7-8 | 2022
Berichte | Rapports

Adrian Eugster | Julia Pugliese | Sebastian Suter

|Praxis des ImmaterialgĂŒterrechts in Europa 2022

Bericht ĂŒber die INGRES-Tagung vom 31. Januar 2022

Auch dieses Jahr konnte aufgrund der COVID-19-Pandemie die alljĂ€hrliche INGRES-Tagung zur Praxis des europĂ€ischen ImmaterialgĂŒterrechts nur virtuell stattfinden. Dennoch nahmen an der durch Dr. Michael Ritscher konzipierten und geleiteten Tagung zahlreiche in- und auslĂ€ndische Vertreter von Gerichten, Behörden, der Industrie sowie der Anwaltschaft teil, um sich ĂŒber die aktuellsten Entwicklungen im ImmaterialgĂŒterrecht in Europa auszutauschen.&cbr;

Cette annĂ©e encore, la confĂ©rence annuelle de l’INGRES sur la pratique du droit europĂ©en de la propriĂ©tĂ© intellectuelle n’a pu avoir lieu que virtuellement en raison de la pandĂ©mie COVID-19. NĂ©anmoins, de nombreux reprĂ©sentants nationaux et Ă©trangers des tribunaux, des autoritĂ©s, de l’industrie et de la profession juridique ont participĂ© Ă  ce colloque conçu et prĂ©sidĂ©e par Dr. Michael Ritscher, afin d’échanger sur les dĂ©veloppements les plus rĂ©cents du droit de la propriĂ©tĂ© intellectuelle en Europe.

Adrian Eugster,

M.A. HSG in Law and Economics.

Julia Pugliese,

MLaw, Luzern.

Sebastian Suter,

MLaw, ZĂŒrich.

I. Patentrecht

1. Praxis des BGH

Dr. Klaus Grabinski, Richter am Deutschen Bundesgerichtshof, stellte vier fĂŒr die weitere Rechtsentwicklung relevante Entscheidungen des Deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) vor.

Die erste Entscheidung (BGH vom 2. Februar 2021, X ZR 170/18, «AnhĂ€ngerkupplung») befasste sich mit der Auslegung eines Patentanspruchsmerkmals unter der BerĂŒcksichtigung der AusfĂŒhrungsbeispiele. Konkret betrifft das Klagepatent eine AnhĂ€ngerkupplung, bei der das AnhĂ€ngerelement um eine schrĂ€g im Raum stehende Schwenkachse gegenĂŒber dem Lagerelement verschwenkbar ist, wodurch diese in einfacher Weise bei unterschiedlichsten RaumverhĂ€ltnissen einsetzbar ist. Dies wird mittels eines dreiachsig schwenkbaren Gelenks realisiert. Im Verletzungsstreit ging es um die Frage, ob ein Gelenk zur BegrĂŒndung einer Patentverletzung zwei oder drei Freiheitsgrade aufweisen muss. Die Vorinstanzen waren unterschiedlicher Ansicht. Der BGH stellte im Rahmen seines Urteils auf die Darstellungen der AusfĂŒhrungsbeispiele ab, bei denen die Ausgestaltung mit drei Freiheitsgraden lediglich als «bevorzugte» AusfĂŒhrungsform beschrieben wird. Insoweit genĂŒgte eine Verschwenkbarkeit um zwei Achsen, weil sich die Ausrichtung jeder Schwenkachse bei einer Verschwenkung um eine andere Achse verĂ€ndert. Ausserdem muss ein dreiachsiges Gelenk im Raum gemĂ€ss Beschreibung um drei orthogonale Achsen verschwenkbar sein, was auch bei einem Gelenk, welches lediglich zwei Freiheitsgrade aufweist, möglich ist. Auf seine bekannte Rechtsprechung abstellend, dass ein Patentanspruch im Zweifel so auszulegen ist, dass alle als erfindungsgemĂ€ss bezeichneten AusfĂŒhrungsbeispiele unter diesen Patentanspruch fallen, bejahte der BGH die Patentverletzung schliesslich.

Die zweite Entscheidung (BGH vom 2. MĂ€rz 2021, X ZR 17/19, «Schnellwechseldorn») bezog sich auf die Auslegung des Patentanspruchs und die Abgrenzung zum Stand der Technik. Das Streitpatent betrifft dabei einen Schnellwechseldorn, der geeignet ist, einen Bohrer und koaxial dazu eine LochsĂ€ge zu halten und eine Befestigung an einer Bohrmaschine zu ermöglichen, wodurch ein vereinfachter Dorn zur VerfĂŒgung gestellt werden kann. Entscheidend bei dem Patent ist, dass die Teile vereinfacht befestigt bzw. gelöst werden können, wodurch die Teile bei jedem Einsatz des GerĂ€ts – und nicht wie bisher nur zu Reparaturzwecken – gewechselt werden können. Der BGH trug diesem Umstand Rechnung und stellte bei seiner Entscheidung darauf ab, dass die Patentbeschreibung den aktuellen Stand der Technik nicht bloss begrĂŒsst und lediglich verbessern will, sondern diesen als nachteilhaft bezeichnet und ein im Patentanspruch vorgesehenes Merkmal als Mittel zur Überwindung dieses Nachteils hervorhebt.

Bei der dritten Entscheidung (BGH vom 8. Juni 2021, X ZR 47/19, «Ultraschallwandler») ging es um eine Patentverletzung durch Belieferung eines im Ausland ansĂ€ssigen Abnehmers. Das Klagepatent betrifft dabei Ultraschallwandler, die als Teil von Einparkhilfesystemen fĂŒr Kfz eingesetzt werden. Die Beklagte stellte in Taiwan Ultraschall|wandler her und lieferte diese an den Automobilhersteller Renault/Dacia, der in Marokko (ausserhalb der EU) produzierte. In der Annahme einer Patentverletzung bat die KlĂ€gerin die Beklagte, schriftlich darzulegen, weshalb sie berechtigt sei, das Klagepatent benutzen zu dĂŒrfen. GemĂ€ss bisheriger Rechtsprechung des BGH hat nicht nur derjenige, der sich vorsĂ€tzlich an der Benutzung eines Patents durch einen Dritten beteiligt, fĂŒr eine Patentverletzung einzustehen, sondern auch derjenige, der eine Benutzung des geschĂŒtzten Gegenstands durch einen Dritten durch eigenes pflichtwidriges Verhalten ermöglicht. Eine solche Zurechnung setzt aber die Verletzung einer ÜberprĂŒfungs- oder Überwachungspflicht des Handelnden voraus. Von diesen Pflichten ging der BGH im Fall X ZR 120/15 «Abdichtsystem» vom 16. Mai 2017 bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte aus, die eine Weiterlieferung des Erzeugnisses in das patentgeschĂŒtzte Inland naheliegend erscheinen lassen. Konkrete Anhaltspunkte sind dabei etwa, dass der Lieferant von der Weiterlieferung Kenntnis erlangt hat oder die abgenommene Menge so gross ist, dass sie schwerlich nur auf schutzfreien MĂ€rkten vertrieben werden kann. Vorliegend ergaben sich die Anhaltspunkte fĂŒr eine Weiterlieferung aus dem Schreiben der Beklagten an den KlĂ€ger sowie aufgrund der geografischen Lage der ProduktionsstĂ€tte in Marokko, bei der eine Lieferung der Fahrzeuge mit den Wandlern in die EU nahelag.

