11 | 2021
Berichte / Rapports

Franziska Gall | Saskia Markiewicz

Die Seite des INGRES | La page de l’INGRES
Praxis des ImmaterialgĂŒterrechts in der Schweiz

Die diesjĂ€hrige, wiederum von Michael Ritscher konzipierte und geleitete und von Christoph Gasser organisierte INGRES-Tagung zur Praxis des ImmaterialgĂŒterrechts in der Schweiz fand zum ersten Mal als hybride Veranstaltung statt. Es trafen sich ĂŒber 100 Teilnehmer vor Ort im Lake Side ZĂŒrich und ĂŒber 40 nahmen virtuell teil. Die Teilnehmerschaft setzte sich aus Vertretern von Gerichten und Behörden, Hochschuleinrichtungen sowie der Rechtsanwaltschaft und Wirtschaft zusammen.

Cette annĂ©e, la confĂ©rence INGRES sur la pratique du droit de la propriĂ©tĂ© intellectuelle en Suisse, Ă  nouveau conçue et prĂ©sidĂ©e par Michael Ritscher et organisĂ©e par Christoph Gasser, s’est dĂ©roulĂ©e pour la premiĂšre fois sous la forme d’un Ă©vĂ©nement hybride. Plus de 100 participants se sont rencontrĂ©s sur place Ă  Lake Side Zurich et plus de 40 virtuellement. Les participants comprenaient des reprĂ©sentants des tribunaux et des autoritĂ©s, des Ă©tablissements d’enseignement supĂ©rieur, des professions juridiques et du monde des affaires.

Franziska Gall, MLaw, LL.M., ZĂŒrich.

Saskia Markiewicz, MLaw, ZĂŒrich.

I.Patentrecht

1.Rechtsprechung BPatGer – Antje Rey

Antje Rey (PatentanwĂ€ltin, ZĂŒrich) prĂ€sentierte zu ausgewĂ€hlten Fragen des Urteils BPatGer vom 3. Mai 2021, O2019_005, «Schnittschutzstreifen». Klagepatente waren das Patent CH 703 691 C1 sowie der Schweizer Teil des EP 2 405 067 B1. Gegenstand der durch das Patent geschĂŒtzten Erfindung waren DichtbĂ€nder in Badewannen und Duschen. Zur Abdichtung dient eine Silikondichtung, welche alle paar Jahre ersetzt werden muss. Damit das Dichtband beim Herausschneiden nicht verletzt wird, sehen die Klagepatente einen Schnittschutzstreifen vor.

Parallel zur eingereichten Klage in der Schweiz war ein Einspruch am EPA hĂ€ngig. Das europĂ€ische Klagepatent wurde im Rahmen des Einspruchsverfahrens vor der Beschwerdekammer des EPA – aufgrund fehlender Neuheit – widerrufen. FĂŒr das vorliegende Verfahren vor BGer war folglich lediglich das Schweizer Klagepatent relevant.

Strittig war insb. das Merkmal des «flexiblen Schnittschutzes». Nach augenscheinlicher Betrachtung kam das BPatGer zum Schluss, dass die AusfĂŒhrungsformen der Beklagten das Merkmal des flexiblen Schnittschutzes nicht erfĂŒllten und daher keine Verletzung des Klagepatents vorlag.

Rey hob zunĂ€chst hervor, dass Entscheidungen der Beschwerdekammer des EPA fĂŒr Schweizer Gerichte nicht rechtlich bindend sind. Verdeutlicht wurde dies im vorliegenden Entscheid anhand der Auslegung des Begriffs «KlebeflĂ€che». So kann die unterschiedliche Auslegung eines Begriffs vor der Beschwerdekammer des EPA und dem BPatGer darin resultieren, dass nur vor erstgenannter Instanz das Patent widerrufen wird. Zudem gab Rey die von der Beklagten an der Hauptverhandlung vertretene Theorie zu bedenken, dass der vertragsrechtliche Grundsatz «in dubio contra stipulatorem» auch oder erst recht bei der Auslegung von PatentansprĂŒchen gelten soll.

Weiter prĂ€sentierte Rey das Urteil BPatGer vom 6. Oktober 2020, O2019_004, «Ethereum/Blockchain». Einleitend erklĂ€rte Rey, dass die Daten bei der Ethereum-Blockchain auf verschiedenen DatentrĂ€gern gespeichert werden. Die einzelnen Datenverarbeitungssysteme werden dabei als Knoten (sog. «nodes») bezeichnet. Um einen redundanten Datenaustausch sicherstellen zu können, muss die Software immer wieder neue Knoten finden, mit denen eine Verbindung hergestellt werden kann. Das Klagepatent EP 1 151 591 B1 beanspruchte die dezentrale Speicherung von Daten und den Zugriff auf Daten in verteilten und vernetzten Rechnerstrukturen (sog. «Peer to Peer Protokoll»). Zweck der Erfindung ist, dass auch im Falle eines Teilausfalls des Datennetzwerkes eine schnelle Versorgung mit Daten sichergestellt werden kann. Entscheidend fĂŒr die geltend gemachte Patentverletzung war – im Detail – das Verschieben von Daten zwischen den Knoten. Die Definition des BPatGer umfasste zwei Teilschritte: Daten mĂŒssen von ihrem ursprĂŒnglichen Speicherort an einen neuen kopiert und am ursprĂŒnglichen Speicherort gelöscht werden.

Bei der AusfĂŒhrungsform der Beklagten wird bei einem Ausfall eines Knoten A das Kopieren von Daten des Knoten | C an den Knoten D ausgelöst. Das BPatGer erachtete den Ausfall des Knoten A nicht als Teilaspekt des Datenverschiebungsprozesses, sondern als zufĂ€lligen Schritt. DefinitionsgemĂ€ss lag damit keine Verschiebung von Daten vor, weshalb keine Verletzung des geltend gemachten Anspruchs vorlag.

Rey fĂŒhrte aus, dass offenbleibt, inwiefern sich die Benutzung der Ethereum-Software durch Anwender im Ausland in einer Verletzung eines Schweizer Patents bzw. Schweizer Teils eines CH EP Patents manifestieren kann. Zudem ist interessant, dass mit dem vorliegenden Entscheid die Blockchain-Technologie vor BPatGer Einzug erhalten hat.

