2 | 2022
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MichÚle Burnier | Andrea SchÀffler

(Kein) Markenschutz fĂŒr die Nespresso-Kapsel?
Zur jĂŒngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend Formmarkenschutz fĂŒr die Nespresso-Kapsel

In seinem jĂŒngsten Entscheid verwehrte das BGer der Form der Nespresso-Kapsel Markenschutz mit der BegrĂŒndung, sie sei technisch notwendig und deshalb gestĂŒtzt auf Art. 2 lit. b MSchG absolut schutzunfĂ€hig. Zur PrĂŒfung der VerfĂŒgbarkeit von Alternativlösungen stellte das Gericht einzig auf den Einsatz von Kaffeekapseln in einer Kaffeemaschine des Nespresso-Systems ab. Ist das richtig?

Dans sa derniĂšre dĂ©cision, le Tribunal fĂ©dĂ©ral a refusĂ© la protection en tant que marque Ă  la forme de la capsule Nespresso, au motif qu’elle Ă©tait techniquement nĂ©cessaire et, par consĂ©quent, exclue de la protection au sens de l’art. 2 let. b LPM. Pour Ă©valuer la disponibilitĂ© de solutions alternatives, le tribunal s’est basĂ© uniquement sur l’utilisation de capsules de cafĂ© dans une machine Ă  cafĂ© du systĂšme Nespresso. Est-ce correct?

MichÚle Burnier, RechtsanwÀltin, Genf.

Andrea SchĂ€ffler, Dr. iur., RechtsanwĂ€ltin, ZĂŒrich.

I.Ausgangslage

II.Technisch notwendig, aber wofĂŒr?

1.BegrĂŒndung des Bundesgerichts

2.Analyse und WĂŒrdigung

III.Alternativen

I.Ausgangslage

Mit dem Bundesgerichtsurteil BGer 4A_61/2021 vom 7. September 2021 dĂŒrften die Streitigkeiten rund um den Formmarkenschutz fĂŒr die Nespresso-Kapsel nach rund zehn Jahren ein Ende gefunden haben. Kantonale Gerichte sowohl in der Ost- als auch in der Westschweiz haben sich bereits 2011 erstmals mit der Frage auseinandersetzen mĂŒssen, ob die NestlĂ© SA und die NestlĂ© Nespresso SA (nachfolgend «Nestlé») Dritten aufgrund einer geltend gemachten Verwechslungsgefahr mit ihrer eingetragenen Formmarke der Nespresso-Kapsel (Marke-Nr. P-486889, vgl. Darstellung unten) den Vertrieb und die Vermarktung von Kaffeekapseln in einer bestimmten Form verbieten können, die ĂŒberdies aufgrund ihrer Formgebung mit den Kaffeemaschinen des Nespresso-Systems kompatibel sind.

WĂ€hrend das HGer SG anfĂ€nglich noch davon ausging, die Form der Nespresso-Kapsel sei fĂŒr die beanspruchten Waren technisch notwendig, entschied es sich schliesslich – nachdem ein erster vorsorglicher Massnahmeentscheid vom BGer aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das HGer SG zurĂŒckgewiesen worden war gegen einen Markenausschluss und erklĂ€rte weder Art. 2 lit. a noch Art. 2 lit. b MSchG fĂŒr einschlĂ€gig, sodass die Formmarke rechtsbestĂ€ndig war. Es prĂŒfte deshalb eine Markenverletzung und kam zum Schluss, dass mangels glaubhaft gemachter Verwechslungsgefahr zwischen Formmarke und der Form der angeblich verletzenden Kapsel des Drittanbieters kein Verkaufsverbot begrĂŒndet werden könne. Ein Verfahren in der Hauptsache wurde nicht angestrengt.

