6|2020
Rechtsprechung | Jurisprudence

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«Gefällt mir»
Bundesgericht vom 29. Januar 2020
Weiterverbreitung einer Ehrverletzung durch Nutzung der «Like»- und «Share»-Funktionen auf Facebook

1. Informationsrecht

StGB 173. Der Gesamtzusammenhang ist entscheidend bei der Beurteilung, ob eine Äusserung ihrem Schwerpunkt nach als reines Werturteil, als Tatsachenbehauptung oder als gemischtes Werturteil zu beurteilen ist (hier: Vorwurf einer antisemitischen Gesinnung als gemischtes Werturteil, E. 2.1-2.2.2).

StGB 173. Das Drücken des «Gefällt mir»-Symbols kann vielerlei Gründe haben und auch die Benutzung der «Teilen»-Funktion erfolgt grundsätzlich wertungsoffen (E. 2.2.3).

StGB 173 Ziff. 1 Abs. 2. Die Weiterverbreitung einer ehrverletzenden Aussage ist eine eigenständige Tatbestandsvariante, die vollendet ist, sobald die Aussage einem Dritten zugänglich gemacht und von diesem wahrgenommen wird. Wenn die Nutzung von «Gefällt mir»- oder «Teilen»-Funktionen zu einem erheblich erweiterten Empfängerkreis führt, ist die Tatbestandsvariante des Weiterverbreitens objektiv erfüllt (hier gegeben, E. 2.2.4-2.2.5).

StGB 173 Ziff. 2, Ziff. 3. Bei gemischten Werturteilen sind die Beschuldigten betreffend die dadurch transportierten Tatsachenbehauptungen grundsätzlich zum Wahrheitsbeweis zuzulassen (hier: Haltung zum Nationalsozialismus oder gegenüber Juden). Zudem sind der Wahrheitsbeweis («Ist die Aussage wahr?») und der Gutglaubensbeweis («Durfte der Beschuldigte die Aussage für wahr halten?») separat zu prüfen (E. 2.3.1-2.3.2).

1. Droit de l’information

CP 173. Le contexte général est déterminant pour juger si une allégation constitue principalement un pur jugement de valeur, une allégation de fait ou un jugement de valeur mixte (en l’espèce: reproche d’une attitude antisémite constitutif d’un jugement de valeur mixte) (consid. 2.1-2.2.2).

CP 173. Le fait de sélectionner le symbole «J’aime» peut avoir plusieurs causes. L’utilisation de la fonction «Partager» peut en principe également s’interpréter de plusieurs manières (consid. 2.2.3).

CP 173 ch. 1 al. 2. La propagation d’une allégation diffamante constitue un état de fait en soi dont les conditions sont remplies dès que l’allégation est devenue accessible à un tiers et qu’elle est effectivement perçue par celui-ci. Lorsque l’utilisation des fonctions «J’aime» ou «Partager» permet d’élargir notablement le cercle des destinataires, les éléments constitutifs de la propagation sont objectivement remplis, comme c’est le cas en l’espèce (consid. 2.2.4-2.2.5).

CP 173 ch. 2, ch. 3. En cas de jugements de valeur mixtes, les inculpés doivent pouvoir apporter la preuve des allégations de fait qu’ils ont diffusées (en l’espèce: l’attitude face au national-socialisme ou aux juifs). De plus, la preuve de la vérité («est-ce que l’allégation est vraie?») et la preuve de la bonne foi («est-ce que l’inculpé pouvait croire de bonne foi à la véracité de l’allégation?») doivent être examinées séparément (consid. 2.3.1-2.3.2).

Strafrechtliche Abteilung; Gutheissung der Beschwerde; Akten-Nr. 6B_1114/2018

A. (Beschwerdeführer) verschickte eine E-Mail mit der Frage: «Wie steht der Verein C. zum Antisemitismus seines Präsidenten [B.]?». Alsdann kommentierte A. auf der Facebook-Seite von «vegan in Zürich und Umgebung» einen Eintrag eines Dritten mit «braune Scheisse drückt leider immer wieder durch die Ritzen». Auf seiner eigenen Facebook-Seite teilte er einen fremden Beitrag und kommentierte diesen mit «die braune Scheisse dampft leider auch im veganen Grün». Schliesslich setzte er auf den Facebook-Seiten «vegan in Zürich und Umgebung» und «Indyvegan» mehrfach unter Beiträge von Dritten eine «Gefällt mir»-Markierung, in denen den B. (Beschwerdegegner 2) und C. (Beschwerdegegner 3) im Wesentlichen vorgeworfen wurde, rechtes, «braunes» sowie antisemitisches Gedankengut zu vertreten und zu verbreiten.

