9|2020
Rechtsprechung | Jurisprudence
«Anerkennung einer Einschätzung»
Bundesgericht vom 17. April 2020
Einwand des fehlenden Kopiergeräts/Netzwerks nach tarifgemäss erfolgter Einschätzung unbeachtlich

2. Urheberrecht

2.4 Verwertungsrecht

URG 51 I, 59 III. Ein Tarif kann vorsehen, dass bei Verletzung der Mitwirkungspflicht eine Einschätzung erfolgt und diese nach Ablauf einer bestimmten Frist als anerkannt gilt. Der erst danach vorgebrachte Einwand des Nutzers, über kein Kopiergerät oder Netzwerk zu verfügen, ist unbeachtlich (E. 2.2.3).

2. Droit d’auteur

2.4 Gestion des droits

LDA 51 I, 59 III. Un tarif peut prévoir qu’en cas de violation de l’obligation de collaborer, une estimation est effectuée et que celle-ci fait foi au terme d’un délai déterminé. L’objection que l’utilisateur n’élève que par la suite, et selon laquelle il ne dispose d’aucun copieur ni d’aucun réseau numérique, n’est pas recevable (consid. 2.2.3).

I. zivilrechtliche Abteilung; Gutheissung der Beschwerde; Akten-Nr. 4A_41/2020

Die ProLitteris (Beschwerdeführerin) forderte die Beschwerdegegnerin auf, das Erhebungsformular betreffend Fotokopier- und Netzwerkvergütung auszufüllen und zurückzusenden. Nachdem das Formular nicht zurückgesandt worden war, schätzte die ProLitteris die Beschwerdegegnerin ein. Die Einschätzung blieb unbeanstandet, worauf die ProLitteris gestützt auf die Gemeinsamen Tarife 8 VI 2012-2016 und 8 VII 2017-2021 (nachfolgend GT 8 VI und GT 8 VII) sowie 9 VI 2012-2016 und 9 VII 2017-2021 (nachfolgend GT 9 VI und GT 9 VII) Nutzungsgebühren für mehrere Jahre einforderte und schliesslich vor dem HGer Aargau einklagte.

Vor dem HGer Aargau bestritt die Beschwerdegegnerin, über Kopiergerät und Netzwerk zu verfügen. Das Gericht erwog, dass eine Vergütungspflicht nur bestehe, wenn Kopiergerät und Netzwerk vorhanden seien, dass die ProLitteris dafür beweisbelastet sei und sie den entsprechenden Beweis nicht habe erbringen können. Eine bloss im Tarifrecht vorgesehene Anerkennung der Schätzung sei unbeachtlich. Das HGer Aargau wies die Klage ab, worauf die ProLitteris Beschwerde erhob.

Aus den Erwägungen:

2.2.2 In den Tarifen der Verwertungsgesellschaften werden neben dem Entgelt für die Nutzung der der Verwertungsgesetzgebung unterstehenden Rechte regelmässig auch die Auskunftspflichten der Nutzer bzw. die Modalitäten der Rechnungstellung festgelegt (BGer, sic! 4/2020, 184 ff. E. 3.3.2, «Formularpflicht»; D. Barrelet / ​D. Meier, in: D. Barrelet / W. Egloff [Hg.], Das neue Urheberrecht, 4. Aufl., Bern 2020, URG 51 N 5; E. Brem / V. Salvadé / G. Wild, in: B. K. Müller / R. Oertli [Hg.], Kommentar Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., Bern 2012, URG 46 N 2; V. Salvadé, in: J. de Werra / P. Gilliéron [éd.], Commentaire romand, Propriété intellectuelle, Bâle 2013, LDA 46 N 3). In diesem Sinn statuiert auch der zur Diskussion stehende Tarif GT 8 VI bzw. GT 8 VII was folgt:

[Es folgen Auszüge der Ziff. 8.3, 8.4 und 8.5 von GT 8 VI bzw. GT 8 VII, der Ziff. 8.3 und 8.4 von GT 9 VI bzw. 9 VII, der Ziff. 6.7 von GT 9 VI und der Ziff. 8.5 von GT 9 VII.]

