5|2019
Berichte | Rapports
Alles Käse oder was?
Der Heks’nkaas-Entscheid des EuGH

Eva-Maria Strobel

Der Geschmack von Käse geniesst keinen Urheberrechtsschutz. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem «Heks’nkaas»-Entscheid vom 13. November 2018 (C-310/17) entschieden. Die auf den ersten Blick banal anmutende Frage – kann der Geschmack eines Lebensmittels ein urheberrechtlich geschütztes Werk sein, steht es auf einer Stufe mit Mozarts 40. Sinfonie oder mit Martin Suters «Small World»? – ist dabei nicht nur für die Lebensmittelindustrie von grosser Bedeutung. Mit dem Entscheid hat der EuGH zugleich wohl auch die Weichen für die Frage nach der Werkqualität und damit Schutzfähigkeit von weiteren Sinneseindrücken – beispielsweise Gerüchen und insbesondere also den Rezepturen von Parfüms – gestellt.

Le goût du fromage ne bénéficie pas de la protection du droit d’auteur. C’est ce qu’a décidé la Cour de justice de l’Union européenne (CJUE) dans son arrêt «Heks’nkaas» du 13 novembre 2018 (C-310/171). La question qui, à première vue, semble banale – est-ce que le goût d’une denrée alimentaire peut être une œuvre protégée par le droit d’auteur, est comparable à la 40e Symphonie de Mozart ou à «Small World» de Martin Suter? – est d’une grande importance, et pas seulement pour l’industrie alimentaire. Par cette décision, la CJUE a également posé la question de la qualité de l’œuvre et donc de la possibilité de protéger d’autres impressions sensorielles – par exemple les odeurs et en particulier aussi les recettes des parfums.

I. Der Sachverhalt, die Vorentscheide und die Vorlagefrage

Die Klägerin, die niederländische Käseherstellerin Levola Hengelo BV, hat ihre Wettbewerberin, die niederländische Smilde Foods BV, wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt und verklagt. Streitgegenstand ist dabei nicht etwa eine Broschüre, Verpackung oder Aufmachung der Produkte, wie man zunächst denken könnte, sondern der Geschmack des unter dem Namen «Heks’nkaas» von der Klägerin produzierten und über niederländische Supermärkte vertriebenen Streichkäses mit Crème Fraîche und Kräutern. Das Rezept des «Heks’nkaas» hatte die Klägerin von einem niederländischen Gemüse- und Frischwarenhändler exklusiv lizenziert – einschliesslich aller weiteren Rechte an dem Streichkäse, so neben einem Patent für das Verfahren zur Herstellung des «Heks’nkaas» insbesondere auch das Urheberrecht in Bezug auf Rezept, Zubereitungsmethode und die geschmacksempfindlichen Merkmale.

Die Beklagte vertreibt vor allem über den Discounter Aldi einen Streichkäse mit dem Namen «Witte Wievenkaas». Nach Auffassung der Klägerin schmeckt der «Witte Wievenkass» offenbar so ähnlich, dass es sich um eine unzulässige Vervielfältigung des «Heks’nkaas» handele. Denn – so jedenfalls die Klägerin – auch der Geschmack eines Lebensmittels sei ein urheberrechtlich geschütztes Werk. In der Begründung stützt die Klägerin sich insbesondere auf ein Urteil des Obersten Gerichtshofs der Niederlande vom 16. Juni 2006 in Sachen Tresor II (ECLI:NL:HR:2006:AU8940), in dem dieses die Möglichkeit anerkannt hatte, den Geruch eines Parfüms urheberrechtlich zu schützen.

Das von der Klägerin angerufene Gericht erster Instanz wies die Klage ab. Allerdings nicht mangels urheberrechtlicher Schutzfähigkeit des Geschmacks. Vielmehr habe die Klägerin, so die Richter, nicht hinreichend substanziiert dargelegt, welche Bestandteile oder welche Kombination von Bestandteilen des Geschmacks den urheberrechtlichen Schutz des «Heks’nkaas» begründen und diesem die erforderliche Originalität und den individuellen Charakter verleihen würden. Die Frage der urhe- | berrechtlichen Schutzfähigkeit des Geschmacks liess das Gericht hingegen ausdrücklich offen.

In der von der Klägerin angerufenen Berufungsinstanz befasste sich dann der Gerichtshof Arnhem-Leeuwarden mit der Klage. Dieser widmete sich dann auch (endlich) der Frage der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit eines Streichkäses. Er stellte zunächst fest, dass der französische Cour de Cassation – anders als der Oberste Gerichtshof der Niederlande – die Möglichkeit eines urheberrechtlichen Schutzes eines Geruchs in seinem Entscheid vom 10. Dezember 2013 (ECLI:FR:CCASS:​2013:CO01 205) kategorisch ausgeschlossen habe. Damit, so das Berufungsgericht, gehe die Rechtsprechung der obersten nationalen Gerichte in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bezüglich der Frage der Werkqualität eines Sinneseindruckes wie eines Geruchs auseinander.

