10 | 2021
Rechtsprechung | Jurisprudence
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| «Gemeinsamer Tarif S (GT S)» Bundesgericht vom 19. März 2021

Zur tariflichen Genehmigungsfiktion

I. zivilrechtliche Abteilung; teilweise Gutheissung der Beschwerde; Akten-Nr. 4A_450/2020, 4A_464/2020

URG 47 I; GT S 41 (2011–2014), 43 (2015–2019).Werden der Verwertungsgesellschaft keine Angaben über gebührenrelevante Einkünfte gemeldet, kann eine Schätzung der zu entrichtenden Nutzungsgebühr erfolgen. Die eröffnete Einschätzung gilt als anerkannt (Genehmigungsfiktion), wenn der Gebührenpflichtige nicht innert der 30-tägigen Frist die erforderlichen Angaben nachliefert. Werden der Verwertungsgesellschaft Angaben über gebührenrelevante Einkünfte gemeldet, kann eine Schätzung der zu entrichtenden Nutzungsgebühr und eine allfällige Genehmigungsfiktion nur erfolgen, wenn die Verwertungsgesellschaft in genügender Weise dartut, dass die gemeldeten Angaben unvollständig oder nicht korrekt sind (E. 5).

URG 45 I, 47 I, 59 III; GT S 19 (2011–2014), 20 (2015–2019), 41 (2011–2014), 43 (2015–2019).Ein tariflicher Zuschlag in Form einer Verdoppelung der an die Verwertungsgesellschaft zu leistenden Nutzungsgebühr ist von der Genehmigungsfiktion nicht erfasst. Die Verdoppelung der Nutzungsgebühr setzt im Sinne einer qualifizierten Bedingung zusätzlich voraus, dass der Gebührenpflichtige absichtlich oder grobfahrlässig keine, unrichtige oder lückenhafte Angaben meldete (E. 7).

LDA 47 I; Tarif Commun S 41 (2011-2014), 43 (2015-2019).Si aucune information sur les revenus dont découle la redevance n’est communiquée à la société de gestion, une estimation de la redevance à payer peut être effectuée. L’estimation communiquée est considérée comme reconnue (fiction d’approbation) si l’assujetti ne fournit pas les informations requises dans le délai de 30 jours prévu. Si des informations nécessaires pour le calcul de la redevance sont communiquées à la société de gestion, une estimation de la redevance à payer ainsi qu’une éventuelle fiction d’approbation sont à réaliser uniquement si la société de gestion démontre de manière suffisante que les informations fournies sont incomplètes ou incorrectes (consid. 5).

LDA 45 I, 47 I, 59 III; Tarif Commun S 19 (2011-2014), 20 (2015-2019), 41 (2011-2014), 43 (2015-2019).Un supplément tarifaire sous la forme d’un redoublement de la redevance due à la société de gestion n’est pas couvert par la fiction d’approbation. Le redoublement de la redevance présuppose par ailleurs, au sens d’une condition qualifiée, que l’assujetti n’a fourni soit aucune information, soit des informations incorrectes ou incomplètes et ceci de façon intentionnelle ou par négligence grave (consid. 7).

Die Klägerin ist Betreiberin eines Radiosenders. Die Beklagte ist die Verwertungsgesellschaft SUISA. Die Klägerin nutzt Musikwerke aus dem Repertoire der Beklagten. Nachdem die Klägerin und die Beklagte sich nicht über die korrekte Berechnung der an die Beklagte zu leistenden Nutzungsgebühr einig wurden, kündigte die Beklagte den zwischen den Parteien bestehenden Lizenzvertrag. Nach Beendigung des Lizenzvertrages untersagte die Beklagte der Klägerin, Musikwerke aus ihrem Repertoire in dem vom Gemeinsamen Tarif S (hernach «GT S») erfassten Umfang zu nutzen. Daraufhin gelangte die Klägerin mittels Feststellungsklage an das Handelsgericht Zürich. Die Klägerin beantragte, es sei festzustellen, dass sie berechtigt ist, Musikwerke aus dem Repertoire der Beklagten zu senden. Die Beklagte machte widerklageweise geltend, die Klägerin habe ihr eine Nutzungsgebühr von CHF 362 453.80 zuzüglich 5% Verzugszinsen ab dem 5. August 2016 und CHF 1 478 474.45 zuzüglich 5% Verzugszinsen ab dem 22. Januar 2018 zu bezahlen. Das Handelsgericht Zürich wies die Feststellungsklage ab und hiess die Widerklage teilweise gut. Gegen das Urteil des Handelsgerichts Zürich erhoben beide Parteien beim Bundesgericht Beschwerde. Das Bundesgericht vereinigte die Verfahren. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Klägerin urteilte das Bundesgericht, dass die Vorinstanz für die Jahre 2014 und 2016 zu Unrecht von einer tariflichen Genehmigungsfiktion ausging.

