Das Sortenschutzrecht regelt den gewerblichen Schutz neuer PflanzenzĂŒchtungen. Die Person, welche den Sortenschutztitel innehat, hat das Recht, ihre Sorte vor unerwĂŒnschter gewerbsmĂ€ssiger Nutzung zu schĂŒtzen. Nicht abschliessend geklĂ€rt ist bislang, wie bei vielen ImmaterialgĂŒterrechten, wo genau die Grenzen des Sortenschutzes liegen. Diese Unklarheiten beim Schutzumfang und insbesondere die Abgrenzung der Begriffe «Sortenbestandteile» bzw. «Vermehrungsmaterial» einerseits und «Erntegut» andererseits bringen erhebliche Unsicherheiten mit sich und erfordern eine sorgfĂ€ltige PrĂŒfung der einschlĂ€gigen Bestimmungen. Der EuropĂ€ische Gerichtshof hat sich in seinem jĂŒngsten Entscheid dieser Frage von grundlegender Natur angenommen und dabei die Notwendigkeit bejaht, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Förderung der Entwicklung neuer Pflanzensorten und der Sicherung der landwirtschaftlichen Produktion sowie der Marktversorgung herzustellen. Dies insbesondere durch die BeschrĂ€nkung des Schutzumfangs fĂŒr das sogenannte «Erntegut».
La loi fĂ©dĂ©rale sur la protection des obtentions vĂ©gĂ©tales rĂ©git les droits industriels sur les nouvelles variĂ©tĂ©s vĂ©gĂ©tales. La personne qui dĂ©tient le titre de protection dâune variĂ©tĂ© vĂ©gĂ©tale a le droit de la protĂ©ger contre une utilisation commerciale indĂ©sirable. Comme câest le cas pour de nombreux droits sur les biens immatĂ©riels, les limites exactes de la protection des variĂ©tĂ©s vĂ©gĂ©tales nâont pas encore Ă©tĂ© clairement dĂ©finies. Ce manque de clartĂ© concernant lâĂ©tendue de la protection, et en particulier dans la dĂ©finition des termes «constituants variĂ©taux» et «matĂ©riel de multiplication» dâune part, ainsi que «produit de la rĂ©colte» dâautre part, entraĂźne une incertitude considĂ©rable et nĂ©cessite un examen attentif des dispositions en vigueur. Dans un rĂ©cent arrĂȘt, la Cour de justice de lâUnion europĂ©enne a abordĂ© cette question de nature fondamentale, affirmant la nĂ©cessitĂ© de trouver un juste Ă©quilibre entre lâencouragement au dĂ©veloppement de nouvelles variĂ©tĂ©s vĂ©gĂ©tales et la sauvegarde de la production agricole et de lâapprovisionnement du marchĂ©. Cela sera assurĂ© notamment en limitant lâĂ©tendue de protection de ce que lâon appelle le «produit de la rĂ©colte».
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I.Der Entscheid des EuropĂ€ischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, C-176/18, «Club de Variedades Vegetales Protegidas vs. Adolfo Juan MartĂnez SanchĂs»
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II.Sortenschutz in der Schweiz
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III.Fazit
Obwohl die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 ĂŒber den gemeinschaftlichen Sortenschutz («EU-Sortenschutzverordnung») einer der Ă€ltesten noch geltenden EU-Rechtsakte im Bereich des geistigen Eigentums ist, bildete sie bislang nur selten den Gegenstand von gerichtlichen Entscheiden. Dies mag erklĂ€ren, warum der EuropĂ€ische Gerichtshof sich erst etwa 25 Jahre nach EinfĂŒhrung der EU-Sortenschutzverordnung noch mit Fragen von eher grundlegender Natur befassen muss wie dem Schutzumfang des Art. 13 EU-Sortenschutzverordnung.
