7.2 Kartellrecht | Droit des cartels
Publikation einer Stellungnahme
II. öffentlich-rechtliche Abteilung; Abweisung der Beschwerde; Akten-Nr. 2C_874/2020
KG 48 I.
Der Begriff der publizierbaren «Entscheide» ist umfassender als der Begriff «Verfügungen» und schliesst nicht bloss Entscheide, die in einer verwaltungsrechtlichen Handlungsform ergehen, mit ein. Vielmehr umfasst der Begriff «Entscheide» auch die Bedeutung des allgemeinen Sprachgebrauchs, also auch Stellungnahmen der WEKO, worum es in diesem Urteil ging. Entscheidend ist bei der Frage nach der Publizierbarkeit letztlich, dass ein Entscheid der Prävention, der Rechtssicherheit und der Transparenz der Verwaltungsaktivitäten sowie der Information anderer Behörden dient, was vorliegend zu einer Publikation führt (E. 4.2.1–4.6).
DSG 4, 5, 7, 19 I, 19 IV; KG 25 IV, 48 I.
Art. 48 Abs. 1 KG stellt die gesetzliche Grundlage für eine bereichsspezifische aktive Informationstätigkeit dar und bildet die nach Art. 19 Abs. 1 DSG erforderliche formell gesetzliche Grundlage, um Personendaten zu veröffentlichen. Soweit es sich bei den personenbezogenen Daten um Geschäftsgeheimnisse handelt, hat der Gesetzgeber in Art. 25 Abs. 4 KG eine Spezialregelung getroffen, weshalb eine zusätzliche Prüfung im Rahmen des DSG nicht mehr nötig ist. Es ist dann nur noch zu prüfen, ob die in Art. 19 Abs. 4 DSG aufgeführten Interessen hinsichtlich Daten, die keine Geschäftsgeheimnisse betreffen, gegen eine Veröffentlichung sprechen [Frage vorliegend verneint] (E. 6.1–6.4.5).&cbr;
LCart 48 I.
La notion de «décisions» publiables au sens de l’article 48 LCart est plus large que celle de «décisions «au sens formel (en allemand: Verfügung) et ne comprend pas uniquement les décisions rendues sous la forme d’un acte administratif. Le terme de «décisions» inclut notamment le sens que prend le mot dans le langage courant, comprenant donc également les prises de position de la COMCO, objets du présent arrêt. Le critère déterminant lors de l’évaluation du caractère publiable est alors le fait qu’une décision serve à la prévention, à la sécurité juridique et à la transparence des activités de l’administration ainsi qu’à l’information d’autres autorités, ce qui dans le cas d’espèce conduit à une publication (consid. 4.2.1–4.6).
LPD 4, 5, 7, 19 I, 19 IV; LCart 25 IV, 48 I.
L’art. 48 al. 1 LCart pose les bases légales pour une communication active d’information spécifique à un domaine et constitue, en vue de l’art. 19 al. 1 LPD, la base légale formelle requise pour la divulgation de données personnelles. Si les données personnelles constituent des secrets d’affaires, le législateur a prévu une réglementation spécifique à l’art. 25 al. 4 LCart, raison pour laquelle un examen supplémentaire dans le cadre de la LPD n’a pas lieu d’être. Il ne reste alors plus qu’à examiner si les intérêts cités à l’art. 19 al. 4 LPD relatifs aux données qui ne concernent pas des secrets d’affaires s’opposent à une publication [question à laquelle il a été répondu par la négative dans le cas d’espèce] (consid. 6.1–6.4.5).
