09 | 2023
Forum – Zur Diskussion | A discuter

Alesch Staehelin

Aktuelle Entwicklungen im IT-Recht

Beim folgenden Beitrag handelt es sich um eine angepasste Version des am 23. Juni 2022 anlĂ€sslich der INGRES-Tagung «Praxis des ImmaterialgĂŒterrechts in der Schweiz 2022» gehaltenen Referats. Wer den ersten Teil des Aufsatzes liest, wird u. a. erfahren, was die Frage nach der urheberrechtlichen SchĂŒtzbarkeit von Softwareschnittstellen (Application Programming Interfaces, APIs) mit dem Abtreibungsverbot in den USA zu tun hat.&cbr;

L’article qui suit est une version adaptĂ©e de l’exposĂ© prĂ©sentĂ© le 23 juin 2022 Ă  l’occasion du colloque de l’INGRES « Pratique en matiĂšre de droit de la propriĂ©tĂ© intellectuelle en Suisse 2022 ». En lisant la premiĂšre partie de l’article, vous apprendrez notamment quel est le lien entre la question de la protection des interfaces de programmation d’applications (API) par le droit d’auteur et l’interdiction de l’avortement aux États-Unis.

Alesch Staehelin,

Dr. iur., LL. M. (UCLA), Rechtsanwalt, ZĂŒrich.

Inhaltsverzeichnis

I. Google LLC v. Oracle America, Inc. – wie wĂ€re das in der Schweiz?

1. Worum ging es in dem Rechtsstreit zwischen Oracle und Google?

2. Der Supreme Court und die «Fair Use Doctrine»

3. Der 4-Faktoren-Test der Fair-Use-Doktrin

4. Supreme Court: «Fair Use» vorliegend gegeben

5. Die Kernfrage liess der Supreme Court leider offen

6. Interessanter Nebenfakt

7. Wie ist die Rechtslage in der Schweiz?

8. Die Rechtslage in Deutschland und gemÀss der Rechtsprechung des EuGH

II. Judikatur: Softwareschutz & Urheberrecht

1. «SchĂŒttgefĂ€sswaage 1 II» (BGer vom 2. Dezember 2019)

2. «SchĂŒttgefĂ€sswaage 2 I» (HGer SG vom 24. Januar 2020)

3. «SchĂŒttgefĂ€sswaage 2 II» (BGer vom 22. September 2020)

I. Google LLC v. Oracle America, Inc. – wie wĂ€re das in der Schweiz?

Kommen wir gleich zum wohl spektakulÀrsten und wichtigsten IT-Gerichtsfall der letzten 15 bis 20 Jahre: Darf man eigentlich Softwareschnittstellen (Application Programming Interfaces, APIs) kopieren?

Im Bereich der Softwaretechnik und -entwicklung ist es weit verbreitet, von anderen geschriebene Softwareschnittstellen zu verwenden. In der Schweiz, in Deutschland, in vielen anderen europĂ€ischen LĂ€ndern und in den USA ist – auch durch eine gefestigte Rechtsprechung – allgemein anerkannt, dass Software-Quellcode als Ganzes meist urheberrechtlich geschĂŒtzt ist.

Die Frage, inwieweit Softwareschnittstellen bzw. API-Code kopiert werden dĂŒrfen, blieb aber bisher von den Gerichten unbeantwortet.

Der Oberste Gerichtshof der USA, der US Supreme Court, hat in seiner Entscheidung «Google LLC v. Oracle America, Inc.» vom 5. April 2021 ein wenig Klarheit darĂŒber geschaffen, in welchem Umfang der zur Erstellung einer Softwareschnittstelle verwendete Deklarationscode kopiert werden kann.

1. Worum ging es in dem Rechtsstreit zwischen Oracle und Google?

Java ist eine von Oracle entwickelte Computerprogrammiersprache, die als Teil der Java SE-Plattform verwendet wird. Oracle ist die Inhaberin des Urheberrechts an Java SE.

2005 erwarb Google Android und kopierte, um Programmierern die Arbeit mit Java zu ermöglichen, 37 Java-API-Codestellen (d. h. rund 11’500 Zeilen Code). Die Java-API von Oracle wird indes nicht nur von Google, sondern weltweit verbreitet von Programmierern genutzt. Oracle warf Google vor, dass dieses Kopieren von Computer-Code unberechtigt erfolge und das Verwenden der urheberrechtlich geschĂŒtzten Java-SE-Computerplattform entsprechend unzulĂ€ssig sei.

Oracle verklagte daraufhin Google wegen des Kopierens dieses API-Codes mit dem Argument, dass Google damit das Urheberrecht von Oracle verletze. Google wiederum argumentierte, dass ein solches Kopieren eine faire Nutzung (sog. «Fair Use») darstelle und es somit von der Beachtung des Urheberrechts befreit sei.

|Nach einer Reihe gerichtlicher Auseinandersetzungen befand die untere Instanz, dass sowohl der API-Code als auch die Struktur von Oracle urheberrechtlich geschĂŒtzt werden könnten und dass die Verwendung des API-Codes durch Google keine faire Nutzung darstelle.

2. Der Supreme Court und die «Fair Use Doctrine»

Schliesslich hatte das höchste US-amerikanische Gericht, der Supreme Court, zu beurteilen, ob die Nutzung von Oracles Java-API-Codes durch Google eine Urheberrechtsverletzung darstellt und ob allenfalls die «Fair Use Doctrine» die Nutzung rechtfertigt.

Der Oberste Gerichtshof der USA hob am Ende das Urteil der unteren Instanz auf. Bei den von Google kopierten API-Codezeilen handle es sich um Teile von Benutzerschnittstellen. Durch diese APIs können Programmierer vorgefertigte Rechenaufgaben zur Verwendung in ihren eigenen Programmen aufrufen. Da Computerprogramme also primĂ€r eine Funktion erfĂŒllten, sei es schwierig, traditionelle Urheberrechtskonzepte fĂŒr diese Technologien anzuwenden. Justice Stephen Gerald Breyer, der fĂŒr den Gerichtshof schrieb, wies darauf hin, dass die Fair-Use-Doktrin insbesondere bei der Computerprogrammierung die FunktionalitĂ€t des fraglichen Werks berĂŒcksichtigen mĂŒsse. «Fair Use» biete also ein Korrektiv gegen die potenzielle Übermonopolisierung durch die GewĂ€hrung von Urheberrechten fĂŒr Computerprogramme. Aus prozessökonomischen GrĂŒnden ging der Supreme Court hypothetisch von einem Szenario aus, in dem der fragliche API-Code urheberrechtlich geschĂŒtzt ist, und widmete sich sodann eingehend dem 4-Faktoren-Test der Fair-Use-Doktrin:

3. Der 4-Faktoren-Test der Fair-Use-Doktrin

a) Art des Werks

Beim PrĂŒfen des ersten der vier Fair-Use-Faktoren, geht es um die Art des Werks. GemĂ€ss dem Supreme Court ist ein API zwar ein Code, aber kein Computerprogramm, da ein API keine Aufgabe ausfĂŒhrt. Als Teil einer Schnittstelle sind die von Google kopierten Zeilen naturgemĂ€ss mit Ideen betreffend die Gesamtorganisation bzw. Struktur der API verbunden. Dies, so das Gericht, spreche fĂŒr eine faire Nutzung. Ideen seien urheberrechtlich nicht geschĂŒtzt – erst die Konkretisierung der Idee, also deren Ausdruck, sei urheberrechtlich schĂŒtzbar.