2.Teilverzicht im Zivilprozess und Sicherstellung der ParteientschĂ€digung bei NPE – Peter Ling

Peter Ling (Rechtsanwalt, ZĂŒrich) referierte zuerst zum Teilverzicht im Zivilprozess. Ling fĂŒhrte aus, dass der Beklagte in einem ordentlichen Verfahren zwei Möglichkeiten hat, namentlich die Verletzungsklage resp. Nichtigkeitswiderklage oder die Einwendung der Nichtigkeit im Verletzungsprozess. Die KlĂ€gerin hingegen kann das Klagepatent einschrĂ€nken und bei Einwendungen entweder vor dem IGE oder EPA einen Teilverzicht erklĂ€ren oder im Verfahren als verbale EinschrĂ€nkung «inter partes» geltend machen, dass das Patent in einem eingeschrĂ€nkten Rahmen gĂŒltig ist. Eine solche EinschrĂ€nkung erfordert zunĂ€chst das HinzufĂŒgen von Merkmalen.

Das Urteil BPatGer O2016_012 thematisiert zunĂ€chst die prozessuale Natur des Teilverzichts. Ist der Teilverzicht eine BeschrĂ€nkung der Klage, ist dieser gemĂ€ss Art. 227 Abs. 3 ZPO jederzeit zulĂ€ssig. Ist der Verzicht hingegen eine KlageĂ€nderung, ausgenommen es handelt sich um Noven i.S.v. Art. 229 ZPO, ist dieser nur bis Aktenschluss zulĂ€ssig. Durch das HinzufĂŒgen zusĂ€tzlicher Merkmale wird so ein neuer Anspruch und damit ein neuer Sachverhalt geschaffen. Im Urteil BPatGer O2016_012 stellte sich die Frage der prozessualen Natur bei Teilverzicht der KlĂ€gerin beim IGE nach Abschluss des Schriftenwechsels und einem Fachrichtervotum. Das BPatGer hielt fest, dass ein Teilverzicht gemĂ€ss Art. 28a PatG «ex tunc» wirkt, weshalb eine neue Tatsache resp. ein echtes Novum i.S.v. Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO vorliegt. Es fĂŒhrte zudem aus, dass die Tatsache, dass die KlĂ€gerin die VerzichtserklĂ€rung beim IGE bereits vor Aktenschluss hĂ€tte vornehmen können, resp. dass der Teilverzicht und somit die neue Tatsache von der KlĂ€gerin selbst geschaffen wurde, nichts daran Ă€ndert, dass die eingeschrĂ€nkte Fassung des Klagepatents ein echtes Novum darstellt. Massgebend ist der tatsĂ€chliche Zeitpunkt der EinschrĂ€nkung.

Der Entscheid des BPatGer wurde in BGE 146 III 416 aufgehoben. Das BGer fĂŒhrte aus, dass sowohl der Antrag «inter partes» auf PatenteinschrĂ€nkung im Zivilprozess als auch die EinschrĂ€nkung im Verfahren vor dem IGE unter novenrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen sind. Das BGer geht zwar insofern mit dem BPatGer einher, als dass gemĂ€ss einer strikt wörtlichen Auslegung von Art. 229 Abs. 1 ZPO die EinschrĂ€nkung als echtes Novum zu qualifizieren ist. Selbstgeschaffene Noven, die bereits vor Aktenschluss hĂ€tten eingebracht werden können, widersprechen jedoch der Eventualmaxime. Vielmehr sind solche Potestativnoven wie unechte Noven zu behandeln. Das Vorbringen nach dem Fachrichtervotum war vorliegend verspĂ€tet. Gegenstand des Urteils bildete daher das Patent in seiner ursprĂŒnglichen Fassung. Dieses existierte jedoch aufgrund der beim IGE vorgenommenen EinschrĂ€nkung nicht mehr, was wiederum den Verlust des Rechtsschutzinteresses herbeifĂŒhrte. Das Verfahren war daher als gegenstandslos abzuschreiben.

Es ist fraglich, welche FĂ€lle von der Definition des BGer (E. 5.3) fĂŒr Potestativnoven, namentlich «nachtrĂ€glich von einer Partei geschaffene Noven, die – abhĂ€ngig vom Entscheid dieser Partei – bereits vor Aktenschluss hĂ€tten existieren können», erfasst werden. Neben dem Teilverzicht vor IGE i.S.v. Art. 24 PatG sollte gemĂ€ss Ling auch die zentrale BeschrĂ€nkung vor EPA i.S.v. Art. 105a EPÜ von dieser Definition erfasst sein. Offen bleibt, ob auch die Aufrechterhaltung in geĂ€nderter Fassung im Einspruchsverfahren i.S.v. Art. 101 Abs. 3 EPÜ resp. im Beschwerdeverfahren i.S.v. Art. 111 Abs. 2 i.V.m. 101 Abs. 3 EPÜ und die EinschrĂ€nkung durch Gericht im parallelen Nichtigkeitsverfahren, angestrengt von einem Dritten i.S.v. Art. 27 PatG, als Potestativnoven zu qualifizieren sind.

Anhand des Urteils BPatGer O2018_004, «LaserflĂŒssigkeitsstrahllenkungsverfahren», stellte Ling den Sachverhalt dar, wonach sich die Beklagte auf den Teilverzicht der KlĂ€gerin vor IGE als Novum beruft. Das BPatGer hĂ€lt fest, dass die eingeschrĂ€nkte Fassung des Klagepatents fĂŒr die Hauptklage und Widerklage massgebend ist. Folglich kann sich die KlĂ€gerin gemĂ€ss dem BPatGer auch im Rahmen der Verletzungsklage auf diesen Sachverhalt berufen. Ling geht davon aus, dass die ZulĂ€ssigkeit von der Frage abhĂ€ngt, wann die Gegenstandslosigkeit im Verletzungsverfahren wirkt. Es ist abzuwarten, wie sich das BGer dazu positionieren wird.

Anschliessend referierte Ling zur Sicherstellung der ParteientschĂ€digung bei NPE anhand des Urteils BPatGer vom 3. MĂ€rz 2021, O2020_004. Als Auffangtatbestand sieht Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO die Leistung einer Sicherheit bei erheblicher GefĂ€hrdung der ParteientschĂ€digung aus anderen GrĂŒnden vor. Die Beklagte stellte vorliegend das Gesuch um Leistung der Sicherheit fĂŒr die ParteientschĂ€digung jedoch erst in der Instruktions- und Vergleichsverhandlung. Obwohl es «de lege ferenda» wĂŒnschenswert wĂ€re, dass Gesellschaften, die nicht operativ tĂ€tig sind und nicht nachweisen können, dass sie die allfĂ€llige ParteientschĂ€digung bezahlen können, die Leistung einer Sicherheit erbringen, hat das BPatGer das Gesuch abgewiesen. So greift Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO «de lege lata» nur bei erheblicher GefĂ€hrdung der ParteientschĂ€digung. Zudem ist die Beklagte beweisbelastet, wobei das Regelbeweismass, namentlich volle Überzeugung des Gerichts, auch im summarischen Verfahren gilt. Vorliegend konnte dieser Beweis nicht erbracht werden.

