Bundesgericht vom 12. Februar 2020
7. Wettbewerbsrecht
7.2 Kartellrecht
BGG 90, 93; KG 49a. Das Urteil des BVGer, mit dem eine Verfügung der WEKO aufgehoben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wird, stellt einen Zwischenentscheid dar (und keinen verfahrensabschliessenden Entscheid), wenn die Rechtsfolge von Art. 49a KG noch nicht behandelt wurde (E. 1.1-1.3.3).
BGG 93 I; KG 49a. Würde ein gutheissender Beschwerdeentscheid ein ausserordentlich weitläufiges Beweisverfahren vor der Vorinstanz erübrigen und somit eine bedeutende Zeit- und Kostenersparnis bringen, wird die selbständige direkte Anfechtung eines Zwischenentscheids ausnahmsweise zugelassen (E. 1.3.4-1.3.5).
BV 29 II; VwVG 12, 29. Strukturiert das BVGer die von der WEKO für die Bestimmung des relevanten Marktes erhobenen und zusammengestellten Daten neu, stellt das keine Sachverhaltserhebung dar, für die das rechtliche Gehör gewährt werden müsste (E. 2 f.).
KG 4 II; VKU 11 III a. Für die Marktabgrenzung ist das tatsächliche Marktgeschehen entscheidend. Eine exakte Marktabgrenzung kann indessen in der Regel nicht anhand von eindeutigen wissenschaftlichen Kriterien erfolgen, was eine strikte Beweisführung verunmöglicht. Eine gewisse Logik der wirtschaftlichen Analyse und Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit müssen aber überzeugend und nachvollziehbar erscheinen (E. 5.1 f.).
KG 4 II; VKU 11 III a. Der sachlich relevante Markt für Musikgrossanlässe in Form von Pop- und Rockkonzerten (hier: im Hallenstadion Zürich) bestimmt sich nach dem substituierbaren Marktgegenstand (Leistung des Anbieters, hier: Aktiengesellschaft Hallenstadion), d. h. nach tatsächlichem Fassungsvermögen und tatsächlicher Beschaffenheit (Infrastruktur) der Anlage (E. 5.3).
KG 4 II; VKU 11 III a. Für die Bestimmung des räumlich relevanten Marktes für Musikgrossanlässe in Form von Pop- und Rockkonzerten ist auf die vernünftig durchschnittlichen (indirekten) Nachfrager, d. h. den Durchschnittsendverbraucher (hier: Konzertbesucher), nicht auf die direkte Marktgegenseite (hier: Veranstalter), abzustellen (E. 5.4).
KG 4 II; VKU 11 III a. Ein Marktanteil von 75 %, die fehlende Möglichkeit eines Markteintritts von potenziellen Konkurrenten, die fehlende Macht der Marktgegenseite, die besondere Funktionalität der Infrastruktur (hier: Hallenstadion Zürich) und der ausserordentlich gute Standort im räumlich relevanten Markt begründen eine marktbeherrschende Stellung (E. 5.5).
KG 7. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Verhaltensweise aus dem Beispielkatalog von Art. 7 Abs. 2 KG eine Behinderung oder Benachteiligung i.S.v. Art. 7 Abs. 1 KG darstellt. Unzulässiges Verhalten liegt vor, wenn kein sachlicher Grund («legitimate business reasons») für die Benachteiligung bzw. Ausbeutung oder die Behinderung vorliegt (E. 6.1).
KG 7 II f. Die Koppelung der Vermietung des Veranstaltungslokals mit dem Verkauf von 50 % der Veranstaltungstickets führt aufgrund der fehlenden Konnexität und der Komplexität der verschiedenen Ticketsysteme dazu, dass der gesamte Ticketverkauf faktisch (wenn auch | nicht absolut) in den Händen des marktbeherrschenden Vermieters des Veranstaltungslokals liegt. Dadurch wird der Wettbewerb auf dem Markt für das gekoppelte Produkt (hier: Ticketvertrieb) ausgeschaltet bzw. beschränkt und die marktbeherrschende Stellung auf dem Koppelungsmarkt (hier: Vermietung von Veranstaltungslokalen für Musikgrossanlässe für Pop- und Rockkonzerte in der Deutschschweiz) verstärkt. Es liegt folglich ein unzulässiges Koppelungsgeschäft i.S.v. Art. 7 Abs. 2 lit. f KG vor (E. 6.2-4).
KG 4 I. Eine Kooperationsklausel zwischen dem Vermieter eines Veranstaltungslokals und dem Ticketvertreiber, wonach mindestens 50 % aller Tickets sämtlicher Veranstaltungen im Veranstaltungslokal über den Ticketvertreiber zu erfolgen haben, stellt eine Wettbewerbsabrede i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG dar (E. 7.1 f.).
KG 5 I. Die Erheblichkeit einer Wettbewerbsabrede bestimmt sich nach quantitativen und qualitativen Kriterien, die sich wie zwei kommunizierende Röhren verhalten. Für den quantitativen Aspekt der Erheblichkeit sind die Marktanteile der beteiligten Unternehmen entscheidend. Die Kombination des Marktanteils des einen Unternehmens von 75 % (hier: Aktiengesellschaft Hallenstadion), des Marktanteils des anderen Unternehmens zwischen unter 10 % und 60 % (hier: Ticketcorner) und der qualitativen Kriterien der Abrede (hier: Kooperationsklausel zwischen diesen Unternehmen, wonach mindestens 50 % aller Tickets sämtlicher Veranstaltungen im Veranstaltungslokal über den Ticketvertreiber zu erfolgen haben) führt zu einer Erheblichkeit der Wettbewerbsabrede (E. 7.3 f.).
7. Droit de la concurrence
7.2 Droit des cartels
LTF 90, 93; LCart 49a. Le jugement du TAF par lequel une décision de la ComCo est annulée et renvoyée pour nouvelle décision dans le sens des considérants constitue une décision incidente (et non une décision mettant fin à la procédure), lorsque la conséquence juridique de l’art. 49a LCart n’a pas encore été traitée (consid. 1.1-1.3.3).
LTF 93 I; LCart 49a. Lorsque l’admission du recours éviterait une procédure probatoire longue et coûteuse devant l’instance précédente et apporterait une économie considérable en temps et en coûts, il est exceptionnellement admis d’attaquer directement et de manière indépendante une décision incidente (consid. 1.3.4-1.3.5).
Cst 29 II; PA 12, 29. Lorsque le TAF restructure les données relevées et rassemblées par la ComCo pour la détermination du marché pertinent, cela ne représente pas un établissement des faits pour lequel il faudrait accorder le droit d’être entendu (consid. 2 f).
LCart 4 II; OCCE 11 III a. L’évolution réelle du marché est décisive pour la délimitation du marché. Cependant, une délimitation exacte du marché ne peut en règle générale pas se faire à l’aide de critères scientifiques clairs, ce qui rend impossible la production d’une preuve stricte. Mais une certaine logique de l’analyse économique et une certaine probabilité de justesse doivent apparaître convaincantes et compréhensibles (consid. 5.1 f).
LCart 4 II; OCCE 11 III a. Le marché de produits pertinent pour les grands événements musicaux sous la forme de concerts pop et rock (ici: au Hallenstadion de Zurich) se détermine selon l’objet du marché substituable (prestation du fournisseur, en l’espèce: société anonyme Hallenstadion), c’est-à-dire selon la capacité réelle et la constitution réelle (infrastructure) de l’installation (consid. 5.3).
LCart 4 II; OCCE 11 III a. En vue de délimiter le marché géographique pertinent pour les grands événements musicaux sous la forme de concerts pop et rock, il faut prendre en compte la demande moyenne raisonnable (indirecte), c’est-à-dire le consommateur final moyen (en l’espèce: le spectateur), non le partenaire potentiel de l’échange (ici: l’organisateur) (consid. 5.4).
LCart 4 II; OCCE 11 III a. Une part de marché de 75 %, l’absence de possibilité d’une entrée sur le marché de concurrents potentiels, l’absence de pouvoir du partenaire potentiel de l’échange, la fonctionnalité particulière de l’infrastructure (ici: le Hallenstadion de Zurich) et l’emplacement extraordinairement bon dans le marché géographique pertinent fondent une position dominante (consid. 5.5).
LCart 7. Il faut examiner dans le cas d’espèce si une pratique du catalogue d’exemples de l’art. 7 al. 2 LCart, représente une entrave ou un désavantage au sens de l’art. 7 al. 1 LCart. Il y a pratique illicite lorsqu’il n’y a aucune raison matérielle («legitimate business reasons») au désavantage, à l’exploitation ou à l’entrave (consid. 6.1).
LCart 7 II f. La subordination de la location du local de la manifestation à la vente de 50 % des billets mène, en raison du défaut de connexité et de la complexité des divers systèmes de billeterie, à ce que la vente globale des billets soit de fait (même si ce n’est pas absolu) dans les mains du bailleur du local de la manifestation ayant une position dominante. Ainsi, la concurrence sur le marché pour le produit lié (en l’espèce: la vente des billets) est supprimée ou restreinte et la position dominante sur le marché liant (ici: | location de locaux de manifestation pour de grands événements musicaux pour des concerts pop et rock en Suisse alémanique) est renforcée. Il y a par conséquent une transaction jumelée illicite au sens de l’art. 7 al. 2 let. f LCart. (consid. 6.2-4).
LCart 4 I. Une clause de coopération entre le bailleur d’un local de manifestation et le vendeur des billets selon laquelle 50 % au moins de tous les billets de toutes les manifestations ayant lieu dans ledit local doivent être vendus via le vendeur des billets représente un accord en matière de concurrence au sens de l’art. 4 al. 1 LCart. (consid. 7.1 f).
LCart 5 I. La question de savoir si un accord affecte la concurrence de manière notable se détermine selon des critères quantitatifs et qualitatifs qui se comportent comme des vases communicants. Les parts de marché des parties sont déterminantes pour l’aspect quantitatif . La combinaison de la part de marché de l’une des entreprises de 75 % (ici: la société anonyme Hallenstadion), de la part de marché de l’autre entreprises entre 10 et 60 % (en l’espèce: Ticketcorner) et des critères qualitatifs de l’accord (ici: la clause de coopération entre ces entreprises selon laquelle 50 % au moins de tous les tickets de toutes les manifestations du local doivent être vendus via le vendeur des billets) conduit à considérer que l’accord affecte la concurrence de manière notable (consid. 7.3 f).
II. öffentlich-rechtliche Abteilung; teilweise Gutheissung der Beschwerde; Akten-Nr. 2C_113/2017
Die Aktiengesellschaft Hallenstadion Zürich (nachfolgend: AGH) und Ticketcorner AG (nachfolgend: Ticketcorner) schlossen zum 1. Januar 2009 einen Kooperationsvertrag, der u. a. folgende Kooperationsklausel enthielt:
«Ticketcorner hat das Recht, mindestens 50 % aller Tickets (exkl. V.I.P.-Pakete mit Zusatzleistungen) sämtlicher Ticketkategorien für alle Veranstaltungen im Hallenstadion über alle möglichen gegenwärtigen elektronischen sowie in Zukunft allenfalls weiteren oder anderen Vertriebskanälen und Vertriebsarten (Call Center, Internet und POS) zu vertreiben.»
