«Rapidshare I» Strafgericht Zug vom 30. Dezember 2020
Grenzen der schweizerischen Strafhoheit im Zusammenhang mit Internetdelikten
Einzelrichterin; teilweise Verfahrenseinstellung und Freispruch unter Kostenauflage; Akten-Nr. SE 2017 40/41/42
StGB 24, 25.
Eine Teilnahme gilt als dort verübt, wo der Haupttäter gehandelt hat (Grundsatz der Akzessorietät). Wurde die Haupttat ausschliesslich im Ausland verübt, besteht für eine im Inland begangene Anstiftung oder Gehilfenschaft keine schweizerische Strafhoheit (E. I.4.1).
URG 67 I gbis.
Der Straftatbestand des unrechtmässigen Zugänglichmachens ist mit dem Zugänglichmachen des Werks vollendet (schlichtes Tätigkeitsdelikt). Dass Personen vom zugänglich gemachten Werk Kenntnis nehmen oder darauf zugreifen, ist kein Tatbestandsmerkmal und entsprechend kein «Erfolg» im technischen Sinne (kein Erfolgsdelikt). Der Zustand der Rechtsgutverletzung kann über die Vollendung der Tat hinaus anhalten, ohne dass es dafür des Zutuns des Täters bedarf (Zustandsdelikt, nicht Dauerdelikt) (E. I.4.2).
StGB 8, 333 I; URG 67 I gbis.
Dass im Internet zugänglich gemachte Werke auch von der Schweiz aus abrufbar sind, begründet – für sich betrachtet – keinen «Erfolgsort» und damit auch keine schweizerische Strafhoheit. Ein solcher «Erfolg» kann hingegen darin liegen, dass das Zugänglichmachen die Urheberrechte inländischer Rechtsinhaber verletzt (E. I.4.3-I.4.6).
URG 67 II, 19 I.
Im Zusammenhang mit der Gewerbsmässigkeit der Beihilfe zu einer Urheberrechtsverletzung sind einzig diejenigen Einkünfte des Gehilfen zu berücksichtigen, die auf sein deliktisches Handeln zurückzuführen sind. Irrelevant ist, was von eigengebrauchsprivilegierten Nutzern an den Gehilfen gezahlt wird; entscheidend ist, welchen Anteil die deliktische Gehilfentätigkeit im Verhältnis zur legalen Tätigkeit des Gehilfen ausmacht (E. III.2).
CP 24, 25.
On considère qu’il y a participation là où l’auteur principal a agi (principe de l’accessoirité). Si l’acte principal a été commis exclusivement à l’étranger, il n’existe pas de compétence pénale suisse pour une instigation ou une complicité commise sur le territoire national (consid. I.4.1).
LDA 67 I gbis.
L’infraction de mise à disposition illicite est commise dès lors que l’œuvre est mise à disposition (simple délit formel). Le fait que des personnes prennent connaissance de l’œvre mise à disposition ou y accèdent n’est pas un élément constitutif de l’infraction et ne constitue donc pas un «délit» au sens technique (pas de délit matériel). L’état de violation du bien juridique peut persister au-delà de l’accomplissement de l’infraction, sans que l’auteur n’intervienne (infraction instantanée, et non infraction continue) (consid. I.4.2).
CP 8, 333 I; LDA 67 I gbis.
Le fait que les œvres mises à disposition sur Internet soient accessibles depuis la Suisse ne suffit pas en soi à qualifier le pays de «lieu où le résultat s’est produit» et ne confère donc pas de compétence pénale suisse. En revanche, le résultat du délit peut consister dans le fait que la mise à disposition porte atteinte aux droits d’auteur d’ayants droit suisses (consid. I.4.3-I.4.6).
LDA 67 II, 19 I.
En ce qui concerne le caractère professionnel de la complicité de violation du droit d’auteur, seuls les revenus du complice qui sont imputables à son activité délictueuse doivent être pris en compte. Ce qui est payé au complice par des utilisateurs bénéficiant de l’exception pour usage privé n’est pas pertinent; seule la part de l’activité délictueuse du complice par rapport à l’activité légale de ce dernier est déterminante (consid. III.2).
