Kultur Kunst Recht, Schweizerisches und internationales Recht
Helbing Lichtenhahn Verlag, Basel 2020, 2. Auflage, CLXXXIII + 1485 Seiten, CHF 448.–, ISBN 978-3-7190-3890-8
2009 ist die Erstauflage von Kultur Kunst Recht erschienen. Der Rezensent hat seinerzeit in der sic! die Praxisnähe des Buches lobend erwähnt. In der Tat hat es sich in der Zwischenzeit als Nachschlagewerk bewährt und gute Dienste geleistet.
Nun liegt die zweite Auflage vor. «Die Schweiz wird immer dicker» war der erste Gedanke beim Auspacken. In seiner Neuauflage umfasst das Buch 1485 Seiten. Das ist zum Teil darauf zurückzuführen, dass Bestehendes überarbeitet wurde. So wird beispielsweise neu das Kulturförderungsgesetz eingehend behandelt, das sich zur Zeit der Drucklegung der Vorauflage noch im parlamentarischen Prozess befand. Darüber hinaus wurden auch neue Themen aufgenommen. Dazu zählen beispielsweise die Themenkreise Provenienz/Raubkunst («Blockchain Technologie und Authentizität und Provenienz von Kulturgütern», «Der rechtliche Schutz von Kulturgütern in bewaffneten Konflikten», «Geldwäscherei im Kunsthandel», «Raubkunst»).
Die Neuauflage umfasst 14 Kapitel: «Kunst und Kultur als Materie des Rechts», «Kunst und Grundrechte», «Nationale Kulturpolitik und Völkerrecht», «Kulturförderung», «Denkmalpflege», «Kulturgütertransfer», «Kunst und geistiges Eigentum», «Vertragsverhältnisse im Kunst- und Kulturgüterrecht», «Der Werk- und Wirkbereich des Architekten», «Der Werk- und Wirkbereich im Theaterschaffen», «Der Werk- und Wirkbereich in der Produktion von Popmusik», «Der Werk- und Wirkbereich im Film», «Der Werk- und Wirkbereich bei Wortwerken» und «Der Fiskus und die Kunst».
Es ist nicht einfach, das Buch zu klassifizieren. Ist es jetzt ein Praxishandbuch? Ein Kommentar? Ein Sammelband?
Die einzelnen Beiträge gehen sehr unterschiedlich in die Tiefe. Während bspw. das Thema «Raubkunst» sehr ausführlich behandelt und mit zahlreichen, anschaulichen Beispielen versehen ist, bleiben andere Beiträge eher an der Oberfläche oder konzentrieren sich hauptsächlich auf einen Aspekt. So bietet «COVID-Verordnung Kultur» eher eine erste, wenngleich nützliche Orientierung. Hier wird die Zeit zeigen, ob die Aufnahme eines Beitrags zur COVID-Verordnung in einen langfristig ausgerichteten Band gerechtfertigt war, oder ob es sich nicht doch eher um ein Thema von kurzfristiger Aktualität gehandelt hat.
Der Beitrag «Plagiat und Aneignung, insbesondere die «Appropriation Art»» konzentriert sich primär darauf, die rechtliche Legitimation für Appropriation Art aufzuzeigen und passt damit eher in einen Sammelband, als in ein Praxishandbuch. Dieser Beitrag steht exemplarisch für die Qualität der meisten Beiträge. Der Verfasser verweist nicht nur oberflächlich auf irgendwelche Webseiten, sondern auch schon mal auf einen UFITA-Band von 1939 (S. 52 N 222). Das ist solide wissenschaftliche Arbeit und vorbildlich. Der Autor dürfte sich dessen allerdings bewusst sein, schwingt doch in Sätzen wie «Die Kunst des 18 Jahrhunderts bis in die Gegenwart befasst sich mit Bild-Bildbezügen, also mit der Interpiktorialität, aber auch mit der Intertextualität, Intermedialität oder Interkonizität» (S. 54 N 122) schon auch eine gewisse intellektuelle Eitelkeit mit.