Anders verlief das Verfahren in der Westschweiz, das erst mit dem eingangs erwĂ€hnten Bundesgerichtsurteil BGer 4A_61/2021 im letzten Jahr einen Abschluss fand. Weil das KGer VD, anders als das HGer SG im vorsorglichen Massnahmeverfahren, den Antrag auf ein Vertriebsverbot schliesslich mit der BegrĂŒndung zurĂŒckwies, die Form der Nespresso-Kapsel sei technisch notwendig und deshalb nicht als Marke schĂŒtzbar, klagte NestlĂ© auch in der Hauptsache. Das KGer VD urteilte im ordentlichen Verfahren (2020), dass die eingetragene Formmarke der Nespresso-Kapsel gemĂ€ss Art. 2 lit. a MSchG zum Gemeingut gehöre und deshalb – mangels nachgewiesener Verkehrsdurchsetzung – vom Markenschutz ausgeschlossen sei. Gegen diesen Entscheid erhob NestlĂ© Beschwerde beim BGer, das im eingangs erwĂ€hnten Urteil festhielt, der Markenschutz der Formmarke der Nespresso-Kapsel sei zu widerrufen, allerdings nicht, weil die Form zum Gemeingut gehöre, sondern weil die Form fĂŒr die beanspruchten Waren technisch notwendig und deshalb ge | stĂŒtzt auf Art. 2 lit. b MSchG dem Markenschutz nicht zugĂ€nglich sei.

SchutzfĂ€higkeit, Gemeingut, technische Notwendigkeit – alles scheint fĂŒr die Nespresso-Kapsel möglich. Auch wenn die Sache nun höchstrichterlich entschieden ist, bleibt die Frage, ob die Form der Nespresso-Kapsel wirklich aufgrund einer technischen Notwendigkeit vom Markenschutz ausgeschlossen ist.

II.Technisch notwendig, aber wofĂŒr?

1.BegrĂŒndung des Bundesgerichts

Das BGer sprach sich gestĂŒtzt auf rechtsvergleichende Überlegungen mit Deutschland und der EU dafĂŒr aus, dass eine Form technisch notwendig sei, wenn keine Alternativlösungen zur VerfĂŒgung stehen wĂŒrden, was gemĂ€ss BGer zweierlei bedeutet: Die Alternativlösung mĂŒsse fĂŒr den Konkurrenten gleichwertig sein und sie dĂŒrfe nicht zu höheren Herstellungskosten fĂŒhren. Zur PrĂŒfung, ob solche Alternativlösungen im konkreten Fall zur VerfĂŒgung standen, stellte das BGer ausschliesslich auf die «Pixie»-Maschine ab. Dabei handelt es sich um eine Kaffeemaschine des Nespresso-Systems. FĂŒr diese Art von Kaffeemaschinen kam das Gericht zum Schluss, dass es bekanntermassen alternative Kapselformen gebe, diese allerdings mit höheren Produktionskosten und sonstigen Nachteilen (geringere Kaffeemenge pro Kapsel und erhöhtes Risiko, in der Maschine stecken zu bleiben) verbunden seien, weswegen nicht von gleichwertigen Alternativlösungen gesprochen werden könne und die Form folglich aufgrund technischer Notwendigkeit vom Markenschutz auszuschliessen sei.

2.Analyse und WĂŒrdigung

Die technische Notwendigkeit von verfĂŒgbaren oder zumutbaren Alternativlösungen abhĂ€ngig zu machen, entspricht der herrschenden schweizerischen Lehre und Praxis und soll vorliegend nicht in Frage gestellt werden, auch wenn sich der schweizerische Ansatz grundsĂ€tzlich vom Ansatz des EuGH zum europĂ€ischen Recht unterscheidet, der den Alternativformtest ablehnt. Diskutiert werden soll allerdings die Tatsache, dass zur PrĂŒfung der VerfĂŒgbarkeit von Alternativlösungen einzig auf den Einsatz von Kaffeekapseln in einer Kaffeemaschine des Nespresso-Systems abgestellt wurde, gĂ€nzlich ohne Auseinandersetzung mit den effektiv beanspruchten Waren, was kaum mit dem SpezialitĂ€tsprinzip vereinbar ist.