Der vierte Entscheid (BGH vom 20. April 2021, X ZR 40/19, «Zahnimplantat») betraf die bildliche Darstellung als Ausgangspunkt fĂŒr technische Überlegungen. Das Streitpatent betrifft dabei ein Schraubimplantat zur Befestigung von Zahnersatz am Kiefer. Mit Blick auf die Entgegenhaltungen stellte sich insbesondere die Frage, ob es sein kann, dass im Hinblick auf den relevanten Stand der Technik technische Merkmale allein durch die in einer Patentanmeldung enthaltenen Zeichnungen offenbart sein können. GemĂ€ss BGH kann sich ein vergleichbarer Offenbarungsgehalt auch aus Zeichnungen oder bildlichen Darstellungen in den veröffentlichten Unterlagen eines eingetragenen Designs ergeben. So kann im Einzelfall als Ausgangspunkt fĂŒr technische Überlegungen Anlass bestehen, nicht nur auf am Markt erhĂ€ltliche Erzeugnisse zurĂŒckzugreifen, sondern auch auf Abbildungen solcher Erzeugnisse in den Unterlagen eines eingetragenen Designs.

Konstantin Schallmoser merkte zum Fall «Ultraschallwandler» an, dass es in Frankreich Urteile gebe, die dem Fall «Abdichtsystem» des BGH widersprĂ€chen und wollte wissen, ob sich der BGH mit diesen Entscheidungen auseinandergesetzt habe. Grabinski verneinte diese Frage unter dem Hinweis, dass die Heranziehung voraussetzt, dass die Parteien diese Rechtsprechung vorlegen und entsprechende Fragen aufwerfen wĂŒrden, was hier nicht erfolgt sei. Peter Thomsen stellte zum gleichen Fall die Frage, ob die Produzentin aus Taiwan die ÜberprĂŒfungs- bzw. Überwachungspflicht hĂ€tte vermeiden können, wenn sie bei der Lieferung an den Autoproduzenten explizit darauf aufmerksam gemacht hĂ€tte, dass die Ultraschallwandler nicht in Fahrzeuge fĂŒr einen patentgeschĂŒtzten Markt eingesetzt werden dĂŒrfen. GemĂ€ss Grabinski reicht bei Vorliegen anderer Anhaltspunkte ein blosser Hinweis nicht aus. Bei Vorliegen einer Vermutung des Exports in patentgeschĂŒtzte MĂ€rkte muss man sich explizit erkundigen, ob dies tatsĂ€chlich der Fall ist, und es sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen (z.B. durch vertragliche Abmachungen).

2. Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA

Anschliessend prĂ€sentierte Dr. Fritz Blumer, Mitglied einer der Juristischen Beschwerdekammern des EuropĂ€ischen Patentamts in MĂŒnchen, ausgewĂ€hlte Rechtsprechung des EPA. Blumer ging zunĂ€chst auf die rechtlichen Entwicklungen im Verfahrensrecht der Beschwerdekammer aufgrund von COVID-19 ein. In der Anfangs 2020 (vor der Corona-Krise) angepassten Verfahrensordnung wurden Verhandlungen per Videokonferenz (ViKo) explizit nicht vorgesehen. Nach dem ersten Lockdown im MĂ€rz 2020 war jedoch ein Verzicht auf ViKo nicht mehr möglich: Bereits am 8. Mai 2020 wurde die erste Videoverhandlung abgehalten; bis heute wurden ca. 1’500–2’000 solcher Verhandlungen durchgefĂŒhrt, wobei der Anteil dieser DurchfĂŒhrungsart momentan 70–80% aller mĂŒndlichen Verhandlungen in PrĂŒfungs- und Einspruchsverfahren betrĂ€gt, obwohl Anfangs die DurchfĂŒhrung einer ViKo nur mit Zustimmung der Parteien möglich war. Mit ErgĂ€nzung der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern per 1. April 2021 wurde eine rechtliche Grundlage fĂŒr die virtuelle DurchfĂŒhrung von Verhandlungen geschaffen, insbesondere auch fĂŒr den Fall, dass eine der Parteien nicht zustimmen will. Vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung wurde diese zur PrĂŒfung ihrer Vereinbarkeit mit Art. 116 EPÜ (Recht auf mĂŒndliche Verhandlung) der grossen Beschwerdekammer im Sinne einer Rechtsfrage grundsĂ€tzlicher Bedeutung vorgelegt (Verfahren G 1/21). Im Entscheidungstenor wurde klargestellt, dass ViKo mĂŒndliche Verhandlungen seien, die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs ermöglichten und die einzige Möglichkeit darstellten, um die Funktion der Beschwerdekammer aufrechtzuerhalten, solange klassische Verhandlungen nicht möglich seien. Da diese aber dennoch nicht gleichwertig mit Verhandlungen mit persönlicher Anwesenheit seien, wurden fĂŒr die Anordnung einer ViKo gegen den Willen einer Partei drei Voraussetzungen aufgestellt: (1) Die ViKo muss eine geeignete, wenn auch nicht gleichwertige Alternative zur mĂŒndlichen Verhandlung darstellen; (2) es mĂŒssen spezifische UmstĂ€nde vorliegen, die die Anordnung einer ViKo rechtfertigen (z.B. allgemeine ReisebeschrĂ€nkungen; nicht verwaltungstechnische Überlegungen); (3) die Entscheidung ĂŒber die Anordnung einer ViKo ist eine Ermessensentscheidung der ladenden Kammer im Einzelfall nach Anhörung der Parteien. Ziel sollte aber sein, dass es sich dabei lediglich um eine Übergangslösung handelt.