4.2
4.2.1.Nach Art. 48 Abs. 1 [KG] können die Wettbewerbsbehörden ihre Entscheide veröffentlichen. Die WEKO ist eine Wettbewerbsbehörde (vgl. BGE 142 II 268 ff. E. 4.2.2). Sie handelt entweder durch Verfügung (z.B. Art. 49a Abs. 1 KG) oder nicht in Verfügungsform, wie etwa Art. 32 Abs. 1 oder Art. 45 ff. KG nahelegen. Art. 48 Abs. 1 verwendet den Begriff «Entscheide» und nicht das Wort «Verfügung». Der Begriff «Entscheide» umfasst auch den Begriff «Verfügung», wie das Bundesgericht bereits festgehalten hat: «Entscheide |sind […] u.a. Verfügungen i.S.v. Art. 5 VwVG (SR 172.021)» (BGE 142 II 268 ff. E. 4.2.2). Der Begriff der Entscheide ist also weiter als der Begriff der Verfügung. Hätte der Gesetzgeber nur Verfügungen publizieren wollen, hätte er ohne Weiteres das Wort «Verfügungen» verwenden können, wie er dies in Art. 48 Abs. 2 KG für die Erkenntnisse der Gerichte mit dem bekannten Begriff «Urteile» bzw. «jugements» bzw. «sentenze» gemacht hat. Daran ändert der französische und italienische Gesetzestext nichts. Denn der Begriff «décisions» bzw. «decisioni» meint sowohl den Verfügungsbegriff nach Art. 5 VwVG als auch das allgemeine Wort «Entscheidungen» (siehe auch Art. 82 lit. a BGG in den verschiedenen Sprachen [dazu H. Seiler, in: H. Seiler/N. von Werdt/A. Güngerich/N. Oberholzer (Hg.), Stämpflis Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl., Bern 2015, BGG 82 N 14; zum breiten Verständnis auch B. Waldmann, in: M. A. Niggli/P. Uebersax/H. Wiprächtiger/L. Kneubühler (Hg.), Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 3. Aufl., Basel 2018, BGG 82 N 6 ff.; A. Wurzburger, in: B. Corboz/A. Wurzburger/P. Ferrari/J.-M. Frésard/F. Aubry Girardin (éd.), Commentaire de la LTF, 2. Aufl., Bern 2014, LTF 82 N 26 ff.; je auch mit Hinweisen zur Rechtsprechung) – wie im Übrigen auch in der deutschen Sprache.
4.2.2.Wie dargelegt gibt es keinen speziellen juristischen Begriff «Entscheide» bzw. «Entscheidung». Auch im Kartellgesetz findet sich keine Legaldefinition. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist eine Entscheidung bzw. ein Entscheid eine Lösung eines Problems bzw. das Sichentscheiden für eine von mehreren Möglichkeiten (vgl. Duden, Das Bedeutungswörterbuch, 3. Aufl., Berlin 2002, 320). Als Synonyme werden etwa Auswahl, Entschliessung, Option, Wahl, Beschluss, Urteil angegeben (vgl. Duden, Das Synonymwörterbuch, 7. Aufl. 2019, 328). Wie ein Blick in die angeführten Erlasse zeigt, werden die in der Umgangssprache verwendeten Bedeutungen benutzt. Insgesamt ist deshalb mit dem Wort «Entscheide» keine spezifische juristische Bedeutung verbunden.
4.2.3.Insofern geht das semantische Element von einem weiten Verständnis des Begriffs «Entscheide» aus, wonach nicht nur Verfügungen oder Urteile davon erfasst sind, sondern eben auch Entscheidungen, welche nicht in verwaltungsrechtlichen Handlungsformen ergehen.
4.3.In der Botschaft nimmt der Bundesrat die Unterscheidung zwischen Entscheiden und Urteilen ohne weitere Ausführungen auf (vgl. Botschaft vom 23. November 1994 zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen [Kartellgesetz, KG] [nachfolgend: Botschaft KG I], BBl 1995 I 468, 618). Offenbar publizierte die Kartellkommission unter dem früheren Kartellgesetz (KG-85; AS 1986 874) auch Schlussberichte von Vorabklärungen, obwohl nach Art. 33 KG-85 nur die Publikation von Berichten der Kommission an das Departement textlich vorgesehen war (vgl. S. Odermatt/F. Holzmüller, in: R. Zäch/R. Arnet/M. Baldi/R. Kiener/O. Schaller/F. Schraner/A. Spühler (Hg.), KG. Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, Zürich 2018, KG 48 N 6), weshalb sich daraus folgern lässt, dass damals der Begriff weit gefasst wurde. Das Parlament hat sich dazu nicht geäussert (Amtl. Bull. NR 1995, 1109; Amtl. Bull. SR 1995, 869).