Peter R. Thomsen (Patentanwalt, Basel) stellte die Frage, ob das Urteil anders hĂ€tte ausfallen können, wenn | die Beweislage gegen die operativ nicht tĂ€tige Gesellschaft etwas stĂ€rker gewesen wĂ€re. Ling Ă€usserte, dass dies wohl nicht der Fall gewesen wĂ€re. So soll das Prozessieren insb. fĂŒr kleinere Parteien nicht noch teurer und schwieriger werden. Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO kann folglich nur bei ausserordentlichen FĂ€llen zur Anwendung gelangen, die mit Art. 99 Abs. 1 lit. a–c ZPO vergleichbar sind. Ritscher erinnerte an die Sicherheitsleistungen fĂŒr vorsorgliche Massnahmen. Auch in diesen FĂ€llen ist die Praxis des Gerichts nicht einheitlich. Gerichte zeigen sich zurĂŒckhaltend mit dem Erlass vorsorglicher Verbote und machen diese von Sicherheitsleistungen abhĂ€ngig. Mark Schweizer (PrĂ€sident BPatGer) ergĂ€nzte, dass auch der JustizgewĂ€hrsanspruch mitspielt: Bei einer tiefen Schwelle zur Kaution wĂ€re etlichen Menschen der Zugang zum Gericht verweigert.

3.GeschĂ€ftsbericht, Ablauf zweiter Teil Stufenklage und UnverzĂŒglichkeit von Noveneingaben – Mark Schweizer

Mark Schweizer (PrĂ€sident BPatGer) stellte den GeschĂ€ftsbericht 2020 vor. Insgesamt gab es weniger EingĂ€nge im summarischen Verfahren (vier), dafĂŒr mehr ordentliche Verfahren (18) als gewöhnlich. Die Einnahmen waren im Jahr 2020 etwas tiefer (CHF 796’605) als im vorangehenden Rekordjahr (CHF 1 051’936). Aufgrund der anhaltenden Pandemie ist das Defizit (CHF 796’700) im Vergleich zum Vorjahr (CHF 701’982) nicht stark angestiegen. Die Erledigungen im ordentlichen Verfahren (14 resp. 30 im Vorjahr) und summarischen Verfahren (drei resp. 10 im Vorjahr) befinden sich im langjĂ€hrigen Durchschnitt. Es bestehen 24 Pendenzen im ordentlichen Verfahren (resp. 20 im Vorjahr) und eine Pendenz im summarischen Verfahren (resp. keine im Vorjahr). Schliesslich ist seit Amtsantritt von Schweizer die Ausstandsquote des PrĂ€sidenten des BPatGer stark gesunken. Im April 2018 befand sich diese bei ĂŒber 30 Prozent, wĂ€hrend diese im MĂ€rz 2021 unter 10 Prozent lag. Als Grund fĂŒhrte Schweizer die zurĂŒckhaltende Handhabung von Ausstandsgesuchen aus.

Schweizer widmete sich als NĂ€chstes dem Ablauf der Stufenklage: Die erste Stufe wird mit Teilurteil abgeschlossen. Im Falle einer Verletzung wird typischerweise ein Unterlassungsgebot und eine Verpflichtung der Beklagten zur Auskunft ausgesprochen (z.B. ĂŒber die gewerblichen Abnehmer und entsprechende Rechnungen). Die Verpflichtung der Beklagten zur Auskunft bezieht sich jedoch nur auf den Bruttoumsatz. Im Rahmen der Auskunftsverpflichtung sind auch, sofern nicht darauf verzichtet wird, abzugsfĂ€hige Kosten zu substantiieren. Daraufhin wird der KlĂ€gerin eine Frist zur Bezifferung der Forderung angesetzt. Dabei besteht keine Verpflichtung der Beklagten zur Offenlegung der Gestehungskosten. Eine solche Offenlegung liegt vielmehr im Interesse der Beklagten. Die Abnahme weiterer Beweismittel ist jedoch möglich, sofern die Bezifferung der Forderung erfolgte. Schweizer fĂŒhrte aus, dass der zweite Teil der Stufenklage kein neuer Prozess, sondern die Fortsetzung des Verfahrens darstellt. Die Parteien können sich daher nicht darauf verlassen, dass in diesem Verfahrensstadium ein doppelter Schriftenwechsel mit unbeschrĂ€nktem Novenrecht erfolgt.

Weiter referierte Schweizer zur UnverzĂŒglichkeit der Noveneingaben. GemĂ€ss dem Wortlaut von Art. 229 ZPO sind Noven zu Beginn der Hauptverhandlung geltend zu machen. Es kann auch die Auffassung vertreten werden, dass Noven unverzĂŒglich nach deren Entdeckung resp. Entstehung geltend zu machen sind. Das BPatGer spricht sich im Urteil vom 17. Dezember 2019, O2019_008, fĂŒr Letzteres aus. Noven sind demnach «unverzĂŒglich, d.h. innert rund zehn Arbeitstagen seit ihrer Entstehung oder Entdeckung» in das Verfahren einzubringen. Ansonsten liegt ein Verstoss gegen Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) sowie das Prinzip der zĂŒgigen ProzessfĂŒhrung (Art. 124 Abs. 1 ZPO) vor. Anders verhĂ€lt sich dies jedoch, wenn eine Frist zur Stellungnahme in der Sache lĂ€uft. Ansonsten mĂŒsste die Gegenpartei in solchen FĂ€llen innert zehn Tagen auf die Noveneingabe reagieren, was zu einem «Novenschriftenwechsel» wĂ€hrend laufender Frist zur Stellungnahme fĂŒhren wĂŒrde.