Das SpezialitĂ€tsprinzip bestimmt das gesamte Markenrecht. Es macht insbesondere nicht vor Art. 2 lit. b MSchG halt, sondern wird nur in AusnahmefĂ€llen, wie beispielsweise bei der Beurteilung berĂŒhmter Marken (vgl. Art. 15 MSchG), durchbrochen. Eine als Marke beanspruchte Form ist deshalb stets in AbhĂ€ngigkeit der konkreten Waren zu beurteilen, fĂŒr die sie beansprucht wird, weswegen das BGer beispielsweise in den viel zitierten Urteilen rund um den Formmarkenschutz des Lego-Bausteins dessen technische Notwendigkeit ausschliesslich fĂŒr Spielbausteine (beanspruchte Waren) ĂŒberprĂŒfte, die auch «Klemm(spiel)bausteine» mitumfassen. Konsequenterweise wĂ€re auch im vorliegenden Fall zu prĂŒfen gewesen, ob dem Konkurrenten im beanspruchten Warensegment gleichwertige alternative Formen zur VerfĂŒgung stehen, oder ob es ihm durch die Markeneintragung der Nespresso-Kapsel-Form verunmöglicht wĂŒrde, im gleichen Warensegment gleichwertige Produkte anzubieten.

Die streitgegenstÀndliche und nachfolgend abgebildete Marke (Marken-Nr. P-486889) beansprucht nachfolgende Waren der Klasse 30:

«Café, extraits de café et préparations à base de café; succédanés du café et extraits de succédanés du café; thé, extraits de thé et préparations à base de thé; cacao et préparations à base de cacao, chocolat, produits de chocolat, confiserie, sucreries; sucre; édulcorants naturels; produits de boulangerie, pain, levure, articles de pùtisserie; biscuits, gùteaux, desserts, poudings; glaces comestibles, poudres, liants et liaisons pour la préparation de glaces comestibles; miel et succédanés du miel; céréales pour le petit déjeuner, riz, pùtes alimentaires, produits alimentaires à base de riz, de farine ou de céréales, également sous forme de plats cuisinés; sauces; assaisonnements et préparations aromatiques à usage alimentaire (autres que les huiles essentielles), sauces à salade, mayonnaise.»

