10|2020
Rechtsprechung | Jurisprudence

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«Vorprozessualer Aufwand»
Bundesgericht vom 17. April 2020
Forderung nach ausreichender Substanziierung kein Verstoss gegen das Willkürverbot

8. Weitere Rechtsfragen

Prozessrecht

BV 9; HV 2 I, 2 II Ziff. 2. Auch Anwaltskosten, die z. T. bis zu drei Jahre vor der Klageerhebung entstanden sind, können grundsätzlich als vorprozessualer Aufwand entschädigt werden, soweit sie unmittelbar mit dem gerichtlichen Verfahren in Zusammenhang stehen und die entsprechenden Rechnungspositionen hinreichend substanziiert sind (E. 3.3.1).

BGG 105 I; BV 9; HV 2 I, 2 II Ziff. 2. Ein Gericht, das sich nicht mit von einer Partei aufgeführten, mangelhaften Beweismitteln begnügt, handelt nicht willkürlich. Andernfalls würde es einen Ermessensentscheid fällen, ohne dass ihm die dazu erforderlichen tatsächlichen Grundlagen hinreichend unterbreitet wurden (E. 3.3.2).

8. Autres questions juridiques

Droit procédural

Cst. 9; Ordonnance sur les honoraires du canton des Grisons 2 I, 2 II ch. 2. Les frais d’avocat, dont certains sont survenus jusqu’à trois ans avant l’introduction de l’action, peuvent en principe également être indemnisés en tant que frais avant procès, pour autant qu’ils soient directement liés à la procédure judiciaire et que les postes de facture correspondants soient dûment justifiés (consid. 3.3.1).

LTF 105 I; Cst. 9; Ordonnance sur les honoraires du canton des Grisons 2 I, 2 II ch. 2. Un tribunal qui ne se satisfait pas des éléments de preuve lacunaires apportés par une partie n’agit pas arbitrairement. Au contraire, il prendrait sinon une décision discrétionnaire sans avoir reçu les bases factuelles suffisantes requises à cet effet (consid. 3.3.2).

I. zivilrechtliche Abteilung; Abweisung der Beschwerde; Akten-Nr. 4A_95/2020

Nach einem Urteil des KGer Graubünden betreffend Markenrecht und UWG gelangte die eine Partei an das BGer und verlangte u.a. eine Entschädigung für ihren vorprozessualen Aufwand, nämlich Anwaltskosten, die bis zu drei Jahre vor Klageerhebung entstanden sind.

Aus den Erwägungen:

3. Die Beschwerdeführer verlangen sodann, das Urteil des KGer sei dahingehend abzuändern, dass die Entschädigung für die Beschwerdeführer für das Verfahren vor KGer unter voller Berücksichtigung ihres vorprozessualen Aufwandes um CHF 20 410.70 erhöht werde.

[…]

3.2 Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführern keine Entschädigung für den von ihnen als Teil der Parteientschädigung in der Höhe von CHF 20 410.70 geltend gemachten vorprozessualen Aufwand zu. Sie erwog dazu u. a., die Frage, ob und in welcher Höhe der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zuzusprechen sei, bestimmte sich nach den allgemeinen Regeln der ZPO und des in Art. 96 ZPO vorbehaltenen kantonalen Rechts. Im Kanton Graubünden sei die Parteientschädigung für die Kosten der anwaltlichen Vertretung in Gerichtsverfahren in der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) geregelt. Gemäss Art. 2 Abs. 1 HV setze die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Sie gehe dabei vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt werde, soweit (u. a.) der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich sei und keine Erfolgszuschläge enthalte (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV) und der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich sei (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV). Nach Lehre und Rechtsprechung sei unbestritten, dass vorprozessuale Aufwendungen im Rahmen der Parteientschädigung zu berücksichtigen seien, soweit sie unmittelbar mit der Vertretung der Parteien im gerichtlichen Verfahren in Zusammenhang stünden. Dazu könnten auch die Aufwendungen für Vergleichsverhandlungen gezählt werden, soweit sie in kausalem Zusammenhang mit dem Prozess stünden. In der Regel liessen sich die einzelnen Aufwandpositionen wie beispielsweise Instruktion, Studium der Sach- und Rechtslage ohnehin nicht klar zuordnen.

