| Sylvia Anthamatten | Fabian Altmann
Technologische Entwicklungen im Bereich von Ăbertragungstechniken haben den Fernmeldemarkt im letzten Jahrzehnt stark geprĂ€gt. Das teilrevidierte Fernmelderecht soll diesen Entwicklungen Rechnung tragen, wobei insbesondere im Bereich der Telefonwerbung Handlungsbedarf bestand. Nie zuvor stellten Kundinnen und Kunden Unternehmen so viele personenbezogene Daten wie heute zur VerfĂŒgung. Damit ermöglichen sie diesen eine gezielte und direkte Kontaktaufnahme, was wiederum das Missbrauchspotential zulasten der Kundinnen und Kunden erhöht.
Durch die ErgĂ€nzung der TatbestĂ€nde in Art. 3 Abs. 1 UWG versuchte der Gesetzgeber dem Konsumentenschutz Nachdruck zu verleihen. Die Umkehr von einer Werbeerlaubnis mit Ausnahmeverbot (Opt-out) hin zu einem Werbeverbot mit Ausnahmeerlaubnis (Opt-in) bei der Telefonwerbung (Art. 3 Abs. 1 lit. u UWG) und das Verbot von Werbeanrufen mit unterdrĂŒckter oder gefĂ€lschter Rufnummer (Art. 3 Abs. 1 lit. v UWG) werden flankiert von einer Erweiterung der Strafbarkeit auf Profiteure von unlauteren Werbeanrufen (Art. 3 Abs. 1 lit. w UWG) sowie der Schaffung neuer Interventionsmöglichkeiten bei der BekĂ€mpfung unlauteren Marktverhaltens (Art. 26a UWG).
Dieser Beitrag diskutiert die neuen Bestimmungen im Lauterkeitsrecht, analysiert deren Tragweite und versucht sich an einer Prognose deren Umsetzung in der Praxis.
Les avancĂ©es technologiques dans le domaine des technologies de transmission ont fortement marquĂ© le marchĂ© des tĂ©lĂ©communications au cours de la derniĂšre dĂ©cennie. La rĂ©vision partielle du droit sur les tĂ©lĂ©communications a pour but de tenir compte de cette Ă©volution, notamment dans le domaine du dĂ©marchage tĂ©lĂ©phonique, un contexte dans lequel des mesures sont particuliĂšrement nĂ©cessaires. Les entreprises ont aujourdâhui Ă leur disposition une quantitĂ© de donnĂ©es personnelles de leurs clients sans prĂ©cĂ©dent. Ces entreprises peuvent de ce fait les contacter directement et de maniĂšre ciblĂ©e, ce qui accroĂźt les risques dâabus au dĂ©triment du client.
En complĂ©tant les Ă©lĂ©ments constitutifs de lâart. 3 al. 1 LCD, le lĂ©gislateur souhaite renforcer la protection des consommateurs. Lâabrogation dâune autorisation gĂ©nĂ©rale de publicitĂ© avec la possibilitĂ© de sây soustraire (opt-out) pour la remplacer par une interdiction de publicitĂ© assortie de dĂ©rogations (opt-in) dans le domaine de la publicitĂ© par tĂ©lĂ©phone (art. 3 al. 1 let. u LCD) ainsi que lâinterdiction des appels publicitaires avec un numĂ©ro dâappelant masquĂ© ou usurpĂ© (art. 3 al. 1 let. v LCD) sont complĂ©tĂ©es par une extension de la sanction pour les bĂ©nĂ©ficiaires dâappels publicitaires illicites (art. 3 al. 1 let. w LCD) et par la mise en place de nouvelles possibilitĂ©s dâintervention dans la lutte contre les pratiques commerciales dĂ©loyales (art. 26 a LCD).
Cette contribution prĂ©sente les nouvelles dispositions de la loi contre la concurrence dĂ©loyale, opĂšre une Ă©valuation de leur portĂ©e et effectue un pronostic concernant leur mise en Ćuvre dans la pratique.
I.Einleitung
II.VerschÀrfte Voraussetzungen beim Telemarketing
1.«Opt-in» statt «Opt-out» fĂŒr Werbeanrufe (Art. 3 Abs. 1 lit. u UWG)
2.Verbot von Spoofing und Anrufen mit unterdrĂŒckter Rufnummer (Art. 3 Abs. 1 lit. v UWG)
3.Strafbewehrtes Verwertungsverbot (Art. 3 Abs. 1 lit. w UWG)
III.Erweiterte Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten (Art. 26a UWG)
1.Tatbestandsvoraussetzungen
2.Verfahren
Seit Anfang 2021 ist das teilrevidierte Fernmelderecht in Kraft. Im Zentrum der öffentlichen Debatte zu dieser Revision standen Themen wie die gesetzliche Verankerung der NetzneutralitĂ€t oder auch die Eingriffsrechte des Bundesrats zur Kostensenkung beim internationalen Roaming. Die erheblichen VerschĂ€rfungen des Lauterkeitsrechts im Zusammenhang mit dem Telemarketing erfuhren hingegen weit geringere Beachtung. Dies zu Unrecht. Denn die Erweiterung des Tatbestandskatalogs in Art. 3 Abs. 1 UWG schĂŒtzt nicht bloss Kundinnen und Kunden vor unerwĂŒnschten Werbeanrufen und schrĂ€nkt damit die Handlungsoptionen von Callcentern ein, vielmehr zeitigen sie durch eine Erweiterung der Strafbarkeit auch direkte Wirkungen auf Unternehmen, die zur Kundenakquise auf Methoden des Telemarketings zurĂŒckgreifen. Zudem erfuhr das 4. Kapitel ĂŒber die Strafbestimmungen mit Art. 26a UWG eine weitreichende und sĂ€mtliche Marktakteure â unabhĂ€ngig ihres Bezugs zum Telemarketing â gleichermassen treffende ErgĂ€nzung: Gewisse Verstösse gegen das UWG erlauben es den Strafbehörden neu, zur Verhinderung weiterer Zuwiderhandlungen den Widerruf von Domain-Namen sowie den Widerruf oder die Sperrung von Telefonnummern anzuordnen.