Thierry Calame (Rechtsanwalt, ZĂŒrich) erachtete es als wĂŒnschenswert, dass die Frist zur Bezifferung der Forderung durch die KlĂ€gerin nicht zu knapp angesetzt wird, denn das Gericht erwartet in diesem Zusammenhang wohl auch, dass das Wahlrecht (z.B. Schadenersatz) ausgeĂŒbt wird. Dies ist zeitaufwĂ€ndig und erfordert teilweise ein Privatgutachten. Ein weiterer Teilnehmer erkundigte sich nach den EntschĂ€digungszahlen bei Vergleichen. GemĂ€ss Schweizer ist dies stark einzelfallabhĂ€ngig. Es komme aber durchaus vor, dass diese Zahl CHF 1 Mio. betrĂ€gt. U.a. wird dabei die Grösse des Marktes und teilweise ein Vergleich mit dem Ausland berĂŒcksichtigt. Zudem ist nur der Anteil des Gewinns herauszugeben, der auf die Patentverletzung zurĂŒckzufĂŒhren ist, was i.d.R. lediglich einen kleinen Bruchteil des Verkaufspreises darstellt und unsicher ist. Diese EinschĂ€tzungen sind dem Richter ĂŒberlassen. Meinrad Vetter (VizeprĂ€sident HGer AG) merkte an, dass die meisten FĂ€lle mit aussergerichtlichen Vergleichen abgeschlossen werden, deren Zahl nicht offengelegt wird. Schliesslich fĂŒhrte Ritscher aus, dass Entstehungskosten abzugsfĂ€hig sind. Die Offenlegung der entsprechenden Zahlen hat unverzĂŒglich mit Rechnungsstellung zu erfolgen.

II.Urheber- und IT-Recht

1.Staatsanwaltschaft ZĂŒrich-Limmat gegen Christian J. Jenny und Beschluss der Eidg. Schiedskommission vom 10. Mai betr. Gemeinsamer Tarif 12 – Willi Egloff

Willi Egloff (Rechtsanwalt, Bern) prĂ€sentierte zunĂ€chst den Entscheid der Staatsanwaltschaft gegen Christian J. Jenny vom 15. MĂ€rz 2021. GemĂ€ss Anklageschrift war der Beschuldigte Initiator und Produzent von ca. 22 Theater-AuffĂŒhrungen der «Trittligass-Balladen». Im Rahmen dieser AuffĂŒhrungen wurden urheberrechtlich geschĂŒtzte Liedpassagen des Musicals «Eusi chlii Stadt» in abgeĂ€nderter Form und ohne Zustimmung des Urhebers verwendet und damit gegen Art. 67 URG verstossen. Egloff stellte drei durch den | Beschuldigten abgeĂ€nderte Versionen vor. Es wurden Textteile verĂ€ndert und weggelassen. Sollte dies per se bereits dazu fĂŒhren, dass eine Verletzung von Art. 67 URG vorliegt, wĂŒrde dies gemĂ€ss Egloff zu einem stossenden Endergebnis fĂŒhren. So dĂŒrfte dann vieles im Alltag als Urheberrechtsverletzung eingestuft werden (z.B. KirchengesĂ€nge).

Der Beschuldigte wurde vom Gericht freigesprochen. Laut Medienberichten wurde dies damit begrĂŒndet, dass die AuffĂŒhrungen von Jenny als Parodien gemĂ€ss Art. 11 Abs. 3 URG zu wĂŒrdigen sind. GemĂ€ss Egloff ist dieses Ergebnis zwar aus einer kulturellen Perspektive verstĂ€ndlich, rechtlich jedoch nicht ĂŒberzeugend. So kann etwa das Weglassen von Textpassagen weder eine Parodie nach Art. 11 Abs. 3 URG begrĂŒnden noch eine VerĂ€nderung i.S.v. Art. 11 Abs. 1 URG darstellen. Das Werk besteht vielmehr in der Fassung des Urhebers weiter und wird lediglich in einer anderen Form zugĂ€nglich gemacht, was urheberrechtlich nicht unzulĂ€ssig ist.

Weiter prĂ€sentierte Egloff den Beschluss des ESchK vom 10. Mai 2021 betr. GT 12. Inhaltlich ging es dabei um den Tarif fĂŒr zeitversetztes Fernsehen. In einem Entscheid der ESchK von 2009 wurde der GT 12 erstmals genehmigt. Zeitversetztes Fernsehen wurde dabei als Eigengebrauch i.S.v. Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 2 URG qualifiziert. Nach mehreren Entscheidverfahren und einer aussertariflichen Branchenvereinbarung können gemĂ€ss Egloff drei Haupterkenntnisse gezogen werden: ZunĂ€chst ist Replay-TV ein erweiterter Eigengebrauch i.S.v. Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 2 URG. Eine aussertarifliche «Branchenvereinbarung» ist hingegen unzulĂ€ssig und kann nur in AusnahmefĂ€llen akzeptiert werden. Zudem dĂŒrfen Tarife nur Bestimmungen enthalten, die die urheberrechtlichen Nutzungshandlungen oder die Festlegung der dafĂŒr geschuldeten VergĂŒtung betreffen.

Im Rahmen der anschliessenden Diskussionsrunde gab Egloff kund, dass der Entscheid der ESchK sowohl fĂŒr Urheber als auch fĂŒr Nutzer eine gute Nachricht ist. Auf die Frage von Ritscher, um welche finanziellen BetrĂ€ge es im Rahmen des GT 12 geht, erlĂ€uterte Egloff, dass durch das Überspringen von Werbung jĂ€hrlich CHF 50–60 Mio. verloren gehen. Aus dem Onlinepublikum wurde die Frage gestellt, ob Art. 10 Abs. 1 URG nicht auch das Recht zur Bestimmung umfasst, ob ein Werk gesamthaft oder nur selektiv verwendet wird. Egloff erwiderte darauf, dass Art. 10 Abs. 1 URG nicht vorschreibt, dass ein Werk gesamthaft aufgefĂŒhrt werden muss. Reinhard Oertli (Rechtsanwalt, ZĂŒrich) fĂŒhrte dazu aus, dass selektive Ausschnitte den Sinn des Werkes verĂ€ndern könnten und sich der Urheber dagegen geschĂŒtzt auf sein Urheberpersönlichkeitsrecht wehren könnte.

2.IT-Recht: Aktuelle Entwicklungen – Samuel Klaus

Samuel Klaus (Rechtsanwalt, ZĂŒrich) referierte zuerst ĂŒber aktuelle Entwicklungen im Zusammenhang mit Open Source Software (OSS). OSS bezeichnet Lizenzmodelle, bei welchen ein möglichst freier Zugang zur Software und deren Weiterentwicklung gewĂ€hrt wird. Bei vielen OSS-Lizenzmodellen besteht eine Pflicht zur Offenlegung des Source Codes (sog. Copyleft als Gegenpol zum Copyright). Zudem ist im Medienbereich die Creative Commons (CC) Lizenzfamilie mit diversen AusprĂ€gungen bekannt. Klaus betonte, dass OSS-Komponenten in den meisten elektronischen Produkten enthalten sind (z.B. iOS, macOS sowie Android), weshalb zunehmend Rechtsstreitigkeiten in diesem Gebiet zu erwarten sind.

