10|2018
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«Champagner Sorbet»
Entscheid des EuGH vom 20. Dezember 2017 in der Rechtssache C-393/16 Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne gegen Aldi Süd Dienstleistungs-GmbH & Co. OHG

Lorenz Hirt | Charlotte Exner

Der EuGH hat im vorgestellten Fall eine Auslegeordnung zur Verwendung von geschützten Ursprungsbezeichnungen in der Sachbezeichnung eines Produktes, das eine ursprungsgeschützte Zutat enthält, vorgenommen. Dazu geführt hat die Einführung eines Sorbets mit der Bezeichnung «Champagner Sorbet» durch Aldi Süd, wogegen sich das Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne wehrte.

Zusätzlich wird im Artikel untersucht, wie ein Produkt, das eine Zutat mit geschützter Ursprungsbezeichnung enthält, in der Schweiz benannt werden darf bzw. muss und welche Auswirkungen der Entscheid des EuGH auf die Lebensmittelkennzeichnung in der Schweiz haben könnte.

Dans le cas présenté, le CJUE a donné une interprétation de l’utilisation des appellations d’origine protégées dans la dénomination d’un produit contenant un ingrédient protégé par origine. Le point de départ de la décision a été l’introduction d’un sorbet avec la désignation « Champagner Sorbet » par Aldi Süd, contre laquelle le Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne s’est opposé.

En outre, l’article examine la question de savoir comment un produit contenant un ingrédient bénéficiant d’une appellation d’origine protégée peut ou doit être désigné en Suisse et quels effets l’arrêt de la CJUE pourrait avoir sur la désignation des produits en Suisse.

I. Zum Entscheid
1. Sachverhalt

Die Aldi Süd Dienstleistungs-GmbH & Co. OHG (Aldi Süd) bot Ende 2012 unter dem Namen «Champagner Sorbet» ein Tiefkühlprodukt an, das als Zutat 12% Champagner enthielt.

Das Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne (CIVC) erhob beim Landgericht München I Klage und machte geltend, der Vertrieb des Produkts unter dieser Bezeichnung verletze die geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) «Champagne». Das Landgericht München gab dem CIVC Recht.

Das Urteil wurde von Aldi Süd an das Oberlandesgericht München weitergezogen, welches die Klage abwies. Aldi Süd habe ein berechtigtes Interesse an der Verwendung der Bezeichnung «Champagner Sorbet», weil dies eine in Verkehrskreisen unter diesem Namen bekannte Speise sei. Champagner stelle eine wesentliche Zutat des Sorbets dar und es liege somit keine irreführende Bezeichnung vor.

Das CIVC legte Revision beim Bundesgerichtshof ein, welcher sich seinerseits mit vier Vorlagefragen an den EuGH wendete.

2. Vorlagefragen

Der Bundesgerichtshof legte dem EuGH die folgenden vier Vorlagefragen vor:

  • Schützt der Anwendungsbereich von Art. 118m Abs. 2 lit. a Ziff. ii der VO Nr. 1234/2007 sowie von Art. 103 Abs. 2 lit. a Ziff. ii der VO Nr. 1308/2013 auch die g.U., die als Teil einer Bezeichnung für ein nicht den Spezifikationen entsprechendes Lebensmittel verwendet wird, dem eine den Produktspezifikationen entsprechende Zutat beigefügt wurde?
  • Ist die Verwendung einer g.U. als Teil einer Bezeichnung eines derartigen Lebensmittels ein Ausnutzen des Ansehens der Ursprungsbezeichnung gemäss Art. 118m Abs. 2 lit. a Ziff. ii der VO Nr. 1234/2007 sowie Art. 103 Abs. 2 lit. a Ziff. ii der VO Nr. 1308/2013, wenn die Bezeichnung des Lebensmittels den Bezeichnungsgewohnheiten des angesprochenen Verkehrskreises entspricht und die Zutat in ausreichender Menge beigefügt worden ist, um dem Produkt eine wesentliche Eigenschaft zu verleihen?
  • Stellt eine Verwendung einer g.U. unter den beschriebenen Um- | ständen eine widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung i.S.v. Art. 118m Abs. 2 lit. b der VO Nr. 1234/2007 bzw. Art. 103 Abs. 2 lit. b der VO Nr. 1308/2013 dar?
  • Sind Art. 118m Abs. 2 lit. c der VO Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 lit. c der VO Nr. 1308/2013 nur anwendbar auf falsche oder irreführende Angaben, die bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen unzutreffenden Eindruck über die geografische Herkunft eines Erzeugnisses hervorzurufen geeignet sind?

