09 | 2022
Rechtsprechung | Jurisprudence

|4. Kennzeichenrecht | Droit des signes distinctifs
4.5 Domainnamen | Noms de domaine

«RSP Rail Service Partner SA | www.rspsa.ch» Bundesgericht vom 3. Januar 2022

Keine Verwechslungsgefahr bei alleiniger Übereinstimmung eines kennzeichnungsschwachen Akronyms

I. Zivilrechtliche Abteilung; Abweisung der Beschwerde; Akten-Nr. 4A_375/2021

ZGB 29 II; OR 951, 956; UWG 3 I d; MSchG 13, 3 I.

Domainnamen können die dahinterstehende Person, Sache oder Dienstleistung identifizieren und insofern eine Kennzeichnungsfunktion haben. Dies hat zur Folge, dass Domainnamen gegenüber absolut geschützten Kennzeichen Dritter den gebotenen Abstand einhalten müssen, um Verwechslungen zu vermeiden (E. 3.2).

ZGB 29 II.

Domainnamen können als solche – unabhängig von Inhalt und Gestaltung der Webseite, auf die sie verweisen – Verwechslungsgefahr begründen (E. 4.1.2).

ZGB 29 II.

Eine kurze Sequenz von Buchstaben, die nicht ausgesprochen, sondern nur buchstabiert werden kann, ist als Namensbestandteil grundsätzlich kennzeichnungsschwach. Das gilt insbesondere für Buchstabenkombinationen, die aus einer blossen Aneinanderreihung der Anfangsbuchstaben von im Namen enthaltenen Sachbezeichnungen bestehen (E. 4.4).

ZGB 29 II.

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist zu berücksichtigen, dass Internetnutzer Domainnamen mit besonderer Aufmerksamkeit begegnen, weil sie wissen, dass schon geringe Abweichungen zu einer anderen Webseite führen können (E 4.4).

ZGB 29 II; OR 951, 956; UWG 3 I d
; MSchG 13, 3 I.

Für das gesamte Kennzeichenrecht gilt ein einheitlicher Begriff der Verwechslungsgefahr, dem indes die Besonderheiten der jeweiligen Anspruchsnorm zugrunde zu legen sind (E. 5, 6).

CC 29 II; CO 951, 956; LCD 3 I d; LPM 13, 3 I.

Les noms de domaine peuvent identifier la personne, l’objet ou le service qui s’y rattache et remplissent, dans cette mesure, une fonction d’identification. Cela a pour conséquence que les noms de domaine doivent se distinguer suffisamment des signes distinctifs appartenant à de tiers et protégés par un droit absolu, ce afin d’éviter toute confusion (consid. 3.2).

CC 29 II.

Les noms de domaine sont susceptibles, en tant que tels, de créer un risque de confusion, indépendamment du contenu et de la mise en page du site Internet auquel ils renvoient (consid. 4.1.2).

CC 29 II.

Une courte séquence de lettres qui ne peut pas être prononcée, mais seulement épelée, n’est que faiblement distinctive en tant qu’élément constitutif d’un nom, tout particulièrement dans le cas d’une combinaison de lettres qui consiste en une simple juxtaposition de la première lettre des désignations génériques contenues dans le nom (consid. 4.4).

CC 29 II.

Lors de l’évaluation du risque de confusion, il convient de tenir compte du fait que les internautes accordent une attention particulière aux noms de domaine, car ils savent qu’une différence, même minime, peut les conduire sur un autre site Internet (consid. 4.4).

CC 29 II; CO 951, 956; LCD 3 I d; LPM 13, 3 I.

Une notion uniforme du risque de confusion s’applique à l’ensemble du droit des signes distinctifs; celle-ci doit toutefois se fonder sur les particularités de la norme concernée (consid. 5, 6).