Darauffolgend erlĂ€uterte Blumer das Thema kĂŒnstliche Intelligenz als Erfinder. Konkret ging es in dem vorgestellten Fall um LebensmittelbehĂ€lter mit einem fraktalen Grundriss, der eine einfachere Verpackung mehrerer BehĂ€lter und das Einsparen von Verpackungsmaterial ermöglicht. Die |Neuigkeit der Idee soll von einer Software erkannt worden sein. GemĂ€ss EPÜ ist in der Anmeldung eines Patents, unter Einhaltung gewisser auf natĂŒrliche Personen zugeschnittenen Formvorschriften (Vorname, Name, Adresse), der Erfinder zu nennen. Da diese Formvorschriften von der Software als Erfinder nicht eingehalten werden konnten, wurde die Anmeldung von der Eingangsstelle zurĂŒckgewiesen. Auch in der mĂŒndlichen Verhandlung vor der juristischen Beschwerdekammer wurde die Anmeldung zurĂŒckgewiesen und man wollte die Sache auch nicht der grossen Beschwerdekammer vorlegen. Dies wurde damit begrĂŒndet, dass der Rechtserwerb Art. 60 EPÜ zu genĂŒgen habe, wonach der benannte Erfinder eine rechtsfĂ€hige Person sein mĂŒsse. Die schriftliche BegrĂŒndung ist noch ausstehend.

Zuletzt thematisierte Blumer die Rechtsprechung ĂŒber die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen (CII). Im konkreten Fall geht es um die Simulation der Bewegung einer autonomen Einheit durch eine Umgebung. Eine Vielzahl von FussgĂ€ngern soll von einem Start- zu einem Zielort gehen, wobei WĂ€nde und andere FussgĂ€nger im Weg stehen. Solche Simulationen werden etwa zur Berechnung einer optimalen Evakuierung eines Flughafen-Terminals oder Bahnhofs verwendet. Die Rechtslage fĂŒr CII beinhaltet zwei HĂŒrden unter dem EPÜ: 1) Die Qualifikation als patentierbare Erfindung gemĂ€ss Art. 52 EPÜ und 2) dass bei der erfinderischen TĂ€tigkeit nach Art. 56 EPÜ nur diejenigen Merkmale zu berĂŒcksichtigen sind, die zum technischen Charakter der beanspruchten Erfindung beitragen, wobei die Zielsetzung der Erfindung auch in einem nichttechnischen Gebiet liegen kann (COMVIK-Rechtsprechung, T 641/00). Die beantworteten Vorlagefragen waren nur vor dem Hintergrund dieser COMVIK-Rechtsprechung zu verstehen und ergaben Folgendes: 1) Nummerische Simulationen sind wie jede andere computerimplementierte Erfindung zu behandeln und können zu einem technischen Charakter beitragen, 2) es ist irrelevant, ob ein technisches oder ein nicht-technisches System oder Verfahren simuliert wird und 3) die Vorlagefragen sind nach den gleichen Kriterien zu beantworten, wenn die Simulation Teil eines Entwurfsverfahrens ist.

Betreffend das Verfahren ĂŒber die DurchfĂŒhrung von Verhandlungen via ViKo erkundigte sich Beat Weibel, ob die Entscheidung auch die mĂŒndlichen Verhandlungen vor der Einspruchs- und PrĂŒfungsabteilung betraf. Blumer wies darauf hin, dass die grosse Beschwerdekammer die Frage auf die Beschwerdeverhandlung begrenzte, auch deshalb, weil der zeitliche Druck sehr gross war.

3. Entwicklungen aus der Sicht des EPA; das EPG

Auch Dr. Stefan LuginbĂŒhl (Direktion Internationale Rechtsangelegenheiten des EuropĂ€ischen Patentamts) berichtete zunĂ€chst ĂŒber die Auswirkungen der Pandemie auf seine TĂ€tigkeit. Seit Januar bzw. Juli 2021 und vorerst bis Ende Mai 2022 werden alle mĂŒndlichen Verhandlungen vor den Einspruchsabteilungen bzw. vor der Eingangsstelle und der Rechtsabteilung als Videokonferenz durchgefĂŒhrt. Weiter wurden digitale Einrichtungen etabliert, etwa ein digitales Einreichungs-Tool. Entsprechend musste der Rechtsrahmen, insbesondere mit Blick auf Formerfordernisse, angepasst werden.

Anschliessend machte LuginbĂŒhl AusfĂŒhrungen zum Konvergenzprogramm des EPA. Dabei geht es darum, Unterschiede bei den administrativen Praktiken der PatentĂ€mter Europas zum Vorteil der Nutzer zu verringern bzw. gĂ€nzlich abzubauen. Am 19. Januar 2022 startete die Periode der vorlĂ€ufigen Anwendbarkeit des EPGÜ (Übereinkommen ĂŒber ein einheitliches Patentgericht). Nach heutigem Stand sollte das neue Patensystem Ende dieses oder spĂ€testens anfangs nĂ€chsten Jahres in Kraft treten können. LuginbĂŒhl erlĂ€uterte kurz das Konzept des Einheitspatents, einem europĂ€ischen Patent, dem auf Antrag des Patentinhabers nach dessen Erteilung einheitliche Wirkung zuerkannt wird, was einen vereinfachteren und breiteren Patentschutz zu niedrigeren Kosten ermöglicht. Um die Aufnahme des Einheitspatents zu erleichtern, wird es einerseits möglich sein, die Entscheidung ĂŒber die Erteilung des europĂ€ischen Patents auf Antrag aufzuschieben, bis das neue System in Kraft ist, und andererseits können AntrĂ€ge auf einheitliche Wirkung bereits jetzt gestellt werden, auch wenn das System noch nicht in Kraft ist. Das Amt wird dann die Eintragung erst vornehmen, wenn das EPGÜ-System in Kraft getreten ist. Die Eintragung der einheitlichen Wirkung ist an materielle und formelle Voraussetzungen geknĂŒpft. Materiell muss das europĂ€ische Patent fĂŒr alle 25 teilnehmenden Mitgliedstaaten mit demselben Anspruchssatz erteilt worden sein und formell muss der Antrag in der Verfahrenssprache innerhalb eines Monats eingereicht werden. Die Kosteneffizienz des Einheitspatent resultiert daraus, dass das Amt fĂŒr die PrĂŒfung des Antrags auf einheitliche Wirkung und die Eintragung im Register keinerlei GebĂŒhren erhebt, dass keine Übersetzungen mehr eingereicht werden mĂŒssen (nach der Übergangszeit) und dass es nur noch ein Verfahren mit einer Frist, einer JahresgebĂŒhr und einer WĂ€hrung gibt. In der Folge gab LuginbĂŒhl einen Überblick ĂŒber das EPG, ein neu geschaffenes, internationales Gericht fĂŒr die Durchsetzung und NichtigerklĂ€rung sowohl von Einheitspatenten als auch von klassischen europĂ€ischen Patenten. Dabei gibt es zwei europĂ€ische Instanzen: Die erste Instanz besteht aus Lokal- und Regionalkammern sowie einer Zentralkammer. DemgegenĂŒber ist die Berufungsinstanz in Luxemburg zentralisiert.

