12|2020
Berichte | Rapports

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Neue ADR-Formen fĂŒr den ICT-Sektor

Rolf H. Weber

Bei Konflikten im ICT-Sektor (inkl. Datenschutz) ist oft eine interdisziplinĂ€re, schnelle und kostengĂŒnstige Streiterledigung erwĂŒnscht, um eine lĂ€ngerfristige GefĂ€hrdung grösserer Projekte zu vermeiden. Entsprechende Regeln zur Mediation und zu einem Schiedsverfahren stellt nun der Verein «ITDR – Institution for IT and Data Dispute Resolution» zur VerfĂŒgung; diese Regeln bieten eine gute Alternative zur staatlichen Gerichtsbarkeit.

En cas de conflits dans le domaine des technologies de l’information et de la communication (TIC) (y compris en matiĂšre de protection des donnĂ©es), une rĂ©solution des conflits interdisciplinaire, rapide et peu coĂ»teuse est souvent souhaitĂ©e afin d’éviter le gel de projets plus importants. L’Institution for IT and Data Dispute Resolution (ITDR) met dĂ©sormais Ă  disposition des rĂšgles en vue de procĂ©dures de mĂ©diation et d’arbitrage; ces rĂšgles offrent une bonne alternative Ă  une procĂ©dure judiciaire rendue par les tribunaux Ă©tatiques.

Die Alternative Dispute Resolution (ADR), d. h. die alternative Streiterledigung, ist keine völlig neue Form der Konfliktlösung. Vielmehr wird ADR seit Jahren in verschiedenen Marktbereichen, insbesondere etwa im Kontext der Erbringung von Finanzdienstleistungen, praktiziert; viele FinanzplĂ€tze rund um die Welt kennen unterschiedlich ausgestaltete Formen der alternativen Streiterledigung.

In der Schweiz ist die alternative Streiterledigung fĂŒr den ICT- und Datenschutz-Sektor hingegen noch ein relativ neues Gebiet. Diese (Markt- und Rechts-)Bereiche erscheinen indessen als durchaus sehr gut geeignet, um sich der verschiedenen Formen der alternativen Streiterledigung zu bedienen. Nunmehr gibt es auch in diesem Bereich fĂŒr die Schweiz standardisierte Verfahrensregeln mit Bezug auf verschiedene ADR-Formen, und zwar angeboten vom Verein «ITDR – Institution for IT and Data Dispute Resolution» (<www.itdr.ch>) in Zusammenarbeit mit der Swiss Chambers’ Arbitration Institution (SCAI, <www.swissarbitra​tion.org>).

Der Verein «ITDR – Institution for IT and Data Dispute Resolution» schafft mit dem Angebot von ADR-Dienstleistungen im ICT-Sektor eine neue Möglichkeit der Streitschlichtung bzw. Streiterledigung und der Einholung von technischer Expertise, die es verdient, in der Praxis zur Anwendung zu gelangen.

Der ICT-Sektor (Ă€hnlich der Datenschutz) weist verschiedene Besonderheiten auf, die es als geboten erscheinen lassen, eine alternative Streiterledigung anzustreben: (i) Der ICT-Sektor ist gekennzeichnet durch sich schnell verĂ€ndernde Technologien und MĂ€rkte (z. B. Softwareentwicklungen, Blockchain, KĂŒnstliche Intelligenz). (ii) Der Grad an InterdisziplinaritĂ€t und Expertise ist hoch; neben den Rechtskenntnissen sind insbesondere auch technisches Wissen und Erfahrung notwendig (z. B. VerstĂ€ndnis fĂŒr Smart Contracts). (iii) ICT-Dienstleistungen werden oft grenzĂŒberschreitend erbracht; das wirtschaftsrechtliche Auswirkungsprinzip, das die gemĂ€ss IPRG gewĂ€hlte Rechtsordnung nicht selten zu ĂŒberspielen vermag (z. B. im Datenschutz- und im Verbraucherschutzrecht), zwingt zur BerĂŒcksichtigung mehrerer Rechtsordnungen. (iv) ICT-Projekte weisen nicht selten relativ grosse Risiken auf; GrĂŒnde fĂŒr Projektprobleme sind die ungenĂŒgende UnterstĂŒtzung des Projektteams durch die GeschĂ€ftsleitung, die oft unklar umschriebenen GeschĂ€ftsziele, die vage definierten Spezifikationen, eine ggf. ungenĂŒgende Kommunikation, eine mangelhafte Ressourcenzuteilung, unrealistische zeitliche Milestones und ein nicht sachgerechtes Projektmanagement, «verschĂ€rft» zum Teil durch die ungenĂŒgende UnterstĂŒtzung des Anbieters seitens des Abnehmers bei der Projektverwirklichung.

