Im Entscheid «Evans» war zu beurteilen, ob eine Schiedsklausel in einem Vertrag auch auf ausservertragliche Ansprüche Anwendung findet, welche auf Handlungen nach Vertragsbeendigung beruhen. Dieser Beitrag nimmt den Entscheid zum Anlass, auf den zeitlichen und sachlichen Geltungsbereich einer Schiedsklausel im Kontext von immaterialgüter- und lauterkeitsrechtlichen Ansprüchen einzugehen.
Dans la décision Evans, la Cour avait à déterminer si une clause arbitrale contenue dans un contrat s’appliquait également à des prétentions extra-contractuelles qui se fondaient sur des activités ayant eu lieu après la résiliation d’un contrat. La présente contribution saisit l’occasion de cette décision pour traiter la question du champ d’application temporel et matériel d’une clause arbitrale dans le contexte de prétentions relatives au droit de propriété intellectuelle et au droit de la concurrence déloyale.
Evans ist der Schöpfer eines in den USA durch ein registriertes Design geschützten dreidimensionalen Modells, welches von Unternehmen in der Bauindustrie zur Veranschaulichung beim Verkauf von Dachbedeckungsprodukten verwendet wird. Dieses «Roof N Box» genannte Modell wird durch ein gleichnamiges Unternehmen vertrieben. Im September 2009 schloss dieses Unternehmen mit der Gesellschaft GAF einen Vertrag, gemäss welchem sich GAF gegen eine Verkaufsprovision zur Förderung des Absatzes des «Roof N Box»-Modells verpflichtete. Der Vertrag enthielt eine Schiedsklausel. Bereits im Jahr 2010 kündigte GAF diesen Vertrag wieder.
Im März 2016 klagten Evans sowie das Unternehmen Roof N Box wegen Designverletzung und unlauteren Wettbewerbs vor einem U.S.-Gericht gegen GAF. Die Kläger machten geltend, GAF habe nach Beendigung des Vertrags damit begonnen, ein Konkurrenzprodukt herzustellen und zu vertreiben. GAF erhob die Schiedseinrede.
Das erstinstanzliche Gericht entschied, die vertragliche Schiedsklausel finde keine Anwendung auf einen Vorgang, welcher sich erst nach Vertragsbeendigung zugetragen habe. Im Übrigen liege der Streit ohnehin ausserhalb der objektiven Tragweite der Schiedsklausel.
Der U.S. Court of Appeals for the Federal Circuit kam als Rechtsmittelinstanz zumindest betreffend den zweiten Punkt zum gleichen Resultat . Das Ge- | richt stellte vorab fest, dass die Schiedsklausel nur Streitigkeiten «unter dem Vertrag» («arising under this Agreement») erfasse. Dieser enge Wortlaut bedeute, dass die Streitigkeit die Auslegung und Erfüllung des Vertrags betreffen müsse, um unter die Schiedsklausel fallen zu können. Etwas anderes gelte bei weiter formulierten Schiedsklauseln, welche bspw. auch Streitigkeiten in blosser Beziehung zum Vertrag («relating to») erfassen würden. Dort sei es für die Begründung der schiedsgerichtlichen Zuständigkeit ausreichend, wenn der Streit eine starke Beziehung («significant relationship») zum Vertrag aufweise.
Nach Ansicht des Gerichts bezogen sich die geltend gemachten Designverletzungs- und lauterkeitsrechtlichen Klagen nicht auf die Auslegung und Erfüllung des Vertrags aus dem Jahre 2009. Entsprechend hielt das Gericht die Schiedseinrede für unbegründet.
Der Entscheid wirft die Frage auf, in welchen Konstellationen eine vertragliche Schiedsklausel Anwendung findet auf nach Beendigung eines Vertrags erhobene ausservertragliche Klagen gestützt auf Immaterialgüter- und Lauterkeitsrecht. Die Kommentare zu dieser Frage erfolgen aus Sicht des Schweizer Rechts.
Verträge, welche Immaterialgüterrechte oder Know-how zum Gegenstand haben, kommen in verschiedenen Ausprägungen vor. Zu denken ist in erster Linie an Lizenzverträge, Forschungs- und Entwicklungsverträge, Geheimhaltungsverträge, Vertriebsverträge. Insbesondere im internationalen Verhältnis enthalten solche Verträge oft eine Schiedsklausel.
Nicht selten treten Streitigkeiten aus solchen Verträgen erst nach Vertragsende auf, so bspw. wenn die frühere Lizenznehmerin weiterhin die bisher lizenzierten (und noch nicht erloschenen) Patente oder Marken benützt oder das bisher lizenzierte Know-how Dritten offenbart. Derartiges Verhalten tritt teilweise unmittelbar nach Vertragsende auf, teilweise aber auch erst viele Jahre später.