Die im Kanton Zug domizilierte RapidShare AG («RAG») betrieb eine Filesharing-Plattform, über die Kunden Dateien auf die mutmasslich in Deutschland gelegenen Server der RAG hochladen konnten. Der Kunde erhielt dann von der RAG einen automatisch generierten Link, welcher jederzeit und überall auf der Welt den Zugang zu dieser Datei und deren Download ermöglichte. Nach der Darstellung der Staatsanwaltschaft wurde diese Filesharing-Plattform von den Kunden der RAG für Urheberrechtsverletzungen missbraucht, «indem sie urheberrechtlich geschützte Werke […] hochluden und bewusst unrechtmässig, nämlich ohne die hierzu erforderlichen Urheberrechte bzw. Nutzungsrechte erworben zu haben und ohne Wissen und Einverständnis der Urheberrechtsinhaber, die dazugehörenden Links in einschlägigen Linksammlungen, Blogs und Foren publizierten, damit über diese Links die betroffenen Werke für jedermann jederzeit weltweit leicht auffindbar und zugänglich waren» (E. I.2.4.2). Welche Kunden der RAG wann welche Links in welchen Internetforen publizierten, und wo sie sich zu diesem Zeitpunkt aufhielten, ist nicht bekannt.
Die Staatsanwaltschaft wirft den drei Beschuldigten A., B. und C. zusammengefasst gewerbsmässige Gehilfenschaft zu mehrfachen Vergehen gegen das Urheberrechtsgesetz gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. gbis und Abs. 2 URG i. V. m. Art. 25 |StGB vor, weil diese als verantwortliche Personen der RAG deren Kunden vorsätzlich bei solchen Urheberrechtsverletzungen geholfen hätten. Die zuständige Einzelrichterin des Strafgerichts Zug stellt die Strafverfahren teilweise mangels schweizerischer Strafgerichtshoheit ein und spricht die Beschuldigten im Übrigen frei, auferlegt zwei von ihnen aber die Verfahrenskosten und verurteilt sie zur Leistung einer Prozessumtriebsentschädigung an die Privatklägerinnen.
I.Schweizerische Straf- bzw. Gerichtshoheit
[…]
2.5Begehungsort
Hinsichtlich des Begehungsortes führte die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung aus, dass die Haupttaten gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. gbis URG – zumindest in der grossen Mehrheit – im Ausland begangen worden sein dürften, wohingegen die angeklagten Beihilfehandlungen in der Schweiz vorgenommen worden seien.
[…]
4.Schweizerische Gerichtsbarkeit nach Massgabe von Art. 3 StGB in Verbindung mit Art. 8 StGB?
4.1Art. 3 StGB «Verbrechen und Vergehen im Inland»/Art. 8 StGB «Begehungsort»
4.1.1Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht (sog. Territorialitätsprinzip).
Der Begehungsort eines Deliktes wird in Art. 8 StGB definiert: Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Abs. 1; sog. Ubiquitätsprinzip). Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen (Abs. 2).
4.1.2In den Fällen der Teilnahme (Anstiftung gemäss Art. 24 StGB und Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB) begründen in der Schweiz begangene Anstiftungs- bzw. Beihilfehandlungen nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen selbständigen Anknüpfungspunkt, um einen Begehungsort nach Art. 3 und 8 StGB zu bestimmen. Nach dem Grundsatz der Akzessorietät gilt die Teilnahme als dort verübt, wo der Täter gehandelt hat. Wenn die Haupttat ausschliesslich im Ausland verübt wurde, besteht für eine in der Schweiz begangene Anstiftung oder Gehilfenschaft keine schweizerische Strafhoheit (vgl. BGE 144 IV 265 ff., Bestätigung der Rechtsprechung).
4.1.3Die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 1 – 110 StGB) finden auch auf Taten Anwendung, die in anderen Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, soweit diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen (Art. 333 Abs. 1 StGB).
4.2Qualifikation von Art. 67 Abs. 1 lit. gbis URG als Tätigkeits- und als Zustandsdelikt
[…]
4.2.3Nach Art. 67 Abs. 1 lit. gbis URG macht sich strafbar, «wer vorsätzlich und unrechtmässig ein Werk mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich macht, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben».
4.2.3.1Bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung bzw. bei einer grammatikalischen Auslegung ergibt sich, dass es sich um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt handelt. Dem Begriff «zugänglich machen» ist immanent, dass damit jemand anderem Zugang verschafft wird. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kann darin bzw. im «zugänglich sein» kein Erfolg im Sinne eines Erfolgsdeliktes erkannt werden.
4.2.3.2«Das geschützte Rechtsgut der urheberrechtlichen Strafnormen nach Art. 67 URG besteht im freien Verfügungsrecht des Urhebers über sein Werk, soweit dieses Recht nicht durch gesetzliche Schranken eingeschränkt ist. Aufgrund der ausschliesslichen Verfügungsmacht kann der Urheber alleine darüber entscheiden, ob, wann und wie sein Werk oder Teile davon verwendet werden (Nutzungsrechte). Wird eine Tathandlung nach Art. 67 StGB ausgeführt, etwa ohne Einverständnis des Urhebers eine Kopie eines Werkexemplars hergestellt (Art. 67 Abs. 1 lit. e URG), wird das strafrechtlich gesicherte Schutzrecht des Urhebers verletzt. Es handelt sich bei den verschiedenen Tathandlungsvarianten von Art. 67 URG daher um Verletzungsdelikte, die mit Ausführung der Handlung vollendet sind (schlichte Tätigkeitsdelikte)» (Ch. Schwarzenegger, Cyberkriminalität und das neue Urheberstrafrecht, ZSR 2008 II, 462 f. m. w. H.).