Im vorliegenden Fall setze sich der geltend gemachte vorprozessuale Aufwand, so die Vorinstanz weiter, aus Sachverhalts-/Rechtsabklärungen, Telefonaten/Besprechungen/Korrespondenzen mit Klient und Gegenpartei sowie aus Aufwendungen im Zusammenhang mit Vergleichsbemühungen zusammen. Eine detaillierte Zusammenstellung der einzelnen Verrichtungen fehle. Insgesamt würden für den Zeitraum von Januar 2011 bis Dezember 2013 78.25 Stunden zu CHF 240 verrechnet. Die Klage (der Gegenpartei) sei am 17. Dezember 2013 eingereicht worden. Die Beschwerdeführer machten vorprozessuale Aufwendungen geltend, die bis zu drei Jahre vor Klageeinreichung zurücklägen. Abgesehen von der letzten Position (04.12.2013) lägen sämtliche Rechnungspositionen mehr als eineinhalb Jahre zurück. Dabei könne nicht mehr von Aufwendungen | gesprochen werden, die unmittelbar mit dem gerichtlichen Verfahren im Zusammenhang stünden, jedenfalls nicht ohne weitere Substanziierung durch den Ansprecher. Als Aufwandpositionen würden u. a. diverse Stellungnahmen und die Redaktion und Überarbeitung von Vergleichsvorschlägen aufgeführt. Es fehle jedoch eine weitergehende Substanziierung. Auch Hinweise in der Klageantwort reichten dafür nicht aus. Die dortigen Ausführungen liessen vielmehr den Schluss zu, dass der Aufwand im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) angefallen sei, womit er im Verfahren vor KGer ohnehin nicht entschädigt werden könne. Die mangelnde Substanziierung der einzelnen Positionen lasse keine Beurteilung zu, ob und allenfalls in welchem Ausmass der geltend gemachte Aufwand unmittelbar mit dem Verfahren zusammenhänge. Es lägen auch keine Anhaltspunkte vor, die eine Beurteilung nach Ermessen zulassen würden.

3.3 Die Beschwerdeführer bestreiten die vorinstanzliche Auffassung nicht, dass die urteilende Instanz die Entschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen festzusetzen hat und dass vorprozessuale Aufwendungen im Rahmen der Parteientschädigung nur zu berücksichtigen sind, soweit sie unmittelbar mit der Vertretung der Parteien im gerichtlichen Verfahren in Zusammenhang stehen. Sie rügen jedoch, die Vorinstanz habe Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 2 Ziffer 2 HV willkürlich angewendet.

Sie setzen sich dabei jedoch kaum hinreichend mit der vorstehend dargestellten Begründung der Vorinstanz für die Verweigerung einer Parteientschädigung für die geltend gemachten vorprozessualen Aufwendungen im vorliegenden Fall auseinander und zeigen kaum genügend auf, inwiefern der darauf gestützte Entscheid das Willkürverbot verletzen soll. Sie tun Entsprechendes jedenfalls nicht dar:

3.3.1 Die Beschwerdeführer rügen zunächst die vorinstanzliche Ansicht, dass bei den geltend gemachten vorprozessualen Kosten nicht von Aufwendungen gesprochen werden könne, die unmittelbar mit dem gerichtlichen Verfahren in Zusammenhang stünden, weil die meisten Positionen in der Auflistung mehr als eineinhalb Jahre zurücklägen. Sie halten dafür, dieses Argument würde dazu führen, dass es eine Klägerin in der Hand hätte, die Übernahme von vorprozessualen Kosten im Fall des Unterliegens zu vermeiden, wenn sie, wie vorliegend, nur lange genug warte zwischen der Prozessandrohung, der Aufforderung zur Teilnahme an Gesprächen und der Klageeinreichung.

Dabei übergehen die Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz nicht ausschloss, dass Aufwendungen, die mehr als eineinhalb Jahre vor der Klageerhebung erfolgen, vorprozessuale Aufwendungen darstellen können, die unmittelbar mit dem gerichtlichen Verfahren in Zusammenhang stehen. Sie hielt es indessen für erforderlich, dass bei bei Rechnungspositionen, die mehr als eineinhalb Jahre zurückliegen, hinreichend substanziiert werde, weshalb sie unmittelbar mit dem gerichtlichen Verfahren in Zusammenhang stehen sollen, woran es vorliegend fehle. Inwiefern die Vorinstanz damit in Willkür verfallen sein soll, legen die Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

3.3.2 Die Beschwerdeführer beanstanden allerdings weiter, es sei «nicht angemessen», wenn ein allfälliger Abzug wegen fehlender Substanziierung zu einer Reduktion der entschädigten Kosten auf Null führe. Dies wäre gleichbedeutend mit der Aussage, dass zur Vorbereitung des Prozesses oder dessen möglicher Verhinderung keine Kosten notwendig oder nützlich gewesen wären, was nicht nachvollziehbar sei.

Soweit die Beschwerdeführer damit überhaupt hinreichend Willkür geltend machen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz war jedenfalls unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots nicht gehalten, bei Rechnungspositionen, die mehr als eineinhalb Jahre vor der Klageeinleitung datieren, ohne nähere Substanziierung nach Ermessen einen Anteil von vorprozessualen Aufwendungen auszuscheiden, die unmittelbar mit dem gerichtlichen Verfahren in Zusammenhang stehen. Nach ihren verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) wurden als Aufwandpositionen u. a. bloss diverse Stellungnahmen und die Redaktion und Überarbeitung von mehreren Vergleichsvorschlägen aufgeführt.

Wenn sie sich hinsichtlich der Substanziierung nicht damit begnügte, kann ihr nicht bereits Willkür vorgeworfen werden. Andernfalls würde vom Gericht verlangt, einen Ermessensentscheid zu treffen, ohne dass ihm vom Ansprecher die dazu erforderlichen tatsächlichen Grundlagen hinreichend unterbreitet werden.

4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. […]

St