4.4
4.4.1.In systematischer Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass das Kartellgesetz das Wort entscheiden bzw. Entscheide in unterschiedlichen Zusammenhängen und uneinheitlich gebraucht. Bei der Hauptbestimmung über die Wettbewerbskommission, wo der Gesetzgeber auch die Aufgaben der WEKO kurz skizziert hat (Art. 18 Abs. 3 KG), nimmt dieser eine Unterscheidung zwischen Entscheiden und Verfügungen vor: Danach trifft die WEKO die Entscheide und erlässt die Verfügungen. Art. 18 Abs. 3 KG nennt bei den Entscheiden nicht das Wort «erlassen», das er im Zusammenhang mit den Verfügungen verwendet. In diesem Sinne äussert sich auch die französische und italienische Fassung, welche von «prend toutes les décisions» bzw. «prende tutte le decisioni» handelt. Auch daraus lässt sich schliessen, dass nicht nur die formell zu erlassenden Verfügungen unter das Wort «Entscheide» fallen, sondern das Wort entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch auch Entscheide umfasst, die nicht in den verwaltungsrechtlichen Handlungsformen ergehen.
4.4.2.Das vorliegende Verfahren handelt von der Publikation einer Stellungnahme zu einem Zusammenschlussvorhaben. Die Prüfung solcher Unternehmenszusammenschlüsse ist in Art. 32 f. KG geregelt. Nach Art. 32 Abs. 1 KG entscheidet die Behörde, ob eine Prüfung durchzuführen ist. In diesem Sinn entscheidet die Behörde deshalb auch, dass ein Zusammenschluss i.S.v. Art. 10 Abs. 2 KG nicht untersagt werden muss oder ohne Bedingungen und Auflagen zugelassen werden kann. Auch hier wird das Wort «entscheiden» nicht im Sinne von «verfügen» verstanden.
4.5
4.5.1.Mit der Publikation von Entscheiden sollen drei Zwecke verfolgt werden (zum Ganzen BGE 142 II 268 ff. E. 4.2.5): Eine Veröffentlichung dient der Prävention und der Rechtssicherheit (E. 4.5.2), der Transparenz der Verwaltungsaktivitäten (E. 4.5.3) sowie der Information anderer Behörden (E. 4.5.4). Ein publizierter Entscheid dient für die Wettbewerber als Information, um ihr zukünftiges Verhalten danach ausrichten zu können. Er soll das Verhalten der WEKO voraussehbar machen und damit Rechtssicherheit garantieren. Umgekehrt soll er aber auch die Unternehmen anleiten bzw. ihnen ein Instrument in die Hand geben, damit sie ihr wettbewerbliches Verhalten an den publizierten Informationen ausrichten können. Bei Zusammenschlussvorhaben, welche weder untersagt noch mit einer Bedingung oder Auflage versehen werden, stehen vor allem der erste und zweite Zweck im Vordergrund.
|4.5.2.Für die Beurteilung eines Zusammenschlussvorhabens sind neben dem Umsatz die in Art. 10 Abs. 2 KG aufgeführten Kriterien relevant. Auch wenn vielfach der Abschluss der Beurteilung ohne Verfügung endet, können die Aussagen und die Praxis der Wettbewerbsbehörden – wie das Bundesgericht bereits in BGE 142 II 268 ff. E. 4.2.5.1 ausgeführt hat – zentral für weitere Markteilnehmer sein. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn die WEKO nach der Vorprüfung die Durchführung einer Prüfung beschliesst, welche entsprechend Art. 33 Abs. 1 KG auch gegenüber der Öffentlichkeit kundgetan wird. Da Zusammenschlussvorhaben nur in wenigen Fällen vor Gerichtsinstanzen überprüft werden, fehlt den Unternehmen Anschauungsmaterial, weshalb die Veröffentlichung eines Entscheids der Prävention und Rechtssicherheit dient.
4.5.3.Art. 48 KG hat die mit dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 (BGÖ; SR 152.3) in der Bundesverwaltung implementierte Politik des «open government» vorweggenommen (vgl. BGE 142 II 268 ff. E. 4.2.5.2). Damit soll die Transparenz der Verwaltungstätigkeiten sichergestellt werden, wozu auch Stellungnahmen dienen. Voraussetzung ist dabei nicht, dass die Unternehmen, welche sich zusammengeschlossen haben, sich wettbewerbsproblematisch verhalten hätten. Es geht darum, dass die Argumente, Methoden und das Verfahren der WEKO von der Öffentlichkeit und den dem Wettbewerb unterliegenden Unternehmen kritisch zur Kenntnis genommen werden können.