«Die Einführung der Tathandlungsvariante des Zugänglichmachens in Art. 67 Abs. 1 lit. gbis URG schützt das ausschliessliche Nutzungsrecht von Art. 10 Abs. 2 lit. c URG, das bisweilen als «On-Demand-Recht» bezeichnet wird. Die Bestimmungen gehen auf Art. 8 WCT zurück und garantieren dem Rechteinhaber das exklusive Recht, seine Werke in drahtgebundener oder drahtloser Form abrufbar zu machen» (Schwarzenegger, 465 m. w. H., im Zusammenhang mit dem unrechtmässigen Zugänglichmachen von Werkdaten in sog. «P2P-Netzwerken»).
4.2.3.3Der Tatbestand ist mit der Vornahme der Handlung – dem unrechtmässigen Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werks – vollendet. Dass Personen davon Kenntnis nehmen oder auf das Werk tatsächlich zugreifen, ist zur Erfüllung des Tatbestands nicht vorausgesetzt bzw. nicht Tatbestandsmerkmal.
In der vorliegenden Konstellation wurden die auf RAG-Servern gespeicherten Dateien mit den allfällig ur|heberrechtlich geschützten Inhalten im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. gbis URG zugänglich gemacht und der Tatbestand vollendet, indem Kunden der RAG die entsprechenden Zugangs- bzw. Download-Links unberechtigt im Internet publizierten.
Das von Art. 67 Abs. 1 lit. gbis URG geschützte Rechtsgut – das ausschliessliche Nutzungsrecht von Art. 10 Abs. 2 lit. c URG des Urhebers bzw. dessen exklusives Recht, seine Werke in drahtgebundener oder drahtloser Form abrufbar zu machen – wurde mit dieser Publikation und damit bereits mit der verbotenen Tathandlung als solcher und nicht erst mit einer vom Verhalten der Täter verschiedenen bzw. darüber hinausgehenden, abgrenzbaren Wirkung verletzt. Es handelt sich mithin um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt und nicht um ein Erfolgsdelikt.
[…]
4.2.3.4Daran, dass kein Erfolg im technischen Sinne eines Erfolgsdelikts vorliegt, ändern auch die von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführten Umstände nichts, dass einerseits der unrechtmässige Zustand so lange angedauert habe, wie die Zugangs- bzw. Download-Links publiziert und aktiviert und die zugehörigen Dateien auf den Servern der RAG gespeichert blieben, und dass andererseits der Haupttäter während der gesamten Zeit die Tatmacht über das Zugänglich-Sein auf Abruf gehabt hätte, «da er die betroffene Datei mit dem Lösch-Link, welchen er beim Upload von der RAG erhalten hatte (…) jederzeit löschen – oder dies eben unterlassen konnte».
[…]
In der vorliegenden Konstellation verletzten die Kunden der RAG mit der unberechtigten Publikation der Zugangs- bzw. Download-Links zu urheberrechtlich geschützten Werken im Internet die von Art. 67 Abs. 1 lit. gbis URG geschützten Rechte der Urheber und schufen damit einen unrechtmässigen Zustand, welcher in der Folge ohne ihr Zutun – für unbekannte Zeit – anhielt. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kann dieser Umstand nicht als technischer Erfolg im Sinne eines Erfolgsdeliktes gewertet werden und bedeutet dieser Umstand im Lichte der vorzitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung [BGE 131 IV 83 ff. E. 2.1.2; BGer vom 19. Juli 2017, 6B_215/2017, E. 2.3; BGer vom 2. Juni 2007, 6B_67/2007, E. 4.1] des Weiteren auch nicht, dass es sich bei Art. 67 Abs. 1 lit. gbis URG um ein Dauerdelikt handeln würde. Vielmehr handelt es sich bei diesem Tatbestand um ein Zustandsdelikt.