Aus diesem Grunde setzte das Berufungsgericht das Verfahren aus und fragte den EuGH im Vorlageverfahren im Wesentlichen, ob die urheberrechtlichen Vorschriften der InfoSoc-Richtlinie (2001/29/EG) den Geschmack eines Lebensmittels schützen und nationale Rechtsvorschriften entsprechend auszulegen seien.

II. Die Schlussanträge des Generalanwalts und der Entscheid des EuGH

Generalanwalt Wathelet sprach sich in seinen Schlussanträgen vom 25. Juli 2018 gegen die Werkqualität und damit Schutzfähigkeit eines (Käse-)Geschmacks aus. Unter Berufung auf internationale Urheberrechtsabkommen und in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Markenrecht (Entscheid vom 12. Dezember 2002, Rs. C-273/00, «Sieckmann») führte der Generalanwalt aus, dass urheberrechtlich schutzfähige Werke mit ausreichender Genauigkeit und Objektivität erkennbar sein müssten – was im Fall des Geschmacks eines Streichkäses zu verneinen sei.

Wie so oft folgte der EuGH den Schlussanträgen – zumindest im Ergebnis. Denn im Gegensatz zu dem Generalanwalt zieht der EuGH in seiner Entscheidbegründung keine Parallele zum Markenrecht. Der EuGH leitet vielmehr aus dem Urheberrecht selbst ab, dass eine Schutzfähigkeit nur dann bestehen könne, wenn das Werk «mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität» identifizierbar sei, auch wenn diese Ausdrucksform nicht notwendigerweise dauerhaft sein müsse. Die Möglichkeit einer solch hinreichend präzisen und objektiven Identifizierbarkeit fehle bei dem Geschmack eines Lebensmittels jedoch. Anders als beispielsweise bei literarischen, bildnerischen, filmischen oder musikalischen Werken sei Geschmack veränderlich und werde von unterschiedlichen subjektiven Faktoren beeinflusst. So würden beispielsweise das Alter, die Ernährungsvorlieben oder Konsumgewohnheiten, aber auch die Umwelt oder der Kontext, in dem ein Erzeugnis gekostet werde, eine Rolle spielen. Der Geschmack könne nicht so dargestellt werden, dass er vom Geschmack anderer gleichartiger Erzeugnisse unterschieden werden könne. Zumindest gemäss dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft sei eine genaue und objektive Identifizierung eines Geschmacks jedenfalls nicht möglich. Folglich sei der Geschmack nicht als «Werk» einzustufen und könne daher auch keinen Urheberrechtsschutz gemäss der InfoSoc-Richtlinie geniessen.

III. Der Ausblick

Der Entscheid verdient im Ergebnis Zustimmung. Auch wenn der Werkbegriff des Urheberrechts ein offener ist, so muss ein Werk seinem Betrachter doch in einer objektivierbaren Art und Weise entgegentreten. Es kann vergänglich sein – wie beispielsweise eine spontane Aufführung. Es kann – und wird oft – subjektiv sein. Es mag gefallen, oder auch nicht. Aus diesem Grunde darf bei der Frage nach der Werkqualität nicht entscheidend sein, dass das Empfinden des Betrachters von unterschiedlichen Faktoren und sicher auch dem Alter, den Vorlieben, Konsumgewohnheiten oder sonstigen Erfahrungen abhängt. Anders als bei einer musikalischen oder künstlerischen Darbietung fehlt es dem Geschmack aber an der Möglichkeit einer objektivierbaren Verkörperung, an der die Werkqualität festgemacht werden kann. Eine spontane musikalische oder künstlerische Darbietung kann aufgezeichnet werden. Der Geschmack hingegen nicht.

Somit stellt sich die Frage «Wer hat’s erfunden?» bei Lebensmitteln, aber beispielsweise auch bei Parfüms, zumindest derzeit nicht, jedenfalls nicht aus urheberrechtlicher Sicht. Irgendwann einmal mag dies aber anders sein. Denn der Entscheid des EuGH zeigt auf, dass die Frage nach der Werkqualität anders entschieden werden könnte, wenn die technische Entwicklung so weit fortgeschritten ist, dass der Geschmack (oder Geruch) objektiv «gemessen» werden kann. Ob der Geschmack eines banalen Produktes wie eines Streichkäses mit Crème Fraîche und Kräutern dann allerdings die für den Urheberrechtsschutz notwendige Schöpfungshöhe erreicht, steht auf einem anderen Stern.