11 | 2022
Berichte | Rapports

Eva-Maria Strobel

Champagner, bitte! – Aber nicht für alle!

Zum Schutzumfang von Herkunfts- und Ursprungsbezeichnungen und deren Gebrauch für Dienstleistungen

Eva-Maria Strobel,

Rechtsanwältin, Zürich.

In seinem Entscheid vom 9. September 2021 in der Rechtssache «Champanillo» befasste sich der Europäische Gerichtshof – wieder einmal – mit dem Schutzumfang von geschützten geografischen Angaben (g.g.A.) und geschützten Ursprungsangaben (g.U.), welche nachfolgend der Einfachheit und Lesbarkeit halber zusammengefasst als geschützte geografische Herkunftsangaben bezeichnet werden. Der Entscheid reiht sich ein in eine Serie kürzlich ergangener Entscheide, mit denen der Europäische Gerichtshof den Schutzbereich von geografischen Herkunftsangaben ausgelegt hat.

Die allen bisherigen Entscheiden zugrundeliegende Frage ist: Wie weit reicht der Schutzbereich einer geschützten geografischen Herkunftsangabe? Erstreckt er sich nur auf den Schutz des Namens oder geht er darüber hinaus? Am 2. Mai 2019 entschied der EuGH in der Rechtssache «Manchego», dass eine geschützte geografische Herkunftsangabe auch dann verletzt werden könne, wenn zwar nicht der Name, aber Bildelemente einer geschützten geografischen Herkunftsangabe verwendet würden. Und knapp ein Jahr vor dem «Champanillo»-Entscheid, am 20. Dezember 2020, schlussfolgerte der Europäische Gerichtshof in dem «Morbier»-Entscheid, dass der Schutz einer geschützten geografischen Herkunftsangabe sich auch auf Eigenschaften des geschützten Produktes erstrecken könne. Danach könne die Vermarktung und der Vertrieb eines Drittproduktes untersagt werden, wenn dieses zwar einen anderen Namen trägt, aber unter Verwendung derselben Herstellungsmethoden hergestellt wird oder andere Merkmale oder Eigenschaften des unter dem eingetragenen Namen vertriebenen Produktes übernimmt.

Gilt das aber auch, wenn sich die Nachahmung oder Anspielung einer geschützten geografischen Herkunftsangabe nicht auf das eigentlich geschützte oder damit gleichartige Produkt bezieht, sondern Dienstleistungen betrifft? Dieser Frage ging der Europäische Gerichtshof in dem jüngsten Entscheid zum Schutzumfang einer geschützten geografischen Herkunftsangabe betreffend die Verwendung des Zeichens «Champanillo» für Restaurationsdienstleistungen nach.&cbr;

Dans son arrêt du 9 septembre 2021 «Champanillo», la Cour de justice de l’Union européenne s’est penchée – une fois de plus – sur l’étendue de la protection des indications géographiques protégées (IGP) et des indications d’origine protégées (AOP) qui, dans un souci de simplicité et de lisibilité, sont désignées ci-après par le terme générique d’indications géographiques protégées. Cette décision s’inscrit dans une série de décisions récentes par lesquelles la Cour de justice de l’Union européenne (CJUE) a interprété l’étendue de la protection conférée par ces signes d’identification.

La question à la base de tous les arrêts précédents est la suivante: quelle est l’étendue de la protection d’une indication géographique protégée? S’étend-elle uniquement à la protection du nom ou va-t-elle au-delà de celle-ci? Le 2 mai 2019, la CJUE a décidé, dans le cadre de l’affaire «Manchego», qu’une indication géographique protégée peut être violée même si le nom qui la compose n’est pas utilisé, mais que ses éléments figuratifs le sont. Et à peine un an avant l’arrêt «Champanillo», le 20 décembre 2020, la CJUE a conclu dans le cadre de l’arrêt «Morbier» que la protection d’une indication géographique protégée peut également s’étendre aux caractéristiques du produit protégé. Selon cette jurisprudence, la commercialisation et la distribution d’un produit tiers peuvent être interdites même si celui-ci porte un nom différent, mais qu’il est fabriqué selon les mêmes méthodes de production ou reprend d’autres caractéristiques ou propriétés du produit commercialisé sous le nom enregistré.