Unter bisherigem Recht galt in der Schweiz fĂŒr individualisierte WerbeaktivitĂ€ten durch fernmeldetechnische Ăbertragungsarten eine grundsĂ€tzliche Erlaubnis mit Ausnahmeverbot (Opt-out). Wer nicht ungebeten zu Werbezwecken kontaktiert werden wollte, musste dies durch ein Sternchen im Telefonbuch vermerken (sog. Sternvermerk). Dadurch konnten sich Kundinnen und Kunden nur vor unerwĂŒnschten Werbeanrufen schĂŒtzen, wenn sie ihre Rufnummer in einem öffentlichen Telefonverzeichnis publizieren liessen. Wer aus personen- und datenschutzrechtlichen GrĂŒnden auf einen Eintrag im Telefonverzeichnis verzichtete â was besonders hĂ€ufig bei Mobilnummern geschieht â, durfte grundsĂ€tzlich zu Werbezwecken angerufen werden. Mit anderen Worten konnte man sich ohne EinschrĂ€nkung der informationellen Selbstbestimmung nicht vor Werbeanrufen schĂŒtzen. Ausserdem wurde schon vor gut zehn Jahren die Wirksamkeit dieser Bestimmung in den parlamentarischen Beratungen angezweifelt. Die vergangene Dekade bestĂ€tigte die BedenkentrĂ€ger: Die Missachtung des Sternvermerks im Telefonbuch verstösst seit 2012 gegen Art. 3 Abs. 1 lit. u UWG, trotzdem gibt es laut einer SchĂ€tzung von Swisscom in der Schweiz monatlich rund 18 Millionen unerwĂŒnschte Werbeanrufe und das Staatssekretariat fĂŒr Wirtschaft (SECO) verzeichnete ĂŒber einen Zeitraum von drei Jahren rund 45 000 Beschwerden wegen unerwĂŒnschten Werbeanrufen.
Durch Erweiterung des lauterkeitsrechtlichen Schutzes gegen Werbeanrufe auf Personen ohne Telefonverzeichniseintrag will der Gesetzgeber diesem Mangel nun Abhilfe schaffen. Neu gilt ein Werbeverbot mit Ausnahmeerlaubnis (Opt-in): Wer seine Rufnummer entweder nicht in einem Telefonverzeichnis eingetragen hat oder diesen Eintrag mit einem Sternchen versieht, darf nicht zu Werbezwecken angerufen werden (Art. 3 Abs. 1 lit. u UWG). Eine Ausnahmeerlaubnis zu Werbeanrufen wird einzig durch die Eintragung im Telefonverzeichnis ohne Sternvermerk erteilt.
UnberĂŒhrt von diesem Systemwechsel bleiben die Tatbestandsmerkmale des «Kunden» sowie der «Werbemitteilung». Unter den Terminus «Kunde» können im Lauterkeitsrecht nach herrschender Lehre natĂŒrliche und juristische Personen subsumiert werden â sowohl im B2C- als auch im B2B-VerhĂ€ltnis. «Werbemitteilungen» erfasst sĂ€mtliche Massnahmen, welche darauf abzielen, eine Vielzahl von Personen systematisch in ihrer Einstellung zu bestimmten GĂŒtern oder Dienstleistungen zu beeinflussen und dadurch den Abschluss bestimmter RechtsgeschĂ€fte zu fördern oder zu verhindern. Den Regeln des Lauterkeitsrechts untersteht jedoch ausschliesslich die Wirtschaftswerbung, d.h. Werbung gewinnstrebiger Unternehmen zur Absatzförderung oder Imageverbesserung.
Ebenfalls unverĂ€ndert beschrĂ€nkt sich Art. 3 Abs. 1 lit. u UWG auf fernmeldetechnische Ăbertragungsarten. Obschon die Botschaft ausschliesslich von Werbeanrufen spricht, muss aufgrund des Wortlauts und der Systematik davon ausgegangen werden, dass die Opt-in-Regelung auch fĂŒr Werbehandlungen via Telefaxnummern und E-Mail-Adressen gilt. Entsprechend dĂŒrfen Kundinnen und Kunden ohne Eintrag weder ĂŒber ihre Telefonnummer, Telefaxnummer noch E-Mail-Adresse Werbung erhalten. Bei Kun | dinnen und Kunden mit Sternvermerk gilt dies je nach Spezifizierung des Vermerks. Die neue Bestimmung kommt aber nur bei nicht automatisierten WerbeaktivitĂ€ten zur Anwendung. Sie bleibt damit subsidiĂ€r zur Regelung der Massenwerbung in Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG, wonach Werbehandlungen ebenfalls einer Einwilligung (Opt-in) bedĂŒrfen.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Werbung ĂŒber fernmeldetechnische Ăbertragungsarten nur zulĂ€ssig ist, wenn das verwendete Adressierungselement in einem Verzeichnis eingetragen und mit keinem Sternvermerk versehen ist. Von diesem Grundsatz gibt es aber zwei entscheidende Ausnahmen: Die Einwilligung (lit. a) und die bestehende GeschĂ€ftsbeziehung (lit. b).
