Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) setzt sich im vorliegenden Urteil mit der Beurteilungsgrundlage bezüglich der Sittenwidrigkeit gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. f der Unionsmarkenverordnung (UMV) auseinander. Dabei stellt er insbesondere klar, dass sich die durchzuführende Prüfung nicht auf eine abstrakte Beurteilung der Marke oder gar nur deren Bestandteile beschränken darf, sondern dass nachzuweisen ist, dass die Benutzung der Marke im konkreten und gegenwärtigen sozialen Kontext von den Verkehrskreisen tatsächlich als Verstoss gegen die grundlegenden moralischen Werte und Normen der Gesellschaft wahrgenommen würde.
Dans le présent arrêt, la Cour de justice de l’Union européenne (CJUE) se penche sur la base d’appréciation en matière de marques contraires aux bonnes mœurs au sens de l’art. 7 al. 1 let. f du règlement sur la marque de l’Union européenne. Elle précise notamment que l’examen à effectuer ne doit pas se limiter à une appréciation abstraite de la marque ou même uniquement des éléments dont elle est composée, mais qu’il y a lieu de démontrer que l’usage de la marque dans le contexte social concret et actuel serait effectivement perçu par le public comme une atteinte aux valeurs morales et aux normes fondamentales de la société.
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I.Sachverhalt
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II.Beurteilung durch das EuG (Vorinstanz)
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III.Beurteilung durch den EuGH
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IV.Anmerkungen
Im Jahr 2015 hatte die Beschwerdeführerin – die Constantin Film Produktion – die Wortmarke «Fack Ju Göhte» beim EUIPO für verschiedenste Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 14, 16, 18, 21, 25, 28, 30, 32, 33, 38 und 41 als Unionsmarke angemeldet. Das Zeichen «Fack Ju Göhte» ist auch der Titel einer von der Beschwerdeführerin produzierten Filmkomödie, die in Deutschland zu den grössten Kinoerfolgen des Jahres 2013 gehörte. Sie wurde nach ihrem Kinostart von mehreren Millionen Zuschauern gesehen. Unter den Titeln «Fack Ju Göhte 2» und «Fack Ju Göhte 3» kamen in den Jahren 2015 und 2017 Fortsetzungen in die Kinos.
Das EUIPO wies die Anmeldung für die Unionsmarke unter Berufung auf Art. 7 Abs. 1 lit. f der Unionsmarkenverordnung (UMV) in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 2 zurück. Art. 7 Abs. 1 lit. f der UMV besagt, dass Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstossen. Art. 7 Abs. 2 ergänzt dazu, dass diese Vorschrift auch dann zur Anwendung gelangt, wenn das Eintragungshindernis nur in einem Teil der Union vorliegt.
Die gegen die Rückweisung gerichtete Beschwerde vor der Beschwerdekammer des EUIPO hatte keinen Erfolg, womit die Beschwerdeführerin an das Gericht der Europäischen Union (EuG) gelangte. Auch dieses wies die Klage ab, weshalb die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Gerichtshof der Europäischen Union einreichte (EuGH).
Nach Ansicht des EuG werde der durchschnittliche Verbraucher feststellen, dass das angemeldete Zeichen dem häufig verwendeten und weit verbreiteten englischen Ausdruck «fuck you» ähnlich sei, dem die Klägerin den Bestandteil «Göhte» hinzugefügt habe, der dem Familiennamen des Schriftstellers und Dichters Johann Wolfgang von Goethe ähnlich sei.
Dem englischen Ausdruck «fuck you» sei in seiner ureigenen Bedeutung eine sexuelle Bedeutung beizumessen und er sei vulgär. Obschon er auch in anderem Zusammenhang verwendet werde, bleibe er durch eine ihm innewohnende Vulgarität geprägt und der am Ende Zeichens hinzugefügte Bestandteil «Göhte» ermögliche zwar eine Bestimmung des «Adressaten» der Wörter am Anfang des Zeichens, sei aber nicht geeignet, die Vulgarität abzumildern. Der Umstand, dass der Film «Fack Ju Göhte» | seit seinem Kinostart von mehreren Millionen Menschen gesehen wurde, bedeute nicht, dass die massgeblichen Verkehrskreise nicht von dem angemeldeten Zeichen schockiert wären.