Klaus stellte zwei Entscheide vor: Der erste Entscheid betraf das Urteil HGer ZH HG-180107, «Flickr», wobei eine Abmahnung aufgrund Nichtbeachtung der CC-Lizenzbedingungen bei Bildern, namentlich bzgl. Verlinkungen und Quellenangaben, erfolgte. Dies bekrÀftigte, dass OSS- sowie CC-Vorgaben zu beachten sind. Im vorliegenden Fall erfolgte eine negative Feststellungsklage eines Schweizer Medienunternehmens gegen den deutschen Fotografen, wobei das HGer festhielt, dass das Medienunternehmen dem Fotografen nichts schuldete.

Dass OSS-Streitigkeiten relevante Streitwerte beinhalten, zeigt der US-Entscheid «CoKinetic vs Panasonic». U.a. klagte CoKinetic auf Schadenersatz in Höhe von ĂŒber USD 100 Mio. auf der Grundlage von angeblichen Verletzungen der OSS-Lizenzbedingungen der GNU General Public License v2.0 (GPLv2). Die Beklagte, namentlich Panasonic, vertrieb die Inflight-Entertainment Hardware. Das Betriebssystem beruhte dabei auf OSS unter der GPLv2. Panasonic legte den Source Code des Betriebssystems nicht offen. Dies erschwerte der Konkurrentin, namentlich CoKinetic, die Herstellung von Software zum Einsatz auf den genannten Systemen. Die Verletzung der OSS-Bedingungen wurde durch eine gĂŒtliche Vereinbarung gelöst. Solche OSS-Fragestellungen werden, so Klaus, zunehmend auch in der Schweiz relevant. In der Praxis stellen sich solche Fragen u.a. bei Verhandlungen von VertrĂ€gen – Was darf eingesetzt werden? Wie darf es eingesetzt werden? – und Transaktionen resp. FirmenĂŒbernahmen (z.B. DurchfĂŒhrung einer OSS-Due Diligence, PrĂŒfung potenziell negativer Auswirkungen bei OSS-Übernahmen).

Weiter widmete sich Klaus der Thematik des Datenzugangs. Dabei liegt den Begriffen DatensouverĂ€nitĂ€t, Datenherrschaft und Datenhoheit die Frage nach der VerfĂŒgungsmacht zugrunde. Aufgrund der zunehmenden Auslagerung von Software, Datenhaltung und der sog. Cloud stellt sich insb. die Frage, wo und bei wem die Daten liegen. Diese Problematik illustrierte Klaus anhand des UK-Entscheids «Trant Engineering vs Mott MacDonald»: Mott MacDonald fĂŒhrte Planung und Design eines Bauprojekts im Umfang von GBP 55 Mio. mit Building Information Modeling (BIM) fĂŒr den Bauherrn Trant aus. Mott MacDonald sperrte jedoch den Datenzugang zu den digitalen Modellen auf der BIM-Plattform aufgrund Uneinigkeiten ĂŒber die Rechnungen. Das Gericht erliess eine einstweilige VerfĂŒgung auf Datenzugang, da ohne diesen die Wiederholung von ca. einem Jahr Projektarbeit erfolgen mĂŒsste.

Klaus wies darauf hin, dass sich das HGer ZH im Entscheid HG-150185 bereits mit dem Recht auf Datenzugang | beschĂ€ftigt hat. Aufgrund eines Application Service Providing (ASP)-Vertrags erfolgte die Speicherung der Daten des Anwenders auf den Systemen des Anbieters. Dieser Vertrag regelte den Datenzugang bzw. die Herausgabe resp. Migration der Daten bei Vertragsende jedoch nicht. Das HGer fĂŒhrte aus, dass bei einem Fehlen einer solchen Regelung eine VertragslĂŒcke vorliegt. Zudem bestĂ€tigte es das Recht des Anwenders auf Datenzugang. Aufgrund der konkreten UmstĂ€nde versagte das HGer dem Anwender aber den Anspruch auf eine bestimmte Form der Herausgabe bzw. Transformation der Daten. Letztere Frage, so Klaus, ist jedoch einzelfallabhĂ€ngig zu beurteilen.

Schliesslich zeigte Klaus auf, dass das Recht auf Datenzugang bei Konkurs des Anbieters nicht zielfĂŒhrend ist. Die Aussonderung i.S.v. Art. 242 SchKG bezieht sich nur auf bewegliche Sachen. Daten sind jedoch nicht als bewegliche Sachen zu qualifizieren. Art. 242b E-SchKG regelt im Rahmen der Distributed Ledger Technology (DLT)-Vorlage den Zugang zu allgemeinen Daten und wird voraussichtlich im August 2021 in Kraft treten.

Kurt Sutter (Patentanwalt, ZĂŒrich) merkte an, dass neben dem Datenzugriff i.d.R. auch die Dokumentation zur Interpretation der Daten erforderlich ist. Klaus fĂŒhrte aus, dass in der Praxis auch entsprechender Support zu den Daten geleistet werden muss. Dies geht jedoch nicht so weit, dass ein Anbieter dazu verpflichtet wird, eine Anleitung zu den Daten zu erstellen. Die Teilnehmer diskutierten anschliessend die Relevanz des Lizenzmanagements und der Dokumentation aufgrund der zahlreichen OSS-Bedingungen.

III.Kennzeichenrecht

1.Was bedeutet die Rettung der Welt fĂŒr das Markenrecht? – Marc Steiner

Marc Steiner (Richter BVGer) legte zuerst die Vernetzungen zwischen dem ImmaterialgĂŒter-, Wettbewerbs-, Vergabe- und Beihilferecht dar.

Im Rahmen des öffentlichen Beschaffungswesens fĂŒhrte Steiner aus, dass seit dem 1. Januar 2021 auf Bundesebene das Gesetz ĂŒber das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) gilt, welches die Nachhaltigkeit zum Ziel hat. Zudem erfolgt der Zuschlag nicht dem wirtschaftlich gĂŒnstigsten, sondern vorteilhaftesten Angebot, was als Bekenntnis zum QualitĂ€tswettbewerb gilt. Auch europĂ€ische Wettbewerbsbehörden nehmen die Nachhaltigkeit als Thema auf. Dies setzt voraus, dass MĂ€rkte teilweise nicht in erster Linie durch Preiswettbewerb geprĂ€gt sind (sog. selektives Vertriebssystem).