Obschon nicht ausdrĂŒcklich im Gesetz erwĂ€hnt, mĂŒssen Kontaktaufnahmen zu Werbezwecken im Falle einer Einwilligung unabhĂ€ngig eines Verzeichniseintrags bzw. eines Sternvermerks zulĂ€ssig sein. Die neue Opt-in-Lösung soll Kundinnen und Kunden nur vor «unerwĂŒnschten» Werbeanrufen schĂŒtzten. Nach rechtsgenĂŒglich erteilter Einwilligung ist ein Werbeanruf nicht weiter unerwĂŒnscht.
Damit eine Einwilligung rechtswirksam ist, muss sie im Vorfeld der WerbeaktivitĂ€ten erfolgen. Namentlich liegt keine gĂŒltige Einwilligung vor, wenn Kundinnen und Kunden das Telefonat widerspruchslos fortfĂŒhren oder ihre Einwilligung zu Beginn des Werbeanrufs erteilen. Sie muss aber nicht ausdrĂŒcklich, sondern kann auch konkludent erteilt werden: bspw. durch Angekreuztlassen einer sog. Checkbox. Weiter muss sie fĂŒr den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgen, wobei ein allgemeiner Hinweis auf die Verwendung der erhaltenen Adressierungselemente zu Werbezwecken des betreffenden Unternehmens genĂŒgen dĂŒrfte. Dennoch sollte der Anbieter darauf achten, dass die Einwilligung im Falle einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung beweisbar und derart konkret ist, dass sie einer Auslegung nach dem Vertrauensprinzip standhĂ€lt. Es sollte fĂŒr WerbeempfĂ€ngerinnen und -empfĂ€nger zumindest klar ersichtlich sein, fĂŒr welche Werbeinhalte von welchen Anbietern sie ihr EinverstĂ€ndnis erteilen. Eine individuell konkret erteilte Einwilligung zu WerbeaktivitĂ€ten derogiert eine gegenteilige abstrakte Willensbekundung durch einen Sternvermerk bzw. den Verzicht auf einen Verzeichniseintrag.
In Bezug auf die Ausnahme der bestehenden GeschĂ€ftsbeziehung positiviert das revidierte Recht die Ansicht der herrschenden Lehre. Im Rahmen einer bestehenden GeschĂ€ftsbeziehung war und ist Telemarketing zulĂ€ssig â es gilt somit das Opt-out-Prinzip. Ăber die sachliche und zeitliche Reichweite dieser Ausnahme schweigen sich aber sowohl das Gesetz als auch die Materialien aus. Die bundesrĂ€tliche Botschaft lĂ€sst erkennen, dass der Gesetzgeber hierbei bewusst einen auslegungsbedĂŒrftigen Wortlaut wĂ€hlte. So solle die Praxis anhand der «UmstĂ€nde des Einzelfalls» beurteilen, ob eine GeschĂ€ftsbeziehung bestehe. Konkretisierend wird einzig ergĂ€nzt, dass Werbemitteilungen fĂŒr Produkte unzulĂ€ssig seien, die nicht Gegenstand der bestehenden GeschĂ€ftsbeziehung sind.
ZulĂ€ssig infolge bestehender GeschĂ€ftsbeziehung dĂŒrfte die Bewerbung von Produkten sein, die hinsichtlich ihres vorgesehenen Verwendungszwecks mit dem ursprĂŒnglichen Produkt substituierbar sind. Selbiges gilt wohl fĂŒr Zubehör und Ersatzteile sowie fĂŒr die ein Angebot komplementierende Produkte. Wer z.B. bei einem Hardwareanbieter einen Computerdesktop kauft, zeigt ein gewisses allgemeines Interesse an Computerhardwareprodukten. Bis auf ausdrĂŒcklichen Widerruf darf also angenommen werden, dass eine Bewerbung via Telemarketing von den Desktop ergĂ€nzenden Produkten wie einer Tastatur, Maus oder einem Headset zulĂ€ssig ist.
Infolge offenerer Formulierung dĂŒrfte vorliegend das Bestehen einer GeschĂ€ftsbeziehung anders als bei Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG zur Massenwerbung keinen tatsĂ€chlichen Vertragsabschluss voraussetzen. Es sollte reichen, wenn sich zwischen dem WerbeempfĂ€nger und dem Werbetreibenden ein VertragsverhĂ€ltnis anbahnte. Die Initiative muss aber primĂ€r vom WerbeempfĂ€nger ausgegangen sein, ansonsten liessen sich keine Hinweise auf die relevante Interessenslage machen.