4.5.4.Mit Art. 48 KG wird zwar die aktive Informationstätigkeit angesprochen und so eine Transparenz gefördert. Zu berücksichtigen ist indessen auch, dass gestützt auf das BGÖ, das im Kartellverwaltungsverfahren grundsätzlich anwendbar wäre (e contrario Art. 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 BGÖ; BGE 142 II 268 ff. E. 4.2.5.2), es der Öffentlichkeit auch offensteht, Zugang zu amtlichen Dokumenten zu beantragen (passive Informationstätigkeit [BGE 142 II 268 ff. E. 4.2.5.2]), was nur unter eingeschränkten Voraussetzungen abgelehnt werden kann (Art. 7 ff., in casu v.a. Art. 9 BGÖ).
4.5.5.Insgesamt bestätigt das teleologische Argument das bereits beim Wortlaut und der Systematik festgestellte weite Verständnis des Begriffs «Entscheide». Die Veröffentlichungswürdigkeit hängt nicht von der verwaltungsrechtlichen Handlungsform ab, sondern davon, ob der Inhalt des Entscheids der Prävention, der Rechtssicherheit, der Transparenz der Verwaltungsaktivitäten sowie der Information anderer Behörden dient.
4.6.Zusammenfassend ergibt sich somit Folgendes: Bereits das semantische Auslegungsargument legt nahe, dass das Wort «Entscheide» umfassender ist als «Verfügungen». Zudem werden damit nicht nur Entscheide gemeint, welche in einer verwaltungsrechtlichen Handlungsform ergehen, sondern das Wort «Entscheide» übernimmt die Bedeutung des allgemeinen Sprachgebrauchs. Das historische Argument äussert sich dazu nicht explizit. Es zeigt allerdings, dass bereits unter altem Recht mehr verstanden wurde, als textlich vorgesehen war. Das systematische Argument bestätigt das semantische Resultat, wonach mit dem Begriff «Entscheide» mehr gemeint wird als mit dem Begriff der Verfügung. Auch das teleologische Auslegungsargument nimmt das semantische und systematische Verständnis auf. Entscheidend ist dabei, dass der Entscheid der Prävention, der Rechtssicherheit, der Transparenz der Verwaltungsaktivitäten sowie der Information anderer Behörden dient, weshalb er zu publizieren ist. Insgesamt stimmen die verschiedenen Auslegungselemente überein.
Zu beachten ist allerdings, dass Entscheide geheimhaltungswürdige und personenbezogene Informationen enthalten können, weshalb diesen Rechnung zu tragen ist. Das KG in Art. 25 und auch das DSG regeln entsprechende Bedingungen (dazu BGE 142 II 268 ff. E. 5 bzw. E. 6). Das ändert aber nichts daran, dass eine Entscheidung, wenn sie sich an die Vorgaben hält, veröffentlicht werden darf (BGE 142 II 268 ff. E. 4.2.6 i.f.).
[…]
6.
6.1.Die Beschwerdeführerin moniert sodann, dass die Vorinstanz gegen die Grundsätze von Art. 4, 5 und 7 DSG verstosse, indem sie die Stellungnahme publiziere. Die Publikation der Stellungnahme missachte dabei insbesondere Grundsätze von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. In ihrer Argumentation bezieht sie sich aber vor allem auf eine Interessenabwägung. Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz gegen das DSG, das ein Querschnittsgesetz bildet (vgl. BGE 126 II 126 ff. E. 5/a/bb), verstösst.
6.2.1.Das DSG bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden (Art. 1 DSG), oder mit anderen Worten gelten die Vorschriften des DSG für die Bearbeitung von persönlichen Daten, die den grundrechtlichen Anspruch auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) verletzen können. Personendaten sind dabei alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare – natürliche oder juristische (Art. 3 lit. b DSG) – Person beziehen. Der Begriff «Personendaten» ist weit und umfasst jede Information, die einen auf eine Person (oder mehrere Personen) bezogenen oder beziehbaren Informationsgehalt besitzt (zum Ganzen BGE 142 II 268 ff. E. 6.1), was im vorliegenden Fall unzweifelhaft zutrifft.