Das BezGer Zürich sprach A. der mehrfachen üblen Nachrede schuldig, wogegen A. Berufung einlegte. Das OGer Zürich sprach A. sodann in einzelnen Anklagepunkten frei, bestätigte aber im Übrigen den Schuldspruch sowie die Geldstrafe. Dagegen erhob A. Beschwerde an das BGer.

Aus den Erwägungen:

2.1 Nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem | andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Abs. 1) oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Abs. 2).

[…]

2.1.3 Die zu Art. 173 ff. StGB ergangene Rechtsprechung unterscheidet zwischen Tatsachenbehauptungen sowie reinen und gemischten Werturteilen. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die ehrverletzende Aussage durch Beweis auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft werden kann (BGE 118 IV 41 ff. E. 3; 74 IV 98 ff. E. 1). Ein reines Werturteil bzw. eine Formal- oder Verbalinjurie ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt. Bei einem sog. gemischten Werturteil hat eine Wertung demgegenüber einen erkennbaren Bezug zu Tatsachen (BGer vom 24. April 2018, 6B_1270/2017, E. 2.1 m.H.). Die erhobene Unterstellung, jemand vertrete «braunes Gedankengut» kann als gemischtes Werturteil betrachtet werden, das in Bezug auf die ihm zugrunde liegenden Tatsachen wie eine Tatsachenbehauptung zu behandeln ist (BGE 121 IV 76 ff. E. 2a/bb, «braune Mariette»; BGer vom 23. Juni 2017, 6B_43/2017, E. 2.5.3 «braunes Pack»). Das gilt auch beim Vorwurf einer verächtlichen Eigenschaft wie einer antisemitischen Gesinnung (vgl. BGE 138 III 641 ff. E. 3 f. zum «verbalen Rassismus»; BGer vom 28. Juli 2008, 5A_75/2008, E. 2.1). Bei der Frage, ob eine Äusserung ihrem Schwerpunkt nach als reines Werturteil, als Tatsachenbehauptung oder als gemischtes Werturteil zu beurteilen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtzusammenhang der Äusserung an (BGE 121 IV 76 ff. E. 2a/bb; BGer vom 24. April 201, 6B_1270/2017, E. 2.1 m.H.).

[…]

2.2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die vom Beschwerdeführer gemachten Vorwürfe geeignet sind, den Betroffenen als Mensch zu verachten. Soweit die Vorinstanz im Zusammenhang mit der E-Mail vom 6. Juni 2015 von einer Tatsachenbehauptung ausgeht, ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die darin vom Beschwerdeführer gestellte Frage «Wie steht der Verein C. zum Antisemitismus seines Präsidenten?» weist neben dem tatsächlichen auch einen wertenden Charakter auf. Die Verortung eines Menschen als Antisemit ist zwar ihrem Wesen nach keiner direkten Überprüfung zugänglich, doch kann das Vorliegen einer antisemitischen Gesinnung als innere Tatsache gleichwohl Gegenstand eines Beweisverfahrens bilden. Bei den Kommentaren «braune Scheisse drückt leider immer wieder durch die Ritzen» sowie «die braune Scheisse dampft leider auch im veganen Grün» handelt es sich wiederum um gemischte Werturteile im Sinne der dargelegten Rechtsprechung. Die vom Beschwerdeführer «gelikten» bzw. «geteilten» Beiträge beinhalten schliesslich ebenfalls sowohl tatsächliche als auch wertende Bestandteile. Die entsprechenden Autoren bezeichnen die Beschwerdegegner 2 und 3 darin entweder ausdrücklich als antisemitisch bzw. nationalsozialistisch (z. B. «antisemitischer Verein»; «wegen Rassendiskriminierung verurteilt»; «Kontakte zur Neonazi-Revisionistenszene») oder legen ihnen wertend eine antisemitische bzw. nationalsozialistische Gesinnung nahe (z.B. «braunes Gedankengut»; «braune Scheisse»). Auch diese (fremden) Äusserungen gründen auf einem dem Beweis zugänglichen Tatsachenfundament.