Auch die von der Staatsanwaltschaft angeführte Tatmacht der Kunden der RAG bis zur Deaktivierung des im Internet publizierten Links oder bis zur Löschung der entsprechenden Datei auf den Servern der RAG begründet kein Dauerdelikt:
Nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Ehrverletzungsdelikte grundsätzlich als Zustandsdelikte zu werten, wobei dies explizit auch für ehrverletzende Äusserungen in Druckerzeugnissen (Buch) oder durch ehrverletzende Äusserungen in einem Blog auf einer Internetseite, welche vom Täter jederzeit hätten selbstständig entfernt werden können, bestätigt wurde (BGer vom 2. Juni 2007, 6B_67/2007, E. 4.1 m. w. H. [Buch]; BGE 142 IV 18 ff. E. 2.5; BGE 131 IV 83 ff. E. 2.1.2 m. w. H.; vgl. auch BGE 143 IV 193 ff. betreffend Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB).
Diese Rechtsprechung kann sinngemäss auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Dies umso mehr, als dass der Tatbestand der üblen Nachrede erst mit der Kenntnisnahme der ehrverletzenden Äusserung durch einen Dritten vollendet ist und sich demzufolge diesbezüglich – in Abweichung zu Art. 67 Abs. 1 lit. gbis URG – die Frage stellt, ob diese Kenntnisnahme als Erfolg im technischen Sinne der Erfolgsdelikte zu gelten hat (vgl. dazu BGE 125 IV 177 ff. E. 3.a).
[…]
4.2.5Zusammenfassend ist als Zwischenfazit und in Übereinstimmung mit den Verteidigungen festzuhalten, dass es sich beim Tatbestand von Art. 67 Abs. 1 lit. gbis URG um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt und ein Zustandsdelikt handelt.
4.3Kein Ausführungsort in der Schweiz
4.3.1Massgebender Ausführungsort
Als Ausführungsort im Sinne von Art. 8 StGB gilt bei einem über Internet begangenen Urheberrechtsdelikt nach Lehre und Rechtsprechung der Ort der Dateneinspeisung und nicht der Betriebsort des benutzten Servers. «Bei Delikten, deren Ausführungshandlung in einem Äussern, Verbreiten, Darstellen oder Zugänglichmachen (Datenweitergabedelikte) bestehen, ist massgebend der Aufenthaltsort des Täters im Moment der Eingabe des Übermittlungs- bzw. Abspeicherungsbefehls, mit dem die Daten auf den öffentlichen Bereich der Festplatte eines Rechners (Web-Server, Usenet-Server) transferiert werden, wenn der Tatbestand Öffentlichkeit voraussetzt» (Ch. Schwarzenegger, Der räumliche Geltungsbereich des Strafrechts im Internet, ZStR 2000, 109 ff., 118 m. w. H.; A. Baumgartner, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Zürich 2014, 90 ff.; BGer, sic! 1999, 635 f., «Lyrics»).
Nach dem Urteil des BGer vom 7. Februar 2011 können verschiedene Indizien (im beurteilten Fall E-Mail-Adressen von Nutzern mit der Endung «.ch», Schweizer IP-Adressen, übliches Nutzerverhalten im Zusammenhang mit «P2P»-Netzwerken) zusammen den Beweis erbringen, dass eine Haupttat (im beurteilten Fall Upload von urheberrechtlich geschützten Dateien) in der Schweiz gegeben ist (BGer, sic! 2011, 305 ff. E. 3.1 ff., «Internet-Piraterie»).
4.3.2Keine Tathandlung in der Schweiz
Anders als in den vorzitierten Beispielen aus Lehre und Praxis ist das tatbestandsmässige Verhalten im vorliegenden Fall weder die unrechtmässige Abspeicherung urheberrechtlich geschützter Daten auf einem öffentlichen Bereich eines Servers noch das rechtswidrige Anbieten urheberrechtlich geschützter Werke über das Internet auf dem Server einer |Schweizer Gesellschaft (BGer, sic! 1999, 635 f. E. 2a «Lyrics» m. H. [zu aArt. 346 StGB]) noch der Betrieb einer Webseite inkl. Linksammlung, über welche urheberrechtlich geschützte Inhalte über «Hash-Links» sowie ein «P2P-Programm» herunter- und heraufgeladen werden konnten (Art. 67 Abs. 1 lit. f und g URG; BGer, sic! 2011, 305 ff., «Internet-Piraterie»).
In der vorliegenden Konstellation wurden die von Kunden auf den Servern der RAG gespeicherten Dateien mit den allfällig urheberrechtlich geschützten Inhalten im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. gbis URG zugänglich gemacht und der Tatbestand erfüllt, indem die Kunden der RAG die entsprechenden Zugangs- bzw. Download-Links unberechtigt im Internet publizierten oder deren Publikation durch Dritte veranlassten.
Als Handlungs- bzw. Ausführungsort im Sinne von Art. 8 StGB gilt demnach der physische Aufenthaltsort der Kunden der RAG bzw. der von diesen beauftragten Dritten im Moment der Veranlassung der Publikation der Links im Internet.