Auch das ImmaterialgĂŒterrecht verbreitet sich vermehrt dort, wo ein Wettbewerb besteht, und weist dabei in Richtung QualitĂ€tswettbewerb. Der Trend vom Preis- zum QualitĂ€tswettbewerb zeigt sich auch am Beispiel «Swissness»: Produkte mit in vertrauenswĂŒrdiger Weise angepriesenen Merkmalen werden laut dem Evaluationsbericht des Bundesrates zur «Swissness»-Gesetzgebung vom 18. Dezember 2020 stĂ€rker nachgefragt, und es besteht eine Bereitschaft, mehr dafĂŒr auszugeben.

Steiner stellte das Urteil BVGer vom 25. Mai 2020, B-5011/2018, «SWISS RE – WE MAKE THE WORLD MORE RESILIENT», vor. Das BVGer fĂŒhrte aus, dass im wirtschaftlichen Kontext der Begriff «resilient» auch zur Bezeichnung eines regenerations- und entwicklungsfĂ€higen Systems verwendet wird. Er fĂŒhrte zudem aus, dass Fachkreise, die ĂŒber erhöhte Englischkenntnisse verfĂŒgen, «resilient» im entsprechenden Sinne verstehen, weshalb dieser Begriff als eine mögliche Eigenschaft von Wirtschaft beschreibend ist.

Es stellt sich daher die Frage, was nicht schutzfĂ€hig ist. U.a. fĂŒhrte Steiner aus, dass der Begriff «eco» frĂŒher beschreibend war. Heute wird bei diesem Begriff gemĂ€ss dem Urteil BVGer vom 10. Mai 2021, B-103/2020, «ECOSHELL [fig.]», erwartet, dass mehr als nur die umweltrechtlichen Mindeststandards erfĂŒllt werden. In Zukunft wird es nach Steiner mehr Marken geben, die entweder Garantiemarken sind oder eine solche Funktion erfĂŒllen.

In der Diskussionsrunde wurde eine Tendenz zur Förderung des QualitÀtswettbewerbs festgestellt. Beim Begriff «eco» muss im Rahmen der Frage der TÀuschungsgefahr jedoch aufgepasst werden, dass aus «greening» nicht «green washing» wird. Schliesslich wurde angemerkt, dass das BGer die Garantiemarke grds. beseitigt hat und dass diese seither nicht mehr aufgegriffen wurde. Steiner war der Auffassung, dass in Ursprungsbezeichnungen und der ZukunftsprÀgung von MÀrkten viel Potential besteht. Dies wird uns daher in den kommenden Jahren vermehrt beschÀftigen.

2.BVGer – Katharina Niederberger

Katharina Niederberger (BVGer) stellte zunĂ€chst das Urteil BGer vom 8. MĂ€rz 2021, 4A_361/2020, «SWISS RE – WE MAKE THE WORLD MORE RESILIENT», vor. GemĂ€ss der Praxis des IGE werden Warenmarken mit geografischen Angaben nur mit einem Zusatz in der Warenliste eingetragen, wonach die beanspruchten Waren aus dem Land der Herkunftsangabe stammen mĂŒssen. Das BGer stĂŒtzte diese Praxis (BGE 132 III 770; BGer 4A_357/2015). Das IGE ersuchte das BGer um BestĂ€tigung, dass diese Rechtsprechung auch bzgl. Dienstleistungen gilt. Die Markeninhaberin argumentierte hingegen mit Erfolg, dass dies u.a. zum Ausschluss aus dem Madrider System und zu einer Reduktion des Schutzumfanges fĂŒhrt. Das BGer betonte folglich, dass die Herkunft einer Ware produktbezogen (Art. 48 ff. MSchG) und diese einer Dienstleistung unternehmensbezogen (Art. 49 Abs. 1 MSchG) umschrieben wird. Da die Voraussetzungen nach Art. 49 Abs. 1 MSchG vorliegend qua Legaldefinition erfĂŒllt sind, ist der Herkunftshinweis zutreffend. Folglich ist das Zeichen «SWISS RE – WE MAKE THE WORLD MORE RESILIENT», selbst wenn es als Herkunftsangabe aufzufassen wĂ€re, zulĂ€ssig i.S.v. Art. 2 lit. c sowie Art. 47 Abs. 3 MSchG.

Niederberger stellte folgend vier Entscheide des BVGer vor. Der erste Entscheid, namentlich das Urteil BVGer vom 2. September 2019, B-3234/2017, beschĂ€ftigte sich mit der Wortmarke «Weissenstein», was auch der Name fĂŒr einen | BergrĂŒcken des Schweizer Juras ist. Das BVGer hielt fest, dass nicht jede Ideenverbindung zwischen einem Objekt und einer Gegend automatisch eine indirekte Herkunftsangabe darstellt, die eine IrrefĂŒhrungsgefahr schaffen kann. Vielmehr muss die indirekte Herkunftsangabe einen gewissen Grad an Bekanntheit geniessen (siehe BVGer B-2024/2013, E. 5.2; B-1785/2014, E. 3.3.2 und E. 3.7). Niederberger fĂŒhrte aus, dass im Rahmen der EinzelfallprĂŒfung darauf abgestellt wird, ob eine gewisse IntensitĂ€t der Ideenverbindung zwischen einem Objekt und einem Gegend vorliegt (siehe BGE 128 III 454). Wenn der fragliche Ort nicht als Produktions-, Fabrikations- oder Herstellungsort in Frage kommt, ist nicht von einer Herkunftsangabe auszugehen. Zudem fliesst die Bedeutung der fraglichen Region fĂŒr das ganze Land in die Einzelfallbeurteilung ein (siehe Urteil BVGer B-734/2008, E. 8.5). Ebenfalls massgebend ist, dass eine Gedankenverbindung zum Begriff «Schweiz» und nicht nur zu einer bestimmten Region hervorgerufen wird (siehe BGer vom 9. Dezember 1968, PMMBl 69/23 ff.). Dies war vorliegend nicht der Fall, und das BVGer hiess die Beschwerde gut. Aufgrund der fehlenden Qualifikation als indirekte Herkunftsangabe, bleibt kein Raum zur Anwendung des Schutzes einer Regionenbezeichnung i.S.v. Art. 48c und 49 MSchG i.V.m. Art. 52c MSchV, weshalb diese neuen Artikel am Ergebnis nichts zu Ă€ndern vermögen.