b) Zweck und Charakter bzw. die Art der Nutzung

Beim zweiten Faktor befasste sich der Supreme Court mit dem Zweck und Charakter bzw. der Art der Nutzung. Das Gericht befand, dass das Kopieren vorliegend keinen Selbstzweck darstelle. Die APIs sollten lediglich genutzt werden, um einen neuen kreativen Ausdruck, nĂ€mlich den von Google unabhĂ€ngig geschriebenen, fĂŒr die Entwicklung der Android-Plattform benötigten Code, zu schaffen. Der Supreme Court stufte somit den Zweck des Werks als umgestaltend ein.

c) Menge und Umfang sowie Wesentlichkeit des verwendeten Teils im VerhĂ€ltnis zum urheberrechtlich geschĂŒtzten Werk

Zum dritten Faktor, mit dem die Menge und der Umfang sowie die Wesentlichkeit des verwendeten Teils im VerhĂ€ltnis zum urheberrechtlich geschĂŒtzten Werk beurteilt werden, hielt der Supreme Court fest, dass die 11’500 kopierten Zeilen bloss 0.4 % des API ausmachen. Die Menge des kopierten Codes ist folglich bloss ein kleiner Teil eines wesentlich grösseren Ganzen – weniger als 3 % der Gesamtmenge des Codes in der Java-API, die sich auf 2,86 Mio. Zeilen belief.

d) Auswirkungen der Nutzung auf dem potenziellen Markt

Der vierte und letzte Fair-Use-Faktor analysiert die Auswirkungen der Nutzung auf dem potenziellen Markt. Die neue Android-Smartphone-Plattform von Google stelle gemĂ€ss dem Supreme Court keinen Marktersatz fĂŒr Java SE dar. Oracle wĂŒrde sogar von der Neuimplementierung ihrer Schnittstelle profitieren.

4. Supreme Court: «Fair Use» vorliegend gegeben

Das Gericht verneinte also das Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung auf der Basis der Fair-Use-Doktrin und fĂŒgte an, dass ein Durchsetzen des Urheberrechts auf der Grundlage dieser Tatsachen die Gefahr bergen wĂŒrde, dass der Öffentlichkeit «kreativitĂ€tsbezogene SchĂ€den» entstĂŒnden.

Aus der Kombination der vier Fair-Use-Faktoren ergab sich fĂŒr das Gericht, dass Google sich mit dem Kopieren des API-Codes durchaus im Rahmen der Fair-Use-Doktrin – und damit in zulĂ€ssiger Weise – bewegte. Der Oberste Gerichtshof der USA wies darauf hin, dass diese Entscheidung keine Änderung gegenĂŒber seinen anderen Urteilen zur Fair-Use-Lehre darstelle. Vielmehr biete diese einen Rahmen und eine Analyseanleitung fĂŒr die besonderen und einzigartigen Fragen und UmstĂ€nde, die sich ergeben, wenn ein urheberrechtlich geschĂŒtzter Computercode von anderen Entwicklern und Unternehmen verwendet wird.

5. Die Kernfrage liess der Supreme Court leider offen

Wichtig ist, dass das Gericht nicht entschieden hat, ob der deklarierende Code fĂŒr sich allein urheberrechtsfĂ€hig ist. Diese Frage wurde offengelassen. Entschieden wurde bloss, dass im Zusammenhang mit Google das Verwenden eines kleinen Prozentsatzes des Codes zur Erstellung der Android-API zulĂ€ssig war. Das Gerichts fĂ€llte den Entscheid mit einer Quote von 6 : 2.

Ein Durchsetzen von Oracles Urheberrechten hĂ€tte sicherlich Konsequenzen auf globaler Ebene gehabt, denn es wird vermutet, dass rund 70 % der Smartphones davon be|troffen gewesen wĂ€ren: Dies hĂ€tte unweigerlich zu enormen Schadenersatzklagen gefĂŒhrt.

6. Interessanter Nebenfakt

Die «Dissenting Opinion» stammt von Justice Clarence Thomas, dem erzkonservativen Abtreibungsgegner (der auch im April 2023 wieder in die Schlagzeilen geriet). Justice Thomas war der Meinung, dass Oracles API-Code urheberrechtlich geschĂŒtzt sei und drei der vier Fair-Use-Faktoren gegen Google sprĂ€chen, insbesondere seien sowohl qualitativ wie auch quantitativ in erheblichem Mass Code-Teile kopiert worden. Ihn dĂŒrfte wohl das Prinzip «Thou shalt not steal» aus den zehn Geboten beeinflusst haben.

7. Wie ist die Rechtslage in der Schweiz?

Das Thema ist aktuell, APIs sind in unserer digitalisierten Welt ĂŒberall anzutreffen. Ein eigentliches Pendant zur Fair-Use-Doktrin gibt es in der Schweiz nicht. Ein Gericht könnte sich also nicht (wie der US Supreme Court) um die Beantwortung der Kernfrage, ob APIs urheberrechtlich schĂŒtzbar sind, drĂŒcken, um dann sogleich die kopierende Partei zu entlasten, indem dieser faire Nutzung («Fair Use») attestiert wird.

a) Grundsatz auch bei Computerprogrammen: Es braucht Gestaltungsspielraum, IndividualitÀt und Schöpfungshöhe

Software-Schnittstellen können in der Schweiz grundsĂ€tzlich selbstĂ€ndig urheberrechtlich schĂŒtzbar sein, soweit man den Programmierern einen gewissen Gestaltungsspielraum bei deren Schaffung zugesteht. FĂŒr den Urheberrechtsschutz braucht es also auch bei einer Schnittstelle eine gewisse IndividualitĂ€t in der Kreation und die nötige Schöpfungshöhe.

In diesem Zusammenhang lohnt sich ein Blick auf die Anforderungen fĂŒr den Urheberrechtsschutz bei Computerprogrammen: Ungeachtet eines bestehenden Gestaltungsspielraums fehlt einem Computerprogramm dann die notwendige IndividualitĂ€t, wenn es als banal bzw. trivial zu qualifizieren ist, weil sein Inhalt eine blosse Aneinanderreihung von bekanntem, zum Gemeingut gehörendem Material darstellt, oder wenn es vollstĂ€ndig auf rein alltĂ€glicher, standardisierter Programmierarbeit beruht.

Was bereits bei einem Computerprogramm gilt, muss daher umso mehr fĂŒr eine Schnittstelle gelten: Massgebend fĂŒr die Feststellung der WerkqualitĂ€t einer Schnittstelle ist folglich allein, ob sie eine ausreichende schöpferische IndividualitĂ€t aufweist oder nicht. Prinzipiell wird diese Voraussetzung bei Schnittstellen in geringerem Masse als bei Computerprogrammen gegeben sein, weil der Gestaltungsspielraum eines Programmierers aufgrund der Vorgaben zur jeweiligen DatenĂŒbermittlung der einzelnen Computerprogramm-Komponenten noch enger ist. Zudem werden fĂŒr den Datentransfer vielfach bestimmte Standards durch Regulierungsorganisationen, BranchenverbĂ€nde oder die in diesem Bereich tĂ€tigen Unternehmen festgelegt, wodurch das Geltendmachen eines Urheberrechts durch einen einzelnen Hersteller einer Computerprogrammkomponente ausscheidet.

