10 | 2023
Bibliographie

Martina Braun

Gregor Wild: PublizitÀt und Register im gewerblichen Rechtsschutz

Helbing Lichtenhahn Verlag, Basel 2022, XLIV+313 Seiten, CHF 98.00, ISBN 978-3-7190-4546-3

Besprochen von
Martin Braun,
RA Dr. iur., ZĂŒrich.

Die sehr interessante Luzerner Habilitationsschrift von Wild widmet sich dem Registerrecht, einer Thematik, die in Literatur und Praxis bislang eher stiefmĂŒtterlich behandelt wurde. Namentlich befasst sich das Werk mit der Fragestellung, (1) welche rechtlichen Institute die gewerblichen ImmaterialgĂŒterrechte fĂŒr den Rechtsverkehr erkenn- und fassbar machen, (2) welche Behörden mit deren FĂŒhrung beauftragt sind und (3) welche Rechtswirkungen diesen Instituten zukommen.

Das Werk ist nicht in klassischer Art in drei oder mehr Teile gegliedert, sondern in 27 Kapitel. In Anlehnung an Alois Troller hat Wild einen horizontalen Systemaufbau gewĂ€hlt: Die PublizitĂ€tsinstitute werden fĂŒr alle Teilgebiete des gewerblichen Rechtsschutzes gemeinsam geprĂŒft und nur Abweichungen werden gesondert dargestellt.

Nach Darlegung der Ausgangslage und der Fragestellung beschĂ€ftigen sich die anfĂ€nglichen Kapitel mit der ersten Frage. Einleitend wird festgehalten, dass nur ein rudimentĂ€rer gesetzlicher Regelungsrahmen betreffend Errichtung, FĂŒhrung und Wirkung der Register des gewerblichen Rechtsschutzes besteht (Kap. II). Dies, obwohl der Registereintrag oftmals eine der formellen Voraussetzungen des Erwerbs von gewerblichen Rechten bildet. Wild zeigt auf, dass es keine praktikablen Institute fĂŒr den Besitz bzw. die Beherrschbarkeit immaterieller GĂŒter gibt, weshalb im gewerblichen Rechtsschutz Surrogate fĂŒr Besitz und PublizitĂ€t entwickelt worden sind. Die ImmaterialgĂŒterregister zielen vornehmlich darauf ab, fĂŒr den Rechtsverkehr sinnlich nicht unmittelbar wahrnehmbare Rechtspositionen erkennbar zu machen. Dabei kommt ihnen laut Wild eine Doppelfunktion zu: PrimĂ€r liegt ihr Zweck in der BegrĂŒndung dinglicher Rechte. DarĂŒber hinaus ermöglichen sie es, RechtsgĂŒter dem betreffenden RechtstrĂ€ger zuzuordnen. Anzumerken ist diesbezĂŒglich, dass die Zuordnungsfunktion durch die einfachschriftliche Übertragbarkeit von ImmaterialgĂŒterrechten eingeschrĂ€nkt wird.

Es folgt ein Exkurs zu Registersystemen ausserhalb des ImmaterialgĂŒterrechts. Anhand des hierbei gewonnenen Überblicks folgert der Autor, dass das Grundbuchregister fĂŒr die Register des gewerblichen Rechtsschutzes das wichtigste und analogietauglichste Registersystem ist (Kap. III). Zu VerstĂ€ndniszwecken werden die historischen PublizitĂ€tssysteme im Immobiliarsachenrecht sowie deren analoge Verwirklichung im ImmaterialgĂŒterrecht umrissen (Kap. IV und V). Zusammenfassend plĂ€diert Wild dafĂŒr, das ImmaterialgĂŒterrecht im Grundsatz an das Zivilrecht anzubinden. In diesem Sinne systematisiert er die Bestimmungen betreffend Register- und PublizitĂ€tswesen des gewerblichen Rechtsschutzes unter Beizug der Zivilrechtsordnung, wobei die jeweiligen grundbuchrechtlichen Regelungsgehalte nicht unbesehen ĂŒbernommen, sondern eingehend auf ihre Angemessenheit untersucht werden sollen.