Aus den Erwägungen:

5.

Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass sie mit ihrer zwischen 2014 und 2016 erfolgten Nutzung von Musikstücken unter den Gemeinsamen Tarif GT S (2011–2014) bzw. GT S (2015–2019) fällt, sondern bestreitet, dass die entsprechenden Abrechnungen als genehmigt zu gelten haben und beanstandet die erfolgte Berechnung der Nutzungsgebühren als nicht tarifkonform.

[…]

| 5.2.

5.2.1.Die Klägerin bringt […] vor, die Vorinstanz bestätige auf Seite 44 des angefochtenen Urteils selber, dass ihre Schlussfolgerung, wonach die Beschwerdeführerin ihre Auskunftspflichten gemäss GT S bezüglich der Jahre 2014 bis 2016 verletzt habe, falsch sei. Die Vorinstanz halte hier ausdrücklich fest, die Beklagte habe nicht in genügender Weise dargetan, dass die Angaben der Klägerin unrichtig oder lückenhaft seien. In der Folge komme die Vorinstanz aber zum unhaltbaren und in sich widersprüchlichen Schluss, dies genüge für eine Schätzung der Einkünfte.

5.2.2.Die Rüge der Klägerin hinsichtlich der von der Vorinstanz bejahten Genehmigung der Schätzung der gebührenrelevanten Einnahmen durch die Beklagte ist teilweise begründet:

Die Schätzung der Angaben setzt nach Ziffer 41 GT S (2011–2014) bzw. Ziffer 43 GT S (2015–2019) voraus, dass die zur Rechnungstellung erforderlichen Daten nicht eingereicht werden. Nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid hat es die Klägerin im Jahre 2015 unterlassen, die gebührenrelevanten Einkünfte zu melden. Dass bei fehlenden Angaben nach dem anwendbaren Tarif eine Schätzung erfolgen kann, stellt auch die Klägerin nicht in Abrede. Nachdem die fehlenden Angaben gemäss vorinstanzlicher Feststellung von der Klägerin innert der 30-tägigen Frist nicht nachgeliefert worden waren, galt daher die auf Basis geschätzter Angaben erfolgte Berechnung für 2015 als anerkannt. Damit bleibt es bezüglich der Vergütung für das Jahr 2015 bei der erfolgten Schätzung.

Demgegenüber hat die Klägerin nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid in den Jahren 2014 und 2016 jeweils Einkünfte gemeldet. Zudem hat die Beklagte nach den vorinstanzlichen Erwägungen nicht in genügender Weise dargetan, dass die Angaben der Klägerin über ihre Einkünfte unrichtig oder lückenhaft waren. Ist jedoch nicht erstellt, dass die erfolgten Angaben unvollständig oder nicht korrekt waren, sind auch die Voraussetzungen für Abrechnungen aufgrund einer Schätzung der erforderlichen Angaben nicht erfüllt, die bei ausgebliebener Nachlieferung innert 30 Tagen nach Ziffer 41 GT S (2011–2014) bzw. Ziffer 43 GT S (2015–2019) als anerkannt gelten könnten. Für die Vergütungen der Jahre 2014 und 2016 hat die Vorinstanz daher zu Unecht angenommen, die von der Beklagten eröffnete Einschätzung habe aufgrund einer Genehmigungsfiktion als anerkannt zu gelten. Damit ist der von der Vorinstanz bejahten Genehmigung der in Rechnung gestellten Vergütungen für die Jahre 2014 und 2016 die Grundlage entzogen.

Die Vorinstanz hat für die Jahre 2014 und 2016 zu Unrecht gestützt auf die tarifliche Genehmigungsfiktion auf einen Beweis der Höhe der anspruchsbegründenden Einnahmen der Klägerin verzichtet. Es fehlen daher die tatsächlichen Grundlagen für eine tarifkonforme Berechnung der Vergütungen. Ausserdem hat die Klägerin nicht bestritten, in diesen Jahren tarifrelevante Einnahmen erwirtschaftet zu haben. Es kann daher keine Abweisung der Widerklage durch das Bundesgericht erfolgen, wie in der Beschwerde beantragt. Entsprechend ist Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 107 Abs. 2 BGG zur neuen Berechnung allfälliger unbezahlter Vergütungsansprüche für diese beiden Jahre an die Vorinstanz zurückzuweisen.

[…]

7.

Die Beklagte wirft der Vorinstanz vor, sie habe Art. 45 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 3 URG verletzt, indem sie davon ausging, die in Ziffer 41 GT S (2011–2014) bzw. Ziffer 43 GT S (2015–2019) vorgesehene Genehmigungsfiktion beziehe sich nicht auf die Verdoppelung der Vergütung.