Zur Frage der Vertretung der Schweiz in der europĂ€ischen Patentorganisation fĂŒhrte LuginbĂŒhl aus, dass auch in diesem Jahr der Bestand der Schweizer im EPA – trotz zahlreicher Bewerbungen – weiter abnahm und per Ende 2020 nur noch 57 betrug. Im Vergleich dazu stellt Deutschland 1’766 und Frankreich 1’186 Personen in Amt (zusammen rund 50%). Aber auch kleinere Staaten stellen wesentlich mehr Vertreter, so etwa die Niederlande deren 420, Belgien deren 306, Österreich deren 191, Griechenland deren 186 und Portugal deren 107. Noch bemerkenswerter sind diese Zahlen, wenn man sie ins VerhĂ€ltnis der Patentanmeldungen setzt: So kamen 2020 aus den 38 Vertragsstaaten |5% oder 8’112 Anmeldungen aus der Schweiz. Damit kommt die Schweiz nach Deutschland und Frankreich mit 14% bzw. 6% aller Anmeldungen an dritter Stelle der EPÜ-Vertragsstaaten. Diese Personalentwicklungen seien aus Sicht der Schweiz dramatisch, insbesondere da statutarisch eine gehörige Vertretung aller Vertragsstaaten sichergestellt werden mĂŒsste und es durchaus auch im Interesse von Frankreich und Deutschland sein sollte, dass die Schweiz als einer der wichtigsten Kunden des EPA, in einer wohlbemerkt europĂ€ischen (und nicht EU-) Institution, gehörig vertreten ist.

4. Praxis der nationalen Gerichte zum EPÜ

Wolrad Prinz zu Waldeck und Pyrmont, Rechtsanwalt in DĂŒsseldorf, stellte vier wichtige Entscheide nationaler Patentgerichte vor.

ZunĂ€chst prĂ€sentierte Prinz zu Waldeck und Pyrmont den Entscheid Nokia v. Oppo ([2021] EWHC 2952 (Pat) vom 4. November 2021) des englischen High Court, bei dem sich das Gericht mit der Frage der ZustĂ€ndigkeit fĂŒr die Festsetzung globaler FRAND-Rates beschĂ€ftigte. Nach dem Scheitern der Verhandlungen ĂŒber die VerlĂ€ngerung einer Lizenz erhob Nokia Klage wegen Patentverletzung gegen mehrere in- und ausserhalb Englands ansĂ€ssige Gesellschaften des Oppo-Konzerns. Das Gericht bestĂ€tigte, dass eine internationale ZustĂ€ndigkeit fĂŒr die Festlegung einer FRAND-Rate besteht, wenn in- und auslĂ€ndische Patente mitbetroffen sind und die Bedingungen fĂŒr die Zustellung der Klage an eine Gesellschaft mit Sitz ausserhalb des UK gemĂ€ss CPR 6.36 und 6.37 gegeben sind. Weiter war strittig, ob das Verfahren auszusetzen sei, da gleichzeitig ein Verfahren in Chongqing (VRC) anhĂ€ngig war, welches sich ebenfalls mit globalen FRAND-Rates beschĂ€ftigte. Das Gericht erkannte die suboptimale Situation, in der parallel zwei Verfahren gefĂŒhrt werden mĂŒssen, hielt jedoch fest, dass das Verfahren nicht ausgesetzt werden könne, solange es keinen internationalen Mechanismus zur Koordination gebe.

Im Anschluss befasste sich Prinz zu Waldeck und Pyrmont mit der Entscheidung Vestel v. Philips (NL), (Rechtbank Den Haag vom 15. Dezember 2021, C/09/604737/HA ZA 20–1236), in welcher das Gericht zu entscheiden hatte, ob zusammen mit der niederlĂ€ndischen Phillips auch drei auslĂ€ndische Gesellschaften eines Patentpools verklagt werden können. Das Gericht stellte fest, dass die ZPO (NL) im Unterschied zur EuGVVO vorsehe, dass mehrere Personen an einem fĂŒr einen Beklagten örtlich zustĂ€ndigen Gericht verklagt werden können, wenn die Forderungen gegen die Beklagten in einem solchen Zusammenhang stehen, dass es zweckmĂ€ssig erscheint, sie gemeinsam zu verhandeln und zu entscheiden. Das niederlĂ€ndische Recht gehe somit weiter als die EuGVVO, in der eine gemeinsame Verhandlung angezeigt ist, sofern eine gemeinsame Verhandlung geboten erscheint, um widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. Das Gericht bejahte vorliegend eine ausreichend enge VerknĂŒpfung, da die Beklagten ein abgestimmtes Klageverhalten an den Tag legten.

Im dritten Entscheid, High Point v. KPN (Rechtbank Den Haag vom 15. Mai 2021, C/09/598504/HA ZA 20-843), war das Zusammenspiel von EPA und nationalem Verfahren zu klĂ€ren. Das Distriktgericht Den Haag hatte im Jahr 2010 ein europĂ€isches Patent von High Point fĂŒr nichtig erklĂ€rt und seine Verletzungsklage zurĂŒckgewiesen. Im anschliessenden Berufungsverfahren verteidigte High Point das Patent mit neuen AnsprĂŒchen, welche vom Gericht als prozessual verspĂ€tet zurĂŒckgewiesen wurden. Daraufhin beantragte High Point beim EPA eine BeschrĂ€nkung des strittigen Patents, welche das EPA im Jahr 2017 gewĂ€hrte. Im Anschluss verlangte High Point beim Berufungsgericht die Weiterverhandlung basierend auf den zentral beschrĂ€nkten AnsprĂŒchen. Das Berufungsgericht lehnte dies jedoch ab. Daraufhin gelangte die Frage an den Hoge Raad. Dieser stellte im Februar 2020 fest, dass die ZurĂŒckweisung der Berufung zulĂ€ssig war, jedoch keine sachliche Entscheidung ĂŒber den Rechtsbestand der zentral eingeschrĂ€nkten AnsprĂŒche beinhalte, weshalb es High Point unbenommen bleibe, den Rechtsbestand der eingeschrĂ€nkten AnsprĂŒche in einem neuen Verfahren zur ÜberprĂŒfung zu stellen. High Point leitete daraufhin das hier vorgestellte neue Verfahren ein und beantragte bei der Rechtsbank Den Haag die ÜberprĂŒfung des Rechtsbestands der eingeschrĂ€nkten AnsprĂŒche. Die Rechtsbank Den Haag liess das Verfahren zu mit der BegrĂŒndung, dass die NichtigerklĂ€rung des ursprĂŒnglichen Patents erst 2020 – somit nach Abschluss des BeschrĂ€nkungsverfahrens im Jahr 2017 – rechtskrĂ€ftig geworden sei und die rechtskrĂ€ftige NichtigerklĂ€rung des erteilten Patents keine Aussage zum Rechtsbestand des zentral beschrĂ€nkten Patents beinhalte.

