Die technische Beschwerdekammer hegte Zweifel am Inhalt einer eidesstattlichen ErklĂ€rung eines Zeugen, und hat deshalb in ihrer Entscheidung vom 27. November 2018 die Einspruchsabteilung angewiesen, die Beweisaufnahme mit der erneuten Vernehmung des Zeugen fortzusetzen und in Anwendung von Regel 120 (2) und (3) EPĂ eine Vernehmung des Zeugen unter Eid beim zustĂ€ndigen nationalen Gericht in Betracht zu ziehen. Sollte es dazu kommen, so dĂŒrfte dies eine Premiere in der EPA-Praxis darstellen.
La Chambre de recours technique avait des doutes sur le contenu de la dĂ©claration sous serment dâun tĂ©moin et a par consĂ©quent ordonnĂ© Ă la division dâopposition, dans sa dĂ©cision du 27 novembre 2018, de continuer la mesure dâinstruction par une nouvelle audition du tĂ©moin et de prendre en considĂ©ration, en application de lâart. 120 (2) et (3) RE CBE, une audition du tĂ©moin sous serment par le tribunal national compĂ©tent. Si cela se produisait, cela reprĂ©senterait une premiĂšre dans la pratique de lâOEB.
Die T 1551/14 betrifft eine Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des EuropĂ€ischen Patentamts (EPA) ĂŒber die Aufrechterhaltung des europĂ€ischen Patents Nr. 1612030 in geĂ€ndertem Umfang. Die relevanten Rechtsnormen, welche in der vorliegenden Entscheidung zum Tragen kommen, sind: die Neuheit gemĂ€ss Art. 54 EuropĂ€isches PatentĂŒbereinkommen (EPĂ) im Lichte einer offenkundigen Vorbenutzung durch die Einsprechende resp. BeschwerdefĂŒhrerin, die Klarheit nach Art. 84 EPĂ einer AnspruchsĂ€nderung und die ZulĂ€ssigkeit dieser Ănderung hinsichtlich einer möglichen unzulĂ€ssigen Ănderung nach Art. 123 Abs. 2 EPĂ.
Neben diesen, nahezu in jeder Entscheidung der technischen Beschwerdekammer zur Diskussion stehenden Normen fand in der T 1551/14, Art. 131 Abs. 2 EPĂ in Verbindung mit R. 120 (2) (3) EPĂ Anwendung. Art. 131 Abs. 2 EPĂ betrifft die Amts- und Rechtshilfe. Gerichte oder andere zustĂ€ndige Behörden der Vertragsstaaten leisten dem EPA auf dessen Ersuchen hin Rechtshilfe in Form von Beweisaufnahmen oder anderen gerichtlichen Handlungen innerhalb ihrer ZustĂ€ndigkeit. Die dazugehörige R. 120 (2) EPĂ, prĂ€zisiert diesen Artikel dahingehend, dass das EPA bei einer erneuten Vernehmung eines bereits von ihm vernommenen Zeugen oder SachverstĂ€ndigen das zustĂ€ndige nationale Gericht anrufen kann, um diese Vernehmung unter Eid oder in gleichermassen verbindlicher Form vornehmen zu lassen. Da das EPA als Exekutivorgan der EuropĂ€ischen Patentorganisation (EPO), einer zwischenstaatlichen Einrichtung, nicht befugt ist, solche Vernehmung durchzufĂŒhren und strafrechtliche Konsequenzen bei einer Falschaussage durchzusetzen, bieten ihm Art. 131 Abs. 2 und R. 120 (2) EPĂ die Möglichkeit, Beteiligte, Zeugen oder SachverstĂ€ndige national verbindlich befragen zu lassen, sofern berechtigte Zweifel an der Richtigkeit getĂ€tigter Aussagen bestehen. In T 1551/14 kommen Art. 131 Abs. 2 und R. 120 (2) EPĂ zur Anwendung, indem die Beschwerdekammer bei der ZurĂŒckweisung der Entscheidung an die erste Instanz deutlich macht, dass eine weitere Vernehmung des Zeugen D. unter Eid von einem deutschen Gericht durchzufĂŒhren sei.