Erschwerend kommt dazu, dass der ICT-Sektor ĂŒber ein traditionell schwach ausgebildetes Regulierungsregime verfĂŒgt; im schuldrechtlichen Kontext stehen die InnominatvertrĂ€ge (z. B. Softwareentwicklungs-, Softwarelizenzvertrag) im Vordergrund. Neue Rechtsfelder entwickeln sich (z. B. Computer Forensics, Versicherung von Cyberrisiken) und technologische Entwicklungen bedĂŒrfen erst der Schaffung eines rechtlichen Regelungsumfeldes (z. B. Blockchain, abgesehen vom eben verabschiedeten Gesetz zu den verteilten elektronischen Registern). Gerichtspraxis fehlt fast vollstĂ€ndig, was auch auf die relativ hohe Zahl von Vergleichen in Verfahren vor staatlichen Gerichten zurĂŒckzufĂŒhren ist. Treten Probleme auf, sind rechtliche Erfolgsprognosen fĂŒr die Parteien mit erheblichen Ungewissheiten behaftet; zudem besteht wegen der Rechtsunsicherheiten bzw. der unklaren Rechtslage oft | eine beachtliche ZurĂŒckhaltung, gerichtliche Verfahren einzuleiten.

Verschiedene GrĂŒnde sprechen in dieser Situation fĂŒr eine alternative Streiterledigung. Ein solches Vorgehen vermag ein Klima zu schaffen, in welchem kein Raum fĂŒr Irritationen, Streitigkeiten und Ă€hnliche Herausforderungen besteht; zudem lĂ€sst sich ein massgeschneidertes VerstĂ€ndnis fĂŒr ICT-Projekte anstreben. Ein wie auch immer geartetes Konfliktmanagement soll ReibungsflĂ€chen und drohende Auseinandersetzungen bereits in einem frĂŒhen Stadium des Projekts identifizieren und dadurch einer möglichen Eskalation entgegenwirken. Die ADR-Formen tragen weiter zu einer schnellen Streiterledigung in einem grösseren, lĂ€nger dauernden Projekt bei; der Zeitfaktor ist vor allem bei fortlaufenden Projekten ein wesentliches Element. Zudem ist die SensitivitĂ€t bzw. das Interesse an Vertraulichkeit (und zwar sowohl im VerhĂ€ltnis nach innen wie auch im VerhĂ€ltnis nach aussen) unter UmstĂ€nden gross. Die alternative Streiterledigung erleichtert insbesondere den Beizug bzw. das Vorhandensein von Expertenwissen als Ausdruck der interdisziplinĂ€ren Konflikterledigung. Schliesslich sind ADR-Verfahren meist relativ kostengĂŒnstig.

Die bekanntesten und am verbreitetsten zur VerfĂŒgung gestellten ADR-Formen sind das (i) Konfliktmanagement, (ii) die Mediation, (iii) die Schiedsgerichtsbarkeit und (iv) das SachverstĂ€ndigengutachten. Gewisse nachfolgend angesprochene Aspekte spielen in mehreren ADR-Formen eine Rolle.