Zuletzt stellte Prinz zu Waldeck und Pyrmont noch den Entscheid Menzis v. AstraZeneca (Gerechtshof Den Haag vom 14. Oktober 2020, C/09/541261/HA ZA 17-1084) des Gerechtshof Den Haag vor. Nach der Aufrechterhaltung des Patents in erster Instanz wurde das streitauslösende Patent von AstraZeneca im Berufungsverfahren fĂŒr nichtig erklĂ€rt. Im Anschluss an das erstinstanzliche Urteil hielt der Patentinhaber andere Wettbewerber mit einstweiligen VerfĂŒgungen vom Eintritt in den Markt ab. Die KlĂ€gerin Menzis, eine Krankenversichererin, war der Ansicht, dass sich AstraZeneca so zu ihrem Nachteil ungerechtfertigt bereichert habe, da sie ihren Kunden anstelle der gĂŒnstigeren Generika die teureren AstraZeneca-Produkte zu erstattet hatte. Nachdem das Bezirksgericht ab dem Zeitpunkt der Zustellung der einstweiligen VerfĂŒgung eine ungerechtfertigte Bereicherung bejahte, gelangte die Beklagte an den Gerechtshof Den Haag, welcher der Berufung stattgab. Dieser verneinte eine Haftung fĂŒr SchĂ€den bei der Durchsetzung von Patenten, welche spĂ€ter fĂŒr ungĂŒltig erklĂ€rt werden. Daran Ă€ndert auch nichts, dass Menzis als Krankenversicherer sich nicht selbst ĂŒber das Patent hinwegsetzen konnte. Eine ungerechtfertigte Bereicherung lehnte das Gericht ebenfalls ab, da das Patent wĂ€hrend der Durchsetzung in Kraft war.

|5. Diskussion

In der Folge leiteten Mark Schweizer und Dr. Tobias Bremi, beide Richter am Bundespatentgericht, eine Diskussion zu aktuellen Themen im Patentrecht.

Zu Beginn wies Bremi auf eine Entscheidung hin, in der festgestellt wurde, dass keine Rechtsgrundlage fĂŒr die Anpassung der Patentbeschreibung durch die Beschwerdekammer bestehe. Bremi wollte von Blumer wissen, ob ein Patentinhaber von der Beschwerdekammer verlangen könne, dass diese die Sache direkt an die Einspruchsabteilung zurĂŒckschicke, ohne die Beschreibung anzupassen. Blumer stellte fest, dass die Kammer die Beschreibung nicht selbst anpasse, sondern diese an die Einspruchsabteilung mit der Massgabe zurĂŒckschicke, die Beschreibung sei «falls nötig» anzupassen. Zurzeit sei jedoch noch nicht klar, wohin sich diese Rechtsprechung entwickle.

Die Diskussion ging anschliessend ĂŒber zu Fragen der EinschrĂ€nkung des Patentes wĂ€hrend des Prozesses. Schweizer fĂŒhrte aus, das Bundesgericht habe entschieden, dass eine zentrale EinschrĂ€nkung nach Aktenschluss nicht mehr berĂŒcksichtigt werde, da es sich in der Regel um ein unechtes Novum handle. Bremi fĂŒhrte aus, dass nach schweizerischer Rechtsprechung nicht klar sei, ob nach Erledigung des Verfahrens ein Patentinhaber erneut mit einer eingeschrĂ€nkten Fassung ans Gericht gelangen könne. Er wies auf Rechtsprechung hin, welche besagt, dass alle AnsprĂŒche gegen einen Verletzer in einem Verfahren geltend gemacht werden mĂŒssen. Bremi fragte die deutschen Diskussionsteilnehmer, wie dies in Deutschland gehandhabt werde, wenn parallel ein Nichtigkeitsverfahren beim Bundespatentgericht und ein Verletzungsverfahren vor den Zivilgerichten stattfindet. Prinz zu Waldeck und Pyrmont fĂŒhrte aus, dass ein Urteil im Verletzungsverfahren die Parteien meist dazu bewege, einen Vergleich abzuschliessen und es deshalb keine Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren gebe. Wenn sich am Ende des Nichtigkeitsverfahrens herausstellte, dass das Patent nicht aufrechterhalten werden könne, gebe es die Möglichkeit, ein Wiederaufnahmeverfahren zu starten, sofern klar sei, dass die Verletzungsform nicht mehr vom Patent erfasst ist. Grabinski wies auf die Möglichkeit hin, in solchen FĂ€llen eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH zu erheben, mit dem Antrag, die Beschwerde sei auszusetzen.

Bremi schilderte das Unbehagen des Schweizer Bundespatentgerichts im Umgang mit Patentinhabern, welche nach Aktenschluss ein zentrales BeschrĂ€nkungsverfahren anstreben. Bremi fragte, wie die Erkenntnisse eines BeschrĂ€nkungsverfahrens in Deutschland berĂŒcksichtigt wĂŒrden. Grabinski erklĂ€rte, dass in Deutschland der Hinweis nach § 83 Patentgesetz eine wichtige Rolle spiele. Falle der Hinweis zu Ungunsten des Patentinhabers aus, so mĂŒsse dieser alle HilfsantrĂ€ge stellen. Nur wenn der Hinweis dem Patentinhaber einen Verfahrensausgang zu seinen Gunsten prognostiziere, brauche der Pateninhaber keine HilfsantrĂ€ge zu stellen und könne seine HilfsantrĂ€ge im spĂ€teren Berufungsverfahren bringen. Schweizer warf ein, dass das Gericht mit dem Fachrichtervotum streng genommen ein zweites Mal die Streitsache kommentiere. In der Instruktionsverhandlung erörtere der Fachrichter in der Regel seine Position ein erstes Mal. Dies diene einem Ă€hnlichen Zweck wie der Hinweis, dass die Möglichkeit bestehe, nach dem Fachrichtervotum HilfsantrĂ€ge einzureichen.