Die Beantwortung der zweiten Frage bildet das Thema der anschliessenden Kapitel. ZunĂ€chst werden die Registerbehörden sowie Form und FĂŒhrung der ImmaterialgĂŒterregister behandelt (Kap. VI und VII). Dargestellt werden sowohl die nationalen als auch internationale und regionale Registerbehörden. Wild erlĂ€utert, dass die Registereintragung – als Akt der freiwilligen nicht-strittigen Gerichtsbarkeit – eine staatliche Mitwirkung bei der BegrĂŒndung, Änderung und Aufhebung von privaten Rechten bildet. Diese AusfĂŒhrungen sind im Zusammenhang mit den in Kap. XIII gemachten Überlegungen zur Rechtsnatur der Handlungen der Registerbehörden zu lesen. Dort wird aufgezeigt, dass Registereintragungen sowie deren Löschung und Änderung als gestaltende Rechtspflegeakte bzw. Amtshandlungen der freien Gerichtsbarkeit zu qualifizieren sind. Der Natur nach handelt es sich gemĂ€ss Wild um VerfĂŒgungen, mit denen ein Verwaltungsverfahren abgeschlossen wird. Im Unterschied zu reinen Verwaltungsakten greifen sie gestaltend in die private RechtssphĂ€re ein. Es kommt ihnen mithin eine privatrechtliche Wirkung zu, welche deklaratorischer oder konstitutiver Natur sein kann.

Weiter setzt sich der Autor mit der Öffentlichkeit der ImmaterialgĂŒterregister als zentrale Voraussetzung fĂŒr deren materielle PublizitĂ€tswirkung sowie den amtlichen Publikationsorganen auseinander (Kap. III und IX). Nebst den nationalen, internationalen und regionalen Registern werden auch die amtlichen Online-Datenbanken dargestellt. Letztere fallen in der Praxis oftmals mit den amtlichen Publikationsorganen zusammen. Angesichts dieser Doppelfunktion schlĂ€gt der Autor eine Unterscheidung in materiell und formell amtliche Veröffentlichung vor: Ersteres bezieht sich auf die öffentliche ZugĂ€nglichmachung eines Schutzrechts bzw. einer Schutzrechtsanmeldung in einer amtlichen Datenbank, wĂ€hrend das Zweite die Auslösung der damit verknĂŒpften Rechtsfolgen (z. B. markenrechtliche Widerspruchsfrist) bezweckt und dementsprechend in einem gesetzlich vorgesehenen Publikationsorgan zu erfolgen hat.

Sodann widmet sich die Arbeit der AktenfĂŒhrungspflicht der Behörden als GegenstĂŒck zum Akteneinsichts- |und BeweisfĂŒhrungsrecht der durch VerfĂŒgungen betroffenen Personen. Überblicksartig geht Wild auf die ZustĂ€ndigkeit fĂŒr die FĂŒhrung der Akten von nationalen, internationalen und europĂ€ischen gewerblichen Schutzrechten sowie deren Form, Inhalt und Aufbewahrung ein (Kap. X).

Gegenstand der nachfolgenden AusfĂŒhrungen sind die Registereintragungen (Kap. XI–XIII). Vorab erfolgt der Hinweis, dass dem Begriff «Eintragung» drei Bedeutungen zukommen können: (1) unter Eintragung im engeren Sinn wird die Entstehung des Schutzrechtes verstanden, (2) eine Eintragung im weiteren Sinn bezieht sich auf die Eintragung eines beschrĂ€nkten dinglichen Rechts, einer Vormerkung oder einer Anmerkung und (3) Eintragung im weitesten Sinne umfasst jede einzelne Eingabe im Register. Wild prĂŒft die allgemeinen Registerangaben (verstanden als Eintragungen im weitesten Sinne), die fĂŒr alle gewerblichen Schutzrechte vorgeschrieben sind (z. B. Anmeldedatum, Angaben zum Inhaber, etc.), sowie diejenigen Registereintragungen, die nur fĂŒr einzelne gewerbliche Schutzrechte erforderlich sind (z. B. Benennung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen bei Marken). Weiter werden die Klassifikationssysteme im gewerblichen Rechtsschutz und namentlich die Klassifikationsabkommen im Patent- und Markenrecht beleuchtet. In Bezug auf Eintragungen im engeren Sinn weist der Autor darauf hin, dass ein Numerus clausus besteht: Eingetragen werden können nur die von Gesetzes wegen vorgesehenen absoluten Schutzrechte in der gesetzlich festgelegten Ausgestaltung (sog. GrundsĂ€tze der Typengebundenheit und -fixierung). Weiter ruft Wild in Erinnerung, dass die Eintragung fĂŒr die originĂ€re Entstehung der absoluten dinglichen ImmaterialgĂŒterrechte konstitutiv ist, unter Vorbehalt der notorischen Marke und der Topographie. Dies im Unterschied zur lediglich deklaratorisch wirkenden Registereintragung beschrĂ€nkter dinglicher Rechte. In der Folge betrachtet er die Eintragungen im weiteren Sinn, nĂ€mlich die Errichtung von beschrĂ€nkten dinglichen Rechten an gewerblichen Schutzrechten (insbes. Nutzniessung und Pfandrechte), die Vormerkungen (namentlich Lizenzen, Vorkaufsrechte und VerfĂŒgungsbeschrĂ€nkungen) und die Anmerkungen mit reinem Informationscharakter (z. B. Disclaimer im Markenrecht) sowie die materiellen Voraussetzungen fĂŒr solche Eintragungen. Bei den Vormerkungen wird den persönlichen Rechten mit verstĂ€rkter Wirkung (sog. Realobligationen), namentlich der Lizenz als deren wichtigsten Anwendungsfall, eine besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Es wird aufgezeigt, dass die Registereintragung einer Lizenz fĂŒr das Bestehen derselbigen nicht konstitutiv ist, wohl aber fĂŒr deren realobligatorische Wirkung.