2.2.3 Soweit die Vorinstanz davon ausgeht, dass auch das Drücken des «Gefällt mir»-Symbols zusammen mit der von den Autoren übermittelten Botschaft ein gemischtes Werturteil (seitens des Beschwerdeführers) darstellt, kann ihr in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden. Bei Facebook handelt es sich laut Vorinstanz um einen sozialen Netzwerkdienst, der darauf ausgerichtet ist, eine schnelle und weitreichende Kommunikation zu ermöglichen. Es gilt dabei als Erfahrungstatsache, dass für dessen Nutzerinnen und Nutzer das «Gefällt mir» und das «Teilen» von zentraler Bedeutung sind. Sie ermöglichen – neben der Kommentar-Funktion – die Verbreitung von Informationen (vgl. M. Selman / S. Simmler, «Shitstorm» – strafrechtliche Dimensionen eines neuen Phänomens, ZStR 2018, 261 f.). Anders als bei der Kommentar-Funktion erfolgt die Markierung eines «Gefällt mir» oder das «Teilen» jedoch grundsätzlich wertungsoffen. Während mit dem «Teilen» überhaupt keine Bewertung verbunden ist, bleibt die Bedeutung der «Gefällt mir»-Bekundung trotz des «Daumen hoch» diffus bzw. ohne verbindliche Resonanz des betreffenden Inhalts. Neben der inhaltlichen Gefallensäusserung kann es sich auch um einen schlichten Beifall zur entsprechenden Formulierung oder zur Beziehung zur Autorenschaft handeln. So führen einzelne Beiträge nicht selten zu einem (ir)rationalen Herdenverhalten des sozialen Netzkollektivs. Phänotypisch sind etwa Eltern, die jeden Beitrag ihrer Söhne oder Töchter kritiklos «liken». Die näheren Gründe oder Motive für das «Gefällt mir» bleiben dabei verborgen (R. Studer, Straflosigkeit des Likens – Exemplifikation anhand ehrverletzender Tatsachenbehauptungen auf Facebook, recht 2018, 176; S. Musy, La Répression du discours de haine sur les réseaux sociaux, SJ 2019, 12 f.). Den Funktionen «Gefällt mir» und «Teilen» kann insofern grundsätzlich keine über das Weiterverbreiten des entsprechenden Posts hinausgehende Bedeutung zugemessen werden. Denkbar sind höchstens Fälle, in denen sich der Wiedergebende die fremde Äusserung für einen Dritten zweifelsfrei erkennbar zu eigen macht, namentlich durch das | gleichzeitige Veröffentlichen eines Kommentars. Ob die blosse Markierung des «Gefällt mir»-Symbols und das «Teilen» eines Posts vorliegend für sich allein geeignet waren, die Beschwerdegegner 2 und 3 in ihrer Ehre zu verletzen, kann offenbleiben, da sich die inkriminierten Handlungen in objektiver Hinsicht ohnehin als tatbestandsmässig erweisen.

2.2.4 Wie soeben erwähnt, können sowohl das Drücken des «Gefällt mir»-Symbols wie auch das «Teilen» zur besseren Sichtbarkeit und damit zur Verbreitung des markierten Beitrags im sozialen Netzwerk führen. Die Weiterverbreitung im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gilt als eigenständige Tatbestandsvariante (Selman / Simmler, 261 f.; F. Riklin, Basler Kommentar II, 4. Aufl., Basel 2019, StGB 173 N 4). Die weitreichenden Verbindungen innerhalb der sozialen Netzwerke erlauben gar die «virale», d.h. die massenhafte und rapide Verbreitung fremder Beiträge (vgl. BGer vom 4. Juli 2016, 5A_195/2016, E. 5.3). Unerheblich ist dabei nach der Rechtsprechung, ob dem Dritten die fremde Behauptung bereits bekannt war (BGE 118 IV 160 ff. E. 4a; 73 IV 27 ff. E. 1). Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (Studer, 181) spielt es für die Strafbarkeit auch keine Rolle, dass der Weiterverbreiter die tatsächliche Anzeige seines «gelikten» oder «geteilten» Beitrags auf einem fremden Newsfeed nicht beeinflussen kann. Ob das Drücken des «Gefällt mir»-Symbols oder das «Teilen» eines Posts eine Weiterverbreitungshandlung darstellt, bedarf jedoch einer Einzelfallbetrachtung. Die Weiterverbreitung im Sinne des Gesetzes bedingt, dass die bereits von einem anderen aufgestellte Erklärung einem Dritten mitgeteilt wird (A. Donatsch, StGB Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, StGB 173 N. 17; G. Stratenwerth / ​G. Jenny / F. Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl., Bern 2010, § 11 N 24 und 26). Erst wenn der ehrverletzende Vorwurf des Autors, auf den der Weiterverbreiter mit einem «Gefällt mir» oder einem «Teilen» reagiert, für einen Dritten sichtbar wird und dieser ihn wahrgenommen hat, ist das Delikt vollendet (vgl. BGE 102 IV 35 ff. E. 2b m.H.). Dies hängt in Fällen wie dem Vorliegenden namentlich von der Pflege des Newsfeeds bzw. dem Algorithmus des sozialen Netzwerkdienstes einerseits, und den persönlichen Einstellungen der betreffenden Nutzerinnen und Nutzer andererseits, ab (dazu auch Studer, 178 f.; Musy, 13).