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstaltungsvertrags der AGH für Veranstaltungen mit Ticketing enthielten in Ziff. 14.1 eine Ticketingklausel mit folgendem Inhalt:
«Der Veranstalter ist verpflichtet, der AGH ein Kontingent von mindestens 50 % der Tickets aus sämtlichen Kategorien zu Standardkonditionen in Konsignation zur Verfügung zu stellen. Ausgenommen davon sind mit zusätzlichen Dienstleistungen veredelte Tickets bis max. 5 % der Marktkapazität. Die AGH vertreibt diese zu den gleichen, vom Veranstalter festgelegten Preisen wie die anderen 50 % der Tickets zuzüglich Systembenutzungsgebühr/Vorverkaufsgebühr über eigene Vertriebskanäle und -partner (aktuell Ticketcorner AG).»
Aus dem Zusammenwirken von Kooperationsklausel und Ticketingklausel ergibt sich Folgendes: Die Kooperationsklausel verpflichtet die AGH, gegenüber den Veranstaltern sicherzustellen und durchzusetzen, dass sie das Ticketing mindestens zu 50 % an die AGH übertragen, welches dann von Ticketcorner als Ticketingkooperationspartner der AGH zu Standardkonditionen durchgeführt wird. Diese Verpflichtung wird mit der Ticketingklausel umgesetzt. Für einen Veranstalter von Veranstaltungen mit Ticketabsatz ergibt sich damit die Ausgangslage, dass er eine Veranstaltung im Hallenstadion nur durchführen kann, wenn er gleichzeitig das Ticketing – vertraglich zu 50 % – der AGH überträgt, das gegen Bezahlung von zusätzlichen Systembenutzungsgebühren bzw. Vorverkaufsgebühren von Ticketcorner als Ticketingkooperationspartner der AGH durchgeführt wird. Dem Veranstalter wird demzufolge die Möglichkeit genommen, das Ticketing vollständig selbst abzuwickeln oder durch ein sonstiges Ticketingunternehmen durchführen zu lassen. Durch die Kooperationsklausel sichert sich Ticketcorner faktisch den Zugang zum Ticketing für alle entsprechenden Veranstaltungen im Hallenstadion.
Mit Verfügung vom 14. November 2011 stellte die WEKO wegen fehlender Marktmacht und fehlender unzulässiger Wettbewerbsabrede die aufgrund verschiedener Anzeigen eröffnete Untersuchung ein (RPW 2012, 74 ff.). Starticket AG, ticketportal AG und Ticketino AG erhoben in der Folge dagegen Beschwerde, welche das BGer letztinstanzlich in Bezug auf die Beschwerdebefugnis von Starticket AG und ticketportal AG guthiess (BGE 139 II 328; sic! 2013, 629 ff. «Ticketvertrieb»).
Das BVGer nahm das Verfahren wieder auf, hiess die Beschwerde gut und hob die Verfügung der WEKO vom 14. November 2011 auf. Das BGer heisst die von AGH (Beschwerdeführerin 1) und Ticketcorner (Beschwerdeführerin 2) dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut.
Aus den Erwägungen:
I. Eintreten
1.
1.1 Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG) richtet sich gegen einen Entscheid des BVGer (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG), der sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt (Art. 82 lit. a BGG), wozu keine Ausnahmen bestehen (Art. 83 BGG). Die Beschwerdeführerinnen sind nach Art. 89 Abs. 1 BGG legitimiert.
1.2
1.2.1 Angefochten ist ein Urteil, mit welchem die Verfügung der WEKO vom 14. November 2011 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die WEKO zurückgewiesen wird. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass es sich um einen Zwischenentscheid handle. Die Beschwerdeführerinnen gehen davon aus, | dass es sich demgegenüber um einen Endentscheid handle, da die Vorinstanz über sämtliche Rechtsfragen entschieden habe und der WEKO für die Festlegung der Sanktion im Rahmen der engen Grenzen von Art. 49a KG und der KG-Sanktionsverordnung (SVKG; SR 251.5) kein Ermessen zukomme.
1.2.2 Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Verfahren prozessual abschliesst (Art. 90 BGG), sei dies mit einem materiellen Entscheid oder Nichteintreten (BGE 133 V 477 ff. E. 4.1.1). Das BGer soll sich als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes in der Regel nur einmal mit der gleichen Angelegenheit befassen müssen (BGE 142 II 363 ff. E. 1.3). Vor- und Zwischenentscheide sind Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen (Art. 90 e contrario BGG), sondern bloss eine formell- oder materiellrechtliche Frage im Hinblick auf die Verfahrenserledigung regeln, mithin einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen (BGE 136 V 131 ff. E. 1.1.2). Materiellrechtliche (Grundsatz)entscheide, die einen Teilaspekt einer Streitsache beantworten, gelten nach der Systematik des BGG nicht als Teil- (i.S.v. Art. 91 BGG), sondern als materiellrechtliche Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 133 V 477 ff. E. 4.1.3, 4.3).
1.2.3 Rückweisungsentscheide stellen in der Regel Zwischenentscheide dar, weil sie das Verfahren nicht abschliessen (BGE 134 II 124 ff. E. 1.3.; 133 V 477 ff. E. 4). Anders verhält es sich bloss, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung bloss der (rein rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient; diesfalls liegt ein Endentscheid vor (BGE 134 II 124 ff. E. 1.3).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen verhält es sich nicht so, dass der WEKO kein Entscheidungsspielraum für die Festlegung der Sanktion mehr bleibt und die Rückweisung bloss der (rein rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (vgl. diesbezüglich die Urteile BGE 144 II 194 ff. E. 6; 143 II 297 ff. E. 9.7).
1.2.4 Ausgehend vom Zweck von Art. 93 BGG stellt ein Rückweisungsentscheid nur dann keinen Zwischenentscheid dar, wenn ausgeschlossen werden kann, dass das BGer sich ein zweites Mal mit der Streitsache befassen muss (BGer vom 27. Mai 2014, 2C_493/2014, 2C_494/2014, E. 2.2). Rückweisungsentscheide sind unter den alternativen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG anfechtbar, selbst wenn damit über materielle Teilaspekte der Streitsache entschieden wird (BGE 134 II 124 ff. E. 1.3; 133 V 477 ff. E. 4.2, 4.3).
1.3
1.3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob es sich entgegen dem vorinstanzlichen Dispositiv gar nicht um eine Rückweisung, sondern um einen verfahrensabschliessenden Entscheid, somit um einen Endentscheid handelt. Die Vorinstanz hat den relevanten Markt, die marktbeherrschende Stellung der Beschwerdeführerinnen, das darauf gestützte Verhalten sowie die Wettbewerbsabrede zwischen diesen einschliesslich der Erheblichkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung und allfälligen Effizienzgründen analysiert und geprüft. Sie ist dabei zum Schluss gekommen, dass erstens aufgrund der bislang im Recht liegenden Beweise und Informationen das Verhalten der Beschwerdeführerin 1, ihren Vertragspartnern bei der Anmietung des Hallenstadions als Veranstaltungslokalität die Verpflichtung zur bestimmten Ausgestaltung des Ticketings aufzuerlegen, ein wettbewerbswidriges Verhalten sowohl in Form eines Koppelungsgeschäfts gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. f KG als auch in Form eines Erzwingens gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c KG darstelle. Sie kommt zweitens zum Schluss, dass die Ticketingkooperationsabrede sowohl auf dem Markt der Veranstaltungslokalitäten für Mega-Einzel-Bühnenshows in der Deutschschweiz als auch für den Markt des Ticketings in der Schweiz eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung gemäss Art. 5 Abs. 1 KG bilde und dass keine Rechtfertigungsgründe gegeben seien. Drittens hat sie festgehalten, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin 2 unter Art. 7 Abs. 1 KG falle. Insofern hat die Vorinstanz eine Verletzung von Art. 5 und Art. 7 KG festgestellt, womit der Tatbestand von Art. 49a KG erfüllt wäre; auszusprechen wäre danach lediglich noch die Sanktion.
1.3.2 Verschiedentlich hat die Vorinstanz indessen ausgeführt, dass es weitergehender, detaillierterer Abklärungen von Seiten der Wettbewerbsbehörden bedürfe, teilweise werden diese geforderten Abklärungen in späteren Erwägungen wieder einschränkend verstanden. Diese Formulierungen mögen sicherlich nicht zur Klarheit des Urteils beitragen. Allerdings lässt sich aus dem gesamten Urteil ohne Weiteres schliessen, dass das Verdikt klar ist: Es liegt sowohl eine Verletzung von Art. 5 als auch eine von Art. 7 KG vor. Denn die Vorinstanz führt mehrmals aus, dass die vorliegenden Informationen und Daten genügend seien, damit der Sachverhalt problemlos unter die Tatbestandselemente von Art. 5 und 7 KG subsumiert werden könne. Ist der Tatbestand erfüllt, bedarf es keiner detaillierteren Sachverhaltsabklärungen mehr. Wie sich aus der Gesamtbeurteilung der Beschwerde ergibt, sind die unglücklichen Formulierungen wohl vor allem dem Umstand geschuldet, dass die WEKO die Sanktionierung noch zu bestimmen hat. Mit dem strittigen Entscheid sind die Tatbestandselemente von Art. 49a Abs. 1 KG erfüllt.
1.3.3 Art. 49a Abs. 1 KG ist allerdings eine vollständige Norm und enthält somit neben dem Tatbestandselement auch eine Rechtsfolge. Diese wurde noch nicht behandelt. Insofern liegt noch kein verfahrensabschliessender | Entscheid, sondern ein Zwischenentscheid vor.
1.3.4 Zwischenentscheide i.S.v. Art. 93 Abs. 1 BGG können selbständig angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Eine Gutheissung der Beschwerde würde sofort einen Endentscheid herbeiführen, denn damit würde die verfügungsweise Einstellung der Untersuchung durch die WEKO bestätigt. Da die Vorinstanz – wie bereits ausgeführt – in ihrem Entscheid zwischen der Erfüllung und der Nichterfüllung des Tatbestands changierte und u. a. die WEKO auch anwies, weitere umfangreiche Abklärungen u. a. in Bezug auf den Markt vorzunehmen, würde sich mit einem gutheissenden Endentscheid ein ausserordentlich weitläufiges Beweisverfahren erübrigen und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten erspart werden (vgl. BGE 133 III 629 ff. E. 2.4.2). Insofern erscheint es in diesem besonders gelagerten Fall geboten, die selbstständige direkte Anfechtung des umstrittenen Zwischenentscheids ausnahmsweise zuzulassen.
1.3.5 Da alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
[…]
II. Inhalt
2. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin 1 mehrere wettbewerbswidrige Verhaltensweisen vorgeworfen. Zum einen habe diese ihre marktbeherrschende Stellung so ausgeübt, dass sie andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindert oder die Marktgegenseite benachteiligt habe.
Grundlage bildete eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. c und lit. f KG. Zum anderen habe die Beschwerdeführerin 1 zusammen mit der Beschwerdeführerin 2 eine unzulässige Wettbewerbsabrede abgeschlossen, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigt habe und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz habe rechtfertigen lassen (Art. 5 Abs. 1 und 2 KG). Auch der Beschwerdeführerin 2 wird ein unzulässiges Verhalten nach Art. 7 KG vorgeworfen. Da die Vorinstanz diametral anders entschieden hat als die WEKO, ist praktisch alles bestritten. Dementsprechend gliedert sich das Urteil wie folgt: In Bezug auf die unzulässige Verhaltensweise der Beschwerdeführerin 1 (Art. 7 Abs. 2 KG) ist zunächst der relevante Markt zu bestimmen (E. 5.1–5.4), anschliessend die Frage zu beantworten, ob die Beschwerdeführerin 1 auf dem relevanten Markt marktbeherrschend nach Art. 4 Abs. 2 KG ist (E. 5.5). In E. 6 wird geprüft, ob Art. 7 Abs. 2 lit. c und lit. f KG verletzt sind. In E. 7 ist der Frage nachzugehen, ob die Abrede zwischen den Beschwerdeführerinnen eine unzulässige Abrede darstellt. Schliesslich ist noch die Frage zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin 2 Art. 7 KG verletzt hat (E. 8). Zunächst ist auf die Sachverhaltsrügen einzugehen (E. 3) und der Streitgegenstand zu bestimmen (E. 4).