7.1.Sie bringt vor, die für die Streitsache relevanten Fassungen des GT S seien von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) genehmigt worden. Genehmigte Tarife seien nach Art. 59 Abs. 3 URG für die Gerichte verbindlich. Diese Vorschrift diene der Rechtssicherheit: Sie solle verhindern, dass ein von der ESchK – und gegebenenfalls auf Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsgericht bzw. vom Bundesgericht – genehmigter Tarif in einem Forderungsprozess gegen einen zahlungsunwilligen Werknutzer erneut in Frage gestellt werden könne. Wie das Bundesgericht erst jüngst wieder festgehalten habe, beziehe sich diese Verbindlichkeit nicht nur auf die Tarifhöhe, sondern etwa auch auf die Auskunftspflichten der Nutzer und die Modalitäten der Rechnungsstellung (mit Verweis auf BGer vom 11. Dezember 2019, 4A_382/2019, E. 3.3).

Der Tarifwortlaut von Ziffer 41 GT S (2011–2014) bzw. Ziffer 43 GT S (2015–2019) sei insofern klar, als er die «Rechnungen» als Gegenstand der Genehmigung identifiziere; dass sich die Genehmigung – wie von der Vorinstanz ausgeführt – bloss auf «geschätzte Annahmen» beziehen soll, finde im Tarifwortlaut keine Stütze. Die darin erwähnten «geschätzten Angaben» seien zwar Voraussetzung dafür, dass die Genehmigungsfiktion zur Anwendung gelange, sie beschränkten aber nicht den Gegenstand bzw. den Umfang einer einmal eingetretenen Genehmigung. Auch aus teleologischer Sicht spreche nichts dafür, den Gegenstand der Genehmigung auf «geschätzte Einnahmen» zu beschränken, denn die Genehmigung diene dazu, Inkasso-Verfahren, die aufgrund erwiesenermassen pflichtwidrigen Verhaltens der involvierten Sendeunternehmen besonders aufwändig und langwierig gewesen seien, möglichst effizient und rechtssicher abzuschliessen. Die mit der Tarifumsetzung betraute Verwertungsgesellschaft solle insbesondere davon befreit sein, über Rechnungen diskutieren zu müssen, die sie aufgrund geschätzter Angaben erstellt habe und bezüglich derer das involvierte Sendeunternehmen selbst 30 Tage nach Rechnungserhalt noch keine vollständigen und korrekten Angaben nachgeliefert habe. Die tariflich vorgesehene Genehmigungsfiktion sei mithin ein wichtiges Instrument da | für, dass die Verwertungsgesellschaft dem Gebot einer geordneten und wirtschaftlichen Verwaltung nach Art. 45 Abs. 1 URG nachkommen könne. Diesem Ansinnen würde die zitierte Tarifbestimmung nicht hinreichend gerecht, würden die Rechnungen nur bezüglich einzelner Elemente genehmigt, weil dann die Diskussion einfach bezüglich der übrigen Elemente – insbesondere der Verdoppelung – weitergeführt würden. Die Verdoppelung bzw. der im Abschnitt «D. Vergütung» vorgesehene «Zuschlag im Falle von Rechtsverletzungen» sei eines von vielen Elementen, das bei der Berechnung der nach dem GT S geschuldeten Vergütung zu berücksichtigen sei. Der Tarif enthalte keine Hinweise dafür, dass es die ESchK als angemessen beurteilt hätte, dass gerade über dieses Element der Vergütung im Falle einer Schätzung ausführlicher diskutiert oder verhandelt werden solle als über andere Vergütungspositionen, die von der Genehmigung erfasst würden.

Daraus folge, dass die von der ESchK genehmigte Ziffer 41 GT S (2011–2014) bzw. Ziffer 43 GT S (2015–2019) nicht so gelesen werden könnten, dass sich die darin vorgesehene Genehmigung nur auf die «geschätzten Annahmen», nicht aber auf eine Verdoppelung beziehe. Die Vorinstanz verletze Art. 59 Abs. 3 URG, indem sie ihrem Urteil genau diese bundesrechtswidrige Auslegung des Tarifs zugrunde gelegt habe. Abgesehen davon würde die von der Vorinstanz vertretene Auslegungsvariante auch mit dem bundesrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebot gemäss Art. 45 Abs. 1 URG brechen.

7.2.Nachdem die Voraussetzungen für eine tarifliche Schätzung für die Jahre 2014 und 2016 nicht erfüllt sind, bleibt einzig für das Jahr 2015 zu prüfen, ob die in Rechnung gestellte Verdoppelung nach Ziffer 43 GT S (2015–2019) als genehmigt zu gelten hat, zumal auch die Beklagte davon ausgeht, dass die Genehmigungsfiktion nur im Falle einer Schätzung zur Anwendung kommt.

