12 | 2022
Berichte | Rapports

Anna Brand | Mounia Stocker

Urheberrecht: Modernes Urheberrecht? Zum Umgang mit Internet-Nutzungen in der Schweiz und der EU

Paneldiskussion

Anna Brand,

BLaw, Assistentin Universität Basel.

Mounia Stocker,

BLaw, Assistentin Universität Basel.

Der Kreis der Teilnehmenden der Diskussion wurde neben dem Referierenden, Prof. Dr. Ivan Cherpillod von der Universität Lausanne, durch Sabrina Konrad vom IGE, Dr. Georg Nolte, der als Senior Legal Counsel bei Google tätig ist, Dr. Vincent Salvadé, Deputy CEO der SUISA, sowie Rechtsanwalt Dr. Kai-Peter Uhlig ergänzt. Die Leitung der Diskussion übernahmen Prof. Dr. Philippe Gilliéron und Prof. Dr. Cyrill Rigamonti.

Rigamonti erinnerte zum Einstieg daran, dass sich die urheberrechtsbasierte Wertschöpfung in den digitalen Raum verschiebe. Bei der digitalen Transformation und der Plattformisierung stelle sich immer auch die Frage der Verteilungsgerechtigkeit. Bei Revisionen, die das Urheberrecht modernisieren sollten, habe man durchaus auch von altbekannten Werkzeugen Gebrauch gemacht und diese auf neuere Nutzungsformen, wie etwa die Internetnutzung, übertragen. Beispiele hierfür seien die Leistungsschutzrechte für Presseverlage und neue Vergütungsansprüche, wie etwa im Bereich «Video-on-Demand» oder dem zwingenden Vertragsrecht in der EU.

In der Folge berührte die Diskussion zahlreiche dieser Themenkreise. Am meisten Raum beanspruchte die vom Bundesrat neu lancierte Diskussion um die mögliche Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverlage. Konrad legte offen, dass sich das IGE gegenwärtig stark mit dem Thema beschäftige. Es sei dem IGE ein Anliegen dabei sowohl die Technologie als auch die Bedürfnisse der verschiedenen Stakeholder im Auge zu behalten. Immerhin sei trotz stark divergierender Bedürfnisse, auch im Rahmen der Arbeitsgruppe AGUR12, bei der jüngsten URG-Revision letztlich ein Kompromiss geglückt. Nolte äusserte sich kritisch zum Leistungsschutzrecht für Presseverlage. Das Verhältnis von Google zu den Plattformen sei nicht gegensätzlicher, sondern symbiotischer Natur. Deswegen sei das Leistungsschutzrecht auch ein ungeeignetes Mittel, die Probleme der Presseverlage zu lösen. Es könne nämlich keinen Ausgleich schaffen, zumal sich Nachrichteninhalte nur schwer monetarisieren liessen. Seiner Meinung nach lasse sich das Leistungsschutzrecht weder juristisch noch ökonomisch begründen, weshalb er es als Missbrauch des Urheberrechts empfinde. Schliesslich machte er auf einen Entscheid des Bundeskartellamtes in Deutschland zum Leistungsschutzrecht aufmerksam. Das Bundeskartellamt hatte darauf hingewiesen, dass zahlungsfreie Suchdienste ein hohes Allgemeingut darstellten. Leistungsschutzrechte stünden im klaren Widerspruch zu diesem Entscheid, weil davon auszugehen sei, dass vor allem kleinere Anbieter die auf der Basis des Rechts verlangten Entgelte nicht bezahlen könnten. Für den Fall einer Übernahme des Leistungsschutzrechts für Presseverlage appellierte er an die Schweiz, sicherzustellen, dass die finanzielle Unterstützung auch tatsächlich dem Qualitätsjournalismus zugutekomme. Uhlig trat hingegen für ein Leistungsschutzrecht ein. Seiner Meinung nach fehle es bei der von Nolte genannten Symbiose an einem Mechanismus für einen Ausgleich, wie er sonst im Markt zu finden sei. Auf der einen Seite generiere das Bereitstellen von Newsinhalten einen erheblichen Aufwand, wohingegen auf der anderen Seite ein Vorteil der Plattformen entstehe, der sich irgendwann in deren Ertrag niederschlage. Der Gesetzgeber versuche dies mit dem Leistungsschutzrecht auszugleichen. Auch Salvadé stellte das Leistungsschutzrecht als eine gute Lösung dar, um die entgangenen Einnahmen von Presseverlagen auszugleichen. Sollte man mit dem Leistungsschutzrecht hingegen ungewünschtes Verhalten bekämpfen wollen, sei stattdessen ein wettbewerbsrechtliches Instrument wünschenswert.

Gegensätzlicher Meinung waren Nolte und Uhlig auch betreffend die Haftung von Plattformen. Nolte äusserte sich skeptisch gegenüber den plattformspezifischen Normen aus der DSM-Richtlinie. Diese seien für ihn nicht nur komplex, sondern auch widersprüchlich und führten zu erheblichen Rechtsunsicherheiten. Seine Empfehlung für die Schweiz laute, nichts zu überstürzen und erst einmal zu beobachten. Uhlig dagegen vertrat die Ansicht, die grenzüberschreitende Piraterie zeige das Versagen des Urheberrechts. Die Haftung von Providern löse man in der Schweiz noch immer mit dem über hundertjährigen Art. 50 OR, der eigentlich für ganz andere Zwecke geschaffen wurde, was im Ergebnis dazu führe, dass Accessprovider nicht in Haftung genommen werden könnten. Er zog auch in Zweifel, ob die Regelung des privaten Eigengebrauchs in der heutigen Digitalwirtschaft noch adäquat sei. Dieser Ansicht widersprach wiederum Salvadé, welcher den schweizerischen Umgang mit dem privaten Eigengebrauch als pragmatisch aber gut |beschrieb. Dieser Bereich der Nutzung lasse sich ohnehin nur schwer kontrollieren.

Unterschiedliche Auffassungen gab es auch zur Notwendigkeit zwingender urhebervertragsrechtlicher Bestimmungen: Salvadé merkte an, dass die gesetzliche Regelung des vertraglichen Urheberrechts, von der in Cherpillods Input die Rede war, unbedingt vermieden werden solle. Urheber seien am besten durch die Einräumung von Exklusivrechten geschützt. Er bezweifelte, dass ein vertragliches Urheberrecht die Nachteile der Urheber kompensieren könne. Weiter merkte er an, dass das Vergütungsrecht eine Möglichkeit sein könne, den Value Gap zu schliessen. Ein solches sei in jenen Bereichen gerechtfertigt, in denen die Ausübung eines Exklusivrechts entweder nicht praktikabel oder funktionierend und weder durch individuelle noch (freiwillige) kollektive Verwertung möglich sei. Ob der Entschädigungsanspruch den Value Gap tatsächlich zu schliessen vermag, sei abzuwarten.

Es passte angesichts der divergierenden Positionen bestens, dass Gilliéron schliesslich die ganz grundsätzliche Frage aufwarf, ob man das urheberrechtliche Verbotsrecht nicht allgemein in Frage stellen sollte. Die individuelle Ausübung des Ausschliesslichkeitsrechts sei aufgrund der Massennutzung sowieso sehr schwierig und eine Ausweitung von Vergütungsansprüchen liege damit eigentlich auf der Hand. Auch zu dieser Position wollte sich allerdings kein Konsens abzeichnen. In den wichtigen aktuellen urheberrechtlichen Fragen sind – so scheint es – die Positionen zwar bekannt, tragfähige Lösungen aber trotzdem fern.