Die Beschwerdegegnerin liess im Januar 2009 den Domainnamen «rspsa.ch» registrieren und ist seither dessen Halterin. Im März 2009 gründete die Beschwerdegegnerin zusammen mit einer anderen Gesellschaft die RSP Rail Service Partner SA (nachfolgend «Beschwerdeführerin»). Die Beschwerdegegnerin hielt zunächst 50% der Aktien der Beschwerdeführerin, verkaufte diese aber im Dezember 2014. Die Beschwerdeführerin war danach der Auffassung ihr stehe der Domainname «rspa.ch» zu und leitete deshalb ein Schlichtungsverfahren vor der Streitbeilegungsstelle der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) gegen die Beschwerdegegnerin ein. Mit Entscheid vom 22. Dezember 2017 ordnete die Expertin der WIPO die Übertragung des Domainnamens an die Beschwerdeführerin an. Daraufhin klagte die Beschwerdegegnerin beim Handelsgericht des Kantons Zürich auf Feststellung, dass (1) sie durch die Registrierung des Domainnamens die Firma der Beschwerdeführerin weder firmen- noch namensrechtlich verletzt, und keinen Verstoss gegen das UWG, namentlich Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG, begeht, und (2) der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf Übertragung des Domainnamens zusteht. Die Beschwerdeführerin begehrte widerklageweise die Übertragung des Domainnamens. Mit Urteil und Beschluss vom 25. Mai 2021 trat das Handelsgericht des Kantons Zürich auf das Übertragungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht ein und stellte u.a. fest, dass die Beschwerdegegnerin durch die Registrierung der Domain rspsa.ch die Firma bzw. den Namen der Beschwerdeführerin weder in firmen- noch in namensrechtlicher Hinsicht verletzt, und dass die Beschwerdegegnerin durch die Registrierung der Domain keinen Verstoss gegen das UWG, namentlich Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG, beging. Gegen diesen Entscheid gelangte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde ab.

|Aus den Erwägungen:

3.2. Das Bundesgericht hat bereits mehrfach festgehalten, dass Domain-Namen in technischer Hinsicht den an das Netzwerk angeschlossenen Rechner identifizieren und daher an sich weder eine Person noch ein bestimmtes Unternehmen kennzeichnen. Für den Internet-Benützer steht jedoch – so die höchstrichterliche Rechtsprechung – die technische Funktion des Domain-Namens nicht im Vordergrund. Vielmehr bezeichnet dieser aus Sicht des Anwenders zunächst eine Webseite als solche. Zudem identifiziert er bei geeigneter Ausgestaltung auch die dahinterstehende Person, Sache oder Dienstleistung und ist insofern – je nach konkreter Situation – als Kennzeichen mit einem Namen, einer Firma oder Marke vergleichbar (BGE 128 III 353 ff. E. 3; 126 III 239 ff. E. 2b; BGer, sic! 2020, 29 ff. E. 6.1, «Avia SA/Swiss Avia Consult Sàrl»; BGer, sic! 2011, 727 ff. E. 4, «Jetfly»).

Diese Kennzeichnungsfunktion der Domain-Namen hat zur Folge, dass diese gegenüber den absolut geschützten Kennzeichen Dritter den gebotenen Abstand einzuhalten haben, um Verwechslungen zu vermeiden. Gestützt auf Namens-, Firmen- oder Markenrecht kann – bei gegebenen Voraussetzungen – die Verwendung eines verletzenden Zeichens als Domain-Namen entsprechend grundsätzlich verboten werden. Die Domain-Namen unterstehen überdies auch dem Lauterkeitsgebot des Wettbewerbsrechts (BGE 128 III 353 ff. E. 3; 126 III 239 ff. E. 2c; BGer, sic! 2020, 29 ff. E. 6.1, «Avia SA/Swiss Avia Consult Sàrl»; BGer, sic! 2011, 727 ff. E. 4, «Jetfly»).

4.

Das Handelsgericht prüfte zunächst, ob die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf den Namen verletzt ist.

4.1.

4.1.1. Ein Anspruch auf Namensschutz gemäss Art. 29 Abs. 2 ZGB setzt voraus, dass die Namensanmassung den Namensträger beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung namentlich vor, wenn die Aneignung des Namens seitens eines Dritten die Gefahr einer Verwechslung oder Täuschung bewirkt oder wenn sie geeignet ist, zufolge einer blossen Gedankenassoziation in der Meinung des Publikums eine in Wirklichkeit nicht bestehende Beziehung zwischen dem bisherigen Träger des Namens und dem anmassenden Dritten herzustellen. Eine Beeinträchtigung kann somit darin liegen, dass ein Namensträger durch Gedankenverbindungen in nicht vorhandene Beziehungen hineingestellt wird, die er ablehnt und vernünftigerweise auch ablehnen darf (BGE 128 III 401 ff. E. 5, 128 III 353 ff. E. 4; je mit Hinweisen; ferner BGer, sic! 2019, 436 ff. E. 3.1, mit weiteren Hinweisen, «Riverlake/RiverLake»). Als Namensanmassung wird nicht nur die unberechtigte Verwendung des vollen Namens eines anderen betrachtet, sondern bereits die Übernahme des Hauptbestandteils eines solchen, wenn dies zu einer Verwechslungsgefahr führt (BGE 128 III 353 ff. E. 4; 127 III 33 ff. E. 4; 116 II 463 ff. E. 3b).