Aufgrund eines Vorabentscheidungsgesuchs des Obersten Gerichtshofs Spaniens, des Tribunal Supremo, Àusserte sich der EuropÀische Gerichtshof soweit ersichtlich zum ersten Mal zur Unterscheidung zwischen den an den «Sortenbestandteilen» und den am «Erntegut» vorgenommenen Handlungen. Dem vom EuropÀischen Gerichtshof zu beurteilenden Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Vorabentscheidung erging im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Club de Variedades Vegetales Protegidas («KlĂ€ger»), der die Rechte des Inhabers des gemeinschaftlichen Sortenschutzes fĂŒr die Mandarinenbaumsorte «Nadorcott» vertritt, und dem Landwirt Adolfo Juan MartĂnez SanchĂs («Beklagter») wegen der Nutzung von | Setzlingen des «Nadorcott»-Baumes. Die Schale der FrĂŒchte des «Nadorcott»-Baumes «leuchtet tieforange, und geschmacklich ist die rassige Spanierin eine Delikatesse. Dank ihrem hohen Zucker- und SĂ€uregehalt verfĂŒgt die Nadorcott-Mandarine ĂŒber einen lieblichen Geschmack, der in MĂŒesli oder Pouletsalaten ideal zur Geltung kommt». Diese der Internetseite der «Migros» in der Schweiz entnommene Beschreibung vermag einen Einblick auch in die wirtschaftliche Dimension dieses Falles zu geben.
Die Nadorcott Protection SARL (vertreten durch den KlĂ€ger) beantragte bereits am 22. August 1995 beim Gemeinschaftlichen Sortenamt Schutz fĂŒr die Mandarinenbaumsorte «Nadorcott», welcher ihr (erst) am 4. Oktober 2004 erteilt wurde. Gegen diesen Entscheid wurde zudem noch eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung eingelegt, die am 8. November 2005 durch eine am 15. Februar 2006 im Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamtes veröffentlichte Entscheidung zurĂŒckgewiesen wurde.
Zwischen der Einreichung des Antrags auf Erteilung des Sortenschutzes (am 22. August 1995) und der RĂŒckweisung der Beschwerde und somit rechtskrĂ€ftiger Erteilung des ImmaterialgĂŒterrechts (am 15. Februar 2006) kaufte der Beklagte Setzlinge der Sorte «Nadorcott» bei einer öffentlich zugĂ€nglichen Baumschule in Spanien. Die Setzlinge pflanzte er im FrĂŒhjahr 2005 und FrĂŒhjahr 2006 in seinem Betrieb ein. Nach dem 15. Februar 2006 ersetzte der KlĂ€ger zudem einige Setzlinge der Sorte «Nadorcott» durch neue Setzlinge, die er ebenfalls bei derselben Baumschule gekauft hatte.
Der KlĂ€ger verklagte den Beklagten mit der BegrĂŒndung, er habe die Rechte des Inhabers des gemeinschaftlichen Sortenschutzes fĂŒr diese Pflanzensorte verletzt.
Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage unter Berufung auf eine bereits eingetretene VerjĂ€hrung ab. Zudem argumentierte es im Wesentlichen, der Beklagte habe die Setzlinge der Sorte «Nadorcott» bei einer Baumschule gutglĂ€ubig erworben und dieser (gutglĂ€ubige) Erwerb habe vor Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes fĂŒr diese Sorte am 15. Februar 2006 stattgefunden. Der KlĂ€ger habe weder nachgewiesen, dass die Vermehrung der Setzlinge in der Baumschule ohne seine Zustimmung stattgefunden habe, noch, dass er zum Zeitpunkt der Vermehrung dieser «Sortenbestandteile» keine hinreichende Gelegenheit gehabt habe, seine Rechte gegen die Baumschule geltend zu machen. Das zustĂ€ndige Berufungsgericht, die Audiencia Provincial, hielt zwar fest, dass keine VerjĂ€hrung eingetreten sei, wies die eingelegte Berufung aber mit Ă€hnlicher BegrĂŒndung als unbegrĂŒndet zurĂŒck.