II. Marken- und Designrecht

1. Praxis der Beschwerdekammer des EUIPO und des EuGH

Elisabeth Fink, Mitglied der Beschwerdekammern des EUIPO, stellte vier Entscheide im Marken- und zwei weitere Entscheide im Designrecht vor.

Thema der ersten Entscheidung (GBK vom 10. Juni 2021, R 368/2016, «Inmobiliaria Portixol») war die SchutzfĂ€higkeit von geografischen Herkunftsangaben in FĂ€llen, in denen es sich um ein sehr kleines geografisches Gebiet handelt. Die zentrale Frage war, welche Voraussetzungen gegeben sein mĂŒssen, um davon ausgehen zu dĂŒrfen, dass eine Ortsbezeichnung einem erheblichen Teil der relevanten Verkehrskreise bekannt ist. «Portixol» sei ein Stadtteil von Palma de Mallorca, der touristisch sehr begehrt und deshalb sehr bekannt sei, weshalb die Ortsangabe den relevanten Verkehrskreisen in der EU bekannt sei. Da der Nachweis weder fĂŒr Spanien noch fĂŒr die EU erbracht werden konnte, wurde der negative Entscheid der Vorinstanz gestĂŒtzt.

Die nĂ€chste Entscheidung der Beschwerdekammer (GBK vom 26. MĂ€rz 2021, R 551/2018, «Device») thematisierte die Verwechslungsgefahr bei Einzelbuchstaben. Die erste Instanz hat einem Widerspruch stattgegeben, mit der BegrĂŒndung, beide Bildelemente zeigten ein A, wodurch sich bildlich, klanglich und begrifflich eine Verwechslungsgefahr ergebe. Die grosse Beschwerdekammer erkannte keine Verwechslungsgefahr und hob die Entscheidung auf. Sie begrĂŒndete dies damit, dass keine ZeichenĂ€hnlichkeit bestehe, da der Querbalken eines A fehle. Der visuelle Gesamteindruck sei zudem grafisch unterschiedlich. Das Gericht folgerte daraus, dass, wenn man den Grossbuchstaben A nicht erkenne, auch der Klang nicht Ă€hnlich sei.

In der dritten Entscheidung (EuGH vom 16. Juli 2020, C-714/18, «tigha/TAIGA»), welche Fink vorstellte, hatte das Gericht die Möglichkeit, seine Rechtsprechung zur Frage der teilweisen Benutzung nochmals zu erlĂ€utern. Eine bereits Ă€ltere Marke war fĂŒr die Kategorien «Bekleidung» und «Oberbekleidung» eingetragen. Die Widerspruchsgegnerin strebte eine Neueintragung ihres Zeichens fĂŒr die Waren der Unterkategorie «Wetterschutzoberbekleidung nur zum Schutz gegen KĂ€lte, Wind und/oder Regen» an. Zumal in Bezug auf die relevanten Kriterien zur Bestimmung einer als selbstĂ€ndig qualifizierenden Untergruppe der Zweck und die Bestimmung der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wesentliche Kriterien darstellen, ist das Gericht in diesem Fall von einem einheitlichen Zweck der Waren der Kategorie «Bekleidung» und «Oberbekleidung» ausgegangen, da alle Kleider/Oberbekleidung zur Bedeckung resp. zum Schutz des Körpers dienen. Die Kategorie «Wetterschutzbekleidung» |sah das Gericht deshalb nicht als selbststĂ€ndige Untergruppe an und bejahte eine Verwechslungsgefahr.

Im letzten Urteil zum Markenrecht (EuGH vom 11. November 2020, C-809/18, «MAGIC MINERALS BY JEROME ALEXANDER/MINERAL MAGIC») hatte das Gericht eine Streitigkeit im Zusammenhang mit einer sog. Agentenmarke zu beurteilen. Die Inhaberin der Widerspruchsmarke hatte gestĂŒtzt auf Art. 8 UMV Widerspruch gegen die neu angemeldete Marke «MINERAL MAGIC» eingelegt. Die Beschwerdekammer vertrat die Auffassung, dass gestĂŒtzt auf Art. 8 die Eintragung untersagt werden könne, wenn die Zeichen Ă€hnlich sind. Das erstinstanzliche Gericht war hingegen der Auffassung, dass nur bei IdentitĂ€t der Zeichen die Eintragung gestĂŒtzt auf Art. 8 UMV verwehrt werden könne. Auf Klage des EUIPO hin hob der EuGH das Urteil auf. Der Wortlaut des Art. 8 UMV sei nicht klar, weshalb aus der fehlenden Bezugnahme zum Begriff der Ähnlichkeit nicht geschlossen werden könne, dass nur identische Marken gemeint sind.

Im ersten Urteil zum Designrecht (GBK vom 24. MĂ€rz 2021, T-515/19) war das Design eines Lego-Steins umstritten. Die Beschwerdekammer hatte dem Löschungsantrag gestĂŒtzt auf die TechnizitĂ€t stattgegeben. Der Gerichtshof hob die Anordnung mit der BegrĂŒndung auf, die NichtigkeitserklĂ€rung setze voraus, dass alle Erscheinungsmerkmale technisch bedingt sind. Die BeschwerdefĂŒhrerin habe die glatte Oberseite des Bausteins nicht als Erscheinungsmerkmal berĂŒcksichtigt und damit nicht alle Merkmale geprĂŒft.

Im zweiten und letzten Urteil (GBK vom 14. April 2021, T-579/19) zum Designrecht wurde thematisiert, inwiefern eine Sammelanmeldung mit einer PrioritĂ€t einer PCT-Anmeldung in Anspruch genommen werden kann. Der PrĂŒfer hatte die Anmeldung gestĂŒtzt auf Art. 41(1) GGV zurĂŒckgewiesen, da diese lĂ€nger als sechs Monate zurĂŒckliege. Die Entscheidung wurde vom Gerichtshof mit der BegrĂŒndung aufgehoben, das Gesetz sehe keine Regelung zur Inanspruchnahme einer Patentanmeldung vor, weshalb es sich um eine RegelungslĂŒcke handle, welche zu ergĂ€nzen sei. Das Gericht kam letztendlich zum Schluss, dass das PrioritĂ€tsrecht nach dem Ă€lteren Recht zu bestimmen sei. Die ZurĂŒckweisung des PrioritĂ€tsanspruchs sei deshalb fehlerhaft.