Cela s’applique-t-il également lorsque l’imitation ou l’évocation d’une indication géographique protégée concerne des services, et ne se réfère ainsi pas directement aux produits protégés similaires? C’est la question qu’a étudiée la Cour de justice de l’Union européenne dans sa récente décision sur l’étendue de la protection d’une indication géographique protégée concernant l’utilisation du signe «Champanillo» pour des services de restauration.

|I. EuGH vom 9. September 2021, C-783/2019, «Champanillo»

Geschützte geografische Herkunftsangaben verleihen Rechte des geistigen Eigentums für bestimmte Erzeugnisse, deren Eigenschaften eng mit dem Erzeugungsgebiet verbunden sind. Unterschieden werden dabei geschützte Ursprungsbezeichnungen für Lebensmittel und Weine (g.U.), geschützte geografische Angaben für Lebensmittel und Weine (g.g.A.) und geografische Angaben für Spirituosen und aromatisierte Weine (g.A.). Der Unterschied zwischen einer geschützten Ursprungsbezeichnung und einer geschützten geografischen Angabe bzw. einer geografischen Angabe besteht darin, in welchem Umfang die Ausgangsstoffe aus dem jeweiligen Gebiet stammen müssen bzw. das Herstellungsverfahren in dem Gebiet stattfinden muss.

Der in diesem Artikel im Fokus stehende Schaumwein «Champagner» bedarf wohl kaum näherer Vorstellung. Bei «Champagner» bzw. «Champagne» handelt sich um eine nach der für geschützte geografische Weinnamen einschlägigen Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragene geschützte Ursprungsbezeichnung. Eine geschützte Ursprungsbezeichnung und den Zusatz g.U. dürfen Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel aus einer bestimmten Region oder einem Ort nur dann tragen, wenn sie ihre Qualität oder Eigenschaften überwiegend oder ausschliesslich den geografischen Verhältnissen dieser Region einschliesslich natürlicher und menschlicher Einflüsse verdanken. Bei Champagne(r) dürfte es sich wohl um eine der bekanntesten geschützten Ursprungsbezeichnungen für Schaumwein weltweit handeln.

Wie weit aber reicht nun der Schutz, welcher der geschützten Ursprungsbezeichnung «Champagner» zukommt? Unstreitig darf nur aus der Champagne in Frankreich stammender Schaumwein mit der (geschützten Ursprungs-)Bezeichnung «Champagner» versehen, beworben und angeboten werden. Aber was, wenn nicht der angebotene Schaumwein als Champagner bezeichnet wird, sondern eine Dienstleistung? Oder in anderen Worten: Schützt die geschützte Ursprungsbezeichnung nur das unter einem geschützten Namen angebotene Erzeugnis, oder geht der Schutz darüber hinaus und fallen auch Dienstleistungen in den Schutzbereich dieser Regelung? Diese Frage hat die Gerichte in Spanien beschäftigt – und letzten Endes dann auch den Europäischen Gerichtshof.

Die Beklagte betreibt mehrere Tapas-Bars in Spanien unter dem Namen «Champanillo» und verwendet zur Bewerbung ihrer Dienstleistungen insbesondere in sozialen Netzwerken eine Wort-/Bildmarke bestehend aus dem stilisierten Wortbestandteil «Champanillo» und einer Grafik, welche zwei mit einem roten Getränk gefüllte Gläser zeigt, welche gerade anstossen.

«Champán» ist der spanische Ausdruck für «Champagner», der diminutive Suffix «illo» ist eine Verkleinerung. «Champanillo» wird daher von den spanischen Verkehrskreisen als «kleiner Champagner» verstanden.

An dieser Verwendung störte sich der Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne (CIVC), der berufsübergreifende Dachverband, der die Interessen aller Champagne-Winzer und der Champagne-Häuser vertritt und der hierin eine Verletzung der g.U. «Champagne» sah.