III. Sachverhaltsrügen
3.
3.1 Die Beschwerdeführerinnen werfen der Vorinstanz durchgehend vor, dass sie es unterlassen habe, den Sachverhalt abzuklären, und/oder diesen nicht richtig bzw. willkürlich festgestellt habe. Für die Feststellungen des sachlich relevanten Marktes hat sich die Vorinstanz auf die Sachverhaltsdarstellungen der WEKO, deren Akten und auf die in der Verfügung enthaltenen Daten und Ausführungen abgestützt sowie allgemein zugängliche Quellen wie z. B. diejenige des Hallenstadions oder anderer Veranstaltungslokalitäten konsultiert. Sofern damit der rechtsrelevante Sachverhalt erstellt werden kann, muss sie – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen – keine eigenen Daten erheben. Die Vorinstanz hat für die Bestimmung des relevanten Marktes die von der WEKO erhobenen und zusammengestellten Daten u. a. neu strukturiert. Dies bildet keine Sachverhaltserhebung, weshalb sich damit auch nicht die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt. Damit sollten lediglich die Eigenschaften und die verschiedenen Verwendungszwecke von Veranstaltungen herausgeschält werden. Anzumerken ist ferner, dass die Vorinstanz im Prinzip genauso sachkundig ist, wie die WEKO, da ihr volle Kognitionsbefugnisse in Rechts- und Tatsachenfragen zukommen (vgl. BGE 139 I 72 ff. E. 4.5; BGer vom 9. Oktober 2017, 2C_1016/2014, E. 2.2).
Auf die unzähligen, rein appellatorisch gehaltenen Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführerinnen, welche lediglich ihren Standpunkt darstellen, ist nicht einzutreten. […] [E]ine Sachverhaltsdarstellung [ist] nicht bereits dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt überdies keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fallen könnte, selbst wenn sie plausibler erscheinen würde. Sodann ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass dem SachGer ein erheblicher Ermessensspielraum bei der Beweiswürdigung zukommt. Schliesslich sind etliche Sachverhaltsrügen Rügen der Rechtsanwendung. Sofern notwendig, werden diese deshalb dort behandelt.
[…]
IV. Streitgegenstand
4. In der Untersuchung des Sekretariats nach Art. 27 KG und in der Verfügung der WEKO nach Art. 30 KG ging es darum, zu klären, ob erstens die | Beschwerdeführerin 1 über eine marktbeherrschende Stellung verfüge und diese durch Ziff. 14.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingung missbraucht und zweitens es sich bei Ziff. 10 der Kooperationsvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 um eine unzulässige Wettbewerbsabrede gehandelt habe. In Bezug auf die Art der Veranstaltungen hat die WEKO keine Einschränkungen vorgenommen, obwohl bereits die Stellungnahmen der noch verbliebenen Anzeigerinnen (= heutige Beschwerdegegnerinnen) nur auf die grossen Pop/Rock-Veranstaltungen fokussierten. Mit der Beschwerde vor BVGer beantragten die jetzigen Beschwerdegegnerinnen denn auch nur, wettbewerbswidriges Verhalten der jetzigen Beschwerdeführerinnen in Bezug auf die Vermittlung von Lokalitäten für die Durchführung von grossen Pop- und Rock-Veranstaltungen und dem damit verbundenen Ticketing festzustellen und zu sanktionieren.
Dementsprechend hat auch die Vorinstanz den Streitgegenstand darauf eingeengt. Dies bildet auch den Streitgegenstand vor BGer. Es geht mithin zum einen um «Musikgrossanlässe» in Form von Rock- und Popkonzerten, zum anderen um das Ticketing für diese Anlässe. Die Verfügung der WEKO erging am 14. November 2011 und hat den Sachverhalt bis zu diesem Zeitpunkt berücksichtigt. Der Streitgegenstand umfasst in zeitlicher Hinsicht demnach die Jahre 2009 bis 2011.
V. Verletzung von Art. 7 KG durch die Beschwerdeführerin 1?
5. Relevanter Markt und marktbeherrschende Stellung
5.1 Vorbemerkung
Nach Art. 7 Abs. 1 KG verhalten sich marktbeherrschende Unternehmen unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen. Als marktbeherrschende Unternehmen gelten nach Art. 4 Abs. 2 KG einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten. Bevor sich die Marktmacht beurteilen lässt, ist der relevante sachliche, räumliche und zeitliche Markt zu definieren (zu den Gründen vgl. etwa P. Behrens, Europäisches Marktöffnungs- und Wettbewerbsrecht, Zürich 2017, N 814 ff.). Dieser beurteilt sich analog Art. 11 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4; vgl. BGE 139 I 72 ff E. 9.1).
5.2 Rechtliche Grundlagen des sachlich relevanten Markts
5.2.1 Der sachlich relevante Markt umfasst danach alle Waren und Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 lit. a VKU). Entscheidend ist somit, welche Produkte oder Leistungen die Marktgegenseite im Hinblick auf die Befriedigung eines bestimmten Bedürfnisses als austauschbar ansieht. Dies hängt davon ab, ob die Produkte oder Dienstleistungen vom Nachfrager hinsichtlich ihrer Eigenschaften und des vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar erachtet werden (vgl. BGE 139 I 72 ff. E 9.2.3.1 m.H.). Entscheidend ist somit die funktionelle Austauschbarkeit (Bedarfsmarktkonzept) von Waren und Dienstleistungen aus Sicht der Marktgegenseite (BGE 139 I 72 ff. E. 9.2.3.1). Die Prüfung erfolgt in zwei Schritten: Bestimmung des Marktgegenstandes (hier: welche Leistung bietet die Beschwerdeführerin 1 an?) und die eigentliche Marktabgrenzung.
5.2.2 Für die Ermittlung des sachlich relevanten Angebotsmarktes wird demzufolge auf die Produkteigenschaften, auf den Verwendungszweck und den Preis Bezug genommen (siehe z. B. M. Reinert / B. Bloch, Basler Kommentar Kartellgesetz, Basel 2010, KG 4 II N 104 ff.; E. Clerc / P. Këllezi, in: V. Martenet / C. Bovet/ P. Tercier [Hg.], Droit de la concurrence, 2e éd., Zurich 2013, KG 4 II N 65 ff.; P. Jung, in: E. Grabitz / M. Hilf / M. Nettesheim [Hg.], Das Recht der Europäischen Union, Kommentar, München 2015, 56. Ergänzungslieferung, München 2015, AEUV 102 N 38): Einen ersten Ansatzpunkt bilden die objektiven Eigenschaften der Waren oder der Dienstleistungen, welche massgeblich den Verwendungszweck eines Produkts bzw. einer Dienstleistung bestimmen und dabei Substitutionsmöglichkeiten andeuten können: Als objektive Eigenschaften gelten etwa technisch/physikalische Eigenschaften, wie technische bzw. allgemeine Ausstattung, Sitzplatzkapazitäten bzw. Fassungsvermögen oder Grösse einer Lokalität, technische Standards (vgl. z. B. J. Füller, Einleitung / Die Grundbegriffe des Wettbewerbsrechts, in: Münchener Kommentar, Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht. Kartellrecht. Missbrauchs- und Fusionskontrolle, Bd. 1 Europäisches Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., München 2015, N 945 ff., 1053 zu D.; T. Körber, in: U. Immenga / E. Mestmäcker [Hg.], Wettbewerbsrecht, Bd. 1 EU/Teil 2, 5. Aufl., München 2012, FKVO 2 N 37). Bei Dienstleistungen kann auf die Produktepaletten oder die Vertriebsleistungen abgestellt werden (Körber, FKVO 2 N 38. Zu den objektiven Eigenschaften gehören auch rechtliche Rahmenbedingungen (Körber, FKVO 2 N 37).
5.2.3 Neben den Produkt- bzw. Dienstleistungseigenschaften sind die Verwendungsmöglichkeiten als weiterer Faktor zu nennen, um die potenziell damit austauschbaren Produkte objektiv einzugrenzen. In Betracht fallen dabei die Kriterien «privat/geschäft- | lich», «privat/öffentlich», «kommerziell/nicht kommerziell», Einsatzmöglichkeiten, Angebotspalette (Körber, FKVO 2 N 39). Dabei kann ein Erzeugnis bzw. eine Dienstleistung unterschiedlichen Zwecken dienen, weshalb es bzw. sie unterschiedlichen Märkten angehören kann (vgl. EuGH vom 13. Februar 1979, Rs. 85/76, «Hoffmann-La Roche», N 28).
5.2.4 Das Bedarfsmarktkonzept fokussiert auf die Marktgegenseite. Insofern ist die Sicht der Nachfrager für die Marktabgrenzung wichtig. Allerdings darf die Sicht der Nachfrager nicht soweit gehen, dass deren subjektive Vorstellung und Empfindungen als Massstab gelten. Auszugehen ist vom Durchschnittsverbraucher, vom vernünftig durchschnittlichen Nachfrager (vgl. Clerc / Kellëzi, KG 4 II 2 N 71; Behrens, N 824; Körber, FKVO 2 N 41 f.). Zur Eruierung der Marktgegenseite sind Verbraucherpräferenzen bzw. die Marktübung zu berücksichtigen (vgl. z. B. Reinert / Bloch, KG 4 II N 113). Darüber hinaus ist in gewissen Fällen das Abstellen auf die Sicht der direkten Nachfrager sachfremd, weshalb – nach der abgeleiteten Nachfragemethode – der sachlich relevante Markt nach Massgabe der Präferenzen der Endverbraucher abgegrenzt werden muss (vgl. Reinert / Bloch, KG 4 II N 172 ff.; U. Immenga, Die Marke im Wettbewerb – Wettbewerb innerhalb der Marke, sic! 2002, 374 ff., 375; M. Dietrich / M. Saurer, Ist eine Marke ein Markt? Marktabgrenzung bei selektiven Vertriebssystemen, sic! 2001, 593 ff., 602). Typisches Beispiel ist der Händler, der die von ihm gekauften Waren nicht selbst verbraucht, sondern diese kauft, um sie anschliessend an seine Abnehmer weiter zu veräussern (Reinert / Bloch, KG 4 II N 174; Dietrich / Saurer, 602). Eine eindeutige Entscheidung über die funktionelle Austauschbarkeit lässt sich aus Sicht der Nachfrager nur dann fällen, wenn die Nachfrager eine hinreichend homogene Gruppe bilden (vgl. Körber, FKVO 2 N 46).
5.2.5 Neben den Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der Produkte und Dienstleistungen ist der Preis ein wichtiger Faktor für die Wahl der Marktgegenseite – allerdings ist er für sich allein nicht aussagekräftig für eine Marktabgrenzung (vgl. Reinert / Bloch, KG 4 II N 140). Er ist immer im Zusammenhang mit anderen Kriterien zu beachten. So können beispielsweise trotz übereinstimmendem Verwendungszweck die unterschiedlichen Preise, die für die miteinander zu vergleichenden Produkte oder Leistungen verlangt werden, deren Austauschbarkeit aus Sicht der Marktgegenseite einschränken oder ausschliessen.