Was brĂ€uchte es denn, damit eine Softwareschnittstelle in der Schweiz ĂŒberhaupt urheberrechtlich geschĂŒtzt sein könnte? Die notwendige Voraussetzung fĂŒr einen urheberrechtlichen Schutz von Schnittstellen besteht in jedem Fall erstmal darin, dass die jeweilige Schnittstelle gemĂ€ss Art. 2 URG auch als geschĂŒtztes Werk zu qualifizieren ist.

Um diese Möglichkeit auszuloten, bietet sich zunÀchst einmal ein Blick darauf an, wann denn ein Computerprogramm Urheberrechtsschutz geniesst und wann nicht:

Voraussetzung fĂŒr die Anerkennung von Computerprogrammen als urheberrechtliches Werk bildet gemĂ€ss Art. 2 Abs. 1 URG das Vorhandensein einer geistigen Schöpfung mit individuellem Charakter.

GeschĂŒtzt ist ein Werk, wenn es sich als individuelle Schöpfung von den tatsĂ€chlichen oder natĂŒrlichen Vorbedingungen im Rahmen der Zweckbestimmung abhebt. Eine geistige Schöpfung liegt dann vor, wenn das Werk die Äusserung einer gedanklichen TĂ€tigkeit eines Menschen darstellt und damit auf einer zumindest geringen geistigen Leistung beruht. Der individuelle Charakter eines Werks spiegelt sich darin wider, dass ein Dritter bei gleicher Aufgabenstellung nicht das gleiche oder im Wesentlichen das gleiche Werk schaffen wird, und grenzt sich gegenĂŒber der BanalitĂ€t oder einer routinemĂ€ssigen Arbeit ab.

Die SchutzfĂ€higkeit von Computerprogrammen hĂ€ngt somit davon ab, ob dem Programmierer angesichts der Aufgabenstellung und der ĂŒbrigen Rahmenbedingungen ein genĂŒgender Spielraum fĂŒr eine persönliche Gestaltung in Auswahl, Sammlung, Anordnung und Einteilung der Informationen und Befehle zur VerfĂŒgung stand und ob er diesen Spielraum auch entsprechend genutzt hat.

Ungeachtet eines bestehenden Gestaltungsspielraums fehlt einem Computerprogramm allerdings dann die not|wendige IndividualitÀt, wenn es als banal bzw. trivial zu qualifizieren ist, weil sein Inhalt eine blosse Aneinanderreihung bekannten, zum Gemeingut gehörenden Materials darstellt, oder wenn es vollstÀndig auf rein alltÀglicher, standardisierter Programmierarbeit beruht.

Im Zusammenhang mit der BanalitĂ€t bzw. der TrivialitĂ€t ist darauf hinzuweisen, dass vieles, was sog. «statistisch einmalig» ist, dennoch trivial bzw. banal ist – und deswegen keinen Urheberechtsschutz geniesst. Hinsichtlich der statistischen Einmaligkeit gilt nĂ€mlich dort, wo die Natur des Werks nur wenig Platz fĂŒr eine persönliche Auswahl zulĂ€sst, dass es schwieriger ist, sich von der Einmaligkeit des Werks zu ĂŒberzeugen: Die Auswahl muss ĂŒberraschend und ungewöhnlich erscheinen, um Urheberrechtsschutz zu erlangen, ansonsten verlĂ€sst das Werk den Bereich des Banalen nicht.

Eine triviale Kombination banaler Elemente könnte statistisch einmalig sein, wenn auch bloss, weil sie eine gewisse Anzahl Elemente kombiniert: GemĂ€ss den Gesetzen der Wahrscheinlichkeit wird eine Kombination mit zahlreichen Elementen kaum noch einmal identisch kreiert. Eine strikte Anwendung dieses Kriteriums bei der Beurteilung des Urheberrechtsschutzes wĂŒrde also darauf hinauslaufen, banale, triviale Schöpfungen zu schĂŒtzen, soweit sie sich durch eine bestimmte KomplexitĂ€t auszeichnen bzw. aus genĂŒgend vielen Elementen bestehen. Nicht nur die Lehre,, sondern auch das schweizerische Bundesgericht sind daher der Meinung, dass die reine statistische Einmaligkeit allein fĂŒr den Urheberrechtsschutz nicht genĂŒgt.

b) Softwareschnittstellen sind im Kern Ideen bzw. GrundsÀtze

Nun also zu den Schnittstellen und deren Spezifikationen bzw. Definitionen:

UnabhĂ€ngig davon, ob Schnittstellen als selbstĂ€ndige Computerprogramme oder als Teil eines Computerprogramms ausgestaltet werden, kommt ihnen nur dann ein urheberrechtlicher Schutz zu, wenn sie auch selbst eine ausreichende schöpferische IndividualitĂ€t aufweisen. Als selbstĂ€ndige Computerprogramme ergibt sich dies unmittelbar aus Art. 2 Abs. 1 URG. Als Teile eines Computerprogramms weist ihnen Art. 2 Abs. 4 URG nur dann einen urheberrechtlichen Schutz zu, wenn sie selbst ĂŒber eine ausreichende schöpferische IndividualitĂ€t verfĂŒgen.

Nach ĂŒberwiegender Ansicht ist bei Schnittstellen jedoch eine ausreichende schöpferische IndividualitĂ€t im Regelfall nicht gegeben. Ganz allgemein ist anerkannt, dass Schnittstellenspezifikationen nicht schutzfĂ€hig sind, da es sich dabei bloss um Ideen und GrundsĂ€tze der InteroperabilitĂ€t handelt, denen der Urheberrechtsschutz verwehrt ist. Zwar gehören die Schnittstellendefinitionen zum Computerprogramm, doch sind sie in der Regel wegen des fehlenden Gestaltungsspielraums bzw. mangels Schutzhöhe urheberrechtlich nicht geschĂŒtzt.

c) Schnittstellen sind nicht direkt ausfĂŒhrbar

Auch wird in der Literatur ausgefĂŒhrt, dass Schnittstellendefinitionen schon daher grundsĂ€tzlich nicht als Computerprogramme geschĂŒtzt sind, weil sie nicht direkt ausfĂŒhrbar sind. Es ist nĂ€mlich auch (bzw. insbesondere) im Bereich des Softwareschutzes zwischen dem AusfĂŒhrbaren (hier: durch einen Computer ausfĂŒhrbare Software) und den statischen Daten zu differenzieren: Im Gegensatz zu Computerprogrammen haben Daten den Charakter isolierter Partikel (z. B. ja/nein, false/true, Zahlen), die erst vom Computerprogramm in einen Zusammenhang eingebettet werden. Die speziellen Bestimmungen ĂŒber den Softwareschutz gelten daher nicht fĂŒr statische elektronische Dokumente, weil diese nicht die fĂŒr Computerprogramme typische unmittelbare FunktionalitĂ€t aufweisen. Die Softwareschutzbestimmungen sind vielmehr auf direkt ausfĂŒhrbare Werke zugeschnitten. Mit anderen Worten: Auf der Ebene der statischen Daten greift noch kein rechtlicher Schutz – schon gar nicht ein urheberrechtlicher Schutz.