Der Rechtsstreit zwischen der CIVC und der Beklagten dauert nun schon einige Jahre und spielt sich auf verschiedenen Ebenen ab. Bereits in den Jahren 2011 und 2015 versuchte die Beklagte, «Champanillo» als Marke in Spanien eintragen zu lassen. Aufgrund der Widersprüche der CIVC aus ihrer geschützten Ursprungsbezeichnung «Champagne» verweigerte das spanische Patent- und Markenamt dem Zeichen «Champanillo» jedoch mit Entscheiden vom 8. Februar 2011 und 14. April 2015 den Markenschutz. Bis 2015 vertrieb die Beklagte zudem ein als «Champanillo» bezeichnetes Schaumweingetränk, stellte den Vertrieb nach Intervention durch den CIVC jedoch ein. Bleibender Stein des Anstosses sind hingegen besagte Tapas-Bars, welche auch weiterhin unter dem Namen «Champanillo» Gäste bewirtschaften.

Der CIVC klagte aus diesem Grund vor dem zuständigen Handelsgericht in Barcelona, dem Juzagado de lo Mercantil de Barcelona, und wandte sich gegen die andauernde Verwendung des Zeichens «Champanillo» für besagte Gastronomiedienstleistungen. Der CIVC begehrte zudem die Unterlassung der Verwendung dieses Zeichens in den sozialen Medien, die Entfernung jeglicher Firmenzeichen vom Markt und die Löschung des Domainnamens «champanillo.es». Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, das Zeichen «Champanillo» weise nicht auf die geschützte Ursprungsbezeichnung hin, da es nicht für ein alkoholisches Getränk verwendet werde, sondern für Gastronomiebetriebe, in denen in erster Linie Essen angeboten und gerade kein Champagner ausgeschenkt würde.

Der CIVC legte beim zuständigen Provinzgericht in Barcelona, der Audencia Provincial de Barcelona, gegen den Entscheid Berufung ein. Dieses setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH verschiedene Fragen zur Vorabentscheidung vor. Darunter befanden sich insbesondere Fragen zur Auslegung von Art. 103 Abs. 2 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, namentlich ob diese Vorschrift die geografische Herkunftsangabe vor einer Verwendung von Zeichen im Handel schütze, welche selbst keine Waren, sondern Dienstleistungen bezeichnen, und wie der Begriff der «Anspielung» auszulegen sei.

Gemäss Art. 103 Abs. 2 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden geschützte geografische Herkunftsangaben sowie die diese geschützten Namen in Übereinstimmung mit der Produktspezifikation verwendenden Weine gegen «jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung geschützt, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Überset|zung, Transkription oder Transliteration oder zusammen mit Ausdrücken wie ‹Art›, ‹Typ›, ‹Verfahren›, ‹Fasson›, ‹Nachahmung›, ‹Aroma›, oder ähnlichem verwendet wird». Art. 103 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bietet somit einen weitreichenden Schutz, der sich auf alle Verwendungen erstreckt, die das Ansehen der geschützten geografischen Herkunftsangabe ausnutzen.

Der Europäische Gerichtshof führt in seinem Entscheid aus, dass gemäss Art. 92 und Art. 93 Abs. 1 lit. a der Verordnung 1308/2013 eine geschützte geografische Herkunftsangabe selbst zwar nur für Erzeugnisse (also Produkte) geführt werden könne, sie gemäss Art. 103 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 jedoch gegen jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung geschützt sei, und zwar «selbst [dann] wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung» (Hervorhebungen durch die Autorin) angegeben werde. Mithin umfasse der Schutzbereich einer geschützten geografischen Herkunftsangabe jedwede Benutzung dieser Bezeichnung durch (andere) Erzeugnisse, aber auch im Zusammenhang mit Dienstleistungen. Art. 103 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sei daher so auszulegen, dass er die geschützte geografische Herkunftsangabe auch vor Handlungen schütze, die sich auf Dienstleistungen beziehen. Auch Generalanwalt Pitruzzella hatte dies so gesehen und in Randziffer 32 seiner Schlussanträge vom 29. April 2021 ausgeführt, dass sowohl in syntaktischer Hinsicht als auch unter dem Gesichtspunkt der inneren logischen Kohärenz der Norm kein Zweifel daran bestehen könne, dass sich diese Bestimmung auf den Ursprung einer Ware oder einer Dienstleistung beziehen könne, die mit dem streitigen Zeichen gekennzeichnet sei.