FĂŒr wie lange eine GeschĂ€ftsbeziehung bestehend ist, bedarf einer einzelfallweisen Beurteilung anhand von Faktoren wie der Werthaltigkeit sowie der Art des Produkts. Langfristige und teure InvestitionsgĂŒter rechtfertigen eine erneute Kontaktaufnahme ĂŒber einen lĂ€ngeren Zeitraum als gĂŒnstigere VerbrauchsgĂŒter. Der Kaufentscheid ĂŒber ein teures Smartphone wird in einer Vielzahl der FĂ€lle mit einer deutlich tiefergehenden Auseinandersetzung mit der | Marke und den Eigenschaften des Herstellers einhergehen als der Entscheid ĂŒber die Online-Bestellung bei einem bestimmten Lieferdienst. Entsprechend rechtfertigt sich eine erneute Kontaktaufnahme des Smartphoneherstellers wohl auch noch ein bis zwei Jahre nach Vertragsabschluss, wĂ€hrend eine bestehende GeschĂ€ftsbeziehung zwischen dem Kunden oder der Kundin und dem Lieferdienst wohl schon unterjĂ€hrig zu verneinen wĂ€re. GrundsĂ€tzlich mag die ĂŒbliche Frequenz bezĂŒglich Kauf bestimmter Produkte oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen als Indikator fĂŒr die Dauer der GeschĂ€ftsbeziehung dienen. WĂ€hrend ein neuer Haarschnitt wohl innert weniger Wochen oder Monate fĂ€llig ist, werden die Skiferien regelmĂ€ssig nur jĂ€hrlich gebucht. Liegt der letzte Termin bei einem bestimmten Coiffeur also mehr als ein halbes Jahr zurĂŒck, muss das Bestehen einer GeschĂ€ftsbeziehung verneint werden. Andererseits muss es zulĂ€ssig sein, dass eine Wintersportdestination einen ehemaligen Gast auch ein bis zwei Wintersaisons nach seinem letzten Aufenthalt zu Werbezwecken kontaktiert. In jedem Fall dĂŒrfte eine bestehende GeschĂ€ftsbeziehung drei Jahren nach der letzten Kontaktaufnahme durch den WerbeempfĂ€nger zu verneinen sein.
Keine GeschĂ€ftsbeziehung sollte schliesslich attestiert werden, wenn WerbeempfĂ€ngerinnen und -empfĂ€nger lediglich an einem Gewinnspiel oder einer Preisausschreibung teilgenommen haben. Diesfalls wĂ€re eine Werbemitteilung an Personen ohne Verzeichniseintrag oder mit Sternvermerk nur bei einer rechtsgenĂŒglichen Einwilligung zulĂ€ssig, d.h. den Teilnehmenden muss in transparenter und klarer Weise angezeigt werden, dass sie ihre Einwilligung fĂŒr Werbemitteilungen fĂŒr bestimmte Produkte und Leistungen erteilen. Ansonsten darf bei der Teilnahme an einem Gewinnspiel davon ausgegangen werden, dass die angegebenen Kontaktdaten ausschliesslich zum Zwecke einer allfĂ€lligen Gewinnbenachrichtigung verwendet werden.
WĂ€hrend in den traditionellen Telefonnetzen die Telefonnummern der Anrufenden stets mitgesendet wurden, können bei der Internettelefonie (Voice over Internet Protocol, VoIP) die Nummern beliebig festgelegt und damit die IdentitĂ€t des Anrufenden verschleiert werden. Eine solche Verschleierung der Telefonnummer wird als «Spoofing» bezeichnet. Spoofing kann insbesondere bei unbeteiligten Dritten zu unangenehmen ErklĂ€rungsnotstĂ€nden fĂŒhren, wenn ihre Rufnummern von Werbetreibenden missbraucht werden und sie sich plötzlich mit einer Vielzahl verĂ€rgerter EmpfĂ€ngerinnen und EmpfĂ€nger von Werbeanrufen konfrontiert sehen.
Der neue Art. 3 Abs. 1 lit. v UWG verpflichtet Werbetreibende bei Werbeanrufen Rufnummern anzeigen zu lassen, die im schweizerischen Telefonverzeichnis eingetragen und zu deren Nutzung sie berechtigt sind. Kann die anzuzeigende Rufnummer des Anrufenden selbst am EndgerĂ€t eingestellt werden, muss bei Werbeanrufen also eine zulĂ€ssige Rufnummer eingestellt werden. Sofern eine Einstellung der Rufnummer am EndgerĂ€t nicht möglich ist, beschrĂ€nkt sich die Bestimmung auf eine Unterlassungspflicht: die Anzeige der Rufnummer darf nicht gemĂ€ss Art. 84 Abs. 1 Verordnung ĂŒber die Fernmeldedienste (FDV) unterdrĂŒckt werden. Externe Dienstleister im Bereich des Telemarketings wie Callcenter sind nicht verpflichtet, ihre eigene Rufnummer anzuzeigen â mit Erlaubnis des Auftraggebenden ist es zulĂ€ssig und aus Transparenzzwecken sogar wĂŒnschenswert, die Adressierungselemente des Auftraggebenden fĂŒr Werbeanrufe zu verwenden.
Weil eine Vielzahl der ungewĂŒnschten Werbeanrufe aus dem Ausland erfolgt, blieb die erhoffte Wirkung der 2012 eingefĂŒhrten Strafbarkeit einer Missachtung des Sternvermerks weitgehend aus. AuslĂ€ndische Callcenter konnten nur in EinzelfĂ€llen belangt werden. HĂ€ufig scheiterte man bereits daran, den Ursprung des Anrufs ausfindig zu machen oder man scheute den beschwerlichen Weg der internationalen Rechtshilfe.