Wie aufgezeigt, gibt es im Zusammenhang mit Schnittstellenspezifikation kaum Gestaltungsspielraum, und wenn auch die eine oder andere Formulierung in der Schnittstel|lenspezifikation statistisch einmalig sein sollte, so wĂŒrde der Urheberrechtsschutz an der TrivialitĂ€t, BanalitĂ€t bzw. AlltĂ€glichkeit solcher Formulierungen scheitern. Dem «Beschrieb» einer Schnittstelle fehlt es somit in aller Regel an jeglicher schöpferischen IndividualitĂ€t – der Grundvoraussetzung fĂŒr Urheberrechtsschutz nach Art. 2 Abs. 1 URG. Es handelt sich schlicht um eine standardisierte bzw. funktionsbestimmte – und damit nicht schutzfĂ€hige – Spezifikation. Eine Entwicklungsdokumentation ist in aller Regel standardisiert bzw. funktionsbestimmt – und damit nicht schutzfĂ€hig. MĂŒssen Schnittstellen oder Teile davon aus technischen GrĂŒnden identisch oder praktisch identisch ĂŒbernommen werden, damit sie ĂŒberhaupt ihren Zweck erfĂŒllen, dann ist dies zulĂ€ssig.

d) Die Merger-Doktrin: das Verschmelzen von Idee und Ausdruck

GemĂ€ss der sog. «Merger Doctrine» liegt im Übrigen dann keine Rechtsverletzung vor, wenn die «Idee» und der «Ausdruck» derart ineinander verschmolzen sind, dass sich die Übernahme der Ausdrucksformen nicht vermeiden lĂ€sst. Ein Ausdruck ist nicht schutzfĂ€hig, wenn es nur sehr wenige Möglichkeiten gibt, um eine Idee auszudrĂŒcken. Idee und Ausdruck fallen in einem solchen Fall zusammen. Auch dies spricht gegen einen Urheberrechtsschutz fĂŒr Schnittstellen.

e) InteroperabilitÀt und Dekompilierung

Interessant sind folgende AusfĂŒhrungen des Kantonsgerichts St. Gallen: «FĂŒr die Kommunikation unter Programmen ist die Kenntnis von sogenannten Schnittstelleninformationen von Bedeutung, da die Schnittstellen zur Herstellung von interoperablen Programmen benötigt werden. Schnittstellen sind Verbindungsstellen zwischen verschiedenen Systemen. Verbindungsstellen in diesem Sinne bestehen aus Informationen ĂŒber die Art, wie an einer bestimmten Stelle Daten bereitgestellt werden mĂŒssen oder die Aufrufe fĂŒr Programme zu erfolgen haben, damit die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Systemen möglich ist. In diesem Bereich wurde der Schutz des Urheberrechts bewusst gelockert. Unter dem Kapitel «Schranken des Urheberrechts» regelt Art. 21 URG die sogenannte Dekompilierung bzw. EntschlĂŒsselung eines Computerprogramms mit Blick auf seine Schnittstellen und deren Ausnutzung fĂŒr die Herstellung interoperabler Computerprogramme. Wer das Recht hat, ein Computerprogramm zu gebrauchen, darf sich die erforderlichen Informationen ĂŒber Schnittstellen zu unabhĂ€ngig entwickelten Programmen durch EntschlĂŒsselung des Programmcodes beschaffen oder durch Drittpersonen beschaffen lassen (Art. 21 Abs. 1 URG). Es ist dabei auch erlaubt, die Schnittstelleninformationen fĂŒr ein Konkurrenzprodukt auszunutzen.»

f ) Der Einfluss der Standardisierung

In der IT-Praxis lĂ€sst sich hĂ€ufig beobachten, dass eine Schnittstelle und deren Beschreibung sich im Lauf der Zeit zu einem Standard oder zumindest zu einem Quasi-Standard bzw. faktischen Standard auf dem jeweiligen Markt etabliert. Werden fĂŒr den Datentransfer bestimmte Standards durch Regulierungsorganisationen, BranchenverbĂ€nde oder die in diesem Bereich tĂ€tigen Unternehmen festgelegt, scheidet das Geltendmachen eines Urheberrechts durch einen einzelnen Hersteller einer Computerprogrammkomponente aus.

g) Schnittstellen sind kaum je Sprachwerke

Bei Schnittstellen bzw. deren Spezifikationen dĂŒrfte schliesslich in aller Regel auch ein Schutz als Sprachwerk gemĂ€ss Art. 2 Abs. 2 lit. a URG nur schon am fehlenden Gestaltungsspielraum scheitern. Keinen Urheberschutz geniessen nĂ€mlich Sprachwerke, denen es an der individuellen Gestaltung fehlt, also z. B. Gebrauchsanweisungen, Produkteinformationen, und dies immer auch dann, wenn der konkrete Text zwar statistisch einmalig ist, insgesamt aber doch als banale Zusammenstellung von Alltagsredewendungen oder als durch die Sachlogik vorgegeben erscheint. Vergleichbar ist die Schnittstellenspezifikation mit den Charakteristiken einer Nachricht. Nachrichten sind Tatsachen, ĂŒbermittelt in einer alltĂ€glichen, nĂŒchternen und schnörkellosen Sprache. Sie sind urheberechtlich nicht schĂŒtzbar.

h) Fazit: Tendenziell kein selbstĂ€ndiger Urheberrechtsschutz fĂŒr APIs in der Schweiz

Es finden sich also ganz viele Argumente, die im Zusammenhang mit der Rechtslage in der Schweiz gegen den Urheberrechtsschutz fĂŒr eine Softwareschnittstelle bzw. deren |Beschreibung (Spezifikation) sprechen. SelbstverstĂ€ndlich kann die Frage nach der SchĂŒtzbarkeit einer API jedoch nur jeweils im Einzelfall zuverlĂ€ssig analysiert werden.

8. Die Rechtslage in Deutschland und gemÀss der Rechtsprechung des EuGH

Nicht fehlen sollte schliesslich bei einer Betrachtung der Möglichkeiten des Urheberrechtsschutzes von Softwareschnittstellen auch die Perspektive des deutschen Rechts und gemÀss der Rechtsprechung des EuGH:

a) Der Blick auf das deutsche Urheberrecht

Auch im deutschen Urheberrecht gilt, dass die «den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und GrundsĂ€tze» nicht geschĂŒtzt sind. Diese – nicht schutzfĂ€higen – Elemente werden als «Schnittstellenspezifikation» (bzw. als «Schnittstellenbeschreibung») bezeichnet. Die ĂŒberwiegende Mehrheit der Autoren in Deutschland fordert – wohl zu Recht – eine Trennung zwischen der Schnittstelle und ihrer «Spezifikation», also zwischen Ausdruck und Idee bzw. Form und Inhalt. Nicht urheberrechtlich geschĂŒtzt bleibt damit stets die Schnittstellenspezifikation bzw. -beschreibung, also die blosse Idee. In Deutschland gehören Schnittstellenspezifikationen zu den nicht schutzfĂ€higen Ideen und GrundsĂ€tzen eines Computerprogramms. Das schliesst logisch aus, dass sie zugleich selbst Schutz als Computerprogramm geniessen können. Schnittstellenspezifikationen erfĂŒllen weder die Definition des Computerprogramms (denn es handelt sich bestenfalls um eine Sammlung, nicht aber eine Folge von Befehlen; und ohne richtige Umsetzung in Quellcode kann man einen Computer nicht zu einer AusfĂŒhrung bewegen) noch die Anforderungen des EuGH an eine Ausdrucksform (denn es handelt sich nicht um Quellcode, Objektcode oder um einen vergleichbaren Code). Diverse deutsche Autoren gehen noch einen Schritt weiter und sprechen sogar den Schnittstellen selbst jeglichen Urheberrechtsschutz ab.