Wie bereits […] ausgeführt, ist nicht bekannt, wo bzw. in welchem Land sich die betreffenden Kunden der RAG im Zeitpunkt der Publikation eines Zugangs- bzw. Download-Links im Internet aufhielten. M.a.W. lässt sich nicht beweisen, dass auch nur ein einziger (Haupt-)Täter in der Schweiz handelte und der Tatbestand von Art. 67 Abs. 1 lit. gbis URG auch nur in einem einzigen Fall in der Schweiz erfüllt wurde.
Selbst wenn in Abweichung von Lehre und Rechtsprechung der Betriebsort der von der RAG zur Verfügung gestellten und von deren Kunden benutzten Servern als Ausführungsort im Sinne von Art. 8 StGB gewertet würde, ergäbe sich daraus keinen Bezug zur Schweiz, wurden diese Server doch, wie bereits erwähnt, in Deutschland betrieben.
[…]
4.4Kein Erfolg in der Schweiz (im technischen Sinne der Erfolgsdelikte)
Wie vorstehend im Einzelnen dargelegt, handelt es sich beim Tatbestand von Art. 67 Abs. 1 lit. gbis URG nicht um ein Erfolgs-, sondern um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt.
Fehlt es mithin an einem über die Tathandlung hinausgehenden, von ihr abgrenzbaren Erfolg im technischen Sinne der Erfolgsdelikte, fehlt es unter diesem Aspekt auch an einem Erfolgsort gemäss Art. 8 Abs. 1 StGB, welcher gegebenenfalls als Begehungsort im Sinne von Art. 3 StGB zu qualifizieren wäre.
[…]
4.6«Erfolg» im Sinne von Art. 8 StGB im konkreten Fall?
[…]
4.6.3Zusammenfassend ist als Zwischenfazit […] festzuhalten, dass allein der Umstand, wonach die von den Haupttätern im Internet publizierten Zugangs- bzw. Download- Links zu den Servern der RAG auch von der Schweiz aus auffindbar waren und auch von der Schweiz aus Zugriff auf allfällig urheberrechtlich geschützte Dateiinhalte erlaubten, keinen «Erfolgsort» im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB zu begründen vermag.
Anhaltspunkte dafür, dass die Haupttäter – die Links veröffentlichenden Kunden der RAG – spezifisch ein schweizerisches Zielpublikum anvisiert hätten, sind den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen.
4.6.4Bleibt somit zu prüfen, ob durch die Publikation von Zugangs- bzw. Downloadlinks zu den auf den RAG-Servern gespeicherten Dateien mit den allfällig urheberrechtlich geschützten Inhalten die Urheberrechte von Schweizer Gesellschaften bzw. Verlagen oder Autoren verletzt wurden. Gegebenenfalls kann eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 lit. c URG zum Nachteil schweizerischer Betroffener in extensiver Auslegung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Wirkung, die als ausreichender Anknüpfungspunkt für die schweizerische Gerichtsbarkeit erscheint und als ein «Erfolg» im Sinne von Art. 8 StGB zu qualifizieren ist, bewertet werden.
[Nach Auffassung des Gerichts bestehen hinsichtlich der Privatklägerinnen 1, 2, 3, 5 und 6, die allesamt ausländische Verlage oder schweizerische Ableger ausländischer Verlagsgruppen sind, keine solche ausreichenden Anknüpfungspunkte für die schweizerische Gerichtsbarkeit]
4.6.4.3Anders verhält es sich hingegen bei der Privatklägerin 4, mit Sitz in der Schweiz. Gemäss dem beigezogenen Handelsregisterauszug hat sie den Zweck: «Führung einer Verlagsbuchhandlung für Medizin und Naturwissenschaften …» und figuriert bei allen in der Anklageschrift genannten Positionen denn auch unter den Titeln «Verlag» und «Imprint» selbst; kommt hinzu, dass zumindest mit Bezug auf eine Position […] auch Schweizer Autoren genannt sind. Bei der Privatklägerin 4 und den genannten Autoren handelt es sich um schweizerische (Direkt-)Betroffene allfälliger Verletzungen ihrer Rechte nach Art. 10 Abs. 2 lit. c URG. Diese Wirkung in der Schweiz erscheint – wie erwähnt, in extensiver Interpretation der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – als ausreichender Anknüpfungspunkt für die schweizerische Gerichtsbarkeit und ist als ein «Erfolg» im Sinne von Art. 8 StGB zu qualifizieren.
[…]
5.Fazit/Teilweise Verfahrenseinstellung mangels schweizerischer Strafgerichtshoheit
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es im vorliegenden Fall – mit Ausnahme der Tatvorwürfe betreffend die Privatklägerin 4 – an einer schweizerischen Strafgerichtshoheit fehlt.