GrundsĂ€tzlich gilt, dass in Verfahren vor dem EPA jede Art von Beweis zulĂ€ssig ist. Art. 117 Abs. 1 EPĂ nennt daher eine nicht abschliessende AufzĂ€hlung von Beweismitteln, die im Verfahren vor dem EPA vorgelegt werden können. Das Verfahren zur DurchfĂŒhrung der Beweisaufnahme ist in der AusfĂŒhrungsordnung (AO) genauer geregelt. HĂ€lt das EPA die Vernehmung von Zeugen fĂŒr erforderlich, so erlĂ€sst es eine | entsprechende Entscheidung, in der Tag, Uhrzeit und Ort der Beweisaufnahme angegeben werden. Die Zeugen werden vom EPA geladen und ĂŒblicherweise in der mĂŒndlichen Verhandlung beim EPA vernommen. Von den Aussagen der Zeugen wird eine Niederschrift aufgenommen. Den Abschluss bildet die BeweiswĂŒrdigung, die vor dem EPA im Ermessen der zustĂ€ndigen Abteilung liegt; feste Regeln, wie die einzelnen Beweiskategorien zu beurteilen sind, gibt es nicht. Ein vor das EPA geladener Zeuge kann von sich aus beantragen, dass er vor einem zustĂ€ndigen Gericht in seinem Wohnsitzstaat vernommen wird. UnabhĂ€ngig vom Ort der Vernehmung haben die Zeugen Anspruch auf Erstattung angemessener Reise- und Aufenthaltskosten. Ăblicherweise erfolgt die Anhörung von Zeugen auf Antrag einer Partei, wobei ein implizites Zeugenangebot nicht ausreicht. In der Antragstellung muss erkenntlich sein, fĂŒr welche Tatsachenbehauptungen die Zeugen benannt werden. Zeugen dienen grundsĂ€tzlich dazu, die Tatsachen, zu denen sie vernommen werden, zu erhĂ€rten, nicht aber LĂŒcken in den vom Beteiligten geltend gemachten Tatsachen zu fĂŒllen. Die Funktion des Zeugen besteht darin, aus eigener Kenntnis vorgebrachte Tatsachen zu bestĂ€tigen. Dem Antrag wird nur stattgegeben, wenn die mĂŒndliche Vernehmung notwendig ist, d.âh., wenn die Einspruchsabteilung die Zeugenvernehmung fĂŒr erforderlich hĂ€lt. Die Aussage eines zur mĂŒndlichen Verhandlung geladenen Zeugen wird gehört, wenn die Tatsachen, die durch die Aussage gestĂŒtzt werden sollen, entscheidungsrelevant sind. Im Falle einer Zeugeneinvernahme wird die Einspruchsabteilung, die ĂŒbliâcherweise aus drei technisch vorgebildeten Mitgliedern besteht, um ein rechtskundiges Mitglied erweitert, das fĂŒr die Zeugeneinvernahme und die Niederschrift zustĂ€ndig ist. Die Befragung von Zeugen kommt, so auch im vorliegenden Fall, zum Tragen, wenn die offenkundige Vorbenutzung bestritten wird oder nicht ausreichend bewiesen ist. Zu Beginn der Befragung des Zeugen stehen die Erinnerung an die Wahrheitspflicht und der Hinweis auf R. 119 (2) EPĂ, gemĂ€ss welcher das EPA das zustĂ€ndige Gericht im Wohnsitzstaat des Zeugen zur Wiederholung der Vernehmung unter Eid oder in gleichermassen verbindlicher Form ersuchen kann. Die Vernehmung von Zeugen in Verfahren vor dem EPA stellt eine Ausnahme dar und ist nicht die Regel.