Während das Verfahren hängig war, wurde die ursprünglich geltende Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) ausser Kraft gesetzt und neu die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse eingeführt. Der EuGH beantwortet die Fragen daher immer mit Bezug auf beide Rechtsgrundlagen, die alte und die neue Verordnung.

3. Erwägungen
a) Zur ersten Vorlagefrage

Art. 118m Abs. 2 lit. a Ziff. ii VO Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 lit. a Ziff. ii VO Nr. 1308/2013 besagen, dass geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben gegen jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung geschützt werden, soweit durch die Verwendung das Ansehen einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe ausgenutzt wird.

Die Vorlagefragen beziehen sich allesamt auf die besonderen Bestimmungen in den Verordnungen Nr. 1234/2007 und Nr. 1308/2013 für geschützte Ursprungsbezeichnungen bei Weinerzeugnissen. Analoge Schutzbestimmungen finden sich aber jeweils auch in den Regelungen zu den geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben für die übrigen landwirtschaftlichen Erzeugnisse. Der EuGH führt aus, dass der Anwendungsbereich der Art. 118m Abs. 2 lit. a Ziff. ii VO Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 lit. a Ziff. ii VO Nr. 1308/2013 sehr weit gefasst sei. Die Unionsvorschriften über den Schutz eingetragener geografischer Bezeichnungen und Angaben müssten zudem derart ausgelegt werden, dass sie für alle Produkte einheitlich angewendet werden könnten. Die Erwägung 32 der VO Nr. 1151/2012 (betreffend den Schutz bei den übrigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen) konkretisiere, dass ein hoher Schutzgrad sicherzustellen sei und dieser Schutz auch für Erzeugnisse gelte, die als Zutaten verwendet werden. Dies werde denn auch in Art. 13 Abs. 1 lit. a VO Nr. 1151/2012 ausdrücklich so geregelt.

Der EuGH bejahte daher die erste Vorlagefrage klar: Der Anwendungsbereich erfasse auch den Fall, in dem eine geschützte Ursprungsbezeichnung (z. B. «Champagne») als Teil der Verkehrsbezeichnung für ein nicht den Spezifikationen entsprechendes Lebensmittel (z. B. «Champagner Sorbet») verwendet werde, dem eine den Produktspezifikationen entsprechende Zutat beigefügt wurde .

b) Zur zweiten Vorlagefrage

Wie bereits gesehen, werden geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben nach Art. 118m Abs. 2 lit. a Ziff. ii VO Nr. 1234/2007 sowie Art. 103 Abs. 2 lit. a Ziff. ii VO Nr. 1308/2013 gegen jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung geschützt, soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe ausgenutzt wird.

Für die Ausnutzung des Ansehens im Sinne der beiden Verordnungen ist gemäss EuGH eine Verwendung der geschützten Bezeichnung notwendig, die darauf abzielt, unberechtigt von deren Ansehen zu profitieren. Im vorliegenden Fall sei die Verwendung der Bezeichnung geeignet, das Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung Champagner, welche Güte- und Prestigevorstellungen vermittle, auf das Lebensmittel zu übertragen. Somit müsse man ermitteln, ob eine solche Verwendung den Schutz gemäss Art. 118m Abs. 2 lit. a Ziff. ii VO Nr. 1234/2007 oder Art. 103 Abs. 2 lit. a Ziff. ii VO Nr. 11308/2013 beeinträchtige, d. h. konkret, ob die Verwendung darauf abziele, unberechtigt vom Ansehen dieser geschützten Ursprungsbezeichnung zu profitieren.