  • (i)
    Das Konfliktmanagement lĂ€sst sich als eine besondere Form der KonfliktprĂ€vention verstehen, Ă€hnlich dem schon bekannten Ombudsmann-System. Oft ist das Konfliktmanagement auch eine Vorstufe zur Mediation. Geeignet ist dieses Verfahren im Falle eines beschrĂ€nkt hohen Streitwerts, der es den Parteien erlaubt, einen Kompromiss abzuschliessen, ohne erhebliche wirtschaftliche Folgen zu riskieren, sowie im Falle von ĂŒberschaubaren vorhandenen Sachverhaltsdifferenzen, die dazu beitragen, dass die Palette der zu beurteilenden Probleme nicht allzu gross ist. Ziel muss eine kurzfristige gemeinsame Konfliktlösung sein, was die Bereitschaft zur freiwilligen Mitwirkung der Parteien, die in staatlichen Gerichtsverfahren keine gute Lösung sehen, voraussetzt. Ggf. lassen sich auch Kommunikationsprobleme umgehen, denn der Vermittler hat die Aufgabe, das GesprĂ€ch zu ermöglichen.
  • (ii)
    GrĂŒnde fĂŒr eine Mediation als mögliche Fortsetzung des Konfliktmanagements sind der Wille zum Auffinden einer gemeinsamen Lösung und die Eigenverantwortung fĂŒr die herbeizufĂŒhrende nachhaltige Regelung. Eine solche Konstellation ist z. B. gegeben, wenn die Einigung im konkreten Business Case fĂŒr beide Parteien eine grosse Bedeutung hat. Zudem eine Rolle zu spielen vermag der Aspekt der WeiterfĂŒhrung einer wichtigen langfristigen Vertragsbeziehung, die durch Auseinandersetzungen zu einem spezifischen Thema nicht stark beeintrĂ€chtigt werden soll; das gemeinsame Interesse an einer einvernehmlichen Lösung kann sich auch in einer Vertragsanpassung oder einem gemeinsam beschlossenen Exit aus der Vertragsbeziehung konkretisieren. Die Mediation zeichnet sich durch einen hohen Grad an Vertraulichkeit aus und stellt ein relativ rasches und kostengĂŒnstiges Verfahren zur Konfliktbeilegung dar.
  • (iii)
    FĂŒhren Konfliktmanagement und Mediation nicht zum Ziel, besteht die Möglichkeit der Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens. Diese ADR-Form kommt zur Anwendung, wenn zumindest eine Partei die anstehende Auseinandersetzung gewinnen will. Angestrebt wird damit eine definitive Entscheidung mit Bezug auf die umstrittene Frage durch sachkundige Personen im Rahmen eines ordnungsgemĂ€ssen Verfahrens. Zwar sind die Rechtsmittel gegen ein Schiedsgerichtsurteil auf die Beschwerde an das Bundesgericht beschrĂ€nkt, doch stellt das Urteil zumindest einen Durchsetzungstitel dar, der sich auch im Ausland vollstrecken lĂ€sst. Schiedsgerichtsverfahren sind in der Regel sehr vertraulich und erleichtern zudem den Beizug von Expertenwissen durch die Wahl der Schiedsrichterinnen in einem Ausmasse, das bei staatlichen Gerichten nicht gegeben ist. Expertenwissen ist insbesondere bei Streitfragen von Bedeutung, die ein grosses technisches oder rechtliches Spezialwissen voraussetzen oder ein besonderes Anwendungs-Know how erfordern. Die fachliche Expertise kann sich auch dadurch auszeichnen, dass Business Practices bekannt sind und berĂŒcksichtigt werden. Schliesslich vermag ein hohes Vertrauen in individuelle Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter zu bestehen; gemeint ist damit nicht eine Parteilichkeit, sondern vorhandenes Fachwissen.
  • (iv)
    Gerade im ICT-Sektor und bei Datenschutzfragen können SachverstĂ€ndigengutachten eine wichtige Rolle spielen. Die Parteien benötigen ggf. eine unabhĂ€ngige Ermittlung von Fakten, weil sie selbst ĂŒber ungenĂŒgend objektive Kenntnisse des Problems verfĂŒgen. Solche KlĂ€rungen von | technischen Aspekten oder spezifischen Rechtsfragen dienen der Vorbereitung von Verhandlungen oder der UnterstĂŒtzung von Verfahren. Denkbar ist die Beauftragung eines Experten durch eine Partei, aber auch durch die Verfahrensleitung in einer Mediation oder in der Schiedsgerichtsbarkeit, um Vergleichsverhandlungen oder die UrteilsfĂ€llung sinnvoll vorzubereiten. Bei jeder Art der Beauftragung von Experten ist von Bedeutung, schon zu Beginn festzulegen, ob die beigesteuerte Expertise in mĂŒndlicher oder schriftlicher Form eine bindende oder eine nicht bindende Wirkung hat.

ITDR bietet fĂŒr schweizerische und internationale VerhĂ€ltnisse eine interessante Alternative zur staatlichen Gerichtsbarkeit an, welche die Dienstleistungen des Schiedsgerichtsplatzes Schweiz zu ergĂ€nzen vermag. Zudem bildet auch das technische Expertenwissen, das zur VerfĂŒgung steht, eine wichtige Dienstleistung im Bereich von ICT-Projekten und Datenschutzfragen.