Der KlĂ€ger legte gegen diesen Entscheid beim Tribunal Supremo, dem Obersten Gerichtshof Spaniens, eine Kassationsbeschwerde ein. Dieser stellte fest, dass hier grundlegende Fragen der Auslegung des Schutzumfanges des Sortenschutzrechts zu entscheiden seien, fĂŒr die insbesondere die Unterscheidung zwischen dem Anbau von «Sortenbestandteilen» und «Erntegut» relevant sei. Denn der Anbau von «Sortenbestandteilen» einer geschĂŒtzten Sorte und die Ernte der FrĂŒchte dieser «Sortenbestandteile» seien als eine die «Sortenbestandteile» betreffende Handlung nach Art. 13 Abs. 2 EU-Sortenschutzverordnung zu beurteilen, die der vorherigen Zustimmung des Sortenschutzinhabers bedĂŒrfe, wohingegen eine lediglich das «Erntegut» betreffende Handlung nur unter den (weniger strengen) Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 3 EU-Sortenschutzverordnung zustimmungspflichtig sei. Denn Art. 13 Abs. 2 EU-Sortenschutzverordnung legt eine Liste von Handlungen fest, die ohne die Zustimmung des Rechteinhabers grundsĂ€tzlich verboten sind. Dazu zĂ€hlen insbesondere die «Erzeugung oder Fortpflanzung (Vermehrung)», die «Aufbereitung zum Zwecke der Vermehrung» sowie das «Anbieten zum Verkauf» bzw. der «Verkauf oder sonstiges Inverkehrbringen» von sowohl «Sortenbestandteilen» als auch «Erntegut». Art. 13 Abs. 3 EU-Sortenschutzverordnung hingegen fĂŒgt den Vorbehalt hinzu, dass dies fĂŒr «Erntegut» nur dann gelte, wenn dieses durch die unerlaubte Verwendung von «Sortenbestandteilen» der geschĂŒtzten Sorte gewonnen wurde und, kumulativ, der Sortenschutzinhaber keine hinreichende Gelegenheit gehabt habe, sein Recht bereits im Zusammenhang mit den «Sortenbestandteilen» auszuĂŒben.
Zudem stellte sich der Oberste Gerichtshof die Frage, ob Art. 13 Abs. 3 EU-Sortenschutzverordnung auch dann anwendbar sei, wenn die Setzlinge der betreffenden Sorte in der Zeit zwischen der Bekanntmachung des Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz und dessen tatsÀchlicher Erteilung erworben wurden, da die betreffende Sorte nach Art. 95 EU-Sortenschutzverordnung wÀhrend dieses Zeitraumes nur «vorlÀufigen Schutz» geniesse.
Der Oberste Gerichtshof setzte das Verfahren aus und legte die Sache dem EuropÀischen Gerichtshof mit folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vor:
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âob die Ernte der FrĂŒchte einer geschĂŒtzten Sorte, die vor dem Wirksamwerden des entsprechenden Sortenschutzes gepflanzt wurde, eine Handlung der «Erzeugung oder Fortpflanzung» im Sinne von Art. 13 Abs. 2 EU-Sortenschutzverordnung oder eine Handlung «in Bezug auf Erntegut» im Sinne von Art. 13 Abs. 3 EU-Sortenschutzverordnung darstellt;
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âob Art. 13 Abs. 2 EU-Sortenschutzverordnung sich auf alle Handlungen im Zusammenhang mit «Erntegut», einschliesslich der Ernte selbst, bezieht oder ob er sich nur auf Handlungen bezieht, die nach der Erzeugung des «Ernteguts» stattfinden, wie Aufbewahrung und Inverkehrbringen; und
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âob das «Erntegut» «durch unerlaubte Verwendung von Sortenbestandteilen» im Sinne von Art. 13 Abs. 3 EU-Sortenschutzverordnung gewonnen wird, wenn die Pflanzen nach der Veröffentlichung des Antrags, aber vor der Erteilung des entsprechenden Sortenschutzes gekauft wurden.