EP1612030B1, ein erteiltes europĂ€isches Patent, ist Gegenstand der T 1551/14. Es betrifft ein Verfahren zur fortlaufenden Herstellung eines Doppelwand-Wellrohres mit Rohrmuffe und das Doppelwand-Wellrohr, als Verbundrohr bezeichnet, welches nach diesem Verfahren hergestellt wird. Solche Rohre werden zum Beispiel fĂŒr erdverlegte drucklose Abwasserleitungen eingesetzt, da sie gegenĂŒber Vollwandrohren aus Kunststoff bei gleichen statischen Eigenschaften wesentlich weniger Material erfordern. Die nachfolgende Abbildung, Fig. 10 aus der Patentschrift zeigt in einem Ausschnitt die wichtigsten Merkmale des zur Diskussion stehenden Erfindungsgegenstands.
Das erfindungsgemĂ€sse Verbundrohr umfasst ein glattwandiges Innenrohr, ein gewelltes Aussenrohr mit WellentĂ€lern und -bergen und eine einstĂŒckig angeformte Rohrmuffe. Die Rohrmuffe ist das aufgeweitete EndstĂŒck des Verbundrohrs, in das beim Verlegen das korrespondierende Rohrende des nĂ€chsten Rohrs eingesteckt wird. Das glattwandige Innenrohr ist dabei konzentrisch zur Mittel-LĂ€ngsachse in das Aussenrohr extrudiert und an den WellentĂ€lern mit dem Aussenrohr verschweisst. Die Rohrmuffe wird aus einem aufgeweiteten Teil des Aussenrohrs und einem an diesen Bereich durch Verschweissen vollflĂ€chig angrenzenden Bereich des Innenrohrs gebildet. Dies wird als Ăbergangsabschnitt bezeichnet. Der Raum zwischen dem Innenrohr und dem Aussenrohr kann im Bereich des Ăbergangsabschnitts entlĂŒftet werden, so dass das Innenrohr vollflĂ€chig gegen den entsprechenden Teil des Aussenrohrs gedrĂŒckt und mit diesem verschweisst werden kann. Diese Verschweissung wird durch sogenannte Ăberströmkanale und VerbindungskanĂ€le unterbrochen, die dazu dienen die herstellungsbedingte Luft nicht nach aussen, sondern in einen Wellenberg des Aussenrohrs abzufĂŒhren. Ziel ist es, ein Verbundrohr und ein Verfahren zu dessen Herstellung zur VerfĂŒgung zu stellen, welches eine möglichst vollstĂ€ndige Verschweissung ohne unerwĂŒnschten Totraum und LufteinschlĂŒsse ermöglicht.

Ausgangspunkt fĂŒr die vorliegende Entscheidung der technischen Beschwerdekammer bildet der Einspruch der Firma U. GmbH gegen das vorgĂ€ngig erlĂ€uterte europĂ€ische Patent EP 1612030. Das Patent hat den Anmelde- | tag vom 3. Juli 2004. Der Einspruch wurde Anfang Juli 2008 eingelegt. Nach Austausch der Argumente im schriftlichen Verfahren fanden insgesamt zwei mĂŒndliche Verhandlungen statt, inklusive der Befragung von vier Zeugen. FĂŒr die PatentfĂ€higkeit der AnsprĂŒche ist im vorliegenden Verfahren eine offenkundige Vorbenutzung durch die Einsprechende selbst von entscheidender Relevanz. Details zu dieser Vorbenutzung werden nachfolgend noch genauer erlĂ€utert. GrundsĂ€tzlich gilt hierfĂŒr ein höherer Beweismassstab als beispielsweise bei einer Vorbenutzung durch einen Dritten. FĂŒr die Substanziierung dieser Vorbenutzung hat die Einsprechende lĂŒckenlos nachzuweisen, was der Ăffentlichkeit wann und unter welchen UmstĂ€nden zugĂ€nglich gemacht wurde.
Nach der ersten mĂŒndlichen Verhandlung vom 31. Januar 2012 wurde das Verfahren auf Antrag beider Parteien schriftlich fortgesetzt. Die GrĂŒnde hierfĂŒr lagen primĂ€r in der EinfĂŒhrung weiterer Beweismittel durch die Einsprechende, insbesondere eines Musters eines Doppelwand-Rohrmuffenteils, welches im Zuge der offenkundigen Vorbenutzung hergestellt worden war. Im weiteren Schriftenwechsel reichte die Patentinhaberin Ende 2012 einen auf Basis der Beschreibung eingeschrĂ€nkten Anspruchssatz in Form von Hilfsantrag 1 ein.