Als NĂ€chstes hielt Niederberger im Rahmen des Urteils BVGer vom 4. Februar 2020, B-151/2018, «BVLGARI» (zur Publikation vorgesehen), fest, dass geografische Namen resp. Zeichen keine Herkunftsangaben im markenrechtlichen Sinne sind, wenn sie sich durchgesetzt haben. BVLGARI konnte sich vorliegend u.a. fĂŒr Schmuck, Uhren, Parfums, Lederwaren und Brillen auf die «secondary meaning» stĂŒtzen, da irrefĂŒhrende Zeichen nicht tĂ€uschend sind, wenn sie sich im schweizerischen Verkehr durchgesetzt und daher eine eigenstĂ€ndige Bedeutung erlangt haben, die derart im Vordergrund steht, dass TĂ€uschungen praktisch ausgeschlossen werden können (BGE 125 III 193 ff. E. 1e). Niederberger hielt fest, dass im Falle von «BVLGARI» eine langjĂ€hrige Diversifikation erfolgte, so dass auch die neu eingetragenen Waren- und Dienstleistungen als Unternehmenshinweis verstanden werden.

Folgend fĂŒhrte Niederberger das Urteil BVGer vom 20. Juni 2019, B-2792/2017, aus. Die auf Art. 50a MSchG gestĂŒtzte GUB/GGA-Verordnung fĂŒr nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse hĂ€lt zum französischsprachigen Akronym «IGP», namentlich «identification gĂ©ographique protĂ©gĂ©e», ein FreihaltebedĂŒrfnis fĂŒr «IGP» als Vermerk fĂŒr nicht landwirtschaftliche Produkte fest. GemĂ€ss GUB/GGA-Verordnung ist die Verwendung solcher Vermerke verboten fĂŒr Erzeugnisse, deren Bezeichnung nicht gemĂ€ss genannter Verordnung eingetragen wurde. Dabei steht eine Verwendung eines Zeichens auf Verpackungen und Etiketten einer markenmĂ€ssigen Verwendung nahe. Aus Herstellersicht ist die Verwechslung eines Vermerks «IGP» mit einer Marke «IGP» in Alleinstellung daher nicht auszuschliessen. Das BVGer bestĂ€tigte folglich den Entscheid des IGE, «IGP» nicht als Wortmarke einzutragen.

Als letzten Entscheid stellte Niederberger das Urteil BVGer vom 20. Dezember 2019, B-1104/2018. vor. Dem Schriftzug der Wort-/Bildmarke «OSAKA SODA» ging ein Bild voraus. Das Rotkreuzgesetz schĂŒtzt den roten Halbmond auf weissem Grund. GemĂ€ss BGer wird das als Markenbestandteil verwendete geschĂŒtzte Zeichen allein betrachtet. Dies ohne RĂŒcksicht auf die Bedeutung, die diesem bzw. dem damit verwechselbaren Zeichen zusammen mit den anderen Elementen der Marke zukommt und der bezeichneten Waren und Dienstleistungen (BGE 134 III 406 ff. E. 5.2; BGE 140 III 251 ff. E. 5.3.1; BGE 135 III 648 ff. E. 2.7). Niederberger betonte, dass dieses Vorgehen erheblich vom Üblichen abweicht. Das BVGer hiess die Beschwerde gut, weil der strittige «Rote Halbmond» durch einen bandförmigen Zeichenbestandteil geschlossen wird. Aufgrund der Einheit dieser Elemente wird das Zeichen als Fantasiezeichen wahrgenommen.

3.AusgewĂ€hlte Entscheide des BGer, BVGer und kantonaler Gerichte – Andrea SchĂ€ffler

Andrea SchĂ€ffler (RechtsanwĂ€ltin, ZĂŒrich) referierte zu Entscheiden des Kennzeichenrechts des BGer, BVGer sowie des HGer BE. ZunĂ€chst ging SchĂ€ffler dabei auf drei Entscheide des BGer ein (BGer vom 29. April 2020, 4A_335/2019, «Merck»; BGer vom 26. Oktober 2020, 4A_129/2020, «von()Roll»; BGer vom 26. Oktober 2020, 4A_152/2020, «OTTO(‚S)»), welche allesamt ihren Ursprung in einer faktisch gelebten Co-Existenz hatten. SchĂ€ffler erlĂ€uterte, dass im Fall «Merck» eine Abrede zwischen den Parteien erfolgte, kraft welcher vereinbart wurde, wer die Marke wo und wie verwendet. Zentral war zudem die Frage, ob das Kennzeichen «Merck» sowohl offline als auch online kennzeichenmĂ€ssig gebraucht wurde. Damit eine zeichenrechtlich relevante Benutzungshandlung vorliegt, ist gemĂ€ss BGer eine qualifizierte Beziehung der Zeichennutzung zu einem Gebiet erforderlich, was vorliegend der Fall war. Im Zusammenhang mit dem Fall «von()Roll» wurde im Rahmen eines Gesellschaftsvertrages vereinbart, dass die Marke durch das verĂ€usserte Unternehmen auch inskĂŒnftig gebraucht werden darf. Im Fall «OTTO(‚S)» wurde von einer Partei zumindest eine Koexistenz vorgeschlagen. Die Verhandlungen scheiterten jedoch. SchĂ€ffler zog das folgende Fazit: Co-Existenzen von Kennzeichen bieten enormes Konfliktpotential. Um ein solches zu minimieren, sollten insb. im Falle der Vertragsformulierung möglichst alle EventualitĂ€ten beachtet werden.

Weiter ging SchĂ€ffler auf den Entscheid BVGer vom 14. Oktober 2020, B-2262/2018, «QR-Code», ein. Gegenstand des Entscheides war die Frage, ob ein QR-Code als Marke eingetragen werden kann. Das IGE wies das Eintragungsgesuch aufgrund fehlender Unterscheidungskraft ab. Das BVGer hingegen hiess die Beschwerde gut. SchĂ€ffler hob drei Punkte hervor: Das BVGer stimmte dem IGE zunĂ€chst insofern zu, als dass ein QR-Code fĂŒr sich allein nicht unterscheidungskrĂ€ftig sein kann. Es widersprach dem IGE aber, weil durch das mittig schwarz/weiss ein | gefĂŒgte Kreuz von einer Unterscheidungskraft ausgegangen werden kann. Aufgrund eines Disclaimers mit einem negativen Farbanspruch, namentlich dass das Kreuz weder in weiss auf rotem Grund noch in rot auf weissem Grund noch in irgendeiner anderen zu Verwechslungen mit dem Schweizer Kreuz oder dem Zeichen des Roten Kreuzes fĂŒhrenden Farbe abgebildet wird, konnte das Zeichen eingetragen werden.