Die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung als Teil der Verkehrsbezeichnung, unter der ein Lebensmittel verkauft wird, das nicht der Produktspezifikation der g.U. entspricht, aber eine dieser Produktspezifikation entsprechende Zutat enthält, sei nicht per se eine unberechtigte und damit unter allen Umständen zu verbietende Vorgehensweise gemäss den Verordnungen 1234/2007 und 1308/2013. Die nationalen Gerichte müssten vielmehr im Einzelfall prüfen, ob in Anbetracht der konkreten Umstände die Verwendung darauf abziele, | unberechtigt vom Ansehen der Ursprungsbezeichnung zu profitieren.

Allein die Einhaltung der Vorschriften über die Kennzeichnung von Lebensmitteln und der darin enthaltenen Vorschriften über die Deklaration von Zutaten könnten eine unberechtigte Verwendung des Ansehens nicht ausschliessen.

Ob eine Bezeichnung eines Lebensmittels unter Verwendung einer g.U. den Gewohnheiten der angesprochenen Verkehrskreise entspreche, sei demgegenüber nicht zu berücksichtigen, weil eine geschützte Ursprungsbezeichnung damit letztlich zu einer Gattungsbezeichnung degeneriert würde, was gemäss den VO Nr. 1234/2007 und VO Nr. 1308/2013 aber ausdrücklich ausgeschlossen sei.

Der EuGH stützt sich bei der Beurteilung der Frage, ob unberechtigt vom Ansehen der g.U. «Champagner» profitiert werden soll, auf die Verordnung Nr. 1151/2012 ab, deren Erwägung 32 auf die Leitlinien der Kommission für die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Zutaten mit geschützten Ursprungsbezeichnungen enthalten, verweist, . Gemäss Ziff. 2.1.2 der Leitlinie darf ein Lebensmittel, das eine g.U.-Zutat hat, diese in der Verkehrsbezeichnung und in der Werbung nennen, sofern folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es ist keine weitere vergleichbare Zutat enthalten, welche die g.U.-Zutat ersetzen kann;
  • die g.U.-Zutat muss in ausreichender Menge verwendet werden, um dem Lebensmittel eine wesentliche Eigenschaft zu verleihen;
  • der Anteil der g.U.-Zutat soll möglichst in der Nähe der Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels oder auf der Zutatenliste angegeben werden.

Dass im Produkt, welches mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung wirbt, die g.U.-Zutat in ausreichender Menge vorhanden sein müsse, um dem betreffenden Lebensmittel eine wesentliche Eigenschaft zu verleihen, ergebe sich bereits aus der Leitlinie der Kommission. Verleihe die g.U.-Zutat dem Lebensmittel keine wesentliche Eigenschaft, müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Verwendung der g.U. in der Bezeichnung darauf abziele, unberechtigt vom Ansehen der g.U. zu profitieren. Der EuGH fügt an, die Menge sei dabei ein wichtiges, aber kein ausreichendes Kriterium. Die Beurteilung hänge von den jeweiligen Erzeugnissen ab und müsse mit einer qualitativen Beurteilung verbunden werden. Es gehe dabei nicht darum, im Lebensmittel die wesentlichen Eigenschaften der die g.U. führenden Zutat wiederzufinden, sondern um die Feststellung, dass das Lebensmittel eine mit der Zutat zusammenhängende wesentliche Eigenschaft aufweise. Die wesentliche Eigenschaft bestehe dabei oft im Geschmack und im Aroma, welches die Zutat verleihe.

