht.
Der EuGH steigert damit aber nichtsdestotrotz die Attraktivität von Unionsmarken als Anspruchsgrundlage zur Bekämpfung grenzüberschreitender Online-Verletzungen. Denn in manchen Fällen wird der vom EuGH nun vorgegebene Test dem Inhaber einer Unionsmarke den Vorteil eines «Heimspiels» verschaffen und ihn von den zusätzlichen Kosten für die Durchsetzung seiner Rechte im Ausland befreien. Und entsprechend wirkt sich die Entscheidung auch auf die Portfoliostrategie aus. Während der «Parfümmarken»-Entscheid des BGH zumindest vorübergehend die Bedeutung nationaler Registrierungen gesteigert hat, so haben die Unionsmarken nun wieder «nachgezogen».
Offengelassen hat der EuGH, wann man davon ausgehen kann, dass sich online geschaltete Werbung oder Verkaufsangebote im Internet an Konsumenten oder Händler in einem bestimmten Mitgliedsstaat richten. Die im Entscheid in Rz. 56 genannten «geographischen Liefergebiete» spielen sicher eine wichtige Rolle. Reicht es dabei aber bereits aus, dass eine Bestellung über eine Internetseite «möglich» ist (wenn die Lieferung selbst aus einem anderen Land erfolgt), oder braucht es noch weitere Indizien – bspw. Angabe des Kaufpreises in lokaler Währung des betreffenden Mitgliedstaates? Die früheren Überlegungen des EuGH in der Rechtssache «L’Oréal» geben diesbezüglich Hinweise, dürften bei Berücksichtigung dieses Entscheids aber vor allem vor dem Hintergrund auszulegen sein, dass eine Umgehung des alternativen Gerichtsstands des Unionsmarkeninhabers nach Art. 125 Abs. 5 UMV dem Verletzer nicht allzu leicht gemacht werden darf. Es bleibt abzuwarten, wie die nationalen Gerichte diese Frage weiter konkretisieren werden.