In seinem Entscheid fĂŒhrt der EuropĂ€ische Gerichtshof zunĂ€chst aus, dass die EU-Sortenschutzverordnung einen PrimĂ€rschutz vorsehe, der nach Art. 13 Abs. 2 EU-Sortenschutzverordnung (und dort insbesondere lit. a) die Erzeugung oder Fortpflanzung von «Sortenbestandteilen» erfasse. Das «Erntegut» selbst sei Gegenstand eines SekundĂ€rschutzes, der durch die in Art. 13 Abs. 3 EU-Sortenschutzverordnung vorgesehenen zusĂ€tzlichen Voraussetzungen stark eingeschrĂ€nkt werde.
Der EuropĂ€ische Gerichtshof erinnert an die Ziele der EU-Sortenschutzverordnung. Es soll nĂ€mlich den ZĂŒchtern, die neue Sorten entwickeln, Schutz gewĂ€hrt werden, um die ZĂŒchtung und Entwicklung neuer Sorten zu fördern. Dieser Schutz soll aber nicht ĂŒber das zur Förderung dieser TĂ€tigkeit erforderliche Mass hinausgehen, da andernfalls der Schutz des öffentlichen Interesses an der Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung, der Versorgung des Marktes mit Pflanzenmaterial oder das eigentliche Ziel, die stĂ€ndige ZĂŒchtung besserer Sorten aufrechtzuerhalten, beeintrĂ€chtigt wĂŒrde.
Im Einklang mit diesen Zielen bestimme Art. 13 Abs. 3 EU-Sortenschutzverordnung, dass der Sortenschutz nur unter bestimmten Voraussetzungen auch auf «Erntegut» Anwendung finde. Diese Auslegung werde durch Art. 14 Abs. 1 lit. a des internationalen Ăbereinkommens zum Schutz von PflanzenzĂŒchtungen vom 2. Dezember 1961 («UPOV-Ăbereinkommen») bestĂ€tigt, welches auch bei der Auslegung der EU-Sortenschutzverordnung zu berĂŒcksichtigen sei. Der EuropĂ€ische Gerichtshof argumentiert, der ZĂŒchter könne gemĂ€ss Art. 14 Abs. 1 lit. a UPOV-Ăbereinkommen nicht die Verwendung von «Sortenbestandteilen» fĂŒr den alleinigen Zweck einer landwirtschaftlichen Ernte verbieten, sondern nur Handlungen, die (zumindest auch) zur Vermehrung der geschĂŒtzten Sorte fĂŒhrten. Genau dies sei bei der «Nadorcott»-Mandarine aber nicht der Fall.
Der EuropĂ€ische Gerichtshof schlussfolgert, dass Art. 13 Abs. 2 und Abs. 3 EU-Sortenschutzverordnung dahin auszulegen seien, dass die TĂ€tigkeit des Anbaus einer geschĂŒtzten Sorte und der Ernte ihrer nicht als Vermehrungsgut verwendbaren FrĂŒchte der Zustimmung des Inhabers des gemeinschaftlichen Sortenschutzes fĂŒr diese Pflanzensorte nur dann bedĂŒrfe, wenn die in Art. 13 Abs. 3 EU-Sortenschutzverordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfĂŒllt seien.
Auf der Grundlage dieser Schlussfolgerung prĂŒft der EuropĂ€ische Gerichtshof sodann, ob die FrĂŒchte einer Pflanzensorte, die nicht als Vermehrungsmaterial verwendet werden können, als durch die «unzulĂ€ssige Verwendung von Sortenbestandteilen» dieser Pflanzensorte gewonnen anzusehen seien, wenn diese «Sortenbestandteile» in der Zeit zwischen der Veröffentlichung des Antrags auf gemeinschaftlichen Schutz und der tatsĂ€chlichen Erteilung dieses Schutzes von einer Baumschule vermehrt und an einen Landwirt verkauft wurden.