Um dieser Problematik zu begegnen und lauter werbende Unternehmungen nicht weiter zu benachteiligen, hat der Gesetzgeber nun mit Art. 3 Abs. 1 lit. w UWG ein strafbewehrtes Verwertungsverbot eingefĂŒhrt. Unlauter handelt neu nicht nur der anrufende Werbende, sondern auch, wer sich auf Informationen stĂŒtzt, die unter Missachtung von Art. 3 Abs. 1 lit. u und v UWG erlangt worden sind. Durch diese Bestimmung sollen die Profiteure von unlauteren Werbemethoden in die Pflicht genommen werden. BenĂŒtzt namentlich eine Versicherung einen sogenannten Saleslead, der ihr von einem Vermittler zugespielt und von letzterem auf unlautere Weise erlangt wurde und zwar unabhĂ€ngig der LĂ€nge der Kette zwischen Generierung des | Kundenkontakts und der Kontaktaufnahme durch die Versicherung, macht sich die Versicherung zusĂ€tzlich zum Werbenden strafbar. Damit folgt die Bestimmung dem Konzept der «verbotenen Frucht». Das Vorliegen eines AuftragsverhĂ€ltnisses zwischen Profiteur und Vermittler bzw. Callcenter ist dabei nicht zwingend. Auch bei dem in der Praxis verbreiteten GeschĂ€ftsmodell des Verkaufs von Terminen mit potenziellen Kundinnen und Kunden auf Online-Börsen mĂŒssen Unternehmen durch zumutbare Massnahmen sicherstellen, dass die Termine auf lautere Weise erlangt worden sind.
Ein Verstoss gegen das Verwertungsverbot ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Das Strafbarkeitsrisiko trifft den Auftraggebenden der WerbeaktivitĂ€ten, konkret die fĂŒr den Verstoss verantwortliche Person (Art. 26 UWG i.V.m. Art. 6 Bundesgesetz ĂŒber das Verwaltungsstrafrecht, VStrR). In BagatellfĂ€llen und bei unverhĂ€ltnismĂ€ssigem Ermittlungsaufwand kann auf die Strafverfolgung gegen natĂŒrliche Personen verzichtet und stattdessen das Unternehmen mit einer Busse von max. CHF 5 000 belegt werden (Art. 26 UWG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VStrR).
Das Verwertungsverbot soll auch prĂ€ventiv unlauteren Telefonanrufen entgegenwirken. Auftraggebende von Callcentern und Vermittlern sollen dazu angehalten werden, «genauer hin[zu]schauen» wie ihre neuen AbschlĂŒsse angebahnt worden sind. Der Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. w UWG setzt zwar Vorsatz voraus, da aber bereits Eventualvorsatz genĂŒgt, mĂŒssen insbesondere Unternehmen, welche mit Callcentern und mit Vermittlern zusammenarbeiten, durch angemessene und zumutbare Massnahmen gewĂ€hrleisten, dass ihre Dienstleister die Bestimmungen zum Telemarketing einhalten. Ansonsten muss angesichts der tatsĂ€chlichen Gegebenheiten auf dem Markt des Telemarketings zumindest mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass ein Saleslead auf unlautere Weise erlangt worden ist.
Um also dem Vorwurf eines Inkaufnehmens von unlauteren Werbemethoden zu begegnen, sollten Unternehmen proaktiv tĂ€tig werden: Zumindest sollten sie ihre externen Dienstleister wie Vermittler und Callcenter vertraglich zur Einhaltung der UWG-Bestimmungen verpflichten. Es empfiehlt sich, die gesetzlichen Bestimmungen gemĂ€ss Art. 3 Abs. 1 lit. u und v UWG â d.h. insbesondere ein Verbot unlauterer Kaltakquisen und Spoofing â explizit in das Vertragswerk aufzunehmen und sich fĂŒr den Fall von Verstössen ein KĂŒndigungsrecht auszubedingen. Sodann empfiehlt sich, Callcenter und Vermittler zu verpflichten, die Herkunft eines Salesleads zu dokumentieren und im Beschwerdefall oder im Rahmen von Stichprobenkontrollen offenzulegen. Aus TransparenzgrĂŒnden sollten insbesondere die Namen und Nummern der Kontaktierten, das Datum des Erstkontakts sowie eine BestĂ€tigung, dass der Kontakt entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen erfolgt ist, verlangt werden.
Sobald es Anzeichen fĂŒr eine Missachtung des Lauterkeitsrechts durch den Dienstleister gibt, sollten Auftraggebende den Dienstleister schriftlich verwarnen und spĂ€testens im Wiederholungsfall die Vertragsbeziehung auflösen. Bei Ergreifen der vorgĂ€ngig diskutierten Massnahmen dĂŒrfte den Auftraggebenden eine vorsĂ€tzliche Tatbegehung nur mit grosser ZurĂŒckhaltung vorgeworfen werden können, wenn sie in EinzelfĂ€llen irrtĂŒmlicherweise doch auf unlauter erworbene Salesleads abstellen.