Das LG Frankfurt hat in einem interessanten Fall entschieden, dass einer XML-Datei die urheberrechtliche SchutzfĂ€higkeit fehlt: Dabei wurde insbesondere befunden, dass es sich bei der fraglichen XML-Datei und den darin enthaltenen RegelsĂ€tzen nicht um ein Sprachwerk handelt, da vorliegend wenig bis gar kein geistiger Inhalt durch das Mittel der Sprache zum Ausdruck komme. Die Leistung mĂŒsse aus dem Werk erkennbar sein. Schriftgut, das Gebrauchszwecken dient und von ihnen weitgehend vorgegeben ist, mĂŒsse vergleichbare alltĂ€gliche Schriften deutlich ĂŒbersteigen. Die Frage des EigentĂŒmlichkeitsgrads bemesse sich dabei nach dem geistig-schöpferischen Gesamteindruck, und zwar im Gesamtvergleich gegenĂŒber vorbestehenden Gestaltungen.

Weiter hat das LG Frankfurt festgestellt, dass die Gesamtheit der RegelsĂ€tze, die in der XML-Datei enthalten sind, die Voraussetzungen eines urheberrechtlich geschĂŒtzten Werks nicht erfĂŒllt, dass weder die XML-Datei, noch die darin enthaltenen RegelsĂ€tze ein Computerprogramm darstellen und dass es sich bei der XML-Datei und den darin enthaltenen RegelsĂ€tzen um eine Schrift handle, die Gebrauchszwecken dient, nĂ€mlich dem Import in eine Datenbankanwendung, wodurch diese Datenbankanwendung auf die jeweiligen BedĂŒrfnisse des Anwenders zugeschnitten wird. Dem Gericht erschliesse sich kein geistiger Inhalt der RegelsĂ€tze. Diese seien vielmehr bloss eine Aneinanderreihung von Zeichen, und selbst wenn ein geistiger Gehalt der RegelsĂ€tze erkennbar wĂ€re, so sei nicht erstellt, dass diese RegelsĂ€tze bzw. der in ihnen verkörperte geistige Inhalt, also die geistige Schöpfung, sich deutlich vom AlltĂ€glichen abheben.

b) Die Rechtsprechung des EuGH

Der EuGH hat die Trennung zwischen Implementation und Schnittstellenspezifikation fĂŒr die mit den Kommunikationsprotokollen verwandten Dateiformate (es geht in beiden FĂ€llen um Datenaustausch) bereits bestĂ€tigt: Es ist nur konsequent, diesen Gedanken auch auf Kommunikationsprotokolle zu erstrecken.

|Anfang Mai 2012 hat der EuGH erstmals entschieden, dass Programmiersprachen keinen urheberrechtlichen Schutz geniessen, denn sie sind in rechtlicher Hinsicht nicht mit Software-, Sprach- oder auch Musikwerken zu vergleichen.

Die Entscheidung vertrÀgt sich gut mit der bisherigen schweizerischen Rechtsprechung zu schutzfÀhigen Werken.

Gleichzeitig regt sie dazu an, sich mit Àhnlich gelagerten Fragen nÀher zu befassen, nÀmlich nach der urheberrechtlichen Einordnung von Dateiformaten, Protokollen und BenutzeroberflÀchen:

Das Urheberrecht ist im Kern der Schutz des Schöpferischen, d. h. dort wo es am Schöpferischen, an der IndividualitĂ€t bzw. der OriginalitĂ€t fehlt, da kann kein urheberrechtlicher Schutz geltend gemacht werden. Nicht geschĂŒtzt sind – wie bereits erwĂ€hnt – Ideen, Konzepte und GrundsĂ€tze. Eine blosse Funktion, wie z. B. die Funktion, eine bestimmte Skriptsprache interpretieren zu können, ist keine Ausdrucksform. Diese Funktion – und damit letztendlich die Programmiersprache als solche – unterliegt daher nicht dem urheberrechtlichen Schutz. Wenn man bereits die Funktion (eines Computerprogramms) schĂŒtzen wolle, so der EuGH in seiner letztlich wohlfahrtsökonomisch geprĂ€gten Argumentation, wĂŒrde dies dem technischen Fortschritt und der industriellen Entwicklung schaden. Zudem wĂŒrde es die Möglichkeit eröffnen, blosse Ideen zu monopolisieren. Der Generalanwalt hatte in seiner Urteilsempfehlung an den EuGH treffend angemerkt, dass eine Programmiersprache mit der Sprache eines Romanautors vergleichbar sei: Beide sind blosse Mittel zum Ausdruck, aber keine – urheberrechtlich schĂŒtzbare – konkrete Ausdrucksform. Eine Programmiersprache könnte zwar theoretisch nach den allgemeinen Regeln als Sprachwerk urheberrechtlich geschĂŒtzt sein. Das wĂŒrde jedoch voraussetzen, dass die Auswahl der SchlĂŒsselwörter und Operatoren sowie die Syntax, die von einer Programmiersprache vorgegeben werden, an eine geistige Schöpfung heranreichen. Das ist jedoch reine Theorie, denn die Programmiersprache wurde mit dem Ziel konzipiert, gemessen an ihrem Zweck möglichst effizient und leicht erlernbar zu sein. Die Gestaltungskriterien sind somit vorrangig funktional. Was seine Gestaltung aber nur einer rein technischen Zweckbestimmung verdankt, stellt eben nicht das Ergebnis eines schöpferischen Prozesses dar und ist damit einem urheberrechtlichen Schutz nach den allgemeinen GrundsĂ€tzen nicht zugĂ€nglich.

Diese vom EuGH entwickelten GrundsÀtze lassen sich nun auch im Hinblick auf Dateiformate, Protokolle, BenutzeroberflÀchen und Schnittstellenbeschreibungen anwenden:

Bei der Interpretation eines bestimmten Dateiformats handelt es sich nur um eine andere Art des Inputs als bei der Verarbeitung bestimmter Skripte. Hinzu kommt die Frage, ob die Output-seitige Verwendung eines Dateiformats (also die FĂ€higkeit, Dateien in einem bestimmten Format schreiben zu können) eine andere rechtliche Beurteilung erfordert. TatsĂ€chlich musste der EuGH im Rahmen seiner Entscheidung auch genau diese Frage im Zusammenhang mit dem Dateiformat beantworten. Konsequenterweise stellte er fest, dass die Funktion, Dateien in einem bestimmten Format schreiben zu können, ebenso wenig geschĂŒtzt ist, wie die des Einlesens. Im Ergebnis sind also Dateiformate wie Programmiersprachen zu beurteilen und daher grundsĂ€tzlich keinem urheberrechtlichen Schutz zugĂ€nglich.