2.2.5 Die Vorinstanz hält in Bezug auf den E-Mailversand vom 6. Juni 2015 sowie das Kommentieren der (fremden) Facebook-Beiträge fest, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 2 darin als Antisemit bezeichne oder ihm eine Sympathie bzw. besondere Nähe zum Naziregime unterstelle. Hinsichtlich der «Gefällt mir»-Bekundung und des «Teilens» von fremden Beiträgen sei alsdann der ursprünglich anvisierte Empfängerkreis erheblich erweitert worden, indem die ehrverletzenden Nachrichteninhalte durch die inkriminierte Handlung an Personen gelangt seien, die nicht dem Abonnentenkreis des Ursprungsautors angehört hätten. Diese Feststellungen blieben unangefochten und sind für das BGer verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen durfte die Vorinstanz unter diesen Umständen zu Recht von einem erfüllten objektiven Tatbestand ausgehen. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner 2 und 3 einerseits durch eine E-Mail und mittels der Kommentar-Funktion selber eines rufschädigenden Verhaltens bezichtigt, andererseits solche Beschuldigungen von Dritten auf Facebook durch die «Gefällt mir»-Markierung und das «Teilen» weiterverbreitet.

2.3

2.3.1 Die Vorinstanz gelangt in einem weiteren Schritt zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer zum Entlastungsbeweis zuzulassen sei, der Wahrheitsbeweis allerdings bei einem gemischten Werturteil nicht erbracht werden könne, da eine Überprüfung auf den Wahrheitsgehalt «naturgemäss» nicht möglich sei. Beim Gutglaubensbeweis sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer wiederholt äusserst schwere Vorwürfe gemacht habe. Ferner sei der Verbreitungsgrad mit der Veröffentlichung auf diversen Facebook-Seiten erheblich gewesen, weshalb ihm eine besonders grosse Informations- und Sorgfaltspflicht oblegen habe. Dieser sei er in keiner Weise nachgekommen. Er habe sich bloss auf sein Gefühl verlassen, dass die Verfasser der von ihm geteilten, «gelikten» oder kommentierten Beiträge oder Inhalte selbst vertrauenswürdig seien. Der Beweis des guten Glaubens gelinge nicht.

2.3.2 Im Lichte der oben dargelegten Grundsätze hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer angesichts der erhobenen Vorwürfe, den Beschwerdegegnern 2 und 3 sei eine antisemitische Gesinnung zuzuerkennen bzw. diese würden «braunes Gedankengut» vertreten, zu Unrecht vom Wahrheitsbeweis ausgeschlossen. Die dabei transportierte Tatsachenbehauptung (bestimmte Haltung zum Nationalsozialismus bzw. gegenüber Juden) ist ohne Weiteres einer Wahrheitsprüfung zugänglich. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer die Äusserung teilweise in eine wertende Form gekleidet hat. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung von Wahrheits- und Gutglaubensbeweis kann […] auch nicht ohne Weiteres von den Überlegungen zum Gutglaubensbeweis auf das Misslingen des Wahrheitsbeweises geschlossen werden. Ob es sich […] um ein Versehen der Vorinstanz ohne Auswirkung auf das Urteil handelt, kann nicht beurteilt werden. Die Vorinstanz verletzt jedenfalls Bundesrecht, indem sie den Beschwerdeführer nicht zum Wahrheitsbeweis zulässt.

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[…]

4. Die Beschwerde ist gutzuheissen.

[…]

Hinweis:

Das OGer Zürich hat Mitte Februar ein neues Verfahren eröffnet. Bis zum Zeitpunkt der Druckfreigabe dieses Urteils (3. Mai 2020) war jedoch noch nicht absehbar, wann das neue Urteil in der Sache zu erwarten ist.

Sd