(Massnahmeentscheid)
Keine Verwechslungsgefahr mangels Übereinstimmung in kennzeichnungskräftigen Elementen
Abteilung Zivilrecht; Abweisung des Gesuchs; Akten-Nr. 430 20 284
ZPO 261.Ein Rechtsbegehren, welches das angefochtene Zeichen nur umschreibt (hier: «Wortbild (Logo) Bernardi Immobilien»), ist genügend bestimmt, soweit klar ist, dass das Logo des Gesuchgegners in seiner Gesamtheit gemeint ist (E. 1.2).
MSchG 3 I c; 13 II; UWG 3 I d.Die Übereinstimmung in kennzeichnungsschwachen Elementen (hier: abgebildete Häuserzeile und Wortbestandteil «Immobilien») begründet keine Verwechslungsgefahr, wenn sich die übrigen Zeichenbestandteile (hier: «STADT & LAND» und «BERNARDI») deutlich voneinander unterscheiden. Das gilt umso mehr für die lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr, soweit die Parteien ihre Kennzeichen auf dem Markt in verschiedenen Farbgestaltungen verwenden (hier: Rottöne einerseits und Blau- und Grautöne andererseits) (E. 3.1, 4, 5).
ZPO 261 I b.Pauschale Behauptungen zur Gefahr von Verwechslungen und zur Marktverwirrung reichen unabhängig des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr nicht aus, um im Rahmen des Massnahmeverfahrens den drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil glaubhaft zu machen (E. 3.2, 5).
CPC 261.Une conclusion qui se borne à décrire le signe contesté (en l’espèce: «texte (logo) Bernardi Immobilien») est suffisamment déterminée s’il est clair que le logo de la partie adverse est visé dans son intégralité (consid. 1.2).
LPM 3 I c; 13 II; LCD 3 I d.La concordance d’éléments à faible caractère distinctif (en l’espèce: symbole d’une rangée de maisons et mot «Immobilien») ne crée pas de risque de confusion si les autres éléments des signes en présence (en l’espèce: «STADT & LAND» et «BERNARDI») se différencient clairement les uns des autres. Cela s’applique d’autant plus au risque de confusion en droit de la concurrence déloyale dans la mesure où les parties utilisent différentes nuances de couleurs (en l’espèce: tons rouges d’une part et tons bleus et gris d’autre part) pour leurs signes distinctifs sur le marché (consid. 3.1, 4, 5).
CPC 261 I b.Indépendamment de l’existence d’un risque de confusion, des allégations générales concernant le risque de confusion et la perturbation du marché ne suffisent pas à rendre vraisemblable la menace d’un préjudice difficilement réparable dans le cadre de la procédure de mesures provisionnelles (consid. 3.2, 5).
1.2.Der Gesuchsgegner moniert, dass die Rechtsbegehren der Gesuchstellerin nicht genügend bestimmt seien und deshalb aufgrund fehlender Prozessvoraussetzungen nicht auf das Gesuch einzutreten sei. Insbesondere sei nicht klar, was mit «bis zum rechtskräftigen Entscheid» sowie «Wortbild (Logo) Bernardi Immobilien» gemeint sei. Die Formulierung von Anträgen muss nach der landläufigen Forderung von einer Qualität sein, die es erlaubt, sie bei Gutheissung des Dispositivs zum Entscheid zu erheben. Die Begehren müssen bestimmt sein, d.h. es muss konkret zum Ausdruck gebracht werden, was die gesuchstellende Partei will. Dies ist dann der Fall, wenn die Vollstreckungsbehörde | die Begehren tel quel umsetzen kann, ohne Sachfragen entscheiden zu müssen (T. Sprecher, in: K. Spühler/L. Tenchio/D. Infanger [Hg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Basel 2017, ZPO 261 N 9 mit Hinweisen). Hinsichtlich des «rechtskräftigen Entscheid[s]» ist festzuhalten, dass es in der Natur von vorsorglichen Massnahmen vor Rechtshängigkeit liegt, dass diese bei Gutheissung des Gesuchs zu prosequieren sind, andernfalls sie dahinfallen (Art. 263 ZPO). Es geht deshalb eindeutig aus der Sache hervor, dass der Entscheid in der Hauptsache gemeint ist. Ebenso klar erscheint, was mit «Wortbild (Logo) Bernardi Immobilien» gemeint ist, erfasst doch das Wort «Wortbild» sowohl das geschriebene Wort, als auch das dazugehörige Bild. Es ist überdies klar, dass das Logo des Gesuchgegners in seiner Gesamtheit gemeint ist. Zudem verwendet der Gesuchgegner das Wort «Logo» mehrfach in seiner Stellungnahme, ohne zu spezifizieren, was er damit meint. Insofern ist davon auszugehen, dass auch ihm die Bedeutung dieses Wortes durchaus bekannt ist. Es ist somit unmissverständlich, dass damit die Häuserzeile und der darunter stehende Schriftzug gemeint sind. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sämtliche Anträge der Gesuchstellerin den zivilprozessualen Anforderungen hinsichtlich Klarheit und Bestimmtheit genügen, so dass auf das Massnahmegesuch einzutreten ist.