Ein verwandter Bereich betrifft Netzwerkprotokolle: Die fĂŒr Skripte und Dateiformate geltenden GrundsĂ€tze lassen sich auch auf solche technischen Definitionen anwenden. Ähnlich wie Dateiformate geben sie lediglich vor, welches Format die ĂŒber eine Schnittstelle einzulesenden oder auszugebenden Daten haben mĂŒssen. Die Funktion, ein bestimmtes Protokoll verstehen und ausgeben zu können, geniesst daher ebenso wenig urheberrechtlichen Schutz. Wie Programmiersprachen bieten auch Benutzerschnittstellen die Möglichkeit, mit einer Software zu kommunizieren. Das kann ĂŒber OberflĂ€chen unterschiedlicher Art geschehen: Die Interaktion kann grafisch, akustisch oder textorientiert erfolgen, Nutzer-Input kann eingetippt, eingesprochen, per Klick oder per Geste vermittelt werden. Auf textorientierte Benutzerschnittstellen, die etwa mit einer Befehlszeile oder einfachen MenĂŒs arbeiten, lĂ€sst sich das zu Protokollen und Dateiformaten Geschriebene ebenfalls anwenden.

c) Fazit nach deutschem Recht und der EuGH-Rechtsprechung

Auch nach deutschem Recht und im Licht der einschlĂ€gigen Rechtsprechung des EuGH dĂŒrften somit Softwareschnittstellen bzw. deren Beschreibungen (Spezifikationen) urheberrechtlich nicht schĂŒtzbar sein.

II. Judikatur: Softwareschutz & Urheberrecht

Kommen wir nun zu den «SchĂŒttgefĂ€sswaagen-FĂ€llen», wo die KlĂ€gerin sich der Hauptherausforderung zu stellen hatte, wie sich substantiieren und beweisen lĂ€sst, dass sie ĂŒberhaupt ĂŒber die Urheberrechte an der durch die Beklagte ĂŒbernommenen Software oder an den ĂŒbernommenen Softwarekomponenten verfĂŒgt.

SchĂŒttgefĂ€sswaagen bestehen aus interoperierenden Hard- und Softwarekomponenten. In allen vier GerichtsfĂ€llen geht es insbesondere um Software zur elektronischen Steuerung von Waagen und Umwandlung analoger Messdaten in digitale Messwerte. Diese Software war von einem Mitarbeiter der KlĂ€gerin und von einem externen Softwareentwickler geschaffen worden. Die KlĂ€gerin beanspruchte, EigentĂŒmerin der Urheberrechte an der Software zu sein. Der von der KlĂ€gerin beauftragte Drittentwickler hatte die Software ehemaligen Mitarbeitenden der KlĂ€gerin fĂŒr die |Entwicklung eines Konkurrenzprodukts zur VerfĂŒgung gestellt.

In allen vier GerichtsfĂ€llen ging es im Kern stets um die drei Fragen, was fĂŒr Elemente denn konkret ĂŒbernommen worden waren, ob die ĂŒbernommenen Elemente urheberrechtlich geschĂŒtzt seien und ob die Urheberrechte an diesen Elementen der KlĂ€gerin zustehen.

Die KlĂ€gerin legte jeweils ein Gutachten vor, um aufzuzeigen, dass acht FunktionalitĂ€ten der Originalsoftware praktisch unverĂ€ndert bzw. bloss geringfĂŒgig angepasst im Konkurrenzprodukt integriert waren. Dieses Gutachten wurde anhand einer Analyse der kompilierten Maschinencodes (Original und Übernahme) erstellt.

Gerichtlich nicht entschieden wurde, ob die allenfalls bestehenden Urheberrechte der KlĂ€gerin zustehen. Die entsprechenden Massnahmengesuche gegen die Konkurrentin und den Drittentwickler wurden abgewiesen, da die KlĂ€gerin nicht substantiiert hatte, worin die angeblich ĂŒbernommenen FunktionalitĂ€ten bestehen. Auch hatte sie nicht aufgezeigt, und dass die ĂŒbernommenen FunktionalitĂ€ten angesichts der Vorgaben aus dem Stand der Technik ĂŒberhaupt IndividualitĂ€t aufweisen.

Aus den Entscheiden lĂ€sst sich folgern, dass die IndividualitĂ€t ĂŒbernommener Software(-Komponenten) in der Rechtsschrift selbst substantiiert und im Bestreitungsfall bewiesen werden muss – idealerweise mit den Quellcodes. Privatgutachten können zwar nĂŒtzlich sein, sie sind aber als reine Parteibehauptungen zu werten und daher fĂŒr sich nie ausreichend.

1. «SchĂŒttgefĂ€sswaage 1 II» (BGer vom 2. Dezember 2019)

Das Schweizerische Bundesgericht in Lausanne befasste sich in seinem Entscheid «SchĂŒttgefĂ€sswaage 1 II» vom 2. Dezember 2019 mit dem Fall der von der X. AG neu auf den Markt gebrachten, mit Druckluft betriebenen SchĂŒttgefĂ€sswaagen. Die Y. AG, ein Technologieunternehmen, hatte ihrerseits bereits 2013 – 2017 solche SchĂŒttgefĂ€sswaagen entwickelt und ging davon aus, dass ihre acht ehemaligen Mitarbeitenden, die inzwischen alle bei der X. AG tĂ€tig waren, das Konkurrenzprodukt durch unrechtmĂ€ssige Verwendung von Arbeits- und GeschĂ€ftsgeheimnissen hergestellt hatten. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Y. AG gegen den offensichtlich mangelhaften Entscheid der Vorinstanz, des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden, gut und wies den Fall zur nochmaligen Beurteilung an die Vorinstanz zurĂŒck. Diese mĂŒsse nicht nur beurteilen, ob den angeblich rechtswidrig verwendeten KonstruktionsplĂ€nen, Leiterplatten und Dateien Geheimnischarakter zukomme, sondern v. a. auch, ob sie als Arbeitsergebnisse oder als urheberrechtlich geschĂŒtzte Werke zu qualifizieren seien. Auch ohne Konkurrenzverbotsklausel i. S. v. Art. 340 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) bestehe gemĂ€ss der arbeitsrechtlichen Bestimmung von Art. 321a OR eine allgemeine Treuepflicht des Arbeitnehmers, aus der eine ĂŒber die Beendigung des Arbeitsvertrags andauernde Geheimhaltungspflicht folge. Das Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden hatte daher fĂ€lschlicherweise befunden, dass hier die wĂ€hrend eines ArbeitsverhĂ€ltnisses erworbenen spezifischen Branchenkenntnisse frei verwendbar sind und nicht unter Art. 6 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) fielen.