Im Hilfsantrag 1, welcher den Hauptantrag in der vorliegend diskutierten Entscheidung der Beschwerdekammern darstellt, wurden basierend auf der Beschreibung der Verfahrensanspruch zur Herstellung des Verbundrohrs und der Anspruch auf das Verbundrohr prĂ€zisiert. Die Ănderung im Kern lautet fĂŒr den Verfahrensanspruch wie folgt:
«⊠so dass der Innen-Schlauch (Innenrohr) vollflĂ€chig durch den auf ihn von innen ausgeĂŒbten Druck gegen den entsprechenden Bereich des Aussen-Schlauches (Aussenrohr) gedrĂŒckt und mit diesem verschweisst wird».
Vergleichbares gilt fĂŒr den Produktanspruch, der sich auf ein Verbundrohr bezieht, welches dadurch gekennzeichnet ist, dass im Bereich des Ăbergangsabschnitts das Innenrohr vollflĂ€chig mit dem entsprechenden Bereich des Aussenrohres verschweisst ist.
Im Hilfsantrag 1 wird erstmalig im Verfahren die vollflÀchige Verschweissung als erfindungsrelevantes Merkmal adressiert.
Die Einsprechende reagierte darauf mit der Eingabe einer eidesstattlichen ErklĂ€rung, fristgerecht kurz vor der zweiten mĂŒndlichen Verhandlung Anfang Februar 2014. Diese ErklĂ€rung wurde vom Zeugen D. unterzeichnet, welcher bereits in der ersten mĂŒndlichen Verhandlung im Jahr 2012 zur offenkundigen Vorbenutzung befragt worden war. Vorsorglich wurde D. erneut als Zeuge angeboten. Im MĂ€rz 2014 fand die zweite mĂŒndliche Verhandlung statt. In der Entscheidung der Einspruchsabteilung wurde Hilfsantrag 1 der Patentinhaberin als zulĂ€ssig erachtet und das Patent auf Basis dieses Hilfsantrags aufrechterhalten. Die eidesstattliche ErklĂ€rung hingegen, wurde als verspĂ€tet zurĂŒckgewiesen, ebenso das Angebot, den Zeugen D. erneut zu hören. Es wurde sowohl von der Einsprechenden als auch von der Patentinhaberin Beschwerde gegen diese Zwischenentscheidung eingelegt.
Die Entscheidung im Verfahren vor der technischen Beschwerdekammer fiel am 27. November 2018. In den EntscheidungsgrĂŒnden nimmt die Beschwerdekammer zu folgenden Punkten Stellung:
-
âZur ZurĂŒckweisung der eidesstattlichen ErklĂ€rung durch die Einspruchsabteilung aufgrund verspĂ€teten Vorbringens.
-
âZur Klarheit der in Hilfsantrag 1 eingefĂŒhrten Ănderung, die im unabhĂ€ngigen Anspruch 1 und 6 das vollflĂ€chige Verschweissen des Innenschlauchs mit dem Aussenschlauch adressiert.
-
âDie Beurteilung dieser Ănderung hinsichtlich einer unzulĂ€ssigen Ănderung nach Art. 123 Abs. 2 EPĂ.
-
âDie Beurteilung der offenkundigen Vorbenutzung und der eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich der Bedeutung fĂŒr die Neuheit nach Art. 54 Abs. 2 EPĂ.