[…]
3.1.[…] Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass es sich beim Logo der Gesuchstellerin aufgrund der eingetragenen Marke (Nr. 749004) um eine ältere Marke i.S.v. Art. 3 Abs. 2 lit. a MSchG handelt. Ebenso unbestritten ist, dass es sich vorliegend nicht um identische Zeichen handelt, sodass lediglich der Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG erfasst ist. Zu prüfen bleibt deshalb, ob eine Verwechslungsgefahr der beiden Zeichen besteht. […]
3.1.1.Zuerst sind die massgeblichen Verkehrskreise für die angebotenen Dienstleistungen zu bestimmen. Sowohl bei der eingetragenen Marke Nr. 749004 als auch bei den vom Gesuchsgegner angebotenen Dienstleistungen handelt es sich unbestrittenermassen um Dienstleistungen im Immobilienwesen (vgl. Klasse 36 der Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen nach dem Abkommen von Nizza). Die massgeblichen Verkehrskreise sind demnach identisch.
3.1.2.Ebenso wenig wird die Identität der Dienstleistungen durch den Gesuchsgegner bestritten. Dies erhellt umso mehr, als dass gemäss Handelsregisterauszüge beide Parteien den nahezu identischen Zweck verfolgen, nämlich die Erbringung von Dienstleistungen im Immobilienbereich, insbesondere den Verkauf, die Vermietung und die Verwaltung von Immobilien.
3.1.3.[…] Im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdegegner zuzustimmen, wenn dieser vorbringt, das Wortelement «Immobilien» sei bloss beschreibend und somit nicht kennzeichnungskräftig. Bezüglich der Wortelemente «Stadt & Land» sowie «Bernardi» besteht zudem offensichtlich keine Ähnlichkeit resp. Verwechslungsgefahr. Zur Ähnlichkeit der Bildelemente ist festzuhalten, dass es sich bei beiden Logos um eine abstrakte Häuserzeile, bestehend aus drei Häusern, handelt, welche mit einer durchgezogenen Linie dargestellt sind. Die Häuserlinien überschneiden sich dabei jeweils, womit der Anschein der Dreidimensionalität erweckt wird. Weiter ist bei beiden Logos ein Schattenwurf auf den Häusern zu sehen. Die Häuserzeile der Marke der Gesuchstellerin besteht aus einem Spitz-, einem Schräg- sowie einem Flachdach. Zudem steht links neben der Häuserzeile ein Baum und auf beiden Seiten führt ein horizontaler Strich von der Häuserlinie weg, was den Erdboden andeuten soll. Der Schattenwurf erstreckt sich bei der Marke der Gesuchstellerin beinahe über die gesamte Hausfassade bzw. den Baum und ist jeweils rechtsbündig. Das Logo des Gesuchgegners beschränkt sich hingegen auf die drei abstrakten Häuser, welche alle ein Spitzdach aufweisen. Als zusätzliches Element ist im Logo des Gesuchgegners am linken Haus ein Fenster und am rechten Haus ein Kamin angedeutet. Zudem erstreckt sich der Schattenwurf jeweils nur bis zur Mitte der Hausfassade und ist links- oder rechtsbündig. Unter Berücksichtigung des Gesamteindruckskann vorliegend nicht von einer Verwechslungsgefahr ausgegangen werden.
[Logos im Urteil farbig abgebildet, vgl. dazu E. 4.]
Nach Augenschein der vom Gesuchsgegner beigebrachten Logos weiterer Immobiliendienstleister gilt dies umso mehr. Bei Dienstleistungen in der Immobilienbranche ist von einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad der Konsumenten auszugehen (vgl. BVGer vom 14. März 2011, B-1009/2010, E. 3.3.2). Zudem sind Häuser oder Häuserzeilen als Logo eines Immobiliendienstleisters naheliegend und dementsprechend weit verbreitet. Da die Marke der Gesuchstellerin weder einen besonders fantasievollen Gehalt aufweist noch sich in besonderer Weise etabliert hat, ist vorliegend von einer schwachen Marke auszugehen, bei welcher schon geringfügige Unterschiede ausreichen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu begründen. Zwar ist der Gesuchstellerin zuzustimmen, wenn diese vorbringt, dass das Logo des Gesuchgegners gewisse identische Merkmale aufweise (mit einem Strich gezogene Häuserzeile, Anschein der Dreidimensionalität durch eine überlappende Anordnung der Häuser, Schattierung, Anbringen der Firma unter dem Bildzeichen), jedoch sind diese Merkmale nicht ausreichend kennzeichnungskräftig, zumal zahlreiche Logos anderer Mit | bewerber diese Merkmale ebenfalls aufweisen […]. Es handelt sich bei besagten Merkmalen somit um eine in der Branche verbreitete Darstellungsform einer Häuserzeile. Hinzu kommt, dass die Marke der Gesuchstellerin durch die zusätzlichen figurativen Elemente wie dem Baum, dem angedeuteten Erdboden sowie der verschiedenen Dachformen mehr als Landschaft denn als blanke Häuserzeile erscheint, was umso mehr erhellt, als dass die Firma der Gesuchstellerin «Stadt und Land Immobilien GmbH» lautet.