TatsĂ€chlich sind die spanischen Gerichte davon ausgegangen, dass die Anwendung des SekundĂ€rschutzes in diesen FĂ€llen ins Spiel komme, weil der Rechteinhaber keine Gelegenheit gehabt habe, sein Recht in Bezug auf die mit dem Vermehrungsmaterial durchgefĂŒhrten Handlungen (die Teil des PrimĂ€rschutzes sind) auszuĂŒben. Und der Rechteinhaber habe dieses Recht nicht ausĂŒben können, weil es zum Zeitpunkt dieser Handlungen noch nicht erteilt war. Der EuropĂ€ische Gerichtshof lehnt diese Auslegung jedoch mit der BegrĂŒndung ab, dass der vorlĂ€ufige Schutz gemĂ€ss Art. 95 EU-Sortenschutzverordnung nur die Möglichkeit vorsehe, eine angemessene EntschĂ€digung zu fordern â und gerade keine darĂŒber hinausgehenden Ausschliesslichkeitsrechte verleihe.
Deshalb könnten die Handlungen zwischen Hinterlegung und Wirksamwerden der Sortenschutzerteilung nicht als «Verwendung ohne Zustimmung» angesehen werden, sofern die Vermehrung und der Verkauf der Setzlinge an den Beklagten durch die Baumschule wĂ€hrend des in Art. 95 EU-Sortenschutzverordnung genannten Zeitraumes erfolgt sei. Entsprechend seien die FrĂŒchte auch nicht aus einer solchen «Verwendung ohne Zustimmung» gewonnen worden. Unerheblich sei dabei, ob die FrĂŒchte, die aus diesen Pflanzen gewonnen wurden, erst nach der Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes geerntet wurden.
Anders hingegen in Bezug auf die Ernte der FrĂŒchte von Setzlingen, die erst nach Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes von der Baumschule vermehrt bzw. an den KlĂ€ger verkauft wurden. Diese FrĂŒchte seien aus einer «Verwendung ohne Zustimmung» gewonnen. Entscheidend â und vom vorlegenden spanischen Gericht noch zu prĂŒfen â sei demnach, ob auch die weitere Voraussetzung des Art. 13 Abs. 3 EU-Sortenschutzverordnung erfĂŒllt sei â der Rechteinhaber | keine hinreichende Gelegenheit hatte, sein Recht in Bezug auf Handlungen des Anbietens zum Verkauf und des Verkaufs oder des sonstigen Inverkehrbringens der FrĂŒchte in Bezug auf die Baumschule auszuĂŒben, die die «Sortenbestandteile» vermehrte und verkaufte.
Obwohl auch die ZĂŒchtung einer neuen Pflanzensorte eine erhebliche â geistige, aber auch wirtschaftliche â Leistung darstellt, stand lange Zeit in der Schweiz fĂŒr PflanzenzĂŒchtungen keine geeignete Schutzmöglichkeit zur VerfĂŒgung. Rechtsinstitute wie der Markenschutz, das Wettbewerbsrecht oder privatrechtliche VertrĂ€ge sind nur bedingt geeignet, PflanzenzĂŒchtungen hinreichend zu schĂŒtzen. Und wĂ€hrend der Schutz von PflanzenzĂŒchtungen in einigen LĂ€ndern in dem eigentlich auf technische Erfindungen zugeschnittenen Patentrecht geregelt wurde, wurden entsprechende Forderungen in der Schweiz abgelehnt mit der BegrĂŒndung, der ZĂŒchterschutz erscheine als Sondergebiet eigener PrĂ€gung und eigne sich nicht fĂŒr die Einbeziehung in das gewöhnliche Patentrecht. Stattdessen wurde eine auf die PflanzenzĂŒchtung zugeschnittene Schutzmöglichkeit verlangt und schliesslich im, auf dem UPOV-Ăbereinkommen basierenden, Bundesgesetz ĂŒber den Schutz von PflanzenzĂŒchtungen vom 20. MĂ€rz 1975 («Sortenschutzgesetz») sowie in der Verordnung ĂŒber den Schutz von PflanzenzĂŒchtungen vom 25. Juni 2008 («CH-Sortenschutzverordnung») gefunden. Aus GrĂŒnden der Harmonisierung wurde auch die EU-Sortenschutzverordnung beim Erlass des Sortenschutzgesetzes mitberĂŒcksichtigt â ihr Wortlaut allerdings nicht identisch ĂŒbernommen.