| Der abgebildeten Form wurde der Markenschutz fĂŒr alle beanspruchten Waren der Klasse 30 abgesprochen. Aus welchen GrĂŒnden die Form allerdings beispielsweise fĂŒr «sucre», «gĂąteaux, desserts, poudings», «glaces comestibles, poudres, liants et liaisons pour la prĂ©paration de glaces comestibles», «miel et succĂ©danĂ©s du miel», «sauces» oder «assaisonnements et prĂ©parations aromatiques Ă  usage alimentaire (autres que les huiles essentielles), sauces Ă  salade, mayonnaise», technisch notwendig ist, bleibt vom Gericht unbeantwortet. Die PrĂŒfung der technischen Notwendigkeit bietet sich rein produktebezogen einzig fĂŒr die beanspruchten Waren aus der Kaffeeindustrie an, namentlich «cafĂ©, extraits de cafĂ© et prĂ©parations Ă  base de café» und «succĂ©danĂ©s du cafĂ© et extraits de succĂ©danĂ©s du café», soweit davon ausgegangen wird, dass in der vorab abgebildeten Formmarke eine Kaffeekapsel erkannt wird. Auch hier wird allerdings Markenschutz fĂŒr Waren beansprucht, die weit mehr umfassen als Kapseln und Maschinen, die mit dem Nespresso-System kompatibel sind. Einerseits gibt es Kaffeezubereitungssysteme, die ganz ohne Kapseln auskommen, andererseits gibt es ganz verschiedene Kapsel-Systeme, die mit Kaffeekapseln in diversen Formen funktionieren. Anders als beim Lego-Baustein, dessen Form fĂŒr jegliche Art von «Klemm(spiel)bausteinen» (als Untergruppe der Spielbausteine) technisch notwendig ist, ist die beanspruchte Form nicht fĂŒr jegliche Art von Kaffeekapseln zum Einsatz in jeglicher Art von Kaffeezubereitungssystemen technisch notwendig, sondern höchstens, um im Nespresso-System zu funktionieren. Eine (markenrechtliche) BegrĂŒndung, inwiefern Konkurrenten, d.h. Unternehmen in der Kaffeeindustrie, darauf angewiesen sind, ebenfalls Kaffeekapseln zu vertreiben, die mit Nespresso-Maschinen kompatibel sind, bleibt das BGer schuldig und lĂ€sst sich insbesondere nicht aus dem Verweis auf das Urteil «Nespresso I» herleiten. Einerseits musste das BGer im Entscheid «Nespresso I» in dieser Hinsicht einzig beurteilen, ob die EinschrĂ€nkung des Kreises möglicher Alternativformen auf mit dem Nespresso-System kompatible Kapseln willkĂŒrlich sei, was es verneinte. Andererseits stellte es im Entscheid «Nespresso I» unter Verweis auf die einschlĂ€gige Rechtsprechung rund um den Formmarkenschutz des Lego-Bausteins aber auch fest, dass es bis zu diesem Zeitpunkt grundsĂ€tzlich abgelehnt habe, die technische Notwendigkeit allein im Hinblick auf die KompatibilitĂ€t mit einem vorbestehenden System zu bejahen. Die wahre BegrĂŒndung ist deshalb nicht marken-, sondern wettbewerbsrechtlicher Natur. Wird nĂ€mlich die Form eines Produkts, das so gestaltet ist, dass es in ein anderes Produkt des gleichen Produktesystems passt, als Marke geschĂŒtzt, besteht das Risiko, dass ein Hersteller ein ganzes Produktesystem dem Wettbewerb entziehen kann. Diesem Risiko galt es zu begegnen, wobei der Weg ĂŒber das Markenrecht gewĂ€hlt wurde, auch wenn die Frage eigentlich kartellrechtlich zu prĂŒfen gewesen wĂ€re.

Das Gericht weist zur BegrĂŒndung auch darauf hin, dass es nicht Ziel des Markenrechts sein könne, technische Lösungen nach Ablauf des Patentschutzes ĂŒber gewĂ€hrte Markenschutzrechte aufrechtzuerhalten. Das ist im Grundsatz richtig und weist auf den Ausnahmecharakter von Art. 2 lit. b MSchG hin: das Gelingen des Nachweises einer Verkehrsdurchsetzung soll mittels Art. 2 lit. b MSchG verhindert werden, wenn die Form fĂŒr die beanspruchte Ware technisch notwendig ist und das Markenrecht nicht dazu dienen soll, die durch den Patentschutz vermittelte befristete ExklusivitĂ€t zeitlich unbeschrĂ€nkt zu perpetuieren. Dabei gilt es im Grunde, folgender Situation zu begegnen: eine technische Lösung war in Form einer bestimmten Ware ursprĂŒnglich patentrechtlich geschĂŒtzt und wurde ausschliesslich von der Patentinhaberin vertrieben, weshalb die breite Allgemeinheit, wenn sie die Ware in eben dieser Form sieht, auf eine Ware der Patentinhaberin rĂŒckschliesst. Um der Aufhebung der durch das Patent vermittelten ExklusivitĂ€t nach Ablauf der Schutzfrist entgegenzuwirken, bietet sich fĂŒr die Patentinhaberin die Eintragung als Formmarke an, weil aufgrund der vorgĂ€ngigen Monopolstellung der Nachweis einer Verkehrsdurchsetzung gelingen dĂŒrfte.