Soweit der Name einer juristischen Person in Frage steht, ist die Unterscheidbarkeit – wie im Firmenrecht und im Gegensatz zum Markenrecht – nicht einfach aus Sicht der Abnehmer bestimmter Waren oder Dienstleistungen zu prüfen. Die namensrechtlich gebotene Unterscheidbarkeit dient nicht allein der Ordnung des Wettbewerbs, sondern schützt den Träger eines Namens umfassend um seiner Persönlichkeit willen. Entsprechend soll ganz allgemein verhindert werden, dass das Publikum, zu dem nicht nur Kunden, sondern auch weitere Kreise wie etwa Stellensuchende, Behörden und öffentliche Dienste gehören, getäuscht wird (vgl. zum Firmenrecht: BGE 118 II 322 ff. E. 1; 100 II 224 ff. E. 2; BGer, sic! 2022, 34 ff. E. 7.3.1, «Tellco Holding/Tell et al.»; zum Namensrecht: BGE 83 II 249 ff. E. 3a und 3b).

4.1.2. Das Bundesgericht hat sich schon verschiedentlich mit Fällen beschäftigt, in denen die Zulässigkeit eines Domain-Namens unter Namensrecht zu beurteilen war (etwa: BGE 128 III 401 ff. E. 7, 128 III 353 ff. E. 4.2; BGer, sic! 2011, 727 ff. E. 6, «Jetfly»; BGer, sic! 2009, 268 ff. E. 6, «Gallup»; BGer, sic! 2006, 480 ff. E. 3, «BSA»; BGe, sic! 2003, 438 ff. E. 4, «www.djbobo.ch»). Es hat dabei namentlich festgehalten, dass bereits der Domain-Name als solcher die Verwechslungsgefahr begründen kann, unbesehen des Inhalts und der Gestaltung der Webseite, auf welche die Domain verweist (siehe BGE 128 III 401 ff. E. 7.2.2; BGer, sic! 2020, 29 ff. E. 6.1, «Avia SA/Swiss Avia Consult Sàrl»; BGer, sic! 2005, 390 ff. E. 3.5, «Maggi/www.maggi.com»).

4.2. Die Vorinstanz erwog, dass der Name der Beschwerdeführerin RSP Rail Service Partner SA dem Domain-Namen rspsa der Beschwerdegegnerin gegenüberzustellen sei. Eine Zeichenähnlichkeit ergebe sich von vornherein nur, wenn der Domain-Name vom Leser in zwei Bestandteile («rsp» und «sa») getrennt werde. Dies sei aber keineswegs naheliegend. Selbst wenn dies jedoch – so das Handelsgericht weiter – unterstellt würde, bestünde keine Verwechslungsgefahr: Die Angabe der Rechtsform «SA» sei kennzeichnungsschwach, dasselbe gelte für die wenig aussagekräftige Buchstabenfolge «RSP». Vor diesem Hintergrund führten die (wenn auch ebenfalls kennzeichnungsschwachen) Bestandteile «Rail», «Service» und «Partner» zu hinreichender Unterscheidbarkeit.

4.3. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sich eine Zerlegung des Domain-Namens «rspsa» in zwei Teile aufdränge, sei doch die Abkürzung «SA» am Ende für die Angabe der Rechtsform geläufig. Hinzu komme, dass es technisch gar nicht möglich sei, einen Leerschlag in den Domain-Namen zu integrieren. Das Element «RSP» in ihrem Namen RSP Rail Service Partner SA erscheine dominant, da es in Grossbuchstaben geschrieben sei, am Namensanfang stehe und «offensichtlich» ein Akronym der Sachwörter «Rail», «Service» und «Partner» bilde. Dies sei charakteristisch und präge sich ins Erinnerungsbild ein. Der kennzeichnungsschwache und gemeinfreie Einschub «Rail Service Partner» banne die Verwechslungsgefahr nicht. Die Beschwerde|führerin betont zudem, dass die beiden Parteien auf dem gleichen Markt tätig und in benachbarten Bezirken im Kanton Waadt domiziliert seien.

4.4. Das Handelsgericht verglich den Namen der Beklagten RSP Rail Service Partner SA mit dem beanstandeten Domain-Namen rspsa, was die Beschwerdeführerin nicht kritisiert. Werden, wie dies in der Beschwerde verlangt wird, die zwei Buchstaben S und A gedanklich separiert, stimmen die beiden Namen in der Buchstabenfolge R, S und P überein.