2. «SchĂŒttgefĂ€sswaage 2 I» (HGer SG vom 24. Januar 2020)

Im Massnahmeentscheid «SchĂŒttgefĂ€sswaage 2 I» des Handelsgerichts St. Gallen vom 24. Januar 2020 hatte sich das Gericht im Zusammenhang mit vorsorglichen Massnahmen (einstweilige VerfĂŒgung) mit den Substantiierungsanforderungen beim Geltendmachen einer Urheberverletzung an einem Softwareprogramm fĂŒr die Steuerung einer Waage fĂŒr Mehl und Futtermittel zu befassen. Der GerichtsprĂ€sident hielt zunĂ€chst fest, dass Computerprogramme mit gewisser KomplexitĂ€t i. d. R. urheberrechtlich geschĂŒtzt seien. Werde die unerlaubte Übernahme von Programmteilen behauptet, so sei die Rechtsinhaberschaft am originĂ€ren Code und die Übernahme konkreter Codeteile glaubhaft zu machen. Der GerichtsprĂ€sident wies in der Folge die von der Gesuchstellerin (wiederum der Y. AG) geltend gemachten AnsprĂŒche ab, da die Y AG nicht dargelegt habe, «welche Funktionen die angeblich ĂŒbereinstimmenden Dateien konkret beinhalten. Nachdem die Gesuchstellerin [
] weder darlegt, welchen Inhalt die einzelnen angeblich ĂŒbereinstimmenden Programmfunktionen aufweisen, noch AusfĂŒhrungen darĂŒber macht, welche schöpferischen Eigenleistung XY bei der Programmierung dieser Programmfunktionen erbracht haben soll, kann nicht geprĂŒft werden, ob sich diese Programmfunktionen von bereits vorbestehenden Programmfunktionen unterscheiden, einen individuellen Charakter aufweisen und somit urheberrechtlich geschĂŒtzt sind. Eine Verletzung eines Urheberrechts ist damit nicht glaubhaft gemacht.»

3. «SchĂŒttgefĂ€sswaage 2 II» (BGer vom 22. September 2020)

Das Schweizerische Bundesgericht wies die gegen den Massnahmeentscheid «SchĂŒttgefĂ€sswaage 2 I» des Handelsgerichts St. Gallen vom 24. Januar 2020 erhobene Beschwerde der Y. AG in seinem Entscheid «SchĂŒttgefĂ€sswaage 2 II» vom 22. September 2020 ab, soweit darauf eingetreten wurde. Wird in einem Massnahmeverfahren das unerlaubte Verwenden und die Weitergabe neu entwickelter Software geltend gemacht, so sei davon auszugehen, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil gemĂ€ss Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes ĂŒber das Bundesgericht (BGG) glaubhaft ist, «zumal es sich bei den angeblich vom Beschwerdegegner verwendeten Programmfunktionen der strittigen Software |um Bestandteile einer Neuentwicklung handelt, fĂŒr die Umsatz- und Gewinnzahlen fehlen». Zudem sei «mit der BeschwerdefĂŒhrerin davon auszugehen, dass das Motiv der Kundschaft fĂŒr die Wahl von Konkurrenzprodukten, die unter Verwendung geschĂŒtzter Softwarebestandteile hergestellt&cbr; wurden, nicht nachweisbar sein dĂŒrfte». Unter diesen UmstĂ€nden sei «entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners nicht zu erwarten, dass der drohende Nachteil durch Schadenersatz, Genugtuung oder Gewinnherausgabe zu beseitigen ist.»

Zusammenfassung

Im Bereich der Softwaretechnik und -entwicklung ist es weit verbreitet, von anderen geschriebene Softwareschnittstellen zu verwenden. In der Schweiz, in Deutschland, in vielen anderen europĂ€ischen LĂ€ndern und in den USA ist – auch durch eine gefestigte Rechtsprechung – allgemein anerkannt, dass Software-Quellcode als Ganzes meist urheberrechtlich geschĂŒtzt ist. Die Frage, inwieweit Softwareschnittstellen bzw. API-Code kopiert werden dĂŒrfen, blieb aber bisher von den Gerichten unbeantwortet.

Der Oberste Gerichtshof der USA, der US Supreme Court, hat in seiner Entscheidung «Google LLC v. Oracle America, Inc.» vom 5. April 2021 ein wenig Klarheit darĂŒber geschaffen, in welchem Umfang der zur Erstellung einer Softwareschnittstelle verwendete Deklarationscode kopiert werden kann. Das Gericht verneinte das Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung auf der Basis der sog. Fair-Use-Doktrin und fĂŒgte an, dass ein Durchsetzen des Urheberrechts auf der Grundlage dieser Tatsachen die Gefahr bergen wĂŒrde, dass der Öffentlichkeit «kreativitĂ€tsbezogene SchĂ€den» entstĂŒnden. Aus der Kombination der vier Fair-Use-Faktoren ergab sich fĂŒr das Gericht, dass Google sich mit dem Kopieren des API-Codes durchaus im Rahmen der Fair-Use-Doktrin – und damit in zulĂ€ssiger Weise – bewegte. Der Oberste Gerichtshof der USA wies darauf hin, dass seine Entscheidung keine Änderung gegenĂŒber seinen anderen Urteilen zur Fair-Use-Lehre darstelle. Vielmehr biete diese einen Rahmen und eine Analyseanleitung fĂŒr die besonderen und einzigartigen Fragen und UmstĂ€nde, die sich ergeben, wenn ein urheberrechtlich geschĂŒtzter Computercode von anderen Entwicklern und Unternehmen verwendet wird. Wichtig ist, dass das Gericht nicht entschieden hat, ob der deklarierende Code fĂŒr sich allein urheberrechtsfĂ€hig ist. Diese Frage wurde offengelassen. Entschieden wurde bloss, dass im Zusammenhang mit Google das Verwenden eines kleinen Prozentsatzes des Codes zur Erstellung der Android-API zulĂ€ssig war. Ein Durchsetzen von Oracles Urheberrechten hĂ€tte sicherlich Konsequenzen auf globaler Ebene gehabt, denn es wird vermutet, dass rund 70 % der Smartphones davon betroffen gewesen wĂ€ren: Dies hĂ€tte unweigerlich zu enormen Schadenersatzklagen gefĂŒhrt.&cbr;

|Nach ĂŒberwiegender Ansicht ist in der Schweiz bei Schnittstellen eine ausreichende schöpferische IndividualitĂ€t im Regelfall nicht gegeben. Es ist anerkannt, dass Schnittstellenspezifikationen nicht schutzfĂ€hig sind, da es sich dabei bloss um Ideen und GrundsĂ€tze der InteroperabilitĂ€t handelt, denen der Urheberrechtsschutz verwehrt ist. Zwar gehören die Schnittstellendefinitionen zum Computerprogramm, doch sind sie in der Regel wegen des fehlenden Gestaltungsspielraums bzw. mangels Schutzhöhe urheberrechtlich nicht geschĂŒtzt. Wenn auch die eine oder andere Formulierung in der Schnittstellenspezifikation statistisch einmalig sein sollte, so wĂŒrde der Urheberrechtsschutz an der TrivialitĂ€t, BanalitĂ€t bzw. AlltĂ€glichkeit solcher Formulierungen scheitern. Dem «Beschrieb» einer Schnittstelle fehlt es somit in aller Regel an jeglicher schöpferischen IndividualitĂ€t – der Grundvoraussetzung fĂŒr Urheberrechtsschutz nach Art. 2 Abs. 1 URG. Es handelt sich schlicht um eine standardisierte bzw. funktionsbestimmte – und damit nicht schutzfĂ€hige – Spezifikation. Eine Entwicklungsdokumentation ist in aller Regel standardisiert bzw. funktionsbestimmt – und damit nicht schutzfĂ€hig. Auch wird in der Literatur ausgefĂŒhrt, dass Schnittstellendefinitionen schon daher grundsĂ€tzlich nicht als Computerprogramme geschĂŒtzt sind, weil sie nicht direkt ausfĂŒhrbar sind. Es ist nĂ€mlich auch (bzw. insbesondere) im Bereich des Softwareschutzes zwischen dem AusfĂŒhrbaren (hier: durch einen Computer ausfĂŒhrbare Software) und den statischen Daten zu differenzieren: Im Gegensatz zu Computerprogrammen haben Daten den Charakter isolierter Partikel (z. B. ja/nein, false/true, Zahlen), die erst vom Computerprogramm in einen Zusammenhang eingebettet werden. Die speziellen Bestimmungen ĂŒber den Softwareschutz gelten daher nicht fĂŒr statische elektronische Dokumente, weil diese nicht die fĂŒr Computerprogramme typische unmittelbare FunktionalitĂ€t aufweisen. Die Softwareschutzbestimmungen sind vielmehr auf direkt ausfĂŒhrbare Werke zugeschnitten. Mit anderen Worten: Auf der Ebene der statischen Daten greift noch kein rechtlicher Schutz – schon gar nicht ein urheberrechtlicher Schutz. MĂŒssen schliesslich Schnittstellen oder Teile davon aus technischen GrĂŒnden identisch oder praktisch identisch ĂŒbernommen werden, damit sie ĂŒberhaupt ihren Zweck erfĂŒllen, dann ist dies zulĂ€ssig.&cbr;