Von allgemeiner â ĂŒber den Bereich des Telemarketings hinausgehender â Bedeutung fĂŒr die Praxis im Lauterkeitsrecht dĂŒrfte der neu geschaffene und im Parlament diskussionslos verabschiedete Art. 26a UWG sein. In Anwendung dieser Bestimmung können die Staatsanwaltschaften und Gerichte in Strafverfahren neu Domainnamen widerrufen sowie Telefonnummern widerrufen und sperren. Vorausgesetzt wird, dass das fragliche Adressierungselement, d.h. der Domainname oder die Telefonnummer, fĂŒr eine strafbare Handlung nach Art. 23 i.V.m. Art. 3 oder Art. 24 UWG benutzt wurde, eine Wiederholungsgefahr besteht und die Massnahme im Einzelfall verhĂ€ltnismĂ€ssig ist. Dadurch wird den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten die Möglichkeit eröffnet, Wettbewerbsteilnehmern die Grundlage ihrer unlauteren GeschĂ€ftspraktiken zu entziehen. Der Gesetzgeber avi | sierte damit primĂ€r eine effizientere BekĂ€mpfung unlauterer Werbeanrufe sowie eine VerstĂ€rkung des Konsumentenschutzes. Diese Norm dĂŒrfte aber auch betroffenen Wettbewerbern ein alternatives bzw. ergĂ€nzendes Werkzeug beim Kampf gegen unlautere GeschĂ€ftspraktiken an die Hand geben.
Flankierend sind mit Art. 45a Abs. 1 FMG neu auch die Fernmeldedienstanbieter verpflichtet, unlautere Werbemitteilungen gemĂ€ss Art. 3 lit. u und v UWG zu bekĂ€mpfen. Der Bundesrat hat diese Pflicht in Art. 82 f. FDV konkretisiert: Namentlich haben Kundinnen und Kunden, wenn sie schriftlich missbrĂ€uchliche Werbeanrufe glaubhaft machen können, das Recht auf Auskunftserteilung ĂŒber die Adressierungselemente sowie Namen und Adressen derjenigen Kundinnen und Kunden, von deren AnschlĂŒssen unlautere Anrufe erfolgten. Zudem mĂŒssen die Fernmeldedienstanbieter ihren Kundinnen und Kunden zum Schutz vor unlauterer Werbung ein dem Stand der Technik entsprechendes, geeignetes Mittel â bspw. ein Filterangebot â zur VerfĂŒgung stellen.
FĂŒr den Widerruf oder die Sperrung eines Adressierungselements ist das Vorliegen eines pönalisierten Verhaltens und damit eine Anlasstat erforderlich. Als Anlasstaten kommen nicht nur Verletzungen der neuen Bestimmungen zum Telemarketing in Frage, sondern vielmehr alle KatalogtatbestĂ€nden nach Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 UWG sowie Verletzungen der Pflicht zur Preisbekanntgabe nach Art. 24 UWG. GestĂŒtzt auf Art. 26a UWG kann damit auch ein Domainname widerrufen werden, wenn der Betreiber auf seiner Webseite beispielsweise einen anderen Marktteilnehmer durch unrichtige Ăusserungen i.S.v. Art. 3 Abs. lit. a UWG unnötig herabsetzt oder die Preise seiner Produkte ausschliesslich in Euro angibt und damit gegen die Preisbekanntgabeverordnung verstösst (Art. 24 Abs. 1 lit. e UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 PBV). Ob sich die Massnahme im Einzelfall rechtfertigt, hĂ€ngt von deren VerhĂ€ltnismĂ€ssigkeit ab (vgl. dazu 3.1.c) unten).
Die Anlasstat nach Art. 3 Abs. 1 UWG muss vorsĂ€tzlich begangen werden (Art. 23 Abs. 1 UWG). (Ausreichender) Eventualvorsatz dĂŒrfte dabei spĂ€testens vorliegen, wenn der TĂ€ter auf sein unlauteres Verhalten aufmerksam gemacht worden ist, dieses aber dennoch weiterfĂŒhrt. Bei Verletzungen der Pflicht zur Preisbekanntgabe reicht FahrlĂ€ssigkeit (Art. 24 Abs. 2 UWG).
Da die Massnahmen Widerruf und Sperrung gemÀss bundesrÀtlicher Botschaft keinen repressiven, sondern vielmehr einen prÀventiven Charakter aufweisen, muss die Anlasstat aber nicht schuldhaft begangen worden sein. Es reicht, wenn die TÀterschaft tatbestandsmÀssig und rechtswidrig gehandelt hat. Sodann reicht eine summarische Feststellung der Rechtswidrigkeit und eine Zuordnung zu einer bestimmten Person wird nicht vorausgesetzt. So können die Massnahmen nach Art. 26a UWG auch verhÀngt werden, wenn beispielsweise der TÀter nicht identifiziert werden kann, er einem Verbotsirrtum unterliegt oder in der Schweiz nicht strafrechtlich verfolgt werden kann.