Weiter genüge allein die Tatsache, dass das angemeldete Zeichen eine besondere Rechtschreibung aufweise, nicht, um ihm einen satirischen, scherzhaften und verspielten Gehalt zu verleihen. Bei der Prüfung eines Verstosses gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten sei auf die Marke selbst abzustellen, d. h. auf das Zeichen in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen werden soll. Weiter werde im Bereich der Kunst, der Kultur und der Literatur stets der Schutz der freien Meinungsäusserung angestrebt, der im Bereich des Markenrechts jedoch nicht bestehe. Zuletzt sei es nicht erwiesen, dass die massgeblichen Verkehrskreise in dem angemeldeten Zeichen den Titel eines erfolgreichen Films erkennen und das Zeichen als einen «Scherz» auffassen würden, wie es die Beschwerdeführerin in ihren Schriftsätzen dargestellt hatte. Auch dass ein Teil der massgeblichen Verkehrskreise eine äusserst derbe Ausdrucksweise für akzeptabel halten mag, reiche nicht, um diese Wahrnehmung als die massgebliche anzusehen. Bei der Beurteilung, ob das Eintragungshindernis gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. f der UMV vorliegt, könne weder auf die Wahrnehmung des Teils der massgeblichen Verkehrskreise abgestellt werden, der leicht Anstoss nimmt, noch auf die Wahrnehmung des Teils dieser Kreise, der unempfindlich ist, sondern es müssten die Kriterien einer vernünftigen Person mit durchschnittlicher Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle zugrunde gelegt werden.
Zunächst hält der EuGH fest, dass das EUIPO die Eintragung des Wortzeichens «Fack Ju Göhte» nach Art. 7 Abs. 1 lit. f UMV nicht wegen eines etwaigen Verstosses dieses Zeichens gegen die öffentliche Ordnung, sondern allein mit der Begründung abgelehnt hatte, dass es gegen die guten Sitten verstosse. Entsprechend habe eine Prüfung im Rechtsmittelverfahren nur in Bezug auf dieses Eintragungshindernis zu erfolgen.
Der Begriff «gute Sitten» sei in der UMV nicht definiert und er beziehe sich in seiner gewöhnlichen Bedeutung auf die grundlegenden moralischen Werte und Normen, an denen eine bestimmte Gesellschaft im jeweiligen Zeitpunkt festhält. Diese Werte und Normen, die sich im Laufe der Zeit entwickeln und von Ort zu Ort unterschiedlich sein könnten, müssten anhand des gesellschaftlichen Konsenses bestimmt werden, der innerhalb dieser Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beurteilung vorherrscht. Hierfür sei der gesellschaftliche Kontext angemessen zu berücksichtigen, wozu gegebenenfalls diesen kennzeichnende kulturelle, religiöse oder philosophische Unterschiede gehörten, um so objektiv beurteilen zu können, was diese Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt für moralisch hinnehmbar hält.
Es reiche dabei nicht aus, wenn das betreffende Zeichen als geschmacklos angesehen werde. Zum Zeitpunkt der Prüfung müsse das Zeichen dahin verstanden werden, dass es mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden grundlegenden moralischen Werten und Normen der Gesellschaft unvereinbar ist.
Die durchzuführende Prüfung dürfe sich nicht auf eine abstrakte Beurteilung der angemeldeten Marke oder gar nur einzelner Bestandteile derselben beschränken, sondern es müsse nachgewiesen werden, dass die Benutzung dieser Marke im konkreten und gegenwärtigen sozialen Kontext von den massgeblichen Verkehrskreisen tatsächlich als Verstoss gegen die grundlegenden moralischen Werte und Normen der Gesellschaft wahrgenommen würde, insbesondere, wenn der Anmelder Aspekte vorgetragen habe, die geeignet sind, Zweifel an der Tatsache aufkommen zu lassen, dass diese Marke von diesem Publikum als sittenwidrig empfunden werde.
