Stefan J. Schröter
Der EuropÀische Gerichtshof (EuGH) befasst sich in seinem Urteil vom 22. November 2022 mit der Auslegung von Art. 36 Satz 2 AEUV in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der Verordnung 2017/2011 und Art. 19 Abs. 1 EUV im Zusammenhang mit der Beweislastlage bei der Erschöpfung von Unionsmarken. Konkret stellte sich einem polnischen Gericht die Frage, ob das Urteilsdispositiv einer markenrechtlichen Unterlassungsklage so allgemein formuliert sein darf, dass erst im Vollstreckungsverfahren entschieden wird, auf welche Waren das Urteil Anwendung findet.
Dans son arrĂȘt du 22 novembre 2022, la Cour de justice de lâUnion europĂ©enne (CJUE) sâest penchĂ©e sur lâinterprĂ©tation de la deuxiĂšme phrase de lâart. 36 TFUE, en relation avec lâart. 15 al. 1 du RĂšglement dâexĂ©cution 2017/2011 et lâart. 19 al. 1 TUE, traitant de la charge de la preuve en matiĂšre dâĂ©puisement du droit de marque de lâUE. ConcrĂštement, un tribunal polonais sâest posĂ© la question de savoir si le dispositif dâun jugement relatif Ă une action en cessation en matiĂšre de marques pouvait ĂȘtre formulĂ© de maniĂšre si gĂ©nĂ©rale que lâon ne dĂ©cide quâau cours de la procĂ©dure dâexĂ©cution Ă quels produits le jugement sâapplique.
Stefan J. Schröter,
Dr. iur., LL.M., Rechtsanwalt, ZĂŒrich.
In seinem Urteil hatte der EuGH eine Vorlagefrage des Regionalgerichts Warschau zu beantworten, welche die Auslegung von Art. 36 Satz 2 des Vertrags ĂŒber die Arbeitsweise der EuropĂ€ischen Union (AEUV) in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der Unionsmarkenverordnung (UMV, Verordnung 2017/2011) und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 des Vertrags ĂŒber die EuropĂ€ische Union (EUV) betrifft.
Der Entscheidung ging ein Rechtsstreit ĂŒber eine Markenverletzung zwischen Harman International Industries Inc. und der ABS.A. voraus. Harman stellt audiovisueller GerĂ€te wie z.B. Kopfhörer her und hat in Polen einen VertragshĂ€ndler, der ihre Produkte unter den Marken HARMAN und JBL vertreibt. Diese beiden Unionsmarken stehen im Eigentum von Harman.
AB vertreibt auf dem polnischen Markt Produkte von Harman, welche sie bei einem anderen Lieferanten als dem VertragshÀndler von Harman bezogen hat. Harman warf AB daraufhin vor, ihre Unionsmarke unrechtmÀssig zu verwenden. AB verteidigt sich mit der Erschöpfung der Unionsmarke und beruft sich im Wesentlichen auf die von ihrem Lieferanten erhaltene Zusicherung, dass die Einfuhr der fraglichen Waren auf den polnischen Markt die Marken von Harman nicht verletze, da diese Waren von Harman oder mit ihrer Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht worden seien.
Das Regionalgericht Warschau fĂŒhrt im Rahmen des Vorlageverfahrens zur Erschöpfung aus, dass die von Harman verwendeten Warenkennzeichnungssysteme nicht immer ausreichten, um den Bestimmungsmarkt jeder ihrer Waren festzustellen. Um mit Sicherheit zu klĂ€ren, ob eine bestimmte Ware fĂŒr den EWR-Markt bestimmt sei, mĂŒsse auf eine Datenbank von Harman zurĂŒckgegriffen werden.
Bei der Tenorierung ihrer Entscheidungen, mit denen einer Klage wegen Verletzung einer Unionsmarke stattgegeben wird, beziehen sich die polnischen Gerichte allgemein auf «Waren, die nicht zuvor vom KlÀger (Inhaber der Unionsmarke) oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht wurden».
Da im polnischen Vollstreckungsverfahren die Möglichkeiten der Beweiserhebung eingeschrĂ€nkt sind und die vorgesehene Vollstreckungsabwehrklage nicht dazu geeignet ist, den Inhalt der gerichtlichen Entscheidung zu klĂ€ren, befĂŒrchtete das Vorlagegericht, die Beklagte dem Risiko einer Sanktion wegen nicht Befolgung des Unterlassungsurteils auszusetzen, wenn sie erschöpfte Ware im EWR vertreibe.
Daher bestand aus Sicht des Regionalgerichts Warschau die Gefahr, dass der freie Warenverkehr durch diese gerichtliche Praxis bei der Formulierung des Unterlassungstenors beschrĂ€nkt werde. Das Regionalgericht Warschau hat das Verfahren daher ausgesetzt und dem Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Art. 36 Satz 2 AEUV in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der Unionsmarkenverordnung (Verordnung (EU) 2017/1001, UMV) und mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dahin auszulegen sei, dass er einer Praxis der nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten entgegensteht, wenn ein Urteilsdispositiv bezĂŒglich der Verletzung einer Unionsmarke so allgemein formuliert ist, dass es der Vollstreckungsbehörde ĂŒberlassen bleibt, zu entscheiden, auf welche Waren das Urteil Anwendung findet.
|Der EuGH hat diese Vorlagefrage in drei Teilfragen untergliedert. Als Erstes befasst sich der EuGH mit der Frage, wann eine Unionsmarke erschöpft ist und welche Erfordernisse zum Schutz des freien Warenverkehrs bestehen. Anschliessend analysiert der EuGH die Anforderungen aus der Durchsetzungsrichtlinie 2004/48 an Massnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe. Abschliessend erlÀutert er die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Schaffung der erforderlichen Rechtsmittel und zur GewÀhrleistung von fairen Verfahren im Sinne von Art. 47 der Charta der Grundrechte der EuropÀischen Union.