Nach dem Gesagten kann im vorliegenden Fall keine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Marke der Gesuchstellerin und dem Logo des Gesuchgegners erkannt werden, womit ein materiell-rechtlicher Anspruch der Gesuchstellerin gestützt auf das Markenschutzgesetz nicht glaubhaft erscheint.
3.2.Selbst wenn im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr angenommen würde, so vermag die Gesuchstellerin den (drohenden) nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil ebenso wenig glaubhaft zu machen. Die Ausführungen der Gesuchstellerin erschöpfen sich in der pauschalen Behauptung, dass die Gefahr von Verwechslungen und der Marktverwirrung bestehe. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin vermögen daher nicht zu überzeugen. Der Hinweis, dass ein allfälliger Schaden nicht ohne weiteres nachweisbar und bezifferbar ist, begründet in diesem Zusammenhang noch keine Gefährdungslage. Von einem nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil kann nicht ohne weiteres gesprochen werden, wenn die Feststellung des Quantitaven schwierig oder unmöglich ist. Für solche Fälle sieht Art. 42 Abs. 2 OR vor, dass der Richter eine Schätzung vornehmen darf, welche auch im Hauptprozess ohne Nachteile für den Geschädigten vorgenommen werden kann. Solange nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, aufgrund einer Marktverwirrung drohe ein erheblicher Schaden, welcher mit richterlicher Unterstützung verhindert werden könnte, besteht für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen kein Raum. Die Behauptung der Gesuchstellerin, es sei bereits zu Verwechslungen gekommen, mag zwar ein Indiz für die Verwechslungsgefahr sein, jedoch erweist sich das einzig angebotene Beweismittel der Parteibefragung gemäss Art. 254 ZPO als untauglich, womit die Gesuchstellerin diese Behauptung nicht glaubhaft zu machen vermag.
4.
Ferner macht die Gesuchstellerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG geltend. Den Bestimmungen von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG und Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG ist gemein, dass eine Verwechslungsgefahr vorliegen muss. […] Insofern kann grundsätzlich auf die Ausführungen in E. 3.1.3 hievor verwiesen werden. Ergänzend ist zu konstatieren, dass die Gesuchstellerin ihr Logo am Markt in unterschiedlichen Rottönen verwendet. So sind die Schattierungen der Häuser und des Baumes sowie der Schriftzug «Immobilien» allesamt in roter Farbe gehalten. Somit unterscheidet sich das Logo noch deutlicher von demjenigen des Gesuchgegners, welches in Blau- und Grautönen gehalten ist. Insofern ist eine Verwechslungsgefahr gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG umso deutlicher zu verneinen.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin ihre behaupteten materiellrechtlichen Ansprüche nach Art. 3 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 13 Abs. 2 MSchG sowie Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG nicht glaubhaft zu machen vermag. Ebenso wenig vermag sie einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO glaubhaft zu machen. Ausführungen zu den übrigen Voraussetzungen vorsorglicher Massnahmen sowie zu einem allfälligen Weiterbenützungsrecht gemäss Art. 15 MSchG sind deshalb entbehrlich und das Gesuch ist nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen.
[…]
Sf


Die Stadt und Land Immobilien GmbH (Gesuchstellerin) ist Inhaberin der nachfolgend abgebildeten Wortbildmarke CH 749004, die für diverse Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien (Klasse 36) seit dem 1. Juli 2020 eingetragen ist.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 verlangte die Gesuchstellerin im vorsorglichen Massnahmeverfahren, es sei Reto Bernardi, Inhaber des Einzelunternehmens Bernardi Immobilien (Gesuchgegner), unter Straffolge im Widerhandlungsfall zu verbieten, das Wortbild (Logo) Bernardi Immobilien [zur Veranschaulichung nachfolgend abgebildet] für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien zu verwenden oder zu bewerben.
Zur Begründung hielt die Gesuchstellerin insbesondere fest, dass aufgrund der Gleichheit bzw. Gleichartigkeit der beanspruchten und angebotenen Dienstleistungen und der Zeichenähnlichkeit eine marken- und lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr bestehe, zumal beide Parteien im selben Markt und derselben Region tätig seien.
Mit Stellungnahme vom 22. Januar 2021 brachte die Gesuchgegnerin dagegen vor, dass die Rechtsbegehren nicht genügend bestimmt seien, die beiden Parteien verschiedene Märkte bearbeiten würden und dass mangels Zeichenähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr bestehen würde.
Das KGer Basel-Landschaft wies das Gesuch vollumfänglich ab.