5.2.6 Für die Marktabgrenzung ist das tatsächliche Marktgeschehen entscheidend; es geht um die den (End-)Kunden tatsächlich zur Verfügung stehenden Alternativangebote (vgl. Clerc / Kellëzi, KG 4 II N 85; Jung, AEUV 102 N 36; Füller, N 1034, 1056 f. zu D; A. Fuchs / W. Möschel, in: U. Immenga / E. Mestmäcker [Hg.], Wettbewerbsrecht, Bd. 1 EU/Teil 2, 5. Aufl., München 2012, AEUV 102 N 49). Das Ausmass der Substituierbarkeit, damit zwei Produkte demselben Markt zuzurechnen sind, ist indes kaum exakt feststellbar, sondern beruht auf verschiedenen Annahmen und Wertungen (vgl. BGE 139 I 72 ff. E. 8.3.2; Reinert / Bloch, KG 4 II N 107; Fuchs / Möschel, AEUV 102 N 50; Füller, N 1052 zu D), da die Analyse der Marktverhältnisse komplex, die Datenlage oft unvollständig, die Erhebung ergänzender Daten schwierig und die Sicht der Marktgegenseite nicht mathematisch feststellbar ist. Insofern kann die exakte Marktabgrenzung in der Regel nicht anhand eindeutiger wissenschaftlicher Kriterien erfolgen. Die Anforderungen an den Nachweis der verschiedenen Zusammenhänge dürfen mit Blick auf die Zielsetzung des Kartellgesetzes somit nicht übertrieben werden (BGE 139 I 72 ff. E. 8.3.2 m.H.). Deshalb erscheint eine strikte Beweisführung bei diesen Zusammenhängen nicht möglich. Eine gewisse Logik der wirtschaftlichen Analyse und Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit müssen aber überzeugend und nachvollziehbar erscheinen (vgl. BGE 139 I 72 ff. E. 8.3.2).
5.3 Der konkrete sachlich relevante Markt
5.3.1 Die Beschwerdeführerinnen werfen der Vorinstanz zunächst einen schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehler vor, weil sie von einer wechselseitigen Substituierbarkeit ausgehe. Die Formulierung mag in den von den Beschwerdeführerinnen aufgeführten Erwägungen ungenau sein. Die Auffassung der Vorinstanz deckt sich indes mit den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen, wonach die Frage zu beantworten ist, ob und inwieweit das untersuchte Produkt durch ein anderes substituierbar ist.
5.3.2 Strittig ist, welches der relevante Markt für Veranstaltungen für «Musikgrossanlässe» in Form von Rock- und Popkonzerten ist, welche im Hallenstadion aufgeführt werden.
Während die WEKO in ihrer Verfügung vom 14. November 2011 einen Markt abgegrenzt hat, welcher neben dem Hallenstadion (möglicherweise je nach Art der Anlässe jeweils unterschiedliche) andere Hallen, aber auch offene Stadien und Veranstaltungsplätze einschliesst, hat die Vorinstanz gestützt auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die von der Beschwerdeführerin 1 angebotenen Layouts, auf die Sachverhaltsdarstellung der WEKO und in Auseinandersetzung mit dieser sowie deren Unterlagen und Akten und gestützt auf eine Kategorisierung der Veranstaltungslokalitäten nach Gegenstand, Zweck, Dauer, Raumbedarf und Besucheraufkommen den sachlich relevanten Markt für Veranstaltungslokalitäten so abgegrenzt, dass die Grosshallen PostFinance Arena Bern, Hallenstadion Zürich, Arena Genf, Patinoire | de Malley, Forum Fribourg und St. Jakobshalle Basel den sachlich relevanten Markt bilden würden. Die Beschwerdeführerinnen haben sich den Argumenten der WEKO angeschlossen.
5.3.3 Zunächst ist der Marktgegenstand zu bestimmen, also die Leistung, welche die Beschwerdeführerin 1 anbietet. In den meisten Fällen mag die Bestimmung des Marktgegenstands unproblematisch sein. Eine nähere Prüfung ist jedoch dann geboten, wenn es sich beim Angebot um komplexe Leistungen handelt (vgl. Körber, FKVO 2 N 27). Dies trifft im vorliegenden Fall zu: Das Hallenstadion ist eine (und auch die grösste) multifunktionale Indoor-Anlage der Schweiz. Es bietet sich in verschiedenen Standard-Layouts an, welche unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. für Corporate Events) verändert werden können. Fassungsvermögen und Gebühren unterscheiden sich entsprechend den Layouts (Arena: 13 000 Besucher, 50 000 CHF Minimumgebühr; Theater: 7300 Besucher, 35 000 CHF Minimumgebühr; Club: mit 4500 Besuchern, 25 000 CHF Minimumgebühr). Je Layout gibt es zudem entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen. Für alle Varianten besteht die maximale Gebühr von 120 000 CHF. Die Layouts können bzw. müssen mit Zusatzleistungen verbunden werden. Die Beschwerdeführerin 1 bietet insofern ein Produkt mit verschiedenen Eigenschaften (Fassungsvermögen, Mietkosten, technische Ausstattung, Ambiente, Eventtechnik, Infrastruktur) zu unterschiedlichen Verwendungszwecken an, wie die verschiedenen Veranstaltungen, welche dort stattfinden (z. B. Eishockeyliga-Spiele, andere Sportanlässe [z. B. Reitturniere], Geschäftsanlässe, Messen als Verkaufsveranstaltungen, Kongresse und Seminare als Fachveranstaltungen, Sachshows und Bühnenshows [Musikanlässe und sonstige Unterhaltungsanlässe]), eindrücklich zeigen. Bereits daraus erhellt, dass das Hallenstadion mit seinen unterschiedlichen Leistungen nicht nur einen Markt, sondern mehrere betrifft. «Wenn ein Erzeugnis zu unterschiedlichen Zwecken verwandt werden kann und diese unterschiedlichen Verwendungen auch unterschiedlichen wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechen, so kann dieses Erzeugnis […] getrennten Märkten angehören» (EuGH vom 13. Februar 1979, Rs. 85/76, «Hoffmann-La Roche», N 28). Nicht anders verhält es sich auch aus der Sicht der Marktgegenseite, da diese nicht nach dem Hallenstadion an sich nachfragt, sondern nach diesem in einem bestimmten Layout, will sie doch einen Darbietenden für die Durchführung eines bestimmten Anlasses gewinnen; entscheidend sind hier die Bedürfnisse und Präferenzen des Darbietenden (vgl. Reinert / Bloch, KG 4 II N 174).
5.3.4 Wenn das Hallenstadion als Veranstaltungsort für Musikgrossanlässe in Frage kommt, fragt der Veranstalter nach dem Layout Arena, denn aufgrund seiner Erfahrung, der Anhängerschaft des Künstlers, anderer Veranstaltungen des Künstlers und weiterer Informationen kann er das Besucheraufkommen so genau abschätzen, dass er weiss, dass die Veranstaltung mehr als 7›300 Personen besuchen werden. Die technischen Möglichkeiten (Bühne, Elektronik, Eventtechnik etc.), der Preis und die möglichen Anpassungen, um dem Ambiente gerecht zu werden, sind aufgrund des Layouts, der technischen Infrastruktur und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ebenfalls klar. Wie die verschiedenen, vorne aufgeführten Veranstaltungen zeigen, bietet die Beschwerdeführerin 1 für Musikgrossanlässe i.S. von Rock- und Popkonzerten – ähnlich wie für andere Grossanlässe (z. B. Sportveranstaltung) – ein Grundkonzept an, welche auf dem Layout Arena basiert. Dies ist der Marktgegenstand, von dem für die sachliche Marktabgrenzung auszugehen ist.
5.3.5 Angesichts dieses Umstands sind vor allem zwei Elemente für die sachliche Marktabgrenzung entscheidend: Die Veranstaltungslokalität muss erstens ein Fassungsvermögen von mindestens 7301 Personen aufweisen. Zweitens muss eine Anlage so beschaffen sein, dass in ihr Musikgrossanlässe durchgeführt werden können, was nicht möglich ist bei fehlender (technischer) Infrastruktur. Reine Eishockeystadien bilden deshalb kein Substitut. Aber auch Anlagen, welche Musikanlässe gar nicht anbieten, fallen nicht als Substitut in Betracht. Entscheidend ist die Realität (vgl. EuGH vom 6. Oktober 1994, T-83/91, «Tetra Pak II», N 64) und nicht die theoretischen Möglichkeiten. Die Marktgegenseite wird nicht bei jemandem ein Produkt nachfragen, das dieser gar nicht anbietet. Theoretische Möglichkeiten stehen nicht im Wettbewerb mit dem Hallenstadion (dazu E. Mestmäcker / H. Schweitzer, Europäisches Wettbewerbsrecht, 3. Aufl., München 2014, § 17 N 17, 19 f.; Behrens, N 814). Ob angesichts dieses Befunds die PostFinance Arena Bern als Substitut zu berücksichtigen ist, ist äusserst zweifelhaft: Während des Zeitraums 2009–2011 sind lediglich zwei Konzerte durchgeführt worden – und zwar ausserhalb der Eishockeysaison. Da das Eishockeytraining bereits während des Sommers beginnt, ist der Aufwand, die PostFinance Arena Bern in eine Konzerthalle und wieder in eine Eishalle umzufunktionieren, sehr gross. Sie bietet auf ihrer Website – soweit ersichtlich – denn auch offensiv keine Lokalität für Konzerte an. Aufgrund dieser Ausführungen fallen die Grosshallen Arena Genf (9500 Besucher), Patinoire de Malley (10 000 Besucher), Forum Fribourg (10 000 Besucher), St. Jakobshalle Basel (9000 Besucher) und allenfalls die PostFinance Arena Bern als Substitute in Betracht. Insoweit decken sich die Aussagen der Vorinstanz und der WEKO.
5.3.6 Fraglich ist, ob auch die offenen Stadien (Fussballstadion, Flugplätze [Dübendorf]), welche eine grössere | Besuchermenge aufnehmen können, Substitute sind. Dies ist mit der Vorinstanz und entgegen den Beschwerdeführerinnen zu verneinen: Ausgangspunkt bildet wiederum das Hallenstadion mit seinem Layout Arena, das über ein Fassungsvermögen von 13 000 Gästen verfügt, während des ganzen Jahres gebucht werden kann, auch wenn gewisse Daten durch feststehende Veranstaltungen blockiert sind, dessen Kosten zwischen 50 000 und 120 000 CHF betragen und das über eine bestimmte Infrastruktur und Eventtechnik verfügt. Da das Hallenstadion Ausgangspunkt bildet, lässt sich fragen, ob Stadien mit einem Fassungsvermögen von mehr als etwa 26 000 Besuchern (wenn man von einem ausverkauften Doppelkonzert im Hallenstadion ausgeht) überhaupt ein Substitut darstellen und sie deshalb einen eigenen Markt bilden würden. Die von den Beschwerdeführerinnen genannten Zahlen bestätigen eine solche Sichtweise («unveränderte[s] Besucherpotential»). Zu berücksichtigen sind auch die unterschiedlichen Kosten. Schliesslich ist auch der Aufwand für die Herstellung der Bühne und der Eventtechnik zu berücksichtigen. Entscheidend ist aber, dass das Hallenstadion entgegen den Beschwerdeführerinnen ganzjährig, auch wenn einzelne Daten blockiert sind, zur Verfügung steht, während Fussballstadien aufgrund der nationalen Fussballmeisterschaft, der Temperaturen und des Wetters nur während rund zwei bis drei Monaten zur Verfügung stehen und auch nur während dieser Zeit nachgefragt werden. Die von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Daten zeigen deutlich, dass die Künstlerinnen und Künstler das Hallenstadion in der Zeit, in welcher keine «Freiluftkonzerte» möglich sind, buchen. Insofern ergänzen sich grundsätzlich die «Hallensaison» und die «Freiluftsaison». Aufgrund der ganz kurzen zeitlichen Verfügbarkeit der Fussballstadien bilden diese kein Substitut für das Hallenstadion (vgl. Heizmann, N 277 f.; Behrens, N 833; die zeitliche Verfügbarkeit bildet heute Gegenstand der Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes; dazu Fuchs / Möschel, AEUV 102 N 68; Füller, N 1081 zu D; EuGH vom 29. Juni 1978, Rs. 77/77 «BP», 1527 f.). Dass Künstler bzw. Künstlerinnen im Hallenstadion während der «Hallensaison» und in einem offenen Stadion während der Sommersaison auftreten, ändert daran nichts; dies ist dem Tourneeplan und den Wünschen des Künstlers geschuldet. Im vorliegenden Fall ist nur vom Hallenstadion als Marktgegenstand auszugehen. Dieser bildet den Ausgangspunkt des Bedarfsmarktkonzepts. Freiluftbühnen, welche für eine bestimmte Veranstaltung erstellt werden, sowie Open-Air-Festivals, welche mehrere Tage dauern und wo verschiedene Künstler auftreten, bilden ebenfalls keine Substitute.