Das bedeute konkret, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Nennung einer Zutat mit geschützter Ursprungsbezeichnung im Namen des Lebensmittels auf den Geschmack desselben hinweisen soll, der von dieser Zutat hervorgerufene Geschmack die wesentliche Eigenschaft des Lebensmittels darstellen müsse. Sofern andere im Lebensmittel enthaltene Zutaten den Geschmack stärker beeinflussen würden, schlage das Lebensmittel aus der Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung und dessen Ansehen unberechtigterweise Profit.

c) Zur dritten Vorlagefrage

Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben werden gemäss Art. 118m Abs. 2 lit. b VO Nr. 1234/2007 sowie Art. 103 Abs. 2 lit. b VO Nr. 1308/2013 auch gegen jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung geschützt, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie «Art», «Typ», «Verfahren», «Fasson», «Nachahmung» oder dergleichen verwendet wird.

In der dritten Vorlagefrage geht es um die Frage, ob die Verwendung einer g.U. als Teil der Bezeichnung, unter der ein Lebensmittel wie «Champagner Sorbet» verkauft wird, das nicht der Produktspezifikation der g.U. entspricht, aber eine dieser Produktspezifikation entsprechende Zutat enthält, eine widerrechtliche Aneignung, Nachahmung | oder Anspielung im Sinne der genannten Bestimmungen darstelle.

Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt nimmt der EuGH keinen Fall einer widerrechtlichen Aneignung, Nachahmung oder Anspielung im Sinne von Art. 118m Abs. 2 lit. b VO Nr. 1234/2007 oder Art. 103 Abs. 2 lit. b VO Nr. 1308/2013 an. Durch die Aufnahme der geschützten Ursprungsbezeichnung in die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels werde die g.U. im Sinne der lit. a Ziff. ii dieser Artikel direkt kommerziell verwendet, um offen eine mit ihr zusammenhängende geschmackliche Eigenschaft in Anspruch zu nehmen, was weder eine Aneignung noch eine Nachahmung oder eine Anspielung darstelle.

d) Zur vierten Vorlagefrage

Die vierte Vorlagefrage schliesslich behandelt die Auslegung des Begriffs der falschen oder irreführenden Angaben. Grundlage für den Schutz vor falschen oder irreführenden Angaben bieten Art. 118m Abs. 2 lit. c VO Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 lit. c VO Nr. 1308/2013, wonach geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben gegen alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen und auf der Aufmachung oder der äusseren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Weinerzeugnissen erschienen sind, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken, geschützt sind.

Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob diese beiden Bestimmungen nur auf falsche oder irreführende Angaben anwendbar sind, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs des betreffenden Erzeugnisses zu erwecken, oder ob sie auch auf falsche oder irreführende Angaben anwendbar sind, die sich auf die Natur oder die wesentlichen Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen.

Der EuGH verweist für die Auslegung des Begriffs auf den Wortlaut der Artikel, welcher besage, dass Schutz vor falschen oder irreführenden Angaben gewährt werde, die sich auf die Herkunft, den Ursprung, die Natur oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen. Der Artikel sei sowohl auf falsche und irreführende Angaben anwendbar, die geeignet seien, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken, als auch auf falsche oder irreführende Angaben, die sich auf die Natur oder die wesentlichen Eigenschaften des Erzeugnisses bezögen. Eine falsche oder irreführende Angabe könne daher auch darin gesehen werden, dass ein Lebensmittel als wesentliche Eigenschaft nicht einen hauptsächlich durch die ausgelobte Zutat mit geschützter Ursprungsbezeichnung hervorgerufenen Geschmack habe.

II. Handhabung in der Schweiz
1. Nationales Recht
a) Gesetze und Verordnungen

Der Schutz von Geschützten Ursprungsbezeichnungen (GUB) und Geschützten Geografischen Angaben (GGA) in der Schweiz ist in der Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) verankert. Der 3. Abschnitt behandelt den Schutz der GUB und der GGA, wobei insbesondere Art. 17 GUB/GGA-Verordnung den Schutzumfang festlegt.

Die vom EuGH vorliegend angewandten Art. 118m Abs. 2 VO Nr. 1234/2007 bzw. Art. 103 Abs. 2 VO Nr. 1308/2013 entsprechen resp. enthalten Elemente von Art. 17 Abs. 1 bis 3 GUB/GGA-Verordnung.