2. Praxis der Unionsmarkengerichte

Im Anschluss referierte Prof. Dr. Ulrich Hildebrandt, Rechtsanwalt in Berlin, ĂŒber die Praxis der Unionsmarkengerichte.

Vor dem Hintergrund des nach wie vor bestehenden Bedarfs nach Harmonisierung ging er in der Folge zunĂ€chst auf Art. 123 UMV (Unionsmarkengerichte) und Art. 124 UMV (ZustĂ€ndigkeit fĂŒr Klagen betreffend Verletzung und RechtsgĂŒltigkeit) ein und skizzierte insbesondere redaktionelle Fehler im Gesetzestext.

Dazu veranschaulichte Hildebrandt anhand eines kurzen Falles (Rechtbank Rotterdam vom 20. Februar 2020, C/10/590180/KG ZA 20-65), dass die ausschliessliche Gerichtsbarkeit der Unionsmarkengerichte bereits aufgrund von Art. 131 UMV nicht absolut sei, weshalb es durchaus rechtmÀssig sein könne, auch in Unionsmarkenstreitigkeiten das nationale Gericht anstelle des Unionmarkengerichtes anzurufen.

In seinen weiteren AusfĂŒhrungen machte Hildebrandt auf die seit langem umstrittene Frage aufmerksam, ob aus eingetragenen, schutzunfĂ€higen Zeichen AnsprĂŒche abgeleitet werden können. Trotz gegenteiligem Ergebnis einer von der EU in Auftrag gegebenen AbklĂ€rung und entsprechender Amtspraxis haben weder der EuG noch der EuGH bislang bestĂ€tigt, dass aus schutzunfĂ€higen Zeichen keine AnsprĂŒche abgeleitet werden können. Vielmehr halten die beiden Gerichte an ihrer uneinheitlichen Entscheidungspraxis fest, was nunmehr auch den deutschen Bundesgerichtshof in Abweichung zu seiner bisherigen Praxis dazu veranlasst hat, grundsĂ€tzlich schutzunfĂ€higen Zeichen Schutz zuzusprechen (BGH vom 14. Februar 2019, I ZB 34/17, «KNEIPP»).

In den beiden darauffolgenden, von Hildebrandt vorgetragenen FÀllen ging es insbesondere um Fragen des harmonisierten Rechts und den in diesem Zusammenhang fehlenden Austausch in der EU. So entschied zum Beispiel ein rumÀnisches Gericht, dass eine Gesellschafterhaftung in jenen FÀllen denkbar ist, in denen die Gesellschafter einen aktiven Beitrag zur Markenrechtsverletzung leisten (Tribunal Bucharest vom 6. Oktober 2020, 26303/3/2019), oder dass gegen einen Markenrechtsverletzer in jedem Fall ein Unterlassungsanspruch besteht, selbst wenn die Verletzung beendet ist (Tribunal Bucharest vom 22. Juli 2020, 3663/3/2019). Angewendet wurde in diesen FÀllen nationales Recht, obwohl der Begriff der «Verletzung» bzw. der «drohenden Verletzung» harmonisiertes Recht darstellt.

Hildebrandt setzte seinen Vortrag fort mit zwei FĂ€llen, mittels welchen er die grossen HĂŒrden fĂŒr AnsprĂŒche aus Unionsmarken erlĂ€uterte. So zeigte er zunĂ€chst anhand des Falls «conectabalear» (Alicante Provincial Court vom 25. April 2019, 538/2019) auf, wie Art. 16 UMV beinahe zur Vernichtung des Unterlassungsanspruchs der Unionsmarke fĂŒhrt, da ein Unionsmarkenrechtsinhaber aufgrund der ZustĂ€ndigkeitsregelung nur dann auf Unterlassung der Benutzung einer in einem anderen Land eingetragenen Marke klagen kann, wenn er in dem jeweiligen Land vorab erfolgreich die Feststellung der Nichtigkeit der Marke erwirkt hat. Anhand des Falles «LEDARE» (Gerechtshof Den Haag vom 28. September 2021, 200.289.220/01) erlĂ€uterte Hildebrandt im Anschluss die Problematik, dass Art. 132 und 128 UMV einem Unionsmarkenrechtsverletzer die Möglichkeit eröffnen, jedes Verfahren stoppen und aussetzen zu lassen.

Ritscher und Hildebrandt kamen anschliessend zum gemeinsamen Schluss, dass einerseits die Durchsetzung einer Unionsmarke ausgesprochen schwierig ist. Es bestĂŒnden dabei insbesondere in prozessualer Hinsicht nach wie vor derart viele systemimmanente «Bremsklötze», dass ein Obsiegen im Unionsmarkenrechtsverfahren beinahe unmöglich geworden sei, weshalb auch die Empfehlung klar dahin gehen mĂŒsse, Marken immer auch auf nationaler |Ebene anzumelden. Andererseits sollten sich nationale Gerichte und AnwĂ€lte dringend mit dem Unionsmarkenrecht vertraut machen, da es durchaus vorkommen könne, dass auslĂ€ndisches Recht und damit auch Unionsmarkenrecht angewendet werden mĂŒsse.

III. Urheberrecht: Praxis des EuGH und der nationalen Gerichte

Prof. Dr. Thomas Dreier, Professor und Institutsleiter am Karlsruher Institut fĂŒr Technologie (KIT), referierte zur urheberrechtlichen Praxis des EuGH und der nationalen Gerichte.