Weiter führt der Europäische Gerichtshof in seinem Entscheid aus, die EU-Verordnung Nr. 1308/2013 solle den Konsumenten in der EU die Gewissheit bieten, dass mit einer geschützten geografischen Herkunftsangabe gekennzeichnete landwirtschaftliche Erzeugnisse aufgrund ihrer geografischen Herkunft bestimmte Eigenschaften aufwiesen. Der Begriff der Anspielung erfordere daher nicht, dass das durch die geschützte geografische Herkunftsangabe geschützte Erzeugnis und die mit dem angefochtenen Zeichen gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung identisch oder ähnlich bzw. gleichartig seien. Eine Anspielung liege vielmehr bereits dann vor, wenn der Name bei den Konsumenten eine unmittelbare Assoziation zum geschützten Zeichen hervorrufe. Auch seien eine klangliche oder visuelle Ähnlichkeit für eine Anspielung nicht unbedingt nötig; die blosse inhaltliche Nähe könne für eine Anspielung bereits ausreichen. Daraus ergebe sich, dass es im Hinblick auf den Begriff «Anspielung» entscheidend darauf ankomme, ob der Konsument einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu dem von der geschützten geografischen Herkunftsangabe erfassten Erzeugnis herstelle.

Zwar hat der Europäische Gerichtshof in seinem Entscheid klargestellt, dass es sich bei der Beurteilung einer unzulässigen Anspielung auf eine geschützte Ursprungsbezeichnung um eine Rechtsfrage handele, deren Beantwortung dem nationalen Gericht unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte obliegt. Das Provinzgericht in Barcelona muss nun also entscheiden, ob der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittskonsument aufgrund des Zeichens «Champanillo» gedanklich dazu veranlasst werden könnte, einen hinreichend unmittelbaren und eindeutigen Zusammenhang mit der geschützten geografischen Herkunftsangabe «Champagner» herzustellen und ob eine «Anspielung» vorliegt. Allerdings spricht sich der Europäische Gerichtshof in seinem Entscheid zwischen den Zeilen dafür aus, dass ein solcher gedanklicher Zusammenhang hier aufgrund der starken visuellen und klanglichen Ähnlichkeit zwischen den Namen sowie der Verwendung des Namens zur Kennzeichnung von Gastronomiedienstleistungen und zu Werbezwecken wohl vorliege.

II. Fazit und Ausblick

Der Europäische Gerichtshof hat in den vergangenen Jahren seine Rechtsprechung in Richtung eines umfassenden Schutzes der geschützten geografischen Herkunftsangaben konsequent weiterentwickelt. Mit seinen Entscheiden in Sachen «Gorgonzola», «Cognac», «Calvados», «Scotch Whisky», «Porto», «Manchego», «Morbier» und nunmehr «Champagner» hat er den Schutzbereich deutlich erweitert.

Aus ideologischer Sicht mag dies durchaus zu begrüssen sein – geht diese Rechtsprechung schliesslich Hand in Hand mit dem Streben nach mehr Transparenz und der Stärkung des Schutzes der Rechte der Konsumenten in der EU, welcher nicht zuletzt in der «New Deal for Consumers» Gesetzgebung zum Ausdruck kommt. Die Konsumenten sollen wissen, woher das Produkt, welches sie erwerben oder konsumieren, stammt und was in ihm steckt – insbesondere wenn es um den (sensitiven) Bereich von Agrarerzeugnissen, namentlich Lebensmitteln oder Getränken geht.

Aus immaterialgüterrechtlicher Sicht ist die weite Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 indes zu hinterfragen.

Zum einen stellt sich die Frage nach der Abgrenzung des Anwendungsbereichs des hier herangezogenen Art. 103 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu Art. 103 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Letzterer schützt gegen jede kommerzielle Verwendung des geschützten Namens durch vergleichbare Erzeugnisse, sofern diese der Produktspezifikation nicht entsprechen oder soweit durch diese Verwendung das Ansehen der geschützten geografischen Herkunftsangabe ausgenutzt wird. Wenn der Tat|bestand einer «Anspielung» gemäss Art. 103 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nun aber auch im Falle der Verwendung eines Zeichens mit einer gewissen visuellen, phonetischen oder begrifflichen Ähnlichkeit zu einer geschützten geografischen Herkunftsangabe auch für nicht vergleichbare Waren und Dienstleistungen erfüllt werden kann, welcher Anwendungsbereich kommt dann noch Artikel 103 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu?