In Bezug auf die Beurteilung durch das EuG rügt der EuGH, dass dieses sich insbesondere vor dem Hintergrund des grossen Erfolgs des gleichnamigen Kinofilms im Jahr 2013 nicht auf eine abstrakte Beurteilung der Marke und des englischen Ausdrucks habe beschränken dürfen, mit dem der erste Teil der Marke von den Verkehrskreisen gleichgesetzt wird. Dass die Marke als solche zu prüfen sei, bedeute nicht, dass dabei Hintergrundelemente unberücksichtigt bleiben dürften, durch die verdeutlicht werden kann, wie die massgeblichen Verkehrskreise diese Marke auffassen werden.
Der EuGH folgt damit dem Generalanwalt in seinen Schlussanträgen, der zu diesen Elementen den grossen Erfolg der Filmkomödie zählt und auch den Umstand, dass der Titel offenbar nicht umstritten war, sowie die Tatsachen, dass der Film für Jugendliche freigegeben wurde und vom Goethe-Institut, dem Kulturinstitut der Bundesrepublik Deutschland, das weltweit tätig ist und zu dessen Aufgaben die Förderung deutscher Sprachkenntnisse zählt, zu Unterrichtszwecken genutzt wird.
Diese Elemente könnten zunächst einen Hinweis darauf darstellen, dass die deutschsprachige breite Öffentlichkeit ungeachtet der Gleichsetzung des ersten Teils der angemeldeten Marke mit dem englischen Ausdruck «fuck you» das Wortzeichen «Fack Ju Göhte» nicht als moralisch verwerflich wahrnehmen werde. Das EuG habe sich, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass das Zeichen mit den guten Sitten unvereinbar sei, nicht allein darauf stützen dürfen, dass dieser englische Ausdruck naturgemäss vulgär ist, ohne diese Elemente zu prüfen und ohne schlüssig | die Gründe für seine Auffassung darzulegen, dass die deutschsprachige breite Öffentlichkeit das Zeichen bei seiner Benutzung als Marke gleichwohl als Verstoss gegen die grundlegenden moralischen Werte und Normen der Gesellschaft wahrnehmen werde.
Das EuG habe insbesondere mit der einfachen Behauptung, dass der grosse Erfolg des Kinofilms nicht bedeute, dass die Verkehrskreise vom Zeichen nicht schockiert seien, sowie der Feststellung, dass nicht erwiesen sei, dass die massgeblichen Verkehrskreise den Titel eines erfolgreichen Films erkennen und diese Marke als «Scherz» wahrnehmen würden, den Prüfungs- und Begründungsanforderungen nicht genügt.
Weiter hält der EuGH fest, dass die in Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Meinungsäusserungsfreiheit durchaus bei der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 lit. f UMV zu berücksichtigen sei.
Vor diesem Hintergrund sei das Urteil aufzuheben. Gleichzeitig entscheidet der EuGH in der Sache selbst endgültig und lässt die Marke zum Markenschutz zu. Er betont dabei zum einen, dass es entgegen der Ansicht des EuG insbesondere nicht erforderlich ist, dass der Titel eines Films dessen Inhalt beschreibt, damit dieser als massgebliches Hintergrundelement für die Beurteilung der Frage herangezogen werden kann, ob die relevanten Verkehrskreise diesen und ein gleichlautendes Wortzeichen als sittenwidrig wahrnehmen werden. Zum anderen beweise zwar der Erfolg eines Films nicht ohne Weiteres die gesellschaftliche Akzeptanz seines Titels und eines gleichlautenden Wortzeichens, stelle aber doch zumindest ein Indiz für eine solche Akzeptanz dar.