Vorliegend ist die Form allerdings nicht fĂŒr die beanspruchten Waren technisch notwendig, sondern höchstens, um in Kaffeemaschinen des Nespresso-Systems einwandfrei zu funktionieren. Es liegt deshalb kein Fall von Art. 2 lit. b MSchG vor, auch nicht fĂŒr die beanspruchten Waren aus der Kaffeeindustrie. Es war NestlĂ© deshalb richtigerweise möglich, die Form als Marke einzutragen, soweit auch kein Fall von Art. 2 lit a MSchG vorliegt. Das soll allerdings nicht bedeuten, dass es Nespresso in jedem Fall möglich sein soll, Dritten gestĂŒtzt auf die Formmarke der Nespresso-Kapsel den Vertrieb und die Vermarktung von Kaffeekapseln verbieten zu können, die mit den Kaffeemaschinen des Nespresso-Systems kompatibel sind. Vielmehr soll nachfolgend aufgezeigt werden, wie die Interessen von Dritten alternativ, ohne Bejahung der technischen Notwendig | keit gemĂ€ss Art. 2 lit. b MSchG, hĂ€tten geschĂŒtzt werden können.

III.Alternativen

Liegt kein Fall technischer Notwendigkeit vor, wĂ€re der Frage nachzugehen gewesen, ob die Formmarke zum Gemeingut gehört. Im Zusammenhang mit der vorgebrachten Verkehrsdurchsetzung wĂ€ren Ă€hnliche Überlegungen anzustellen gewesen, wie unter Art. 2 lit. b MSchG. Der Patentschutz hat NestlĂ© eine jahrzehntelange Monopolstellung an einer Kapselform ermöglicht, die von sich aus, zumindest fĂŒr die beanspruchten Waren aus der Kaffeeindustrie, möglicherweise gar nicht unterscheidungskrĂ€ftig ist. Durch die Monopolstellung konnte allerdings ein Zuordnungseffekt fĂŒr das Formzeichen hergestellt werden, der zeitlich ĂŒber die Monopolauflösung hinauswirkt und es deshalb ermöglicht, das Zeichen nach Monopolauflösung als Marke einzutragen, weil es aufgrund des jahrelang ausschliesslichen Gebrauchs des Zeichens gelingen kann, eine Verkehrsdurchsetzung glaubhaft zu machen. Um eine solche Eintragung auszuschliessen, wird in der vorherrschenden Praxis – ob zu Recht, sei vorliegend dahingestellt – auf einen absoluten Schutzausschluss auch unter Art. 2 lit. a MSchG zurĂŒckgegriffen («absolutes FreihaltebedĂŒrfnis»).

Wird davon ausgegangen, dass kein Schutzausschlussgrund von Art. 2 MSchG vorliegt und die Form (richtigerweise) als Marke zu schĂŒtzen ist, hĂ€tte einerseits vertieft der Frage nachgegangen werden mĂŒssen, ob im konkreten Fall Konkurrenteninteressen, um deren Schutz es vorliegend hauptsĂ€chlich geht, ĂŒber die Begrenzung des Schutzumfangs der gĂŒltig eingetragenen Formmarke in genĂŒgendem Masse hĂ€tten berĂŒcksichtigt werden können. Anders als im Eintragungsverfahren geht es hier nĂ€mlich nicht um die Unterscheidungskraft, sondern um die Kennzeichnungskraft der Marke, die sich im Lauf der Zeit verĂ€ndern kann und jeweils im Beurteilungszeitpunkt neu zu definieren ist. Hier fallen nicht nur die Interessen des Markeninhabers und der angesprochenen Verkehrskreise, sondern auch die Interessen der Konkurrenten ins Gewicht, sofern der Schutzumfang von Marken in Bezug auf schutzunfĂ€hige oder an Gemeingut anlehnende Bestandteile geschmĂ€lert wird. Diesen Weg hat das HGer SG gewĂ€hlt, indem es prĂŒfte, ob sich aus der Ähnlichkeit der Kapselformen eine Verwechslungsgefahr ergibt, die sich vor dem Hintergrund der gesamten UmstĂ€nde beurteilt. Weil die Form des Kegelstumpfs inkl. «Flansch» gemĂ€ss HGer SG zum Gemeingut gehört, dĂŒrfe ihm bei der Beurteilung der Verwechselbarkeit auch bloss eine geringe Bedeutung zugemessen werden, weshalb die Kapselform des Dritten, aufgrund eigener charakteristischer Merkmale, nicht mit der Formmarke der Nespresso-Kapsel verwechselbar sei.