Zudem stellt sich die Frage nach der Abgrenzung des Schutzes einer geschützten geografischen Herkunftsangabe von der Marke: Geschützt werden soll durch die geschützte geografische Herkunftsangabe die Verbindung zu der Region, welcher ihr ihren Namen gibt. Massgeblich geht es um die Identifikation mit dem Erzeugungsgebiet oder «Terroir» – dem Ursprung des Erzeugnisses. Das Terroir wird nicht nur von klimatischen, bodenkundlichen und landwirtschaftlichen Einflüssen bestimmt, sondern auch durch die Menschen, ihr Know-how und ihre Traditionen. Die Gesamtheit dieser natürlichen und menschlichen Einflüsse verleiht dem Erzeugnis seinen Charakter, seine Qualität und seine Besonderheit. Mit einer geschützten geografischen Herkunftsangabe gekennzeichnete Erzeugnisse werden nach traditionellen Produktionsmethoden hergestellt, welche den Einfluss des Terroirs auf das Endprodukt garantieren. Die Verbindung zwischen Erzeugnis und Terroir ist bei einer geschützten Ursprungsangabe (wie «Champagne») dabei noch ausgeprägter als bei einer geschützten geografischen Angabe, weil alle Produktionsstufe in dem geografischen Gebiet stattfinden müssen. Bei der geschützten geografischen Angabe hingegen muss nur eine Stufe innerhalb des geografischen Gebietes stattfinden (z.B. die Verarbeitung des Rohstoffs). Man kann sich durchaus fragen, ob der Europäische Gerichtshof diesen Ursprung nicht aus den Augen verliert, wenn er den Schutzbereich der geschützten geografischen Herkunftsangabe sukzessive erweitert. Dieser entfernt sich nämlich zunehmend von dem Begriff bzw. der Vorstellung eines «Terroirs», von dem Einfluss des Menschen, seines Know-hows und seiner Tradition auf das Erzeugnis – und nähert sich stattdessen dem (weiten) Schutzbereich einer Marke an.

Marken einerseits und geschützte geografische Herkunftsangaben andererseits jedoch sind Kennzeichen mit unterschiedlichen Funktionen. Die wesentliche (oder nach gewissen Auffassungen auch einzige) Funktion der Marke besteht darin, auf die betriebliche Herkunft der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen. Die geschützte geografische Herkunftsangabe hingegen verknüpft gewisse (Qualitäts-)Erwartungen an Erzeugnisse mit ihrem Ursprung. Eine Zwischenstellung zwischen (Individual-)Marke und geografischer Herkunftsangabe nehmen die Kollektivmarke und die Garantiemarke ein. Erstere weist nicht auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Betrieb, sondern von einem Kollektiv hin (welches auch nach geografischen Kriterien definiert werden kann), letztere dient der Gewährleistung bestimmter Qualitätsvorstellungen (welche wiederum auch die geografische Herkunft oder gewisse Methoden und Traditionen bei der Herstellung umfassen können). Wird der Schutzbereich von geschützten geografischen Herkunftsangaben ausgeweitet, stellt sich zwangsläufig die Frage nach der Abgrenzung der beiden Schutzrechte voneinander. Und dies eröffnet neue Spannungsfelder, insbesondere wenn Rechteinhaber von geografischer Herkunftsangabe und Marke auseinanderfallen. Man denke beispielsweise an die Kollision einer (gutgläubig) hinterlegten und benutzten Marke in einem Mitgliedsstaat mit einer aus einem anderen Mitgliedsstaat stammenden und bislang in dem Mitgliedsstaat, in dem die Marke registriert wurde und ggfs. seit Jahren gebraucht wird, unbekannten geografischen Herkunftsangabe für gleichartige oder aber auch ungleichartige Waren und Dienstleistungen. Es bleibt abzuwarten, ob bzw. wann diese Spannungsfelder den Europäischen Gerichtshof beschäftigen werden.