Gegenstand der Massnahmen können einerseits Telefonnummern fĂŒr Festnetz- oder mobile Fernmeldedienste sein (Art. 26a lit. b UWG). Andererseits sind auch Domainnamen zweiter Ebene erfasst. Als Domainnamen zweiter Ebene wird die Zeichenfolge vor dem Punkt und der darauffolgenden Domainendung (sog. Top Level Domain) bezeichnet â beim Beispiel von âčwww.bakom.admin.châș handelt es sich bei «.ch» um die Domain der ersten und bei «admin» um jene der zweiten Ebene. Einem Widerruf zugĂ€nglich sind jedoch nur Domainnamen, die einer Internet-Domain gemĂ€ss Art. 28b lit. a FMG untergeordnet sind, fĂŒr deren Verwaltung die Schweiz zustĂ€ndig ist. Aktuell sind dies die lĂ€nderspezifische Domain der ersten Ebene».ch» und ihre Umsetzung in andere Buchstabenfolgen oder grafische Systeme sowie die generische Domain der ersten Ebene «.swiss».
Zwischen dem zu widerrufenden oder zu sperrenden Adressierungselement und der Anlasstat muss ein hinreichender Konnex bestehen, d.h. die Rufnummer oder der Domainname muss nachweisbar zur Begehung der Anlasstat gedient haben.
Die Massnahmen nach Art. 26a UWG stellen Zwangsmassnahmen dar. Deren Anordnung muss also verhÀltnismÀssig sein.
Im Zusammenhang mit der Erforderlichkeit nennt das Gesetz explizit die Voraussetzung der Wiederholungsgefahr. Die Massnahme muss also zur Verhinderung neuer Straftaten erforderlich sein, wobei konkrete WiederholungsfĂ€lle vorliegen mĂŒssen. Sofern der Inhaber eines Adressierungselements bereits nachweislich auf die Widerrechtlichkeit seines Verhaltens hingewiesen wurde, diese aber bestreitet, darf davon ausgegangen werden, dass er es im Vertrauen auf dessen RechtmĂ€ssigkeit weiterfĂŒhren wird und deshalb eine Wiederholungsgefahr besteht.
Ausserdem darf eine Massnahme nach Art. 26a UWG nur angeordnet werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und eine vernĂŒnftige Zweck-Mittel-Relation besteht. Je grösser das vom Adressierungselement ausgehende SchĂ€digungspotential und die Wiederholungsgefahr sind und je geringer der legitime Gebrauchswert fĂŒr den Betroffenen oder die Betroffene ist, desto eher lassen sich die Massnahmen gemĂ€ss Art. 26a UWG rechtfertigen. Bei der Untersuchung blosser Ăbertretungen oder Vergehen minderer Schwere ist an die VerhĂ€ltnismĂ€ssigkeit ein besonders strenger Massstab anzulegen. Insbesondere sollten sich vorlĂ€ufige Sperrungen wĂ€hrend eines laufenden Verfahrens gemĂ€ss Art. 26a Abs. 2 UWG auf konkrete unlautere Inhalte beschrĂ€nken. Namentlich dĂŒrfte der Widerruf eines Domainnamens bzw. die vorlĂ€ufige Sperrung sĂ€mtlicher Inhalte einer Webseite nicht verhĂ€ltnismĂ€ssig sein, wenn auf der Webseite ĂŒber einen lĂ€ngeren Zeitraum eine Vielzahl von Waren vertrieben wird, sich aber nur einzelne Angebote unlauter an eine Konkurrenzprodukt anlehnen. Damit dĂŒrfte eine gewisse Schwere vorausgesetzt werden, deren Grenzwert es durch die Rechtsprechung festzulegen gilt.
ZustĂ€ndig zur Anordnung einer Massnahme nach Art. 26a UWG ist die Staatsanwaltschaft oder das Gericht. AusgefĂŒhrt wird der Widerruf hingegen von der zustĂ€ndigen Registrierungsstelle: Bei Domainnamen mit «.ch» handelt es sich um die SWITCH und bei solchen mit «.swiss» um das BAKOM. Bei Telefonnummern muss die Anordnung des Widerrufs oder der Sperrung an den zustĂ€ndigen Fernmeldedienstanbieter erfolgen. Der Widerruf fĂŒhrt zur Entziehung der zugeteilten Nutzungsrechte, eine Ăbertragung ist ausgeschlossen. Nach Art. 26a Abs. 2 UWG ist auch eine vorlĂ€ufige Sperrung des Adressierungselements wĂ€hrend eines laufenden Strafverfahrens möglich.
Neben betroffenen Kundinnen und Kunden, Organisationen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 UWG und dem Bund, sind auch Wettbewerbsteilnehmer, deren Kundschaft, Kredit, berufliches Ansehen, GeschĂ€ftsbetrieb oder sonstige wirtschaftliche Interessen durch das unlautere Verhalten eines Mitbewerbers bedroht oder verletzt werden, berechtigt einen Strafantrag zu stellen. Demnach können auch Konkurrenten einen Strafantrag stellen, sich als PrivatklĂ€gerschaft konstituieren und im Rahmen ihres Ăusserungsrechts zumindest in beschrĂ€nktem Masse auf den Widerruf oder die Sperrung eines Adressierungselements hinwirken. Ob und zu welchem Zeitpunkt eine derartige Massnahme angeordnet wird, liegt hingegen einzig im Ermessen der Strafbehörden.