6.2.2.Das DSG gilt für das Bearbeiten von Daten juristischer Personen durch die Bundesverwaltung (Art. 2 Abs. 1 lit. b DSG), worunter auch die WEKO – als Behördenkommission (Art. 7a Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 8a Abs. 3 RVOV [SR 172.010.1] i.V.m. Art. 18 f. KG) – fällt; diese ist verantwortliches Organ i.S.v. Art. 16 Abs. 1 DSG. Bearbeiten umfasst das Bekanntgeben (Art. 3 lit. e DSG) und dieses wiederum das Veröffentlichen (Art. 3 lit. f DSG). Art. 48 Abs. 1 |KG spricht von «Veröffentlichung» und meint dasselbe wie Art. 3 lit. f DSG. Auf das hängige erstinstanzliche Verwaltungsverfahren ist das DSG anwendbar (Art. 2 Abs. 2 lit. c i.f DSG). Abgesehen davon wäre das DSG auch nach Abschluss des Verfahrens anwendbar, insbesondere auf die Weitergabe nach Abschluss des Verfahrens (zum Ganzen BGE 142 II 268 ff. E. 6.2; siehe auch BGE 147 II 227 ff. E. 4.2).
6.2.3.Wer Personendaten bearbeitet, hat sich u.a. an die in Art. 4, 5 und 7 DSG aufgeführten Grundsätze zu halten: Rechtmässigkeitsgrundsatz (Art. 4 Abs. 1), Grundsatz von Treu und Glauben sowie Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 4 Abs. 2), Zweckmässigkeits- und Erkennbarkeits- bzw. Transparenzgrundsatz (Art. 4 Abs. 3 und 4) sowie Datenrichtigkeits- und -sicherheitsgrundsatz (Art. 5 und 7). Zu beachten ist allerdings, dass der Gesetzgeber in bereichsspezifischen Regelungen von den im DSG vorgesehenen Prinzipien, Grundsätzen oder Ansprüchen abweichen kann, so dass einzelnen Bestimmungen des DSG daneben (materiell) keine eigenständige Bedeutung mehr zukommt (BGE 142 II 268 ff. E. 6.3).
6.2.4.Für das Bearbeiten von Personendaten durch Bundesorgane bedarf es einer gesetzlichen Grundlage (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV). Das DSG hat in den Art. 17 ff. DSG diese Anforderungen konkretisiert; dabei bildet das DSG – mit ganz wenigen Ausnahmen (z.B. Art. 19 Abs. 2 DSG) – nicht die gesetzliche Grundlage. Die Bekanntgabe von Personendaten, worunter auch das Veröffentlichen fällt, hat in Art. 19 DSG eine besondere, konkretisierte Regelung erfahren (BGE 142 II 268 ff. E. 6.4.1). Danach dürfen Bundesorgane Personendaten nur bekanntgeben, wenn dafür eine Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 17 DSG besteht oder wenn bestimmte, in casu nicht relevante Voraussetzungen gegeben sind (Art. 19 Abs. 1 DSG; dazu auch BGE 147 II 227 ff. E. 4.3 und 5). Art. 17 DSG verlangt für die Bearbeitung von Personendaten eine gesetzliche Grundlage (Abs. 1). Besonders schützenswerte Personendaten dürfen Bundesorgane nur dann bearbeiten, wenn ein Gesetz im formellen Sinn dies ausdrücklich vorsieht (Art. 17 Abs. 2 Ingress DSG) oder wenn ausnahmsweise die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 2 lit. a–c DSG erfüllt sind. Besteht nach Art. 19 Abs. 1 ff. DSG eine gesetzliche Grundlage für die Bekanntgabe von Personendaten, so lehnt nach Art. 19 Abs. 4 lit. a und b DSG das Bundesorgan die Bekanntgabe trotzdem ab, schränkt sie ein oder verbindet sie mit Auflagen, wenn wesentliche öffentliche Interessen oder offensichtlich schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person oder gesetzliche Geheimhaltungspflichten oder besondere Datenschutzvorschriften es verlangen. Insofern bedarf es einer Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem privaten Geheimhaltungsinteresse (BGE 142 II 268 ff. E. 6.4.1 mit Hinweisen).