Das Registereintragungsverfahren sowie die zivilrechtlichen Behelfe gegen ungerechtfertigte und unrichtige RegistereintrĂ€ge sind die thematischen Schwerpunkte der Kap. XIV und XV. In Analogie zur Grundbuchberichtigungsklage schlĂ€gt der Autor dabei die Verwendung des Begriffes «Registerberichtigungsklage» fĂŒr Klagen vor, die auf Löschung oder AbĂ€nderung von immaterialgĂŒterrechtlichen Registerrechten abzielen.

Die dritte Frage wird in Kap. XVI aufgearbeitet, welches sowohl inhaltlich als auch vom Umfang her das KernstĂŒck des vorliegenden Werks bildet. Zuerst geht Wild auf die unterschiedlichen Rechtswirkungen der ImmaterialgĂŒterregister ein. Er identifiziert als deklaratorische Hauptwirkung der Registereintragung die Information des Rechtsverkehrs ĂŒber die im Register eingetragenen Sachverhalte und deren Intabulierung. Sodann weist Wild im Zusammenhang mit der negativen Rechtskraft der Registereintragungen darauf hin, dass die Eintragung nur notwendige, nicht aber ausreichende Bedingung fĂŒr den Bestand des betreffenden Schutzrechts ist. Wie der Autor ausfĂŒhrt, beschrĂ€nkt sich die negative Rechtskraft im Übrigen regelmĂ€ssig auf den Bestand des betreffenden ImmaterialgĂŒterrechts, nicht jedoch auf die subjektive Berechtigung bzw. Inhaberschaft. Aufgrund der einfach schriftlichen Übertragbarkeit kann aus der Tatsache, dass jemand im Register nicht als Inhaber eines ImmaterialgĂŒterrechts eingetragen ist, in der Tat nicht zwingend gefolgert werden, dass dem Nichteingetragenen das betreffende Recht nicht zusteht. Das Prinzip der negativen Rechtskraft erfĂ€hrt zudem eine Relativierung durch die Möglichkeit, auslĂ€ndische PrioritĂ€ten beanspruchen zu können.

In Bezug auf die positive Rechtskraft der ImmaterialgĂŒterregister erfolgt eine Ă€usserst differenzierte PrĂŒfung und Stellungnahme durch den Autor. Einleitend hĂ€lt er fest, dass ImmaterialgĂŒterregistern im Bereich des absoluten Eintragungsprinzips keine absolute positive Rechtskraft zukommt. Namentlich stehen sĂ€mtliche RegistereintrĂ€ge unter dem Vorbehalt der ÜberprĂŒfung durch die zustĂ€ndigen Gerichte. Im Bereich des relativen Eintragungsprinzips gestaltet sich die Beantwortung der Frage nach der positiven Rechtskraft vielschichtig. Wie der Autor ausfĂŒhrt, kann die Tatsache, dass die Registerumschreibung fĂŒr die Übertragung von gewerblichen Schutzrechten in der Regel nicht notwendig ist, dazu fĂŒhren, dass der eingetragene Inhaber nicht mit dem materiellen Rechtsinhaber ĂŒbereinstimmt. Demzufolge setzt sich die Arbeit eingehend mit dem Gutglaubensschutz Dritter bzw. dem Schutz deren Vertrauens in die RechtszustĂ€ndigkeit des eingetragenen Rechtsinhabers auseinander. Entgegen einem Teil der Lehre erachtet Wild den gutglĂ€ubigen Erwerb von einem im Register eingetragenen Nichtberechtigten als zulĂ€ssig. Hervorzuheben sind die weiteren AusfĂŒhrungen zu SonderfĂ€llen der negativen und positiven Rechtskraft im Bereich der fusionsrechtlichen VermögensĂŒbertragungen.