So besagt Art. 5 Abs. 1 Sortenschutzgesetz, dass niemand ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers «Vermehrungsmaterial» der geschĂŒtzten Sorte erzeugen, vermehren oder fĂŒr Vermehrungszwecke aufbereiten, anbieten, verkaufen, aus- oder einfĂŒhren und zu einem der erwĂ€hnten Zwecke aufbewahren darf. Als «Vermehrungsmaterial» gelten dabei gemĂ€ss der Legaldefinition des Art. 2 Abs. 3 Sortenschutzgesetz Saatgut, Pflanzgut, Edelreiser, Unterlagen und alle anderen Pflanzenteile, einschliesslich in vitro hergestellten Materials, die zur Vermehrung, Saat, Pflanzung oder Wiederpflanzung vorgesehen sind. Im Gegensatz dazu fallen unter den Begriff «Erntegut» Produkte, die infolge des Anbaus von pflanzlichem Material bei der Ernte anfallen (u.âa. FrĂŒchte, Schnittblumen, Getreidekörner, Stroh), aber selbst nicht zur (weiteren) Vermehrung dienen. Art. 5 Abs. 2 lit. d Sortenschutzgesetz stellt allerdings klar, dass der Verbotstatbestand des Art. 5 Abs. 1 Sortenschutzgesetz auch auf «Erntegut» Anwendung findet, wenn und soweit zu dessen Erzeugung «Vermehrungsmaterial» ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers verwendet wurde und der Sortenschutzinhaber keine angemessene Gelegenheit hatte, sein Recht hinsichtlich dieser Verwendung geltend zu machen.
Die Regelung entspricht inhaltlich also jener in Art. 13 Abs. 2 und Abs. 3 EU-Sortenschutzverordnung. Einzig der Wortlaut ist unterschiedlich â und trĂ€gt im Ergebnis wohl zum besseren VerstĂ€ndnis der Reichweite der jeweiligen VerbotstatbestĂ€nde bei. Denn anders als in Art. 13 Abs. 2 EU-Sortenschutzverordnung wird bereits im Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 Sortenschutzgesetz klargestellt, dass nur jene â um im EU-Jargon zu bleiben â «Sortenbestandteile» unter den Regelungsgehalt dieses PrimĂ€rschutzes fallen, welche der «Vermehrung» dienen, wĂ€hrend «Erntegut» nur einem subsidiĂ€ren Schutz zugĂ€nglich ist. ErlĂ€uternd wird in der Botschaft denn auch festgehalten, dass der Inhaber eines Schutztitels fĂŒr eine Apfelsorte seine LizenzgebĂŒhren beim Verkauf der ApfelbĂ€ume erheben soll, womit dann sein Recht auf Abgeltung erschöpft sei. KĂ€men hingegen Ăpfel dieser Sorte auf den schweizerischen Markt, die von Obstplantagen eines Landes stammen, in dem die Apfelsorte nicht geschĂŒtzt sei, so solle der Sortenschutzinhaber sein Recht in der Schweiz auch bei diesen Ăpfeln noch geltend machen können. Dabei obliege es aber jeweils dem Sortenschutzinhaber darzulegen und zu beweisen, dass er keine Möglichkeit hatte, das Sortenschutzrecht bereits â primĂ€r â beim «Vermehrungsmaterial» geltend zu machen.