6.2.5.Art. 48 Abs. 1 KG bildet die nach Art. 19 Abs. 1 DSG erforderliche formell gesetzliche Grundlage, um Personendaten zu veröffentlichen. Sie stellt die gesetzliche Grundlage für eine bereichsspezifische aktive Informationstätigkeit dar. Dabei genügt als gesetzliche Grundlage – wie hier – eine Ermächtigung zur Datenbekanntgabe (vgl. BGE 142 II 268 ff. E. 6.4.2 mit Hinweisen), wobei die bereits erwähnten allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätze noch zu beachten sind. Sofern es sich bei den personenbezogenen Daten um Geschäftsgeheimnisse handelt, hat der Gesetzgeber bereits in Art. 25 Abs. 4 KG eine Spezialregelung getroffen (vgl. BGE 142 II 268 ff. E. 6.4.3). Diese sind deshalb – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht mehr im Rahmen des DSG zu beurteilen. Es ist nur noch zu prüfen, ob die in Art. 19 Abs. 4 DSG aufgeführten Interessen für Daten, die keine Geschäftsgeheimnisse betreffen, gegen eine Veröffentlichung sprechen.
6.3
6.3.1.Besteht eine gesetzliche Grundlage zur Veröffentlichung der Entscheide (oben E. 6.2.5), ist grundsätzlich das öffentliche Interesse für die Datenbekanntgabe gegeben. Dass sich dieses nicht in Art. 48 KG manifestiere, macht der Beschwerdeführer jedenfalls nicht geltend. Fraglich kann höchstens noch sein, ob eine Publikation im vorliegenden Fall verhältnismässig ist, bei welcher auch entgegenstehende wesentliche öffentliche Interessen zu berücksichtigen wären. Darauf ist später noch einzugehen.
6.3.2.Als private Interessen nennt die Beschwerdeführerin Diskretion, Reputationsverlust sowie Gefährdung wirtschaftlicher Tätigkeit bzw. Verlust des guten Rufes.
6.3.2.1.Sie geht in Bezug auf die Diskretion davon aus, dass die Vorinstanz eine «nicht vollständig um Geschäftsgeheimnisse bereinigte Stellungnahme» publiziere und deshalb nicht um die Sicherheit der Daten i.S.v. Art. 7 Abs. 1 DSG der Beschwerdeführerin besorgt sei. Geschäftsgeheimnisse sind nicht mehr Gegenstand der Interessenabwägung nach Art. 19 Abs. 4 DSG, da der Schutz der Geheimsphäre bereits im Rahmen der datenschutzrechtlichen Spezialbestimmung im KG behandelt worden ist (oben E. 6.2.5). Abgesehen davon enthält die zu publizierende Version keine Geschäftsgeheimnisse mehr.
6.3.2.2.Die Beschwerdeführerin moniert sodann einen Reputationsverlust bzw. Verlust des guten Rufes. Dazu ist folgendes zu beachten: Reputation bedeutet den Ruf der Beschwerdeführerin. Dieser wird durch deren Geschäftsgebaren bestimmt, welches sich in geschäftlich relevanten Informationen äussert, mithin Informationen, die einen betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Charakter aufweisen und somit Teil des Geschäftsgeheimnisses bilden (vgl. BGer vom 26. Mai 2016, 2C_1065/2014, E. 6.5.2, nicht publ. in: BGE 142 II 268 ff.), was bereits im Rahmen der datenschutzrechtlichen Spezialregelung des KG geprüft wurde.
6.3.3.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine privaten schutzwürdigen Interessen nach Art. 19 Abs. 4 lit. a DSG vorliegen. Besondere Datenschutzvorschriften (Art. 19 |Abs. 4 lit. b DSG) oder wesentliche öffentliche Interessen (Art. 19 Abs. 4 lit. a DSG) sind ebenfalls keine ersichtlich. Insofern sind keine Gründe gegeben, um die Bekanntgabe bzw. Publikation abzulehnen (Art. 19 Abs. 4 Ingress DSG).