Die ZurĂŒckweisung der eidesstattlichen ErklĂ€rung aufgrund verspĂ€teten Vorbringens, wurde von der Einspruchsabteilung im Wesentlichen damit begrĂŒndet, dass der Offenbarungsgehalt nicht ĂŒber die bereits im Verfahren befindlichen Beweismittel hinausginge. Dieser BegrĂŒndung konnte sich die Kammer nicht anschliessen. Sie befand vielmehr: Die eidesstattliche ErklĂ€rung geht ĂŒber die Offenbarung der vorher im Verfahren befindlichen Beweismittel hinaus, da sie die Frage der vollflĂ€chigen Verschweissung anspricht. Diese Frage wurde erst mit der Einreichung des ersten Hilfsantrags relevant. Es gab daher auch keine Veranlassung, diese Frage wĂ€hrend der Zeugeneinvernahme anzusprechen. Das Einreichen der eidesstattlichen ErklĂ€rung stellte somit eine direkte und darĂŒber hinaus fristgerechte Reaktion der BeschwerdefĂŒhrerin auf den neuen Hilfsantrag durch die Beschwerdegegnerin dar. Sie kann daher nicht als verspĂ€tet gelten.
Als fĂŒr den Fachmann klar und damit in Ăbereinstimmung mit Art. 84 EPĂ empfand die Kammer den Begriff des vollflĂ€chigen Verschweissens.
Die Ănderung in Hilfsantrag 1 wurde ebenfalls als zulĂ€ssig nach Art. 123 Abs. 2 EPĂ erachtet.
Besondere Bedeutung hat im vorliegenden Fall die offenkundige Vorbenutzung durch die Einsprechende und BeschwerdefĂŒhrerin, die Firma U. GmbH selbst. In diesem Zusammenhang fand, wie vorgĂ€ngig erwĂ€hnt, die Befragung von insgesamt vier Zeugen statt. Ferner wurde zur weiteren StĂŒtzung die eidesstattliche ErklĂ€rung von D. eingebracht.
Nachfolgend sind die wichtigsten Eckpunkte der offenkundigen Vorbenutzung zusammengefasst.
Die Einsprechende und BeschwerdefĂŒhrerin hat im Januar 2004 jeweils ein Paar sogenannter Muffenformbacken an die Firma P. in Portugal verkauft. Es handelt sich dabei um einen Anlagenteil, mit dem es möglich ist, eine doppelwandige Muffe, d.âh. ein Element zur Verbindung von zwei Rohren, herzustellen. Diese Muffenformbacken wurden noch im Januar 2004 versandt, ausgeliefert und bezahlt. Der Aufbau der gelieferten Muffenformbacken ist auf technischen Zeichnungen erkennbar, der Bestellvorgang inklusive Rechnungen schriftlich belegt. Durch den Verkauf und die Lieferung der Muffenformbacken sind somit Informationen zum Aufbau der Muffen in den Besitz der Firma P. und damit an die Ăffentlichkeit ĂŒbergegangen. Ein Kundenservicebericht belegt, dass der Zeuge Herr D. Anfang April 2004 zur Firma P. gereist ist, um dort die neue Muffensteuerung einzubauen, zu testen und die Mitarbeiter des Kunden an der Anlage entsprechend zu schulen. Bei dieser Inbetriebnahme wurden Muffenrohrmuster, unter anderem das in der zweiten mĂŒndlichen Verhandlung diskutierte «Muster 62», hergestellt. Dieses Muster wurde bei der BeschwerdefĂŒhrerin eingelagert und von dieser als Beweismittel in der ersten mĂŒndlichen Verhandlung vorgelegt. Das Muster war nicht aufgeschnitten und somit war nicht erkennbar, dass der Innenschlauch des Musters nicht vollflĂ€chig am Aussenschlauch anliegt. Der Verkauf und die Lieferung der Muffenbacken an die Firma P. vor dem Anmeldetag des Streitpatents war nicht strittig. Uneinigkeit bestand jedoch ĂŒber die Frage, ob die Inbetriebnahme der Maschine durch D., einschliesslich der Einweisung der Mitarbeiter und der Herstellung des Musters 62, als Stand der Technik im Sinne von Art. 54 Abs. 2 EPĂ anzusehen ist, sprich, ob diese Informationen durch schriftliche oder mĂŒndliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Ăffentlichkeit zugĂ€nglich gemacht worden ist.