Im Ergebnis hĂ€tte der Beklagte also auch in der Schweiz fĂŒr die Ernte seiner «Nadorcott»-Mandarinen nicht belangt werden können, spielte der Sachverhalt in der Schweiz. Nur die Herleitung wĂ€re eine andere. Denn ein relevanter Unterschied zur Rechtslage in der EuropĂ€ischen Union besteht im Hinblick auf die dritte Vorlagefrage. Diese betrifft das VerhĂ€ltnis zwischen der SekundĂ€rschutzregelung und dem vorlĂ€ufigen Schutzsystem. Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob â damit die erste Voraussetzung nach Art. 13 Abs. 3 dieser Verordnung erfĂŒllt ist, d.âh., dass das «Erntegut» aufgrund einer Verwendung der geschĂŒtzten «Sortenbestandteile» «ohne Zustimmung» erlangt wurde â der Kauf der Setzlinge nach der Schutzerteilung erfolgt sein muss. Hervorzuheben ist hier die Unterscheidung zwischen dem «vorlĂ€ufigen» und dem «endgĂŒltigen» Schutz einer Sorte gemĂ€ss den Art. 94 und 95 EU-Sortenschutzverordnung. Diese Regelungen betreffen die Möglichkeiten, die dem | ZĂŒchter als Abhilfe zur VerfĂŒgung stehen. Danach kann der ZĂŒchter einen Dritten, der nach der Erteilung des in Rede stehenden Sortenschutzes eine «verbotene» Handlung ohne seine Zustimmung vorgenommen hat, auf Unterlassung der Verletzung bzw. auf Zahlung einer angemessenen VergĂŒtung in Anspruch nehmen. Nimmt dieser Dritte diese Handlung jedoch in der Zeit zwischen der Bekanntmachung des Antrags und der Erteilung des Schutzes vor, kann vom Dritten nur eine angemessene VergĂŒtung verlangt werden.
Diese Unterscheidung zwischen «vorlĂ€ufigem» und «endgĂŒltigem» Rechtsschutz kennt das Schweizer Recht so nicht. Vielmehr sieht Art. 38 Sortenschutzgesetz vor, dass der Rechteinhaber bereits vor Erteilung des Sortenschutzes auf Unterlassung oder Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes klagen kann, sofern er der Gegenpartei denn eine angemessene Sicherheit leistet. Die Schadenersatzklage kann er zwar erst nach Erteilung des Schutzes erheben, mit ihr aber (auch) den Schaden geltend machen, den der Beklagte seit der Bekanntmachung der Anmeldung schuldhaft verursacht hat.
Somit wĂ€re auch nach Schweizer Recht zu prĂŒfen, ob die vom Beklagten gepflanzten Setzlinge «ohne Zustimmung» des KlĂ€gers verwendet wurden. Allerdings dĂŒrfte aus Schweizer Sicht hier der Tatbestand des Art. 5 Abs. 2 lit. d Sortenschutzgesetz vor allem aufgrund des weiteren Tatbestandsmerkmals zu verneinen sein, auf dessen PrĂŒfung es nach europĂ€ischem Recht nicht mehr ankam: So können die Rechte aus Art. 5 Abs. 2 lit. d Sortenschutzgesetz nur in den FĂ€llen geltend gemacht werden, in denen der ZĂŒchter seine (PrimĂ€r-)Rechte gegen die Baumschule, welche die Sorte vermehrt und die Setzlinge gezĂŒchtet hat, nicht ausĂŒben konnte. GemĂ€ss Art. 38 Abs. 1 Sortenschutzgesetz hĂ€tte der ZĂŒchter dies aber â gegen Sicherheitsleistung â durchaus gekonnt. Der subsidiĂ€re Schutz nach Art. 5 Abs. 2 lit. d Sortenschutzgesetz scheitert aus Schweizer Sicht daher in erster Linie an diesem Tatbestandsmerkmal, zumindest wenn es sich um einen rein Schweizer Sachverhalt handelt. Hierin dĂŒrfte denn auch der wichtigste Unterscheid zwischen dem Sortenschutzrecht in der EuropĂ€ischen Union und der Schweiz liegen â denn in der Schweiz hĂ€tte der KlĂ€ger bereits gegen die Vermehrung der «Nadorcott»-Setzlinge durch die Baumschule vorgehen können; ein Vorgehen, das dem Sortenschutzinhaber in der EuropĂ€ischen Union verwehrt blieb und den Schutz daher erheblich einschrĂ€nkt.