5.3.7 Die Argumentation der Beschwerdeführerinnen orientiert sich – wie diejenige der WEKO – für den sachlich und zeitlich relevanten Markt an einem falschen Marktgegenstand. Sie geht vom Hallenstadion als solchem aus. Nicht relevant sind ihrer Auffassung nach die verschiedenen Produkte und Verwendungszwecke. Bei den Substituten ändern die Beschwerdeführerinnen indes ihre Argumentation und nennen nunmehr nur einzelne Lokalitäten (z. B. KKL Luzern, Kursaal Bern) als Substitute. Insofern antworten sie von der Nachfrageseite aus auf einen eingeengten Marktgegenstand, den sie aber nicht als Ausgangspunkt gewählt haben. Konsequenterweise müsste beim beschwerdeführenden Vorgehen eine Multifunktionsanlage wie das Hallenstadion als Substitut betrachtet werden. Diesbezüglich wäre der sachlich relevante Markt indes um einiges enger. Angesichts des falschen Marktgegenstands geht ihre Argumentation an der Sache vorbei.
Die WEKO hat in ihrer Verfügung zwar die Frage verschiedener Märkte aufgeworfen, für deren Beantwortung auf Ausführungen zur Marktstellung verwiesen, welche die Frage aber nicht beantwortet. Aussagen zur Marktstellung sind nur möglich, wenn zunächst der relevante Markt bestimmt wurde.
5.4 Der räumlich relevante Markt
5.4.1 Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in dem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt bestimmenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 lit. b VKU; BGE 139 I 72 ff. E. 9.2.1).
Die Vorinstanz stellt für den räumlich relevanten Markt gestützt auf den Anreiseweg und die Erreichbarkeit der Veranstaltungslokalitäten auf Sprachregionen (Deutschschweiz, Romandie und Tessin) ab. Danach bildet der räumlich relevante Markt die Deutschschweiz. Als Substitute sind deshalb nach Auffassung der Vorinstanz nur die PostFinance Arena Bern und die St. Jakobshalle Basel zu berücksichtigen. Die WEKO führt aus, dass für spezielle Anlässe mit besonders attraktiven Künstlern, die selten und jeweils nur an einem Veranstaltungsort in der Schweiz auftreten würden, der Anreiseweg von untergeordneter Bedeutung sei. Deshalb sei der räumlich relevante Raum für diese Anlässe die Schweiz. Für die anderen Anlässe sei die Sprachgrenze entscheidend. Für die Gesamtbetrachtung führt die WEKO dann allerdings aus, dass der räumlich relevante Markt nach Sprachregionen zu bestimmen sei.
Die Beschwerdeführerinnen vertreten demgegenüber die Auffassung, dass die gesamte Schweiz, Süddeutschland, ein Teil von Österreich und Norditalien zu berücksichtigen seien. Insofern seien in der Schweiz neben der PostFinance Arena Bern und der St. Jakobshalle Basel die Arena Genf, das Patinoire de Malley und das Forum Fribourg, in Deutschland die Olympiahalle München, die Porsche Arena und die Hanns-Martin-Schleyer Halle in Stuttgart, in Österreich die Olympiahalle Innsbruck und in Mailand das Medio- | lanum Forum räumlich zu berücksichtigen.
5.4.2 Die Marktgegenseite sind die Veranstalter. Allerdings ist es für die Bestimmung des räumlich relevanten Marktes sachfremd, auf diese abzustellen. Die direkten Nachfrager buchen nicht eine Konzerthalle für sich, sondern für den Auftritt eines Künstlers vor möglichst vielen Konzertbesuchern. Abzustellen ist somit – wie es bereits die Vorinstanz und WEKO gehandhabt haben – auf die Endverbraucher, d. h. auf die Konzertbesucher. Deren Präferenzen und Bedürfnisse sind zu berücksichtigen (vgl. vorne E. 5.2.4). Da auch bei der Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes die Kriterien der Nachfrager sichtentscheidend sind (vgl. Reinert / Bloch, KG 4 II N 213), ist – wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat – auch im vorliegenden Fall auf den Durchschnittsendverbraucher bzw. den vernünftig durchschnittlichen (hier: indirekten) Nachfrager (vgl. Clerc / Kellëzi, KG 4 II N 71; Behrens, N 824; Körber, FKVO 2 N 41 f.) abzustellen. Bei der Bestimmung der geographischen Lage der Lokalität ist – wie die beiden Vorinstanzen zu Recht ausführen – der Anreiseweg und damit die Erreichbarkeit der Veranstaltungslokalität massgebend. Nicht nachvollziehbar ist die Auffassung der Beschwerdeführerinnen, dass die grossen Anlagen im Ausland einzubeziehen sind. Für einen vernünftig durchschnittlichen indirekten Nachfrager wären Anlagen an diesen Orten keine valablen Substitute, da sie etwa zwei Tage für einen Konzertbesuch aufwenden müssten: Der Anreiseweg und Rückreiseweg mit dem öffentlichen Verkehrsmittel, der je zwischen fünf und sieben Stunden beträgt (eingerechnet, dass die von den Beschwerdeführerinnen angegebenen Anlagen sich nicht in unmittelbarer Nachbarschaft der Hauptbahnhöfe befinden), ist zu lang, um vom gleichen Markt auszugehen. Eine Rückreise unmittelbar nach dem Konzert ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln zudem nicht mehr möglich, weshalb die Besucher eine Übernachtungsmöglichkeit organisieren müssten, was mit weiteren Kosten verbunden ist. Mit einem privaten Verkehrsmittel wäre die Dauer der Anreise und Rückreise etwa ähnlich. Zu berücksichtigen wären noch allfällige Stauzeiten und die begrenzten Parkplätze in der Nähe der Anlage. Eine Rückreise nach dem Konzert wäre zwar möglich, aber die Ankunft wäre in den frühen Morgenstunden. Dafür, dass diese Orte keine Substitute darstellen, spricht auch, dass ein Künstler bei einer Europatournee in verschiedenen Ländern auftritt.
Wie die Vorinstanz sodann zutreffend ausgeführt hat, ist auch für die Schweiz der entsprechende Reiseweg bzw. die jeweilige Dauer das entscheidende Element. Angesichts des Beginns des Konzerts (zwischen 20.00 bzw. 21.00) und des Endes des Konzerts (22.00 und 23.00) sowie des Orts der Anlage (Peripherie der Stadt) ist ein von der Vorinstanz begründeter Anfahrts- und Rückreisewegs von je ca. einer oder eineinhalb Stunden nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Damit deckt sich – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – das Einzugsgebiet für Veranstaltungen des Hallenstadions mit der deutschsprachigen Sprachregion, d. h. die Deutschschweiz.
5.5 Die marktbeherrschende Stellung
5.5.1 Nach Art. 4 Abs. 2 KG gelten als marktbeherrschende Unternehmen einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten, insbesondere wenn diese keine zumutbaren Ausweichmöglichkeiten haben; entscheidend ist die Möglichkeit des unabhängigen Verhaltens eines Unternehmens in einem bestimmten Markt (vgl. BGE 139 I 72 ff. E. 9.3.1 m.H.; siehe auch BGE 139 II 316 ff. E. 6.1). Marktbeherrschende Unternehmen können in wichtigen Belangen entscheidende Wettbewerbsparameter ohne Rücksicht auf Mitbewerber bzw. Kunden nach eigenem Gutdünken festlegen. Mit der Änderung des Kartellgesetzes im Jahre 2003 hat der Gesetzgeber zudem verdeutlicht, dass nicht allein auf Marktstrukturdaten abzustellen ist, sondern auch konkrete Abhängigkeitsverhältnisse zu prüfen sind (vgl. Botschaft über die Änderung des Kartellgesetzes vom 7. November 2001, BBI 2002, 2022, 2045). Eine marktbeherrschende Stellung lässt sich nicht anhand fixer Kriterien bestimmen, sondern ist im Einzelfall mit Blick auf die konkreten Verhältnisse auf dem relevanten Markt zu entscheiden (BGE 139 I 72 ff. E. 9.3.1 m.H.). Die Lehre hat dazu verschiedene Beurteilungskriterien entwickelt (vgl. z. B. R. Zäch, Schweizerisches Kartellrecht, 2. Aufl., Zürich 2005, 284 ff.; Reinert / Bloch, KG 4 II N 258 ff.). Massgebend für die Beurteilung der Stellung eines Unternehmens auf dem relevanten Markt ist eine wertende Beurteilung aller relevanten Aspekte, die im Einzelfall für oder gegen die Möglichkeit eines unabhängigen Verhaltens sprechen (vgl. Botschaft des Bundesrats zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. November 1994, BBl 1995 I 465 [nachfolgend: Botschaft KG 1995], 548; Clerc / Kellëzi, KG 4 II N 24; Reinert / Bloch, KG 4 II N 268).
5.5.2 Die Vorinstanz hat im Einklang mit der Praxis der WEKO den aktuellen und potenziellen Wettbewerb, die Stellung der Marktgegenseite und die Merkmale des untersuchten Unternehmens (Funktionalität des Hallenstadions, Bedeutung von Standort und Einzugsbereich des Hallenstadions) untersucht.