GrundsĂ€tzlich gilt nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammern eine Information dann als der Ăffentlichkeit zugĂ€nglich gemacht, wenn auch nur ein Mitglied der Ăffentlichkeit in der Lage ist, sich Zugang zu dieser Information zu verschaffen und sie zu verstehen, und wenn keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. FĂŒr das ZugĂ€nglichmachen genĂŒgt es, dass die theoretische Möglichkeit besteht, von einer Information Kenntnis zu nehmen. Es ist unerheblich, ob ein Mitglied der Ăffentlichkeit tatsĂ€chlich davon wusste, dass eine Information an einem gewissen Tag zugĂ€nglich war, oder ob ein Mitglied der Ăffentlichkeit an diesem Tag tatsĂ€chlich davon Kenntnis genommen hat.
Was die Herstellung der Rohrmuster betrifft, kam die Beschwerdekammer klar zum Schluss, dass diese Muster, welche im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme der Anlage bei der Firma P. produziert wurden, Stand der Technik gemĂ€ss Art. 54 Abs. 2 EPĂ darstellen. Die Mitarbeiter dieser Firma sind als Teil der Ăffentlichkeit anzusehen, welche nicht zur Geheimhaltung verpflichtet waren.
Da die Muster bei der Inbetriebnahme der Anlage der Firma P. hergestellt wurden, ist davon auszugehen, dass die Mitarbeiter der Firma die Muster untersuchen konnten und auch befugt gewesen wĂ€ren, die Muster aufzuschneiden. Ob dies tatsĂ€chlich geschehen ist, ist fĂŒr die Bewertung dessen, was der Ăffentlichkeit zugĂ€nglich gemacht wurde, nicht relevant. Was die Bedienung der Anlage und der Muffensteuerung betrifft, gelangte die Beschwerdekammer zur Auffassung, dass die Einweisung und Schulung der Mitarbeiter der Firma P. unzweifelhaft die Bedienung der umgebauten Anlage und die Muffensteuerung betraf. Diese Elemente wurden den Mitarbeitern mĂŒndlich erklĂ€rt und somit der Ăffentlichkeit zugĂ€nglich gemacht. GemĂ€ss Art. 54 Abs. 2 EPĂ bildet auch eine rein mĂŒndliche Beschreibung vor dem Anmeldetag einen fĂŒr die PatentfĂ€higkeit relevanten Stand der Technik.
Mit der vorgÀngigen Analyse auf Basis etablierter EPA-Rechtsprechung macht die Beschwerdekammer deutlich, dass der Verkauf der Anlage, die Einweisung der Mitarbeiter an der Anlage sowie die hergestellten Muster bei der Inbetriebnahme klar Stand der Technik nach Art. 54 Abs. 2 EPà darstellen.
Die Einsprechende gibt im Schriftsatz vom Februar 2014 an, dass die eidesstattliche Versicherung von D. eine ErklĂ€rung zu diversen Sachverhaltspunkten darstellt. Diese seien nach der Zeugeneinvernahme, in der ersten | mĂŒndlichen Verhandlung, von der Einspruchsabteilung und vom Patentinhaber angesprochen worden. Dies gelte insbesondere fĂŒr den Punkt, was Gegenstand der Einweisung und Schulung durch den Zeugen Herrn D. bei der Montage und Inbetriebnahme der Anlage war.
Dies veranlasste die Beschwerdekammer wohl dazu, den Wortlaut der ErklÀrung und die Formulierungen des Hilfsantrags 1 genau unter die Lupe zu nehmen:
Die eidesstattliche ErklÀrung zur Einweisung der Mitarbeiter enthÀlt folgende Aussagen:
-
âdass es bei der Herstellung des Muffenrohrs auf eine möglichst vollflĂ€chige Verschweissung der doppellagigen Wand bis in den Ăbergangsabschnitt der Muffe zum Wellrohr ankomme;
-
âdass LufteinschlĂŒsse im Ăbergangsabschnitt, der nicht herausgeschnitten wird, zu minimieren sind;
-
âdass die EntlĂŒftung ĂŒber die EntlĂŒftungskanĂ€le erfolgt, die von dem Ăbergangsabschnitt in den jeweils nĂ€chsten Wellenberg fĂŒhren; und
-
âdass die EntlĂŒftungskanĂ€le im doppellagigen Ăbergangsabschnitt aufgrund der Ausnehmungen im Ringsteg der Muffenformbacken gebildet werden.