2.2.3 Weshalb die tariflich vorgesehene Anerkennung der Schätzung aufgrund der im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens erhobenen Behauptung der Beschwerdegegnerin, sie verfüge über kein Kopiergerät bzw. Netzwerk, unbeachtlich sein soll, leuchtet nicht ein. Die Auskunftspflicht nach Art. 51 URG zielt insbesondere darauf ab, die Position der Verwertungsgesellschaften gegenüber den Nutzern im Bereich der unkontrollierbaren Massennutzungen zu stärken. In diesem Bereich sind die Verwertungsgesellschaften in besonderem Masse auf die Mitwirkung der Nutzer angewiesen. Diese sind daher gesetzlich dazu verpflichtet, den Verwertungsgesellschaften die für die Ermittlung des anzu- | wendenden Tarifs erforderlichen Angaben zu machen (C. Govoni / A. Strebler, SIWR II/1, 3. Aufl., Basel 2014, Rz. 1413 f.). Eine fehlende oder mangelhafte Mitwirkung kann in der Tarifgestaltung berücksichtigt werden (Botschaft vom 19. Juni 1989 zu einem Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, BBl 1989 III 561 Ziff. 214.4; vgl. auch Barrelet / Meier, URG 51 N 10).

Bei der Vorgabe in Ziff. 8.5 GT 8 VI/GT 8 VII/GT 9 VII und Ziff. 6.7 GT 9 VI, bei Fehlen eines Kopiergeräts bzw. Netzwerks dies der Beschwerdeführerin mit dem vorgesehenen Formular mitzuteilen, handelt es sich um eine zulässige Konkretisierung der in Art. 51 URG statuierten Auskunftspflicht (BGer, sic! 4/2020, 184 ff. E. 3, «Formularpflicht»; vgl. auch BGer, sic! 2008, 289 ff. E. 4, «Vervielfältigen in Betrieben II»). Inwiefern diese tarifliche Auskunftspflicht und die Verbindlichkeit der erfolgten Einschätzung bei Ausbleiben der entsprechenden Erklärung innert der Frist von 30 Tagen mit zwingenden gesetzlichen Vorschriften unvereinbar sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin behauptete denn auch nicht, dass sie die erfolgte Einschätzung fristgerecht beanstandet hätte oder dass sie hinsichtlich der Möglichkeit einer Korrektur dieser Einschätzung von der Beschwerdeführerin unzulänglich informiert worden wäre, sondern räumt selber ein, erst auf die nachfolgenden Rechnungen (telefonisch) reagiert zu haben. Indem die Vorinstanz – obwohl nach erfolgter Einschätzung keine form- und fristgerechte Erklärung erfolgt war – die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens erhobene Bestreitung der Beschwerdegegnerin, über ein Kopiergerät bzw. Netzwerk zu verfügen, berücksichtigte und mangels Beweises durch die Beschwerdeführerin eine Vergütungspflicht verneinte, missachtete sie die Geltung der tariflichen Bestimmungen. Diese tragen in zulässiger Weise den praktischen Schwierigkeiten Rechnung, mit denen die Erfassung von Massennutzungen urheberrechtlich geschützter Werke verbunden ist. Vergütungsansprüche, die mit zwingenden gesetzlichen Vorschriften unvereinbar wären, werden damit nicht geschaffen. Der Beschwerdeführerin steht daher gegenüber der Beschwerdegegnerin gestützt auf die anerkannte Einschätzung ein Anspruch auf tarifliche Vergütung gemäss GT 8 VI bzw. GT 8 VII und GT 9 VI bzw. GT 9 VII zu. Die konkreten Beträge der Einschätzung sind nicht umstritten.

Hinweis:

Siehe den gleichentags gefällten Bundesgerichtsentscheid 4A_39/2020, welcher mit den Erwägungen dieses Entscheides weitgehend übereinstimmt und mit welchem ebenfalls eine Beschwerde gegen ein Urteil des HGer Aargau gutgeheissen wird. Siehe auch den Diskussionsbeitrag von Christoph Gasser, 475 ff. in dieser Ausgabe.

Ko