Vorab ist festzuhalten, dass für die Beurteilung der marktbeherrschenden Stellung der ausgeschiedene relevante Markt Grundlage bildet. So sind entgegen der Auffassung der Beschwerde- | führerinnen Fussballstadien, Freiluftbühnen und die verschiedenen Hallenstadien und Arenen im Ausland nicht zu berücksichtigen. Aufgrund des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts kann der aktuelle Wettbewerb wie folgt umschrieben werden: Im Hallenstadion Zürich fanden während des Zeitraums 2009 – 2011 insgesamt 99 Musikveranstaltungen (2009: 40; 2010: 25; 2011: 34) statt. In der PostFinance-Arena Bern wurden im Zeitraum 2009 bis 2011 lediglich zwei Pop- und Rockkonzerte abgehalten. In der St. Jakobshalle hat die Vorinstanz die Zahlen von 2008 auf die Jahre 2009–2011 extrapoliert, obwohl – wie die Beschwerdeführerinnen zu Recht monieren – die entsprechenden Daten auf dem Internet verfügbar waren. Für die Jahre 2009–2011 sind deshalb 31 Konzerte in Rechnung zu stellen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Trotz dieser Korrekturen bleibt der Marktanteil der Beschwerdeführerin 1 ausserordentlich hoch (75 %) und die Marktanteile der Konkurrenten sind gering. Bei einem Marktanteil von 75 % spricht viel dafür, dass die Beschwerdeführerin 1 eine marktbeherrschende Stellung innehat (BGE 139 I 72 ff. E. 9.3.3.2). Selbst wenn gewisse sachverhaltliche Unklarheiten bestünden, wäre die «kritische Schwelle» von 50 % (BGE 139 I 72 ff. E. 9.3.3.2; J. Borer, Wettbewerbsrecht I, 3. Aufl., Zürich 2011, KG 4 N 19; Reinert / Bloch, KG 4 II N 277) jedenfalls bei weitem überschritten. Auch der potenzielle Wettbewerb zeigt kein anderes Bild. Es sind – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – keine potenziellen Konkurrenten in absehbarer Zeit ersichtlich. Dies hängt vor allem damit zusammen, dass spezielle bau- und planungsrechtliche Vorgaben einzuhalten sind, welche naturgemäss längere Zeit in Anspruch nehmen. Bei der Beurteilung der Stellung der Marktgegenseite sind die Aspekte, aus denen sich eine besondere Verhandlungsposition ergibt, heranzuziehen (vgl. z. B. Reinert / Bloch, KG 4 II N 306 f.). Wie die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend ausgeführt hat, kommt den Veranstaltern keine besondere Verhandlungsmacht zu. Grund dafür sind vorab die fehlenden Ausweichmöglichkeiten. In Betracht käme nach den obigen Ausführungen lediglich die St. Jakobshalle, welche allerdings in der Realität mit ihren 23 % keine wirkliche Alternative darstellt. Erwarten Veranstalter bei Künstlern ein höheres Besucheraufkommen als 9000 Besucher, kommt – wie die Vorinstanz zutreffend anmerkt – lediglich das Hallenstadion in Betracht. Dies trifft bei international bekannten Künstlern zu, welche im Hallenstadion zahlreich aufgetreten sind. Dass den Veranstaltern keine Verhandlungsmacht zukommt, zeigt auch, dass die 50 % des Ticketkontingents sich faktisch wie eine 100 %-Klausel auswirkt – wie die verschiedenen Veranstalter bereits vor der WEKO moniert haben und worauf später noch detaillierter einzugehen ist.
Insofern kann mit der Vorinstanz ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass im massgeblichen Zeitraum durch die Veranstalter kein beachtenswerter Wettbewerbsdruck auf die Beschwerdeführerin 1 ausgeübt wurde. Die marktbeherrschende Stellung der Beschwerdeführerin 1 wird zudem durch ihre Merkmale untermauert: Das Hallenstadion ist die grösste multifunktionale «Indoor-Location», wie sie sich selbst anpreist. Seine Spezialität ist seine Wandelbarkeit. Auch die Vorinstanz mit der WEKO attestiert dem Hallenstadion hervorragende Merkmale: So ist die technische Ausstattung «state of the art», verfügt über gut funktionierende Schnittstellen, was Veranstaltern oder Künstlern mit eigener Veranstaltungstechnik entgegenkommt. Mit Ausnahme der St. Jakobshalle, welche nun ebenfalls über permanente Aufhängevorrichtungen verfügt, trifft dies bei anderen Anlagen nicht zu. Das Hallenstadion in Zürich liegt im Zentrum der Deutschschweiz, die Anfahrtswege von Bern, Zug, Luzern, St. Gallen, Chur und Basel sind etwa gleich lang, es ist sehr gut erreichbar mit dem öffentlichen Verkehrsmittel. Dadurch weist es auch das grösste Einzugsgebiet auf. Nicht zu vergessen ist zudem, dass Zürich der grösste Ballungsraum ist und dem Hallenstadion damit bereits aufgrund dieser Sachlage ein Standortvorteil zukommt.
5.5.3 Insgesamt kommt der Beschwerdeführerin 1 eine marktbeherrschende Stellung aufgrund ihres äusserst grossen Marktanteils, der fehlenden Möglichkeit eines Markteintritts von potenziellen Konkurrenten, der fehlenden Macht der Marktgegenseite, der besonderen Funktionalität des Hallenstadions und des ausserordentlichen guten Standorts im Herzen der Deutschschweiz zu.
6. Verletzung von Art. 7 Abs. 2 lit. c und f KG?
6.1 Allgemeine rechtliche Grundlagen zu Art. 7 KG
Nach der Generalklausel von Art. 7 Abs. 1 KG verhalten sich marktbeherrschende Unternehmen unzulässig, wenn sie durch Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligten. Das KG verbietet eine marktbeherrschende Stellung nicht. Dessen ungeachtet hat das marktbeherrschende Unternehmen eine besondere Verantwortung für sein Marktverhalten (BGE 139 I 72 ff. E. 10.1.1). Problematisch wird eine marktbeherrschende Stellung, wenn als qualifizierendes Element eine unzulässige Verhaltensweise hinzutritt. Solche Verhaltensweisen setzen einen Missbrauch voraus. Missbraucht wird danach die marktbeherrschende Stellung, welche es einem Unternehmen erlaubt, sich unabhängig von anderen Marktteilnehmern zu verhalten. Das missbräuchliche Verhalten richtet sich entweder gegen andere Unternehmen oder gegen die Marktgegenseite, | d. h. Lieferanten oder Abnehmer des behindernden Unternehmens (vgl. BGE 139 I 72 ff. E. 10.1.1 m.H.). Gestützt darauf unterscheidet Art. 7 Abs. 1 KG zwei Behinderungsformen: Durch den Missbrauch werden einerseits andere Unternehmen (i.d.R. aktuelle oder potenzielle Konkurrenten) in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindert (Behinderungsmissbrauch). Bei der Behinderung sowohl der Aufnahme als auch der Ausübung des Wettbewerbs spielt es keine Rolle, ob sich diese auf dem Markt des Marktbeherrschers oder auf einem vor- bzw. nachgelagerten Markt aktualisiert. Durch den Missbrauch wird sodann andererseits die Marktgegenseite (d. h. Lieferanten oder Abnehmer des behindernden Unternehmens) benachteiligt (Benachteiligungs- bzw. Ausbeutungsmissbrauch), indem dieser z. B. ausbeuterische Geschäftsbedingungen oder Preise aufgezwungen werden. Charakteristisch für die Kategorie des Ausbeutungsmissbrauchs ist das Streben des marktbeherrschenden Unternehmens nach ökonomischen Vorteilen durch eine Beeinträchtigung der Interessen von Handelspartnern und Verbrauchern unter Ausnutzung seiner marktbeherrschenden Stellung. Behinderungsmissbrauch umfasst dagegen sämtliche Massnahmen beherrschender Unternehmen ausserhalb eines fairen Leistungswettbewerbs, die sich unmittelbar gegen aktuelle und potenzielle Wettbewerber (Konkurrenten und Handelspartner) richten und diese in ihren Handlungsmöglichkeiten auf dem beherrschten Markt oder benachbarten Märkten einschränken (zum Ganzen BGE 139 I 72 ff. E. 10.1.1). Missbraucht wird die marktbeherrschende Stellung somit, wenn ihr Einsatz objektiv wettbewerbswidrige Auswirkungen, namentlich eine Behinderung, Ausbeutung oder die Beseitigung der Wettbewerbsstruktur auf dem relevanten Markt zur Folge hat (vgl. Zäch, N 623; BGE 139 I 72 ff. E. 10.1.2). Verdeutlicht werden die Behinderung und Benachteiligung nach Art. 7 Abs. 1 KG durch einen Beispielkatalog in Art. 7 Abs. 2 KG. Ob die darin aufgeführten Verhaltensweisen missbräuchlich sind, ist allerdings immer an den Anforderungen von Art. 7 Abs. 1 KG zu beurteilen. Mit anderen Worten ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Verhaltensweise nach Art. 7 Abs. 2 KG eine Behinderung bzw. Benachteiligung i.S. des Art. 7 Abs. 1 KG darstellt (vgl. BGE 139 I 72 ff. E. 10.1.2; z. B. M. Reinert, Preisgestaltung (§ 4), in: T. Geiser / P. Krauskopf / P. Münch [Hg.], Schweizerisches und europäisches Wettbewerbsrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. IX, Zürich 2005, 91 ff., N 4.110). Insofern indizieren die Tatbestände von Abs. 2 nicht per se eine unzulässige Verhaltensweise, weshalb anhand des dualen Prüfungsmusters zu eruieren ist, ob unzulässiges Verhalten vorliegt: In einem ersten Schritt sind die Wettbewerbsverfälschungen (d. h. Behinderung bzw. Benachteiligung von Marktteilnehmern) herauszuarbeiten und in einem zweiten Schritt mögliche Rechtfertigungsgründe («legitimate business reasons») zu prüfen. Unzulässiges Verhalten liegt dann vor, wenn kein sachlicher Grund für die Benachteiligung bzw. Ausbeutung oder die Behinderung vorliegt.
6.2 Verletzung von Art. 7 Abs. 2 lit. f KG?
6.2.1 Nach Art. 7 Abs. 2 lit. f KG fällt insbesondere als Verhaltensweise nach Art. 7 Abs. 1 KG die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen erbringen, in Betracht. Von einem Koppelungsgeschäft spricht man, wenn das marktbeherrschende Unternehmen den Vertragspartner dazu verpflichtet, eine zusätzliche Leistung anzunehmen oder zu erbringen, ohne dass zwischen der gewollten Hauptleistung und der Koppelungsleistung ein sachlich gerechtfertigter Zusammenhang besteht; es geht also mit anderen Worten darum, dass die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer Dienstleistung (koppelndes Gut) mit einer anderen Ware bzw. Dienstleistung (gekoppeltes Gut) verknüpft wird (vgl. R. H. Weber / S. Volz, Fachhandbuch Wettbewerbsrecht, 2013, N 2.751; Fuchs / Möschel, AEUV 102 N 274; L. Stäuble / F. Schraner, in: R. Zäch / R. Arnet / M. Baldi / R. Kiener / O. Schaller / F. Schraner / A. Spühler [Hg.], Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, St. Gallen 2018, KG 7 N 489; Clerc / Pellëzi, KG 7 N 262; Amstutz / Carron, KG 7 N 489, 525). Koppelungsgeschäfte haben eine Ausbeutungs- und eine Behinderungsmissbrauchskomponente (vgl. z. B. Weber / Volz, N 2.753; Stäuble / Schraner, KG 7 N 491). Damit der Tatbestand des Art. 7 Abs. 2 lit. f KG erfüllt ist, müssen neben der marktbeherrschenden Stellung die folgenden vier Tatbestandsmerkmale erfüllt sein: Getrennte Güter, Koppelung, Wettbewerbsbeschränkung, fehlende sachliche Rechtfertigung (vgl. z. B. Weber / Volz, N 2.755 ff.; Stäuble / Schraner, KG 7 N 493; Clerc / Kellëzi, KG 7 N 272 ff; Amstutz / Carron, KG 7 N 525 ff.).