Der Beklagten kann nicht gefolgt werden, wenn sie davon ausgeht, der Wortlaut von Ziffer 43 GT S (2015–2019) spreche ohne Weiteres dafür, dass eine Genehmigung auch einen nach Ziffer 20 vorgenommenen «Zuschlag im Falle einer Rechtsverletzung» in Form einer Verdoppelung der Vergütung umfasse. Zwar trifft zu, dass nach Ziffer 43 ohne Nachlieferung der Angaben innert 30 Tagen die «Rechnungen» als anerkannt gelten. Diese Betrachtung greift jedoch zu kurz, umfasst die Genehmigung nach dem Wortlaut der Tarifbestimmung doch «[a]ufgrund geschätzter Angaben erstellte Rechnungen [Hervorhebung hinzugefügt]». Entgegen der Ansicht der Beklagten erscheint die vorinstanzliche Erwägung, die Genehmigungsfiktion beziehe sich auf das Ergebnis der Schätzung und nicht auf eine allfällige Verdoppelung, mit dem Wortlaut durchaus vereinbar. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass unmittelbar im Anschluss an den Grundsatz der Genehmigungsfiktion in Ziffer 43 Folgendes festgehalten wird: «Die SUISA […] kann überdies eine zusätzliche Vergütung verlangen von CHF 100.00 pro Monat. Diese wird im Wiederholungsfall verdoppelt. Vorbehalten bleiben die in Ziffer 20 genannten Massnahmen.» Die «zusätzliche Vergütung» samt Verdoppelung im Wiederholungsfall, welche die Beklagte «überdies» verlangen kann, wie auch die vorbehaltenen Massnahmen nach Ziffer 20 (mithin der «Zuschlag im Falle von Rechtsverletzungen» in Form der Verdoppelung) werden demnach von der verrechneten Vergütung aufgrund geschätzter Angaben, die bei ausgebliebener Nachlieferung der Angaben innert 30 Tagen seit Zustellung der Rechnung als vom Sender anerkannt gilt, eindeutig unterschieden. Aufgrund dieser systematischen Auslegung der Tarifbestimmung ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Zuschlag nach Ziffer 20 in Form einer Verdoppelung der Vergütung nicht von der Genehmigungsfiktion erfasst wird.

Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, wonach es sich bei der Verdoppelung nach Ziffer 20 lediglich um ein mit jedem anderen Element der tariflichen Vergütungsstruktur vergleichbares Vergütungselement handle, kann auch aus anderen Gründen nicht gefolgt werden. Im Gegensatz zur tariflichen Vergütung, die bei der Nutzung von Musikstücken ohne Weiteres geschuldet wird, setzt die Verdoppelung der Vergütung im Fall der unzulänglichen Lieferung von Informationen voraus, dass der Sender «absichtlich oder grobfahrlässig keine, unrichtige oder lückenhafte Angaben oder Abrechnungen liefert [Hervorhebung hinzugefügt]». Der Tarif sieht demnach eine zusätzliche Voraussetzung für diesen Anspruch vor, die selbst bei gegebenen Voraussetzungen für eine Schätzung nach Ziffer 43 nicht ohne Weiteres erfüllt ist, sondern darüber hinausgeht. Könnte die Beklagte bei zulässiger Schätzung nach eigenem Ermessen verdoppelte Vergütungen in Rechnung stellen, die nach Ablauf der 30-tägigen Frist als anerkannt gelten würden, wäre die verrechnete Verdoppelung einer Überprüfung entzogen, obwohl Ziffer 20 eine solche nicht bei jeder Verletzung der Auskunftspflicht zulässt, sondern einen Zuschlag an qualifizierte Bedingungen knüpft, die sich nur anhand der Umstände des konkreten Falls beurteilen lassen. Ein solches Verständnis widerspricht nicht nur dem Wortlaut und der Systematik des Tarifs, sondern erscheint auch in sich nicht schlüssig. Daran vermag auch der Hinweis in der Beschwerde auf Art. 45 Abs. 1 URG, nach dem die Verwertungsgesellschaften ihre Geschäfte nach den Grundsätzen einer geordneten und wirtschaftlichen Verwaltung führen müssen, nichts zu ändern.

Entgegen den Vorbringen der Beklagten ist der Vorinstanz im Ergebnis keine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen, wenn sie davon ausging, die tarifliche Genehmigungsfiktion in Ziffer 43 umfasse nicht die Verdoppelung der Vergütung nach Ziffer 20 GT S (2015–2019). Erweist sich diese Auslegung des Tarifs als zutreffend, kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe sich in Missachtung von Art. 59 Abs. 3 URG über einen rechtskräftig genehmigten Tarif hinweggesetzt. Vielmehr ist sie in Nachachtung dieser Bestimmung von der Verbindlichkeit des Tarifs ausgegangen und hat diesen korrekt ausgelegt und angewendet.

[…]

Mj