Das Auslegungsergebnis der Frage 1, dass der Schutz auch gelte, soweit ein Erzeugnis nur als Zutat verwendet werde, ist in der Schweiz bereits seit dem 1. Januar 2015 ausdrücklich in der GUB/GGA-Verordnung verankert. Der Bundesrat wollte mit der Änderung bzw. Ergänzung ursprünglich die Rechtskonvergenz Schweiz-EU gewährleisten und stützte sich für diese Ergänzung auf die vorne angesprochenen Leitlinien der EU-Kommission für die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Zutaten mit geschützten Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und geschützten geografischen Angaben (g.g.A.) enthalten, und auf deren Erwähnung in der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (Bemerkung Nr. 32). Diese Anpassung stiess auf grosse Kritik aus der Industrie und einigen Kantonen, weil hier eine Anpassung im Sinne einer Verschärfung lediglich gestützt auf eine – für die Schweiz nicht verbindliche – Leitlinie der EU-Kommission vorgenommen wurde. Die Anpassung wurde daher überarbeitet und beschränkte sich schliesslich auf die ausdrückliche Er- | wähnung, dass auch die Verwendung eines ursprungsgeschützten Produktes als Zutat unter den Schutzbereich fällt (analog Art. 13 Verordnung [EU] Nr. 1151/2012). Auf Festschreibung von Kriterien wie in der Leitlinie der EU-Kommission für die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Zutaten mit geschützten Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und geschützten geografischen Angaben (g.g.A.) enthalten, wurde demgegenüber verzichtet.

Bisher gibt es in der Schweiz noch keine höchstinstanzlichen Urteile zu dieser Frage. Auch die nun noch über die Leitlinien der Kommission hinausgehende Klarstellung des EuGH, dass der Ruf der geschützten Bezeichnung dann ausgenutzt werde, wenn das Lebensmittel mit der g.U.- resp. g.g.A.-Zutat nicht als wesentliche Eigenschaft einen Geschmack aufweise, der hauptsächlich durch das Vorhandensein dieser Zutat in seiner Zusammensetzung hervorgerufen werde, findet sich in der Schweiz nicht. Diese beiden Grundlagen aus der EU dürften aber auch in der Schweiz für die Auslegung der weitgehend vom EU-Recht übernommenen Grundlagen relevant sein.

b) Vollzugsrichtlinien

Aktuelle Vollzugsrichtlinien des Bundesamts für Landwirtschaft oder der Kantonschemiker gibt es nicht. Aus dem Jahr 2004 existierte eine Richtlinie des Verbands der Kantonschemiker der Schweiz (VKCS) für die Umsetzung von Art. 17 der GUB/GGA-Verordnung, welche aber nicht mehr in Kraft ist. Abschnitt 2 dieser Richtlinie gab verschiedene allgemeine Grundsätze vor. Für die vorliegende Fragestellung relevant war der Grundsatz Nr. 1: «Bei zusammengesetzten Erzeugnissen, deren Bestandteil eine GUB oder GGA ist, kann die geschützte Bezeichnung in der Sachbezeichnung hervorgehoben werden (ohne den Vermerk GUB oder GGA), sofern das Erzeugnis keine andere(n) vergleichbare(n) Zutat(en) enthält (100 % GUB bzw. GGA).» Die zusätzliche Voraussetzung des EuGH, dass das zusammengesetzte Lebensmittel als wesentliche Eigenschaft einen Geschmack ausgelobt muss, der hauptsächlich durch das Vorhandensein dieser Zutat in seiner Zusammensetzung hervorgerufen wird, war der Leitlinie des VKCS fremd.

c) Pflichtenhefte

Im Pflichtenheft einer GUB oder GGA könnte die repräsentative Gruppierung auch spezifische Regelungen zur Zulässigkeit der Verwendung der GUB/GGA als Zutat erlassen und bestimmen, wie sie diesfalls ausgelobt werden darf. Von dieser Möglichkeit haben in der Schweiz indessen nur zwei GUB Gebrauch gemacht:

  • Das Pflichtenheft für «Gruyère AOP» erklärt in Art. 48 Ziff. 3 spezifisch für Schmelzkäse, Schmelzkäsezubereitungen, Streichschmelzkäse und Fertig-Fondue, dass diese den Namen «Gruyère» tragen dürfen, sofern im Fall der Schmelzkäse, Schmelzkäsezubereitungen und Streichschmelzkäse die Mischung ausschliesslich aus Gruyère sowie im Fall des Fertig-Fondues dieses zur Hälfte aus Gruyère besteht. Allerdings darf für solche Produkte die gemeinsame Kennzeichnung (das Gruyère-AOP-Logo) nicht verwendet werden.
  • Das Pflichtenheft für «Emmentaler GUB» sieht in Art. 12 eine ähnliche Regelung für Schmelzkäse und Streichschmelzkäse vor. Der dafür verwendete Emmentaler darf nur aus der Klasse 1 und/oder 2A stammen und der Name muss in gleicher Grösse, Farbe und Schriftart zusammenhängend mit der Sachbezeichnung angebracht werden.

Andere GUB oder GGA haben in der Schweiz von dieser Möglichkeit bisher keinen Gebrauch gemacht.

2. Internationales Recht

Die EU und die Schweiz haben mit dem Anhang 12 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen die gegenseitige Anerkennung der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben vereinbart, welche am 1. Dezember 2011 in Kraft getreten ist. Die vom EuGH vorliegend angewandten Artikel 118m Abs. 2 VO Nr. 1234/2007 bzw. Art. 103 Abs. 2 VO Nr. 1308/2013 entsprechen resp. enthalten Elemente von Art. 7 (Schutzumfang) des Anhangs 12 des Landwirtschaftsabkommens, welcher fast gleichlautend ist.

Die bereits älteren Anhänge 7 (Weinbezeichnungen) und 8 (Spirituosen) des Landwirtschaftsabkommens kennen weder Vorschriften zur Verwendung einer g.U. für nicht vergleichbare Erzeugnisse unter Ausnutzung des Rufes noch eine klare Regelung der Verwendung der g.U. als Zutat.

Die jeweiligen nationalen Regelungen gelten jedoch schon aufgrund | der Inländerbehandlung gemäss Art. 3 Abs. 1 TRIPS unterschiedslos für nationale wie auch für anerkannte ausländische geschützte Bezeichnungen. Die vom EuGH vorliegend angewandten Grundsätze gelten somit auch für die in der EU anerkannten Schweizer GUB und GGA.

III. Stellungnahme aus Schweizer Sicht

Die Präzisierung, die der EuGH im Entscheid «Champagner Sorbet» zur Frage der Kennzeichnung von Lebensmitteln mit einer g.U.- resp. g.g.A.-Zutat vorgenommen hat, ist zu begrüssen. Der Gerichtshof stellt klar, wann eine Zutat mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe in der Sachbezeichnung eines zusammengesetzten Lebensmittels ausgelobt werden darf. Nämlich dann, wenn das Lebensmittel als wesentliche Eigenschaft einen Geschmack aufweist, der hauptsächlich durch das Vorhandensein dieser Zutat in seiner Zusammensetzung hervorgerufen wird. Die vom EuGH im Entscheid «Champagner Sorbet» statuierte Lösung entspricht dabei grundsätzlich der Rechtslage in der Schweiz und dürfte bei deren Auslegung analog anzuwenden sein. Sie gilt aufgrund der international gleich lautenden Rechtsgrundlagen auch für den Verkauf von Schweizer Lebensmitteln mit einer GUB- bzw. GGA-Zutat in der Europäischen Union sowie für den Verkauf von Lebensmitteln mit einer g.U. bzw. g.g.A.-Zutat aus der EU in der Schweiz.