«Sicherstellung Parteientschädigung» Bundesgericht vom 21. Dezember 2021
Rechtliches Gehör
I. zivilrechtliche Abteilung; Abweisung der Beschwerde; Akten-Nr. 4A_565/2021
BGG 93 I a; BV 29 II; EMRK 6 Ziff. 1.
Die Verletzung einer Verfahrensgarantie, z.B. der Wahrung des rechtlichen Gehörs, führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Der Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verfolgt jedoch keinen Selbstzweck: Wenn nicht ersichtlich ist, inwieweit die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Für eine erfolgreiche Beschwerde muss die Beschwerdeführende daher konkret aufzeigen, worin ihr Interesse an der Aufhebung des Entscheids besteht und was sie bei Wahrung des rechtlichen Gehörs in das Verfahren eingebracht hätte (E. 2.1–2.2).
LTF 96 I a; Cst. 29 II; CEDH 6 I.
La violation d’une garantie de procédure, par ex. le respect du droit d’être entendu, entraîne en principe l’annulation de la décision attaquée, indépendamment des perspectives de succès de la cause. Le respect du droit d’être entendu ne constitue toutefois par une fin en soi: si l’influence de la violation du droit d’être entendu sur la procédure ne peut pas être clairement démontrée, l’annulation de la décision attaquée ne présente aucun intérêt. Pour qu’un recours aboutisse, la requérante doit donc démontrer concrètement en quoi consiste son intérêt à l’annulation de la décision et ce qu’elle aurait pu apporter à la procédure en cas de respect de son droit d’être entendue (consid. 2.1–2.2).
2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV), weil ihm die letzte Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 30. September 2021 nicht vor, sondern erst mit der Verfügung vom 1. Oktober 2021 zugestellt worden sei. Damit habe die Vorinstanz sein unbedingtes verfassungsrechtlich garantiertes Replikrecht verletzt.
2.1. Die Wahrnehmung des sogenannten (unbedingten) Replikrechts, das vom Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst wird, setzt voraus, dass jede dem Gericht eingereichte Stellungnahme sowie jedes Aktenstück den Beteiligten zugestellt wird, so dass die Prozesspartei sich dazu umgehend unabhängig davon äussern kann, ob die eingereichte Eingabe neue wesentliche Vorbringen enthält und ob sie im Einzelfall geeignet ist, den richterlichen Entscheid zu beeinflussen. Dabei ist es Sache der Parteien und nicht des Gerichts zu beurteilen, ob eine neue Eingabe oder ein neues Beweismittel Bemerkungen erfordert (vgl. BGE 146 III 97 ff. E. 3.4.1; 142 III 48 ff. E. 4.1.1; 139 I 189 ff. E. 3.2; 138 I 484 ff. E. 2.1).
2.2. Zum Gesuch der Beklagten um Sicherstellung der Parteientschädigung und Edition fand ein doppelter Schriftenwechsel statt: Die Beschwerdegegnerin nahm dazu Stellung, worauf die Beklagten am 17. September 2021 replizierten. Dazu äusserte sich die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 30. September 2021. Diese Eingabe wurde den Beklagten zusammen mit der Verfügung vom 1. Oktober 2021 zugestellt. Laut Vorinstanz bekräftigte die Beschwerdegegnerin darin im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen.
Es ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass das unbedingte Replikrecht nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK geboten hätte, die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 30. September 2021 den Beklagten vorgängig zur angefochtenen Verfügung zuzustellen, damit sie selbst hätten prüfen können, ob darin Neues vorgebracht wird, wozu sie sich äussern möchten. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die formelle Natur des Gehörsanspruchs ohne weitere Begründung vorbringt, die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben, kann ihm lediglich insoweit gefolgt werden, als eine Verletzung dieser Verfahrensgarantie grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 143 IV 380 ff. E. 1.4.1; 137 I 195 ff. E. 2.2; 135 I 279 ff. E. 2.6.1). Diese Rechtsprechung darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 143 IV 380 ff. E. 1.4.1; BGer vom 2. November 2021, 4A_216/2021, E. 4.1; vom 22. September 2021, 4A_166/2021, E. 5.2.1, zur Publ. bestimmt; vom 29. Januar 2019, 4A_424/2018, E. 5.2.2; vom 18. April 2018, 4A_247/2017, E. 5.1.3). In casu legt der Beschwerde|führer mit keinem Wort dar, worin sein Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen der unterlassenen vorgängigen Zustellung der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 30. September 2021 bestehen soll und was er bei rechtzeitiger Kenntnis derselben in das Verfahren hätte einbringen wollen. Namentlich widerlegt er die Ausführung der Vorinstanz nicht, die Beschwerdegegnerin habe mit der besagten Eingabe im Wesentlichen lediglich ihre bisherigen Ausführungen bekräftigt. Mithin ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gehörsverletzung den Ausgang des Verfahrens beeinflusst hätte. Die Gehörsrüge ist abzuweisen.
[…]
Hinweis:
Siehe auch weitgehend identischer Entscheid «Sicherstellung Parteientschädigung II» vom 21. Dezember 2021 (Akten-Nr. 4A_567/2021)
St