Hilfsantrag 1 umfasst zwei unabhĂ€ngige AnsprĂŒche, ein Verfahren zur fortlaufenden Herstellung des Verbundrohres mit einer Rohrmuffe und das Verbundrohr selbst. Im kennzeichnenden Teil des Verfahrensanspruchs wird der Begriff Ăbergangsabschnitt und dessen EntlĂŒftung in einen benachbarten Wellenberg genannt. Ferner ist beansprucht, dass der Innenschlauch vollflĂ€chig durch den auf ihn von innen ausgeĂŒbten Druck gegen den entsprechenden Bereich des Aussenschlauchs gedrĂŒckt und mit diesem verschweisst wird. Im Anspruch auf das Verbundrohr selbst ist im kennzeichnenden Teil ebenfalls spezifiziert, dass im Bereich des Ăbergangsabschnitts das Innenrohr vollflĂ€chig mit dem entsprechenden Bereich des Aussenrohres verschweisst ist.
Zusammenfassend gesagt, sind mindestens folgende Begriffe aus der eidesstattlichen ErklĂ€rung mit dem Wortlaut der geĂ€nderten AnsprĂŒche des Hilfsantrags 1 identisch: vollflĂ€chiges Verschweissen der doppellagigen Wand, der Begriff des Ăbergangsabschnitts, die EntlĂŒftung in einen jeweils nĂ€chsten, sprich benachbarten Wellenberg.
Der in der eidesstattlichen ErklĂ€rung wiedergegebene Inhalt der Einweisungen ist damit ausschlaggebend fĂŒr die PatentfĂ€higkeit der AnsprĂŒche aus Hilfsantrags 1.
Die BeschwerdefĂŒhrerin U. GmbH macht mit dem Verkauf der Anlage und der Einschulung der Mitarbeiter eine eigene Vorbenutzung als neuheitsschĂ€dliche Offenbarung gegen die EP 1612030 B1 geltend. Ein solcher Angriff erfordert gemĂ€ss stĂ€ndiger Rechtsprechung einen lĂŒckenlosen Nachweis («up to the hilt»), da davon auszugehen ist, dass alle Beweismittel in der VerfĂŒgungsmacht und dem Wissen der U. GmbH unterliegen und fĂŒr den Patentinhaber kaum oder gar nicht zugĂ€nglich sind. Dieser strenge Beweisstandard kann nach EinschrĂ€nkung des Anspruchssatzes gemĂ€ss Hilfsantrag 1 aus den bereits im Verfahren befindlichen Beweismitteln nicht mehr erfĂŒllt werden. FĂŒr den Angriff auf die GegenstĂ€nde des Hilfsantrags 1 wĂ€hlt die Einsprechende eine weitere Substanziierung der offenkundigen Vorbenutzung durch die eidesstattliche ErklĂ€rung des Zeugen D. Diese ErklĂ€rung liegt nahe am Wortlaut des Hilfsantrags 1 und deren Inhalt ist letztendlich als einziges im Verfahren befindliches Dokument ausschlaggebend fĂŒr die PatentfĂ€higkeit. Nicht ganz unerwartet hegt die Beschwerdekammer daher Zweifel, ob die Wiedergabe in der ErklĂ€rung von 2014 tatsĂ€chlich dem entspricht, was der Unterzeichnende den Mitarbeitern der Firma P. bei der Einweisung im Jahr 2004 mitgeteilt hat. Hinzu kommt, dass der Zeuge ein Angestellter der BeschwerdefĂŒhrerin ist. Zwar wird die ErklĂ€rung von Herrn D. als inkonsistent und wenig glaubwĂŒrdig angesehen, allerdings wird sie nicht aus dem Recht gewiesen.