Die Kennzeichnungskraft von Abkürzungen und Buchstabenkombinationen ist sehr unterschiedlich. Wenn der Wechsel von Vokalen und Konsonanten erlaubt, eine Buchstabenfolge wie ein Fantasiewort auszusprechen, kann sie verhältnismässig stark prägende Kraft haben. Eine Sequenz von Buchstaben, die nicht ausgesprochen werden kann, sondern bloss buchstabiert wird, prägt sich dagegen dem Gedächtnis weniger leicht ein und bleibt daher, jedenfalls solange sie sich nicht aufgrund langjähriger Namensführung durchgesetzt und Verkehrsgeltung erlangt hat, als Namensbestandteil eher kennzeichnungsschwach. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Komponente «RSP» nur buchstabiert werden kann und es ihr somit an klanglicher Originalität fehlt. Von Bedeutung ist weiter, dass die Anzahl möglicher Kombinationen von zwei oder drei Buchstaben beschränkt ist, zunächst aus mathematischen, aber auch aus rechtlichen Gründen. Wer eine blosse Aneinanderreihung von drei Buchstaben zum Bestandteil des Namens einer juristischen Person erhebt, muss sich daher der geringen Eignung eines solchen Namensbestandteils zur Individualisierung bewusst sein, zumindest sofern der Buchstabenfolge nicht aus anderen Gründen ein prägender Charakter zukommt (vgl. im Einzelnen BGer, sic! 2019, 389 ff. E. 3.4.3, «SRC Wirtschaftsprüfungen/SRC Consulting»). Zu Recht hat das Handelsgericht daher geschlossen, dass die in beiden Zeichen enthaltene Folge «RSP» keine prägende Kraft hat. Daran ändert nichts, dass es im Namen der Beschwerdeführerin an erster Stelle steht, wie diese betont: Erstens ist dies bei Akronymen regelmässig der Fall. Zweitens hat das Bundesgericht bereits entschieden, dass die Individualisierungswirkung dann besonders gering ist, wenn eine Buchstabenkombination – wie vorliegend – ohne Weiteres als blosse Aneinanderreihung der Anfangsbuchstaben von im Namen enthaltenen Sachbezeichnungen erkennbar ist (BGer vom 17. Januar 1995, 4C.312/1994, E. 3a: «SEE Software Engineering Europe», «TFT Tropical Fruits Trading SA» sowie «IC Invest Consult Zürich AG»). Nach den Feststellungen des Handelsgerichts erlangte die Buchstabenfolge auch keine Verkehrsgeltung, was die Beschwerdeführerin mit der blossen Behauptung, sie müsse als branchenbekannt gelten, da die SBB ihre Hauptkundin sei, nicht hinreichend in Frage zieht.

Entsprechend hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass bereits verhältnismässig kennzeichnungsschwache Unterschiede ausreichen, um im Gesamteindruck hinreichend Abstand zu schaffen (vgl. BGer, sic! 2019, 389 ff. E. 3.4.4 mit Hinweisen, «SRC Wirtschaftsprüfungen/SRC Consulting»). Von einer in diesem Sinne ausreichenden Differenzierung kann im vorliegenden Fall ohne Weiteres ausgegangen werden: Einerseits sind im Domain-Namen die Buchstaben «s» und «a» angefügt, was das Wortbild verändert und dazu führt, dass die Zeichen von vornherein nur dann verwechselbar sind, wenn die (im Domain-Namen klein geschriebene) Bezeichnung «sa» als Abkürzung für die Rechtsform vom Adressaten erkannt und gedanklich abgetrennt wird. Andererseits enthält der Name der Beschwerdeführerin die Zusätze «Rail», «Service» und «Partner». Diese sind zwar ihrerseits schwach kennzeichnende Sachbezeichnungen, führen aber – sei es bei gleichzeitiger Wahrnehmung, sei es bei einem zeitlich verschobenen Vergleich aus der Erinnerung – ohne Zweifel zu Unterscheidbarkeit, zumal der Domain-Name keine weiteren (und schon gar nicht ähnliche) Begriffe enthält. Dass die Parteien in sachlicher und örtlicher Nähe tätig sein mögen, vermag dieses Ergebnis nicht umzustossen. Im Übrigen hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass der Nutzer einem Domain-Namen im Allgemeinen mit besonderer Aufmerksamkeit begegnet, da er weiss, dass bereits eine geringe Zeichenabweichung zu einer anderen Webseite führen kann (in diese Richtung bereits BGer, sic! 2005, 123 ff. E. 3.3 am Ende, «Yello/Yellow Access AG (fig.)»; BGer, sic! 2003, 142 ff. E. 2 am Ende, «Experteam AG/Xperteam Management Consultants AG»). Inwiefern die Gefahr von Fehlzurechnungen bestehen soll, ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar, und zwar unabhängig davon, welches Sprachgebiet in der Schweiz angesprochen ist. Insbesondere ist nicht ernsthaft damit zu rechnen, dass es zu ungewollten Zugriffen auf die Webseite der Beschwerdegegnerin durch Personen kommt, welche die Homepage der Beschwerdeführerin besuchen wollten (vgl. BGE 128 III 401 ff. E. 5). Die Beschwerdeführerin vermag keine unrichtige Anwendung der für die Beurteilung einer Namensanmassung massgebenden Grundsätze aufzuzeigen.