6.4.Zu prüfen ist nunmehr, ob die Grundsätze des DSG verletzt sind, was die Beschwerdeführerin vor allem gerügt hat (Art. 4, 5 und 7 DSG). Allerdings unterlässt sie es, detaillierte Rügen vorzubringen und sich mit der vorinstanzlichen Auffassung auseinander zu setzen. Sie bringt lediglich allgemein vor, dass diese Grundsätze verletzt seien. Im Einzelnen:
6.4.1.Die Vorinstanz hat – wie gerade behandelt – zu Recht ausgeführt, dass Art. 48 Abs. 1 KG die gesetzliche Grundlage nach Art. 17 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Ingress DSG zur Publikation bilde. Einer Publikation stünden auch keine privaten Interessen nach Art. 19 Abs. 4 DSG entgegen, weshalb die Publikation damit rechtmässig erfolgt sei (Art. 4 Abs. 1 DSG). Die Beschwerdeführerin setzt sich damit nicht auseinander; es ist deshalb nicht weiter darauf einzugehen.
6.4.2.Inwiefern eine Bearbeitung entgegen Treu und Glauben erfolgt sein soll, ist nicht ersichtlich (Art. 4 Abs. 2 i.i. DSG). Die Beschwerdeführerin konnte ihre Argumente im Verwaltungsverfahren vorbringen, die WEKO und auch die Vorinstanz sind darauf eingegangen. Inwiefern die vorinstanzlichen Ausführungen falsch sein sollten, nennt die Beschwerdeführerin nicht, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
6.4.3.Die Publikation ist – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – auch verhältnismässig (Art. 4 Abs. 2 i.f. DSG). Inwiefern sie ungeeignet, nicht erforderlich oder unzumutbar wäre, führt die Beschwerdeführerin mit keinem Wort nicht aus.
6.4.4.Ebenfalls macht die Beschwerdeführerin keine Ausführungen, inwiefern die Publikation gegen das Zweckbindungsgebot (Art. 4 Abs. 3 DSG) und gegen das Erkennbarkeitsgebot (Art. 4 Abs. 4 DSG) verstossen würde. Insofern erübrigt es sich, weiter darauf einzugehen.
6.4.5.Inwiefern durch die Publikation der anonymisierten Stellungnahme das Richtigkeitsgebot nach Art. 5 Abs. 1 DSG verletzt werde, führt die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht näher aus.
7. Nach dem Gesagten ergibt sich Folgendes: Die Stellungnahme vom 13. August 2018 bildet einen Entscheid nach Art. 48 Abs. 1 KG. Sie enthält keine Geschäftsgeheimnisse und deren Publikation ist datenschutzkonform. Dementsprechend ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen. […]
St
Am 13. August 2018 schloss die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) in ihrer Stellungnahme zum geplanten Zusammenschluss der E. AG und der B. AG, dass dieser ohne Einschränkungen und Auflagen vollzogen werden könne. Am 21. August 2018 teilte das Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) der B. AG mit, dass die Stellungnahme nach erfolgter Bereinigung der Geschäftsgeheimnisse in der Reihe «Recht und Politik des Wettbewerbs» (RPW) veröffentlicht werden solle. Die B. AG vertrat die Auffassung, dem Sekretariat komme keine Befugnis zur Publikation der Stellungnahme zu, weshalb auf die Publikation zu verzichten, andernfalls eine anfechtbare Verfügung zu erlassen sei. Nach dem Unternehmenszusammenschluss teilte die aus dem Zusammenschluss hervorgegangene A. AG gegenüber dem Sekretariat die gleiche Auffassung. Sodann verfügte die WEKO die Publikation ihrer Stellungnahme in der RPW, worauf die A. AG an das Bundesverwaltungsgericht gelangte. Dieses hiess mit Urteil vom 21. September 2020 die Beschwerde der A. AG jedoch bloss teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Schwärzung und Anonymisierung der Stellungnahme an die WEKO zurück. Vor Bundesgericht beantragte die A. AG daraufhin u.a., das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben, und der WEKO sei die Publikation der Stellungnahme zu untersagen.