Die Strafverfahren gegen die drei Beschuldigten A., B. und C. betreffend gewerbsmässige Gehilfenschaft zu mehrfachen Vergehen gegen das Urheberrechtsgesetz gemäss |Art. 67 Abs. 1 lit. gbis und Abs. 2 URG i. V. m. Art. 25 StGB sind daher teilweise mangels schweizerischer Strafgerichtshoheit einzustellen.
[…]
III.Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1.Urheberrechtsverletzungen zum Nachteil der Privatklägerin 4
1.1[…]
Gegenüber dem Beschuldigten B. erhebt die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Privatklägerin 4 zu Recht keinen Tatvorwurf, nahm der Beschuldigte seine berufliche Tätigkeit für die RAG doch erst im September 2010 und mithin erst nach der beanstandeten Publikation der vorgenannten Positionen [Werke im Verlag der Privatklägerin 4] auf.
[…]
2.Vorwurf der gewerbsmässigen Gehilfenschaft
2.1Die Staatsanwaltschaft wirft den drei Beschuldigten vor, sie hätten gewerbsmässig gemäss Art. 67 Abs. 2 URG vorsätzlich Hilfe geleistet zu mehrfachen Vergehen gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. gbis URG.
[…]
2.3Für eine gewerbsmässige Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung sind […] einzig die deliktische Tätigkeit bzw. diejenigen Einkünfte, welche auf deliktisches Handeln zurückzuführen sind, massgebend.
2.4Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerinnen stellen sich auf den Standpunkt, dass sämtlicher Umsatz bzw. Gewinn der RAG bzw. der gesamte ausbezahlte Lohn zur Begründung der Gewerbsmässigkeit der für sie handelnden Personen herangezogen werden könne. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
2.4.1Die Anklage wirft den Verantwortlichen der RAG nicht vor, (Mit-)Täter der zur Diskussion stehenden Urheberrechtsverletzungen zu sein. So wird den Beschuldigten nicht vorgeworfen, selbst Werke zugänglich gemacht, einschlägige Link-Sammlungen betrieben noch Links in solchen Sammlungen, Blogs o. Ä. veröffentlicht zu haben.
Die RAG und mit dieser die verantwortlichen Personen könnten jedoch in Übereinstimmung mit der Anklage möglicherweise Gehilfen sein, indem sie durch ihr Angebot ihren Kunden ermöglichten, urheberrechtlich geschützte Werke hochzuladen und diese durch Publikation des entsprechenden Links der Weltöffentlichkeit zugänglich zu machen.
Dass die RAG ihre Kunden aktiv dazu animiert hätte, möglichst viele urheberrechtlich geschützte Werke hochzuladen, wird von der Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich.
2.4.2Die Privatklägerinnen machen geltend, dass das Geschäftsmodell der RAG auf Urheberrechtsverletzungen ihrer Kunden ausgerichtet gewesen sei. So sei der Upload kostenlos gewesen, der [ebenfalls angebotene] Gratis-Download jedoch mühselig und zeitaufwendig. Dadurch seien die «Download-Kunden» zum Abschluss kostenpflichtiger Accounts animiert bzw. gedrängt worden.
Diese – von den Verteidigungen bestrittene – Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerinnen geht über die Umschreibung in den Anklagen hinaus bzw. fand keinen Eingang in die Anklageschriften. Die Privatklägerinnen unterstellen den Beschuldigten mit ihren Ausführungen, dass die RAG Urheberrechtsverletzungen geradezu angestrebt hätte, um dadurch mehr kostenpflichtige Accounts vergeben zu können.
Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten hingegen «nur» vor, von den kostenpflichtigen Accounts der Downloader, welche urheberrechtsverletzende Inhalte herunterluden, ökonomisch profitiert zu haben. Dieser Anklagesachverhalt darf aufgrund des Anklagegrundsatzes vom Gericht nicht um den Vorwurf der Privatklägerinnen erweitert werden.
Ohnehin erschliesst sich jedoch nicht, welchen Anreiz die Uploader hatten, urheberrechtsverletzende Inhalte zu publizieren. So gewährte die RAG, soweit ersichtlich und in den Anklageschriften auch nicht geltend gemacht, den Uploadern für viele Downloads keine besonderen Vorteile wie z. B. gute Rankings, grössere Reichweite oder finanzielle Belohnungen. Weshalb die kostenpflichtigen Downloads die Uploads und Publikation potentiell urheberrechtsverletzender Inhalte begünstigt haben sollen, ist deshalb nicht nachvollziehbar.