ZunĂ€chst wies Dreier darauf hin, dass das Urheberrecht zwar wie alle anderen IP-Rechte auch im europĂ€ischen Mehrebenensystem verankert ist, es im Gegensatz zum Gemeinschaftsmarken- oder Designrecht jedoch kein Gemeinschaftsurheberrecht gibt. Unterschiede, die sich aus der nationalen Gesetzgebung ergeben, seien deshalb grundsĂ€tzlich hinzunehmen. Zwar wurde seit 1991 eine ganze Reihe sog. Harmonisierungs-Richtlinien auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte verabschiedet, welche dazu dienen sollten, das Urheberrecht anzugleichen und Unterschiede in den Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedsstaaten zu verringern oder aufzuheben. Dass daraus in absehbarer Zeit ein Gemeinschaftsurheberrecht entstehen wird, sei jedoch nahezu ausgeschlossen. Dreier erklĂ€rte weiter, dass in der Praxis deshalb insbesondere dem EuGH eine entscheidende Rolle zukomme, wenn es darum geht, das Urheberrecht der EU-LĂ€nder einander anzugleichen. Der EuGH werde aufgrund des strikten Anwendungsvorrangs des EuGH-Rechts immer dann von den nationalen Gerichten angerufen, wenn es um die Auslegung der europĂ€ischen Vorgaben geht. Es sei dabei jedoch zwischen dem nicht (vollstĂ€ndig) harmonisierten und dem (voll- und teil-)harmonisierten Bereich zu unterscheiden. Dabei nehme der EuGH im Bereich der Vollharmonisierung die volle Auslegungskompetenz fĂŒr sich in Anspruch, einschliesslich der Anwendung der europĂ€ischen Grundrechte. Zur methodischen Vorgehensweise des EuGH fĂŒhrte Dreier weiter aus, dass sich der Gerichtshof bei der Auslegung europĂ€ischer Rechtsbegriffe stark an den korrespondierenden Rechtsbegriffen internationaler Konventionen orientiere, seiner Auslegung Wortlaut, Ziel und VerhĂ€ltnismĂ€ssigkeit zugrunde lege sowie die ErwĂ€gungsgrĂŒnde zu den verschiedenen Richtlinien heranziehe und damit, trotz fehlendem Gemeinschaftsurheberrecht, eine mit dem Markenrecht vergleichbare Lage schaffe. Im Anschluss erlĂ€uterte Dreier im Detail vier Trends im Sinne gemeinsamer Grundkriterien, welche sich aus den mittlerweile doch zahlreichen urheberrechtlichen Entscheidungen des EuGH herausbilden lassen: (1) Vereinheitlichung statt (nur) Harmonisierung, (2) inhaltliche Konsolidierung, (3) Heranziehung der Grundrechte und (4) BerĂŒcksichtigung der VerhĂ€ltnismĂ€ssigkeit. Damit schaffe man die Möglichkeit, schon vorgĂ€ngig besser abschĂ€tzen zu können, wie der EuGH aller Vermutung nach entscheiden wĂŒrde.

IV. IP in Osteuropa

Zum Abschluss der Tagung ging Michael Woller, Rechtsanwalt in Wien, auf das Thema IP in Osteuropa ein.

Woller begann sein Referat mit AusfĂŒhrungen zu den teils verkĂŒrzten VerjĂ€hrungsfristen bei Dauerdelikten in osteuropĂ€ischen LĂ€ndern und dem damit einhergehenden Erfordernis erhöhter Aufmerksamkeit. Er verwendete dazu einen Beispielfall aus Ungarn, welcher von einer aus Abwandlung eines MusikstĂŒcks resultierenden Urheberrechtsverletzung handelte, und zeigte auf, dass ZahlungsansprĂŒche aufgrund der in Ungarn geltenden Vorschriften zur allgemeinen VerjĂ€hrungsfrist – mit Ausnahme der Klage innert eines Jahres ab erstmaliger Kenntnisnahme – nur fĂŒr Eingriffshandlungen der letzten fĂŒnf Jahre bestehen. Deshalb sollten sich Urheberrechtsinhaber schon frĂŒhzeitig mit der Abwendung allfĂ€lliger Verletzungen befassen.

Als nĂ€chstes griff Woller das Thema fremdsprachige Begriffe in der Werbung (inkl. Werbeslogans) auf. Er ging in diesem Zusammenhang auf die in den meisten osteuropĂ€ischen LĂ€ndern vorhandene EinschrĂ€nkung ein und erlĂ€uterte, dass die Verwendung fremdsprachiger Begriffe – da gesetzlich nicht bzw. nur beschrĂ€nkt erlaubt – allenfalls zur VerhĂ€ngung von Verwaltungsstrafen fĂŒhren kann. Erlaubt ist die Verwendung fremdsprachiger Begriffe meist nur dann, wenn die Begriffe fĂŒr den Verbraucher leicht verstĂ€ndlich (z.B. «pizzeria» oder «pub») oder zusĂ€tzlich in die jeweilige Landessprache ĂŒbersetzt sind, wobei dann keine Übersetzung notwendig ist, wenn der Werbeslogan bereits als Marke registriert ist.

Woller setzte seine PrĂ€sentation mit drei FĂ€llen zur Durchsetzung von Farb- und Ausstattungsmarken fort. Er begann mit einer Entscheidung des obersten Kassationsgerichtshofs Serbiens, aus der hervorgeht, dass Verwechslungs- und Assoziationsgefahr in Serbien als Rechtsfrage vom Gericht selbst und nicht durch einen SachverstĂ€ndigen zu beurteilen sind. Anhand eines aus Bulgarien stammenden Falls zum Thema Durchsetzung von Farb- und Ausstattungsmarken zeigte Woller ferner auf, dass es in vielen osteuropĂ€ischen LĂ€ndern eine «Toolbox» gibt, die weit ĂŒber das hinausgehen kann, was aus der eigenen Heimatjurisdiktion bekannt ist. So kann die Durchsetzung von Farb- und Ausstattungsmarken in Bulgarien beispielsweise nicht nur auf gerichtlichem Wege, sondern auch ĂŒber die Wettbewerbsbehörde oder das Patent- und Markenamt erfolgen. Der dritte von Woller behandelte Fall handelte von einem Tankstellendesign in Albanien, mit welchem eine Assoziationsgefahr einherging, obwohl in Albanien selbst kein vergleichbares Tankstellendesign bestand. Das Design der Tankstelle war aber jenem eines Anbieters aus der zentralöstlichen und sĂŒdöstlichen europĂ€ischen Region sehr Ă€hnlich und deshalb Fernfahrern, Urlaubern und GeschĂ€ftsreisenden aus NachbarlĂ€ndern bekannt und somit geeignet, eine Assoziationsgefahr hervorzurufen.

Zuletzt widmete sich Woller dem Thema Erschöpfung des Markenrechts und in diesem Zusammenhang unter anderem dem Fall «SILHOUETTE» (EuGH vom 16. Juli 1998, |C-355/96), in welchem der EuGH entschieden hatte, dass es im Markenrecht nur eine EWR- und keine weltweite Erschöpfung gibt. Dennoch geht das oberste Kassationsgericht Bulgariens von einer weltweiten Erschöpfung aus. Im Fall «DIAGEO» (EuGH vom 16. Juli 2015, C-681/13) stellte der EuGH klar, dass der Umstand, dass eine in einem Mitgliedsstaat ergangene Entscheidung gegen das Unionsrecht verstösst, nicht grundsÀtzlich die Versagung der Anerkennung dieser Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund eines Verstosses gegen den ordre public dieses Staates rechtfertigt. Die Geltendmachung eines allfÀlligen Verstosses gegen den ordre public setze ohnehin die vorgÀngige Beschreitung des gesamten Rechtswegs im jeweiligen Land voraus.