SchĂ€ffler referierte weiter u.a. zum Entscheid HGer BE vom 24. Februar 2020, HG 19 89, «Ingwerer/Summerer». Darin klagte die KlĂ€gerin «Ingwerer» auf Rufausbeutung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG gegen «Summerer». Ein Argument des HGer zur Gutheissung der Beschwerde war die ProduktenĂ€he zwischen den von den Parteien vertriebenen Produkten (Ingwer- und Zitronenlikör). In Anbetracht der Wortendung anerkannte das HGer der KlĂ€gerin zudem eine hohe Kennzeichnungskraft. Aufgrund derselben Wortendung der Beklagten war das Risiko hoch, dass auch das Produkt «Summerer» der KlĂ€gerin zugeordnet werden wĂŒrde. Die Beklagte brachte zudem keine sachlichen GrĂŒnde zur Wahl des Produktenamens vor.

Ritscher merkte an, dass insb. der Entscheid «QR-Code» viele Fragen aufwirft. Marian Weber interessierte, inwiefern ein QR-Code ĂŒberhaupt in den Anwendungsbereich von Art. 1 Abs. 1 MSchG fallen und damit schutzfĂ€hig sein kann. SchĂ€ffler griff in diesem Zusammenhang die Frage der Unterscheidungskraft auf. Schweizer erwiderte, dass einem QR-Code per se keine Unterscheidungskraft zugesprochen werden kann, denn jeder QR-Code wird vom Betrachter gleich wahrgenommen, obwohl jeder fĂŒr sich anders ist. Auch Eric Meier sprach in seiner Wortmeldung dem QR-Code aufgrund dessen Vergleichbarkeit mit einem Strichcode die abstrakte Unterscheidungskraft ab. Die Frage nach der markenrechtlichen Konsequenz der Kombination eines QR-Codes mit einem kennzeichnungskrĂ€ftigen Element, blieb in der Diskussionsrunde offen.

4.Aktuelles aus dem Markenbereich des IGE– Eric Meier

Eric Meier (Vizedirektor des IGE und Leiter der Abteilung Marken & Designs) prĂ€sentierte die Entwicklungen des IGE im Markenbereich der letzten 12 Monate. Im vergangenen Jahr wurden mehr als 20 000 CH-Markeneintragungsgesuche eingereicht. Dies waren 16 Prozent mehr als im Vorjahr. GemĂ€ss Meier ist die Budgetplanung fĂŒr die nĂ€chsten 12 Monate eher schwierig. Dies insb. vor dem Hintergrund, dass die GrĂŒnde der Schwankungen nicht bekannt sind. Bzgl. der Einreichung von WidersprĂŒchen (–10 Prozent) geht das IGE jedoch davon aus, dass in Krisenzeiten eine geringere Bereitschaft besteht, Geld zur Verteidigung einer Marke auszugeben. Zudem konnte die ErstprĂŒfungsfrist von Schweizer Markeneintragungsgesuchen von 21 auf 18 Wochen gesenkt werden. Meier betonte sodann das Ziel, diese Frist weiter zu senken. Weiter wurden vom IGE Digitalisierungsprojekte fortgefĂŒhrt. Neben der Digitalisierung der Prozesse fĂŒr Patente und Designs wurde u.a. das Design- und Patentanmelderegister zentralisiert und die Kunden «elektronisch» in das IGE-Verfahren und die registerfĂŒhrenden Prozesse miteinbezogen. Schliesslich blieb die Markenrechtspraxis des IGE konstant: etwa 88.4 Prozent (Vorjahr 89.5 Prozent) Eintragungen und 3.2 Prozent (Vorjahr 2.9 Prozent) ZurĂŒckweisungen aufgrund absoluter AusschlussgrĂŒnde.

Meier machte auf eine Lockerung der Praxis in zwei Stossrichtungen aufmerksam: Erstens behandelt das IGE weitergehend als bisher eine besondere Art der Gestaltung des roten Halbmonds nicht als Verstoss gegen das Rotkreuzgesetz. Zweitens liegt auch kein Verstoss vor, wenn ein Halbmond lediglich bei isolierter Betrachtung der einzelnen Markenbestandteile identifizierbar ist und entweder im Gesamteindruck untergeht oder das Zeichen eine andere, selbstĂ€ndige Bedeutung erhĂ€lt. Meier legte zudem dar, dass es insb. in Bezug auf kombinierte Wort-/Bildmarken schwierig ist, eine kohĂ€rente Praxis zu etablieren. Daher erfolgte eine ErgĂ€nzung der IGE-PrĂŒfungshilfe. Dabei nahm das IGE einen Austausch mit dem EUIPO wahr und bestrebt eine möglichst einheitliche Praxis.

Auch im Rahmen der geografischen Herkunftsangaben kam es zu Anpassungen. Diese betreffen bilaterale Abkommen bzgl. Unterscheidungskraft, die EinschrĂ€nkung auf einen Produktionsschritt im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 47 Abs. 3ter MSchG, Bezeichnungen mit doppelter Bedeutung und FreihaltebedĂŒrfnis an unbekannten auslĂ€ndischen geografischen Namen sowie die Änderung der EinschrĂ€nkungspraxis bei Dienstleistungen. Meier Ă€usserte sich dahingehend, dass diese Schritte noch nicht ausreichend sind. Zudem wies Meier darauf hin, dass die Schweiz auf internationaler Ebene einen Alleingang macht und sich die Hoffnung auf die Übernahme der Praxis des IGE durch andere LĂ€nder nicht erfĂŒllt hat. Das IGE schaffte daher eine abteilungsĂŒbergreifende Arbeitsgruppe mit dem Ziel der Vereinfachung der Praxis. Den VereinfachungsvorschlĂ€gen der Arbeitsgruppe folgt eine Konsultation der Praxis, welche voraussichtlich Anfang 2022 stattfinden wird.

Ritscher befĂŒrwortete die Bereitschaft des IGE zur Etablierung der prĂ€sentierten Änderungen und wies auf die Wichtigkeit des Austausches und der Zusammenarbeit zwischen der Praxis und dem IGE hin und schloss damit die Tagung mit der AnkĂŒndigung der Folgeveranstaltung am 5. Juli 2022 ab.