Der Download von urheberrechtlich geschützten Inhalten zum Eigengebrauch ist in der Schweiz, wie von den Verteidigungen zutreffend vorgebracht, nicht strafbar. Der RAG bzw. ihren Organen kann daher auch kein Vorwurf gemacht werden, Einkünfte aus Downloads potentiell urheberrechtsverletzender Inhalte zum Eigengebrauch generiert zu haben.
Die Möglichkeit kostenpflichtiger Abonnemente für Downloads stellte keinen direkten Anreiz für die Publikation hochgeladener, urheberrechtsverletzenden Inhalte dar. Somit bleibt es beim staatsanwaltschaftlichen Vorwurf, dass die RAG von den potentiell urheberrechtsverletzenden Inhalten profitiert hatte, indem deswegen mehr kostenpflichtige Downloadzugänge gelöst wurden. Der Vorwurf der Ausrichtung des Geschäftsmodells auf urheberrechtsverletzende Uploads findet hingegen keine Stütze in der Anklage und den Akten.
2.4.3Die Staatsanwaltschaft führt in den drei Anklageschriften aus, es sei auf der Plattform der RAG zu «zehntausenden von Urheberrechtsverletzungen pro Monat» gekommen. Die verantwortlichen Personen der RAG hätten «mindestens mehrere zehntausend Meldungen über solche Urheberrechtsverletzungen (sog. Takedownbegehren bzw. Takedown notices) pro Monat» erhalten.
|Ob, wie von der Staatsanwaltschaft errechnet und geltend gemacht, tatsächlich zehntausende solcher Takedown-Begehren pro Monat bei der RAG eintrafen, kann offen bleiben. Die Vielzahl der in den vorliegenden Akten vorhandenen Takedown-Begehren vermag zwar den Verdacht zu begründen, dass zahllose Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, doch werden diese angeblichen Urheberrechtsverletzungen in der Anklage nicht näher bzw. konkret angeführt. Insbesondere aber führt die Staatsanwaltschaft keinen Beweis zum Thema, ob den Takedown-Begehren auch tatsächlich Urheberrechtsverletzungen zu Grunde lagen, und falls dem so gewesen sein sollte, ob und mit welchen konkreten Massnahmen die RAG im konkreten Einzelfall auf ein Takedown-Begehren reagierte. Die Anklage begnügt sich diesbezüglich auf die pauschale Angabe, dass die von der RAG betriebenen Abwehrmassnahmen unnütz und unzureichend gewesen seien.
2.4.4Abgesehen davon werden in den drei Anklageschriften die angeblich zehntausenden Begehren nicht mit der Gesamtzahl an hochgeladenen Dateien ins Verhältnis gesetzt, weshalb nicht beurteilt werden kann, in welchem Umfang die RAG überhaupt Urheberrechtsverletzungen ermöglicht haben soll, und ob dies gegebenenfalls einen derart relevanten Geschäftsanteil hätte darstellen können, dass das Geschäftsmodell als auf solche Urheberrechtsverletzungen ausgerichtet zu bezeichnen wäre.
2.4.5Zusammengefasst geht weder aus dem Anklagesachverhalt hervor noch ist mit den verfügbaren Beweismitteln zu erstellen, dass das Geschäftsmodell der RAG einzig auf Beihilfe zu Urheberrechtsverletzungen ausgerichtet gewesen wäre. Dementsprechend geht auch nicht an, sämtliche (n.b. in den Anklagen nicht genannte) Einnahmen der RAG bzw. die von dieser ausgerichteten Dividenden als «Einkünfte» aus deliktischer Tätigkeit bzw. aus Gehilfenschaft zu Urheberrechtsverletzungen zu werten.
2.5Für die Beurteilung der Gewerbsmässigkeit sind nur diejenigen Einnahmen heranzuziehen, welche tatsächlich auf potentielle Gehilfenschaft zu Urheberrechtsverletzungen zurückgeführt werden können. Einnahmen aus legalen Tätigkeiten sind hingegen von diesen abzugrenzen. Die Gewerbsmässigkeit lässt sich auch bei der Abgrenzung der potentiell urheberrechtsverletzend und der legal genutzten Angeboten der RAG nicht erstellen.
2.5.1Die RAG führte als Aktiengesellschaft ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe und war unbestritten gewinnorientiert. Ebenso ist unbestritten, dass die Beschuldigten durch ihre Tätigkeit bei der RAG Einkommen (Lohn und/oder Dividenden) generierten und ihre Tätigkeit als Berufsausübung verstanden werden kann. Allerdings ergibt sich aus der Anklage nicht, dass das Geschäftsmodell der RAG per se illegal war und somit sämtliche damit erzielten Einkünfte deliktischer Herkunft gewesen wären. Vielmehr war das Geschäftsmodell in Übereinstimmung mit den Verteidigungen durchaus auf eine legale Nutzung des Angebots durch die Kunden angelegt und konnte damit ein legaler Gewinn erzielt werden. Für die Beurteilung einer gewerbsmässigen Beihilfe zu Urheberrechtsverletzung ist somit entscheidend, welchen Anteil die angeblich deliktische (Gehilfen-)Tätigkeit im Verhältnis zur legalen Tätigkeit der RAG aufwies.