In ihrer Entscheidungsformel legt die Beschwerdekammer die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung fest. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung zurĂŒckverwiesen, mit der Auflage, die Beweisaufnahme mit dem Zeugen D. fortzusetzen, und mit der dringlichen Empfehlung, die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, in Anwendung von Regel 120 (2) und (3) EPĂ das zustĂ€ndige deutsche Gericht um eine Vernehmung des Zeugen unter Eid zu ersuchen. Der Ausgang bleibt abzuwarten.
Zusammenfassung
Der Entscheidung T 1551/14 der technischen Beschwerdekammer 3.2.05 des EuropĂ€ischen Patentamtes ging ein Einspruchsverfahren voraus mit der Zwischenentscheidung, das Streitpatent in | geĂ€ndertem Umfang aufrecht zu erhalten. Im Zentrum des erstinstanzlichen Einspruchsverfahrens und der nachfolgenden Beschwerde stand die Beurteilung der Offenkundigkeit einer geltend gemachten Vorbenutzung. Hierzu wurden im erstinstanzlichen Verfahren mehrere Zeugen befragt und im Beschwerdeverfahren wurde eine eidesstattliche ErklĂ€rung eines der Zeugen (Zeuge D.) eingereicht. Die Beschwerdekammer stellte bei genauer Betrachtung deutliche Parallelen zwischen dem Wortlaut der AnsprĂŒche des Hauptantrags und mehrerer Aussagen in der eidesstattlichen ErklĂ€rung fest. Dies veranlasste sie, den Fall zur Beurteilung der GlaubwĂŒrdigkeit des Zeugen D. im Rahmen einer erneuten Befragung an die Einspruchsabteilung zurĂŒckzuverweisen. Interessanterweise empfiehlt die Beschwerdekammer dabei, in Anwendung von R. 120 (2) und (3) EPĂ das zustĂ€ndige nationale Gericht um eine Vernehmung des Zeugen D. unter Eid zu ersuchen. Ob die Einspruchsabteilung von der Amtshilfe nach Art. 131 Abs. 2 EPĂ Gebrauch machen wird, ist noch offen. Tut sie es, so dĂŒrfte dies eine Premiere in der EPA-Praxis darstellen.
Résumé
Une procĂ©dure dâopposition a prĂ©cĂ©dĂ© la dĂ©cision T 1551/14 de la Chambre de recours technique 3.2.05 de lâOffice europĂ©en des brevets avec la dĂ©cision incidente de maintenir dans une Ă©tendue modifiĂ©e le brevet litigieux. Dans la procĂ©dure dâopposition de premiĂšre instance et la procĂ©dure de recours qui lâa suivi, il sâagissait pour lâessentiel dâĂ©valuer lâĂ©vidence dâune utilisation antĂ©rieure allĂ©guĂ©e. Plusieurs tĂ©moins ont Ă©tĂ© interrogĂ©s Ă ce propos en premiĂšre instance et la dĂ©claration sous serment dâun tĂ©moin (le tĂ©moin D) a Ă©tĂ© dĂ©posĂ©e en instance de recours. Lors dâun examen dĂ©taillĂ©, la Chambre de recours a constatĂ© des parallĂšles significatifs entre le libellĂ© des prĂ©tentions de la demande principale et plusieurs affirmations de la dĂ©claration sous serment. Cela lâa incitĂ©e Ă renvoyer le cas Ă la division dâopposition pour Ă©valution de la crĂ©dibilitĂ© du tĂ©moin D dans le cadre dâun nouvel interrogatoire. Il est intĂ©ressant de constater que la Chambre de recours recommande en application de lâart. 120 (2) et (3) RE CBE de requĂ©rir du tribunal national compĂ©tent lâaudition du tĂ©moin D sous serment. On ne sait pas encore si la division dâopposition fera usage de la coopĂ©ration administrative et judiciaire selon lâart. 131 (2) CBE. Si elle le fait, cela devrait reprĂ©senter une premiĂšre dans la pratique de lâOEB.