4.5. Der Vorinstanz ist somit keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 ZGB vorzuwerfen, wenn sie eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Namen der Beschwerdeführerin und dem strittigen Domain-Namen verneinte. […]

5.

Die Vorinstanz kam sodann zum Ergebnis, dass das Halten des Domain-Namens rspsa.ch durch die Beschwerdegegnerin auch das ausschliessliche Firmengebrauchsrecht (Art. 951 und Art. 956 OR) der Beschwerdeführerin nicht verletzt. Erstens nutze die Beschwerdegegnerin die Domain rspsa.ch nicht aktiv zur Bezeichnung ihrer selbst im Geschäftsverkehr, weshalb ein firmenmässiger Gebrauch zu verneinen sei. Zweitens liege auch in diesem Zusammenhang keine Zeichenverwechselbarkeit vor.

Die Beschwerdeführerin ist mit diesen Ausführungen nicht einverstanden, verweist indes – was die Verwechslungsgefahr betrifft – einzig auf das zum Namensrecht «bereits Dargelegte». Dabei hat es sein Bewenden.

Auf die Fragen, ob das Firmenrecht nur bei firmenmässigem Gebrauch eines verletzenden Kennzeichens Schutz |bietet und unter welchen Voraussetzungen es gegen Domain-Namen eine Handhabe gibt, braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden (siehe immerhin BGer, sic! 2020, 29 ff. E. 6, «Avia SA/Swiss Avia Consult Sàrl»).

6.

Weiter verneinte das Handelsgericht ein unlauteres Handeln der Beschwerdegegnerin. Es verwies auf Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG und hielt fest, dass der wettbewerbsrechtliche Kennzeichenschutz nur Zeichen erfasse, die Kennzeichnungskraft besässen. Diese ergebe sich entweder aufgrund der Originalität des Zeichens oder seiner Verkehrsdurchsetzung. Die Kurzbezeichnung der Beschwerdeführerin «RSP SA» sei weder originär kennzeichnungskräftig noch habe sie sich im Verkehr durchgesetzt.

Dagegen behauptet die Beschwerdeführerin, ihr Kurzname sei «durchaus als originell zu erachten» und habe überdies Verkehrsgeltung erlangt. Beides geht fehl: Sie tut nicht ansatzweise dar, inwiefern ihrem dreibuchstabigen Akronym wettbewerbsrechtliche Originalität zukommen sollte (vgl. nur BGE 135 III 446 ff. E. 6.3.1 und BGE 113 II 204 ff. E. 3 [Buchstabenfolge «RFS» für Hard- und Software]). Ob die Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung erfüllt sind, ist eine Tatfrage, die das Bundesgericht nur nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 BGG überprüft (siehe BGer, sic! 2021, 400 ff. E. 7.3.2, «Luminarte/Lumimart»). Willkür wird nicht geltend gemacht. Ohnehin aber verweist die Beschwerdeführerin auch hier sinngemäss auf ihre Ausführungen zur Namensanmassung, ohne darzulegen, inwiefern die Verwechslungsgefahr aus spezifisch lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten anders zu beurteilen wäre. Sie weist das angefochtene Urteil in diesem Punkt nicht als bundesrechtswidrig aus (siehe im Übrigen zum einheitlichen Begriff der Verwechslungsgefahr für das gesamte Kennzeichenrecht, dem indes jeweils die Besonderheiten der jeweiligen Anspruchsnorm zugrunde zu legen sind: BGer, sic! 2019, 436 ff. E. 3.2, «Riverlake/RiverLake»).

[…]

Ban