GemĂ€ss Art. 9 UMV besitzt der Inhaber einer Unionsmarke das ausschliessliche Recht, Dritten zu verbieten, mit seiner Marke versehene Waren, ohne seine Zustimmung einzufĂŒhren, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen. Art. 15 Abs. 1 UMV enthĂ€lt mit dem sogenannten Erschöpfungsgrundsatz eine Ausnahme, indem er vorsieht, dass die Erschöpfung des Markenrechts eintritt, wenn die Waren von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht wurden.
Der EuGH befasst sich insoweit zunĂ€chst mit der Beweislast im Zusammenhang mit erschöpfter Ware und hĂ€lt fest, dass grundsĂ€tzlich die Partei, welche sich auf die Erschöpfung beruft, diese beweisen muss. Von dieser allgemeinen Beweislastregelung könne aber abgewichen werden, wenn andernfalls Abschottungen nationaler MĂ€rkte und ein entsprechender Fortbestand von Preisunterschieden gefördert wĂŒrde, was insbesondere bei einem ausschliesslichen Vertriebssystem zu befĂŒrchten wĂ€re. Der EuGH stellt aber klar, dass der Markeninhaber dadurch nicht verpflichtet wird, ein System zur Erkennung der fĂŒr den EWR bestimmten Waren einzufĂŒhren, da hierfĂŒr keine Rechtsgrundlage besteht. Ausserdem wĂŒrde jede dahin gehende Verpflichtung die Möglichkeit des Markeninhabers ungebĂŒhrlich einschrĂ€nken, den fĂŒr eine bestimmte Ware ursprĂŒnglich vorgesehenen Bestimmungsmarkt kurzfristig zu Ă€ndern.
Der Gerichtshof fĂŒhrt aus, dass obwohl das Verfahren im Zusammenhang mit einer Verletzungsklage durch die Richtlinie 2004/48 harmonisiert ist, diese keine Regelung bezĂŒglich der Formulierung des Urteilsdispositivs enthĂ€lt. Entsprechend unterliegt diese Frage dem Grundsatz der nationalen Verfahrensautonomie, welche Gegenstand des dritten Teils der Vorlagefrage ist.
Im letzten Teil der Vorlagefrage prĂŒft der EuGH, ob die begrenzten Rechtsbehelfe und Verfahrensgarantien im Zwangsvollstreckungsverfahren mit den unionsrechtlichen VerfahrensgrundsĂ€tzen im Einklang stehen.
Nach einer kurzen Zusammenfassung der allgemeinen VerfahrensgrundsĂ€tze (u.a. Grundsatz der Waffengleichheit; Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte und EffektivitĂ€tsgrundsatz) betont der EuGH, dass es nach dem entscheidenden Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats ist, die verfahrensrechtlichen ModalitĂ€ten der möglichen Rechtsbehelfe festzulegen. Nach dem Ăquivalenzgrundsatz sei lediglich vorausgesetzt, dass diese ModalitĂ€ten bei dem Unionsrecht unterliegenden Sachverhalten nicht ungĂŒnstiger sind als bei gleichartigen Sachverhalten, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen. Dies war im zu beurteilenden Fall im polnischen Recht nach Ansicht des EuGH offensichtlich nicht der Fall.
Der Gerichtshof kommt sodann zum Schluss, dass es dem Unionsrecht nicht widerspricht, wenn das Urteilsdispositiv allgemein formuliert wird, solange der Beklagte seine Rechte im Zwangsvollstreckungsverfahren wahrnehmen kann. Demnach muss der Beklagte im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens die Möglichkeit haben, die Rechte des Markeninhabers zu bestreiten und sich der Beschlagnahmung der Waren zu widersetzen und im konkreten Fall eine Erschöpfung darzulegen. Soweit dies aus tatsĂ€chlichen GrĂŒnden mit Beweisschwierigkeiten verbunden ist, verweist der EuGH nochmals auf die genannte Möglichkeit einer Beweislasterleichterung, welche auch durch die fĂŒr die Zwangsvollstreckung zustĂ€ndige Behörde oder das Gericht, das fĂŒr die Entscheidung ĂŒber Rechtsbehelfe gegen die Handlungen dieser Behörde zustĂ€ndig ist, anzuwenden sei, wenn deren Voraussetzungen erfĂŒllt sind.
Demnach kommt der EuGH zum Ergebnis, dass es mit dem Unionsrecht in Einklang steht, das Urteilsdispositiv im Hinblick auf die Erschöpfung allgemein zu formulieren, so dass es der Vollstreckungsbehörde bzw. dem Vollstreckungsgericht obliegt zu bestimmen, welche Waren unter ein Unterlassungsgebot fallen. Da entsprechende Urteilsformulierungen auch in anderen Mitgliedstaaten der EU ĂŒblich sind, insbesondere auch in Deutschland, hat das Urteil auch ĂŒber Polen hinaus grundsĂ€tzliche Bedeutung fĂŒr das Unionsmarkenrecht.