In der parlamentarischen Behandlung des Kulturförderungsgesetzes wurde den Kulturvertretern die für eine Einsitznahme in einem Schweizer Kulturrat notwendige fachliche und persönliche Kompetenz geradezu abgesprochen (S. 287 N 162). Die angesprochene Qualität der Beiträge lässt auch vermuten, dass es kein Zufall ist, dass dies unkommentiert und v.a. auch unwidersprochen geblieben ist. Kritik erfolgt zum Teil sehr subtil, eine sorgfältige Lektüre lohnt sich deshalb.
Leider findet sich die sehr hohe Qualität nicht in allen Beiträgen. So enthält der durchaus sinnvolle Beitrag «Originale und Kopien» zwar eine Fülle von Informationen. Die Klarheit leidet aber etwas, indem Originalität im Sinne von Originalexemplar und Originalität im Sinne von Werkindividualität parallel behandelt werden. Im Unterschied dazu nimmt bspw. der Beitrag «Authentizität» eine viel schärfere Trennung von Originalität im Sinne von Originalexemplar und Originalität im Sinne von Werkindividualität vor, was die Lesbarkeit deutlich verbessert.
Von der Arbeitsweise her weniger überzeugend ist auch der Beitrag «Kunst und Urheberrecht». Die Untermauerung des Rufes «aus gewissen Künstlerkreisen» nach einer «liberale[n] Anwendung des Urheberrechts, damit die Künstler (praktisch) frei aus den Werken anderer schöpfen können» erfolgt mit einem Verweis auf kunstfreiheit.ch (S. 719 FN 90). Die Verfasser zitieren von der vorgenannten Webseite, lassen aber taktvoll aus, dass dort ebenfalls Folgendes zu lesen ist: «Die Initiative war aktiv von Sept 2006 bis November 2007. Bis auf weiteres dient die Seite nur noch als statisches Archiv». Die Initiative scheint also eher ein kurzes Aufflackern, denn ein loderndes Feuer gewesen zu sein und damit | 13 Jahre später als Beleg für eine Forderung von Künstlerseite eher wenig geeignet. Mit Blick auf den letzten Zugang der Verfasser zu kunstfreiheit.ch am 20.4.20 müssten sie sich dessen gewahr gewesen sein. Schade auch, dass in diesem Beitrag bei der Behauptung, man könne sich im Übrigen auch wundern, dass gemäss Auslegung von Art. 25 URG durch einen Teil der Lehre für Werke der bildenden Kunst und Fotografien nicht auch diese Ausnahme [des Zitats] geltend gemacht werden kann, in der zugehörigen Fussnote (S. 739 N 229) Barrelet/Egloff als erstes genannt werden, obwohl diese Meinung in der Neuauflage des Barrelet/Egloff gerade nicht mehr vertreten wird (W. Egloff/S. Künzi, in Barrelet/Egloff [Hg.], Das neue Urheberrecht. Kommentar zum Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 4. Aufl., Bern 2020, URG 25 N 3). Wer, wie ursprünglich auch der Rezensent, vermutet, dass dies einfach unglücklich sei, weil die beiden Bücher parallel produziert wurden, wird durch einen Blick in das Literaturverzeichnis eines Besseren belehrt. Hier wird bereits auf die Neuauflage des Barrelet/Egloff verwiesen.
Ungeachtet der punktuellen Mängel hinterlässt die Neuauflage von Kultur Kunst Recht einen guten Eindruck und dürfte sich mit den zahlreichen anschaulichen Beispielen und den Anhängen ebenfalls als Nachschlagewerk bewähren. Die Beiträge sind zwar kritisch zu hinterfragen, dies gebietet aber jedes wissenschaftliche Arbeiten und ist insofern kein Grund, die Neuauflage zu ignorieren.