Angesichts der bisher milden Vorschriften und zahnlosen Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten im Telemarketing sind die im Zuge der Teilrevision des Fernmelderechts verschĂ€rften lauterkeitsrechtlichen Bestimmungen zu begrĂŒssen. In einer Zeit, wo sich Private kaum mehr um einen Telefonbucheintrag scheren und datenschutzrechtliche Aspekte weitgehend grossgeschrieben werden, rechtfertigt sich in Bezug auf Werbeanrufe keine andere Lösung als die neu statuierte «Opt-in»-Regelung (Art. 3 Abs. 1 lit. u UWG). Ausserdem drĂ€ngten die technologischen Entwicklungen bei den Ăbertragungstechniken ein Verbot zur Verschleierung der Telefonnummer, das sog. Spoofing-Verbot, auf (Art. 3 Abs. 1 lit. v UWG). Damit aber der Anreiz an ein gesetzeskonformes Verhalten insbesondere bei den Profiteuren des Telemarketings wie z.B. den Versicherungen und Medienunternehmen und damit den Drahtziehern des Telemarketings gesteigert wird, muss sich das Recht auch diesen gegenĂŒber durchsetzen lassen. Das neue strafbewehrte Verwertungsverbot von unlauter erlangten Salesleads gemĂ€ss Art. 3 Abs. 1 lit. w UWG bietet dafĂŒr Hand und zwingt die Dienstleister, ihre sowie die Praktiken der angeheuerten Auftragnehmenden auf ihre Lauterkeit zu ĂŒberprĂŒfen.
Es wird sich noch zeigen, inwieweit die Strafbehörden die gemĂ€ss Art. 26 UWG erweiterten Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten hinsichtlich einer Sperrung von Domainnamen bzw. einer Sperrung oder eines Widerrufs von Telefonnummern tatsĂ€chlich Gebrauch machen werden. Dabei wird im Rahmen der PrĂŒfung der VerhĂ€ltnismĂ€ssigkeit insbesondere die Gewichtung der Schwere des Eingriffs in die Nutzungsrechte des Einzelnen massgebend sein. Selbstredend, dass nicht das kleinste lauterkeitsrechtliche Vergehen einen entsprechenden Eingriff rechtfertigt â um dem prĂ€ventiven Charakter der Norm Rechnung zu tragen, sollten die HĂŒrden nicht allzu hoch angesetzt werden. Die neuen Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten dĂŒrften sich auf jeden Fall ĂŒber den Kampf gegen unlautere Praktiken beim Telemarketing hinaus auch bei weiteren UWG-Verstössen als nĂŒtzlich erweisen.
Compte tenu du caractĂšre laxiste des dispositions antĂ©rieures et du manque dâefficacitĂ© des possibilitĂ©s dâapplication de la loi en matiĂšre de tĂ©lĂ©marketing, il convient dâapprouver lâadoption de dispositions lĂ©gales plus strictes en matiĂšre de concurrence dĂ©loyale dans le cadre de la rĂ©vision partielle de la loi sur les tĂ©lĂ©communications. Ă une Ă©poque oĂč les particuliers ne se soucient guĂšre dâĂȘtre inscrits dans lâannuaire tĂ©lĂ©phonique et oĂč les aspects de la protection des donnĂ©es sont particuliĂšrement mis en avant, rien ne justifie quâon privilĂ©gie une autre solution que la nouvelle rĂ©glementation « opt-in « (art. 3 al. 1 let. u LCD) en lien avec les appels publicitaires. En outre, les avancĂ©es technologiques dans le domaine des technologies de transmission ont rendu impĂ©ratif une interdiction dâusurpation dâun numĂ©ro de tĂ©lĂ©phone, dite interdiction de spoofing (art. 3 al. 1 let. v LCD). Puis, afin que les parties particuliĂšrement concernĂ©es, notamment les bĂ©nĂ©ficiaires du tĂ©lĂ©marketing tels que les compagnies dâassurance et les entreprises de mĂ©dias, câest Ă dire les rĂ©els maĂźtres du tĂ©lĂ©marketing, soient incitĂ©es Ă agir conformĂ©ment Ă la loi, celle-ci doit Ă©galement ĂȘtre appliquĂ©e Ă leur encontre. La nouvelle interdiction de lâutilisation de dĂ©bouchĂ©s potentiels obtenus de maniĂšre dĂ©loyale en vertu de lâart. 3 al. 1 let. w LCD, qui est passible de sanctions, permet cette extension et elle oblige les prestataires de services Ă vĂ©rifier lâintĂ©gritĂ© de leurs pratiques ainsi que celles de leurs sous-traitants.
On ignore encore dans quelle mesure les autoritĂ©s pĂ©nales feront effectivement usage des possibilitĂ©s dâapplication Ă©tendues de lâart. 26 LCD relatives au blocage de noms de domaine, respectivement au blocage ou Ă la rĂ©vocation de numĂ©ros de tĂ©lĂ©phone. Dans le cadre de lâexamen de la proportionnalitĂ©, la pondĂ©ration de la gravitĂ© de lâatteinte aux droits dâutilisation de lâindividu sera dĂ©terminante. Il va de soi quâune intervention ne se justifie pas par la moindre infraction au droit de la concurrence â mais en considĂ©rant le caractĂšre prĂ©ventif de la norme, il faut pouvoir y recourir sans trop dâobstacles. En tout Ă©tat de cause, ces nouveaux moyens dâapplication de la loi devraient sâavĂ©rer utiles, non seulement pour lutter contre les pratiques dĂ©loyales en matiĂšre de tĂ©lĂ©marketing, mais Ă©galement dans le cadre dâautres violations de la LCD.