Résumé

Dans le domaine de la technique et du dĂ©veloppement de logiciels, il est trĂšs rĂ©pandu d’utiliser des interfaces logicielles Ă©crites par des tiers. En Suisse, en Allemagne, dans de nombreux autres pays europĂ©ens et aux États-Unis, il est communĂ©ment admis, notamment par une jurisprudence bien Ă©tablie, que le code source d’un logiciel dans son ensemble est gĂ©nĂ©ralement protĂ©gĂ© par le droit d’auteur. Cependant, la question de savoir dans quelle mesure les interfaces logicielles ou le code API peuvent ĂȘtre copiĂ©s est restĂ©e jusqu’à prĂ©sent sans rĂ©ponse de la part des tribunaux.

Dans sa dĂ©cision «Google LLC v. Oracle America, Inc.» du 5 avril 2021, la Cour suprĂȘme des États-Unis a apportĂ© un peu de clartĂ© quant Ă  la mesure dans laquelle le code de dĂ©claration utilisĂ© pour crĂ©er une interface logicielle pouvait ĂȘtre copiĂ©. Le Tribunal a niĂ© l’existence d’une violation du droit d’auteur sur la base du principe de l’usage loyal (fair use doctrine) et a ajoutĂ© que l’application du droit d’auteur Ă  ces faits risquerait de causer au public des «dommages en matiĂšre de crĂ©ativité». La combinaison des quatre facteurs dĂ©terminant l’usage loyal a permis Ă  la Cour de conclure que Google, en copiant le code API, se situait bien dans le cadre du principe de l’usage loyal – et avait donc agi de maniĂšre licite. La Cour suprĂȘme des États-Unis a soulignĂ© que sa dĂ©cision ne constituait pas un changement par rapport Ă  ses autres jugements concernĂ©s par le principe de l’usage loyal. Au contraire, elle a estimĂ© qu’elle fournissait ainsi un cadre et un modĂšle d’analyse pour les questions qui se posent et les circonstances particuliĂšres et uniques qui surviennent lorsqu’un code informatique protĂ©gĂ© par des droits d’auteur est utilisĂ© par d’autres dĂ©veloppeurs et entreprises. Il est important de noter que le Tribunal n’a pas dĂ©terminĂ© si le code dont il Ă©tait question Ă©tait en soi soumis au droit d’auteur; cette question a Ă©tĂ© laissĂ©e en suspens. Il a seulement Ă©tĂ© stipulĂ© que, dans le contexte de Google, l’utilisation d’un petit pourcentage du code pour la crĂ©ation de l’API Android Ă©tait licite. L’application des droits d’auteur d’Oracle aurait certainement entraĂźnĂ© des consĂ©quences au niveau mondial, car on estime qu’environ 70 % des smartphones auraient Ă©tĂ© concernĂ©s: cela aurait inĂ©vitablement conduit Ă  d’énormes actions en dommages et intĂ©rĂȘts.

Selon l’opinion dominante en Suisse, les conditions suffisantes pour dĂ©finir un caractĂšre individuel crĂ©atif ne sont gĂ©nĂ©ralement pas rĂ©unies en ce qui concerne les interfaces. Il est admis que les spĂ©cifications d’interface ne peuvent pas ĂȘtre protĂ©gĂ©es, car il s’agit uniquement d’idĂ©es et de principes d’interopĂ©rabilitĂ© qui ne sont pas protĂ©gĂ©s par le droit d’auteur. Les dĂ©finitions d’interface font certes partie d’un programme informatique, mais elles ne sont gĂ©nĂ©ralement pas protĂ©gĂ©es par le droit d’auteur en raison du manque de libertĂ© de conception, et donc du champ de protection. MĂȘme si l’une ou l’autre formulation dans la spĂ©cification d’une interface devait ĂȘtre statistiquement unique, la protection par le droit d’auteur Ă©chouerait en raison de l’aspect trivial, banal ou commun de telles formulations. La «description» d’une interface est donc gĂ©nĂ©ralement dĂ©pourvue de tout caractĂšre individuel crĂ©atif, condition de base pour jouir de la protection du droit d’auteur selon l’art. 2 al. 1 LDA. Il s’agit simplement d’une spĂ©cification standardisĂ©e et dĂ©terminĂ©e par la fonction – et donc non protĂ©geable –, comme c’est en gĂ©nĂ©ral le cas de la documentation de dĂ©veloppement. La littĂ©rature explique Ă©galement que les dĂ©finitions d’interface ne sont en principe pas protĂ©gĂ©es en tant que programmes informatiques parce qu’elles ne sont pas directement exĂ©cutables. En effet, dans le domaine de la protection des logiciels, il convient Ă©galement (voire surtout) de faire la distinction entre ce qui est exĂ©cutable (en l’espĂšce: un logiciel exĂ©cutable par un ordinateur) et les donnĂ©es statiques: contrairement aux programmes informatiques, les donnĂ©es ont le caractĂšre de particules isolĂ©es (p. ex. oui/non, faux/vrai, chiffres) qui ne sont intĂ©grĂ©es dans un contexte que par le biais du programme informatique. Les dispositions spĂ©cifiques relatives Ă  la protection des logiciels ne s’appliquent donc pas aux documents Ă©lectroniques statiques, car ceux-ci ne prĂ©sentent pas la fonctionnalitĂ© immĂ©diate caractĂ©ristique des programmes informatiques. Les dispositions relatives Ă  la protection des logiciels sont plutĂŽt conçues pour les Ɠuvres directement exĂ©cutables. En d’autres termes, aucune protection juridique n’intervient encore au niveau des donnĂ©es statiques – et en tout cas pas une protection par le droit d’auteur. Enfin, la reprise Ă  l’identique ou pratiquement Ă  l’identique d’interfaces ou de parties d’interfaces est licite si elle est nĂ©cessaire pour des raisons techniques, afin que celles-ci puissent remplir leur fonction.