6.2.2 Von getrennten Gütern spricht man dann, wenn die zusätzliche Leistung in keinem sachlichen Zusammenhang zur Hauptleistung steht. Zur Beantwortung dieser Frage kann darauf abgestellt werden, ob für die gekoppelte Leistung eigene Märkte bestehen (vgl. z. B. Zäch, N 703). Eine Koppelung liegt dann vor, wenn der Anbieter des koppelnden Gutes dessen Lieferung von der Abnahme einer zusätzlichen Leistung abhängig macht. Der Abnehmer ist in der Wahl der zusätzlichen Leistung nicht frei, hat also keine andere Wahl, als auch das gekoppelte Gut zu erwerben (vgl. z. B. Amstutz / Carron, KG 7 N 532). Beim Koppelungsgeschäft werden zwei Leistungen gekoppelt, die durch die gleiche Vertragspartei erfüllt werden müssen (Amstutz / Carron, KG 7 N 491). Es gibt verschiedene | Koppelungstechniken, wie das «tying, pure bundling, mixed bundling» (dazu im Einzelnen Amstutz / Carron, KG 7 N 493 ff.; kurz und knapp Stäuble / Schraner, KG 7 N 497), welche durch direkte oder indirekte Koppelung erreicht wird. Die direkte Koppelung besteht in einer vertraglichen, technologischen oder technischen oder ökonomischen Koppelung. Indirekte Koppelung arbeitet mit Anreizen (Stäuble / Schraner, KG 7 N 498 f.; Weber / Volz, N 2.764, 2.766). Ein Koppelungsgeschäft ist sodann nur kartellrechtlich relevant, wenn daraus eine Wettbewerbsbeschränkung resultiert. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das marktbeherrschende Unternehmen seine Stellung ausnutzt, um seine Lieferanten oder Abnehmer zur Belieferung bzw. Abnahme eines Gutes zu bewegen, das sie entweder gar nicht oder zumindest nicht zu den vom marktbeherrschenden Unternehmen vorgegebenen Geschäftsbedingungen absetzen bzw. erwerben möchten, oder seine Marktmacht auf den Markt des gekoppelten Gutes, auf dem es bislang nicht marktbeherrschend ist, zu übertragen (vgl. z. B. Stäuble / Schraner, KG 7 N 502; Clerc / Kellëzi, KG 7 N 279 f.).
6.2.3 Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, hat die Beschwerdeführerin 1 ihre marktbeherrschende Stellung durch die Verwendung der Ticketingklausel im Sinne eines Koppelungsgeschäfts missbraucht: Erstens sind der Geschäftsgegenstand der Veranstaltungslokalität und derjenige des Ticketings offensichtlich unterschiedliche Produkte, welche für einen unterschiedlichen Bedarf konzipiert sind und für welche eigene Märkte mit einer eigenen Nachfrage bestehen. Zweitens hat die Beschwerdeführerin 1 durch die Verwendung der Ticketingklausel gegenüber Veranstaltern als Marktgegenseite das Hauptprodukt, nämlich die Vermietung von Veranstaltungslokalitäten im Hallenstadion, mit einem sachlich nicht zusammenhängenden Zusatzprodukt, nämlich die Pflicht, 50 % aller Tickets der jeweiligen Veranstaltung über ihren Kooperationspartner, die Beschwerdeführerin 2, zu vertreiben, verknüpft. Die Ticketingklausel ist explizit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beschwerdeführerin 1 aufgeführt, welche auf dem Internet zugänglich ist. Der Tatbestand eines Koppelungsgeschäfts ist grundsätzlich vollendet, wenn das Hauptgeschäft mit der Verpflichtung zur Abnahme des Zusatzgeschäfts vereinbart wird (vgl. Fuchs / Möschel, AEUV 102 N 276), was hier für den relevanten Zeitraum offensichtlich zutrifft, weshalb offengelassen werden kann, ob auch der in der Literatur vertretenen Auffassung, dass ein tatsächlicher Abschluss nicht notwendig ist, gefolgt werden kann (vgl. F. Bulst, in: E. Langen / F. Bulst [Hg.] Kartellrecht Kommentar, Bd. 2 Europäisches Kartellrecht, 12. Aufl., München 2014, AEUV 102 N 221; siehe Fuchs / Möschel, AEUV 102 N 277). Drittens führt auch das strittige Koppelungsgeschäft zu nachteiligen Wettbewerbseffekten: Zum einen wird die Marktgegenseite (= Veranstalter) ausgebeutet, weil sie den von ihnen gewünschten Ticketingpartner nicht mehr wählen kann; die Auswahlfreiheit wird eingeschränkt. Zum anderen sind Koppelungsverträge entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen missbräuchlich, wenn die für das Koppelungsprodukt beherrschende Beschwerdeführerin 1 mit Hilfe ihrer Stellung den Wettbewerb auf dem Markt für das gekoppelte Produkt (d. h. Ticketing) ausschaltet oder beschränkt (vgl. Mestmäcker/Schweitzer, § 18 N 32), wie auch die Vorinstanz richtigerweise ausgeführt hat. Viertens sind weder objektiv überzeugende, zwingende technische oder wirtschaftliche Rechtsfertigungsgründe sowie solche der Qualitätssicherung erkennbar.
6.2.4 Was die Beschwerdeführerinnen dagegen vorbringen, vermag nicht zu überzeugen: Es trifft zu, dass das Zusatzprodukt nur 50 % der Tickets (mit Ausnahme von gewissen Tickets bis maximal 5 % der Maximalkapazität) der jeweiligen Veranstaltung betrifft. Das ändert aber nichts daran, dass die Beschwerdeführerin ein Zusatzprodukt mit ihrem Hauptprodukt gekoppelt hat (vgl. Mitteilung der Kommission – Erläuterungen zu den Prioritäten der Kommission bei der Anwendung von Artikel 82 des EG- Vertrags auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen [nachfolgend: Prioritätenmitteilung], ABl. vom 24. Februar 2009, Nr. C 45, 7 ff., N 47). Wäre die Auffassung der Beschwerdeführerinnen richtig, wäre die Koppelungstechnik des «Tying» nicht Gegenstand von Koppelungsgeschäften. Denn nach dieser Technik wird im Gegensatz zum koppelnden Gut (Hauptprodukt) das gekoppelte Gut (Zusatzprodukt) auch separat verkauft (vgl. Stäuble / Schraner, KG 7 N 497; Fuchs / Möschel, AEUV 102 N 284). Die Beschwerdeführerinnen führen sodann an, dass entgegen der vorinstanzlichen Auffassung von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgewichen werden konnte. Sie führen zu diesem Zweck eine Aktenstelle an. Diese ist nicht relevant, da es nicht die hier strittigen Musikgrossanlässe betrifft. Abgesehen davon wäre, selbst wenn es sich um Musikgrossanlässe handeln würde, die Menge äusserst gering, und schliesslich beantwortet die angeführte Aussage keineswegs die Frage, ob von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgewichen werden konnte. Zudem müssen nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Abweichungen schriftlich vereinbart werden (Ziff. 1.2). Da keine vor den Gerichtsinstanzen eingereicht wurden, existieren offensichtlich keine solchen schriftlichen Abweichungen, worauf auch die erwähnte Aussage hindeutet. Mit Art. 7 Abs. 2 lit. f KG soll u. a. verhindert werden, dass dem Vertragspartner (hier: Veranstalter) Waren oder | Dienstleistungen aufgenötigt werden, an denen er nicht interessiert ist, die er aber abnehmen muss, um ein Scheitern des Vertrags über die von ihm gewünschten Waren oder Dienstleistungen zu vermeiden. Der Unwertgehalt des Koppelungsgeschäfts liegt daher u. a. in der Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit des Vertragspartners, zusätzliche Angebote anzunehmen oder abzulehnen (H. Schröter / U. Bartl, in: H. Schröter, T. Jakob, R. Klotz, W. Mederer [Hg.], Europäisches Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., Baden-Baden 2014, AEUV 102 N 256; Stäuble / Schraner, KG 7 N 491). Auch wenn der Veranstalter für 50 % der Tickets frei ist, diese selbst oder durch andere Ticketvertriebsunternehmen zu vertreiben, wird seine Handlungsfreiheit durch das Koppelungsgeschäft wesentlich eingeschränkt. Sofern der Ticketvertrieb zudem nur durch ein einziges Ticketvertriebsunternehmen erfolgen soll, kommt dafür – wie die WEKO zu Recht festgestellt hat – nur die Beschwerdeführerin 2 in Betracht. Wie die Vorinstanz, welche sich auf die von der WEKO erhobenen Untersuchungen und Aussagen der Marktgegenseite (= Veranstalter) und von Zeugen stützt, nachvollziehbar und sachverhaltlich willkürfrei festgestellt hat, verzichten die Veranstalter zudem aufgrund der fehlenden Konnexität der verschiedenen Ticketsysteme, der Komplexität der Systeme und der daraus folgenden Fehleranfälligkeit und des Zusatzaufwands auf mehrere Ticketvertriebsunternehmen und lassen den Ticketvertrieb bloss durch ein einziges Unternehmen vornehmen, weshalb sich die 50 %-Klausel in den allermeisten Fällen wie eine 100 %ige Klausel auswirkt und der gesamte Ticketverkauf faktisch in den Händen der Beschwerdeführerin 2 liegt. Dabei heisst «faktisch» keineswegs «absolut». Es kann deshalb durchaus zutreffen, dass in einer Konstellation auch ein weiteres Ticketingunternehmen Tickets verkauft. Ob die Beschwerdeführerin 1 auf dem Markt für Ticketvertrieb nicht tätig ist, spielt wie bereits dargelegt keine Rolle. Entscheidend ist, dass sie aufgrund ihrer unbestrittenen Marktmacht eine solche Hebelwirkung auf dem Ticketingmarkt erreichen konnte, dass sie den Wettbewerb auf dem Markt für das gekoppelte Produkt (Ticketvertrieb) ausschalten bzw. beschränken konnte (vgl. Mestmäcker / Schweitzer, § 18 N 32). Durch das Koppelungsgeschäft verstärkt die Beschwerdeführerin 1 zudem ihre beherrschende Stellung auf dem Koppelungsmarkt, was zusätzlich zu einer weiteren Strukturverschlechterung führt: Indem die Beschwerdeführerin 1 die im Hallenstadion vorgesehene Veranstaltung bewirbt, verstärkt sie ihre eigene Marktstellung durch die Kundgabe ihrer Vorzüge. Damit behindert oder verunmöglicht sie indirekt mögliche Markteintritte von Konkurrenten auf dem relevanten Markt für die koppelnde Leistung (siehe auch Fuchs / Möschel, AEUV 102 N 286; T. Eilmansberger / F. Bien, in: Münchener Kommentar, Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht. Kartellrecht. Missbrauchs- und Fusionskontrolle, Bd. 1 Europäisches Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., München 2015, AEUV 102 N 466; Prioritätenmitteilung, N 49, 52).
6.2.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin 1 ein wettbewerbswidriges Verhalten in Form eines Koppelungsgeschäfts gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. f KG darstellt.
6.3 Verletzung von Art. 7 Abs. 2 lit. c KG?
Die Vorinstanz hat ferner festgestellt, dass die Beschwerdeführerin 1 sich auch in Form eines Erzwingens gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c KG wettbewerbsmissbräuchlich verhalten hat. Ob dies zutrifft, kann angesichts des Umstands, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin 1 in Form eines Koppelungsgeschäfts gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. f KG bereits ein wettbewerbswidriges Verhalten im Sinn von Art. 7 Abs. 1 KG darstellt, dahingestellt bleiben.
6.4 Zusammenfassung
Es ist festzuhalten: Der relevante Markt wird abgegrenzt durch das Hallenstadion in seinem Layout Arena, der St. Jakobshalle und allenfalls der PostFinance Arena Bern. Das Verhalten der marktbeherrschenden Beschwerdeführerin 1 stellt ein wettbewerbswidriges Verhalten in Form eines Koppelungsgeschäfts gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. f KG dar.
VI. Unzulässige Wettbewerbsabrede zwischen der Beschwerdeführerin 1 und 2?
7.