Je nach Inhalt des Vertrags und dem auf den Vertrag anwendbaren Recht kann das Verhalten nach Vertragsende eine Verletzung vertraglicher Pflichten darstellen. Insbesondere wo dies nicht der Fall ist, stellt sich die Frage, ob dem Geschädigten, also dem früheren Vertragspartner, ausservertragliche Ansprüche in Form von immaterialgüter- und lauterkeitsrechtlichen Ansprüchen zustehen. Besteht eine solche ausservertragliche Anspruchsgrundlage, führt dies zur Anschlussfrage, ob das staatliche Gericht oder das unter dem bereits beendeten Vertrag vereinbarte Schiedsgericht hierfür zuständig ist. Diese Frage beschlägt die zeitliche Geltung einer Schiedsabrede sowie deren objektive Tragweite.
Gemäss dem in Art. 178 Abs. 3 IPRG und Art. 357 Abs. 2 ZPO verankerten Grundsatz der Autonomie der Schiedsvereinbarung ist mangels gegenteiliger Abrede davon auszugehen, dass eine Schiedsklausel durch Beendigung des Vertrags, in welchem sie enthalten ist, nicht tangiert wird. Entsprechend kann eine Schiedsklausel auch noch Jahre nach Beendigung angerufen werden.
Eine explizite Befristung der Gültigkeit einer Schiedsklausel ist | theoretisch möglich, in der Praxis aber höchst selten anzutreffen und in der Regel auch nicht empfehlenswert. Sinnvoll kann demgegenüber die spätere Aufhebung einer früher abgeschlossenen Schiedsvereinbarung sein, so bspw. beim Abschluss einer neuen, inhaltlich nicht identischen Streiterledigungsklausel in einem Folgevertrag zwischen den Vertragsparteien.
Die objektive Tragweite der Schiedsvereinbarung bestimmt, für welche Arten von Streitigkeiten das Schiedsgericht zuständig ist. Diese Frage ist durch Auslegung der Schiedsvereinbarung zu bestimmen. Nach schweizerischem Recht sind die für die Auslegung privater Willenserklärungen geltenden Grundsätze massgebend. Primär kommt es auf den übereinstimmenden tatsächlichen Willen an. Kann ein solcher nicht festgestellt werden, ist die Schiedsklausel nach dem Vertrauensprinzip auszulegen.
Mit der Vereinbarung einer Schiedsklausel ist ein Verzicht auf die staatlichen Gerichte verbunden. Ein solcher darf nicht leichthin angenommen werden. Steht demgegenüber das Vorliegen einer Schiedsvereinbarung einmal fest, besteht kein Anlass mehr, die objektive Tragweite der Schiedsklausel restriktiv auszulegen. Vielmehr ist in der Regel dann davon auszugehen, dass die Parteien eine umfassende Zuständigkeit des Schiedsgerichts wünschten.
Was bedeutet das in Bezug auf immaterialgüter- oder lauterkeitsrechtlich begründete Klagen zwischen ehemaligen Vertragsparteien? Folgende Konstellationen sind zu unterscheiden:
Stützen sich die ausservertraglichen Ansprüche auf einen Sachverhalt, auf welchen sich auch parallele vertragliche Ansprüche stützen liessen, so wird in der Regel die schiedsgerichtliche Zuständigkeit zu bejahen sein. Dies gilt erstens auch dann, wenn die Schiedsklausel grundsätzlich auf Ansprüche «aus diesem Vertrag» beschränkt ist. Zweitens hängt in dieser Konstellation die schiedsgerichtliche Zuständigkeit nicht davon ab, ob die Klägerin neben den ausservertraglichen auch vertragliche Ansprüche geltend macht. Anders zu entscheiden, würde bedeuten, dass es die Klägerin durch die rechtliche Begründung ihrer Klage in der Hand hätte, zwischen dem staatlichen Gericht und dem vereinbarten Schiedsgericht zu entscheiden.
Kann sich – wie im Entscheid «Evans» – die Klage gegen die frühere Vertragspartei bloss auf ausservertragliche Ansprüche stützen, so setzt eine schiedsgerichtliche Zuständigkeit einerseits voraus, dass die vertragliche Schiedsklausel einen weiten Geltungsbereich definiert (z. B. «Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag»). Andererseits ist erforderlich, dass auch wirklich ein sachlicher Konnex zwischen dem Vertrag und dem Streitgegenstand besteht. So hielt das Bun- | desgericht bspw. fest, dass auf das Patentgesetz gestützte Ansprüche auch von einer weit formulierten Schiedsklausel erfasst werden, solange sie mit einem tatsächlichen Vorgang begründet werden, der sich im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit ereignete.
Wie der Entscheid «Evans» und auch frühere Entscheide des Bundesgerichts und ausländischer Gerichte zeigen, stellt sich auch bei rein immaterialgüter- und lauterkeitsrechtlich begründeten Klagen zwischen ehemaligen Vertragspartnern die Frage, ob die Streitigkeit unter eine früher vereinbarte Schiedsklausel fällt. Die Beantwortung dieser Frage hängt sowohl von der Formulierung und Auslegung der Schiedsvereinbarung ab als auch vom Vorliegen eines sachlichen Zusammenhangs zwischen dem Vertrag und dem Streitgegenstand.