Im Folgenden setzt sich die Arbeit mit dem Grundsatz der Fiktion der Registerkenntnis sowie der verstĂ€rkten Beweiskraft von öffentlichen Registern auseinander. Auch wird auf die Ersitzung eines gewerblichen Schutzrechts (sog. Registerersitzung) eingegangen. Laut Wild ist eine solche dann denkbar, wenn die zivilrechtliche Übertragung des betreffenden Schutzrechts beispielsweise wegen FormmĂ€ngeln gescheitert, die Übertragung aber nichtsdestotrotz im Register eingetragen worden ist. Als Ersitzungsfrist schlĂ€gt er fĂŒr Patent- und Designrechte im Regelfall fĂŒnf Jahre vor. Bei Marken fordert er zusĂ€tzlich einen fĂŒnfjĂ€hrigen markenmĂ€ssigen Gebrauch.

|Der Autor geht im Anschluss auf einzelne mit der FĂŒhrung der ImmaterialgĂŒterregister zusammenhĂ€ngende Aspekte ein (Kap. XVIII–XX). Namentlich untersucht er die Rahmenbedingungen fĂŒr die Akteneinsicht durch Verfahrensbeteiligte und Dritte. Zudem werden weitere Punkte, wie das GebĂŒhrenrecht, gestreift.

Die finalen Kapitel (Kap. XXI–XXVI) widmen sich Themen, die sich nicht direkt auf das immaterialgĂŒterrechtliche Registerrecht beziehen, fĂŒr dieses aber dennoch relevant sind. In Bezug auf private Urkunden, insbesondere ÜbertragungserklĂ€rungen, wird in Erinnerung gerufen, dass bei der Übertragung von gewerblichen Schutzrechten das VerfĂŒgungsgeschĂ€ft der Formerfordernis der Schriftlichkeit unterliegt, wie das auch bei Zessionen der Fall ist. Die Schriftlichkeitserfordernis als PublizitĂ€tsmittel bezweckt eine VerstĂ€rkung der Rechtssicherheit, die der Feststellung der Inhaberschaft von Schutzrechten dient. Sodann wird auf die in der Praxis relevante Frage eingegangen, ob FormmĂ€ngel geheilt werden können. Ausgehend vom Grundsatz, wonach ein RechtsgeschĂ€ft bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Formvorschriften ungĂŒltig ist, macht der Autor geltend, bei vollstĂ€ndiger ErfĂŒllung des Vertrages mĂŒsse eine Berufung auf einen Formmangel nichtsdestotrotz schnell erfolgen, um nicht als rechtmissbrĂ€uchlich qualifiziert zu werden. Insofern als eine generelle Heilung formungĂŒltiger ÜbertragungsvertrĂ€ge durch VertragserfĂŒllung nicht mit den strengeren ErsitzungsmodalitĂ€ten im Einklang steht und sich eine «heilende Wirkung» nur zwischen den betroffenen Parteien entfaltet, lehnt Wild es jedoch ab, von «Heilung» zu sprechen.

Nach einem kurzen Abriss zu Schutzrechtsvermerken, befasst sich der Autor mit zwei lauterkeitsrechtlichen TatbestĂ€nden (SchutzrechtsberĂŒhmung im Patentrecht und unlautere Angebote fĂŒr RegistereintrĂ€ge) und macht abschliessende AusfĂŒhrungen zur Öffentlichkeit in Zivilverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes sowie zur Urteilspublikation. Das letzte Kapitel enthĂ€lt schliesslich eine Ă€usserst gelungene und sehr lesenswerte Zusammenfassung der Kernaussagen des Buchs.

Diese umfassende Abhandlung des immaterialgĂŒterrechtlichen Registerrechts zeichnet sich durch eine akribische PrĂŒfung diverser mit der initialen Fragestellung verbundener Aspekte aus. Unter Beizug des Zivilrechts werden LösungsansĂ€tze fĂŒr bislang ungeklĂ€rte Punkte des gewerblichen Registerrechts angeboten. Es ist sehr lobenswert, dass sich die Habilitationsschrift nicht nur auf theoretische Abhandlungen beschrĂ€nkt, sondern auch praxisrelevante Gesichtspunkte beleuchtet. In diesem Zusammenhang ebenfalls positiv vermerkt wird, dass die PrĂŒfung nebst den nationalen ImmaterialgĂŒterregistern deren internationale und europĂ€ische Pendants umfasst. Auch dies ist ein praktisch relevanter Punkt. Damit dĂŒrfte sich dieses Buch als Standardwerk etablieren. Es hĂ€tte sich allenfalls einzig angeboten, die einzelnen Kapitel unter Oberbegriffen zusammenzufassen, anstelle einer inhaltlich zwar stimmigen, aber nichtsdestotrotz losen Aneinanderreihung von Kapiteln. Dies hĂ€tte es dem in der Regel eiligen Praktiker erlaubt, sich einen schnelleren Überblick zu verschaffen. Vorteilhaft ist jedoch der Ansatz, in einem allgemeinen Teil die fĂŒr alle gewerblichen Schutzrechte geltenden AusfĂŒhrungen zu behandeln und nur bei Abweichungen auf spezifische Regelungen einzugehen. Insgesamt wird dieses Werk sowohl als Referenz in der Lehre als auch als Handbuch fĂŒr Praktiker von grossem Nutzen sein.