7.1 Gesetzliche Grundlage
Nach Art. 5 Abs. 1 KG sind Abreden unzulässig, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen.
Wettbewerbsabreden sind nach Art. 5 Abs. 2 KG durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie (a.) notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen, und (b.) den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen. Die Vermutungstatbestände sind Beweiserleichterungen für die Frage, ob wirksamer Wettbewerb nach Art. 5 Abs. 2 lit. b KG beseitigt wird (vgl. Botschaft KG 1995, BBl 1995 517). Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken (Art. 4 Abs. 1 KG).
7.2 Bestimmung des relevanten Marktes
7.2.1 Unbestritten ist, dass es sich bei der Regelung zwischen der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 um eine Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG handelt (dazu etwa BGE 144 II 246 ff. E. 6). Unbestritten ist auch, dass mit dieser Abrede keine Wettbewerbsbeseitigung nach Art. 5 Abs. 3 oder Abs. 4 KG erfolgt. Zu prüfen ist demzufolge, ob es sich bei der im Streit stehenden Regel um eine solche handelt, welche den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigt und nicht gerechtfertigt werden kann (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 KG). Strittig sind zunächst der relevante Markt bzw. die relevanten Märkte. Sofern indes eine qualitative Erheblichkeit genügt (Art. 5 Abs. 3 und 4 KG; vgl. BGE 144 II 194 ff. E. 4.3, 143 II 297 ff. E. 5.2), muss der relevante Markt erst bei der Prüfung der Effizienzkriterien nach Art. 5 Abs. 2 KG bestimmt werden; ist die Erheblichkeit allerdings aufgrund qualitativer oder auch aufgrund quantitativer Elemente zu bestimmen (BGE 129 II 18 ff. E. 5.2.1), ist der relevante Markt bereits in diesem Stadium zu bestimmen (BGE 143 II 297 ff. E. 5.5 i.V.m. E. 5.2).
7.2.2 Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass es sich in Bezug auf den Markt des Ticketings bereits aufgrund qualitativer Kriterien um eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung handle, sie hat daneben allerdings auch noch eine Prüfung nach quantitativen Kriterien vorgenommen. Die WEKO hat festgehalten, dass auf dem Markt für die Vermietung von Lokalitäten für die Durchführung von Anlässen – unter Zugrundelegung eines grösseren relevanten Marktes als die Vorinstanz – das qualitative Element nicht schwerwiegend, dass auf dem Markt für den Ticketvertrieb dagegen das qualitative Element schwerwiegend sei. Das qualitative Element ist zwar gewichtig, aber nicht derart, dass auf eine quantitative Bestimmung der Erheblichkeit verzichtet werden könnte (E. 7.3), weshalb zunächst der relevante Markt zu bestimmen ist.
7.2.3 Für die Abgrenzung des relevanten Marktes ist auf die konkrete Abrede abzustellen (vgl. etwa B. Zirlick / S. Bangerter, in: R. Zäch / R. Arnet / M. Baldi / R. Kiener / O. Schaller / F. Schraner / A. Spühler [Hg.], Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, St. Gallen 2018, KG 5 N 65; Zäch, N 377). Im vorliegenden Fall handelt es sich weder um eine horizontale noch um eine vertikale, sondern um eine sonstige Wettbewerbsabrede, welche die beiden unterschiedlichen Geschäftsbereiche der Beschwerdeführerinnen miteinander verbindet. Die strittige Abrede erfasst deshalb nicht nur einen Geschäftsbereich, wie dies in aller Regel bei Abreden der Fall ist, sondern sie nimmt sowohl auf den Geschäftsbereich der Veranstaltungslokalitäten als auch auf den Geschäftsbereich des Ticketings Bezug. Insofern sind zwei Märkte abzugrenzen.
7.2.4 Zu Recht hat die Vorinstanz für den Markt für Lokalitäten von Musikgrossanlässen i.S. von Rock- und Popkonzerten im Rahmen von Art. 5 KG auf die sachliche und räumliche Marktabgrenzung im Rahmen von Art. 7 KG Bezug genommen. Die von den Beschwerdeführerinnen diesbezüglich vorgebrachten Argumente sind bereits in jenem Zusammenhang behandelt worden.
7.2.5 In Bezug auf den relevanten Markt des Ticketings sind zum einen der Streitgegenstand und zum anderen die gestützt auf den Marktgegenstand eruierte räumliche Abgrenzung des Marktes für Lokalitäten von Musikgrossanlässen i.S. von Rock- und Popkonzerten im Auge zu behalten. Zu berücksichtigen sind die indirekten Nachfrager, d. h. die Konsumenten für Musikgrossanlässe von Rock- und Popkonzerten. Räumlich deckt sich das Einzugsgebiet für diesbezügliche Veranstaltungen im Hallenstadion mit der deutschsprachigen Sprachregion. Andere Austragungsorte zu berücksichtigen, macht deshalb keinen Sinn; Tickets für andere Veranstaltungen liegen ausserhalb des Streitgegenstands. Nicht marktrelevant sind daher das Ticketing für andere Veranstaltungen und für andere Austragungsorte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen hat die Vorinstanz deshalb zu Recht erkannt, dass der Markt des Ticketings der gleiche relevante Markt wie für den Bereich der Veranstaltungslokalitäten für Lokalitäten von Musikgrossanlässen i.S. von Rock- und Popkonzerten bildet.
7.3 Erheblichkeit
7.3.1 Das Kriterium der Erheblichkeit stellt eine Bagatellklausel dar und bildet ein Aufgreifkriterium. Unerhebliche Fälle sollen von erheblichen ausgesondert werden können; eine umfassende und differenzierte Beurteilung von Wettbewerbsabreden ist nicht Gegenstand von Art. 5 Abs. 1 KG (BGE 144 II 194 ff. E. 4.3.1; 143 II 297 ff. E. 5.1). Art. 5 Abs. 1 KG verlangt nur eine Erheblichkeit. Diese kann zwar sowohl quantitativ als auch qualitativ bestimmt werden, doch bleibt die zu erreichende Güte zur Bestimmung der Aufgreifschwelle in einem Fall insgesamt gleich. Ist deshalb das qualitative Element sehr gewichtig, so bedarf es kaum eines quantitativen Elements. Gibt es demgegenüber keine qualitativen Elemente oder nur solche mit geringem Gewicht, so ist die Erheblichkeitsschwelle (vor allem) durch quantitative Elemente zu bestimmen. Quantitative und qualitative Erheblichkeit verhalten sich demnach wie zwei kommunizierende Röhren (BGE 143 II 297 ff. E. 5.2.2). In BGE 144 II 297 hat das BGer sodann hervorgehoben, dass die Erheblichkeitsschwelle bisweilen aufgrund des Gegenstands der Abrede bestimmt werden kann. Qualitative Kriterien sind demnach vorrangig (BGE 143 II 297 ff. E. 5.2.1, 5.2.5).
7.3.2 Nach Ziff. 10 des Kooperationsvertrags hat die Beschwerdeführerin 2 das Recht, mindestens 50 % aller Tickets sämtlicher Ticketkategorien für alle Veranstaltungen im Hallenstadion über alle möglichen gegenwärtigen elektronischen sowie in Zukunft allenfalls weiteren oder anderen Vertriebskanälen und Vertriebsarten zu vertreiben. Insofern verpflichtet sich die Beschwerdeführerin 1, sämtlichen Mietern des Stadions für alle Veranstaltungen die Verpflichtung zu überbürden, mindestens jeweils 50 % der Tickets über die Beschwerdeführerin 2 zu vertreiben. Die Verpflichtung erfolgt – wie gesehen – in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wie bereits die Vorinstanz im Einklang mit der WEKO in nicht willkürlicher und für das BGer in verbindlicher Weise festgestellt haben, wirkt sich die 50 %-Klausel aufgrund der fehlenden Konnexität der verschiedenen Ticketsysteme, der Komplexität der Systeme und der daraus folgenden Fehleranfälligkeit und des Zusatzaufwands schliesslich faktisch wie eine 100 %-Klausel aus (vorne E. 5.5.2). Dass – nach Aussage der Beschwerdeführerinnen – die Veranstalter bereits früher vornehmlich mit der Beschwerdeführerin 2 zusammengearbeitet hätten, bestätigt nur, dass die Vertragsparteien davon ausgehen konnten, dass aufgrund der angeführten Umstände, der Ticketvertrieb nach und nach gesamthaft in die Hände der Beschwerdeführerin 2 fallen würde. Offensichtlich ist, dass mit dieser Vertragsklausel andere Ticketinganbieter vom Markt ferngehalten bzw. ausgeschlossen werden sollten.
7.3.3 Für den quantitativen Aspekt der Erheblichkeit bildet der Marktanteil der an der Abrede beteiligten Unternehmen auf dem relevanten Markt das entscheidende Kriterium (BGE 129 II 18 ff. E. 5.2.1). Das BGer hat dabei obiter erwähnt, in Anlehnung an die Praxis der EU werde die Schwelle bei einem Marktanteil von etwa 5 bis 10 % erblickt, damit eine Erheblichkeit gegeben sei. Wie bereits im Rahmen der Prüfung der marktbeherrschenden Stellung bei Art. 7 KG festgestellt, hält die Beschwerdeführerin 1 für Lokalitäten von Musikgrossanlässen von Rock- und Popkonzerten einen Marktanteil von 75 % (vorne E. 5.5.2). Für den Marktanteil auf dem Markt für Ticketing geht die Vorinstanz mit der WEKO zunächst von der Pressemitteilung der CTS-Gruppe vom 19. Februar 2010 bei der Übernahme der Beschwerdeführerin 2 aus, wonach diese einen Marktanteil von rund 60 % aufweise. Ob die Korrekturen, die die WEKO vorgenommen hat, zulässigerweise erfolgt sind, hat die Vorinstanz offengelassen, denn eine Addierung des von der WEKO festgestellten quantitativen Aspekts von unter 10 % mit dem qualitativen Aspekt ergebe insgesamt, dass die Erheblichkeitsschwelle überschritten sei. Dies trifft zu. Abgesehen davon basieren die Daten der WEKO auf einem zu grossen sachlich und räumlich relevanten Markt, weshalb der quantitative Aspekt um einiges höher ausfallen dürfte.
7.3.4 Sowohl auf dem Markt für Lokalitäten für Musikgrossanlässe von Rock- und Popkonzerten als auch auf dem Markt für Ticketing hat die Ticketingkooperationsabrede aufgrund der Summe des qualitativen und quantitativen Aspekts die Erheblichkeitsschwelle jedenfalls überschritten. Es kann offenbleiben, ob dies bereits aufgrund des qualitativen Aspekts für sich genommen der Fall wäre. Auch eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs ist – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – gegeben (vgl. BGE 143 II 297 ff. E. 5.4.).
7.3.5 Zusammenfassend lässt sich nunmehr festhalten, dass die Ticketingkooperationsabrede sowohl auf dem Markt der Veranstaltungslokalitäten für Musikgrossanlässe von Rock- und Popkonzerten als auch für den diesbezüglichen Markt des Ticketings eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung gemäss Art. 5 Abs. 1 KG darstellt.
7.4 Rechtfertigungsgründe
Rechtfertigungsgründe (dazu BGE 144 II 246 ff. E. 12, 13; 143 II 297 ff. E. 7) sind keine ersichtlich: Die Vorinstanz hat die massgeblichen Regelungen von Art. 5 Abs. 2 KG korrekt dargestellt und sich mit den Rechtfertigungsgründen auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerinnen nehmen in ihrer Argumentation nicht darauf Bezug, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist.
[…]
Mm