Mit seinem Entscheid hat der EuropĂ€ische Gerichtshof die Grenzen des Sortenschutzrechts definiert und die Notwendigkeit betont, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Förderung der Entwicklung neuer Pflanzensorten auf der einen Seite und der Sicherung der landwirtschaftlichen Produktion und der Marktversorgung auf der anderen Seite herzustellen. Landwirte in der EuropĂ€ischen Union dĂŒrften mit einer gewissen Erleichterung auf den Entscheid reagieren, denn der Sortenschutzinhaber kann sich nur unter engen Voraussetzungen gegen die Verwertung von «Erntegut» â also den FrĂŒchten des (verbotenen) Baumes â zur Wehr setzen.
Auch hat der EuropĂ€ische Gerichtshof klargestellt, dass Handlungen, die im Zeitraum zwischen Hinterlegung und Registrierung des Sortenschutzrechtes durchgefĂŒhrt werden â und die andernfalls nach Art. 13 Abs. 3 EU-Sortenschutzverordnung verboten wĂ€ren â, keine «unbefugte Verwendung» darstellen, sodass «Erntegut», das durch solche Handlungen gewonnen wird, nicht gegen die EU-Sortenschutzverordnung verstösst.
Der Entscheid des EuropĂ€ischen Gerichtshofes könnte dabei zu weitreichenden Konsequenzen fĂŒhren. Denn bei einer wörtlichen Anwendung wĂ€ren die in der Praxis weitverbreiteten und gemeinhin als «Anbaulizenz» bezeichneten LizenzvertrĂ€ge, die von Landwirten bspw. beim Erwerb von Setzlingen von Obst- oder GemĂŒsesorten abgeschlossen werden, keine echten «SortenlizenzvertrĂ€ge» â denn das «Erzeugen» der Ernte bedĂŒrfte grundsĂ€tzlich keiner Zustimmung des ZĂŒchters und könnte ergo auch nicht lizenziert werden. Dies dĂŒrfte aber zumindest aus Schweizer Sicht nicht gleich zur Folge haben, dass diese VertrĂ€ge ungĂŒltig oder gar als nichtig einzustufen wĂ€ren; vielmehr handelt es sich wohl um VertrĂ€ge, in denen die Parteien â im Rahmen der ihnen zustehenden Vertragsautonomie â eine Reihe von Bedingungen festlegen, die vom Landwirt zu beachten sind und welche unter anderem die Zahlung bestimmter BetrĂ€ge je nach Menge des «erzeugten» und vermarkteten Obstes oder GemĂŒses vorsehen. Obwohl die Parteiautonomie den Abschluss von VertrĂ€gen dieser Art zumindest nach Schweizer Recht zulĂ€sst, bleibt zu bedenken, dass die entsprechenden Vertragsklauseln in manch einem Mitgliedsstaat der EuropĂ€ischen Union einer (strengen) AGB-Kontrolle unterworfen sein dĂŒrften. Es bleibt daher abzuwarten, welchen weiteren Weg die Gerichte in der EU, aber auch in der Schweiz einschlagen werden, wenn es um die Auslegung der Rechte und Pflichten aus diesen VertrĂ€gen und den Schutz des «Erntegutes» geht.