2.5.2Den drei Anklageschriften ist nicht zu entnehmen, welche Anteile der Einkünfte der Beschuldigten auf legale und welche auf angeblich illegale Tätigkeit zurückzuführen waren. So ist aus der Anklage nicht ersichtlich, welche Einnahmen die RAG generierte (Umsatz, Gewinn, Anzahl kostenpflichtige Abonnemente, Kosten für ein Abonnement etc.). Aus den Anklagen ist aufgrund der angeführten Dividendenzahlungen einzig ersichtlich, dass die RAG einen ausschüttbaren Gewinn erzielte. Die ausbezahlten Dividenden lassen dabei ohne weitere Angaben keine Rückschlüsse auf die Geschäftstätigkeit zu. Zudem fehlt eine Umschreibung, in welcher Grössenordnung sich die Einnahmen der RAG für die illegalen Inhalte und deren Relation zu den legal erwirtschafteten Einkünften bewegt haben sollen. So bleibt unklar, wie viele Kunden die RAG in der von der Staatsanwaltschaft als relevant angeführten Zeitspanne 2010 – 2012 hatte, wie viele «Uploader» die RAG damals hatte, wie viele Dateien sich von Kunden auf den Servern der RAG damals befanden (gemäss den nicht zu widerlegenden Angaben der Beschuldigten handelte es sich um «Millionen»), wie viele «Downloader» die RAG damals hatte und wie viele davon einen kostenpflichtigen Premium Account (und zu welchem Preis) gebucht hatten, welche Einkünfte die RAG mit kostenpflichtigen Accounts erzielte, wie viele Up- und Downloads urheberrechtlich geschützte Inhalte betrafen oder welchen Anteil urheberrechtlich geschützte Dateien an der gesamten Datenmenge ausmachten.
2.5.3Für eine aussagenkräftige Beurteilung der (legalen oder illegalen) Einnahmen müssten jedoch zumindest Teile der vorgenannten Angaben in der Anklage umschrieben werden. Die Anklage begnügt sich jedoch damit, der RAG bzw. der für sei handelnden Personen vorzuwerfen, «dass dem von ihnen betriebenen File-Hosting-System andauernde strafbare Urheberrechtsverletzungen von Kunden (Uploadern) in sehr hoher Anzahl immanent waren». Diese vage Umschreibung ist jedoch nicht geeignet, die Höhe der damit generierten Einnahmen zumindest annährend zu bestimmen und so ein gewerbsmässiges Vorgehen erkennen zu können. Die fehlenden Angaben lassen sich auch nicht aus den Akten entnehmen. Selbst in grosszügiger Interpretation des Anklagegrundsatzes lässt sich somit nicht erstellen, in welchem Umfang die Beschuldigten von der angeblichen Gehilfenschaft zu Urheberrechtsverletzungen persönlich ökonomisch profitiert haben sollen.
[…]
2.7Den drei Beschuldigten kann demzufolge ein gewerbsmässiges Vorgehen im Zusammenhang mit den angeklagten |Beihilfehandlungen zu Urheberrechtsverletzungen der Kunden der RAG nicht nachgewiesen werden. Sie sind deshalb vom Vorwurf der gewerbsmässigen Gehilfenschaft zu mehrfachen Vergehen gegen das Urheberrechtsgesetz gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. gbis und Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 25 StGB freizusprechen.
3.Einfache (nicht gewerbsmässige) Gehilfenschaft zu Urheberrechtsverletzungen
[Das Gericht kommt zum Schluss, dass eine Verurteilung aufgrund der nicht gewerbsmässigen Tatbestandsvariante infolge Verjährung ausser Betracht fällt.]
IV.Kosten- und Entschädigungsfolgen
[Das Gericht auferlegt den Beschuldigten A. und C. – trotz Freispruchs – in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO Verfahrenskosten und verpflichtet sie zur Zahlung einer Parteiumtriebsentschädigung an die Privatklägerinnen.]
Hinweis
Die Beschuldigten A. und C. haben das Urteil in Bezug auf den Kostenentscheid an das OGer Zug weitergezogen. Erfolglos: Die Berufungen wurden mit dem gleich nachfolgend abgedruckten Entscheid vom 24. Oktober 2022 («Rapidshare II») abgewiesen.
Wf