Andererseits wĂ€re eine Lösung allenfalls im Kartellrecht zu suchen gewesen. Wird nĂ€mlich eine WettbewerbsbeschrĂ€nkung darin erkannt, dass es Drittanbietern von Kaffeekapseln durch die gĂŒltig eingetragene Formmarke von NestlĂ© verunmöglicht wird, Kaffeekapseln fĂŒrs Nespresso-System anzubieten, stellt sich die Frage, ob ein Fall einer unzulĂ€ssigen Verhaltensweise eines marktbeherrschenden oder relativ marktmĂ€chtigen Unternehmens vorliegt. Diese Problematik kann und soll nicht auf dem Umweg ĂŒber das Markenrecht gelöst werden.

| Zusammenfassung

Im vorliegenden Fall ist die als Marke beanspruchte Kapselform zwar möglicherweise technisch notwendig, um in Kaffeemaschinen des Nespresso-Systems einwandfrei zu funktionieren. Die Form ist allerdings fĂŒr die beanspruchten Waren der Klasse 30 – einschliesslich der beanspruchten Waren aus der Kaffeeindustrie – kaum technisch notwendig. Es kann deshalb kein Fall von Art. 2 lit. b MSchG vorliegen. Geht man davon aus, dass auch kein Fall von Art. 2 lit. a MSchG vorliegt, muss der Form Markenschutz zugesprochen werden. Das soll allerdings nicht bedeuten, dass die Interessen der Konkurrenten, um deren BerĂŒcksichtigung es dem Gericht im Kern zu gehen scheint, in jedem Fall unberĂŒcksichtigt geblieben wĂ€ren. Einerseits hĂ€tte ĂŒber die Begrenzung des Schutzumfangs der eingetragenen Marke eine Lösung gefunden werden können, die auch die Interessen der Konkurrenten in genĂŒgendem Masse berĂŒcksichtigt. Andererseits hĂ€tte der potentiell dysfunktionalen Nutzung von (gĂŒltigen) Markenschutzrechten auch ausserhalb des Markenrechts begegnet werden können, indem eine Lösung im Kartellrecht gesucht worden wĂ€re.

Résumé

Dans le cas prĂ©sent, la forme de capsule revendiquĂ©e Ă  titre de marque pourrait certes ĂȘtre techniquement nĂ©cessaire afin que les capsules puissent fonctionner correctement dans les machines Ă  cafĂ© de la gamme Nespresso. Cependant, elle n’est guĂšre techniquement nĂ©cessaire pour les produits revendiquĂ©s de la classe 30 – y compris les produits revendiquĂ©s de l’industrie du cafĂ©. Par consĂ©quent, ce cas de figure n’entre pas dans le champ d’application de l’art. 2 let. b LPM. Si l’on part du principe qu’il ne relĂšve pas non plus de l’art. 2 let. a LPM, alors la protection de la marque doit ĂȘtre accordĂ©e Ă  la forme. Cela n’implique toutefois pas que les intĂ©rĂȘts des concurrents, dont la prise en compte semble constituer le point de mire du tribunal, n’auraient pas Ă©tĂ© pris en compte dans tous les cas. D’une part, limiter l’étendue de la protection de la marque enregistrĂ©e aurait permis de trouver une solution qui prenne suffisamment en compte les intĂ©rĂȘts des concurrents Ă©galement; d’autre part, la question de l’utilisation potentiellement dysfonctionnelle de droits Ă  la marque (valables) aurait Ă©galement pu ĂȘtre abordĂ©e hors du droit des marques, en ce sens qu’une solution aurait Ă©tĂ© cherchĂ©e dans le domaine du droit des cartels.