Der EuGH betont weiter, dass trotz des grossen Erfolgs des ersten Films von 2013 und der beiden Fortsetzungen und der damit einhergehenden grossen Sichtbarkeit des Titels dieser offenbar nicht zu einem Meinungsstreit beim Publikum geführt habe. Im Übrigen seien zu den Filmkomödien mit diesem Titel, die im schulischen Umfeld spielen, jugendliche Zuschauer zugelassen, haben sie Fördermittel verschiedener Organisationen erhalten und wurden sie überdies vom Goethe-Institut zu Unterrichtszwecken verwendet.
Somit kommt der EuGH zum Schluss, dass alle diese Hintergrundelemente übereinstimmend darauf hinweisen, dass der Titel besagter Filmkomödien, obwohl der Begriff «Fack Ju» mit dem englischen Ausdruck «fuck you» in Verbindung gebracht werden kann, vom allgemeinen deutschsprachigen Publikum nicht als moralisch verwerflich wahrgenommen wurde. Auch sei festzustellen, dass die Wahrnehmung dieses englischen Ausdrucks durch das deutschsprachige Publikum nicht zwangsläufig dieselbe wie die eines englischsprachigen Publikums sei, weil in der Muttersprache die Empfindlichkeit wesentlich stärker als in einer Fremdsprache sein könne. Aus dem gleichen Grund nehme das deutschsprachige Publikum diesen englischen Ausdruck auch nicht zwangsläufig ebenso wahr, wie es dessen deutsche Übersetzung wahrnehmen würde.
Der EuGH kommt zum Schluss, dass kein konkreter Aspekt vorgetragen worden sei, um plausibel zu erklären, weshalb das allgemeine deutschsprachige Publikum das Wortzeichen «Fack Ju Göhte» als Verstoss gegen grundlegende moralische Werte und Normen der Gesellschaft wahrnehmen könnte.
Der angefochtene Entscheid des EuG und die zugrundeliegende Einschätzung des EUPIO sind deutlich kritisiert worden. Es war die Rede davon, dass sich das EuG als moralische Instanz zum Schutz von Johann Wolfgang Goethe aufgeschwungen habe und in allen zitierten Entscheidungen kein Argument zu finden sei, dass eine Schutzversagung rechtfertigen würde.
Das Urteil des EuGH stellt sich nun gegen eine abstrakte Prüfung bei der Frage, ob ein Zeichen gegen die guten Sitten verstösst. Der EuGH gewichtet klar die Hintergrundelemente, durch die verdeutlicht werden kann, wie die massgeblichen Verkehrskreise diese Marke auffassen. Diese sind im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung zu prüfen, anhand welcher nachgewiesen werden muss, dass die Benutzung dieser Marke im konkreten und gegenwärtigen sozialen Kontext von den massgeblichen Verkehrskreisen tatsächlich als Verstoss gegen die grundlegenden moralischen Werte und Normen der Gesellschaft wahrgenommen wird.
Für die Praxis bedeutet dies, dass im Zweifel ein Markenanmelder konkrete Umstände vortragen sollte, aus denen hervorgeht, dass das fragliche Publikum die Marke nicht als sittenwidrig empfindet. Je präziser der Anmelder zum moralischen Verständnis der Abnehmer nachprüfbare Tatsachen vorträgt, desto eher wird ihm die Eintragung gelingen.
Das Schweizer Markenrecht sieht in Art. 2 lit. d MSchG bekanntlich den gleichen Rückweisungsgrund betreffend die guten Sitten vor. Auch in diesem Kontext wird das Registerprinzip für die Bestimmung des Beurteilungsgegenstandes betont, aber gleichzeitig in der Praxis durchaus auch die konkrete Verwendung des Zeichens in der | Vergangenheit in die Beurteilung mit einbezogen, nämlich im Rahmen des «secondary meaning» oder der Verkehrsdurchsetzung.
Es bleibt abzuwarten, ob das IGE und die Gerichte in der Schweiz sich im selben Masse wie der EuGH durch von den Anmeldern vorgebrachte konkrete Umstände beeinflussen lassen werden, wie beispielsweise einzelne wenn auch sehr erfolgreiche Kommerzialisierungen, denen nicht in relevantem Mass öffentlich widersprochen wurde.